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VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2023 - VfGBbg 70/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 5 Abs. 2 Satz 3; LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; LV, Art. 96 Abs. 3; LV, Art. 108 Abs. 2
- GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- BbgVwGG, § 4 Abs. 3 Satz 2
- VwGO, § 9 Abs. 3 Satz 1; VwGO, § 124a; VwGO § 124
- RBStV
Schlagworte: - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
- Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig
- Begründungsanforderungen nicht erfüllt
- Verfassungsbeschwerde unbegründet
- Recht auf den gesetzlichen Richter
- Beteiligung ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung
- Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2023 - VfGBbg 70/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 70/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 70/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

wegen

Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 2019 ‌‑ VG 3 K 1168/15 ‑‌ und ‌‑ VG 3 K 2518/17; Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2021 ‌‑ OVG 11 N 102.19 ‑‌ und ‌‑ OVG 11 N 103.19 ‑; Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 9. Juni 2011 (GVBl.I/11, Nr. 9) sowie die jeweiligen Änderungsgesetze

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. November 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Heinrich‑Reichow, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zum Gegenstand haben.

I.

Mit dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010 schlossen die Bundesländer den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), mit dem der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks eingeführt wurde. Die wesentliche Neuerung des Rundfunkbeitrags gegenüber der zuvor nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erhobenen Rundfunkgebühr bestand im privaten Bereich darin, dass die Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne dass es darauf ankommt, ob im Einzelfall Empfangsgeräte bereitgehalten werden (§ 2 Abs. 1 RBStV). Mit dem Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 9. Juni 2011 stimmte der Landtag Brandenburg dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu (GVBl.I/11, Nr. 9). Das Gesetz trat am 11. Juni 2011 in Kraft.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Die Bundesländer haben den Änderungen jeweils durch Gesetz zugestimmt (in Brandenburg zuletzt mit dem Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 25. Juni 2020, GVBl.I/20, Nr. 19).

Mit Bescheid vom 1. Februar 2014 setzte der Rundfunk Berlin-Brandenburg (im Folgenden: RBB) gegenüber dem Beschwerdeführer einen Rundfunkbeitrag für den Zeitraum Januar bis September 2013 fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (VG 3 K 1168/15).

Mit weiterem Bescheid vom 2. Januar 2017 setzte der RBB gegenüber dem Beschwerdeführer einen Rundfunkbeitrag für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2016 fest. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Beschwerdeführers hob der RBB die Festsetzung betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2013 auf. Im Übrigen wies er den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück, woraufhin dieser am 26. Juni 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (VG 3 K 2518/17) erhob.

Das Verwaltungsgericht wies beide Klagen des Beschwerdeführers aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. September 2019 ab.

Die Festsetzungsbescheide des RBB seien nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags seien die Regelungen in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 5 RBStV i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Diese Rechtsgrundlagen seien nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Insbesondere seien mit Blick auf den Beschwerdeführer und den zu entscheidenden Sachverhalt (landes-)verfassungsrechtliche Bedenken nicht veranlasst. Dies habe im Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) auch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Gericht schließe sich im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Januar 2017 (6 C 15.16) an. Danach seien die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung, der der Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe bedürfe, liege im rundfunkspezifischen Finanzierungszweck. Den Rundfunkanstalten komme aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ein Anspruch auf Ausstattung mit den erforderlichen Finanzmitteln zu. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Vorzugslast, die die Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit der Programmangebote des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks darstelle. Dies sei schon bei der Rundfunkgebühr der Fall gewesen. Der Vorteil der Empfangsmöglichkeit ergebe sich nun lediglich nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung. Dies sei gerechtfertigt. Zur Rundfunkgebühr seien Zweifel an der Einhaltung des Verfassungsgebots der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgekommen, da der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich habe festgestellt werden können, so dass die Abgabenlast letztlich auf Freiwilligkeit beruht habe. Die nach statistischen Erhebungen nahezu lückenlose Ausstattung von Wohnungen mit Empfangsgeräten lasse den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutze, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhalte. Dass auch Wohnungsinhaber belastet würden, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichteten, sei angesichts der geringen Anzahl dieser Personen von der Befugnis des Gesetzgebers zur Pauschalierung gedeckt und stelle keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar. Die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeiten der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern, für die Teile des Beitragsaufkommens verwendet würden, sei mit dem Finanzierungszweck des Rundfunkbeitrags vereinbar. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße weder gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beanstanden sein sollten, berühre dies jedenfalls nicht die Beitragspflicht als solche. Die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags habe sie nicht zur Folge. Auch der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass die auf die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag bezogene Erfassung, Speicherung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch den RBB rechtlichen Bedenken unterliege. Die dem RBB insoweit zustehenden Rechte und Pflichten erstreckten sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zudem auf den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice). Wie sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ergebe, sei der Beitragsservice bei der Erlangung, Vorhaltung und Verarbeitung der Daten Teil des RBB. Beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handele es sich ungeachtet seiner Bezeichnung nicht (nur) um einen Vertrag, sondern um ein Gesetz, das durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze geltendes Recht in den Bundesländern geworden sei. Die Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG seien durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich eingehalten. Die Beitragserhebung verstoße auch nicht gegen die in Art. 4 GG geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit. Insoweit sei die zur Steuererhebung ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übertragbar, auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handele. Danach reiche der Schutzbereich der Gewissenfreiheit nur so weit wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers. Die Programmentscheidung liege nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Auch wenn der Rundfunkbeitrag zu einem konkreten Zweck erhoben werde, stehe nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde. Die Erhebung des Beitrags verletze auch nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG). In die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) werde zwar eingegriffen, dieser Eingriff sei aber von Verfassungs wegen gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) liege ebenfalls nicht vor. Diese seien mit den Grundrechten des Grundgesetzes im Wesentlichen inhaltsgleich. Soweit die Landesverfassung darüber hinaus Grundrechte enthalte, die das Grundgesetz so nicht vorsehe (Art. 27 und Art. 28 LV), würden diese durch die Beitragspflicht nicht berührt. Es liege auch weder ein Verstoß gegen das grundgesetzliche (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) noch gegen das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV) vor. Zwar nenne das Zustimmungsgesetz vom 9. Juni 2011 keine einzuschränkenden Grundrechte. Die Nichtigkeit der Erhebungsregelungen folge hieraus aber nicht, da die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Befugnisse mit nur geringen Abweichungen und Präzisierungen bereits unter Geltung der Vorgängerregelung Anwendung gefunden hätten, so dass das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot nicht verletzt sei. Schließlich lasse die vom Beschwerdeführer kritisierte, vermeintlich zweckfremde Verwendung der Beiträge die Beitragspflicht selbst unberührt und unterliege keiner inzidenten Überprüfung im Rahmen einer gegen die Beitragserhebung gerichteten Anfechtungsklage.

Die daraufhin gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 12. Mai 2021 (OVG 11 N 102.19 und OVG 11 N 103.19) ab.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung könnten auf Grundlage der maßgeblichen Darlegungen des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben. Die vom Beschwerdeführer allein geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lägen nicht vor.

Einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Entgegen seiner Behauptung sei der erkennende Einzelrichter im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits seit mehr als einem Jahr im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Amt gewesen. Bei der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter handele es sich um eine Vorentscheidung, deren Anfechtbarkeit nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen sei. Ein damit in Zusammenhang stehender Verfahrensmangel könne die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ob hiervon für den Fall einer auf willkürlichen oder auf manipulativen Erwägungen beruhenden Anwendung des einfachen Rechts eine Ausnahme zu machen sei, könne dahinstehen. Ein solcher Fall sei nicht gegeben. Aus denselben Gründen könne der Beschwerdeführer auch mit der Rüge nicht durchdringen, das Urteil verletze seinen Anspruch auf ein unabhängiges Gericht, weil die Kammer des Verwaltungsgerichts den gegen den Einzelrichter gerichteten Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12. September 2019 zu Unrecht zurückgewiesen habe. Beschlüsse über die Ablehnung von Befangenheitsanträgen seien gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar und daher der Überprüfung im Berufungsverfahren grundsätzlich entzogen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die zurückweisende Entscheidung zugleich gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoße. Dies setze voraus, dass jede andere Würdigung als die Besorgnis der Befangenheit willkürlich erscheine. Hierfür sei weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich.

Der Beschwerdeführer habe auch keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezeigt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) sei nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht habe auf Seite 33 des Urteils insbesondere nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags die Berechtigung zur Erhebung nicht berühre, sondern ‑ was etwas anderes sei ‑ allein ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer kritisierte vermeintlich „zweckfremde Verwendung“ der Beiträge die Rundfunkbeitragspflicht unberührt lasse und keiner inzidenten Überprüfung im Rahmen einer gegen eine Beitragsfestsetzung gerichteten Anfechtungsklage unterliege. Der Beschwerdeführer habe auch keine Divergenz der Entscheidung zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (2 BvR 133/10) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 (7 C 5.14) aufgezeigt. Den Rechtssatz, dass der Funktionsvorbehalt des Art. 96 Abs. 3 LV nicht geprüft zu werden brauche, habe das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Auch habe der Beschwerdeführer mit Bezug auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Glaubens- und Gewissensfreiheit keine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 (2 BvR 478/92) dargelegt. Letztlich mache der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen allein eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen geltend. Das reiche für die Darlegung einer Divergenz nicht aus.

Der Rechtssache komme auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Klärungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob es die Gewissensfreiheit erlaube, den Rundfunkbeitrag zu verweigern, wenn die Inhalte des Rundfunks abgelehnt würden, sei nicht erkennbar. Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u. a. im Beschluss vom 26. August 1992 (2 BvR 478/92), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen könne, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar sei, so dass kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen bestehe. Das Zulassungsvorbringen begründe weder Zweifel an der Argumentation dieser Rechtsprechung noch zeige es darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Sache darauf stützen wolle, dass die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären sei, lasse er außer Acht, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 bereits entschieden habe, dass die Rundfunkbeitragspflicht formell verfassungsgemäß sei und die Länder diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz hätten, dass die Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ‑ mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Beitragspflicht für Zweitwohnungen ‑ eingehalten würden und dass die Rundfunkbeitragspflicht auch sonst verfassungsgemäß sei, insbesondere nicht gegen die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG folgende Informationsfreiheit verstoße. Eine Klärungsbedürftigkeit der übrigen, vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Die gegen die Beschlüsse vom 12. Mai 2021 erhobenen Anhörungsrügen des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26. August 2021 (OVG 11 RN 1/21 und OVG 11 RN 2/21) und der Begründung zurück, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör weder dargetan noch sonst ersichtlich sei.

II.

Mit seiner am 30. Oktober 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sowie ‑ mittelbar ‑ gegen das Gesetz vom 9. Juni 2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und „die jeweiligen Änderungsgesetze“.

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.

Er habe den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt. Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen habe er weitestgehend bereits im fachgerichtlichen Verfahren gerügt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) vor, da das Ausführungsgesetz des Landes Brandenburg zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach den Feststellungen in Randnummer 133 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) (in Teilen) nichtig sei, so dass eine allgemeine Bedeutung anzunehmen sei. Mit Blick auf die aufgeworfenen Fragen zu notwendigen Zustimmungserfordernissen bei der Übertragung von Hoheitsrechten und zum Zitiergebot könne das Verfahren zudem der Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen dienen.

Es liege auch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die zu entscheidenden Fragen vor. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Landesverfassungsgerichte für die Überprüfung der jeweiligen Ausführungsgesetze am Maßstab der Landesgrundrechte zuständig seien. Es selbst habe lediglich den Gleichheitssatz im Hinblick auf die Belastungsgleichheit für Zweitwohnungen sowie das Grundrecht auf Informationsfreiheit behandelt. Er stütze seine Verfassungsbeschwerde dagegen auf andere Gesichtspunkte.

Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.

Es fehle dem Land Brandenburg bereits an der Gesetzgebungskompetenz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2018 dürfe der Rundfunkbeitrag nur dann von den Ländern erhoben werden, wenn er (fast) ausschließlich für Rundfunkzwecke verwendet werde. In Brandenburg seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, da mehr als 33 % des Beitrags nach dem Medienstaatsvertrag nicht dem Rundfunk zuflössen. Der dem Rundfunk verbleibende Betrag werde ebenfalls teilweise nicht für Rundfunkzwecke verwendet, beispielsweise indem Zeitungen und Mediatheken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem Beitrag finanziert würden. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sei von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Dies habe das Verwaltungsgericht verwehrt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 (2 BvR 2756/20 u. a.). Diese zum sachsen-anhaltinischen Recht ergangene Entscheidung sei auf das Land Brandenburg nicht übertragbar.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag missachte die Vorgaben des Art. 96 Abs. 3 LV, weil die hoheitliche Aufgabe der Beitragserhebung nicht im Land Brandenburg, sondern durch den Beitragsservice in Nordrhein-Westfalen erfolge. Die dort Beschäftigten erfüllten nicht die Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 3 LV. Dementsprechend seien mit dem Gesetz zum Rundfunkbeitrag Hoheitsrechte des Landes Brandenburg auf Dritte übertragen worden. Das Gesetz habe daher nach Art. 79 Satz 2 LV der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags bedurft. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Februar 2020 (2 BvR 739/17) zur Übertragung von Hoheitsrechten im Rahmen völkerrechtlicher Verträge sei auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu übertragen. Fehle es an der notwendigen Mehrheit nach Art. 79 Satz 2 LV, sei er zugleich in seinem Wahlrecht aus Art. 22 LV verletzt. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LV verleihe dem einzelnen Bürger ein Kontrollrecht, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den in der Verfassung dafür vorgesehenen Formen erfolge.

Die Grundrechte der Bürger des Landes Brandenburg würden durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erheblich eingeschränkt, weshalb das Zitiergebot des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV für das Zustimmungsgesetz Anwendung finde. Aufgrund des Staatsvertrags sei es zu einem Systemwechsel gekommen, weshalb die Anwendbarkeit des Zitiergebots entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Blick auf nur „geringfügige Änderungen“ gegenüber der Vorgängerregelung verneint werden könne. Im Übrigen zitiere auch die alte Fassung kein Grundrecht. Die einschränkende Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG könne auf Brandenburg nicht übertragen werden. Dass in den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeschränkte Grundrechte teilweise genannt würden, ändere nichts an der Unwirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Änderungsgesetze bezögen sich nur auf die zu ändernden Vorschriften, so dass der Verstoß gegen das Zitiergebot im ursprünglichen Zustimmungsgesetz auch bei einem Zitat im Änderungsgesetz fortbestehe.

Materiell sei zunächst ein Verstoß gegen das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 7 Abs. 1 LV) festzustellen. Zum einen sei das Innehaben einer Wohnung Ausdruck eines menschenwürdigen Lebens. Zudem missachte der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Menschenwürde der Nutzer im Rahmen der von ihm verbreiteten Inhalte, so dass auch ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 LV anzunehmen sei. Vor diesen Eingriffen eines Dritten habe der Staat seine Bürger zu schützen, statt sie auch noch zu deren Finanzierung zu verpflichten.

Hinzu komme ein Verstoß gegen das Recht auf Datenschutz (Art. 11 LV). Nach § 10 Abs. 2 RBStV sei nur die jeweilige Rundfunkanstalt zur Erhebung der Beiträge berechtigt, nur deren Mitarbeiter dürften nach § 10 Abs. 2 RBStV auch Zugriff auf seine Daten haben. Der Beitragsservice sei aber weder eine Stelle des RBB noch handele es sich um einen zulässigen Verwaltungsverbund im Sinne von § 10 Abs. 7 RBStV. Damit beruhe die Datenerhebung des Beitragsservice nicht auf einer gesetzlichen Grundlage.

Es sei auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 LV anzunehmen. Voraussetzung für eine Minderung des Rundfunkbeitrags sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV bei behinderten Menschen, dass sie an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könnten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen werde durch das Merkzeichen „RF“ auf dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Demgegenüber würden behinderte Personen benachteiligt, die zwar noch an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnten, bei denen aber dennoch eine eingeschränkte Nutzbarkeit des Rundfunks vorliege. So sei es in seinem Fall, da er funktionell einäugig und halbseitig taub sei. Die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgenommene Unterscheidung nach der Teilnahmemöglichkeit an öffentlichen Veranstaltungen sei eine rundfunkfremde Erwägung und daher unzulässig. Auch seien verfassungsrechtlich notwendige Fördermaßnahmen für Behinderte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur unzureichend vorgesehen. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft.

Es liege zudem eine Benachteiligung wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 LV) vor, weil § 2 Abs. 1 RBStV nur den Wohnungsinhaber, nicht aber die Wohnungsinhaberin in die Pflicht nehme.

Die Rundfunkbeitragspflicht verstoße außerdem gegen das Benachteiligungsverbot wegen einer Weltanschauung (Art. 12 Abs. 2 LV). Seine Weltanschauung verbiete das Herstellen und massenhafte Verbreiten von Bildern und Tönen, denn hierdurch werde die geistige Gesundheit geschädigt und es liege ein Verstoß gegen das Zweite Gebot Gottes vor. Die Finanzierung von Handlungen, die dem eigenen weltanschaulichen Bekenntnis widersprächen, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 26. August 1992 (2 BvR 478/92) nicht verlangt werden. Das Verwaltungsgericht verkenne den Finanzierungszusammenhang des Rundfunkbeitrags, wenn es stattdessen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer Steuerpflicht mit der Glaubensfreiheit abstelle.

Es liege auch eine Benachteiligung wegen seiner politischen Überzeugung vor (Art. 12 Abs. 2 LV). Im Rundfunkrat des RBB seien nur die Parteien des Landtags Brandenburg und des Abgeordnetenhauses Berlin vertreten. Die übrige Bevölkerung, die nicht mit deren Zielen übereinstimme, finde sich nicht wieder und werde auch im Programm nicht berücksichtigt.

Sein Eigentumsgrundrecht (Art. 41 LV) sei ebenfalls verletzt, weil auf Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes nicht in sein Eigentum eingegriffen werden dürfe. Auf diesen Gesichtspunkt gehe das Verwaltungsgericht nicht ein.

Das Verwaltungsgericht habe schließlich gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor einem unparteiischen Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) verstoßen. Der erkennende Einzelrichter sei nicht unabhängig gewesen, da er Vorsitzender der CDU in E. sei. Er habe gegen das Mäßigungsverbot und die politische Neutralitätspflicht verstoßen, indem er sich zum Vorsitzenden einer Partei habe wählen lassen. Die CDU sei mitverantwortlich für die Einführung des Rundfunkbeitrags. Auf den im Bundestagswahlkampf 2021 aufgehängten Wahlplakaten sei der Einzelrichter in Richterrobe zu sehen gewesen. Er verknüpfe sein Amt als Richter mit seiner politischen Tätigkeit und nutze es als Werbung für seine Partei. Die fehlende Neutralität des Richters komme im Urteil insbesondere auf den Seiten sechs und sieben zum Ausdruck. Die Beschlüsse der Kammer vom 12. September 2019, mit denen seine Befangenheitsanträge abgelehnt worden seien, widersprächen der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts in dem Verfahren VfGBbg 9/19, wonach eine bestimmte politische Überzeugung als Befangenheitsgrund nicht ausscheide, wenn weitere Umstände hinzuträten. Solche Umstände lägen hier vor, da der Richter den Akteninhalt missachtet und ihm gegenüber vor der mündlichen Verhandlung eine Ausschlussfrist gesetzt habe, nicht aber gegenüber dem Beklagten. Damit habe das Gericht gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 96, § 139 und § 140 VwGO verstoßen. Außerdem sei die Ausschlussfrist willkürlich; sie habe offensichtlich nicht zur Beschleunigung des Verfahrens dienen können, da der erkennende Richter ohnehin erst ab dem 3. September 2019 als Einzelrichter habe entscheiden können. Soweit das Oberverwaltungsgericht meine, ein Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit sei kein Verfahrensmangel, verkenne es, dass es sich bei dem Recht auf den gesetzlichen Richter um ein Grundrecht handele.

In den Kammerbeschlüssen vom 12. September 2019 sei zudem der Gang in die Berufung angeregt, die Berufung in den Urteilen dann aber nicht zugelassen worden. Dadurch habe sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu sich selbst gesetzt und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Auch ein von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Zurückweisung der Beklagtenvertreterin sei vom Einzelrichter ignoriert worden. Aufgrund des Hinweises der Kammer, wonach der Einzelrichter erst am 1. April 2019 zum Richter ernannt worden sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Einzelrichterübertragung bis zum 31. März 2020 unwirksam sei und die Verhandlung am 18. September 2019 vor der Kammer stattfinden werde. Mit einer Verhandlung vor dem Einzelrichter habe er danach ebenso wenig rechnen müssen wie mit der Nichtzulassung der Berufung.

Auch das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Bereits der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen habe, stelle sich vor dem Hintergrund des Kammerbeschlusses vom 12. September 2019 als Überraschungsentscheidung dar. Hierzu hätte es ihn vorher anhören müssen.

Das Gericht habe seine Berufungszulassungsanträge zudem erst nach Ablauf der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer für Nichtzulassungsbeschwerden bearbeitet und zwischenzeitlich andere, später eingegangene Verfahren vorgezogen. Trotz mehrfacher Sachstandsanfragen seinerseits hätten erst Verzögerungsrügen den Senat überhaupt zum Tätigwerden veranlasst. Auch dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar.

Schließlich habe das Gericht die Beschlüsse vom 12. Mai 2021 ‑ noch bevor am 2. Juni 2021 die Bekanntgabe an seinen Bevollmächtigten erfolgt sei ‑ in anonymisierter Form im Internet veröffentlicht, wie er zufällig bei einer Recherche am 30. Mai 2021 bemerkt habe. Durch eine solche Verfahrensweise werde die Rechtsmittelfrist für sich im Internet bewegende Personen erheblich verlängert. Das sei unfair.

Das Oberverwaltungsgericht habe auch überhöhte Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nicht überspannt und Rechtsmittel dadurch nicht ineffektiv gemacht werden. Das Oberverwaltungsgericht sei insoweit nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten gewesen, bei eventuellen Verständnisfragen bei seinem Prozessbevollmächtigten nachzufragen.

Schließlich sei sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da das Oberverwaltungsgericht die angegriffenen Beschlüsse nicht in der ordnungsgemäßen Besetzung getroffen habe. Die Beschlüsse seien lediglich durch die drei Berufsrichter unterzeichnet; ehrenamtliche Richter seien nicht beteiligt gewesen. Diese Vorgehensweise möge zwar § 4 Abs. 3 Satz 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) entsprechen. Es liege aber ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 LV vor. Einer Beteiligung ehrenamtlicher Richter stehe auch nicht § 9 Abs. 3 VwGO entgegen, der es dem Landesgesetzgeber freistelle, eine Entscheidung in der Besetzung von fünf Richtern vorzusehen. Durch Art. 108 Abs. 2 LV werde dieser Ermessensspielraum auf Null reduziert. Die Regelung zwinge den Landesgesetzgeber überall dort, wo Bundesrecht es erlaube, Laienrichterinnen und -richter in den Spruchkörpern vorzusehen. Die insoweit vorgenommene Einschränkung, wonach die Mitwirkung „nach Maßgabe der Gesetze“ erfolge, beziehe sich auf das Bundesrecht und nicht auf das Landesrecht, so dass § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG mit Art. 108 Abs. 2 LV nicht in Einklang stehe und vom Oberverwaltungsgericht hätte unbeachtet bleiben müssen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist größtenteils nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (dazu I.). Soweit sie zulässig ist, ist sie als unbegründet zurückzuweisen (dazu II.).

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzw. des Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. Juni 2011 (GVBl.I/11, Nr. 9) geltend macht.

a. Auf den unmittelbar gerügten Verstoß gegen Art. 96 Abs. 3 LV kann der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht stützen. Die Norm ist Teil des Staatsorganisationsrechts; sie gewährt keine Grundrechte, die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2017 ‌‑ VfGBbg 17/17 ‑,‌ und vom 4. August 2000 ‌‑ VfGBbg 21/00 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

b. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nicht den Begründungsanforderungen. Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Verfassungsgericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Hierzu gehört zunächst in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorzulegen oder wenigstens durch inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 84/20 ‑,‌ Rn. 11, und vom 30. November 2018 ‌‑ VfGBbg 23/17 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es zudem einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 ‌‑ VfGBbg 76/20 ‑,‌ Rn. 27, vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 35, und vom 19. Februar 2021 ‑ VfGBbg 28/20 ‑ ,‌ Rn. 9, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Daran gemessen erfüllt die Verfassungsbeschwerde zunächst nicht die formellen Begründungsanforderungen.

Aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ist das Verfassungsgericht nicht in der Lage zu überprüfen, ob den Anforderungen genügt ist, die sich aus dem in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg verankerten Grundsatz der Subsidiarität ergeben. Danach hat ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr im Zusammenhang stehenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 18. November 2022 ‌‑ VfGBbg 64/21 ‑,‌ Rn. 14‌, vom 18. Februar 2022 ‌‑ VfGBbg 54/21 -‌, Rn. 22, und vom 18. September 2021 ‌‑ VfGBbg 42/21 -,‌ Rn. 22, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dazu gehört es auch, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe in gehöriger Weise einzulegen, mithin die dafür bestehenden gesetzlichen Fristen zu wahren sowie prozessualen Rüge- und Darlegungslasten zu genügen (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2015 ‌‑ VfGBbg 44/15 ‑,‌ und ‌‑ VfGBbg 45/15 ‑, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dies ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuallererst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist dabei nicht allein der vorrangige individuelle Grundrechtsschutz durch die Fachgerichte. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll zudem sichergestellt werden, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2023 ‌‑ VfGBbg 2/21 ‑,‌ Rn. 37, und vom 18. November 2022 ‌‑ VfGBbg 64/21 ‑,‌ Rn. 14, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes danach schon deshalb nicht gerecht worden ist, weil er es ausweislich der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts versäumt hat, seinen Berufungszulassungsantrag auch mit dem Vorliegen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Schon nach eigenem Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht alle mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten (Grund-)Rechtsverletzungen im fachgerichtlichen Verfahren angeführt. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 12. Mai 2021 (OVG 11 N 102.19 und OVG 11 N 103.19) legen zudem nahe, dass der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im Berufungszulassungsverfahren (nur) mit Verstößen gegen Art. 96 Abs. 3 LV, den Finanzierungszusammenhang, das Zweckbindungsgebot sowie Art. 13 Abs. 1 LV begründet hat. Von den übrigen Grundrechten, auf die der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nunmehr stützt, ist dort ebenso wenig die Rede wie von einem geltend gemachten Verstoß gegen das Zitiergebot. Da der Beschwerdeführer Schriftsätze aus dem Berufungszulassungsverfahren nicht vorgelegt hat, lässt sich schon nicht mit Sicherheit feststellen, welche Gesichtspunkte vor dem Oberverwaltungsgericht überhaupt zur Sprache gebracht wurden. Erst recht unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel in „gehöriger Weise“ eingelegt hat, namentlich den Anforderungen der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungspflichten genügt hat. Können einzelne Zulässigkeitsgesichtspunkte anhand der Beschwerdeschrift nicht geprüft werden, stellt das bereits für sich genommen einen Begründungsmangel dar, der zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt (vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Juni 2023 ‌‑ VfGBbg 18/23 ‑,‌ Rn. 3, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Insoweit hilft der Verweis des Beschwerdeführers auf § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nicht weiter. Auch eine etwaige „allgemeine Bedeutung“ der Verfassungsbeschwerde entbindet ihn nicht von den Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.

Mit Blick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung genügt die Verfassungsbeschwerde zudem auch nicht den materiellen Begründungsanforderungen.

Soweit dies ohne Kenntnis der Rechtsschutzanträge des Beschwerdeführers beurteilt werden kann, haben sich sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht in den angegriffenen Entscheidungen mit dem jeweiligen Vorbringen des Beschwerdeführers umfangreich auseinandergesetzt und unter Berufung auf bereits ergangene Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts dargelegt, warum ‑ auch die verfassungsrechtlichen ‑ Bedenken des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht nicht durchgreifen. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde reicht es vor diesem Hintergrund nicht aus, wenn der Beschwerdeführer dem weitestgehend lediglich seine eigene Auffassung zur (vermeintlichen) Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragspflicht entgegensetzt. An einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen fehlt es größtenteils ebenso wie an der erforderlichen Aufarbeitung der zur Frage der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. März 2019 ‌‑ OVG 11 N 109.16 ‑;‌ OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 ‌‑ 2 A 2311/14 ‑;‌ OVG RP, Beschluss vom 16. November 2015 ‌- 7 A 10455/15 ‑;‌ BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2015 ‌‑ 7 B 15.252 ‑;‌ VGH BW, Urteil vom 3. März 2016 ‌‑ 2 S 896/15 ‑;‌ SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 ‌‑ 3 A 582/15 ‑;‌ OVG Saarland, Urteil vom 6. Oktober 2016 ‌‑ 1 A 408/14 ‑,‌ juris).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 LV) und die fehlende Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts durch das Verwaltungsgericht beruft, leidet die Verfassungsbeschwerde zudem an einem Begründungsmangel, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass dieser Vortrag im Rahmen der von ihm gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Anfechtungsklagen entscheidungserheblich gewesen wäre. Behinderungen werden nach der Konzeption des § 4 RBStV durch Minderungsmöglichkeiten berücksichtigt, die nur auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 RBStV). Im Rahmen der Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 6 RBStV können dabei auch Härtefälle berücksichtigt werden, die in den in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgesehenen Tatbeständen nicht geregelt sind, sofern dies verfassungsrechtlich erforderlich sein sollte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 ‌‑ 1 BvR 1089/18 ‑,‌ Rn. 16, vom 12. Dezember 2012 ‌‑ 1 BvR 2550/12 ‑,‌ Rn. 5, und vom 9. November 2011 ‌‑ 1 BvR 665/10 ‑,‌ Rn. 17, www.bverfg.de). Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob § 4 Abs. 2 RBStV zu eng gefasst ist, wäre es im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die Beitragsfestsetzung danach allenfalls dann angekommen, wenn der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren geltend gemacht hätte, für den streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum einen Befreiungs- bzw. Minderungsantrag gestellt zu haben. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in der Verfassungsbeschwerde vielmehr angegeben, mit Schreiben vom 7. Juni 2020 und damit erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens einen Befreiungs- und Minderungsantrag gestellt zu haben. Dass sich dieser Antrag auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum (bis Dezember 2016) noch hätte auswirken können, ist auch angesichts der Regelungen in § 4 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 RBStV nicht ersichtlich.

Mit Blick auf den geltend gemachten Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV lässt die Beschwerdeschrift unberücksichtigt, dass auch das Zitiergebot eine Nennung nur derjenigen Grundrechte gebietet, die durch die Regelung auch tatsächlich eingeschränkt werden, was eine entsprechende Darlegung seitens des Beschwerdeführers bedurft hätte. Soweit lediglich bezogen auf die Regelungen zur Datenerhebung, -speicherung und -verwendung ein Verstoß gegen das Zitiergebot wegen der im Zustimmungsgesetz nicht erfolgten Nennung des Art. 11 LV in Rede stehen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 ‌‑ 1 BvR 1675/16 u. a. ‑,‌ BVerfGE 149, 222, 282, Rn. 133, www.bverfg.de), setzt sich der Beschwerdeführer zwar mit dem Anwendungsbereich des Zitiergebots auseinander, nicht aber mit dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkt, dass es im Rahmen der vom Gericht allein beschiedenen Anfechtungsklagen gegen die Beitragsbescheide des RBB auf eine Nichtigkeit der Regelungen zur Datenerhebung, ‑speicherung und ‑verwendung nicht ankomme. Vor diesem Hintergrund hätte es substantiierter Darlegungen seitens des Beschwerdeführers bedurft, warum ein angenommener Verstoß gegen das Zitiergebot die Nichtigkeit nicht nur der Art. 11 LV betreffenden Regelungen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Dezember 2007 ‌‑ 5 K 377/07 ‑,‌ Rn. 51, juris; Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 19 Rn. 100), sondern auch der Regelungen über die Erhebung des Beitrags als solche oder gar des gesamten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Folge haben sollte. An entsprechendem Vortrag fehlt es.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) verstoßen.

Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bereits die formellen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfahrensführung des Einzelrichters sei in verschiedener Hinsicht unfair gewesen, wird durch keinerlei Unterlagen unterlegt, die dem Verfassungsgericht eine Nachprüfung dieses Vorwurfs ermöglichten. So bleibt es letztlich bei einer bloßen Behauptung des Beschwerdeführers, was für die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ausreicht. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht etwa Aufgabe des Verfassungsgerichts, den Sachverhalt durch weitere Nachforschungen ‑ wie etwa der Beiziehung der Verfahrensakte des Ausgangsverfahrens ‑ aufzuklären (vgl. Beschluss vom 9. September 2016 ‌‑ VfGBbg 92/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Entsprechendes gilt mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verstoß gegen den Anspruch auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) bzw. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV). Das Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts ist in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV angesprochen (vgl. Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 52 Ziff. 5). Die Beanstandung einer Entscheidung unter Beteiligung eines ausgeschlossenen oder wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnenden Richters betrifft hingegen materiell den Gewährleistungsgehalt des gesetzlichen Richters aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 56, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liegt ‑ worauf schon das Oberverwaltungsgericht in den angegriffenen Beschlüssen vom 12. Mai 2021 zutreffend hingewiesen hat ‑ nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften vor. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die ‑ fehlerhafte ‑ Auslegung und Anwendung der Zuständigkeits- oder Ablehnungsvorschriften im Einzelfall willkürlich oder unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV grundlegend verkennt. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 61, und vom 14. Oktober 2016 ‌‑ VfGBbg 18/16 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.), die ohne die Kenntnis der die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2019 nicht vorgenommen werden kann. Die entsprechenden Beschlüsse waren der Verfassungsbeschwerde ebenso wenig beigefügt wie die zugrundeliegenden Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers.

3. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) sowie ‑ der Sache nach ‑ des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 LV) rügt, erfüllt die Verfassungsbeschwerde die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht.

Das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht gewährleistet den Beteiligten eines Prozesses, dass der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Beteiligten von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Ausfluss dieses Rechts ist zudem der Grundsatz der Waffen- und Chancengleichheit, d. h. die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Beteiligten vor dem Richter. Den Beteiligten muss ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben werden und kein Beteiligter darf benachteiligt werden. Das Recht auf ein faires Verfahren schützt die Prozessbeteiligten jedoch nicht davor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht eine abweichende Rechtsauffassung vertritt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. März 2023 ‌‑ VfGBbg 24/21 ‑,‌ Rn. 28, vom 17. Januar 2020 ‌‑ VfGBbg 68/19 ‑,‌ Rn. 26, und vom 15. Juni 2017 ‌‑ VfGBbg 61/16 ‑,‌ https://www.verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Gemessen daran hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nicht aufgezeigt.

Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens darin erblickt, dass die Berufungszulassungsverfahren überdurchschnittlich lange gedauert hätten und der Senat andere Verfahren gleichen Schwierigkeitsgrades vorgezogen habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den Schwierigkeitsgrad der beim Senat anhängigen Sachen kaum wird beurteilen können, kommt dem zuständigen Richter bei der Verfahrensgestaltung ein weites Ermessen zu. Es kann diverse Gründe geben, ein Verfahren vorzuziehen oder mit einer Entscheidung noch zuzuwarten, wobei Alter und Schwierigkeitsgrad der Sache zulässige, aber nicht die einzig denkbaren Gesichtspunkte sind. Bedeutung kommt daneben z. B. auch der Natur des Verfahrens und der Bedeutung der Sache für die Beteiligten zu (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 ‌‑ VfGBbg 2/01 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 ‌‑ 1 BvR 194/11 ‑,‌ Rn. 26, vom 30. Juli 2009 ‌‑ 1 BvR 2662/06 ‑,‌ Rn. 20, und vom 29. März 2005 ‌‑ 2 BvR 1610/03 ‑,‌ Rn. 12, www.bverfg.de). Gemessen daran hat der Beschwerdeführer eine willkürliche bzw. diskriminierende Behandlung seiner Person durch das Oberverwaltungsgericht nicht aufgezeigt. Ausweislich des vom Beschwerdeführer zitierten Geschäftsberichts des Oberverwaltungsgerichts stammten zum Ende des Jahres 2020 etwa 40 % der insgesamt 2.093 beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren aus dem Jahr 2019. Circa 25 % der anhängigen Verfahren waren noch älter. Schon daraus ergibt sich, dass keineswegs nur das Verfahren des Beschwerdeführers erst im Jahr 2021 einer Entscheidung zugeführt werden konnte.

Wollte man das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als Rüge der Verletzung des ebenfalls in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV verankerten Grundrechts auf ein zügiges Verfahren verstehen, ergibt sich nichts anderes. In diesem Fall stünde der Verfassungsbeschwerde bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er wegen der vermeintlichen Verfahrensverzögerung um Rechtsschutz nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nachgesucht hat. Die genannte Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nach Rüge der langen Dauer eines Gerichtsverfahrens beim Fachgericht (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Wahrnehmung dieser Rechtsschutzmöglichkeit ist unter Subsidiaritätsgesichtspunkten geboten (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2018 ‑ VfGBbg 134/17 ‑, vom 24. März 2017 ‑ VfGBbg 48/16 ‑, und vom 9. September 2016 ‌‑ VfGBbg 25/16 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Auch soweit der Beschwerdeführer meint, die Veröffentlichungspraxis des Oberverwaltungsgerichts stelle eine unfaire Verfahrensweise dar, hat er einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV nicht dargetan. Er zeigt bereits die Kausalität eines etwaigen Fehlers nicht auf. Wie sich die im Anschluss an die Entscheidung vorgenommene Veröffentlichung auf die Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung selbst auswirken soll, leuchtet nicht ein. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die Nichtzulassungsbeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021 unanfechtbar sind, so dass ohnehin keine Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels lief. Aus diesem Grund mussten die Beschlüsse auch nicht zugestellt werden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 329 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung).

Einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens lässt schließlich auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht erkennen, das Oberverwaltungsgericht hätte ihn auf die Möglichkeit der Nichtzulassung der Berufung hinweisen und etwaige Verständnisfragen im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO durch Rückfrage bei seinem Prozessbevollmächtigten klären müssen. Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, dass überhaupt aufklärungsbedürftige Unklarheiten bestanden hätten. Auch der Beschwerdeführer hat solche nicht konkret aufgezeigt. Allein der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtlich anders bewertet als dieser selbst, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, es habe den Beschwerdeführer nicht richtig verstanden. Ungeachtet dessen mangelt es der Verfassungsbeschwerde an der einfachrechtlichen Auseinandersetzung mit Inhalt und Grenzen der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO einerseits und der Darlegungspflicht des Rechtsmittelführers nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO andererseits. Erst recht findet keine Aufbereitung der Verfassungsrechtslage statt. Der Beschwerdeführer befasst sich insbesondere nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. August 2021 (OVG 11 RN 1/21 und OVG 11 RN 2/21), in denen es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf hingewiesen hat, dass sich von Verfassungs wegen keine umfassende gerichtliche Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht ergebe. Diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegengesetzt.

Dass das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt haben könnte, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (zu diesem Maßstab vgl. Beschluss vom 19. Mai 2017 ‌‑ VfGBbg 2/16 ‑, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.), hat der Beschwerdeführer auch im Übrigen nicht aufgezeigt. Die Möglichkeit der Nichtzulassung der Berufung ist dem Berufungszulassungsverfahren immanent. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass es sich bei der Nichtzulassung der Berufung für ihn deshalb um eine Überraschungsentscheidung gehandelt habe, weil eine Zulassung vom Verwaltungsgericht in Aussicht gestellt worden sei, ist sein diesbezügliches Vorbringen nicht nachvollziehbar. Zum einen ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen eine entsprechende Aussage des Verwaltungsgerichts nicht. Zum anderen liegt auf der Hand, dass der Vorwurf der Widersprüchlichkeit insoweit allenfalls dem Verwaltungsgericht, nicht aber dem Oberverwaltungsgericht zu machen wäre, das an die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nur insoweit gebunden ist, als dieses die Berufung zugelassen hat (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das war hier gerade nicht der Fall.

Aus denselben Gründen hat der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf vermeintliche Hinweis- und Aufklärungspflichten des Gerichts auch einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei der Auslegung und Anwendung der § 124, § 124a VwGO (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 ‌‑ VfGBbg 76/20 ‑,‌ Rn. 34, und vom 21. Oktober 1999 ‌‑ VfGBbg 26/99 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de) nicht aufgezeigt.

4. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021 (OVG 11 N 102.19 und OVG 11 N 103.19) verletzten ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV), da der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Dass Art. 108 Abs. 2 LV die Beteiligung ehrenamtlicher Richter (auch) im Berufungszulassungsverfahren verlangt, erscheint aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal diesbezügliche Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nicht vorliegt. Zwar handelt es sich bei Art. 108 LV selbst um ein objektiv-rechtliches Strukturprinzip, das im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig ist (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2018 ‌‑ VfGBbg 118/17 ‑,‌ und vom 20. Februar 2015 ‌‑ VfGBbg 44/14 ‑, https//verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Die Regelung kann aber ‑ wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ‑ im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV Bedeutung erlangen. Denn nur ein Gericht, das in jeder Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, erfüllt die Anforderungen an den gesetzlichen Richter.

II.

Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unbegründet. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV).

Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und denselben Schutz gewährt, garantiert den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür vorgesehenen Richter, wie er sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt (vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 60, und vom 14. Oktober 2016 ‌‑ VfGBbg 18/16 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Die Vorschrift soll damit zwar in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren, sie bindet aber auch die übrigen Gewalten. Der Gesetzgeber hat insoweit die Pflicht, Gerichte einzurichten, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung genügen (vgl. Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 52 Ziff. 2). Eine Entscheidung, die durch ein Gericht ergeht, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht gerecht wird, verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl. für Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Urteile vom 6. Juni 1967 ‌‑ 2 BvR 375/60 u. a. -,‌ BVerfGE 22, 49 ‑ 83, und vom 19. März 1959 ‌‑ 1 BvR 295/58 ‑,‌ BVerfGE 9, 223 ‑ 231, Beschlüsse vom 8. Februar 1967 ‌‑ 2 BvR 235/64 ‑,‌ BVerfGE 21, 139 ‑ 148, und vom 17. November 1959 ‌‑ 1 BvR 88/56 u. a. ‑,‌ BVerfGE 10, 200; 213, Rn. 42, juris).

Daran gemessen sind die hier angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts nicht unter Verletzung des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV ergangen.

Zunächst bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Beschlussfassung entsprechend den einfachrechtlichen Vorgaben besetzt war. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BbgVwGG ergehen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zwar in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung ‑ wie vorliegend der Entscheidung über die Berufungszulassung (§ 124a Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 3 VwGO) ‑ wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG aber nicht mit.

Diese Regelung steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesrechts. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern. Der Landesgesetzgeber kann es nach Halbsatz 2 dieser Regelung entweder dabei belassen oder aber ganz bzw. teilweise eine Mitwirkung von zwei weiteren Richtern vorsehen, bei denen es sich sowohl um Berufsrichter als auch ehrenamtliche Richter handeln kann.

Das Grundgesetz steht einer Beteiligung ehrenamtlicher Richter weder entgegen noch sieht es eine solche ausdrücklich vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang er ehrenamtliche Richter an der rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 GG beteiligt (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1976 ‌‑ 2 BvL 13/75 ‑,‌ BVerfGE 42, 206 ‑ 212, juris).

Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BbgVwGG steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch mit den Vorgaben des Art. 108 Abs. 2 LV in Einklang, wonach Frauen und Männer aus dem Volke an der Rechtsprechung nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen sind.

Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die in Art. 108 LV enthaltene Formulierung „nach Maßgabe der Gesetze“ ausweislich der Verfassungshistorie ‑ jedenfalls auch ‑ als Hinweis auf den Vorrang der bundesrechtlichen Regelungen zu verstehen ist, zu denen sich der Verfassungsgeber nicht in Widerspruch setzen wollte (vgl. Ausschussprotokoll VA II/2 vom 13. März 1992, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 3, S. 508; Rechtliche und redaktionelle Anmerkungen der interministeriellen Arbeitsgruppe vom 20. August 1992, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 5, S. 75 f.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers schließt dies aber nicht aus, dass die Formulierung eine Ausgestaltungsbefugnis auch für den Landesgesetzgeber enthält.

Für ein solches Verständnis spricht zunächst der Wortlaut der Regelung, der zwischen Bundes- und Landesgesetzen nicht unterscheidet.

Auch systematische Erwägungen tragen eine solche Auslegung. Die Wendung „nach Maßgabe der Gesetze“ findet sich auch in anderen Vorschriften der Verfassung (vgl. Art. 6 Abs. 3, Art. 39 Abs. 5, Art. 46, Art. 50, Art. 51, Art. 54 und Art. 99 LV). Deren Entstehungsgeschichte zeigt, dass die Wendung zwar teilweise an bundesgesetzliche Vorgaben anknüpft (so z. B. bezüglich der Erhebung von Gemeindesteuern, Art. 99 LV, vgl. Ausschussprotokoll VA/UA II/9 vom 2. Mai 1991, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 942), daneben aber auch landesgesetzliche Ausgestaltungen ermöglichen soll. Die Anspruchsgrundlage für den in Art. 6 Abs. 3 LV im Grundsatz vorgesehenen Amtshaftungsanspruch soll nach dem Willen des Verfassungsgebers sogar ausdrücklich erst durch das einfache Recht geschaffen werden (vgl. Ausschussprotokolle VA 1/9 vom 18. Oktober 1991 und VA/UA I/13 vom 11. Oktober 1991, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 345 und S. 685).

Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des Art. 108 LV selbst dafür, dass die Entscheidung über den Umfang der Beteiligung ehrenamtlicher Richter dem einfachen Gesetzgeber vorbehalten bleiben sollte. Art. 108 LV wurde ausweislich der Beratungen in die Verfassung aufgenommen, um dem politischen Stellenwert der Beteiligung von Nichtjuristen an der Rechtsprechung Ausdruck zu verleihen. Gleichzeitig sollte damit ein politisches Zeichen für den Fall zukünftiger bundespolitischer Bestrebungen zur Einschränkung der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gesetzt werden. Mit Blick auf den Umfang der Beteiligung versteht sich die Regelung dabei vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Beratungen bereits vorgefundenen einfachrechtlichen Vorschriften. Auf die im Laufe der Beratungen vorgeschlagene Aufnahme einer Quotierung in Art. 108 LV hat der Verfassungsgeber vor diesem Hintergrund bewusst verzichtet (vgl. Ausschussprotokoll V1/UA II/8 vom 13. Mai 1991, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 920 f.).

Nach alledem kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, dass Art. 108 LV konkrete Vorgaben im Hinblick auf den Umfang der Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entnehmen sind. Die Ausgestaltung des Umfangs und der Art und Weise der durch Art. 108 LV im Grundsatz garantierten Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung obliegt vielmehr dem Gesetzgeber, der insoweit durch Art. 108 LV nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet wird. Art. 108 LV setzt der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers dabei lediglich insoweit Grenzen, als er Regelungen entgegensteht, die die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung als solche in Frage stellen, weil sie etwa deren Beteiligung insgesamt nicht mehr vorsehen oder aber derart in ihrem Umfang beschränken, dass sie nur noch ein Scheindasein führt.

Gemessen daran bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BbgVwGG.

Indem § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG die Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung einschränkt, wird ein vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckter Ausgleich zwischen einer möglichst umfassenden Beteiligung ehrenamtlicher Richter einerseits und den ‑ ihrerseits mit Verfassungsrang ausgestatteten ‑ Anforderungen an eine funktionsfähige Rechtspflege und effektiven Rechtsschutz andererseits geschaffen.

Gesetzgeberisches Ziel der Regelung war es ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum einen anzuerkennen, dass die Beteiligung ehrenamtlicher Richter wertvolle Anstöße für eine lebensnahe Beurteilung der zu entscheidenden Sachverhalte gibt, zum anderen aber zu berücksichtigen, dass ihre Beteiligung auch an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung zu Verfahrensverzögerungen führen würde (vgl. Begründung des Entwurfs eines Verwaltungsgerichtsgesetzes, LT‑Drs. 1/1302, S. 11). Diese Erwägungen halten sich in dem oben beschriebenen Gestaltungsspielraum. Der Landesgesetzgeber durfte insoweit insbesondere berücksichtigen, dass er im Rahmen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungsanspruchs verpflichtet ist, eine funktionsfähige Rechtspflege vorzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 ‌‑ 2 BvR 1333/17 ‑,‌ BVerfGE 153, 1, 39 f., Rn. 91, www.bverfg.de). In diesem Zusammenhang muss er dafür sorgen, dass Gerichte zur Verfügung stehen, die alle auf sie zukommenden Aufgaben nicht nur in der richtigen Besetzung und mit der gebotenen Sorgfalt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 ‌‑ Vf. 96-VII-20 ‑,‌ Rn. 12, juris), sondern auch in angemessener Zeit bewältigen können (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 ‌‑ VfGBbg 2/01 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Der Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit wird für den Einzelnen in dem Recht auf effektiven Rechtsschutz abgesichert und in der Landesverfassung ausdrücklich in dem Recht auf ein zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) verbürgt. Dieses Recht, das weder unter Gesetzes- noch unter Finanzierungsvorbehalt steht, verpflichtet die Landesregierung und den Gesetzgeber, die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer u. a. durch die Organisation der Gerichtsbarkeit sicherzustellen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 ‌‑ VfGBbg 30/09 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dem trägt der Gesetzgeber durch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Die Vorschrift erweist sich auch vor dem Hintergrund der entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen, an die sie anknüpft, als sachgerecht. So ist bundesgesetzlich vorgesehen, dass die ehrenamtlichen Richter an den Verwaltungsgerichten bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht mitwirken (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Dass § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG für die Oberverwaltungsgerichte eine entsprechende Regelung und nicht etwa einen weitergehenden Ausschluss ehrenamtlicher Richter vorsieht, ist deshalb bemerkenswert, weil die Verfahren beim Oberverwaltungsgericht deutlich mehr Rechtsfragen zum Gegenstand haben und sich für die Beteiligung ehrenamtlicher Richter deshalb nicht gleichermaßen anbieten dürften wie die Verfahren der ersten Instanz (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Begründung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Drs. III/55 vom 5. Dezember 1957, S. 27). Selbst in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit, bei denen der Bundesgesetzgeber der Beteiligung ehrenamtlicher Richter traditionell eine höhere Bedeutung beimisst als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. § 16 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG, und § 12 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG), wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit (§ 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 40 Satz 1 SGG). Eine entsprechende Regelung besteht im Übrigen auch für die Finanzgerichte (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung).

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung wird durch § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG schließlich nicht grundlegend in Frage gestellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beschwerdeführers, wonach es sich in der Praxis bei der großen Mehrheit der vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren um (Nicht-)Zulassungsbeschlüsse und damit um solche Entscheidungen handele, bei denen ehrenamtliche Richter nicht beteiligt seien. Zum einen greift eine rein zahlenmäßige Betrachtung des Umfangs der Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu kurz. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass den unter Mitwirkung von Laienrichtern entschiedenen Berufungsverfahren zwar zahlenmäßig eine geringere, rechtlich aber eine deutlich höhere Bedeutung zukommen dürfte als den ‑ lediglich als Zwischenverfahren ausgestalten ‑ Zulassungsverfahren. Zum anderen stellt auch eine nur gelegentliche Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts deren Beteiligung an der Rechtsprechung noch nicht insgesamt in Frage. Eine Pflicht zur Beteiligung ehrenamtlicher Richter gerade an den Entscheidungen eines bestimmten Spruchkörpers lässt sich Art. 108 LV nicht entnehmen (a. A. wohl: Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 108 Ziff. 3.4).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Heinrich-Reichow

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß