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VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 1997 - VfGBbg 13/97 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV; Art. 12 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 12 Abs. 1 Satz 2;
  LV, Art. 53 Abs. 2; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 4;
  LV, Art. 10
- VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1


Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Subsidiarität
- Bundesrecht
- Strafprozeßrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Willkür
- Strafrecht, materielles
- Unschuldsvermutung
- faires Verfahren
- freie Entfaltung der Persönlichkeit
- Eigentum
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 7, 112
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. August 1997 - VfGBbg 13/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 13/97



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

betreffend eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 22. Januar 1997 und Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 15. April 1997)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 21. August 1997

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs.

I.

Am 11. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer - gemeinsam mit drei weiteren Personen, darunter dem Beschwerdeführer des Verfahrens VfGBbg 15/97 - in dem Gebäude K-Straße in Potsdam, einem ehemaligen Studentenwohnheim, angetroffen. Eigentümer von Grundstück und Gebäude, das einige Monate zuvor schon einmal als “besetzt” geräumt worden war, ist das Land Brandenburg. Bei Antreffen des Beschwerdeführers war das Gebäude unbewohnt und in sanierungsbedürftigem Zustand; das Schloß an der Eingangstür war aufgebrochen. Das Gebäude soll später - nach Sanierung - wieder als Wohnheim genutzt werden. Nach Aufforderung eines von der Polizei herbeigerufenen Mitarbeiters des zuständigen Wissenschaftsministeriums verließen der Beschwerdeführer und die übrigen Personen das Gebäude. Der Mitarbeiter des Wissenschaftsministeriums stellte Strafantrag.

Das Amtsgericht Potsdam erließ im April 1995 zunächst Strafbefehl wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, gegen den der Beschwerdeführer Einspruch einlegte. Diesen verwarf das Amtsgericht zunächst, weil der Beschwerdeführer zu dem darauf anberaumten Termin am 15. November 1995 nicht erschienen war. Später - im Oktober 1996 - gewährte das Amtsgericht wegen Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der Ladung zum Termin am 15. November 1995 auf Antrag des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf die sodann am 22. Januar 1997 durchgeführte Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht Potsdam den Beschwerdeführer, nachdem die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Sachbeschädigung fallengelassen hatte, wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30.- DM. Die darauf eingelegte Berufung nahm das Landgericht Potsdam nicht an, weil es diese als offensichtlich unbegründet beurteilte; in seinem Beschluß vom 15. April 1997 heißt es, das Urteil des Amtsgerichts sei sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 4. Juni 1997 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er rügt sinngemäß eine Verletzung der Art. 52 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Landesverfassung - LV - (Willkürverbot) sowie - ausdrücklich - der Art. 52 Abs. 4 (faires Verfahren), Art. 10 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 41 LV (Eigentum). Er macht geltend:

Am 11. Juli 1994 habe er sich als Gast in dem besetzten Haus K-Str. aufgehalten. Er sei des öfteren - mitunter auf ausdrückliche Bitte von Vertretern der Stadtverwaltung - “in derartigen Konfliktsituationen” um “Vermittlung und Deeskalation” bemüht. Er beabsichtige, sich auch weiterhin “in vergleichbaren Situationen politisch zu engagieren”. Als Mitglied der Potsdamer Stadtverordnetenversammlung halte er es geradezu für seine Aufgabe, sich vor Ort auch über aktuelle Hausbesetzungen und Polizeieinsätze zu informieren; eine öffentliche Verurteilung “stigmatisiere” seine Arbeit in der Öffentlichkeit. Seine Verurteilung sei umso weniger einsehbar, als der Besuch öffentlicher Veranstaltungen in besetzten Häusern in Potsdam nicht nur geduldet, sondern teilweise sogar durch öffentliche Zuschüsse unterstützt werde. Er sei nunmehr ohne vorherige Anhörung zu Gericht geladen worden. In der Sache liege dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam “offenbar der juristisch unhaltbare Gedanke zugrunde, daß der Aufenthalt in leerstehenden Häusern bereits das Eingedrungensein voraussetzt”. Er habe sich weder gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft noch sich nach Aufforderung der Vertreter des Eigentümers zum Verlassen des Hauses weiterhin darin aufgehalten. Auch hätten Ermittlungen zu der Frage, worin ein dem Betreten des Hauses entgegenstehender Wille des Berechtigten für ihn habe sichtbar gewesen sein sollen, nicht stattgefunden. Schließlich habe er zum Zeitpunkt des Betretens des Hauses noch gar nicht gewußt, wer Hausrechtsinhaber sei.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Sie ist bereits unzulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als “Gast” bzw. “zu Besuch bei einer öffentlichen Veranstaltung” in dem besetzten Haus gewesen und habe dort gewissermaßen nur “vermittelt” bzw. sich “vor Ort informiert” oder auch “politisch betätigt”. Insoweit steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, weil der Beschwerdeführer diese Umstände weder in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vorgebracht noch in seiner Berufungsbegründung auch nur erwähnt hat. Der sich aus rechtsanaloger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ergebende Subsidiaritätsgrundsatz dient einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen Verfassungsgericht und Fachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und den ihnen unterbreiteten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 197 f.; vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - NVwZ-Beilage 7/1997, 49, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt deswegen von einem Beschwerdeführer, daß er - über eine, hier von dem Beschwerdeführer mit der Anrufung des Landgerichts an sich erfüllte Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97, 6/97 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 5 Teil Brandenburg vorgesehen). Eine Verfassungsbeschwerde ist in erweiternder Anwendung dieser Grundsätze regelmäßig auch dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - zwar den Rechtsweg ausgeschöpft hat, er dort jedoch Einwände und Gesichtspunkte, die im späteren Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen werden, nicht geltend gemacht hat (vgl. auch BVerfGE 64, 135, 143; 66, 337, 364; 68, 384, 389; 81, 97, 102; zum Ganzen auch Umbach/ Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, 1992, § 90 BVerfGG, Rdn. 96). So liegen die Dinge hier: Der jetzige Vortrag des Beschwerdeführers, wonach sein Aufenthalt in dem Gebäude Karl-Marx-Straße 21 insgesamt in einem anderen Licht erscheinen soll, gewissermaßen im Lichte einer besonderen Form “politischen Wirkens”, ist neu. Unabhängig davon, ob eine solche Motivation von strafrechtlicher Verantwortlichkeit freistellen oder sich doch auf das Strafmaß auswirken könnte, hat jedenfalls eine zunächst fachrichterliche Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wie sie der Subsidiaritätsgrundsatz nach den vorbezeichneten Maßgaben verlangt, hierzu nicht stattfinden können, weil der Beschwerdeführer diese Gesichtspunkte nicht in das Verfahren eingeführt hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und das Gericht auch in einem Verfahren wie dem Strafverfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, erwarten darf und gegebenenfalls darauf angewiesen ist, von den Verfahrensbeteiligten, auch von dem Angeklagten selbst, auf besondere Umstände aufmerksam gemacht zu werden. Daß der Beschwerdeführer die hier in Frage stehenden Gesichtspunkte jetzt vor den Fachgerichten nicht mehr vortragen kann, steht der Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht im Wege (vgl. hierzu schon Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 30. November 1993 - VfGBbg 7/93 - LVerfGE 1, 213, 214).

II.

Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Gericht läßt hierbei wie schon in früheren Entscheidungen ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens - hier der Strafprozeßordnung - erfolgt sein sollen, von dem erkennenden Gericht am Maßstab der brandenburgischen Landesverfassung gemessen werden können (siehe dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182; speziell zum Verfahren der Strafprozeßordnung Beschluß vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 19/95 - NJW 1997, 451, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 14 vorgesehen). Das Gericht hat auch hier keine Veranlassung, zu dieser Frage eingehend und abschließend Stellung zu nehmen. Denn die von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Landesgrundrechte wären, ihre Anwendbarkeit als Prüfungsmaßstab in dem vorliegenden Verfahren unterstellt, durch die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Potsdam nicht verletzt.

1. Die Entscheidungen verstoßen nicht gegen das landesverfassungsrechtliche Willkürverbot gemäß Art. 52 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV. Danach ist ein Richterspruch dann willkürlich, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständ. Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 - LVerfGE 3, 141, 145; Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 11/95 -, S. 6 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 9 vorgesehen; s. auch Beschluß vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, S. 8 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 13 vorgesehen). Von richterlicher Willkür in diesem Sinne kann bei den angegriffenen Entscheidungen nicht die Rede sein.

a. Das Amtsgericht Potsdam ist, auch wenn es in den Urteilsgründen nur von einem “Gebäude” spricht, offenkundig davon ausgegangen, daß das leerstehende Gebäude Karl-Marx-Straße 21 bei Antreffen des Beschwerdeführers ein “befriedete(s) Besitztum” im Sinne von § 123 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) dargestellt hat. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Zwar ist in der Strafrechtsliteratur zum Teil die Ansicht vertreten worden, leerstehende Gebäude, in denen sich generell nichts mehr “abspiele”, müßten als Tatobjekt eines Hausfriedensbruchs grundsätzlich ausscheiden (vgl. Engels, Demokratie und Recht 1981, 293; Küchenhoff, Demokratie und Recht 1981, 300; Schön, NJW 1982, 1126; zu einer ggf. korrektiven Berücksichtigung einer “sozialen Funktion” der geschützten Räumlichkeiten insb. Schall, Die Schutzfunktionen der Strafbestimmung gegen den Hausfriedensbruch, 1974, insb. S. 135). Diese Auffassung hat sich allerdings in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum nicht durchsetzen können (vgl. OLG Hamm NJW 1982, 1824; OLG Köln, NJW 1982, 2674; Hamm, NJW 1982, 2676; Stuttgart, NStZ 1983, 123; AG Wiesbaden, NJW 1991, 188; ferner auch BGH NJW 1975, 985; aus dem Schrifttum etwa Schönke/Schröder-Lenckner, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Aufl. 1997, § 123 StGB, Rdn. 6 a m.w.N.). Das Amts- und das Landgericht Potsdam waren verfassungsrechtlich nicht gehindert, sich in dieser einfachrechtlichen Frage - nämlich derjenigen, ob auch ein leerstehendes Gebäude Objekt eines Hausfriedensbruchs sein kann - der herrschenden Auffassung anzuschließen.

b. Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam und der Beschluß des Landgerichts Potsdam sind auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich weder gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft noch sich nach der Aufforderung der Vertreter des Eigentümers darin weiterhin aufgehalten. Die angegriffenen Entscheidungen gehen offenkundig von der 1. Alternative der in § 123 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Tathandlungen, dem widerrechtlichen Eindringen, aus. Eindringen in diesem Sinne bedeutet das Gelangen in die geschützten Räume gegen den Willen des Berechtigten (vgl. schon RGSt 39, 440, 441; Schönke/Schröder-Lenckner, a.a.O., § 123 StGB, Rdn. 11 m.w.N. auch zu im wissenschaftlichen Schrifttum vertretenen Nuancierungen). Eine Gewaltanwendung beim In-die-Räume-Gelangen ist hiernach schon einfachrechtlich (vgl. nur Maurach/Schroeder/Mai-wald, Strafrecht Besonderer Teil, 8. Aufl. 1995, S. 306) nicht erforderlich. Daß, wie der Beschwerdeführer weiter ausführt, keine Ermittlungen zu der Frage stattgefunden hätten, worin der dem Betreten des Hauses entgegenstehende Wille des Berechtigten habe sichtbar gewesen sein sollen, gibt gleichfalls keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Liegt - wovon Amts- und Landgericht hier in vertretbarer Weise ausgegangen sind - ein befriedetes Besitztum vor, kann sich der dem Betreten entgegengesetzte Wille des Berechtigten in allgemeiner Form schon aus den äußeren Umständen, insbesondere den zur Sicherung des Gebäudes getroffenen Maßnahmen, ergeben (vgl. etwa Schäfer, in: Leipziger Kommentar, 10. Aufl. 1988, § 123 StGB, Rdn. 25). Soweit in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in dem Verfahren VfGBbg 15/97 ausgeführt hat, eine Wand des Gebäudes bzw. der Zaun habe Löcher aufgewiesen, hat das erkennende Gericht dort näher dargelegt, daß dies der Annahme einer Einfriedung nicht entgegenstehen muß.

c. Ferner ist, ebenfalls schon einfachrechtlich, der weitere Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich, er habe im Zeitpunkt des Betretens des Hauses nicht gewußt, wer Hausrechtsinhaber sei. Das Amtsgericht hat in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß sich der Beschwerdeführer darüber, wie es in dem Urteil heißt, “im klaren” war, daß er sich in dem Gebäude nicht aufhalten durfte, und er damit im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat. Eine Kenntnis (auch) darüber, wem bzw. welcher Person das Hausrecht im einzelnen zusteht, ist für das Bewußtsein, gegen den Willen des Berechtigten zu handeln, nach § 123 StGB nicht erforderlich. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Amtsgericht Potsdam und ihm folgend das Landgericht Anlaß gehabt hätten, sich damit zu befassen, ob der Beschwerdeführer sein Tun etwa irrigerweise generell für erlaubt gehalten habe. Soweit der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will, daß er aufgrund einer besonderen Form “politischen Wirkens” ein quasi besseres Recht gehabt habe, sich in dem Gebäude Karl-Marx-Straße 21 aufzuhalten, hat er dies weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Landgericht zum Ausdruck gebracht und kann deshalb damit - wie bereits ausgeführt (s. oben zu B. I.) - vor dem Verfassungsgericht nicht gehört werden.

2. Soweit schließlich der Beschwerdeführer beanstandet, er sei “ohne vorherige Anhörung” zu einem Gerichtstermin - zu der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - geladen worden, ist hierin eine Verletzung des Willkürverbots ebensowenig zu sehen wie ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 LV). In den durch das erkennende Gericht beigezogenen Gerichtsakten ist zwar ein Zustellungsnachweis über die Vorladung zur Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hatte aber jedenfalls Gelegenheit, mit seinem Einspruch gegen den zunächst ergangenen Strafbefehl und später in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausführlich Stellung zu nehmen. Unabhängig davon hat sich laut Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Potsdam der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, zur Vernehmung zu erscheinen, telefonisch gemeldet, diese offenkundig also erhalten. Eine verfassungswidrige Beschränkung in Verfahrensrechten ist nach alledem nicht zu erkennen.

3. Auch Verletzungen der Art. 41 (Eigentum) und Art. 10 LV (freie Entfaltung der Persönlichkeit) sind nicht festzustellen. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV schützt das Eigentum nur nach Maßgabe der gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, und Art. 10 LV gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden. Zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Art. 41 LV und den Bestimmungen, die die “Rechte anderer” im Sinne von Art. 10 LV konkretisieren, gehören auch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung (so für Art. 41 LV bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 19/95 - NJW 1997, 451, 452). Diese Vorschriften sind hier - wie ausgeführt - von Amts- und Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet worden.

Dr. Macke Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will