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Besonderheiten der Verfassungsbeschwerde

Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde sind einige Besonderheiten zu beachten:

Die Frist für deren Erhebung und Begründung beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung, gegen die Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Richtet sie sich gegen eine Rechtsvorschrift, beträgt die Frist ein Jahr. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes erhoben werden.

Grundsätzlich ist vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg zu den Fachgerichten auszuschöpfen. Daneben müssen alle zumutbaren, gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unternommen worden sein, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, so ist es in der Regel erforderlich, die angegriffene Entscheidung ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen, wenn nicht gar in Kopie der Verfassungsbeschwerde beizulegen.

Zu beachten ist stets, dass das Verfassungsgericht nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen ist, sondern allein zu überprüfen hat, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist.