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VerfGBbg, Beschluss vom 17. März 2023 - VfGBbg 24/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- VwGO, § 161 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Kostenentscheidung
- Begründungsanforderungen nicht erfüllt
- Juristische Person des öffentlichen Rechts
- Grundrechtsfähigkeit
- Recht auf ein faires Verfahren
- Willkürverbot
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. März 2023 - VfGBbg 24/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 24/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 24/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verbandsvorsteher
des N. Wasser- und
Abwasserzweckverbandes,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:               Z. & H.
                                                                Rechtsanwälte,

 

wegen

Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2021 ‌‑ VG 5 K 2198/16

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. März 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss, mit dem ihm nach Erledigung der Hauptsache die Kosten für das Verfahren auferlegt worden sind.

I.

Dem Beschwerdeführer obliegt für den N. Wasser- und Abwasserzweckverband (im Folgenden: N.) die öffentliche Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigungspflicht in seinem Verbandsgebiet. Für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen zur Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung erhebt der Beschwerdeführer Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalabgabengesetz (KAG) auf Grundlage der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung (im Folgenden: TWGS) und der Schmutzwassergebührensatzung (im Folgenden: SWGS) des N. vom 25. November 2009 in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Wasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des N. angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 setzte der Beschwerdeführer gegenüber dem Kläger Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und die Entsorgung des Schmutzwassers für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 fest.

Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid eingelegen Widerspruch wies der Beschwerdeführer mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2016 als unbegründet zurück.

Am 21. Oktober 2016 erhob der Kläger daraufhin Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (VG 5 K 2198/16), mit der er die Aufhebung der Gebührenfestsetzung begehrte.

In einem anderen, ebenfalls die Gebührenerhebung des Beschwerdeführers im Abrechnungszeitraum 2015 betreffenden Verfahren entschied die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 19. Juni 2019, die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden TWGS vom 25. November 2009 und SWGS vom 25. Juli 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 27. November 2013 seien rechtswirksam. Die Klage des dortigen Klägers wurde als unbegründet abgewiesen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Juni 2019 ‌‑ VG 5 K 2145/16 ‑,‌ juris).

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundliegenden Ausgangsverfahren (VG 5 K 2198/16) bat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. November 2019 um gerichtlichen Hinweis, ob die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung des N. betreffend den Abrechnungszeitraum 2015 festhalte. Das Verwaltungsgericht teilte hierauf mit Verfügung vom 14. November 2019 mit, der Bitte des Beschwerdeführers könne nicht nachgekommen werden, da nach Änderung der Kammerbesetzung eine erneute Besprechung der Sache erforderlich sei.

Am 18. Dezember 2019 beschloss der N. die 4. Änderungssatzung zur TWGS und die 6. Änderungssatzung zur SWGS. Nach deren § 4 Abs. 2 (TWGS) bzw. § 4 Abs. 1 (SWGS) soll sich die monatliche Grundgebühr mit linearer Steigung nach dem Dauerdurchfluss des Zählers bemessen. Der Satzungsbeschluss sah ein rückwirkendes Inkrafttreten der genannten Änderungen zum 1. Januar 2015 vor.

Nachdem das Verwaltungsgericht den Kläger des Ausgangsverfahrens auf die 4. Änderungssatzung zur TWGS und deren rückwirkendes Inkrafttreten hingewiesen hatte, erklärte der Kläger des Ausgangsverfahrens die Erledigung der Hauptsache und beantragte, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Gebührensatzungen für Trinkwasser und Schmutzwasser seien unwirksam gewesen, da sie keine streng lineare Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler enthalten hätten. Die Satzungen hätten deshalb gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verstoßen, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin‑Brandenburg im Urteil vom 13. August 2019 ‌‑ OVG 9 A 5.17 ‑‌ festgestellt habe. Mit der 4. Änderungssatzung zur TWGS habe der N. nunmehr eine Grundgebühr mit linearer Steigerung nach dem Dauerdurchfluss des Zählers festgesetzt. Dadurch hätten sich die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich geschmälert. Insoweit seien dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Verwaltungsgericht übersandte den entsprechenden Schriftsatz des Klägers dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Dieser schloss sich der Erledigungserklärung des Klägers an und beantragte, diesem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Vorliegend entspreche es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei. Gegenstand der Klage sei die Gebührenerhebung für das Jahr 2015, die mit dem Urteil der Kammer vom 19. Juni 2019 in der Sache VG 5 K 2145/16 für rechtmäßig erklärt worden sei. Auf die zum Verbrauchszeitraum 2016 ergangene Rechtsprechung komme es nicht an. Im Übrigen liege selbst für das Jahr 2015 zwischenzeitlich Rechtsprechung der Kammer vor, die ebenfalls zu Lasten des Klägers ausgehen würde.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, es gehe davon aus, dass durch die von dem Beschwerdeführer rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzte 4. Änderungssatzung zur TWGS und die 6. Änderungssatzung zur SWGS vom 18. Dezember 2019 die Erfolgsaussichten der Klage entscheidend geschmälert worden seien. Das Verfahren unterscheide sich von dem der Entscheidung der Kammer vom 19. Juni 2019 zugrundeliegenden Verfahren, da das genannte Urteil in der Sache VG 5 K 2145/16 auf einem anderen Erkenntnisstand beruhe. Zum Zeitpunkt des Urteilserlasses seien die genannten Änderungssatzungen noch nicht in Kraft gewesen. Vor diesem Hintergrund rege das Gericht eine Kostenübernahmeerklärung des Beschwerdeführers an, durch die sich die Gerichtsgebühren reduzieren würden.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2021 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass die Klage vor dem Hintergrund des Urteils der Kammer vom 19. Juni 2019 von Anfang an aussichtslos gewesen sei, so dass die Erfolgsaussichten durch Erlass der Änderungssatzungen nicht weiter hätten geschmälert werden können. Zudem liege bezogen auf die Änderungssatzungen bisher keine Entscheidung der Kammer vor, in der von den Ausführungen im Urteil vom 19. Juni 2019 abgerückt werde.

Mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 3. März 2021 stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren ein und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führt es unter Verweis auf § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus, dass nach übereinstimmend erklärter Erledigung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden sei. Unter den gegebenen Umständen entspreche es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Erfolgsaussichten der Klage seien durch das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungssatzungen vom 18. Dezember 2019 entscheidend geschmälert worden. Im Hinblick auf den durchgreifenden Verstoß der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden TWGS in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 und der SWGS in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und den damit fehlenden erforderlichen Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 KAG (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2020 ‌‑ VG 8 K 2416/19 ‑,‌ Rn. 34, juris) seien die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen gewesen. Denn beruhe ein angefochtener Gebührenbescheid zunächst auf einer nicht wirksamen Satzung, habe der Versorger die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er rückwirkend eine Satzung in Kraft setze, die den Gebührenbescheid decke.

II.

Mit seiner am 30. April 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg, LV) durch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Zwar könne er sich als Vertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht auf die materiellen Grundrechte berufen; die Verfahrensgrundrechte beanspruchten aber für sämtliche Verfahrensbeteiligte und damit auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts Geltung. Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO habe er nicht erheben müssen, da deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe keinen Gehörsverstoß begangen, da es auf seine Rechtsauffassung vor dem Erlass der angegriffenen Kostenentscheidung hingewiesen habe.

Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gewähre einen Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren vor einem unabhängigen Gericht. Als allgemeines Prozessgrundrecht gewährleiste es, dass der Richter das Verfahren so gestalte, wie es die Verfahrensbeteiligten von ihm erwarten dürften. Insbesondere dürfe er sich nicht widersprüchlich verhalten. Dem werde der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Vielmehr habe die Berichterstatterin den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO auf für den vorliegenden Fall nicht relevante Satzungsänderungen abgestellt und sich zugleich gegen die Rechtsprechung der eigenen Kammer gestellt habe.

Die vollständig besetzte 5. Kammer des Verwaltungsgerichts habe sich in dem Urteil vom 19. Juni 2019 mit der Gebührenerhebung für den ‑ auch im vorliegenden Ausgangsverfahren streitgegenständlichen ‑ Abrechnungszeitraum 2015 befasst und die satzungsrechtlichen Grundlagen für wirksam erklärt. Anderslautende Entscheidungen der 5. Kammer lägen bezogen auf das Jahr 2015 nach wie vor nicht vor. Danach habe er, der Beschwerdeführer, davon ausgehen dürfen, dass die Berichterstatterin diese Kammerrechtsprechung auch bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten zugrunde lege. Hieran ändere auch der gerichtliche Hinweis in der Verfügung vom 14. November 2019 nichts.

Die Berichterstatterin habe sich für ihre Entscheidung auch nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Januar 2020 (VG 8 K 2416/19) stützen dürfen. Denn diese Entscheidung habe sich nicht mit dem Erhebungszeitraum 2015 befasst. Dem Potsdamer Urteil lägen vielmehr die 1. Änderungssatzung der TWGS und die 3. Änderungssatzung der SWGS vom 8. Dezember 2015 zugrunde, die jeweils erst zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten seien. Für die vorliegend relevante Gebührenerhebung hätten demgegenüber weiterhin die TWGS vom 25. November 2009 und die SWGS in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 26. November 2013 Geltung beansprucht. Vor dem Hintergrund hätte sich die Berichterstatterin, selbst wenn sie sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam habe anschließen wollen, mit den zunächst nicht außer Kraft getretenen Vorgängersatzungen auseinandersetzen müssen. Dies sei nicht geschehen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Dem Beschwerdeführer fehlt nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seine Verfassungsbeschwerde, weil das Hauptsachverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingestellt wurde und sich die Verfassungsbeschwerde allein gegen die Kostenentscheidung richtet. Denn die grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen, die den Beschwerdeführer nur noch in der Nebenentscheidung über die Kosten belasten, bestehen nicht, wenn der behauptete Verfassungsverstoß ‑ wie hier ‑ gerade und ausschließlich die Kostenentscheidung betrifft. Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz wäre lückenhaft, wenn der Betroffene in diesen Fällen keine Möglichkeit hätte, sich gegen eine in der Kostenentscheidung enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zu wehren (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 24. März 2017 ‌‑ VfGBbg 37/16 ‑, vom 17. April 2015 ‌‑ VfGBbg 56/14 ‑,‌ und vom 15. April 2011 ‌‑ VfGBbg 50/10 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

2. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) beruft, hat er die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht aufgezeigt.

a. Der Beschwerdeführer kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren geltend machen, obwohl es sich bei ihm um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich in der Regel nicht auf die Grundrechte der Verfassung des Landes Brandenburg berufen. Nach Art. 5 Abs. 3 LV gelten die Grundrechte für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die Grundrechte dienen jedoch vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung des Einzelnen im Gemeinwesen. Daher sind die materiellen Grundrechte ihrem Charakter nach in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie und die zu ihrer Verteidigung geschaffene Verfassungsbeschwerde sind auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, jedenfalls soweit sie ‑ wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Wasserver- und Abwasserentsorgung ‑ öffentliche Aufgaben erfüllen, grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (z. B. Universitäten und Rundfunkanstalten) oder zu diesem kraft ihrer Eigenart von vornherein gehören (wie etwa Kirchen). Eine weitere Ausnahme gilt ferner für die durch Art. 52 Abs. 1 bis 4 LV verbürgten Prozessgrundrechte, die ihrem Inhalt nach objektive Verfahrensgrundsätze enthalten, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zugutekommen, soweit ihre Parteifähigkeit reicht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können mit der Verfassungsbeschwerde danach u. a. einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein zügiges und faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV geltend machen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. April 2011 ‌‑ VfGBbg 50/10 ‑,‌ vom 20. Dezember 2001 ‌‑ VfGBbg 51/01 ‑,‌ und vom 21. Oktober 1999 ‌‑ VfGBbg 26/99 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

b. Dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen haben könnte, hat der Beschwerdeführer nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechend dargetan.

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 35, vom 20. August 2021 ‌‑ VfGBbg 68/20 ‑,‌ Rn. 20, und vom 19. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 10/19 ‑,‌ Rn. 7, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dem wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

Das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht gewährleistet den Beteiligten eines Prozesses, dass der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Beteiligten von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Ausfluss dieses Rechts ist zudem der Grundsatz der Waffen- und Chancengleichheit, d. h. die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Beteiligten vor dem Richter. Den Beteiligten muss ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben werden und kein Beteiligter darf benachteiligt werden. Das Recht auf ein faires Verfahren schützt die Prozessbeteiligten jedoch nicht davor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht eine abweichende Rechtsauffassung vertritt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2020 ‌‑ VfGBbg 68/19 ‑,‌ Rn. 26, vom 15. Juni 2017 ‌‑ VfGBbg 61/16 ‑,‌ und vom 26. August 2011 ‌‑ VfGBbg 12/11 -, ‌https://www.verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Gemessen daran liegt schon nach dem Vortrag des Beschwerdeführers weder eine Überraschungsentscheidung noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffen- bzw. Chancengleichheit der Beteiligten vor. Der Beschwerdeführer selbst hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Berichterstatterin die Beteiligten vor der Beschlussfassung auf die von ihr vertretene Rechtsauffassung hingewiesen und ihnen insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Gericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen haben könnte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Berichterstatterin habe sich in dem angegriffenen Beschluss zu der im Urteil der Kammer vom 19. Juni 2019 geäußerten Rechtsauffassung in Widerspruch gesetzt. Insoweit verkennt der Beschwerdeführer bereits den Gewährleistungsgehalt des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV. Der Schutzbereich des Rechts auf ein faires Verfahren ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Widersprüchlichkeit nur dann betroffen, wenn sich das Gericht im laufenden Verfahren, d. h. prozessual, widersprüchlich verhält, was vorliegend nicht in Rede steht. Demgegenüber schützt Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV nicht davor, dass sich das Gericht inhaltlich eine Rechtsauffassung bildet, mag diese auch im Widerspruch zu in anderer Sache ergangener eigener oder obergerichtlicher Rechtsprechung stehen. Insoweit könnte allenfalls der Gewährleistungsgehalt des Willkürverbots betroffen sein.

3. Einen Verstoß gegen das in Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verankerte gerichtliche Willkürverbot hat der Beschwerdeführer nicht (ausdrücklich) geltend gemacht. Ob der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die vom Beschwerdeführer der Sache nach vorgebrachten Einwände sinngemäß eine entsprechende Rüge entnommen werden kann, mag dahinstehen. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand einer fehlerhaften Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO überhaupt den Gewährleistungsgehalt des verfahrensrechtlichen Willkürverbots (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) oder nur denjenigen des materiell-rechtlichen Willkürverbots (Art. 12 Abs. 1 LV) betrifft, auf das sich der Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht berufen kann (vgl. Beschluss vom 15. April 2011 ‌‑ VfGBbg 50/10 ‑,‌ unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 ‌‑ 1 BvR 775/84 ‑,‌ BVerfGE 75, 192, 200, Rn. 24, juris; anders noch: Beschluss vom 20. Dezember 2001 ‌‑ VfGBbg 51/01 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Jedenfalls zeigt die Verfassungsbeschwerde auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechend auf.

Der Beschwerdeführer trägt selbst nicht vor, dass das Gericht den Maßstab des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO verkannt haben könnte, wonach die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen ist. Er geht davon aus, dass es in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache ankommt und wendet sich in der Sache „nur“ gegen die entsprechende Bewertung der Erfolgsaussichten durch das Gericht. Es ist aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage ohne den Erlass der Änderungssatzungen voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar gewesen ist. Darauf, dass die Kammer die Rechtslage im Urteil vom 19. Juni 2019 noch anders beurteilt hatte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn zum einen ist der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss durch die Berichterstatterin getroffen worden, die an die von der Kammer ‑ zumal in anderer Besetzung ‑ vertretenen Rechtsansichten nicht gebunden ist (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2016 ‌‑ VfGBbg 79/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Zum anderen haben sowohl das Gericht unter Verweis insbesondere auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 16. Januar 2020 ‌‑ VG 8 K 2416/19 ‑,‌ Rn. 34 ff., juris) als auch der Kläger des Ausgangsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. August 2019 ‌‑ OVG 9 A 5.17 ‑,‌ juris) darauf hingewiesen, dass das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2019 zwischenzeitlich überholt sein dürfte. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Potsdam am 16. Januar 2020 nicht nur die Gebührenerhebung für den Abrechnungszeitraum 2016 für rechtswidrig erachtet, sondern ‑ im Parallelverfahren ‑ mit denselben Erwägungen auch die für den Abrechnungszeitraum 2015 Geltung beanspruchenden Fassungen der TWGS und SWGS beanstandet hat (vgl. Urteil vom 16. Januar 2020 ‌‑ VG 8 K 4016/16 ‑,‌ n. v.).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß