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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - VfGBbg 2/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46, VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Erhebung eines Straßenbaubeitrags
- Urteilsverfassungsbeschwerde
- Subsidiarität
- Begründungsanforderungen
- Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht geltend gemacht

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - VfGBbg 2/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 2/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:              Rechtsanwalt
                                                                 Dr. H.,

 

wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2017 ‌‑ VG 3 K 398/15 ‑;‌ Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin‑Brandenburg vom 6. November 2020 ‌‑ OVG 9 N 175.17

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. Februar 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsrechtliche Entscheidungen, die die Erhebung eines Straßenbaubeitrags nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung betreffen.

I.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Flurstücke X und Y in der Stadt B. (Gemarkung B., Flur X). Die beiden unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücke liegen ca. 45 m nördlich der H-straße. Die Zufahrt zur Straße erfolgt ‑ rechtlich abgesichert ‑ über das Flurstück Z, dessen Miteigentümer der Beschwerdeführer ebenfalls ist.

Die H-straße beginnt an der B-Straße und verläuft ca. 100 m in südwestlicher Richtung. Dort biegt die Fahrbahn nach Süden ab und verläuft unter der Bezeichnung B‑straße weitere ca. 150 m in südliche Richtung bevor sie in die U-straße einmündet. In der Abbiegung, in der die Straßenbezeichnung von H-straße auf B-straße wechselt, führt eine Stichstraße mit einer Länge von ca. 50 m in südwestlicher Richtung weiter bis zum „S-tor“ in der Stadtmauer der Altstadt von B. Auch diese Stichstraße trägt den Namen „H-straße“. Während sich die B-straße und die H-straße zwischen B Straße und U-straße im Sanierungsgebiet „G.“ befinden, dessen Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wurde, befindet sich die Stichstraße zum S-tor im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Stadtkern B.“.

Am 29. März 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. (Straßenbaubeitragssatzung ‑ SBS 2007), nach deren Vorschriften die Stadt B. zum Ersatz des Aufwands für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Verkehrsanlagen) Beiträge von den Grundstückseigentümern erhebt, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsanlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Im Jahr 2010 plante die Stadt B., die B-straße und die H-straße grundhaft auszubauen, und ließ hierzu von einem Planungsbüro eine Ausführungsplanung erstellen. Die Planungen sahen u. a. eine Verengung der Fahrbahn der H-straße zwischen B-straße und B Straße von 9,50 m auf 6,50 m und die Ausweitung von Parkmöglichkeiten durch separate Parkstreifen sowie die Verbesserung bzw. Erneuerung der Regenentwässerung und der Beleuchtung in den genannten Straßen vor. Auf dieser Grundlage beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. am 25. März 2010 den Ausbau der B-straße und der H-straße. Die Baumaßnahmen wurden wie geplant im Jahr 2011 ausgeführt. Bauabnahme war am 17. Juni 2011.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2014 (Nr. 17090033) setzte der Bürgermeister der Stadt gegen den Beschwerdeführer als Eigentümer der Flurstücke X und Y einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 6.781,75 € für die straßenbauliche Maßnahme Verbesserung der Fahrbahn, des Gehwegs, der Regenentwässerung, des Parkstreifens und der Beleuchtung in der B-straße/H-straße fest.

Den hiergegen seitens des Beschwerdeführers unter dem 8. Juli 2014 erhobenen Widerspruch wies der Bürgermeister der Stadt B. mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2015 als unbegründet zurück.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 7. April 2015 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), mit der er die Aufhebung des Beitragsbescheides begehrte. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt B. sei unwirksam, da insbesondere § 6 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) und lit. c) SBS 2007 gegen den Grundsatz der vorteilsgerechten Verteilung des umlagefähigen Aufwands verstießen. Dieser Mangel führe zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. Auch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenbaubeitrags nicht gegeben. Insoweit bestreite er, dass eine Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung tatsächlich vorliege.

Im Übrigen sei die räumliche Bestimmung der Anlage fehlerhaft vorgenommen worden. Dass der Beklagte die B-straße und die H-straße zwischen B-straße und B Straße zu einer einheitlichen Anlage zusammengefasst habe, widerspreche dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise. Die beiden Bereiche unterschieden sich v. a. in ihrer räumlichen Ausdehnung erheblich. Der dadurch entstehende Eindruck verschiedener Anlagen werde zudem durch den rechtwinkligen Abzweig der B‑straße von der H-straße verstärkt.

Ungeachtet dessen seien auch die beitragsfähigen Flächen und beitragsfähigen Kosten nicht richtig ermittelt worden. Nicht nachvollziehbar sei u. a., warum bei einer ganzen Reihe von Grundstücken Abzugsflächen in Ansatz gebracht und wie diese ermittelt worden seien. Im Hinblick auf die Regenentwässerung sei festzustellen, dass in der H-straße bereits ein Regenwasserkanal DN 400 gelegen habe, der im Zuge der Baumaßnahmen nur saniert worden sei. Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten seien jedoch bereits dem Grunde nach nicht in den beitragsfähigen Aufwand mit einzubeziehen. Aus welchen Gründen in der H-straße zwischen S-tor und Zufahrt Stadthalle und im Abschnitt zwischen K-park und H-straße neue Regenwasserkanäle DN 200 hätten gebaut werden müssen, sei ebenfalls nicht zu erkennen.

Mit Urteil vom 21. Juni 2017 (VG 3 K 398/15) hob das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B. vom 20. Juni 2014 auf, soweit darin eine Straßenbaubeitragsforderung von mehr als 6.627,96 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Klage ab. Ob die Regelungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) und lit. c) SBS 2007 unwirksam seien oder nicht, bedürfe keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zuträfe, wäre dies nach dem im brandenburgischen Straßenausbaubeitragsrecht geltenden Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich.

Der Beklagte habe auch die Anlage nicht fehlerhaft bestimmt. Bei der Teilstrecke der H-straße zwischen S-tor und B-straße handele es sich um eine selbstständige Anlage, der für die Baumaßnahmen in diesem Bereich entstandene Aufwand sei in die streitbefangene Abrechnung nicht mit einbezogen worden. Die Teilstrecke der H‑straße zwischen B Straße und dem Abzweig zum S-tor und die B-straße habe der Beklagte hingegen als einheitliche Anlage abrechnen dürfen. Nach den Bestimmungen in der Sanierungssatzung komme es insoweit auf eine „natürliche Betrachtungsweise nach dem äußeren Erscheinungsbild der Straße“ an, wie es z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werde, und sich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht einem unbefangenen Beobachter darstelle. Diesen Maßstab zugrunde gelegt stelle sich der aus der Teilstrecke der H-straße und der B-straße bestehende Straßenzug nach Würdigung der vom Bürgermeister vorgelegten Planungsunterlagen, der vom Beschwerdeführer zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder und der allgemein zugänglichen Luftbilder als einheitliche Anlage dar. Beide Abschnitte wiesen danach im Wesentlichen denselben Ausbauzustand auf und es gebe im Verlauf des Straßenzugs auch keine in der Örtlichkeit erkennbare Zäsur. Allein das nahezu rechtwinklige „Abknicken“ der Straße beim Übergang von der H-straße in die B-straße genüge insoweit nicht. Weitere, in der Örtlichkeit wahrnehmbare Umstände, die dazu führten, dass sich die beiden Abschnitte als selbstständige Bestandteile des öffentlichen Verkehrsraums darstellten, lägen nicht vor. Vielmehr sei die Fahrbahn durchgehend asphaltiert. Die beidseitigen Gehwege im Kurvenbereich seien gleichartig hergestellt und in den sich an die Kurve anschließenden Bereichen beider Straßen sei das Parken in Längsrichtung vorgesehen. Schließlich erfolge auch die Beleuchtung mit gleichartigen Leuchten in gleichartiger Anordnung. Angesichts dieser Gesichtspunkte reiche der Umstand, dass die Fahrbahn auf der „Innenbahn“ der Kurve durch eine Aufpflasterung mit Kleinpflaster verengt worden sei, nicht aus, um die beiden Teilstrecken als eigenständige Bestandteile wahrzunehmen. Gleiches gelte für die spätere Aufweitung des Straßenraums der H-straße in Richtung B Straße und dem damit verbundenen Wechsel vom Längs- zum Querparken, die erst ca. 50 m nach der Kurve beginne und sich daher bezogen auf die allein als Zäsur in Betracht kommende Kurve nicht auswirke. Andere Umstände (wie z. B. unterschiedliche Straßenfunktionen oder unterschiedliche Bebauung der angrenzenden Grundstücke), die im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise zu einem anderen Ergebnis führen könnten, seien nicht ersichtlich.

Die abgerechneten Maßnahmen seien auch beitragsfähig. Im Hinblick auf die Regenentwässerung habe der Beklagte ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen die Kosten für die Sanierung des in der H‑straße bereits vorhandenen Regenwasserkanals DN 400 nicht in die Beitragsberechnung einbezogen. Sowohl die Verlängerung des vorhandenen Regenwasserkanals im Bereich B‑straße zwischen K‑park und U‑straße um 54 m als auch die Herstellung des neuen Regenwasserkanals DN 200 aus Gussrohren im Bereich der B‑straße zwischen K‑park und H‑straße stellten demgegenüber eine beitragsfähige Verbesserung dar. Konkrete Anhaltspunkte, die die Behauptung des Beschwerdeführers stützten, dass die Regenentwässerung überdimensioniert sei, seien nicht vorgetragen.

Auch bei den Baumaßnahmen an der Fahrbahn und den Parkstreifen handele es sich um eine beitragsfähige Verbesserung. Denn die bessere funktionelle Aufteilung der Fahrbahn durch die Anlegung baulich getrennter Parkstreifen und die damit verbundene Trennung von fließendem und ruhenden Verkehr führe zu einer leichteren und sichereren Nutzbarkeit der Anlage.

Die Baumaßnahmen am Gehweg stellten sich jedenfalls im Bereich der H‑straße zwischen B Straße und B‑straße ebenfalls als Verbesserung dar, da dort im Bereich des nördlichen Gehwegs der Verlauf der Granitlaufbahn für die Fußgänger begradigt worden sei, wodurch der Fußgängerverkehr erleichtert werde. Daneben sei die Verlegung des Gehwegs aber auch als erforderliche Folgemaßnahme einer anderen erforderlichen Straßenbaumaßnahme gerechtfertigt, weil die beitragsfähigen Baumaßnahmen an der Fahrbahn und den Parkstreifen die Notwendigkeit der Verlegung des Gehwegs nach sich gezogen hätten.

Schließlich seien auch die Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung als Verbesserung beitragsfähig. Vor den Baumaßnahmen seien ausweislich des „Lageplans Vermessung“ im Bereich der B‑straße sechs und im Bereich der H‑straße zwischen B Straße und B‑straße vier Leuchten vorhanden gewesen. Im Zuge der Baumaßnahmen seien in der B‑straße acht und in der H‑straße fünf Leuchten hergestellt worden. Dass durch die nunmehr vorhandenen 13 Leuchten die Ausleuchtung heller und gleichmäßiger geworden sei, erschließe sich ohne weiteres.

Der Beklagte habe auch keine Kostenpositionen in die Beitragsberechnung eingestellt, mit denen nicht erforderlicher Aufwand abgerechnet werde. Zu Recht beanstande der Beschwerdeführer allerdings, dass der Beklagte nicht die Gesamtfläche des Grundstücks B Straße 12 (Flurstück X) als beitragspflichtig berücksichtigt habe. Dies zugrunde gelegt reduziere sich der von dem Beschwerdeführer zu leistende Beitrag auf einen Betrag von 6.627,96 €, weshalb der Bescheid aufzuheben sei, soweit er einen darüberhinausgehenden Betrag festsetze.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung, die er mit Schriftsatz vom 25. August 2018 damit begründete, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestünden.

Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Beitragssatzung des Beklagten ausgegangen. Es treffe zwar zu, dass in der Rechtsprechung zum Straßenausbaubeitragsrecht wiederholt vom Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ausgegangen werde; diese Auffassung vermöge aber nicht zu überzeugen. Vielmehr sei mit dem Verwaltungsgericht Kassel (Urteil vom 11. Juli 2013 ‑ 6 K 899.11.KS) vom Grundsatz der konkreten Vollständigkeit auszugehen.

Überdies habe das Verwaltungsgericht die räumliche Bestimmung der Anlage fehlerhaft vorgenommen. Zuzustimmen sei der Entscheidung, soweit für die Beurteilung der Ausdehnung der Anlage auf eine „natürliche Betrachtungsweise nach dem äußeren Erscheinungsbild der Straße“ abgestellt werde. Das Verwaltungsgericht komme dann aber zu dem falschen Schluss, dass es sich bei der B‑straße und dem Teil der H‑straße um eine einheitliche Anlage handele. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterschieden sich die räumliche Ausdehnung und Aufgliederung beider Straßen zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erheblich. Die B‑straße sei ca. 140 m lang, der fragliche Teil der H‑straße ca. 95 m. Bei der B‑straße handele es sich um eine Verbindungsstraße mit beidseitigen, ca. 3 m breiten Gehwegen. Parkmöglichkeiten befänden sich beidseitig der Straße, wobei auf der einen Seite der Straße auf einem Parkstreifen auf der Fahrbahn und auf der anderen Seite auf einem Parkstreifen neben der Fahrbahn jeweils längs geparkt werden dürfe. Dadurch sei diese Straße zumindest 1,50 m schmaler als der in Rede stehende Bereich der H‑straße. Dort befänden sich zwar ebenfalls beidseitig Gehwege und Parkmöglichkeiten; die Parkmöglichkeiten lägen aber beidseitig neben der Fahrbahn, wobei auf der einen Seite nur längs, im südlichen Abschnitt aber auch quer geparkt werden dürfe. Das zeitliche Parkregime sei in beiden Bereichen ebenfalls unterschiedlich. In der B‑straße bestehe zudem eine straßenbegleitende Bebauung mit mehrstöckigen Wohnhäusern, die unmittelbar an der Straße stünden. In der H‑straße weite sich der gesamte Straßenraum zur B Straße hin trapezförmig auf. Die Nebenanlagen zur Fahrbahn seien erheblich breiter als in der B‑straße. Auf der einen Seite der Straße befänden sich Baufluchten in einiger Entfernung von der Grundstücksgrenze. Die Grundstücke seien gärtnerisch, teilweise parkähnlich gestaltet. Unabhängig davon werde der Eindruck zweier getrennter Einrichtungen auch dadurch vermittelt, dass die H‑straße rechtwinklig von der B‑straße abzweige, womit die genannte Änderung der Anordnung der Parkmöglichkeiten einhergehe. Auf der „Innenbahn“ der Kurve sei die Fahrbahn zudem durch die Aufpflasterung von Kleinpflaster auf einer Länge von ca. 8 m verengt. Dies spreche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für eine Zäsurwirkung.

Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen der Beitragstatbestände ausgegangen. Im Hinblick auf die Straßenentwässerung sei eine Verbesserung jedenfalls nur im Bereich der B‑straße, nicht jedoch in der H‑straße eingetreten, wo der bestehende Regenwasserkanal lediglich saniert worden sei. Dass der Beklagte diese Kosten tatsächlich außer Betracht gelassen habe, ergebe sich aus den Unterlagen nicht.

Hinsichtlich der Fahrbahn liege weder eine Verbesserung noch eine Erneuerung vor. Zwar habe es im Vergleich zum Zustand vor Durchführung der Baumaßnahmen Veränderungen bei den verkehrlichen Flächen durch die Anlegung von Parkstreifen gegeben. Hiermit hätten jedoch lediglich weggefallene Parkflächen vor dem S‑tor kompensiert werden sollen. Der fließende Verkehr habe sich nicht vorteilhaft verändert, zumal es zu einer Verengung der Fahrbahn gekommen sei. Es liege daher eine teileinrichtungsinterne Kompensation vor. In der H‑straße seien die Arbeiten an der Straße allein deshalb vorgenommen worden, weil zuvor vom Wasser- und Abwasserverband P. Sanierungsarbeiten am Regenwasserkanal DN 400 durchgeführt worden seien. Diese Arbeiten seien ggf. nach den Grundsätzen des Anschlussbeitragsrechts umzulegen gewesen, hätten jedoch keinen Zusammenhang mit Straßenbaukosten. Die Kosten für die Fahrbahn seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht als Folgekosten beitragsfähig. Offen sei im Übrigen die Frage, ob nach der Sanierung des DN 400 Regenwasserkanals in der H‑straße vom Wasser- und Abwasserverband P. Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbahn übernommen worden seien. Eine solche Kostenübernahme sei jedenfalls rechtlich geboten gewesen und hätte den beitragsfähigen Aufwand ggf. erheblich vermindert. Entsprechendes gelte für die Arbeiten an den Gehwegen in der H‑straße. Auch eine Erleichterung des Fußgängerverkehrs durch die Begradigung des nördlichen Gehwegs sei nicht ersichtlich.

Mit Beschluss vom 6. November 2020 (OVG 9 N 175.17) lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen habe.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anwendung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit wende, könne er damit keinen Erfolg haben. Die Anwendung dieses Grundsatzes entspreche der Rechtsprechung des Senats, der auch bereits entschieden habe, dass das Prinzip der konkreten Vollständigkeit bei Straßenbaubeitragssatzungen nur in Bezug auf die einzelne Ausbaumaßnahme selbst gelte.

Ohne Erfolg mache der Beschwerdeführer auch geltend, dass die abgerechnete Anlage in zwei selbstständige Anlagen zerfalle. Die vom Verwaltungsgericht insoweit zugrunde gelegte „natürliche Betrachtungsweise“ habe der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Im Hinblick darauf griffen seine Einwände nicht durch. Nach der allgemeinen Baubeschreibung betrage die Breite der Fahrbahn in beiden Straßen einheitlich 6,50 m. Der Beschwerdeführer sei der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Übergang zwischen B‑straße und H‑straße aus einer Kurve bestehe und die Straße vor und hinter dieser Kurve im Wesentlichen gleich beschaffen sei, nicht substantiiert entgegengetreten. Die unterschiedliche Länge der Teilstrecken, die teilweise bestehenden Unterschiede in der Anordnung von Parkplätzen sowie die teilweise breitere Ausgestaltung der Nebenanlagen in der H‑straße bewirkten keine derart wesentliche Zäsur zwischen den Teilstrecken, dass dadurch zwei selbstständige Anlagen anzunehmen seien. Auf das unterschiedliche zeitliche Parkregime komme es mangels Einflusses auf das äußere Erscheinungsbild nicht an. Soweit sich der hier interessierende Teil der H‑straße zur B Straße hin so weit verbreitere, dass in der Nähe der B Straße sogar Senkrechtparkplätze vorhanden seien, gebe auch diese Verbreiterung nichts für eine trennende Wirkung der Kurve her. Aus der Fotodokumentation des Beklagten sei überdies ersichtlich, dass in der H‑straße und B‑straße keine wesentlich unterschiedliche Bebauung vorhanden sei. Auch der Umstand, dass die Fahrbahn in der Kurve durch eine Aufpflasterung an der Kurveninnenseite etwas verengt worden sei, bewirke keine wesentliche Zäsur.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beitragsfähigkeit der einzelnen Ausbaumaßnahmen griffen ebenfalls nicht durch. Das erstmalige Anlegen baulich abgesetzter Parkstreifen und die mit der Schaffung gesicherter Parkmöglichkeiten einhergehende Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr stelle eine beitragsfähige Verbesserung dar. Dies gelte auch dann, wenn ‑ wie hier ‑ bereits zuvor am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten und erst recht, wenn sich der Parkdruck erhöhe, weil an anderer Stelle Parkflächen entfielen. Eine teileinrichtungsimmanente Kompensation sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei der Fahrbahn um eine gegenüber dem Parkstreifen gesonderte Teileinrichtung handele.

Soweit nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, dass es durch eine Begradigung des Gehwegs im hier interessierenden Teil der H‑straße zu einer Erleichterung des Fußgängerverkehrs gekommen sei, sei dieser Einwand zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, wonach die Arbeiten an den Gehwegen auch als erforderliche Folgemaßnahmen zu den Arbeiten an Fahrbahn und Parkstreifen beitragsfähig seien. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringe, in Wahrheit seien die Arbeiten allein wegen zuvor erfolgter Sanierungsmaßnahmen am DN 400-Regenwasserkanal durchgeführt worden, könne er hiermit angesichts der nicht durchgreifend in Frage gestellten Verbesserung nicht durchdringen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch die Arbeiten an der Straßenentwässerung unter dem Blickwinkel der Verbesserung beitragsfähig seien, habe der Beschwerdeführer mit seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Sanierungskosten des in der H‑straße vorhandenen Regenwasserkanals DN 400 seien nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in die Abrechnung eingeflossen. Im Übrigen bestreite auch der Beschwerdeführer die generelle Verbesserung der Straßenentwässerung nicht.

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Beteiligung des Wasser- und Abwasserverbands P. an den Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbahn sei festzustellen, dass dem Wasser- und Abwasserverband die partielle Sanierung des Regenwasserkanals an der H‑straße in Rechnung gestellt worden sei. Dafür, dass ihm daneben noch Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbahn in Rechnung gestellt worden seien, bestünden allerdings tatsächlich keine Anhaltspunkte. Dem Beschwerdeführer sei insoweit zuzugeben, dass eine Beitragsermäßigung in Betracht komme, wenn eine Straßenbaumaßnahme mit der Durchführung einer Kanalbaumaßnahme verbunden werde, welche gleichfalls das Aufnehmen und nach Abschluss der Maßnahme die Wiederherstellung der Fahrbahndecke erfordert hätten, weil dadurch Kosten gespart würden, die bei der völlig getrennten Durchführung der beiden Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalarbeiten anfallen würden. Diese Ersparnis müsse prinzipiell sowohl der Kanal- als auch der Straßenausbaumaßnahme zu Gute kommen. Die Ersparnis müsse bei der Gemeinde aber auch tatsächlich eingetreten sein. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die Gemeinde gegen das Versorgungsunternehmen (z. B. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags) einen Kostenerstattungsanspruch für von ihr durchgeführte Baumaßnahmen habe. Bestehe ein solcher vertraglicher Anspruch nicht, könne dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit beitragsrechtlich von Bedeutung sein, wenn die Gemeinde ohne sachlich vertretbaren Grund davon abgesehen habe, einen Kostenerstattungsanspruch zu begründen. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Gemeinde bereits begonnene oder durchgeführte Maßnahmen anderer Träger zum Anlass nehme, eigene Ausbaumaßnahmen durchzuführen. Plane eine Gemeinde Straßenausbaumaßnahmen und hängten sich andere Träger daran, sei es demgegenüber sachlich nicht geboten, Koordinationsverträge mit diesen Trägern zu schließen, die eine anteilige Kostenerstattung vorsähen. Ausgehend hiervon habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern bei der Gemeinde aufgrund der von ihr durchgeführten Straßenbaumaßnahmen eine Kostenersparnis eingetreten sei bzw. auf welcher Grundlage sie einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Wasser- und Abwasserverband P. mit der Folge der Beitragsermäßigung gehabt habe.

Mit seiner am 11. Januar 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 3, Art. 10 und Art. 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin‑Brandenburg.

Der Beschwerdeführer sieht auf Grund der Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidungen das aus Art. 2 Abs. 5 LV folgende Rechtsstaatsprinzip verletzt. Diese Verletzung könne er über Art. 10 LV mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen. Betroffen sei insbesondere die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Gerichte an Recht und Gesetz sowie das Gebot des fairen Verfahrens.

Die gerichtlichen Entscheidungen seien rechtswidrig. Die Bewertung, wonach es sich um eine einheitliche Anlage handele, widerspreche einer natürlichen Betrachtungsweise. In der Sache unzutreffend sei die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Fahrbahnbreite betrage einheitlich 6,50 m. Das Gericht verweise insoweit selbst auf seinen Vortrag in der Zulassungsbegründung, wonach die Fahrbahn in der B‑straße mindestens 1,50 m schmaler sei. Nichts anderes lasse sich auch den von ihm vorgelegten Fotos entnehmen. Aus welchen Gründen das Oberverwaltungsgericht demgegenüber von einer einheitlichen Straßenbreite ausgehe, sei nicht ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Übergang von der H‑straße zur B‑straße um eine Kurve handele, spreche jedenfalls das auch vom Verwaltungsgericht festgestellte „scharfe Abknicken“ für eine Unterbrechung des Straßenverlaufs. Bei natürlicher Betrachtungsweise stelle sich die B‑straße als Verbindungsstraße zwischen U‑straße und H‑straße dar. Eine Verbindungsstraße sei stets eine selbstständige Anlage. Bei der unterschiedlichen Anordnung der Parkflächen, der teilweise breiteren Gestaltung der Nebenanlagen und der größeren Entfernung der Bebauung an der Nordseite der H‑straße zur Fahrbahn handele es sich entgegen der Annahme der Gerichte um Merkmale, die bei unbefangener Betrachtung durch einen Dritten den Eindruck vermittelten, dass es sich um verschiedene Anlagen handele. Gegen die Einstufung als einheitliche Anlage sprächen auch die Angaben im Straßenbaukonzept der Stadt B., in dem die Ausbauparameter und die Kosten für beide Straßenabschnitte enthalten seien. Die Stadt sei darin selbst davon ausgegangen, dass es sich um zwei verschiedene Anlagen handele. Nach alledem sei die gerichtliche Bewertung fehlerhaft erfolgt, wobei hinsichtlich der Fahrbahnbreite von einem offensichtlich unzutreffenden Umstand ausgegangen worden sei. Letzteres stelle eine Verletzung des Beweiswürdigungsgebots und damit eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u. a. Beschluss vom 11. Oktober 1994 ‌‑ 1 BvR 1398/93 ‑, BVerfGE 91, 176) dürfe weder die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ohne hinreichende Begründung bejaht werden, noch die Richtigkeit unstrittiger Tatsachen unbeachtet bleiben oder sogar in das Gegenteil verkehrt werden.

Darüber hinaus lägen die Beitragstatbestände nicht vor, da die von dem Beklagten geltend gemachte Verbesserung nicht eingetreten sei.

Rechtswidrig sei schließlich, dass die Stadt den Wasser- und Abwasserverband P. nicht an den Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbahn beteiligt habe. Die durch die Verbindung der Kanalbaumaßnahme mit der Straßenbaumaßnahme erfolgte Kostenersparnis müsse allen beitragspflichtigen Personen zugutekommen, weshalb der beitragsfähige Aufwand für die Straßenbaumaßnahme entsprechend zu mindern sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der erschlossene Anlieger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sämtliche Nutznießer einer Ausbaumaßnahme an den beitragsfähigen Kosten beteiligt würden. Dieses schutzwürdige Vertrauen sei hier verletzt worden.

Die Beitragserhebung verletze ihn im Übrigen in seinem Gleichheitsrecht aus Art. 12 LV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei die Erhebung von Straßenbaubeiträgen zwar grundsätzlich zulässig. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen verlange aber eine über den Zweck der Einnahmenerzielung hinausgehende besondere sachliche Rechtfertigung, wobei die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nicht-Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils zu erfolgen habe. Es könnten daher nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebaute Straße in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen könnten, der sich von dem Vorteil der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheide. Dieser Sondervorteil müsse grundstücksbezogen definiert werden. Ihm sei durch die straßenbaulichen Maßnahmen des Beklagten aber ein grundstücksbezogener Sondervorteil jedenfalls nicht in dem Ausmaß entstanden, wie er durch den Beitragsbescheid abgegolten werden solle. Vielmehr sei es Anliegen der Stadt gewesen, ein einheitliches gestalterisches Gesamtkonzept umzusetzen, um beispielsweise die touristische Attraktivität der Stadt B. zu steigern.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 LV in seiner Ausprägung als Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen beruft, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen, die sich aus dem in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg verankerten Grundsatz der Subsidiarität ergeben. Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über eine bloße Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben. Dies ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist dabei nicht allein der vorrangige individuelle Grundrechtsschutz durch die Fachgerichte. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll zudem sichergestellt werden, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 18. September 2021‌‑ VfGBbg 42/21 ‑,‌ Rn. 22, vom 19. Februar 2021 ‌‑ VfGBbg 15/19 -,‌ Rn. 19, und vom 21. Februar 2020 ‑ VfGBbg 72/18 -,‌ Rn. 17, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Vor diesem Hintergrund ist es mit dem Grundsatz der Subsidiarität unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. Beschluss vom 21. August 1997 ‑ VfGBbg 13/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angegriffene Beitragserhebung verletzte ihn wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen in seinem Gleichheitsgrundrecht, weil ihm nicht in dem Maße, in dem er zu Straßenbaubeiträgen herangezogen worden sei, ein Sondervorteil erwachsen sei, ist er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht gerecht geworden. Dieser Gesichtspunkt ist vom Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde angesprochen worden. Dementsprechend konnte eine zunächst fachgerichtliche Prüfung der Beitragserhebung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 LV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht stattfinden.

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 35, vom 20. August 2021 ‌‑ VfGBbg 68/20 ‑,‌ Rn. 20, und vom 19. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 10/19 ‑,‌ Rn. 7, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Gemessen daran hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung weder durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) noch durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgezeigt.

a. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip bzw. den Anspruch auf ein faires Verfahren darin erblickt, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seiner Entscheidung eine einheitliche Straßenbreite sowohl der H‑straße als auch der B‑straße von 6,50 m zugrunde gelegt habe, obwohl er, der Beschwerdeführer, im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht habe, dass die B‑straße durch die Anlegung eines Parkstreifens auf der Fahrbahn ca. 1,50 m schmaler sei. Abgesehen davon, dass die Annahme einer einheitlichen Straßenbreite von 6,50 m durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Ausführungsplanung gedeckt wird, stehen die diesbezüglichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts schon nicht in dem vom Beschwerdeführer angenommenen Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag. Insoweit hat bereits der Beklagte im Zulassungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Anlegung eines Parkstreifens auf der Fahrbahn nicht zu einer Verringerung der Fahrbahnbreite, sondern lediglich der tatsächlichen Fahrspur für den fließenden Verkehr führt.

b. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Instanzenzug darauf verweist, dass die gerichtlichen Entscheidungen „rechtsfehlerhaft“ seien, hat er einen Verfassungsverstoß ebenfalls nicht aufgezeigt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das mit der Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügte Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 10 LV i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne der Bindung der Gerichte und der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz als auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 12 LV, hier in seiner speziellen Ausprägung als Verbot willkürlicher gerichtlicher Entscheidungen (Art. 52 Abs. 3 1. Alt. LV).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts ist, Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Das Verfassungsgericht ist darauf beschränkt, die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu korrigieren. Diese Schwelle ist - außerhalb des Einwands der Willkür - erst erreicht, wenn das Fachgericht Verfahrensgrundrechte verletzt oder bei der Tatbestandsfeststellung oder Auslegung des einfachen Rechts die Grundrechte und deren Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Recht grundsätzlich verkannt hat und die Entscheidung auf dieser unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 ‌‑ VfGBbg 95/15 ‑,‌ und vom 19. Mai 2017 ‌‑ VfGBbg 9/17 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sein könnten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr beschränkt er sich darauf, den einfachrechtlichen Wertungen der Instanzgerichte seine eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffenen Entscheidungen fehlerhaft sein sollen. Insbesondere wird eine Willkürlichkeit im Sinne einer Unvertretbarkeit nicht dargelegt. Dies gilt auch bezogen auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts habe die gebotene Minderung der beitragsfähigen Kosten für die Wiederherstellung der Fahrbahn infolge der Sanierung des DN 400 Regenwasserkanals in der H‑straße nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Denn auch insoweit rügt der Beschwerdeführer lediglich die (einfache) Rechtswidrigkeit der obergerichtlichen Entscheidung, legt aber nicht dar, dass die vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassungen oder Subsumtionen nicht vertretbar wären und gegen das gerichtliche Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) verstoßen hätten. Es hätte aber schon allein deshalb Anlass zu weiteren Ausführungen bestanden, weil das Oberverwaltungsgericht sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf Kommentarliteratur sowie auf anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Urteil vom 31. März 2016 ‌‑ 5 A 99/14 ‑,‌ Rn. 36 ff., juris) berufen hat. Dass sich die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen nicht mehr an das geltende Recht gebunden gesehen hätten, wird ebenso wenig dargelegt.

c. Die Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten war für das Verfassungsgericht ebenfalls nicht eröffnet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das aus dem Rechtstaatsgebot i. V. m. Art. 10 LV abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes, soweit das Oberverwaltungsgericht die in § 124, § 124a VwGO niedergelegten Anforderungen des Berufungszulassungsverfahrens überspannt haben könnte. Bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften darf insbesondere der Zugang zu der nächsten Instanz nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Beschlüsse vom 30. November 2018 ‌‑ VfGBbg 46/17 ‑,‌ vom 18. Oktober 2019 ‌‑ VfGBbg 36/18 ‑,‌ und vom 25. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 84/19 ‑,‌ Rn. 65, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Der Verfassungsbeschwerde lässt sich die Rüge der Verletzung des entsprechenden Grundrechts nicht entnehmen. Zwar ist für die Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers nicht entscheidend, welches Grundrecht er ausdrücklich benennt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 2018 ‌‑ VfGBbg 186/17 ‑,‌ und vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 59, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dies entbindet den Beschwerdeführer aber nicht davon, in der Verfassungsbeschwerde selbst jedenfalls sinngemäße Ausführungen dazu zu machen, welche grundrechtlichen Gewährleistungen die angegriffenen Entscheidungen aus seiner Sicht nicht hinreichend beachten. Der Behauptung, die angegriffene gerichtliche Entscheidung sei in materieller Hinsicht falsch, und der hierzu erfolgten umfangreichen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Beitragserhebung lässt sich nicht zugleich die Geltendmachung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im Sinne der Erschwerung des Instanzenzugs entnehmen.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.          

 

 

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß