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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 51/01 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 5 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 3
- VwGO, § 161 Abs. 2; VwGO, § 170 Abs. 2
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- Grundrechtsberechtigung
- Gleichheitsgrundsatz
- Willkür
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 172
- LVerfGE 12, 165 (nur LS)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 51/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 51/01



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Zweckverband Wasser- und Abwasserversorgung
Fürstenwalde und Umland,
vertreten durch den Verbandsvorsteher,
Uferstraße 5,
15517 Fürstenwalde,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z. & H.,

gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. August 2001

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 20. Dezember 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Dem Beschwerdeführer, einem Zweckverband, sind durch ein wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2001 die Kosten eines Verfahrens auferlegt worden. Mit Beschluß vom 8. März 2001 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die an die Kläger jenes Verfahrens zu erstattenden Kosten auf 358,56 DM nebst vier vom Hundert Zinsen ab 8. Februar 2001 fest. Nachdem eine Zahlungsaufforderung vom 11. April 2001 erfolglos geblieben war, beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Gläubiger am 10. Mai 2001, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß anzuordnen. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, daß beabsichtigt sei, eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen, und aufgefordert, die Vollstreckung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung abzuwenden. Bereits am 25. Mai 2001 hatte der Beschwerdeführer den Erstattungsbetrag überwiesen.

Durch Beschluß vom 18. August 2001 hat das Verwaltungsgericht die Kosten des in der Hauptsache erledigten (Vollstreckungs-)Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begründung führt das Gericht aus, daß der Antrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich ganz überwiegend Erfolg gehabt hätte. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung einer Wartefrist berufen, wie er sie in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 6 ff.) mit sechs Wochen ab Zustellung des zu vollstreckenden Titels in Anspruch nehme. Der Beschwerdeführer habe Anlaß zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gegeben, indem er nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und Erhalt der Aufforderung, bis zum 27. April 2001 zu zahlen, bis zur Antragstellung am 10. Mai 2001 weder gezahlt noch gegenüber den Antragstellern nachvollziehbare Gründe für die Zahlungsverzögerung benannt habe. Den Antragstellern sei es daher nicht zuzumuten gewesen, mit der Einleitung gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen länger als geschehen zuzuwarten. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hätten, in dem entschiedenen Einzelfall den Beginn der Unterrichtungspflicht erst nach Ablauf von 6 Wochen anzunehmen, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Vollstreckung dort gegen die Bundesrepublik Deutschland hätte erfolgen sollen, deren Zahlungsfähigkeit- und -willigkeit nicht in Zweifel stehen könne und der gegenüber der Gläubiger auf eine geschäftsmäßige Bearbeitung vertrauen könne. Ein erst wenige Jahre bestehender kommunaler Zweckverband könne angesichts der bei solchen Verbänden in den neuen Ländern allgemein häufig aufgetretenen Gründungs-, Organisations- und Finanzierungsprobleme nicht in gleicher Weise Vertrauen für sich in Anspruch nehmen.

Mit seiner am 30. Oktober 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 LV sowie des Willkürverbots aus Art. 52 Abs. 3 LV. Verbleibe es bei der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur besonderen Stellung von erst wenige Jahre bestehenden Zweckverbänden in den neuen Ländern, komme dem Beschwerdeführer nicht der Schutz der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sogenannten „Vollstreckungsschutzfrist“ von 6 Wochen zugute, die für die öffentliche Hand nicht unter dieser Frist liegen dürfe. Diese gleichheitswidrige Benachteiligung wirke sich dahin aus, daß der Beschwerdeführer faktisch zur Sicherstellung von Zahlungsfristen einen personellen und materiellen Aufwand treiben müßte, der durch das allgemeine Abgabenaufkommen nicht zu decken wäre. Der der Nachweisführung dienende Verwaltungsweg müsse eingehalten werden. Nach Eingang des Kostenfestsetzungsbescheids erhalte der Sachbearbeiter über die Poststelle den Aktenzutrag, bearbeite diesen und lege die Entscheidung dem Verantwortlichen vor, der bei Auszahlungen den Behördenleiter gegenzeichnen lassen müsse. Nach Rücklauf müsse eine Kassenanordnung gefertigt, weitergereicht und wiederum der Bearbeitung zugeführt werden. Im vorliegenden Fall hätten deutlich über 100 identische Fälle der Kostenerstattung vorgelegen, wobei zuvor noch durch die Bevollmächtigten die Reduzierung im Kostenfestsetzungsbescheid gegenüber dem Antrag hätte aufgeklärt werden müssen. Auch bestünden keine Überweisungskapazitäten zu beliebigen Terminen, sondern „Rechnerlaufzeiten“, die zu festgelegten Terminen jeden Monat Abbuchungen, Überweisungen und Gutschriften vornähmen. Parallel hätten Rückzahlungen rechtsgrundlos erlangter Abgabenbeträge bearbeitet und neue Satzungen erarbeitet werden müssen. Die Mittelbereitstellung habe außerhalb des Wirtschaftsplanansatzes erfolgen müssen. Zudem sei der anordnungsbefugte gesetzliche Vertreter nach§ 16 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) ehrenamtlich tätig und könne daher nicht an jedem Tag die erforderlichen Anordnungen treffen. Da die Mitgliedskommunen den Finanzbedarf des Beschwerdeführers nach § 19 Abs. 1 GKG durch Umlagen decken müßten, bestehe auch kein besonderes Ausfallrisiko. Soweit das Verwaltungsgericht Gründungs-, Organisations- und Finanzprobleme unterstelle, hätte dies „wie üblich bei benachteiligten und zurückgebliebenen Ungleichen durch ein mehr an Schutz und eine mithin längere Frist“ ausgeglichen werden müssen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Beschwerdeführer nicht dasselbe Vertrauen in seine Bindung an Recht und Gesetz wie andere Verwaltungsträger in Anspruch nehmen könne, habe keine gesicherte Grundlage und verstoße gegen den Gedanken der einheitlichen Rechtsordnung. Das Verwaltungsgericht habe sich in Gegensatz zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzt, ohne auch nur ansatzweise eine am Einzelfall orientierte Bewertung des Vollstreckungsverfahrens erkennen zu lassen. Die Entscheidung sei daher auch objektiv willkürlich.

Das Verwaltungsgericht und die Kläger des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 LV gestützt wird, ist sie mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Der Beschwerdeführer kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht auf das Gleichbehandlungsgrundrecht (Art. 12 Abs. 1 LV) berufen. Nach Art. 5 Abs. 3 LV gelten die Grundrechte für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht für die Auslegung der Landesverfassung anschließt, sind die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes (und der Landesverfassung) und die zu ihrer Wahrung geschaffene Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, jedenfalls soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme hiervon hat das Bundesverfassungsgericht für solche juristischen Personen anerkannt, die – wie etwa Universitäten und Rundfunkanstalten - von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder – wie etwa Kirchen - kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören (vgl. BVerfGE 75, 192, 196). Eine Ausnahme gilt ferner auch für die sog. Prozeßgrundrechte, die in gerichtlichen Verfahren jedem, auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, zugute kommen, soweit die Parteifähigkeit reicht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21.10.1999 – VfGBbg 26/99 -, unter Bezugnahme auf BVerfGE 61, 82, 104).

Hiernach kann sich der Beschwerdeführer wegen der sog. Wartefrist auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht juristischen Personen des öffentlichen Rechts das – mit Art. 12 Abs. 1 LV inhaltsgleiche - Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu (vgl. BVerfGE 78, 101, 102, m.w.N.). Zwar kommt im Gleichheitssatz ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der aus dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt; insoweit beansprucht der Gleichheitssatz objektiv auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus (vgl. BVerfGE 76, 130, 139, m.w.N.). Ein Grundrechtsschutz im materiellen Sinne kommt juristischen Personen des öffentlichen Rechts – vorbehaltlich der genannten Ausnahmen – nicht zu.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer als juristische Person des öffentlichen Rechts jedenfalls grundsätzlich auf das - aus Art. 52 Abs. 3 LV abzuleitende - verfahrensrechtliche Willkürverbot des Art. 52 Abs. 3 LV berufen kann, weil es vorliegend um die Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO und damit um Verfahrensrecht geht, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, NStZ-RR 2000, 172, 173; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 80, 48, 51). Die Entscheidung muß - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Daß das Verwaltungsgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hier davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer eine sechswöchige Wartefrist zuzugestehen, stellt sich nicht als „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar“ dar. Bei der von dem Beschwerdeführer beanspruchten „Wartefrist“ handelt es sich um eine gesetzlich nicht geregelte Frist für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gegen die öffentliche Hand, die gegebenenfalls zu der gesetzlichen Frist des § 170 Abs. 2 VwGO hinzutritt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche „Wartefrist“ in einem Verfahren zugebilligt, das die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen die Bundesrepublik Deutschland in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren betraf, und dies damit begründet, daß bei einer Vollstreckung gegen die Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsmaßnahmen vor Ablauf von 6 Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Titels nicht angezeigt seien. Für streitige Forderungen stünden oft keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Außerplanmäßige Mittel bereitzustellen, könne einige Wochen in Anspruch nehmen. Normalen Verzögerungen, wie sie bei der Bearbeitung eines Vorgangs in einer Behörde leicht auftreten könnten, sei in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Eine Bearbeitungsdauer von 6 Wochen falle daher bei Vorgängen wie der Begleichung titulierter Forderungen noch nicht aus dem Rahmen. So lange könne der Vollstreckungsgläubiger auch warten. Ein Risiko sei damit für ihn nicht verbunden. An der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners bestehe kein Zweifel. Der Gläubiger könne darauf vertrauen, daß die an Recht und Gesetz gebundenen Träger der öffentlichen Verwaltung seine Forderung geschäftsmäßig bearbeiten und ohne weiteren Verzug begleichen würden, zumal der geschuldete Betrag verzinst werden müsse. Könne allerdings auch eine Frist von sechs Wochen nicht eingehalten werden, müsse der Hoheitsträger den Vollstreckungsschuldner über die Verzögerung unterrichten, wenn er vermeiden wolle, daß er mit den Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belastet werde (BVerfGE 84, 6, 8 f.).

Ob diese Rechtsprechung, die einen Einzelfall der Vollstreckung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren betraf, für Vollstreckungsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die öffentliche Hand verallgemeinert werden kann, ist umstritten (bejahend etwa Kopp-Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rn. 5 zu § 170; ablehnend Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2001, Rn. 21 zu § 170). Zur Begründung der Gegenauffassung wird eingewandt, daß eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung in Form einer „Vorfrist“ für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gegen die öffentliche Hand weder im Gesetz vorgesehen noch mit seinem Sinn und Zweck vereinbar sei. Der Gesetzgeber habe in § 170 Abs. 2 VwGO lediglich eine Frist von vier Wochen vorgesehen, um der öffentlichen Hand Zeit zur Zahlungsanweisung zu geben. Diese Entscheidung dürfe nicht durch Zubilligung einer Vorfrist unterlaufen werden (vgl. Pietzner, a.a.O.). Davon, daß sich eine herrschende Meinung oder sogar - im Wege richterlicher Rechtsfortbildung - eine ungeschriebene Norm gebildet habe, wonach vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gegen die öffentliche Hand neben der in § 170 Abs. 2 VwGO geregelten Frist allgemein eine sechswöchige „Wartefrist“ einzuhalten sei, kann jedenfalls keine Rede sein. Von daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Verwaltungsgericht an den – eine derartige Frist vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gerade nicht vorsehenden - Gesetzeswortlaut gehalten und den Umstand, daß die Gläubiger den Antrag vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Titels gestellt haben, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.

Dr. Macke Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will