Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - VfGBbg 36/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 2 Abs. 1; LV, Art. 5; LV, Art. 10 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- ZPO, § 522; ZPO, § 511
- StVO, § 1; StVO, § 9; StVO, § 14
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde begründet
- effektiver Rechtsschutz
- Zivilprozess
- Rechtsstaatsprinzip
- Divergenz
- Einheitlichkeit der Rechtsprechung
- Revisionszulassung
- Rechtsmittelzulassung
- Nichtzulassung
- Zugang zur nächsten Instanz
- Berufungszurückweisung
- Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung
- Rechtssatz
- Begründungsdefizit
- zweite Verfassungsbeschwerde im selben Verfahren
- Verkehrsunfall
- Türöffnen
- Einparken
- Haftungsquote

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - VfGBbg 36/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 36/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:              Rechtsanwalt S.

 

beteiligt:

  1. S.

 

  1. Präsidentin des Landgerichts Cottbus,

Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus,

 

wegen       Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. März 2018 (1 S 147/17)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. Oktober 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. März 2018 (1 S 147/17) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg). Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe: 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch das Landgericht Cottbus im Rahmen eines zivilrechtlichen Verkehrsunfallprozesses. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vorausgegangen (VfGBbg 97/15), das zunächst die Berufung nicht zugelassen hatte.

 

I.

Die Beschwerdeführerin hatte ihren Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in einer senkrecht zur Fahrtrichtung angeordneten Parktasche geparkt. Während der Beklagte des Ausgangsverfahrens und hiesige Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Unfallgegner) mit einem Pkw in die angrenzende Parktasche einfuhr, öffnete sie die Fahrertür. Diese kollidierte mit dem Pkw des Unfallgegners. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Beschwerdeführerin verlangte von dem Unfallgegner, nachdem er einen Teil ihrer Forderung bezahlt hatte, vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen einen weiteren Zahlungsbetrag. Dabei bewertete sie ihren eigenen Haftungsanteil mit 50 %.

 

Ihrer Klage gab das Amtsgericht nur teilweise statt und wies sie in Höhe von 550,05 Euro ab. Es legte Haftungsanteile von 30 % des Unfallgegners und 70 % der Beschwerdeführerin zugrunde. Dem Unfallgegner sei kein Verschuldensvorwurf zu machen, da seine Geschwindigkeit nicht unangepasst gewesen sei. Zu seinen Lasten setzte das Amtsgericht lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs an, die es mit 30 % als leicht erhöht bemaß, weil es sich in Bewegung befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe hingegen beim Öffnen der Tür gegen § 14 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Wenn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) für Fallgestaltungen wie der vorliegenden von einer hälftigen Schadensteilung ausgehe, überzeuge dies nicht: Soweit das OLG Frankfurt auf die nach § 1 StVO bestehenden Rücksichtnahmepflichten verweise, träfen diese beide Verkehrsteilnehmer zwar gleichmäßig. Die Beschwerdeführerin habe aber auch den in § 14 Abs. 1 StVO normierten Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen genügen müssen, und § 9 Abs. 1 StVO sei, anders als vom OLG Frankfurt angenommen, auf einem öffentlichen Parkplatz für Fälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden. Dass auf einem Parkplatz generell erhöhte Anforderungen an Aufmerksamkeit und Umsichtigkeit zu stellen seien, sei nicht maßgeblich; ausschlaggebend für die Beurteilung der Haftungsverteilung sei vielmehr allein die konkrete Unfallsituation. Diese sei vorliegend durch eine angemessene Geschwindigkeit des einfahrenden Fahrzeugs des Unfallgegners von 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit) gekennzeichnet. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit, die stets ein rechtzeitiges Stoppen des Fahrzeugs vor einer sich öffnenden Fahrzeugtür im Moment des Türöffnens ermögliche, könne von einem in eine Parkbucht einfahrenden Fahrzeugführer praktisch nicht verlangt werden. Die Berufung hatte das Amtsgericht nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO „ersichtlich nicht gegeben“ seien.

 

Das daraufhin von der Beschwerdeführerin angerufene Verfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 17. Februar 2017 (VfGBbg 97/15, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de) fest, dass das amtsgerichtliche Urteil die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 10 der Landesverfassung (LV) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, und hob es insoweit auf. Es liege ein verfassungsrechtlich relevantes Begründungsdefizit vor, da das Amtsgericht eine nachvollziehbare Begründung für die Nichtzulassung der Berufung nicht gegeben habe. Eine Zulassung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO habe nahegelegen, da (erhebliche) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz und damit für die Erforderlichkeit einer Berufungsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestanden hätten. Denn das Amtsgericht habe sich ausdrücklich in Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 9. Juni 2009 ‌‑ 3 U 211/08 ‑, NJW 2009, 3038 ff) gesetzt und den von diesem aufgestellten Rechtssatz für grundsätzlich nicht anwendbar erklärt. Das OLG Frankfurt gehe davon aus, dass bei einer Kollision zwischen einem in eine Parkbucht einfahrenden Fahrzeug mit der sich zeitgleich öffnenden Tür eines in der angrenzenden Parkbucht geparkten Fahrzeugs kein Anscheinsbeweis zulasten des Einfahrenden gelte, weil dem die Regelung des § 14 StVO zulasten des Türöffnenden entgegenstehe. Vielmehr sei bei einer derartigen Kollision in der Regel, ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles, von einer hälftigen Haftungsteilung auszugehen. Das Amtsgericht habe hingegen den davon abweichenden eigenen Rechtssatz aufgestellt, dass die Frage der Haftungsverteilung allein nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beantworten sei. Halte der Führer des einparkenden Fahrzeugs Schrittgeschwindigkeit ein, könne ihn ein Verschuldensvorwurf nicht treffen. Bei diesen Ausführungen des Amtsgerichts handele es sich weder um eine bloße Subsumtionsabweichung noch um eine Abweichung auf tatsächlichem Gebiet. Das Amtsgericht habe nicht lediglich eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall vorgenommen. Anderes gelte auch nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht Frankfurt die Geschwindigkeit des Einparkenden als wesentliches Kriterium der ihn treffenden Sorgfaltspflicht angesehen habe; vielmehr sei es unter Einbeziehung dieses Kriteriums zum Grundsatz gleichgelagerter Sorgfaltspflichten der Beteiligten gelangt.

 

Mit weiterem Urteil vom 11. Juli 2017 ließ das Amtsgericht Königs Wusterhausen daraufhin die Berufung gegen das Urteil vom 27. Oktober 2015 zu. Diese legte die Beschwerdeführerin ein, soweit sie in Höhe von 436,05 Euro mit ihrer Klage abgewiesen worden war. Zur Begründung führte sie an, in Übereinstimmung mit der „bundesweiten Rechtsprechung“ treffe den Unfallgegner eine Haftungsquote von 50 %, nicht aber nur von 30 %, wie vom Amtsgericht angenommen. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin analog § 14 Abs. 1 StVO ein 50-prozentiges Mitverschulden wegen des Öffnens der Tür anrechnen zu lassen. Der Unfallgegner habe aber gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO verstoßen. Er habe auf einem öffentlichen Parkplatz jederzeit damit rechnen müssen, dass in einem unmittelbar nebenan geparkten Fahrzeug eine Person sitze und zum Aussteigen die Tür öffne. Umstände des Einzelfalls, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Zudem wies sie darauf hin, dass nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. Februar 2017 die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienen könne.

 

Das Landgericht Cottbus wies mit Beschluss vom 13. Februar 2018 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejahte das Landgericht, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere. Das Amtsgericht habe mit zutreffenden Erwägungen auf eine Haftungsquote „von jedenfalls 70 %“ zulasten der Beschwerdeführerin erkannt. Es spreche ein Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltswidrigkeit des/der Türöffner/in. Ihr habe beim Aussteigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 14 StVO oblegen, die sie offensichtlich schuldhaft verletzt habe. Zulasten des Unfallgegners sei allein die allgemeine Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen, da ein konkretes Verschulden weder vorgetragen noch bewiesen sei. Das Amtsgericht habe im Rahmen seines Ermessens ohne Rechtsfehler auf Grundlage der festgestellten Tatsachen die Quote vertretbar bestimmt, woran das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden sei. Eine von der Beschwerdeführerin angeführte einheitliche Rechtsprechung, nach der in Konstellationen wie der vorliegenden stets von je hälftigen Verursachungsanteilen auszugehen sei, gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin zitiere lediglich zwei Entscheidungen, denen aber viele andere Entscheidungen - von denen das Landgericht beispielhaft fünf benennt - entgegenstünden, die eine weit überwiegende bis vollständige Haftung der türöffnenden Person annähmen. Richtigerweise sei daher die „Entscheidung immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles - und nicht schematisch - zu treffen“ und dürfe „in aller Regel zum Nachteil des/der Türöffners-/in wegen dessen/deren erhöhten Pflichten aus § 14 StVO ausfallen“, wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt worden sei.

 

Die Beschwerdeführerin nahm zu dem Hinweis dahingehend Stellung, dass bei Unfallkonstellationen wie der vorliegenden in der Regel von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen sei. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine abweichende Haftungsquote begründen könnten, lägen nicht vor. Dem Unfallgegner sei anzulasten, dass er sich nicht vergewissert habe, ob Insassen aus dem Wagen der Beschwerdeführerin noch hätten aussteigen wollen.

 

Mit Beschluss vom 28. März 2018, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16. April 2018, wies das Landgericht Cottbus die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und nahm zur Begründung auf den vorangegangenen Hinweis Bezug. Auch nach den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Unfallgegners rechtsfehlerfrei nicht festgestellt worden sei. Die Kollision begründe nur einen Anscheinsbeweis zulasten der Beschwerdeführerin, nicht aber auch für ein schuldhaftes Verhalten des Unfallgegners. Dass der Unfallgegner sich ggf. nicht darüber vergewissert habe, ob Insassen aus dem Pkw der Beschwerdeführerin hätten aussteigen wollen, sei zum einen nicht bewiesen und spreche zum anderen auch nicht zwingend für sein Verschulden, da er - auch wenn er Insassen im Inneren des Pkw registriert hätte - darauf habe vertrauen dürfen, dass diese sich verkehrsgerecht verhalten und vor dem Aussteigen aufpassen würden, dass beim Türöffnen kein anderes Fahrzeug zu Schaden komme. Die notwendige Abwägung im Einzelfall habe das Amtsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen, woran das Berufungsgericht daher gebunden sei.

 

II.

Mit der am 15. Juni 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. März 2018.

 

Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 10 i. V. m. Art. 2 Abs. 5 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Diesen Anspruch habe das Landgericht verletzt, indem es gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden habe, obwohl dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht habe nicht annehmen dürfen, dass das Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung habe; es habe sich mit diesen Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hätte eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision erfordert. Denn das Landgericht weiche - ebenso wie erstinstanzlich das Amtsgericht - in einer Rechtsfrage von der im Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. Februar 2017 erläuterten Rechtsprechung eines höherrangigen Gerichts (des OLG Frankfurt am Main) ab. Das Landgericht habe einen eigenen, von dem des OLG Frankfurt abweichenden Rechtssatz aufgestellt, indem es entschied, dass es für die Haftungsverteilung allein auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Ferner habe es in Widerspruch zum OLG Frankfurt einen Anscheinsbeweis für das Verschulden des die Tür öffnenden Unfallbeteiligten (hier: der Beschwerdeführerin) angenommen und dem einfahrenden Unfallbeteiligten zugebilligt, dass er, wenngleich er nicht erkennen könne, ob sich im geparkten Fahrzeug Personen befänden, darauf vertrauen dürfe, dass diese beim Aussteigen Schäden vermeiden würden.

 

III.

Für den Unfallgegner und Beteiligten zu 1. sowie die Präsidentin des Landgerichts Cottbus bestand Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensakte ist beigezogen worden.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig.

a. Der Rechtsweg ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) erschöpft. Gegen den Beschluss des Landgerichts war ein weiteres Rechtsmittel mangels Zulassung der Revision und angesichts des 20.000,00 Euro nicht übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht statthaft (§ 522 Abs. 3, § 543 Abs. 1, § 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

 

b. Die am 15. Juni 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde wahrt die Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 16. April 2018.

 

c. Die Beschwerdeführerin hat auch eine entscheidungserhebliche Grundrechtsverletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechend dargelegt. Sie hat unter Verweis auf den vorangehenden Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. Februar 2017 zum Aktenzeichen VfGBbg 97/15 aufgezeigt, dass das Landgericht Cottbus im Anschluss an das Amtsgericht Königs Wusterhausen einem abstrakten Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, widersprochen und dennoch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit bejaht habe. Dadurch erscheint eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz der Beschwerdeführerin zumindest möglich.

 

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts Cottbus verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

 

a. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 LV) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 LV abzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes. Sie beeinflusst vielmehr auch die Auslegung und Anwendung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die für die Eröffnung des Rechtszuges und die Beschreitung eines Instanzenzuges von Bedeutung sind. Sie begründet dabei zwar keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzuges; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 ‌‑ 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 19, m. w. N.). Hat sich der Gesetzgeber jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf ein Gericht dieses Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen. Bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften darf insbesondere der Zugang zur nächsten Instanz nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (Beschlüsse vom 30. November 2018 ‌‑ VfGBbg 46/17 ‑, vom 21. April 2017 - VfGBbg 91/15 -, vom 19. November 2010 ‌‑ VfGBbg 26/10 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, sowie LVerfGE 10, 257, LVerfGE 9, 88, 93; BVerfGE 112, 185, 207 f, juris Rn. 88 f, m. w. N.). Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 10 LV i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip schützt damit nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Prozessordnung, sondern setzt eine objektiv willkürliche Verkürzung des Instanzenzuges voraus (vgl. Beschluss vom 30. November 2018 - VfGBbg 46/17 -; zu § 511 Abs. 4 ZPO: BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 1 BvR 2120/16, Rn. 18, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 ‑‌ 1 BvR 1904/95 -; BGH, Urteil vom 4. März 2011 ‌‑ V ZR 123/10 ‑,‌ Rn. 8, juris; BVerfGE 101, 331-360, Rn. 118, BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 ‌‑ I‑a ZB 182/03 -, Rn. 10, juris, jeweils zum Recht auf den gesetzlichen Richter).

 

Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Entscheidungsgründe das Verfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (Beschluss vom 17. Februar 2017 ‑ VfGBbg 97/15 ‑, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. April 2014 ‌- 1 BvR 2851/13 -, Rn. 23 f, juris, vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, juris, und vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, juris Rn. 16 f, zu § 511 Abs. 4 ZPO, m. w. N., jeweils zur Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann ebenso wie durch die (ausdrückliche) Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil durch die Wahl der Beschlussform des § 522 Abs. 2 ZPO berührt sein. Denn Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben im Zivilprozess Einfluss auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Berufung, wenn der einstimmige Beschluss über die Zurückweisung der Berufung den Instanzenzug abschließt (Beschlüsse vom 30. November 2018 ‑ VfGBbg 46/17 ‑, vom 21. April 2017 ‑ VfGBbg 91/15 ‑; vgl. zu § 522 ZPO a. F.: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 ‌‑ 1 BvR 2534/10 ‑, juris Rn. 21). Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen nicht von Verfassungs wegen begründet werden müssen (Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 97/15 -, https://verfassungs-gericht.‌brandenburg.de; vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus Art. 10 LV i. V. m. dem Rechtsstaatsgebot. Denn ein Gericht, das den Zugang zur nächsten Instanz versperrt, entscheidet unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Gibt das Fachgericht keine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung und erhellt sich diese auch nicht aus dem Zusammenhang, kommt eine Aufhebung durch das Verfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (Beschluss vom 17. Februar 2017 ‑ VfGBbg 97/15 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 ‑ 1 BvR 2534/19 ‑, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 23. April 2014 ‑ 1 BvR 2851/13 ‑, Rn. 23 f, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2010 ‑ 1 BvR 1631/08 ‑, Rn. 48 ff, juris, und Beschluss vom 21. März 2012 ‑ 1 BvR 2365/11 -, juris).

 

b. Die Voraussetzungen eines solchen verfassungsrechtlich relevanten Begründungsdefizits liegen hier vor.

 

Denn der Zurückweisungsbeschluss war nicht anfechtbar und hat damit den Weg zur Revision versperrt. Nach § 522 Abs. 3 ZPO wäre er wie ein die Berufung zurückwei­sendes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, anfechtbar, d. h. mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO (eingehend BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 50/18 -, Rn. 12 ff, juris). Diese war jedoch hier mangels eines 20.000,00 Euro übersteigenden Beschwerdewertes nicht eröffnet (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hingegen hätte eine Entscheidung in Form eines Urteils die Zulassung der Revision durch das Landgericht ermöglicht.

 

Hier verletzt die Berufungszurückweisung durch Beschluss ohne Auseinandersetzung mit der Möglichkeit eines Vorliegens von Divergenz verletzt nach diesen Grundsätzen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz.

 

Das Berufungsgericht soll die Berufung unverzüglich zurückweisen, wenn es gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO neben anderen Voraussetzungen davon überzeugt ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

 

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts dann, wenn Divergenz besteht, d.h. in einer entscheidungserheblichen Frage von einer Entscheidung insbesondere eines höherrangigen Gerichts abgewichen wird (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 ‌‑ VfGBbg 97/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, zum entsprechenden § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO, m. w. N.). Eine solche Abweichung liegt insbesondere dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung des höherrangigen Gerichts, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (Beschluss vom 17. Februar 2017 ‌‑ VfGBbg 97/15 ‑, m. w. N).

 

Das Landgericht hat als Ausgangspunkt für die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten einen Anscheinsbeweis zu Lasten der Beschwerdeführerin genommen, ein konkretes Verschulden im Anschluss an die Feststellungen des Amtsgerichts verneint und damit lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallbeteiligten zu dessen Lasten angesetzt. Damit liegt eine Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Oberlandesgerichts Frankfurt, das als Ausgangspunkt gleichwertige Verursachungsbeiträge der Beteiligten ansetzte, ebenso nahe wie durch das erstinstanzliche Urteil (dazu ausführlich Beschluss vom 17. Februar 2017 ‌‑ VfGBbg 97/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Zwar war das Landgericht an die Ausführungen des Verfassungsgerichts in diesem Beschluss zu den Voraussetzungen der „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ nicht unmittelbar gebunden. Auch ist ein Berufungsgericht grundsätzlich nicht daran gehindert, die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bejahen, wenn es die Frage der grundsätzlichen Bedeutung anders beurteilt als das erstinstanzliche Gericht (BT‑Drs. 14/4722, 97 rechte Spalte; Rimmelspacher, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 522 Rn. 23).

 

Jedoch hätte das Landgericht sich mit der Möglichkeit des Vorliegens einer Divergenz auseinandersetzen müssen, um den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben zu genügen. Denn das Vorliegen einer Divergenz lag hier nahe.

 

Das Verfassungsgericht hatte ausgeführt, dass die Annahme des Amtsgerichts, ein Verschulden des Einparkenden liege nicht vor, wenn dieser mit Schrittgeschwindigkeit in eine Parklücke einfahre, sodass dann im Umkehrschluss die Tür öffnende Person ein alleiniges Verschulden treffe, von einem seitens des OLG Frankfurt aufgestellten Rechtssatz abweiche. Denn die Aussage des Amtsgerichts führe regelmäßig zu einer Haftungsquote der Tür öffnenden Person von mehr als 50 %. Es handele sich nicht lediglich um eine Divergenz auf tatsächlichem Gebiet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung dessen, dass das OLG Frankfurt die Geschwindigkeit des Einfahrenden in seinen Kriterienkatalog zur Sorgfaltsplicht einbezogen habe (Beschluss vom 17. Februar 2017 ‑ VfGBbg 97/15).

 

Das Landgericht hingegen ist der Ansicht, dass die Abwägung im amtsgerichtlichen Urteil von dem fehlenden Verschulden des Unfallbeteiligten und der lediglich anzusetzenden Betriebsgefahr getragen werde, ferner dass richtigerweise ein nicht „feststellbares Verschulden des Fahrenden in aller Regel zum Nachteil des/der Türöffners/in … ausfallen dürfte“ (Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2018). Dies steht im Widerspruch zu der Einschätzung des Verfassungsgerichts, das erhebliche Anhaltspunkte für das Bedürfnis einer Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinne von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO sah. Da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO spiegelbildlich formuliert sind, hätte sich das Landgericht zumindest mit der Argumentation des Verfassungsgerichts zur Abweichung von einer Entscheidung des OLG Frankfurt auseinandersetzen müssen.

 

C.

Der Beschluss des Landgerichts Cottbus ist hiernach aufzuheben; die Sache selbst ist an das Landgericht zurückzuverweisen, § 50 Abs. 3 VerfGGBbg.

 

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

 

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend der bisher ständigen Praxis des Gerichts in erfolgreichen Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen auf 10.000,00 Euro festzusetzen.

 

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Finck
   
Heinrich-Reichow Kirbach
   
Dr. Lammer Dr. Strauß