Toolbar-Menü
Hauptmenü

Jahresbericht 2016

Bericht über die Arbeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg im Jahre 2016

Von Dr. Steffen Johann Iwers, Werder (Havel) [1]

Fundstelle der Erstveröffentlichung: LKV 2017, 204

Von Dr. Steffen Johann Iwers, Werder (Havel)[1]

 

I. Allgemeines

Wie bereits im Vorjahr konnte das BbgVerfG auch im Berichtszeitraum den internationalen Austausch pflegen. Eine Delegation der Russischen Rechtsakademie des Justizministeriums der Russischen Föderation ließ sich am Sitz des Gerichts in Potsdam über dessen Status, Aufgaben und Praxis sowie zu ausgewählten verfassungsrechtlichen Themenkomplexen unterrichten; der Präsident des Gerichts nahm auf Einladung des Verfassungsgerichts der Republik Moldau in Chisinau an einem Fachgespräch zu verfassungs- und völkerrechtlichen Fragestellungen teil.

Das Verfassungsgericht hat dem Landtag Brandenburg im Herbst vergangenen Jahres einen Vorschlag zu einer Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes übermittelt, mit dem zeitgemäße Vorkehrungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und zur Entlastung des Verfassungsgerichts getroffen und die im Verfassungsgerichtsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs geschaffen werden sollen. Im Interesse einer Verbesserung des Rechtsschutzes soll zudem eine Beschwerde an das Verfassungsgericht eingeführt werden, mit der der Status als wahlvorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung noch vor der Wahl geklärt werden kann (vgl. § 18 Abs. 4a BWG). Wahlvorschläge können von Parteien und politischen Vereinigungen und von Einzelbewerbern eingebracht werden. Haben sich Parteien und politische Vereinigungen nicht an der letzten Wahl zum Landtag oder zum Bundestag beteiligt, müssen sie ihre Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung vom Landeswahlleiter und vom Landeswahlausschuss bestätigen lassen. Gegen diese Entscheidung kann Rechtsschutz vor der Wahl bisher nicht erlangt werden.

Die Entscheidungen des BbgVerfG werden, soweit von inhaltlicher Relevanz, unter der Internetadresse „www.verfassungsgericht.brandenburg.de“ zeitnah zu den jeweiligen Beratungen des Gerichts veröffentlicht und sind dort kostenfrei abrufbar. Derzeit umfasst die Datenbank etwa 1137 Entscheidungen in anonymisierter Form. Zudem findet sich in Band 26 der Entscheidungssammlung der Verfassungsgerichte der Länder (LVerfGE), die fortlaufend die wichtigsten Entscheidungen des BbgVerfG sowie zwölf weiterer Landesverfassungsgerichte dokumentiert, eine Auswahl der Entscheidungen des BbgVerfG aus dem Jahr 2015.

 

II. Statistik

Im Jahr 2016 sind 81 Verfahren (70 Hauptsacheverfahren und elf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen) beim BbgVerfG eingegangen. Die weit überwiegende Zahl der Eingänge entfiel dabei wie in den Vorjahren auf Individualverfassungsbeschwerden (65 der Hauptsache- und alle Eilverfahren). Neu eingegangen sind im Berichtszeitraum zudem drei (unzulässige) Beschwerden nach § 53 Volksabstimmungsgesetz und zwei Organstreitverfahren. Im Vergleich zu den Vorjahren bedeutet dies eine Verstetigung auf einem sehr hohen Niveau, wenn auch der Vorjahresrekord nicht ganz erreicht wurde.

Das BbgVerfG konnte wiederum eine hohe Erledigungsquote erzielen und insgesamt 66 Verfahren erledigen; der Bestand offener Verfahren konnte damit trotz einer erheblichen Anzahl zu bearbeitender bedeutsamerer Verfahren weitgehend stabil gehalten werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Verfahren war bei den Individualverfassungsbeschwerden mit 5,2 Monaten in den Hauptsacheverfahren und nur neun Tagen in den (selbständigen) Eilverfahren[2] erneut niedrig. Die Beschwerden nach dem Volksabstimmungsgesetz konnten in durchschnittlich 32 Tagen erledigt werden. Ein Novum dürfte es darstellen, dass keiner der Verfassungsbeschwerden und auch keinem der Eilanträge Erfolg beschieden war. Anhängig sind - neben einer größeren Anzahl von Individualverfassungsbeschwerden - drei Kommunalverfassungsbeschwerden und zwei Organstreitverfahren, die im Jahre 2017 zu entscheiden sein werden. 

 

III. Rechtsprechung

Die im Berichtszeitraum gefassten Beschlüsse betrafen, wie in den Vorjahreszeiträumen, weit überwiegend Individualverfassungsbeschwerden, die von jeher den größten Anteil der Entscheidungen ausmachen.[3] Dabei ist nach wie vor zu konstatieren, dass die - häufig anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer den für die Verfassungsbeschwerde geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gerecht werden. So wurden von den erledigten 50 Verfassungsbeschwerden nur zwei als unbegründet zurückgewiesen; bei weiteren vier Einstellungen wurde der weit überwiegende Anteil der Verfassungsbeschwerde somit als unzulässig verworfen. Hierfür verantwortlich ist zuvörderst eine - zum Teil gröbliche - Verkennung der in §§ 20, 46 VerfGGBbg an die Begründung der Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen (insbesondere wird vielfach eine Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des einfachen Rechts und nicht, wie erforderlich, an dem des Verfassungsrechts begehrt, spezifische Verfassungsverstöße werden nicht oder nur unzureichend vorgetragen), zum anderen wird dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs bzw. der Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen; nach wie vor steht hierbei die Anhörungsrüge im Zentrum der Verfahrensfehler.[4] Unabhängig von diesem ernüchternden Befund darf jedoch nicht der Trugschluss gezogen werden, der einen oder anderen der als unzulässig verworfenen Verfassungsbeschwerden hätte im Falle einer vertieften verfassungsrechtlichen Bewertung in der Sache vielleicht zum Erfolg verholfen werden können - hierfür lagen im Berichtszeitraum ausnahmslos keinerlei Anhaltspunkte vor.

 

1. Ausgesuchte verfassungsprozessual relevante Entscheidungen

a. Zulässige Verfassungsbeschwerde gegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung. Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des BbgVerfG unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn trotz der Erschöpfung des Rechtsweges in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in zumutbarer Weise Rechtsschutz noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann.[5] Soweit sich die gerügte Grundrechtsverletzung auf den Prüfungsgegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bezieht, ist der Beschwerdeführer daher grundsätzlich darauf zu verweisen, sein Recht zunächst dort zu suchen.[6] Anderes hat zu gelten, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung mehr abhängt und die Versagung des Rechtsschutzes einen schweren und unabwendbaren Nachteil nach sich zöge[7] oder Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gerade eine das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffende und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare Grundrechtsverletzung ist[8]. Das BbgVerfG hat diese Grundsätze in einem auf Kindes-Umgang gerichteten, durch einstweilige Anordnung des Familiengerichts nach § 49 FamFG geregelten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten des Beschwerdeführers zur Anwendung gebracht und ausgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde werde eine Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte - des aus Art. 27 Abs. 2 LV geschützten elterlichen Umgangsrechts - geltend gemacht, die gerade die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betreffe und durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden könne. Zwar beziehe sich auch das Hauptsacheverfahren auf die Regelung des Umgangsrechts und damit auf denselben Gegenstand wie das Verfahren der einstweiligen Anordnung, jedoch könne der Beschwerdeführer jedenfalls dann nicht in zumutbarer Weise auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden, wenn wegen des zwischenzeitlich eintretenden Zeitablaufs eine Verfestigung der Entfremdung zwischen Kind und Elternteil einzutreten drohe oder eine bereits eingetretene Entfremdung noch vertieft werde.[9]

b. Verzögerungsrüge und Entschädigungsklage. Durch das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“[10] sind auf Ebene des Bundesrechts mit der Verzögerungsrüge und der Entschädigungsklage (§ 198 GVG) Instrumente eingeführt worden, die Rechtsschutz vor überlangen Verfahren gewähren sollen. Für die( landes-)verfassungsgerichtliche Judikatur hat dies einschneidende Folgen: Wird die Verzögerungsrüge nicht eingelegt und die Entschädigungsklage nicht erhoben, führt dies unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.[11]  Auch das BbgVerfG hat seine Judikatur entsprechend ausgerichtet.[12] Ein Beschwerdeführer, der eine Verletzung des durch Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV geschützten Grundrechts auf ein zügiges Verfahren rügt, müsse unter Subsidiaritätsgesichtspunkten vor Anrufung des Verfassungsgerichts grundsätzlich um Rechtsschutz nach §§ 198 ff. GVG nachgesucht haben. Diese Vorschriften eröffneten einen eigenständigen Rechtsbehelf, um bei dem mit der Sache befassten Fachgericht die lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu rügen und die unangemessene Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG feststellen zu lassen bzw. einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen. Inwieweit von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, ist noch nicht absehbar. So hat es das BbgVerfG in dem genannten Beschluss selbst etwa ausdrücklich offen gelassen, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die Verfahrensverzögerung zugleich einen Eingriff in die durch Art. 9 LV geschützte Freiheit der Person bewirkt.[13] Angesichts der bewussten Entscheidung des Bundesgesetzgebers für einen in erster Linie kompensatorischen Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer dürfte aber ein verfassungsgerichtliches Eingreifen zum effektiven Grundrechtsschutz allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar sein.[14]

c. Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz. Das BbgVerfG hatte im Berichtszeitraum zweimal die Gelegenheit, unmittelbar gegen ein Landesgesetz - das Brandenburgische Ingenieurgesetz (vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16 Nr.4)) - gerichtete Verfassungsbeschwerden zu behandeln.[15] Diese waren aber unzulässig, da mit ihnen lediglich eine Verletzung von Rechten der Brandenburgischen Ingenieurkammer und nicht auch eigener Rechte der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht wurde. Im Übrigen hatten sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die zugleich mit der behaupteten Verletzung der Kammerrechte einhergehende mittelbare Beeinträchtigung hinter diesen stehender, nicht näher grundrechtlich untersetzter Mitgliedschaftsrechte zu rügen.[16] Hiermit wurde keine eigene rechtliche, sondern nur eine mittelbare Betroffenheit geltend gemacht, da die Beschwerdeführer nicht selbst Adressaten der Normen waren. Derartige reflexhafte gesetzliche Wirkungen können mit der Verfassungsbeschwerde aber nicht abgewehrt werden.[17]

 

d. Vertretung. Verfassungsbeschwerden können entweder durch den Beschwerdeführer selbst oder durch einen Bevollmächtigten erhoben werden. Lässt sich ein Beteiligter im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, ist er hinsichtlich der Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigter bedienen will, grundsätzlich auf Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beschränkt (§ 19 Abs. 1 VerfGGBbg). Das Landesverfassungsgericht kann aber eine Person, welche diese persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein Bedürfnis besteht.[18]. Das BbgVerfG lehnte in Anwendung dieser Grundsätze einen Antrag einer 85-jährigen Beschwerdeführerin ab, ihren Sohn als ihren Beistand zuzulassen, da nicht dargelegt worden war, dass hierfür subjektiv ein Bedürfnis bestand. Der Vortrag der Beschwerdeführerin enthielt weder nähere Ausführungen zu den Gründen, aus denen heraus sie altersbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, das Verfahren selbst zu führen, noch wurde dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, gegebenenfalls unter Beantragung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu betrauen. Darüber hinaus war auch nicht substantiiert worden, aus welchen Gründen die beantragte Vertretung sachdienlich gewesen wäre.

 

2. Weitere Verfahren

a. Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission (PKK). Einen im Wege der Organklage gestellten Antrag der Fraktion „Alternative für Deutschland“ (AfD) im Landtag Brandenburg, mit dem die mehrfache Ablehnung eines ihrer für die Wahl zur PKK nach § 24 Abs. 1 BbgVerfSchG vorgeschlagenen Abgeordneten durch das Plenum des Landtags beanstandet worden war, hat das BbgVerfG als unbegründet zurückgewiesen. [19]  Die Fraktion hatte die Auffassung vertreten, sie werde in ihrem durch Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV gewährleisteten, unbedingten (Entsendungs- und Benennungs-)Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss vertreten zu sein, verletzt, das ihr auch bezüglich der PKK zustehe; eine Beschränkung des Zugangs zur PKK aus Gründen des Geheimschutzes sei in Brandenburg – anders als im Bund – nicht statthaft. Das BbgVerfG entschied, dass Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV, wonach jede Fraktion das Recht hat, mit mindestens einem Abgeordneten in jedem Ausschuss vertreten zu sein, Parlamentsausschüsse betreffe, nicht hingegen die PKK.[20] Ausschüsse würden, so das Gericht zur Begründung, als Fachausschüsse zu bestimmten, thematisch begrenzten Sachbereichen gebildet und seien in ihrer Tätigkeit regelmäßig darauf beschränkt, die Verhandlungen und Beschlüsse des Landtagsplenums vorzubereiten. Diesen Status einer primär die Beschlussfassung durch das Plenum vorbereitenden parlamentarischen Untergliederung weise die PKK nicht auf. Sie sei vielmehr ein besonderes Kontrollinstrument des Landtags gegenüber der Landesregierung. Der Annahme eines aus Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV für die PKK folgenden Grundmandats der Fraktionen stünde weiter auch das Ziel einer möglichst wirksamen parlamentarischen Kontrolle der für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes politisch verantwortlichen Regierung entgegen. Der Verfassungsschutz unterliege der parlamentarischen Kontrolle, der größtmögliche Effizienz zukommen solle, die aber angesichts der Notwendigkeit zur Geheimhaltung nachrichtendienstlicher Vorgänge an sachliche Grenzen stoße. Die Wahrung der Geheimhaltung in der PKK diene daher dazu, die möglichst umfassende parlamentarische Überwachung des Verfassungsschutzes zu ermöglichen. Die damit verfassungsrechtlich fundierte Notwendigkeit der Geheimhaltung werde einfachgesetzlich durch eine Beschränkung der Zahl der Mitglieder der PKK und die Verpflichtung der Mitglieder der PKK zur Verschwiegenheit umgesetzt. Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG vorgeschriebene Wahl der Mitglieder der PKK anstelle ihrer Benennung (durch die Fraktionen oder die Opposition) gleiche die Beschränkungen der parlamentarischen Mitwirkung zugunsten der Mehrheit der Abgeordneten, die der PKK nicht angehören, wiederum teilweise aus. Die Abgeordneten, die nicht der PKK angehörten und denen die dort behandelten Informationen nicht zur Verfügung stünden, müssten in besonderem Maße auf die Integrität der Mitglieder der PKK vertrauen können. Zweck der Wahlregelung sei es damit sicherzustellen, dass nur Abgeordnete gewählt würden, die persönlich das Vertrauen der Mehrheit in ihre fachliche Kompetenz und Verschwiegenheit besäßen. Diese Vertrauensstellung erhielten die Mitglieder der PKK durch eine Wahl des Landtages, mithin nicht aufgrund einer (bloßen) Benennung durch die jeweiligen Fraktionen oder die Opposition.

 

b. Fusion der Universität Cottbus mit der Hochschule Lausitz.

Mit Urteil vom 25. Mai 2016 (- VfGBbg 51/15 -) hat das BbgVerfG die mit Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz[21] vollzogene Fusion der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU) mit der Hochschule Lausitz zur Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg in weiten Teilen für verfassungsgemäß erklärt.[22] Die von 19 Abgeordneten des Brandenburger Landtags im Wege des Normenkontrollantrags (Art. 113 Nr. 2 LV, §§ 39 ff. VerfGGBbg) angegriffenen Normen enthielten neben der Entscheidung über die Fusion einschließlich der Auflösung der zentralen Selbstverwaltungsorgane der bisherigen Hochschulen und der Beendigung der Amtszeiten der beiden Hochschulleitungen sowie der Bezeichnung der neuen Einrichtung selbst Vorgaben für die Struktur der fusionierten Hochschule, Regelungen zu ihrer übergangsweisen Leitung bis zur Ernennung eines Gründungspräsidenten und Regelungen zur Zusammensetzung der neuen zentralen Selbstverwaltungsorgane in der neu errichteten Universität. Außerdem betrafen die Vorschriften die Übertragung einer Universitätsprofessur auf Hochschullehrer der Fachhochschule, die Schwerpunktprofessuren, die Betreuung von Dissertationen sowie die Mitwirkungsrechte bei Berufungen, Habilitationen und der Entscheidung über die Bewährung auf einer Juniorprofessur. Zudem umfasste das Gesetz Regelungen zur dezentralen Selbstverwaltung, zur angestrebten Neuordnung und beinhaltete im Rahmen der staatlichen Aufsicht die Möglichkeit einer „Ersatzvornahme“ durch das zuständige Ministerium. Schließlich enthielt Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung, die im Hinblick auf die teils von den herkömmlichen Strukturen abweichende Ausgestaltung der neuen Universität Änderungen der Lehrverpflichtung der Professoren durch die Hochschulleitung ermöglichten.

Da bereits das BVerfG die Einsetzung eines staatlichen Gründungsbeauftragten für unvereinbar mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt hatte,[23] ließ das BbgVerfG die Klage insoweit nicht zu. Von der Norm könnten nach der Entscheidung des BVerfG keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen, so dass das für eine Normenkontrolle erforderliche objektive Klärungsinteresse fehle. Gleiches gelte allerdings nicht, wenn das BVerfG eine Norm des Landesrechts für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt habe, da dies nicht notwendigerweise bedeute, dass die Vorschrift auch mit der Landesverfassung vereinbar sei.

Bezogen auf das Verfahren der Gesetzgebung entschied das BbgVerfG, dass sich weder aus der in Art. 31 Abs. 1 LV verbürgten Wissenschaftsfreiheit noch aus der Gewährleistung der Hochschulselbstverwaltung in Art. 32 Abs. 1 LV oder aus einem Rückgriff auf die für kommunale Neugliederungen geltende Grundsätze besondere, von den Klägern aber geltend gemachte Anhörungs- und Beteiligungsrechte der fusionierten Hochschulen, ihrer Untergliederungen oder Gruppen ergäben.

Die Fusion selbst, die zum Untergang der bestehenden Hochschulen und zur Kreation einer neuen Hochschule führte, sah das BbgVerfG als hochschulpolitische Strukturentscheidung vom Ermessen des Gesetzgebers gedeckt an, der das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung nicht entgegen stünden: Die Wissenschaftsfreiheit setze den Bestand einer konkreten Einrichtung voraus, sichere diesen aber nicht, und die Hochschulselbstverwaltung sei (nur) auf die grundsätzliche Sicherung der Existenz staatlicher Hochschulen als solcher und deren öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung unter Beteiligung der Gruppen gerichtet.

Für unvereinbar mit Art. 31 Abs. 1 LV erklärte das BbgVerfG hingegen das Verfahren zur Bestellung eines hauptberuflichen Vizepräsidenten durch den Gründungspräsidenten, die nach bloßer Anhörung des Gründungssenates erfolgen konnte. Hiermit werde der Einfluss der Selbstverwaltungsorgane auf die Kreation eines Mitglieds der Hochschulleitung unter Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise zurückgedrängt, auch weil eine Abwahl nicht erfolgen konnte.

Zur Sicherung des ausschlaggebenden Einflusses der Universitätsprofessoren und angesichts der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz für die Betroffenen sah das BbgVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, die wesentlichen Eckpunkte der Habilitations-, Bewährungs- und Berufungsverfahren selbst auszugestalten; es beanstandete daher, dass dies der Gestaltungsautonomie der Hochschule überlassen blieb. Dagegen begegneten weder die Errichtung von „Schools“ als zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen noch die der Hochschulleitung eröffnete Möglichkeit, den zeitlichen Umfang der Lehrverpflichtungen zu flexibilisieren, verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bezüglich der Aufsicht über die Hochschule erklärte das BbgVerfG die Einführung einer ohne ausdrückliche Anordnung zu ergreifenden „Ersatzvornahme“ (unmittelbare Ausführung) für verfassungswidrig, da mit dieser Verschärfung des staatlichen Instrumentariums unverhältnismäßig in die Gewährleistung der Hochschulselbstverwaltung eingegriffen werde.

 

c. Rechte Parlamentarischer Gruppen

Auf Organklage der im Landtag Brandenburg mit drei Abgeordneten vertretenen Gruppe „BVB/Freie Wähler“ (§ 18 FraktG) hat das BbgVerfG die den Parlamentarischen Gruppen der Landesverfassung nach zustehenden Rechte in Abgrenzung zu denjenigen herausgearbeitet, die (nur) Fraktionen zustehen, und Regelungen zur Finanzierung der Gruppen, zu den ihnen zugewiesenen Redezeiten und hinsichtlich des Rechts, Aktuelle Stunden durchzuführen, beanstandet.[24] Vorgaben insbesondere betreffend die (fehlende) Mitgliedschaft im Parlamentspräsidium und zur Gremienbesetzung (die Gruppe kann Parlamentsausschüsse nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl besetzen, ihr steht aber nicht für jeden Ausschuss ein Grundmandat zu) sowie der Ausschluss von der Stellung Großer Anfragen verletzten die Gruppe hingegen nicht in ihr zustehenden Rechten. [25] Verfassungsprozessual hat es die Beteiligtenfähigkeit einer nach dem Fraktionsgesetz gebildeten Parlamentarische Gruppe im Organstreitverfahren bejaht und eine Geltendmachung der Gruppenrechte durch ihre Mitglieder im Wege der Prozessstandschaft ausgeschlossen.

In der Sache hat es zunächst betont, dem Landtag stehe bei der Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte der Abgeordneten, Gruppen und Fraktionen im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie ein nur durch den den Abgeordneten und Fraktionen zukommenden Mindestbestand an Mitwirkungsrechten begrenzter Beurteilungsspielraum zu, der verfassungsgerichtlicher Letztentscheidung entzogen sei. Fraktionen und Parlamentarische Gruppen dienten der Funktionsfähigkeit des Landtages und unterschieden sich im Wesentlichen nur durch ihre unterschiedliche Größe. Knüpfe aber die Landesverfassung ausdrücklich an den Fraktionsstatus an, stünden die daraus erwachsenen Rechte einer Gruppe regelmäßig nicht (auch) zu.

Gemäß § 3 Abs. 1 FraktG erhielten die Fraktionen finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt, die sich aus einem Grundbetrag, einem Betrag für jedes Mitglied und einem (25 % vom Grundbetrag ausmachenden) Oppositionszuschlag zusammensetzten. Der Gruppe wurden nur je 20 % dieses Betrages gewährt (§ 19 FraktG). Das BbgVerfG hat festgestellt, die finanzielle Förderung einer Gruppe müsse sich an deren Aufgaben im Parlament ausrichten, die pauschale Reduzierung der Finanzausstattung genüge dieser Anforderung nicht. Der in Art. 56 Abs. 1 LV verankerte Grundsatz formaler Gleichstellung aller Abgeordneten verlange vielmehr eine aufgabenbezogene Unterstützung der Gruppe in vergleichbarer Form, wie sie Fraktionen gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 3 LV gewährt werde.

Zu den Mitwirkungsrechten der Gruppe hat das BbgVerfG wie folgt ausgeführt. Wirkt sich die Nutzung eines bedeutsamen parlamentarischen Instruments nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Landtages aus (hier: Aktuelle Stunde), kann es einer Gruppe gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV im Hinblick auf den von dieser und den Fraktionen gleichermaßen verfolgten Zweck, eine Mehrzahl politischer Ansichten zu bündeln und sie zu einem Ausgleich zu führen, nicht vorenthalten werden. Anders kann es liegen, wenn damit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Landtags verbunden sind (hier: Große Anfrage). Die Gruppe muss hinsichtlich des Rederechts im Plenum nicht mit Fraktionen gleichbehandelt werden. Die Redezeit muss aber in jedem Fall so bemessen sein, dass die politische Position des Redners zum jeweiligen Beratungsgegenstand unter Auseinandersetzung mit den anderen politischen Positionen deutlich hervortreten kann. Ein pauschales, auf die Plenarsitzung bezogenes Redezeitkontingent der Gruppe ist nur dann angemessen, wenn es durch Zuschläge berücksichtigt, dass Plenarsitzungen sich zum Teil über mehrere Kalendertage erstrecken. Die Anerkennung der Opposition in Art. 55 Abs. 2 LV begründet keine spezifischen Minderheitenrechte. Ein Verfassungsverstoß liegt erst dann vor, wenn die parlamentarischen Betätigungsmöglichkeiten der die Opposition bildenden Fraktionen, Gruppen und einzelnen Abgeordneten insgesamt nicht ihrem Anteil am Parlament entsprechen.

IV. Ausblick

Das BbgVerfG wird im Jahre 2017 noch mehrere, sehr unterschiedlich gelagerte Verfahren von allgemeinem Interesse zu entscheiden haben. Mit der Kommunalverfassungsbeschwerde haben drei amtsangehörige Gemeinden das neugefasste Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)[26] bezüglich seines § 19 Abs. 3 GKG zur Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der Verbandsversammlung von Zweckverbänden angegriffen und einen Verstoß gegen das ihnen durch Art. 97 Abs. 1 Satz LV garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht (in Form der Kooperationshoheit) geltend gemacht. Dieser liege darin begründet, dass es ihnen nach der Neuregelung verwehrt sei, einen Vertreter aus den Reihen ihrer Vertretungskörperschaft in die Verbandsversammlungen der Zweckverbände (zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) zu entsenden, wie dies auf Grundlage der zuvor geltenden Gesetzeslage der Fall gewesen sei. Nunmehr bestimme § 19 Abs. 3 GKGBbg, dass die Vertretung amtsangehöriger Gemeinden durch den Hauptverwaltungsbeamten, den Amtsdirektor, zu erfolgen habe. Hierdurch würden die ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Mitsprache- und Entscheidungsrechte beeinträchtigt, ohne dass es hinreichend gewichtige Sachgründe zur Rechtfertigung dieses Eingriffs gebe.[27]

Die vier kreisfreien Städte Brandenburgs haben Kommunalverfassungsbeschwerde erhoben und verschiedene Vorschriften der Kostenerstattung für Aufwendungen betreffend die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im brandenburgischen Ausführungsgesetz zum SGB XII (Sozialhilfe) am Maßstab des Konnexitätsprinzips zur Überprüfung gestellt. [28] Sie machen insbesondere geltend, die im Gefolge verschiedener Änderungen des Bundesrechts neu strukturierten landesrechtlichen Vorschriften bewirkten eine erstmalige Aufgabenübertragung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die gesetzliche Neuregelung führe trotz steigender Erstattungen der Zweckkosten durch den Bund zu einer anwachsenden Mehrbelastung der örtlichen Träger mit Verwaltungskosten, ohne dass das Gesetz den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Mehrbelastungsausgleich gewährleiste. Auch genüge die bloße Weiterleitung der Bundesbeteiligung ohne Begründung einer Leistungspflicht des Landes nicht den an einen Mehrbelastungsausgleich zu stellenden Anforderungen.

Eine auf Grundlage der Inkompatibilitätsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgKWahlG erfolgte Aberkennung eines Stadtverordnetenmandats wird wegen beruflicher Tätigkeit als Verbandsvorsteher eines Zweckverbandes - und zugleich wird die Gültigkeit dieser Norm - mit der Verfassungsbeschwerde angefochten.[29] § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgKWahlG sieht vor, dass leitende Beamte oder Arbeitnehmer eines Zweckverbandes nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft desselben angehören können. Der Beschwerdeführer macht zentral geltend, die wahlrechtliche Inkompatibilitätsvorschrift greife in das durch Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LV grundrechtlich geschützte passive Wahlrecht ein und sei nicht zur Vermeidung substantieller und hinreichend intensiver lnteressenkollisionen gerechtfertigt.

Ein Mitglied des Landtages Brandenburg begehrt mit der Organklage die Feststellung, die Landesregierung habe ihm unter Verstoß gegen sein Recht auf Akteneinsicht aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf die Einsichtnahme in eine ein Votum der Mindestlohnkommission (Kommission zur Anpassung des Entgeltsatzes nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz) zur Anpassung des Mindestlohns im Sinne des § 3 Abs. 3 BbgVergG) wiedergebende „Leitungsvorlage“ des zuständigen Ministeriums verweigert.[30]

Ebenfalls mit der Organklage wendet sich ein Landtagsabgeordneter gegen einen ihm vom Vizepräsidenten des Landtages erteilten Ordnungsruf; der Abgeordnete hatte Mitglieder einer Fraktion in einer Plenarsitzung als „Lügner“ bezeichnet.[31]



[1]Der Verfasser ist Referent beim Landkreistag Brandenburg und derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter am BbgVerfG.

[2] Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, die mit (letztlich erfolglosen) Verfassungsbeschwerde verbunden wurden, wurden mit diesen zusammen entschieden und teilten deren rechtliches Schicksal.

[3] Zum Vorjahreszeitraum vgl. Iwers, LKV 2016, 204 ff.; zuvor z. B. Kretschmann, LKV 2010, 162 ff.

[4] Zum ganzen bereits Iwers, a. a. O.

[5] Eingehend Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2. Aufl. 2017 (erscheint demnächst), Art. 6 Anm. 2.3.3.

[6] VfGBbg, Beschl. v. 17. 7. 2015 - VfGBbg 53/15 -, - VfGBbg 59/15 -, v. 9. 10. 2015 - VfGBbg 39/15 -, v. 16. 11. 2000 – VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215, v. 19. 6. 2003 – VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469, v. 21. 11. 2011 – VfGBbg 34/11 - und v. 20. 6. 2014 - VfGBbg 10/14 -.

[7] BVerfG, NJW 2015, 3708, 3709 m. w. N.

[8] VerfGBbg, Beschl. v. 17. 7. 2015 - VfGBbg 59/15 - und v. 15. 7. 1999 - VfGBbg 20/99 -.

[9] BbgVerfG, Beschl. v. 16. 12. 2016 - VfGBbg 55/16 -, unter Hinweis auf BbgVerfG, Beschl. v. 17. 7. 2015 - VfGBbg 59/15 -, auf BVerfG, Beschl. v. 19. 8. 2015 - 1 BvR 1084/15 -, Juris, sowie auf BayVerfGH, Entscheidung v. 17. 12. 2012 - Vf. 54-VI-12 -, Juris.

[10] Vom 24. 11. 2011, BGBl. I S. 2302; hierzu Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1 ff.; kritisch Ossenbühl, DVBl 2012, 857 ff.

[11] BVerfGK 19, 424 ff.; BVerfGK 20, 33 ff.; NVwZ 2014, 62 f.; NVwZ 2013, 788; NStZ-RR 2015, 61; Beschl. v. 16. 10. 2014 - 2 BvR 437/12 -, Juris.

[12] BbgVerfG, Beschl. v. 9. 9. 2016 - VfGBbg 25/16 -; unter Hinweis auf Beschl. v. 21. 9. 2012 - VfGBbg 43/12 -, v. 21. 2. 2014  - VfGBbg 54/13 -; v. 15. 5. 2014 - VfGBbg 49/13 -; v. 19. 9. 2014 - VfGBbg 19/14 -; vgl. auch VerfGH Berlin LVerfGE 23, 40, 45 f; Beschl. v. 20. 6. 2014 - 64/14, 64 A/14 - und - 91/14, 91 A/14 -, Juris; vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. v. 26. 3. 2015 - Vf. 79-IV-14 -, Juris.

[13] Ähnlich bereits BbgVerfG, Beschl. v. 11. 12. 2015 - VfGBbg 77/15 -, unter Hinweis auf VerfGH Berlin, LVerfGE 25, 138; vgl. auch EGMR, NJW 2015, 1433, 1437; BVerfG, Beschl. v. 25. 4. 2015 - 1 BvR 3326/14 -, Juris.

[14] Eingehend Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2. Aufl. 2017 (erscheint demnächst), Art. 52 Anm. 5.2.1.

[15] BbgVerfG, Beschl. v. 9. 9. 2016 - VfGBbg 13/16  -; Beschl. v. 14. 10. 2016 - VfGBbg 3/17 -. Eine gegen die Novelle der Brandenburgischen Bauordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist noch anhängig.

[16] Vgl. BVerfG NVwZ 2001, 335, 336: Schutz der Vereinigungsfreiheit begrenzt auf privatrechtlichen Zusammenschluss auf Basis der Freiwilligkeit; BVerfGE 78, 320, 330 f, zum fehlenden grundrechtlichen Anspruch auf eine  bestimmte Verwendung öffentlicher Mittel; BVerfGE 38, 281, 310 f, zur fehlenden fühlbaren Belastung durch Mitgliedsbeiträge; BVerfG NVwZ 2002, 335, 337, zur verfassungsrechtlich zulässigen finanziellen Beteiligung der Kammerzugehörigen über ihre Mitgliedsbeiträge (auch) an der Kammer zugewiesenen Gemeinwohlaufgaben.

[17]  BVerfGE 35, 348, 352; 108, 370, 384 f; NVwZ-RR 2014, 537 f; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Februar 2016, Band 2, § 90 Rn. 355 ff m. w. N.

[18] St. Rspr. des BbgVerfG, vgl. nur Beschl. v. 19. 11. 2010 - VfGBbg 21/10 - und v. 20. 5. 2010 - VfGBbg 4/10 -.

[19] Urteil vom 19. 2. 2016, - VfGBbg 57/16 -, NVwZ 2016, 931.

[20] Einen möglichen Verstoß gegen aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV folgende Fraktionsrechte (insbesondere des der formellen Chancengleichheit der Fraktionen, aus dem wiederum der  Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Besetzung parlamentarischer Gremien folgt) hatte das BbgVerfG jedenfalls wegen einer unzureichenden Begründung des diesbezüglichen Antrags nicht zu prüfen. Rügen der Fraktion, die Ablehnung sei ohne Erörterung im Landtag geblieben und auch der Sache nach grundlos erfolgt, da dem Abgeordneten nichts vorzuwerfen sei (allein eine dreijährige Mitgliedschaft in der Partei „Die Republikaner“ von 1987 bis 1990 rechtfertige eine Ablehnung nicht), blieben daher ebenfalls ohne verfassungsgerichtliche Überprüfung.

[21] Vom 11. 2. 2013, GVBl. I/13 Nr. 4.

[22]Zu einer parallel erhobenen Verfassungsbeschwerde der BTU vgl. BbgVerfG, Beschl. v. 25. 5. 2016  - VfGBbg 50/15 -; vgl. auch BbgVerfG, Beschl. v. 9. 10. 2015 - VfGBbg 52/15 -.

[23] BVerfG, Beschl. v. 12. 5. 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -.

[24] S. nunmehr Zweites Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes, vom 10. 11. 2016, GVBl. I/25; Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg, vom 10. 11. 2016, GVBl. I/26.

[25] BbgVerfG, Urteil vom 22. 7. 2016 - VfGBbg 70/15 -, DÖV 2016, 875 f.

[26] Vom 11. 7. 2014, GVBl. I Nr. 32.

[27] S. nunmehr stattgebenden Beschl. v. 20. 1. 2017 - VfGBbg 61/15 -.

[28] Az. - VfGBbg 63/15 -.

[29] S. nunmehr zurückweisenden Beschl. vom 20. 1. 2017 - VfGBbg 90/15 -.

[30] Az.: - VfGBbg 21/16 -.

[31] Az.: - VfGBbg 46/16 -.