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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 15/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 10; LV, Art. 41 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- BGB, § 894
- GBO, § 22; GBO, § 29
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- Grundbuchberichtigung
- Subsidiarität
- Testamentsvollstrecker
- Unrichtigkeitsnachweis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 15/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 15/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 15/19

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. R.

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 28. März 2019 ‌‑ 5 W 46/18 ‑;‌ Beschluss des Amtsgerichts P. ‌‑ Grundbuchamt ‑‌ vom 20. März 2018 (Grundbuch von P., Blatt xyz)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Februar 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Das Verfahren wird hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts P. ‌‑ Grundbuchamt ‑‌ vom 20. März 2018 (Grundbuch von P., Blatt xyz) eingestellt.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die die Zurückweisung verschiedener Anträge auf Grundbucheintragungen bzw. -berichtigungen durch das Amtsgericht P. - Grundbuchamt - bestätigt hat.

I.

Der Beschwerdeführer war Notar und tritt im Rechtsverkehr teils als Testamentsvollstrecker für den Nachlass seiner im Jahr 19XX verstorbenen Mutter auf, teils im eigenen Namen des (Insolvenz-)„Schuldner<s> und Eigentümer<s> Dr. R.“ (in letzterem Fall im Folgenden „der Beschwerdeführer persönlich“). Als Erbin ist insbesondere seine Schwester bedacht.

Der Beschwerdeführer persönlich kaufte im Jahr 1995 drei Eigentumswohnungen und drei Stellplätze in P., Grundbuch des Amtsgerichts P. in P. Blatt xyz („die Wohnungen“). Sie wurden mit einer Verbandsgrundschuld in Höhe von 3.032.000,00 DM zugunsten der kreditgebenden Bank als Grundschuldgläubigerin belastet. Auf Betreiben des Beschwerdeführers persönlich wurde am 28. Dezember 1999 in Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) der vorgenannten Grundbuchblätter eingetragen, dass Testamentsvollstreckung für den Nachlass seiner Mutter angeordnet sei. Der Beschwerdeführer trägt dazu vor, er habe am 4. November 1999 die Wohnungen „an den Nachlass“ übereignet, indem er „persönlich und gemeinsam mit dem Testamentsvollstrecker“ die Eintragung der Verfügungsbeschränkung der Testamentsvollstreckung bzw. der Zugehörigkeit der Immobilie zum Nachlass der Erblasserin in unterschriftsbeglaubigter Form bewilligt habe. Der Testamentsvollstreckungsvermerk im Grundbuch dokumentiere „eine Art Sicherungsübereignung“.

Im Jahr 2001 leitete die kreditgebende Bank Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Kurz darauf wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers persönlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Als der Insolvenzverwalter die Immobilien aus der Insolvenzmasse freigab, schloss der Beschwerdeführer persönlich im Juli 2005 mit der Bank eine Vereinbarung über einen Forderungserlass. Darin kündigte er die Erteilung einer Vollmacht zur Veräußerung der Wohnungen an. Die Bank verkaufte die Wohnungen im Dezember 2005/‌Januar 2006 aufgrund einer notariell beglaubigten Vollmacht des Beschwerdeführers persönlich an eine Dritte („die Käuferin“) zum Preis von insgesamt 400.000,00 Euro. Der Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker handelnd genehmigte diesen Verkauf im Januar 2006 und bewilligte die Löschung der Testamentsvollstreckungsvermerke. Das Grundbuchamt löschte die Testamentsvollstreckungsvermerke im April 2006, schrieb im August 2006 das Eigentum auf die Käuferin um und löschte die Grundschuld.

Der Beschwerdeführer persönlich erkannte im Jahr 2010 mit ‌‑ für den Fall der Beendigung des Insolvenzverfahrens ‑‌ sofort vollstreckbarer notarieller Urkunde an, dem von ihm als Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass seiner Mutter einen (Teil-)‌Betrag von 900.000,00 Euro zu schulden. Auf der Grundlage dieses Anerkenntnisses beantragte der Beschwerdeführer gegenüber dem Grundbuchamt P. im Jahr 2013 erfolglos die Eintragung mehrerer Zwangssicherungshypotheken an den Wohnungen.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden, von dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 angestrengten Grundbuchverfahren beantragte dieser ‌‑ teilweise erneut ‑‌ beim Grundbuchamt P. die Eintragung von sechs Zwangssicherungshypotheken über insgesamt 900.000,00 Euro zu seinen Gunsten an den Wohnungen  und die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass der Beschwerdeführer persönlich als Eigentümer, der Testamentsvollstreckungsvermerk sowie die Grundschuld in Höhe von 3.032.000,00 DM wieder eingetragen werde.

Der Beschwerdeführer berief sich auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die für den Verkauf der Wohnungen erteilte Vollmacht sei mangels notarieller Beurkundung unwirksam. Die Genehmigung des Kaufvertrags sei u. a. entgegen § 2205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unentgeltlich gewesen und habe zudem als In-Sich-Geschäft gegen § 181 BGB verstoßen. Ferner sei der Kaufvertrag wegen Wuchers nichtig, da der Verkehrswert der Wohnungen erheblich höher gewesen sei. Die Löschung der Grundschuld sei ohne die Zustimmung des eingetragenen Eigentümers, d. h. des Beschwerdeführers persönlich, unwirksam gewesen.

Das Grundbuchamt P. wies die Anträge mit Beschluss vom 20. März 2018 zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 4. Juli 2018 zurück. Insbesondere führte das Oberlandesgericht zur Begründung an, der Beschwerdeführer habe den erforderlichen Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der begehrten Eigentumseintragung sowie der gelöschten Grundschuld nicht geführt. Da er nicht Eigentümer sei, seien auch der Testamentsvollstreckungsvermerk und die Zwangssicherungshypotheken nicht einzutragen.

Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. März 2019 zurück. Es führte u. a. aus, der Beschwerdeführer habe lediglich seine eigene rechtliche Bewertung der des Senats entgegengesetzt. Bei dem Verfahren auf Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Grundbuchordnung (GBO) handele es sich um ein Antragsverfahren, nicht aber ein Amtsverfahren. Ein die Berichtigung begehrender Antragsteller habe daher die Voraussetzungen einer Unrichtigkeit des Grundbuchs darzulegen und in der Form des § 29 GBO zu beweisen. Sei ihm dies nicht möglich, stehe ihm die Möglichkeit offen, in einem streitigen zivilrechtlichen Verfahren die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB zu verlangen. Soweit das Oberlandesgericht Bezug auf vorangegangene Entscheidungen genommen habe, habe dies dem Zweck gedient, einer Wiederholung von Passagen mit inhaltsgleicher Begründung, die dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien, zu vermeiden.

II.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2018 ‌‑ 5 W 46/18 ‑‌ in der Fassung des Beschlusses vom 28. März 2019. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer erklärt, seine ursprünglich auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts P. - Grundbuchamt - vom 20. März 2018 ‌‑ Grundbuch von P., Blatt xyz ‑‌ gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht aufrechterhalten zu wollen.

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, u. a. sei der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft und der Beschwerdeführer habe alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternommen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Er habe einen Rechtsstreit gegen die Käuferin geführt, wobei Streitgegenstand die „Verwertung schuldnerfremden, vom Kläger als Testamentsvollstrecker verwalteten Immobilieneigentums durch die Gesamtrechtsvorgängerinnen der Beklagten“ gewesen sei.

Er sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter in der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Odenbreit, der nach dem dem Beschwerdeführer im Internet zugänglichen Geschäftsverteilungsplan erst ab August 2018 dem beschließenden Senat angehört habe. Sofern er bereits seit Juli 2018 Mitglied des Senats gewesen sei, sei dieser nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil eine Einarbeitung in das Verfahren in der Kürze der Zeit bis zur Entscheidung am 4. Juli 2018 nicht möglich gewesen sei. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gleichheit vor Gericht sei verletzt, da das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer unzulässig eine Beweislast für die Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgebürdet habe, statt vom Amtsermittlungsgrundsatz auszugehen, weil es die Verfahrensakten nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gelesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe. Sein Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt, da der entscheidende Senat nicht zuvor auf die Mitwirkung eines bestimmten Richters hingewiesen habe, den der Beschwerdeführer hätte ablehnen wollen. Die Entscheidung sei in zahlreichen Annahmen willkürlich, insbesondere aufgrund von Denkfehlern und vernachlässigten Erfahrungssätzen. Sein Anspruch auf justizförmlichen Rechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sei verletzt, da das Oberlandesgericht und das Grundbuchamt das Verfahren oberflächlich behandelt hätten. Das Oberlandesgericht sei unzutreffend von einer Identität des Beschwerdeführers als Testamentsvollstrecker und Partei kraft Amtes mit dem Voreigentümer und „Schuldner Dr. R.“ ausgegangen.

Das „vom Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker vertretene und verwaltete Eigentum und Erbrecht“ sei in seinem Grundrecht auf Eigentum und Erbrecht, hilfsweise in der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, da die Personen der Richter und die Rechtsanwendung keine Grundlage im Gesetz gefunden hätten. Die allgemeine Handlungsfreiheit sei verletzt, da die Gerichtsentscheidung nicht im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen stehe.

B.

1. Das Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen, soweit es sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts P. - Grundbuchamt - vom 20. März 2018 ‌‑ Grundbuch von P., Blatt xyz ‑‌ richtet, nachdem die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 diesbezüglich zurückgenommen worden ist.

2. Hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 28. März 2019 ‌‑ 5 W 46/18 ‑‌ ist die Verfassungsbeschwerde nach § 21 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

a. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

(1) Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Es obliegt dem Beschwerdeführer dabei auch, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (Beschlüsse vom 11. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 84/20 ‑,‌ Rn. 9, und vom 9. September 2016 ‌‑ VfGBbg 92/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dazu zählt die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2019 ‌‑ VfGBbg 68/18 ‑,‌‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

(2) Dies leistet die Beschwerdeschrift vom 29. April 2019 nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der Schriftsätze vom 1. Juli 2019, 15. Oktober 2019 und 15. September 2020. Daher kommt es nicht darauf an, ob diese mangels Einhaltung der Beschwerdefrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg, die auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde gilt (st. Rspr., z. B. Beschluss vom 10. Mai 2019 ‌‑ VfGBbg 41/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de), überhaupt berücksichtigungsfähig sind. Aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ist das Verfassungsgericht nicht in der Lage zu überprüfen, ob er dem aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität gerecht geworden ist.

Ein Beschwerdeführer hat nach diesem Grundsatz vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben. Das ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist dabei nicht allein der vorrangige individuelle Grundrechtsschutz durch die Fachgerichte. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (Beschlüsse vom 5. Mai 2020 ‌‑ VfGBbg 5/20 EA ‑,‌ Rn. 10, und vom 21. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 72/18 ‑,‌ Rn. 17, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Liegt das Rechtsschutzziel in einer Berichtigung des Grundbuchs zugunsten des Beschwerdeführers, der ein Berichtigungsverfahren nach dem Grundbuchverfahrensrecht der Grundbuchordnung durchgeführt hat, ist ein zivilrechtliches Klageverfahren auf Grundbuchberichtigung, insbesondere gemäß § 894 BGB, vorrangig gegenüber der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 16. November 1995 ‌‑ VfGBbg 15/95 ‑, LVerfGE 3, 185, 187, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn - wie vorliegend - der Erfolg des auf den Unrichtigkeitsnachweis gestützten Berichtigungsantrags nach § 22 GBO zweifelhaft ist (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BGH, Urteil vom 10. Februar 2006 ‌‑ V ZR 110/05, Rn. 7, juris).

Der materiell-rechtliche Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB eröffnet dem die Berichtigung Begehrenden eine prozessual und materiell weitergehende Möglichkeit zur Verwirklichung seines Rechtsschutzziels. Während im Rahmen des formalrechtlich ausgestalteten Grundbuchberichtigungsverfahrens nach § 22 GBO der Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO - mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden - zu erbringen ist, stehen dem die Grundbuchberichtigung Begehrenden im zivilgerichtlichen Klageverfahren die Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung. Der Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB reicht auch sachlich-rechtlich weiter, da die vorgetragene dingliche Rechtslage einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen wird.

Der eine Grundbuchberichtigung begehrende Beschwerdeführer hat daher vor der Anrufung des Verfassungsgerichts eine umfassende Sachaufklärung vor den Fachgerichten durchzuführen.

(3) Dass der Beschwerdeführer ein solches zivilrechtliches Verfahren gegen den bzw. die jeweiligen Buchberechtigten erfolglos durchgeführt hat, hat er für keinen seiner dem grundbuchrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge dargelegt. Die im Zusammenhang mit der Erklärung seiner fortdauernden Testamentsvollstreckereigenschaft gemachte Ausführung, er habe einen Rechtsstreit gegen die Käuferin geführt, wobei Streitgegenstand die „Verwertung schuldnerfremden, vom Kläger als Testamentsvollstrecker verwalteten Immobilieneigentums durch die Gesamtrechtsvorgängerinnen der Beklagten“ gewesen sei, genügt den Anforderungen nicht. Das Einreichen umfangreicher Anlagen ersetzt nicht den substantiierten Vortrag zum entscheidungserheblichen Sachverhalt. Das Gericht sammelt sich die erheblichen Informationen nicht ohne konkreten Bezug aus umfangreichen Anlagen zusammen. Anlagen unterstützen den Vortrag lediglich und sollen seinen Beweis ermöglichen, ersetzen ihn aber nicht, zumal Anlagen auch Inhalte enthalten können, auf die der Beschwerdeführer gerade nicht abstellt (Beschluss vom 21. September 2019 ‌‑ VfGBbg 58/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

b. Den Rügen des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör und auf Gleichheit vor Gericht sowie justizförmlichen Rechtsschutz seien verletzt, ist angesichts der aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgenden Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht nachzugehen.

c. Hinsichtlich der gerügten materiellen Grundrechte von Eigentum und Erbrecht aus Art. 41 Abs. 1 LV und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 10 LV fehlt es zudem an der Beschwerdebefugnis.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht erheben. Die Beschwerdebefugnis setzt die Möglichkeit voraus, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt zu sein. Damit ist eine Prozessstandschaft, d. h. die Möglichkeit, die Verletzung von Grundrechten eines Dritten im eigenen Namen geltend zu machen, im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Beschluss vom 15. November 2019 ‌‑ VfGBbg 17/19 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Inwieweit ein Testamentsvollstrecker selbst hinsichtlich Art. 41 Abs. 1 LV und Art. 10 LV grundrechtsberechtigt sein kann, kann vorliegend dahinstehen. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass ein der Verwaltung des Beschwerdeführers unterliegender Nachlassgegenstand oder Rechte verletzt sein können. Die Wohnungen gehörten zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Nachlass. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er „persönlich und gemeinsam mit dem Testamentsvollstrecker“ habe die in seinem persönlichen Eigentum stehenden Wohnungen „an den Nachlass“ übereignet, ist nicht geeignet, dies nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzutun.

Ob im Falle der gesetzlichen Prozessstandschaft des Testamentsvollstreckers die Möglichkeit der Geltendmachung fremder Rechte - hier die Rechte der Erben - im eigenen Namen besteht, kann offen bleiben. Dass der Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker Grundrechte der Erben des von ihm verwalteten Nachlasses geltend machen wollte, behauptet er nicht. Der vom Beschwerdeführer verwaltete Nachlass als solcher bzw. das „vom Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker vertretene und verwaltete Eigentum und Erbrecht“ ist keine Person und damit nicht grundrechtsberechtigt.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß