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Aufgaben des Verfassungsgerichts

Das Landesverfassungsgericht befasst sich (fast) ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Streitigkeiten. Dabei handelt es sich um Fragen der Landesverfassung und damit um Fälle, in denen es um die Vereinbarkeit mit der Landesverfassung oder um die Auslegung der Landesverfassung geht. Fragen des „einfachen" Rechts - also die Anwendung und Auslegung der Gesetze und Verordnungen - gehören grundsätzlich nicht vor das Verfassungsgericht. Sie sind von den Fachgerichten zu klären. Das Verfassungsgericht ist daher keine weitere Gerichtsinstanz, sondern wacht allein über die Einhaltung der Landesverfassung.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entscheidet im Einzelnen

  1. über die Auslegung der Landesverfassung bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans (Landtag, Landesregierung) oder anderer Beteiligter, die - wie z.B. die einzelnen Landtagsabgeordneten - durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Organstreitigkeiten),
  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages (abstrakte Normenkontrolle),
  3. wenn ein Gericht ein Landesgesetz für mit der Landesverfassung nicht vereinbar hält und deshalb hierzu - es darf diese Frage nicht selbst entscheiden - das Verfassungsgericht einschaltet (konkrete Normenkontrolle),
  4. über Verfassungsbeschwerden, die von einzelnen Bürgern mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein (Verfassungsbeschwerde),
  5. über Verfassungsbeschwerden, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit der Behauptung erhoben werden, dass ein Gesetz (gegebenenfalls eine Verordnung) des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung verletze (kommunale Verfassungsbeschwerde),
  6. über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten, dem vorgeworfen wird, in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht zu haben (Abgeordnetenanklage),
  7. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust des Mandats eines Abgeordneten im Landtag betreffen (Wahlprüfung),
  8. über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,
  9. in anderen dem Gericht durch die Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.

 

Zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Das Hauptsacheverfahren muß zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht zwingend anhängig sein. Bei der Prüfung eines solchen Antrags legt das Gericht einen strengen Maßstab an.