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Jahresbericht 2011

Bericht über die Arbeit des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg im Jahre 2011[1]

 

I.

Allgemeines

 

Im 18. Jahr seines Bestehens hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg personelle Änderungen erfahren. Ende des Jahres 2010 hatte der Landtag die Stelle des in die Landesregierung gewechselten Dr. Volkmar Schöneburg mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Dirk Lammer besetzt, so dass im Entscheidungszeitraum 2011 wieder die im Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) vorgesehene Besetzung mit neun Richtern gewährleistet war. Vizepräsident Prof. Michael Dawin ist am 24. Februar 2011 nach Erreichen der Altersgrenze aus seinem Amt ausgeschieden. Das Amt der Vizepräsidentin nimmt nunmehr Verfassungsrichterin Kerstin Nitsche wahr. Als neuer Verfassungsrichter wurde Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Ulrich Becker gewählt. Das Plenum des Verfassungsgerichts setzt sich seit dem aus sechs Berufsrichtern, einem pensionierten Bundesrichter und zwei Rechtsanwälten zusammen.

 

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg war im Mai 2011 nach 1996 zum zweiten Mal Gastgeber der Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder. Daran nahmen der Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts sowie die Präsidentinnen bzw. Präsidenten aller Staatsgerichtshöfe und Verfassungsgerichte der Länder teil. Während der Konferenz fand ein reger Austausch zu aktuellen Themen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung statt.

 

Vertreter des Untersuchungsausschusses des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates[2] suchten im Juni 2011 das Verfassungsgericht auf. Der Kongress als die institutionelle Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten des Europarates ließ einen Bericht erstellen, der die allgemeine Situation der kommunalen und regionalen Demokratie in Deutschland in allen für die Umsetzung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung[3] relevanten Aspekten analysiert[4].

 

Die Entscheidungssammlung des Verfassungsgerichts wurde im Berichtszeitraum fortgeführt. Unter der bekannten Internetadresse „www.verfassungs­ge­richt.­brandenburg.de“ sind Entscheidungen von inhaltlicher Relevanz veröffentlicht worden. Die dort zur Zeit erfassten knapp 850 Entscheidungen können in anonymisierter Form von jedermann kostenfrei abgerufen werden. Zudem findet sich in dem im Jahr 2011 erschienenen 20. Band der Entscheidungssammlung der Verfassungsgerichte der Länder, die fortlaufend die wichtigsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sowie elf weiterer Landesverfassungsgerichte dokumentiert[5], eine Auswahl der Entscheidungen des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2009.

 

II.

Statistik

Insgesamt sind im Jahr 2011 80 Verfahren eingegangen und 79 Verfahren erledigt worden. Die Anzahl der Eingänge in Hauptsacheverfahren hat sich dabei gegenüber dem Vorjahresniveau um 14,3% erhöht. Deutlich gesunken ist dagegen die Zahl der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die mit acht wieder in etwa auf die Größenordnung des Jahres 2009 zurückgegangen ist.

 

Auch im Jahr 2011 entfiel die überwiegende Zahl der Eingänge auf Individualverfassungsbeschwerden. 67 der Hauptsacheverfahren und alle Eilverfahren waren dieser Verfahrensart zuzuordnen; erledigt wurden 70 Hauptsacheverfahren und sieben Eilverfahren. Die Verfahrensdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten in den Hauptsachverfahren und 1,5 Monaten in den Eilverfahren erneut gering.

 

Im Berichtsjahr kam eine bereits im Jahr 2009 erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde zur Entscheidung. Deren Verfahrensdauer betrug 18,9 Monate. Daneben war noch ein konkretes Normenkontrollverfahren anhängig, das nach 6,3 Monaten beendet wurde.

 

Derzeit sind – neben einer größeren Anzahl von Individualverfassungsbeschwerden – fünf Kommunalverfassungsbeschwerden anhängig, die voraussichtlich im Jahr 2012 zu entscheiden sein werden.

 

III.

Thematische Schwerpunkte

1. Im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde hat sich das Verfassungsgericht mit dem Recht auf innere Verwaltungsorganisation als Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltung auseinandergesetzt.

 

Eine kreisfreie Stadt hatte sich erfolgreich gegen eine die Stadtverordnetenversammlung betreffende Regelung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gewandt, nach welcher die Fraktionen in den Gemeindevertretungen kreisfreier Städte und in Kreistagen statt wie bisher aus zwei, jetzt aus mindestens vier Mitgliedern bestehen müssen. Das Verfassungsgericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Anhebung der Mindeststärke gegen die Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verstößt und die Vorschrift nichtig ist. Artikel 97 LV garantiere den Kommunen einen grundsätzlich alle Angele­genheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich, den sie selbst wahrnehmen können. Die Organisationshoheit, die den Gemeinden das Recht gewährleiste, ihre eigene innere Verwaltungsorganisation - einschließlich der inneren Organisation der Stadtverordnetenversammlung - nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten, zähle dazu. Während die äußeren Grundstrukturen des Gemeindeaufbaus der Regelungs­kompetenz des Landes unterfallen könnten, müsse der Gemeinde im Rahmen des vorgezeichneten Grundorganisationsschemas hinsichtlich des inneren Verwaltungsapparats grundsätzlich ein eigenständiger Regelungsspielraum verbleiben. Fehle dieser, bedürfe es für die landesgesetzlichen Bestimmungen hinreichend gewichtiger Gründe. Die zur Überprüfung gestellte Regelung der Brandenburgischen Kommunalverfassung belasse den kreisfreien Städten kei­nen hinreichenden Gestaltungsspielraum für deren eigenverantwortliche Organisation. Die ge­setz­liche Festlegung einer Mindestfraktionsgröße von vier Mitgliedern stehe einer wirksamen Einbeziehung kleinerer politischer Gruppen und Parteien in die kommunale Willensbildung vor Ort entgegen, weil die Kommunalverfassung entscheidende politische Mitwirkungsrechte an den Fraktionsstatus knüpfe. Die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen landeseinheitlichen Regelung sei indes nicht erkennbar geworden. Weder gebe es gewichtige Gründe dafür, dass die Regelung durch Landesgesetz überhaupt geboten sei, noch dass sie abschließend sein müsse.

 

2. Im Rahmen einer Individualverfassungsbeschwerde wurde die Frage der formellen Rechtmäßigkeit von Rechtssätzen der DDR, die gemäß Art. 9 Abs. 3 Einigungsvertrag und Art. 3 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag - vom 18. September 1990 nach deren Beitritt zur Bundesrepublik gelten sollen, aufgeworfen. Der Ministerrat der DDR hatte auf einer seiner letzten Sitzungen ein Nationalpark-Programm beschlossen, mit dem etwa sieben Prozent der Fläche des Beitrittsgebiets unter strengen Naturschutz gestellt wurde. Eine der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen betrifft das „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“. Der Beschwerdeführer wollte in einer durch die Verordnung festgelegten Schutzzone Douglasien anpflanzen. Die Genehmigung dafür wurde ihm unter Bezugnahme auf die Verordnung verweigert. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, die Untersagung der Anpflanzung verletze ihn in seinen Grundrechten, weil sie sich auf die Verordnung stütze. Diese sei aber nichtig, weil sie nach DDR-Recht nicht formell wirksam zustande gekommen und im Zuge des Einigungsprozesses nicht in gesamtdeutsches Recht übergeleitet worden sei. Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde verworfen[6], weil es die Verordnung der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber dem Land Brandenburg zurechnete. Nach Art. 6 LV, § 45 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg könne mit der Verfassungsbeschwerde nur eine Grundrechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg gerügt werden. Die Verordnung sei vor der Entstehung des Landes Brandenburg (3. Oktober 1990) durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden, habe aber nicht gem. Art. 9 Einigungsvertrag in das Landesrecht Brandenburgs übergeleitet werden können, weil sie erst nach Unterzeichnung des Einigungsvertrages und nach Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages wirksam geworden sei. Die Verordnung habe aber unmittelbare Geltung durch das Einigungsvertragsgesetz erlangt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber habe mit seiner im Einigungsvertragsgesetz erteilten Zustimmung zum Einigungsvertrag und zur Vereinbarung hinsichtlich der übergeleiteten Normen einen Rechtsanwendungsbefehl erlassen. Mit dieser Zustimmung zu der Geltung der ausdrücklich in der genannten Vereinbarung aufgeführten Verordnung ab dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland habe der  Bundesgesetzgeber den materiellen Inhalt der Verordnung in seinen Willen aufgenommen und dadurch die Verordnung vorab und unabhängig vom Eintritt ihrer formellen Rechtskraft nach DDR-Recht in den Rang eines Gesetzes erhoben. Mit dem Einigungsvertragsgesetz sei so Landesrecht durch den Bundesgesetzgeber geschaffen worden, das der Abänderung durch den Landtag Brandenburg zugänglich sei. Die Überprüfung des formellen Zustandekommens der Verordnung bleibe aber infolge der Rechtsetzung durch den Bundesgesetzgeber der Kompetenz des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg entzogen.

 

3. Ebenfalls im Wege einer mittelbaren Normenkontrolle wandte  sich ein hauptamtlicher Bürgermeister gegen eine Inkompatibilitätsregelung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos[7]. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, die Unvereinbarkeitsregelung, die ihm die gleichzeitige Ausübung seines Amtes als Bürgermeister und die Mitgliedschaft im Kreistag des Landkreises, welchem die Gemeinde angehört, untersagt, greife in unzulässiger Weise in seine Grundrechte ein. Dies sei nach Einführung der Direktwahl der Landräte durch die Bürger ab dem Jahr 2010 nicht mehr gerechtfertigt. Gegenüber einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichts[8], in welcher die Regelung für verfassungsgemäß befunden wurde, habe sich der rechtliche Rahmen geändert. Der Gesetzgeber habe zudem versäumt, besonders zu begründen, weshalb er unter diesen veränderten Umständen  die Regelung beibehalte. Das Verfassungsgericht hält die beanstandete Inkompatibilitätsregelung im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz auch nach Einführung der Direktwahl der Landräte durch die Bürger seit dem 1. Januar 2010 weiterhin für verfassungsgemäß. Die Interessenkollisionen, denen die betroffenen Personen bei der Ausübung von Amt und Mandat unterliegen könnten, seien noch immer groß genug, um in das von der Landesverfassung verbürgte passive Wahlrecht und die Wahlrechtsgleichheit einzugreifen. Dabei wurde – wie auch schon im Jahr 1998 – besonders berücksichtigt, dass auf Grund wirtschaftlicher Zwänge, welcher der Gewählte bei der Entscheidung zwischen dem Amt als Bürgermeister und dem Mandat als Kreistagsmitglied in der Regel unterliegen werde, die Unvereinbarkeitsregelung einem Ausschluss der Wählbarkeit zum Kreistag nahe komme. Warum sich der Gesetzgeber auch nach Einführung der Direktwahl der Landräte für die Beibehaltung der Unvereinbarkeitsregelung entschieden hat, habe er im Gesetzgebungsverfahren nicht im Einzelnen darlegen müssen. Den Gesetzgeber treffe über die allgemeine Begründungsnotwendigkeit hinaus grundsätzlich keine Pflicht, seine Gesetze im Einzelnen darzulegen.

 

4. Gelegenheit zur Befassung mit der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen bot eine durch einen Zweckverband erhobene Individualverfassungsbeschwerde. Dieser rügte neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) auch die Verletzung des Willkürverbots (Art. 12 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 3 1. Alt. LV). Die Verfassungsbeschwerde wurde zum Teil wegen mangelnder Grundrechtsfähigkeit verworfen[9]. Das Verfassungsgericht führte seine Rechtsprechung fort, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts durch die Verfassung des Landes Brandenburg in der Regel keinen Grundrechtsschutz genießen[10]. Eine Ausnahme davon bildeten allerdings die Prozessrechte. Diese seien durch die Verfassung des Landes Brandenburg zwar in den Rang von Grundrechten erhoben worden, so dass sich juristische Personen dem vorgenannten Grundsatz folgend nicht auf sie berufen könnten. Das Verfassungsgericht geht aber davon aus, dass der Verfassungsgeber dadurch, dass er die im Grundgesetz als grundrechtsgleiche Rechte ausgestalteten Prozessrechte in den Grundrechtskatalog aufgenommen habe, nicht hinter dem von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Gewährleistungsgehalt habe zurückbleiben wollen. Die Ausformung als Grundrecht spreche vielmehr für eine Stärkung der Verfahrensrechte. Die Verfahrensgrundrechte enthielten nicht nur Individualrechte, sondern auch objektive Verfahrensgrundsätze, die konstitutiv für die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren seien und daher jedem zugute kommen müssten, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird. Damit schloss sich das Verfassungsgericht trotz systematischer Unterschiede zum Grundgesetz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausgangspunkt der Prüfung von Gerichtsentscheidungen auf eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts könne die juristische Person des öffentlichen Rechts dennoch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen. In dieser Ausprägung habe das Willkürverbot seine Grundlage in Art. 12 Abs. 1 LV und werde von den Verfahrensgrundrechten des Art. 52 LV nicht erfasst. Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde komme eine Berufung auf das Willkürverbot für juristische Personen des öffentlichen Rechts nur in dessen verfahrensrechtlicher Gestalt in Betracht, die in Art. 52 Abs. 3 und 4 LV gegenüber Art. 12 Abs. 1 LV ihre spezielle normative Ausprägung gefunden habe.

 

5. Von den im Berichtszeitraum entschiedenen Individualverfassungsbeschwerden hatte nur eine Erfolg. Ein großer Teil dieser Verfahren scheiterte bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen, wobei oftmals das aus § 45 Abs. 2 VerfGGBbg folgende Erfordernis der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs und der Grundsatz der formellen und materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde einer Entscheidung in der Sache entgegenstand. Die bestehende Rechtsprechung in diesem Bereich wurde weiterentwickelt und verfestigt[11].

 

IV.

Ausblick

1. Es stehen fünf kommunale Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an.

 

a. In drei dieser Verfahren[12] wenden sich die Kommunen gegen § 17a  Finanzausgleichgesetz (BbgFAG). Das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 44), das zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, sieht in § 17a die Erhebung einer Finanzausgleichsumlage vor. Danach wird im Rahmen des Finanzausgleichs von Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, eine Umlage erhoben. Damit wird im Land Brandenburg die sogenannte Abundanzumlage eingeführt. Die Beschwerdeführerinnen machen die Verletzung ihrer Finanzhoheit als Ausprägung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 97 Abs. 1 LV geltend. Die Verfassung des Landes Brandenburg lasse nach ihrer Auffassung den horizontalen Finanzausgleich zwischen den Gemeinden nicht zu. Weder sie noch das Grundgesetz enthielten Regelungen, die diesen Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinde gestatteten. Zur Rechtfertigung könne auch nicht der Begriff der „kommunalen Solidarität“ herangezogen werden, da er keine Eingriffsbefugnis zu begründen vermöge. Daneben beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Ermittlung des Ausgleichsbetrages. Berechnungsgrundlage seien fiktive Maßstäbe. Als Anknüpfungspunkt für die Berechnung eines zu leistenden Ausgleichs könnten jedoch nur die tatsächlich erzielten Einnahmen dienen.

 

b. Beschwerdeführerinnen der anderen beiden kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die vier kreisfreien Städte des Landes Brandenburg. Auch sie wenden sich gegen die ihrer Meinung nach unzureichende kommunale Finanzausstattung.

 

In dem Verfahren VfGBbg 49/11 rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung von Art. 97 Abs. 3 LV. Sie meinen, die mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes erfolgte Erhöhung des Betreuungsschlüssels in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG sei als Übertragung einer neuen Aufgabe auf die Kommunen durch das Land zu qualifizieren. Der Landesgesetzgeber habe die Standards der Aufgabenerfüllung angehoben und damit landesrechtlich die kraft Landesrecht den Beschwerdeführerinnen übertragene Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ausgeweitet. Die Erhöhung des Betreuungsschlüssels führe zu erheblichen Mehrausgaben bei den Beschwerdeführerinnen. Ihnen werde jedoch kein entsprechender Ausgleich dieser Mehrausgaben geleistet. Der Gesetzgeber habe den Umfang der Mehrausgaben unzureichend ermittelt und einen fehlerhaften Verteilungsmaßstab zwischen den Kommunen bestimmt. Dieser Verstoß gegen das Kon­nexitätsprinzip führe zur Nichtigkeit der genannten Regelungen.

 

In dem weiteren Verfahren[13] werden die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 3 BbgFAG angegriffen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen stünden sie im Widerspruch zu den Gewährleistungen der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 97 Abs. 1 und 2 LV. Die sich nach dem BbgFAG ergebende Verbundmasse und die daraus folgenden Schlüsselzuweisungen blieben bei den Beschwerdeführerinnen deutlich hinter den tatsächlichen Ausgaben für die Aufgabenerfüllung zurück. Der Gesetzgeber habe das Verbundquotenmodell zu Grunde gelegt, ohne die kommunalen Aufgaben und den hierfür entstehenden Aufwand ausreichend zu analysieren. Dieser Ansatz stehe im Widerspruch zu verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und den Maßgaben des § 3 Abs. 5 BbgFAG. Daneben erweise sich der in § 3 Abs. 2 BbgFAG vorgesehene Vorwegabzug von der Verbundmasse als systemfremd und verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerinnen gehen zudem von einem Abwägungsausfall des Gesetzgebers bei der Festlegung des Hauptansatzes (Einwohnerveredelung) in § 8 Absatz 2 Satz 3 BbgFAG aus. Dieser habe hierzu ebenfalls keine aktuelle Ausgabeanalyse erstellt und lasse nicht erkennen, aus welchen Gründen die Anhebung von 145 auf 150 erfolgt sei.

 

2. Im Bereich der Individualverfassungsbeschwerden werden unter anderem zwei Verfahren von einigem Interesse zu entscheiden sein.

 

a. Die Verletzung von Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 2 LV sowie des daraus folgenden landesverfassungsrechtlichen staatskirchenrechtlichen Paritätsgrundsatzes und des Grundsatzes staatlicher Neutralität gegenüber konkurrierenden Religionsgemeinschaften macht eine jüdische Religionsgemeinschaft geltend[14]. Der im Jahr 1999 gegründete Beschwerdeführer hatte für die Jahre 2000 bis 2004 beim Land Brandenburg Zuwendungen beantragt, die jedoch durch Bescheide vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg nur in geringerem Umfang bewilligt wurden. Der Großteil der in den Haushaltsgesetzen mit der Zweckbestimmung „Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden“ vorgesehenen Beträge wurde an den Landesverband der jüdischen Gemeinden Land Brandenburg, in dem der Beschwerdeführer nicht organisiert ist, ausgereicht. Das Ministerium orientierte sich bei der Verteilung an der unterschiedlichen Bedeutung der Gemeinden und knüpfte hierfür an die Mitgliederzahlen an. Als weitere Maßstäbe zur Bestimmung der angemessenen Mittelverteilung könnten Beständigkeit, Organisations- und Verteilungsgrad herangezogen werden, wovon jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführer für die Jahre 2001 bis 2004 abgesehen werde. Auf dem Verwaltungsrechtsweg blieb der Beschwerdeführer erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er, dass er – im Gegensatz zum Landesverband - mit den Zuschüssen nicht nennenswert in der Lage sei, die ihm von Art. 13 Abs. 1 LV gewährleisteten Freiheiten praktisch umzusetzen. Wenn der Landesgesetzgeber sich für eine Förderung entscheide, sei er zu einer neutralen und paritätischen Berücksichtigung konkurrierender Religionsgemeinschaften verpflichtet. In der großzügigen staatlichen finanziellen Förderung des Landesverbandes liege zumindest mittelbar und in ihrer Wirkung eine staatliche Identifikation mit dessen Glaubensrichtung.

 

b. Eine andere Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für einen Abwasseranschluss[15]. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung eines Anschlusses an die Abwasserentsorgung und die dies bestätigenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt(Oder) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Er meint, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden zu können, weil seiner Beitragspflicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstehe. Vor einer Änderung des § 8 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg zum 1. Februar 2004 sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2000 die Festsetzungsverjährung eingetreten. Es verstieße gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn durch die von den Gerichten nunmehr vorgenommene Auslegung der geänderten Vorschrift die Forderungen „wiederbelebt“ würden.


[1] vgl. zum Vorjahreszeitraum Kretschmann, LKV 2011, 162 ff.

[2] Monitoring Committee, Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe

[3] European Charter of Local Self-Government vom 15. Oktober 1985

[4] Der Bericht ist bisher nicht veröffentlicht, er dient als Vorlage für den Überwachungsausschuss zur Genehmigung auf dessen Sitzung in Stockholm (Schweden) am 24. Februar 2012.

[5] Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen (LVerfGE), herausgegeben von den Mitgliedern der Gerichte, erschienen im de Gruyter Verlag. Entscheidungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009.

[6] Beschluss vom 27.Mai 2011 – VfGBbg 20/10, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.

[7] Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 6/11, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.

[8] Beschluss vom 17. September 1998 - VfgBbg 30/98, LVerfGE 9, 111

[9] Beschluss vom 15. April 2011 - VfGBbg 50/10, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

[10] LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 172, 176

[11] Beschlüsse vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10;  27.Mai 2011 – VfGBbg 20/10; vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11, jeweils www.verfassungs­gericht.branden­burg.de

[12] VfGBbg 53/11; VfGBbg 70/11 und VfGBbg 71/11

[13] VfGBbg 68/11

[14] VfGBbg 47/11

[15] VfGBbg 46/11