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Bericht über die Arbeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg im Jahr 2018

 

RiSG Jörg Pösse (Michendorf)*

 

  1. Allgemeines

 

Als letztes der drei Verfassungsorgane des Landes Brandenburg nahm das Verfassungsgericht im Jahr 1993 seine Tätigkeit auf. Aus Anlass des 25-jährigen Bestehens des Verfassungsgerichts fand deshalb im Logenhaus der Europauniversität Viadrina in Frankfurt (Oder) am 29. November 2018 ein akademisches Symposium statt. Nach einer Begrüßung durch den Verfassungsgerichtspräsidenten Jes Möller und den Dekan der Juristischen Fakultät Prof. Dr. Ulrich Häde sprach zunächst Prof. Dr. Ines Härtel von der Europauniversität über verfassungsrechtliche Fragestellungen der Digitalisierung. Prof. Dr. Andreas Musil (Universität Potsdam) widmete sich dem Rangverhältnis zwischen Europarecht und dem Verfassungsrecht der Mitgliedsstaaten. Schließlich rundete Verfassungsgerichtspräsident Jes Möller den Vormittag mit einem Beitrag über die Verfahrensarten vor dem Landesverfassungsgericht und ausgewählte verfassungsprozessuale Probleme ab. Der Nachmittag stand thematisch im Zeichen der Religionsfreiheit. Nach Grußworten von Landtagspräsidentin Britta Stark und Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke wandte sich der ehemalige Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland, Prof. Dr. Wolfgang Huber, in einem Eröffnungsvortrag dem Thema „Religionsfreiheit heute - bewährt sich das deutsche System?“ zu, bevor in der anschließenden Podiumsdiskussion unter dem Stichwort „Religionsfreiheit – Gefahr oder Segen?“ der inzwischen ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, der Theologe und Philosoph und zugleich ehemalige Richter des BbgVerfG Prof. Dr. Richard Schröder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht und zugleich Richterin am BbgVerfG Kristina Schmidt sowie der Dozent für Europa- und Völkerrecht an der Universität Wroclaw (Breslau), Dr. Michał Rynkowski unter der Moderation von Dietmar Ringel (rbb-inforadio) aktuelle Themen erörterten.

 

In seiner letzten Sitzung vor der Weihnachtspause wählte der Landtag Brandenburg insgesamt 6 neue Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter, darunter mit Herrn Richter am Finanzgericht Markus Möller auch den Nachfolger für den im Januar ausgeschiedenen Präsidenten Jes Möller sowie als Vizepräsidenten für die im Juni ausscheidende Verfassungsrichterin Kerstin Nitsche den Richter am Amtsgericht Michael Strauß. Mit Julia Barbara Finck (geb. Zeh) konnte zudem eine Schriftstellerin als Verfassungsrichterin gewonnen werden, die gleichwohl aufgrund ihrer Befähigung zum Richteramt nicht zu den gem. Art. 112 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) vorgesehenen sog. „Laienrichterinnen“ zählt. Daneben wurden mit Frau Richterin am Amtsgericht Christine Kirbach und Richterin am Sozialgericht Kathleen Heinrich-Reichow zwei weitere in der Eingangsinstanz tätige Richterinnen sowie mit Rechtsanwältin Karen Sokoll eine bei der Deutschen Bahn AG mit Fragen des Konzerndatenschutzes befasste Volljuristin berufen.

 

 

Wie in den Vorjahren konnte auch im Jahr 2018 wieder der internationale Austausch gepflegt werden. Eine Delegation des Obersten Verfassungsgerichts der Republik Madagaskar unter Leitung des Präsidenten Jean Eric Rakotarisoa informierte sich im Rahmen eines zweitätigen Besuchs über die Arbeit des Verfassungsgerichts. Darüber hinaus nahm eine Delegation des Obersten Volksgerichtshofs der Volksrepublik China unter Leitung des Präsidenten Zhou Qiang die Gelegenheit wahr, sich mit den Aufgaben des Verfassungsgerichts vertraut zu machen.

 

Der im Vorjahr eingebrachte Entwurf für eine Änderung des Brandenburgischen Verfassungsgerichtsgesetzes wurde am 30. Mai 2018 in zweiter Lesung im Plenum des Landtages verabschiedet und ist nunmehr in Kraft getreten[1]. Damit sind die bereits im Jahresbericht 2016 dargestellten Neuregelungen wirksam geworden[2]. Für eine umfassende elektronische Bearbeitung eingehender Verfahren fehlt es allerdings noch an einer entsprechenden Rechtsverordnung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Sinne von § 20a Abs. 1 VerfGGBbg.

 

Die Entscheidungssammlung des BbgVerfG wurde im Berichtszeitraum fortgeführt. Entscheidungen von inhaltlicher Relevanz werden unter der Internetadresse „https://verfassungsgericht.brandenburg.de“ zeitnah zu den jeweiligen Beratungen des Gerichts veröffentlicht und sind dort kostenfrei abrufbar. Derzeit umfasst die Datenbank etwa 1340  Entscheidungen in anonymisierter Form. Zudem befindet sich Band 28 der Entscheidungssammlung der Verfassungsgerichte der Länder (LVerfGE), die fortlaufend die wichtigsten Entscheidungen des BbgVerfG sowie zwölf weiterer Landesverfassungsgerichte dokumentiert, in Vorbereitung. Dort wird eine Auswahl der Entscheidungen des BbgVerfG aus dem Jahr 2017 und 2018 dokumentiert werden.

 

 

  1. Statistik

 

Aus statistischer Sicht war 2018 erneut ein ungewöhnliches Jahr, allerdings im Gegensatz zum Vorjahr eher auf der Seite der Erledigungen. Die Gesamtzahl der eingegangen Verfahren bewegt sich mit 76 in etwa auf dem durchschnittlichen Niveau der vorangegangen Jahre (mit Ausnahme von 2017), so dass sich die im Vorjahr geäußerte Befürchtung, die rasant gestiegenen Asylverfahrenszahlen bei den Verwaltungsgerichten könnten auch ihren Niederschlag beim Verfassungsgericht finden[3], nicht bestätigt hat. Demgegenüber wurden in 2018 so viele Verfahren erledigt wie nie zuvor. Durch insgesamt 195 abgeschlossene Verfahren, davon 8 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, konnte dementsprechend auch der Bestand offener Verfahren erheblich abgebaut und auf insgesamt 37 Verfahren am Jahresende zurückgeführt werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Individualverfassungsbeschwerden war mit 164 Tagen erneut niedrig, selbstständige oder mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnungen wurden in durchschnittlich 58 Tagen erledigt.

 

Bemerkenswert bleibt, dass eine erhebliche Anzahl der Neueingänge des Vorjahres und dementsprechend der Erledigungen des Berichtszeitraums auf die Tätigkeit eines einzelnen Rechtsanwaltes zurückzuführen ist, der eine Vielzahl von beschwerdeführenden Personen vertreten hat und sich mit der Verfassungsbeschwerde in weit überwiegender Zahl gegen Entscheidungen des Sozialgerichts Cottbus im Kostenfestsetzungsverfahren gewandt hat[4]. Insgesamt 122 erledigte Verfahren betrafen Mandantinnen und Mandanten dieses Rechtsanwaltes, davon waren 70 Verfassungsbeschwerden erfolgreich. Weitere 32 Verfahren wurden nach § 19 Abs. 4 VerfGGBbg als unzulässig verworfen, weil der Rechtsanwalt trotz Aufforderung durch das Gericht eine ordnungsgemäße Vollmacht für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgelegt hat. In 19 Fällen war die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen unzulässig und immerhin ein Verfahren erledigte sich durch Rücknahme.

 

Die auf üblichem Niveau befindlichen  Eingangszahlen beim Verfassungsgericht für das Jahr 2018 lassen darauf schließen, dass das Präsidium des Sozialgerichts eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes für Kostenfestsetzungsverfahren veranlasst hat, so dass der offenbar auf gegenseitiger Abneigung beruhende Konflikt zwischen Rechtsanwalt und Kostenrichter insoweit an Bedeutung verloren haben dürfte.

 

 

III. Rechtsprechung

 

Wie aus den Vorjahren bekannt, betraf auch im Jahr 2018 die weit überwiegende Anzahl der im Berichtszeitraum gefassten Beschlüsse Verfahren der individual Verfassungsbeschwerde. Weiterhin scheiterte eine Vielzahl von (auch anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern n daran, den hohen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde aus §§ 20 Abs. 1, 46 VerfGGBbg gerecht zu werden. Auch von den acht entschiedenen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren sechs unzulässig, die weiteren beiden blieben in der Sache ohne Erfolg. Die Anzahl erfolgreicher Verfahren war im Berichtszeitraum allerdings außergewöhnlich hoch. 71 Verfassungsbeschwerden waren ganz oder teilweise erfolgreich. Dies ist ein bislang unerreichter Wert, der noch dazu in weit überwiegender Zahl auf Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zurückzuführen ist, die von dem gleichen auf das Sozialrecht spezialisierten Anwalt vertreten wurden.

 

 

  1. Ausgesuchte verfassungsprozessual relevante Entscheidungen

 

  1. a) Zurückweisung von Prozessbevollmächtigten

Die in hoher Zahl eingegangenen Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts Cottbus im Kostenfestsetzungsverfahren führten aufgrund eines gegen den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gerichteten Berufsverbots[5] dazu, dass dieser gem. § 156 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als Verfahrensbevollmächtigter zurückgewiesen werden musste. Der Rechtsanwalt war entgegen dem gem. § 150 Abs. 1, 153 BRAO ausgesprochenen vorläufigen Berufsverbot gegenüber dem Gericht durch schriftsätzliches Vorbringen aufgetreten[6]. Nachdem das Berufsverbot aufgehoben worden war[7], musste entsprechend auch die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses verfügt werden, bevor in der Sache entschieden werden konnte[8].

 

 

  1. b) Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde

Im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde wandten sich mehrere Landkreise gegen Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung[9] und der Baugebührenordnung[10]. Die beschwerdeführenden Landkreise machten geltend, die Vorschriften verstießen gegen das Konnexitätsprinzip des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 BbgVerf dadurch, dass weder das Gesetz noch die Baugebührenordnung eine Bestimmung über einen entsprechenden Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen enthalte, die den Landreisen und kreisfreien Städten aus ihrer Tätigkeit als untere Bauaufsichtsbehörden entstehen.

 

Die gegen die Bauordnung gerichtete Kommunalverfassungsbeschwerde verwarf das BbgVerfG als unzulässig[11]. Durch die Brandenburgische Bauordnung seien die Beschwerdeführer nicht unmittelbar in ihrem geltend gemachten Recht auf kommunale Selbstverwaltung betroffen. Eine Verletzung des Konnexitätsgebotes komme nur durch die Brandenburgische Baugebührenordnung in Betracht, weil durch diese nach dem Willen des Gesetzgebers der gebotene Kostenausgleich geschaffen werden sollte. Das in Artikel 97 Abs. 3 BbgVerf geregelte Konnexitätsprinzip unterscheide zwischen der Aufgabenübertragung und der dabei zu treffenden Bestimmung über die Deckung der sich aus der Wahrnehmung neuer Zuständigkeiten ergebenden Kosten. Hinsichtlich der Ausgestaltung des durch das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip geforderten Kostenausgleichs steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu[12]. Die Bestimmungen zur Kostendeckung und die Aufgabenübertragung müssten auch nicht zwingend in demselben Regelungswerk enthalten sein. Dementsprechend hatte das BbgVerfG keine Bedenken im Hinblick auf eine Verankerung der Kostendeckungsregelung in der Baugebührenverordnung. Ob diese wiederum hinreichend durch die Ermächtigungsgrundlage in der BbgBauO gedeckt sei, könne in dem vor dem OVG Berlin-Brandenburg anhängigen Normenkontrollverfahren geklärt werden.

 

Auch die gegen die Brandenburgischen Baugebührenordnung gerichtete Kommunalverfassungsbeschwerde war unzulässig[13]. Insoweit seien die beschwerdeführenden Landkreise zunächst auf das o.g. Normenkontrollverfahren zu verweisen, dessen Ergebnis sie jedoch vor Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht abgewartet hätten. Dabei konnte das BbgVerfG offen lassen, ob dies auf den Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg zurückzuführen ist. Zweifel daran lassen sich daraus ableiten, dass diese Vorschrift sich ausdrücklich nur auf die Individualverfassungsbeschwerde nach § 45 Abs. 1 VerfGGBbg bezieht. Für die Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG nach § 91 BVerfGG ergibt sich das Gebot der Rechtswegerschöpfung systematisch unmittelbar aus § 90 Abs. 2 BVerfGG.

Das VerfGBbg nahm jedoch an, der Zulässigkeit stehe jedenfalls der aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung abzuleitende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach seien alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung bereits in einem fachgerichtlichen Verfahren zu erwirken. Dadurch werde sichergestellt, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist[14]. Für den konkreten Fall der Kommunalverfassungsbeschwerde[15] griff das BbgVerfG dabei auf seine bisherige Rechtsprechungslinie zurück. So sei wegen der geltend gemachten unzulänglichen Finanzausstattung beispielweise die vorrangige Inanspruchnahme eines hierfür vorgesehenen Ausgleichsfonds zumutbar[16]. Die Erhebung einer Normenkontrollklage biete, anders als die Beschwerdeführer meinten, eine dem Rechtsschutz vor dem Landesverfassungsgericht gleichkommende Wirkung, da auch vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsgedankens keine vollständige Deckungsgleichheit gefordert werde. Im Rahmen der Normenkontrolle werde jedenfalls auch die Vereinbarkeit der Baugebührenordnung mit der Landesverfassung zu prüfen sein. Selbst wenn die Beschwerdeführer meinten, sie könnten keine eine fachgerichtliche Feststellung eines Mehrbelastungsausgleichs durch Gesetz erreichen, so wäre dazulegen gewesen, ob zur Durchsetzung einer materiellen Verpflichtung des Landes zur Schaffung eines Mehrbelastungsausgleichs auch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht komme und ausreichend sei[17].

 

                                                                                             

  1. c) Anforderungen an den Beschwerdevortrag bei Entscheidungen nach § 522 Abs. 2 ZPO

Als unzulässig verworfen wurde auch eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BbgOLG, mit dem die Berufung gegen eine landgerichtliche Entscheidung im Wege des urteilsersetzenden Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Nachbarn auf Kürzung einer auf der Grundstücksgrenze befindlichen Hecke.

 

Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO haben eine bedeutende praktische Relevanz[18], allerdings führt diese Entscheidungsform wegen § 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO dazu, dass bei Verfahren mit einem Streitwert unterhalb von 20.000 Euro eine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt[19]. Die willkürliche Annahme der Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO kann daher eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz zur Folge haben, da den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen wird, den Beschluss noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen.

 

Die Beschwerdeführer machten in dem vorliegenden Verfahren, bei dem der Streitwert deutlich unterhalb von 20.000 Euro lag, neben anderen Grundrechtsverstößen auch geltend, dass Landgericht habe in seinem Beschluss zu Unrecht angenommen, es könne im Wege des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückweisen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg, sie war unzulässig[20]. Das VerfGBbg fordert bei einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, dass der Beschwerdeführer bereits auf den nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen Hinweis des Gerichts, im Beschlusswege zu entscheiden, nicht nur auf die materielle Rechtslage eingeht, sondern auch darzulegen habe, dass die Voraussetzungen dieser Entscheidungsform nicht vorliegen, namentlich, dass die Sache entgegen der Annahme des Gerichts grundsätzliche Bedeutung habe, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere und eine mündliche Verhandlung geboten sei.

Das Verfassungsgericht schließt dies aus der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung durch Beschluss mit denen der Revisionszulassung im Wesentlichen deckungsgleich sind, so dass eine Entscheidung durch Beschluss und die Zulassung der Revision sich aus Sicht des Gerichts grundsätzlich ausschließen[21].  Dementsprechend hätten die Beschwerdeführer mit entsprechendem Vortrag versuchen müssen, das Gericht doch noch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bewegen und auf diese Weise eine Revisionszulassung zur erreichen. Da sich die Beschwerdeführer in ihrer Erwiderung auf den Hinweis allein auf eine – allerdings einfachrechtlich unzutreffende – Darstellung der materiellen Rechtslage beschränkt hatte, war die Verfassungsbeschwerde jedenfalls im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz unzulässig.

 

 

  1. d) (keine) Fristvorwirkung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe

In einem Verfahren eine strafrechtliche Rehabilitierung betreffend wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung einer Rehabilitierung wegen der Unterbringung in einem Jugendwerkhof in der ehemaligen DDR. Der Jugendhilfeausschuss des Rates des Kreises L. ordnete für den 1967 geborenen Beschwerdeführer mit Beschluss vom 28.3.1984 die Heimerziehung an. Als Anlass nannte der Beschluss „erhebliche Schulbummeleien, zumeist ungelenkte und niveaulose Freizeitgestaltung sowie ernstes Fehlverhalten im Haushalt der Mutter“. Der Beschwerdeführer war daraufhin vom 28.8.1984 bis zum 28.11.1985 in einem Jugendwerkhof untergebracht. Im November 2007 beantragte er beim Landgericht Cottbus seine Rehabilitierung bezüglich der angeordneten Heimerziehung.

 

Das Landgericht hatte zunächst den Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen[22]; die hiergegen erhobene Beschwerde hatte das BbgOLG verworfen[23]. Mit Schreiben vom 23.2.2016 erhob der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts[24] Anhörungsrüge beim BbgOLG, den dieses  mit Beschluss vom 16.8.2016 als unbegründet verwarf.

 

Die Verfassungsbeschwerde[25] wies in mehrfacher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Zum einen war über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass die Verfassungsbeschwerde aufgrund eines unregelmäßigen Postlaufs erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht einging. Darüber hinaus war das Beschwerdebegehren auslegungsbedürftig, da aus ihm nicht unmittelbar hervorging, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur gegen die ausdrücklich benannte Entscheidung des BbgOLG vom 16. August 2016, sondern auch gegen zwei vorhergehende Entscheidungen des Landgerichts Cottbus vom 11. Mai 2010 und des BbgOLG vom 3. August 2010 wandte. Nur im Hinblick auf die letztgenannte Entscheidung kam das BbgVerfG über die Zulässigkeit hinaus, da im Übrigen sowohl im Hinblick auf die landgerichtliche Entscheidung, als auch den eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war. Dabei ging das BbgVerfG davon aus, dass einem nach den Fachprozessrecht unbefristet zulässigen Rechtsbehelf im Hinblick auf eine später zu erhebende Verfassungsbeschwerde keine Vorwirkung der in § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg geregelten Frist zukommt[26]. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Tatsache, dass der in § 33a geregelte außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge keiner Frist unterliegt. Aus diesem Grund wird zum Teil vertreten, dass diese gleichwohl innerhalb eines Monats zu erheben sin soll, wenn sie die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde offen halten soll[27]. Das BbgVerfG hat eine solche Fristvorwirkung für das Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Die fehlende Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 33a StPO sei eine bewusste Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers. Die Annahme einer Fristvorwirkung würde dem Beschwerdeführer mehr abverlangen, als die Fachprozessordnung, insofern stehe der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entgegen. Die ggf. vorwerfbar verzögerte Geltendmachung prozessualer Rechte könne wegen Missbräuchlichkeit oder Verwirkung unzulässig sein, so dass es keiner Fristvorwirkung bedürfe. Ob aus dem Umstand, dass zwischen der Beschwerdeentscheidung des BbgOLG und dem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ein zeitlicher Abstand von gut fünfeinhalb Jahren lag, eine Verwirkung der Anhörungsrüge und dementsprechend ihre Unzulässigkeit folgt, bedurfte jedoch keiner Entscheidung. Das VerfGGBbg kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden könne, wenn sie sich nicht gleichsam aufdrängt und damit offensichtlich ist. Dies lag hier nahe, da das BbgOLG in seinem Beschluss auf die Zulässigkeit nicht eingegangen war, obwohl ihm der zeitliche Ablauf nicht verborgen geblieben sein konnte. An einer offensichtlichen Unzulässigkeit fehle es auch bereits deshalb – so dass VerfGGBbg unter Verweis auf entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung -, weil die nicht kodifizierten und nicht unerhebliche Bewertungsspielräume belassenden Voraussetzungen der Verwirkung prozessualer Rechte dagegen sprechen[28].

 

 

  1. Weitere Verfahren

 

  1. a) Grundrechtsschutz im Strafvollzug (Schubert)

Mit einer weiteren Entscheidung hatte das BbgVerfG Gelegenheit, sich mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Achtung der Würde im Strafvollzug aus Art. 54 Abs. 1 BbgVerfG zu befassen. Erfolgreich wandte sich ein Strafgefangener gegen die Versagung einer Behandlung im Wege der Psychotherapie. Der wegen zweifachen Mordes verurteilte Beschwerdeführer verbüßte seit dem Jahr 2011 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers stellte die Justizvollzugsanstalt (JVA) einen akuten Behandlungsbedarf fest. Auch später bestand Einigkeit, dass eine psychotherapeutische Behandlung notwendig war. Zu dieser kam es nicht; der Beschwerdeführer befand sich in dieser Zeit auf einer Warteliste für eine tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie. Nach vier Jahren, im Oktober 2015, beantragte der Beschwerdeführer bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus eine gerichtliche Entscheidung über die Behandlung. In seinem ablehnenden Beschluss führte das Landgericht aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, dass die Therapie zu einem bestimmten Termin durchgeführt werde. Der Strafvollzug sei zwar auch in personeller Hinsicht so auszustatten, dass Strafgefangene die notwendigen Behandlungen erhalten könnten; allerdings dürfe bei der Vergabe der Therapieplätze die noch offene Haftzeit berücksichtigt werden. Die Zuweisung eines Therapieplatzes solle aber „nicht mehr zu lange aufgeschoben“ werden. Auf die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde stellte das Landesverfassungsgericht eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 54 Abs. 1 der Landesverfassung fest, obwohl dem Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens die begehrte Behandlung gewährt worden war. Trotz Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens bestehe ein Interesse an einer verfassungsrechtlichen Klärung des Rechtsverhältnisses.

 

Das BbgVerfG führte aus, dass das Grundrecht aus Art. 54 Abs. 1 BbgVerfG auch die Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde „im“ Strafvollzug durch gesundheitliche Betreuung von Strafgefangenen beinhalte und zwar in gleichem Maße für die Behandlung physischer wie psychischer Leiden. Die mit der Sache befassten Gerichte hätten diesen Aspekt der grundrechtlichen Gewährleistung verkannt, da sie auf die Frage der medizinischen Dringlichkeit der Behandlung für den Strafgefangenen nicht ausreichend eingegangen seien. Angesichts des Umstandes, dass bereits mehr als vier Jahre vergangen seien,  in denen der Beschwerdeführer die dringend erforderliche medizinische Behandlung noch immer nicht erhalten habe, sei eine differenzierte Bewertung der Zeitabläufe erforderlich gewesen. Das Landgericht habe zwar zutreffend ausgeführt, dass die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer nicht habe entgegenhalten können, sie sei personell nicht ausreichend ausgestattet, jedoch hätte es vor diesem Hintergrund gesonderter Erwägungen bedurft, weshalb eine derartig lange Wartezeit bei der gravierenden psychischen Krankheit des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 54 Abs. 1 LV hinreichend Rechnung tragende Gestaltung des Strafvollzugs darstellen soll. Insoweit fordert das VerfGGBbg entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG[29] eine erhöhte Begründungstiefe  und betont damit den Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung.

 

 

  1. b) Verfassungsmäßigkeit eines Sitzungsausschlusses

Das BbgVerfG hat in einem weiteren Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit von sitzungsleistenden Maßnahmen der Landtagspräsidentin seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. In der 38. Plenarsitzung des Landtages Brandenburg am 16. Dezember 2017 wurde der Abgeordnete Kalbitz (AfD) von der Präsidentin des Landtages von der weiteren Sitzung ausgeschlossen, nachdem er am Rande der Beratung gegenüber einem anderen Mitglied des Landtages geäußert hatte, ein Teil von dessen Rede sei „Goebbels für Arme“ gewesen. Gegen diesen Sitzungsausschluss wandte sich der Abgeordnete im Wege des Organstreitverfahrens mit der Auffassung, der Sitzungsausschluss verletzte ihn in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 56 Abs. 2 der Landesverfassung (LV).

 

Dieser Antrag blieb ohne Erfolg[30]. Der Präsidentin des Landtages steht nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die parlamentarische Ordnung ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Verfassungsgericht nur innerhalb enger Grenzen überprüfbar sei. Insoweit bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung aus einem vorangegangenen Verfahren[31]. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Einschätzung der Landtagspräsidentin, die Bezeichnung als „Goebbels für Arme“ stelle eine gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung dar, fehlerhaft sei. Auch eine ggf. als zulässig zu betrachtende Zuspitzung in der politischen Auseinandersetzung finde dort ihre Grenzen, wo der Inhalt eines Redebeitrages in Beziehung zu den Äußerungen eines der führenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gesetzt und so dem im demokratischen Streit vorgetragenen Argument und dem jeweiligen Abgeordneten seine Legitimation zu entziehen versucht werde. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Präsidentin sich auf eine andere Ordnungsmaßnahme, wie z. B. eine Rüge oder einen Ordnungsruf habe beschränken müssen.[32] Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller den vom angesprochenen Abgeordneten vernommenen Ausspruch durch seine persönliche Bemerkung ins Plenum getragen und der Antragsteller diesen (wenn auch indirekt) zugestanden hatte, musste das VerfGGBbg nicht entscheiden, ob der Geltungsanspruch des einzelnen Abgeordneten auch gegenüber Ordnungsverletzungen durchgreift, die lediglich am Rande der Plenarsitzung getätigt werden. Der Antragsteller hatte – insoweit jedoch unzutreffend – geltend gemacht, die Präsidentin habe die Ordnungsverletzung selbst nicht wahrgenommen, so dass sie auch keine Ordnungsmaßnahme habe treffen dürfen. Darüber hinaus ließ das BbgVerfG auch unberücksichtigt, dass der Abgeordnete nach seinen Angaben lediglich auf eine zuvor gegen seine Fraktion gerichtete Provokation durch einen Abgeordneten der CDU-Fraktion reagiert haben wollte, die ihrerseits mit einer Ordnungsmaßnahme hätte belegt werden müssen. Der Wortlaut des Plenarprotokolls ließ einerseits eine solche Deutung der Äußerung nur schwerlich zu[33], da der Abgeordnete in seinem Redebeitrag ausdrücklich klargestellt hatte, seine diffamierende Äußerung habe sich auf einen anderen Teil der vorangegangenen Rede bezogen. Darüber hinaus stellte das BbgVerfG klar, dass dem einzelnen Abgeordneten kein Recht auf Selbsthilfe zustehe.

 

 

  1. c) Verfahren der einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren - Akteneinsicht von Abgeordneten

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch zwei Mitglieder der Fraktion „Alternative für Deutschland“[34] im Landtag Brandenburg lag ein Sachverhalt zugrunde, der durch Recherchen des ARD-Politmagazins Kontraste im August 2018 bundesweite Beachtung gefunden hatte. Ein in Brandenburg ansässiges Unternehmen hatte – so der inzwischen bestätigte Verdacht – in Griechenland gestohlene Krebsmedikamente nach Deutschland eingeführt. Dabei kam es infolge nicht ordnungsgemäß eingehaltener Transportbedingungen dazu, dass diese Medikamente wirkungslos wurden. Von Seiten des zuständigen  Ministeriums wurde daraufhin eine sog. „Task-Force“ zur Aufklärung eingerichtet. Insbesondere sollte dargestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) angesiedelte Aufsichtsbehörde Kenntnis von dem illegalen Medikamentenimport gehabt hatte.

 

Die Antragsteller machten gegenüber der Landesregierung einen Anspruch auf Einsicht in die beim zuständigen Ministerium geführten Akten zum diesem sog. „Medikamentenskandal“, insbesondere Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen gegen das betroffene Importunternehmen, Unterlagen aus dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zu einem Amtshilfeersuchen der griechischen Regierung sowie Unterlagen des MASGF geltend. Die Landesregierung hatte die Akteneinsicht zunächst mit dem Argument verweigert, die Prüfung des Begehrens nach Maßgabe der hierzu geltenden Verfahrensregelungen (Anlage 7 zu § 19 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg - GGO) werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit Schreiben vom 10. August 2018 beantragten drei Mitglieder des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Landtag Brandenburg die außerplanmäßige Durchführung einer Ausschusssitzung nach § 77 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT), die am 16. August 2018 stattfinden wird.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Verweigerung zu veranlassen, die begehrte Akteneinsicht noch vor der Sondersitzung des Fachausschusses zu gewähren, blieb ohne Erfolg. Einer der beiden antragstellenden Abgeordneten sei schon nicht antragsbefugt, da er weder ordentliches noch stellvertretendes Mitglied in dem zuständigen Fachausschuss sei. Im Übrigen seien die Erfolgsaussichten des Antrages offen, da der Umfang und die Reichweite des Akteneinsichtsrechts von Abgeordneten nach Art. 56 Abs. 3 BbgVerf in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen umstritten und in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nicht so geklärt sind, dass im vorliegenden Fall das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens eindeutig sei. Das Gericht hat aus diesem Grund anhand einer Folgenabwägung entschieden, bei der es neben den Rechten der Abgeordneten auf Einsicht in sämtliche Unterlagen einerseits und dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung andererseits auch die Rechte des betroffenen Fachausschusses mit in die Abwägung einbezogen hat. Jedenfalls dann, wenn der Landtag seine Kontrollbefugnisse durch Aufklärung eines für die Landespolitik bedeutsamen Umstandes innerhalb des dafür zuständigen Ausschusses zeitnah wahrnehme, seien Befugnisse des Landtages und seiner Ausschüsse für die Folgenabwägung relevant. Eine unmittelbar vor der Sitzung gewährte Akteneinsicht könne die Befugnisse des Ausschusses berühren, in öffentlicher Sitzung Auskunft von der Landesregierung zu verlangen. Durch eine zumindest mittelbare Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung könne dieser Prozess parlamentarischer Auseinandersetzung unterlaufen werden, wenn dadurch lediglich einzelnen Abgeordneten kurz vor der Sitzung Zugang zu den Akten der Landesregierung gewährt würde. Demgegenüber sei das Interesse der Antragsteller nur vorläufig beeinträchtigt, da kein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstehe. Die Abgeordneten könnten die Akteneinsicht zeitnah nachholen und hätten im Hinblick auf die nächste planmäßige Sitzung des Fachausschusses ausreichend Gelegenheit zum direkten Vorhalt von Informationen aus den dann vorliegenden Unterlagen, zumal ein Abschluss der parlamentarischen Diskussion angesichts eines  zu erwartenden internen Untersuchungsberichts des MASGF nicht zu erwarten sei.

 

Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller Widerspruch gem. § 30 Abs. 3 VerfGGBbg und führten im Wesentlichen aus, die Akten seien nicht vollständig vorgelegt worden. Der Widerspruch wurde als unzulässig verworfen[35]. Den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Landesregierung die begehrte Akteneinsicht gewährt habe. Die Frage, ob diese vollständig erfolgt sei, stelle einen neuen Streitgegenstand dar, der nicht im Wege des Widerspruchs in das bisherige Verfahren eingeführt werden könne. Das Widerspruchsverfahren nach § 30 Abs. 3 VerfGGBbg diene der Überprüfung des durch Beschluss, also schriftlich, entschiedenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ggfls. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.  Nachdem der Beschluss über die einstweilige Anordnung ergangen sei, könne dieser mit dem Widerspruch überprüft werden, eine Änderung der angestrebten Regelung hingegen nicht mehr zulässigerweise vorgenommen werden[36].

 

 

  1. Sonstiges

In einem sozialgerichtlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin die von ihr ursprünglich geführte Untätigkeitsklage weitergeführt, obwohl das beklagte Jobcenter den begehrten Bescheid bereits erlassen hatte. Das Sozialgericht wies dementsprechend die Klage als unzulässig ab und lehnte eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beschwerdeführerin durch den Beklagten ab. Das bis in die Berufungsinstanz fortgeführte Verfahren endete durch Klagerücknahme.

 

Unter dem Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Erinnerung gegen einen vermeintlich erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Anders als zu vermuten gewesen wäre, wies die Kostenkammer des Sozialgerichts die Erinnerung nicht als unzulässig zurück, obwohl ein entsprechender Vermerk des Urkundsbeamten zum Fehlen eines Kostenfestsetzungsantrag dies nahegelegt hätte, sondern  führte aus, der Kostenbeamte habe die zu erstattenden Gebühren zutreffend festgesetzt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden könne. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge verwarf das Sozialgericht mit der Begründung, der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend bezeichnet worden. Im Beschwerdeverfahren fiel auch dem Landessozialgericht nicht auf, dass dem Verfahren kein Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde lag. Da auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt offenbar keinen Blick mehr in die Akte geworfen hatte, erhob er daraufhin für die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Erinnerungs- und Anhörungsrügebeschluss des Sozialgerichts.

 

Der Verhängung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2, 4 VerfGBbg konnte die Beschwerdeführerin nur deswegen entgehen, weil auch dem Sozialgericht ein nicht unerheblicher Anteil daran zuzuschreiben war, dass sich die Beschwerdeführerin gegen einen nicht existierenden Beschluss richtete. Sicherlich hätte es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht entgehen dürfen, dass angesichts der entgegenstehenden Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens ein Kostenfestsetzungsbeschluss gar nicht ergehen konnte. Gleichwohl wäre auch das Sozialgericht gehalten gewesen, sorgfältig zu prüfen, ob sich die vom Bevollmächtigten erhobene Kostenerinnerung auch auf einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss zurückführen lässt, was angesichts des in der Akte befindlichen Vermerks der Urkundsbeamtin keinen größeren Schwierigkeiten begegnet wäre. So konnte die Entscheidung des Sozialgerichts nur als seinerseits völlig unverständlich und damit willkürlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin fehlte allerdings im Hinblick darauf, dass auch das Erinnerungsverfahren selbst nur der Sicherung des (hier offensichtlich nicht bestehenden) Kostenerstattungsanspruchs dient, die Beschwerdebefugnis.

 

 

  1. Ausblick

Weiterhin anhängig ist weiterhin die bereits 2017 eingegangene Kommunalverfassungsbeschwerde, mit der der beschwerdeführende Landkreis eine Verletzung des Konnexitätsprinzips des Art. 97 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BbgVerf in der Fassung vom 20. August 1992 dadurch rügt, dass für die Übertragung der Aufgaben der unteren Wasserbehörde gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3, § 126 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz auf die Landkreise durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 (GFG 2004) kein hinreichender finanzieller Ausgleich  erfolgt sei[37]. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber das GFG 2004 durch Artikel 2 Nr. 13 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes aufgehoben[38], so dass abzuwarten bleibt, ob das Verfahren durch eine Entscheidung des BbgVerfG endet oder auf andere Weise seine Erledigung findet.

 

Erneut ist das bereits aus dem Jahr 2017 bekannte Verfahren im Zusammenhang mit einem Parkplatzunfall an das VerfGGBbg gelangt[39]. Nachdem das Amtsgericht auf die Entscheidung des BbgVerfG hin die Berufung zulassen musste, hat das Landgericht die Berufung nunmehr im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Dabei vermochte das Landgericht nicht anzunehmen, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, obwohl das VerfGGBbg in seinem Beschluss noch ausgeführt hatte, das Amtsgericht sei von einem in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz abgewichen[40], indem es annahm, es gebe keine gleich hohen Anforderungen an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken wolle, sowie an die Sorgfalt des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen, so dass „in der Regel“ bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadensaufteilung angemessen erscheine. Vielmehr ergebe sich die Haftungsverteilung allein aus den konkreten Umständen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beschwerdeführerin erneut mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 10 BbgVerf  i. V. m. dem Rechtsstaatsgebot.

 

Diese und andere Verfahren wird der neu zusammengesetzte Spruchkörper am BbgVerfG  zu entscheiden haben. Mittlerweile haben vier der sechs neugewählten Verfassungsrichterinnen und –richter ihre Tätigkeit am BbgVerfG aufgenommen, im Juni dieses Jahres kommen zwei weitere Richterinnen hinzu.

 

 

 

* Der Verfasser ist Richter am Sozialgericht Cottbus (derzeit abgeordnet an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) und war bis zum 31.12.2018 wissenschaftlicher Mitarbeiter des BbgVerfG.

[1] GVBl. I/18 Nr. 13.

[2] Vgl. Iwers, LKV 2017, 106.

[3] Vgl. Pösse, LKV 2018, S. 160.

[4] Vgl. dazu bereits Pösse, LKV 2018, S. 165.

[5] Beschluss des Anwaltsgerichts der Brandenburgischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Dezember 2017 – 1 AnwG 7/17 (unveröffentlicht).

[6] Statt vieler: Beschluss vom 19.01.2018 - VfGBbg 154/17.

[7] Urteil des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2018 – AGH II 1/18 (nicht veröffentlicht).

[8] Statt vieler: Beschluss vom 20. Juli 2017 – VfGBbg 172/17.

[9] GVBl I Nr. 14 vom 19. Mai 2016.

[10] GVBI. II Nr. 53 vom 5. Oktober 2016.

[11] VfGBbg 34/17.

[12] Vgl. VfGBbg 63/15.

[13] VfGBbg 76/17.

[14] VfGBbg 14/17.

[15] Für die Individualverfassungsbeschwerde hatte das BbgVerfG bereits entschieden, dass bei einem Streit über die Art und Weise der Wahl von Mitgliedern des Richterwahlausschusses auch dann der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auszuschöpfen ist, wenn Zweifel darüber bestehen, ob es sich ggf. um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Beschluss vom 18.09.2015 – VfGBbg 14/15).

[16] Vgl. VfGBbg 68/11.

[17] OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2016 - OVG 12 A 1.13 - , juris Rn. 30 m. w. N.; vgl. hierzu auch BVerfGE 145, 20, 54 f, Rn. 86; 115, 81, 95 f; Detterbeck, in: Sachs [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 103 unter Hinweis auf BVerfGK, 16, 396; Lenz/Hansel, 2. Aufl. 2015, BVerfGG, § 91 Rn. 44; Scheffczyk, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 5. Ed. Stand: 1. Juni 2018, § 91 Rn. 63.

[18] Zur Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerden (§ 26 Nr. 8 EGZPO), Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 7- 3000- 106/18, Seite 6.

[19] Die in § 26 Nr. 8 EGZPO enthaltene Übergangsvorschrift ist zuletzt mit Gesetz vom 21. Juni 2018 (BGBl. I/22 vom 28. Juni 2018) bis zum 31.12.2019 verlängert worden.

[20] VfGBbg 46/17.

[21] Vgl. auch VfGBbg 63/16.

[22] Beschl. v. 11.5.2010 –36 BRH 147/07.

[23] Beschl. v. 3.8.2010 –2 Ws (Reha) 60/10.

[24] Beschluss vom 18.12.2014 - 2 BvR 2063/11.

[25] VfGBbg 56/16.

[26] Vgl. zur Firstvorwirkung auch Pohlreich, StV 2011, S. 574.

[27] Vgl. Lenz/Hansel, a.a.O., § 93 Rn. 20; Sturm, AnwBl. 2018, 132, 137 (Fn. 73).

[28] vgl. BVerfGE 32, 305 = NJW 1972, 675; BVerfGK 4, 287 = NJW 2005, 1855; BVerfGK 13, 382 = NStZ 2009, 166; BVerfG, NJW 2003, 1514; BVerfG, Beschl. v. 27.12.2012 – 1 BvR 2862/11, Rn. 1; BvR 2046/12 Rn. 3.

[29] vgl. BVerfGK 7, 140, 161; 10, 294, 301; 15, 474, 481; 19, 428, 433; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

[30] VfGBbg 31/17.

[31] Vgl. VfGBbg 46/16.

[32] Vgl. auch Glauben/Breitbach, Abgeordnetenstatus versus Disziplinargewalt der Parlamentspräsidien, DÖV 2018, 855.

[33] Vgl. PlPR. 6/38, S. 3832.

[34] Beschluss vom 13.08.2018 - VfGBbg 3/18 EA.

[35] Beschluss vom 21 September 2018 - VfGBbg 3/18 EA.

[36] vgl. zum BVerfGG: Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015; § 32 Rn. 154; Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 5. Ed. Stand: 01.06.2018, § 32 Rn. 94.

[37] VfGBbg 197/17.

[38] vgl. GVBl. I/18, Nr. 34.

[39] Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 97/15.

[40] vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 U 211/08 -, NJW 2009, 3038 ff.