VerfGBbg, Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 37/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 4 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg § 46 - SGG, § 193 Abs. 1 Satz 3 |
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Schlagworte: | - Begründung - Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung - Willkür - effektiver Rechtsschutz |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 37/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 37/16
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
D.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Kanzlei S.
wegen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2016 (L 24 KA 41/13)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 24. März 2017
durch die Verfassungsrichter Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostengrundentscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einem sozialgerichtlichen Verfahren seiner verstorbenen Ehefrau gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung des Landes Brandenburg.
I.
Der Beschwerdeführer ist Ehemann und Rechtsnachfolger der vormals als Zahnärztin tätigen und inzwischen verstorbenen Frau Dr. D. D., die sich mit ihrer Zahnarztpraxis in G. K. niedergelassen hatte.
Nachdem die Kassenzahnärztliche Vereinigung des Landes Brandenburg (KZV) (nachfolgend: Beklagte) eine dahingehende Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, an Presseorgane den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer der Klägerin zu übermitteln, ohne den Empfänger dazu zu verpflichten, diese personenbezogenen Daten nicht im Internet zugänglich zu machen. Zuvor hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits aufgrund eines im Dezember 2011 beim Landgericht Potsdam erhobenen Antrages eine einstweilige Verfügung gegen die M. mbH erwirkt, die daraufhin eine Erklärung abgab, mit der sie zusagte, dass künftig die Daten der Verfügungsklägerin nicht mehr auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.
Nach Verweisung an das Sozialgericht Potsdam wies dieses die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2013 ab. Die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die M. mbH habe mit Schreiben vom 30. Dezember 2012 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam anerkannt. Weder in der Printausgabe noch im Internet würden Daten über die Klägerin veröffentlicht. In dem weiteren örtlichen Presseorgan „Preußenspiegel“ werde lediglich eine Sammelrufnummer veröffentlicht, was die Klägerin auch selbst angeregt habe. An andere Presseorgane gebe die Beklagte für den Notdienstbereich der Klägerin keine Daten weiter, so dass eine Beschwer der Klägerin zu verneinen sei. Unabhängig davon habe die Klägerin auch keinen Anspruch in der Sache.
Während des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG) verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. Im Hinblick darauf erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit unter Protest gegen die Kostenlast für erledigt. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtstreits auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt. Das LSG führte dazu aus, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Rechtsnachfolger der Klägerin aufzuerlegen, da für das Begehren der verstorbenen Klägerin von Anfang an kein Rechtsschutzinteresse erkennbar gewesen sei. Selbst wenn man den Rechtsstandpunkt der Klägerin zugrunde lege, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch habe, ihre persönlichen Daten an Presseorgane nur mit der Maßgabe weiterzugeben, die Daten nicht im Internet zur Verfügung zu stellen, habe es jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Dezember 2012 keine Veranlassung mehr gegeben, zur Durchsetzung dieses Anspruchs gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn die Verlagsgesellschaft der M. Zeitung habe bereits am 30. Dezember 2011 ihre entsprechenden Verpflichtungen gegenüber der Klägerin anerkannt. Über die M. Zeitung hinaus habe die Beklagte nach deren unwidersprochen gebliebenem Vorbringen die Notdienstdaten nur noch an den „Preußenspiegel“ weitergegeben, der seine Veröffentlichungen aber schon von sich aus auf die Angabe einer Sammelrufnummer beschränkt habe.
II.
Mit seiner am 22. Juli 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot, Art. 52 Abs. 3 Satz 3 LV, Art 12 Abs. 1 LV, das Rechtstaatsgebot, Art. 2 Abs. 1 LV, die Rechtsschutzgarantie, Art. 6 Abs. 1 LV, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Menschenwürde i. V. m. dem postmortalen Persönlichkeitsschutz, Art. 11 und Art. 7 Abs. 1 LV. Er macht geltend, die Annahme, die Klage vor dem Sozialgericht sei erstinstanzlich unzulässig gewesen, weil sich die Verlagsgesellschaft der M. Zeitung verpflichtet habe, keine personenbezogenen Daten der Ehefrau des Beschwerdeführers im Internet zu veröffentlichen, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar und damit willkürlich, denn das Interesse der Ehefrau habe sich nicht auf eine Veröffentlichung im Online-Angebot der M. Zeitung beschränkt, sondern sei auf alle regionalen Presseerzeugnisse bezogen gewesen. Die Beklagte habe sich aber beharrlich geweigert, eine dahingehende Unterlassungserklärung abzugeben. Das LSG habe diese Gefahr außer Acht gelassen und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin in nicht vertretbarer Weise verneint.
III.
Die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und die Kassenzahnärztliche Vereinigung des Landes Brandenburg haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Verfahrensakte des Ausgangsverfahrens wurde beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht zunächst nicht entgegen, dass sie sich ausschließlich gegen eine Entscheidung über die Kosten richtet. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist (oder wird) zwar dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn ein Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird. Ist die in der Entscheidung zur Hauptsache liegende verfassungsrechtliche Beschwer beseitigt oder wirkt sie sich aus anderen Gründen nicht mehr aus, so ist unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes die eigentliche Belastung des Beschwerdeführers behoben. Es ist dann grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt, nur wegen der Kostenentscheidung das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen. Die ausschließlich in der nachteiligen Kostenfolge liegende Beschwer reicht für eine Anrufung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg grundsätzlich nicht aus (Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 40/08 -; Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 13/01 -; BVerfG, Beschl. v. 19. November 1991 - 1 BvR 1521/89 -, BVerfGE 85, 109, 113 m. w. Nachw.; BVerfG, Beschl. v. 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78).
Eine allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist aber dann zulässig, wenn die Kostenentscheidung selbst ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers verletzt und nicht lediglich einen Annex zur Hauptsache darstellt. In einem solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Kostenentscheidung, da anderenfalls der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft wäre, weil der Betroffene keine Möglichkeit hätte, sich gegen eine selbständig hierin enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (Beschl. vom 17. April 2015 - VfGBbg 56/14 -; BVerfG-K, Beschl. v. 17. November 2009 - 1 BvR 1964/09 -). Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar und ausschließlich gegen die mit der Kostenentscheidung einhergehende Beschwer selbst.
2. Die Beschwerde genügt jedoch nicht den Begründungserfordernissen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), die voraussetzen, dass der die Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. April 2016 - VfGBbg 86/15 - und vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Stützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen. Denn eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbeschwerde nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auch auf ihr beruht. Ist aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer nicht weiter angegriffenen Erwägung zum selben Ergebnis gekommen, fehlt es an der Kausalität des Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 65/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 18).
a) Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gerügte Willkürverbot nach Art. 52 Abs. 3 LV genügt die vorgebrachte Begründung diesen Anforderungen nicht. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen u. a. dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 79/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).
Daran gemessen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, dass die vom Landessozialgericht getroffene Entscheidung willkürlich gewesen sein könnte. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung des Rechtsstreits z. B. durch übereinstimmende Erledigungserklärung, wie sie hier erfolgt ist, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO und des § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat. Maßgebend sollen dabei vor allem die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris, Rn. 5; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 193, Rn. 13 m. w. N.; Groß, in: Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 193 Rn. 23 m. w. N.). Darüber hinaus hat das Gericht aber nach verbreiteter Ansicht auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Leitherer, a. a. O., Rn. 12b, 13 m. w. N.; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 1998 - L 13 Ar 3633/97 aK-B -, juris, Rn. 4: "auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen."). Diese sonstigen Gesichtspunkte werden meist unter den Begriffen des "Veranlassungsprinzips" oder des "Veranlassungsgrundsatzes" zusammengefasst (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris, Rn. 5; Leitherer, a. a. O., Rn. 12b m. w. N.). Danach kann die Behörde zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet sein, obwohl die Klage ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, weil sie zum Beispiel durch eine unzutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids oder durch eine sonstige falsche Sachbehandlung Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (vgl. BSGE 88, 274, 288; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris, Rn. 8). Umgekehrt kann der Kläger seine Kosten selbst zu tragen haben, obwohl er in der Hauptsache obsiegt hat oder hätte (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 7 RAr 2/91 -, juris, Rn. 4). Insoweit kann auch maßgeblich sein, ob der Kläger unnötige Kosten verursacht hat (vgl. Leitherer, a. a. O., Rn. 12b). So wird auch vertreten, dass eine Kostentragung der beklagten Behörde zu Lasten eines an sich erfolgreich gebliebenen Klägers im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen ist, ein Gerichtsverfahren zur Verwirklichung seines Anspruchs zu vermeiden, insbesondere auf die frühzeitige Einlegung eines an sich zulässigen Rechtsbehelfs zu verzichten (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 19 B 98/07 AS -, juris, Rn. 14, 16; Beschluss vom 14. April 2008 - L 7 B 311/07 AS -, juris, Rn. 10).
Das LSG hat bei seiner Kostengrundentscheidung maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass die Klägerin schon bei Klageerhebung nicht rechtsschutzbedürftig gewesen sei, weil zum einen die M. mbH ihr gegenüber bereits gerichtlich zur Unterlassung einer Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet verpflichtet worden war, darüber hinaus ein zweites Presseorgan im Zuständigkeitsbereich der Beklagten lediglich eine Sammelrufnummer für den zahnärztlichen Notdienst veröffentlicht und die Beklagte schließlich Daten der Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag nicht an weitere Presseorgane innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs weiterleite. Vor dem Hintergrund des Veranlassungsprinzips hat das LSG dabei offen gelassen, ob auch in materieller Hinsicht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bestanden hat.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berücksichtigung des Rechtsschutzbedürfnisses im Konkreten nicht als sachfremd, so dass im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kostenverteilung nach dem Veranlassungsprinzip willkürlich gewesen sein könnte. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht deutlich gemacht, aus welchen Gründen eine Verletzung berechtigter Datenschutzinteressen der Klägerin zu besorgen war, obwohl die Beklagte noch im sozialgerichtlichen Verfahren geäußert hatte, es würden keine Daten an andere als die bereits benannten Presseorgane im Zuständigkeitsbereich herausgegeben. Dass die Beklagte sich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung im Hinblick auf weitere Presseorgane abzugeben, rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht. Weder vorprozessual noch im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin oder der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise dargetan, welche sonstigen Presseorgane im Notdienstbereich von der Beklagten überhaupt mit den Daten der Klägerin versorgt werden könnten. Die Annahme des LSG, eine Verletzung berechtigter Datenschutzinteressen der Klägerin sei allenfalls theoretischer Natur, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Durch die Beschwerdeschrift ist auch nicht hinreichend dargetan, dass das Gericht gehalten gewesen wäre, zumindest einen Teil der Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen. Im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG ist nur dann ein Verursachungsbeitrag des anderen Beteiligten zu berücksichtigen, wenn sich das Gericht am Veranlassungsprinzip eines im wesentlichen erfolgreichen Beteiligten orientiert, um in diesem Fall dem aus dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz zu genügen, dass für die Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig verteilt werden soll (vgl. dazu BVerfGE 35, 283, 289; 52, 131, 144; 74, 78, 94). Es bleibt aber auch in einem solchen Fall grundsätzlich Sache des entscheidenden Gerichts, die Veranlassungsbeiträge der Beteiligten im Rahmen richterlichen Ermessens zu gewichten und in ein der Billigkeit entsprechendes Verhältnis zu bringen. Die verfassungsrechtliche Prüfung hat sich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots auf die Prüfung zu beschränken, ob die getroffene Entscheidung jeglichen sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 1 BvR 1969/09, Rn. 24 bei Juris). Da das LSG bei seiner Kostengrundentscheidung jedoch ausdrücklich den bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung von Veranlassungsgerichtspunkten zugrunde gelegt hat, stellt sich die Frage eines Verursachungsbeitrages der Beklagten von vornherein nicht. Aus diesem Grund sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich oder dargetan, die ein Abweichen von der grundsätzlichen Kostenverteilung, wonach diejenige Partei, die im konkreten Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, als willkürlich erscheinen lassen.
b) Auch einen Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 52 Abs. 4 LV hat der Beschwerdeführer nicht in ausreichendem Maße dargetan. Unschädlich ist dabei zunächst, dass er sich dabei zur Begründung nicht auf Art. 52 Abs. 4 LV, sondern auf Normen der Landesverfassung bezogen hat, die entweder keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechte beinhalten (Art. 2 Abs. 1 LV) oder durch die speziellere Gewährleistung verdrängt werden (Art. 6 Abs. 1 LV). Maßgeblich ist nicht, welches Grundrecht der Beschwerdeführer ausdrücklich benennt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung mit der Beschwerdeschrift der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 21/13 -, vom 29. August 2014 - VfGBbg 1/14 -; und vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15 -; www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das ist vorliegend die spezielle Gewährleistung der Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz in Art. 52 Abs. 4 Alt. 1 LV.
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das LSG bei der Kostengrundentscheidung die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis der vormaligen Klägerin in einer der Verfassung nicht mehr entsprechenden Weise überdehnt hätte. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, das LSG habe angesichts der beharrlichen Weigerung der Beklagten, eine Unterlassungserklärung auch im Hinblick auf weitere Presseorgane in deren Zuständigkeitsbereich abzugeben, ein Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise annehmen müssen. Dies genügt den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht. Vielmehr setzt der Beschwerdeführer den Ausführungen des LSG lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegen und geht nicht auf die vom LSG für tragend gehaltene Erwägung ein, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten andere Presseorgane im Notdienstbereich nicht mit Daten der Klägerin versorgt werden.
c) Mangels Beschwerdebefugnis ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und postmortalen Persönlichkeitsschutz nach Art. 11 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 LV geltend macht, da mit der Beschwerdeschrift keine eigenständigen Ausführungen gemacht werden, die eine Grundrechtsverletzung begründen könnten.
3. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dr. Becker | Dielitz |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
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