VerfGBbg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - VfGBbg 5/20 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 - VwGO, § 47; VwGO, § 47 Abs. 1; VwGO, § 47 Abs. 6 |
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Schlagworte: | - einstweilige Anordnung - einstweilige Anordnung abgelehnt - Corona-Krise - Subsidiarität - allgemeine Bedeutung (bejaht) - schwerer und unabwendbarer Nachteil (verneint) - Vorabentscheidung - Rechtsschutzbedürfnis - verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Eine Entscheidung des Verfassungsgerichts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die „Maskenpflicht“ in Verkaufsstellen des Einzelhandels ist vor der Anrufung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Wege der Normenkontrolle gemäß § 4 Abs. 1 BbgVwGG i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit einem dem verfassungsgerichtlichen Verfahren an Effektivität und Prüfungsintensität nicht nachstehenden Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO trotz allgemeiner Bedeutung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg analog) nicht angezeigt. | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - VfGBbg 5/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/20 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 5/20 EA
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
H.,
Antragsteller,
beteiligt:
Landesregierung
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,
wegen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung;
§ 11 Abs. 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 17. April 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 21]), geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 25])
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 5. Mai 2020
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels, die § 11 Abs. 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 17. April 2020, geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 angeordnet hat. Diese Anordnung gilt, in Ergänzung aller weiteren in der SARS-CoV-2-EindV aufgeführten Maßnahmen, befristet bis zum 8. Mai 2020.
Der Antragsteller rügt die Verletzung seines Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 Verfassung des Landes Brandenburg - LV). Die „Maskenpflicht“ in Verkaufsstellen sei unverhältnismäßig. Andere Maßnahmen hätten bereits ausgereicht, um die SARS-CoV-2-Pandemie einzudämmen und damit die Versorgungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen in Brandenburg vor Überlastung zu schützen. Die aktuelle Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Land Brandenburg und im gesamten Bundesgebiet erfolge in einem Maße, die nicht zur Überlastung der Versorgungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen führe. Nur ein Bruchteil der im Land Brandenburg zurzeit für CoV-2-Patienten vorgehaltenen Kapazitäten in Krankenhäusern und Intensivstationen (inklusive Beatmungsplätze) sei derzeit belegt. Dieser Zustand sei bisher ohne „Maskenpflicht“ erreicht worden. Ein Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Land Brandenburg sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Eine medizinische Evidenz zur Schutzfunktion des angeordneten Mund-Nasen-Schutzes gebe es nicht. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte komme diesbezüglich zur Einschätzung, Träger der sog. „Community-Masken" könnten sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützten, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen sei. Außerdem würden für den Aufenthalt in Verkaufsstellen des Einzelhandels die Regelungen des Kontaktverbots und das Abstandhalten von mindestens 1,50 Meter vom Einzelhandel umgesetzt und von den örtlichen Ordnungsbehörden kontrolliert. Daher sei eine zusätzliche „Maskenpflicht“ für den Einzelhandel nicht erforderlich und angesichts der aktuellen Entwicklung auch im Land Brandenburg ungerechtfertigt; „Ansteckungs-Hotspots“ mit dem SARS-CoV-2-Virus seien nicht Verkaufsstellen, sondern Pflege- und Altenheime sowie Krankenhäuser. Zudem könnten Gefährdungen, die mit dem unsachgemäßen Tragen von „Community-Masken" verbunden seien, nicht ausgeschlossen werden. Ihr Einsatz könne bei falscher Handhabung dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufen.
Das Tragen von Masken stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar. Es entspreche nicht der kulturellen und sozialen Tradition im Land Brandenburg. Angesichts der Notwendigkeit von Lebensmitteleinkäufen könne der Pflicht auch nicht ausgewichen werden. Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung sei geboten, weil der schwerwiegende Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung unverzüglich wirksam werde und nicht rückwirkend zu heilen sei.
Die Landesregierung hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
B.
I.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kommt wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. Dieses besteht nur dann, wenn der erstrebte Rechtsschutz nicht auf anderem, einfacherem Wege erreichbar ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2018 - VfGBbg 2/18 EA - und vom 11. Juli 2016 - VfGBbg 9/16 EA -, https:// verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Ein Tätigwerden des Verfassungsgerichts ist in aller Regel nicht erforderlich, solange und soweit Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden kann. Insoweit gilt auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Beschluss vom 16. September 2011 - VfGBbg 5/11 EA -, https://verfassungsgericht.branden-burg.de).
1. Der Antragsteller hat die ihm offen stehende Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch eine Normenkontrolle gemäß § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ein entsprechendes Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht ergriffen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die verfahrensgegenständliche Verordnung hinsichtlich der hier angegriffenen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels noch nicht im Eilrechtsschutz überprüft - anders als Teile der Vorgängerverordnung vom 22. März 2020 -, sodass die Anrufung des Fachgerichts auch nicht von vornherein aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 ‑ 1 BvQ 47/20 -, Rn. 11).
2. Eine Entscheidung ist auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg geboten. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, Rn. 4, juris). Jedoch sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
a) Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts ist unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Bedeutung nicht angezeigt. Zwar kommt dem Antrag allgemeine Bedeutung zu. Die dem Verfassungsgericht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 VerfGGBbg eröffnete Abwägungsentscheidung fällt jedoch gegen eine sofortige Entscheidung aus.
Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg macht deutlich, dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts keineswegs zwangsläufig ist. Sie kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht und bleibt bereits nach dem Wortlaut der Norm die Ausnahme (Beschlüsse vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 4/19 -, vom 30. September 2010 - VfGBbg 31/10 - und vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, https://verfassungs-gericht.brandenburg.de, jeweils m. w. N.).
Dies ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist dabei nicht allein der vorrangige Grundrechtsschutz durch die Fachgerichte. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 17. April 2020 - VfGBbg 87/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Von dieser Kompetenzzuweisung abzuweichen sieht das Verfassungsgericht im vorliegenden Fall keinen Anlass. Es hat bei seiner Abwägungsentscheidung neben der Intensität der gerügten Grundrechtsverletzung unter anderem auch die Effektivität des tatsächlich zu erlangenden Rechtsschutzes berücksichtigt. Für die Überprüfung von Rechtsverordnungen sieht die Verwaltungsgerichtsordnung mit der Normenkontrolle nach § 47 VwGO ein besonderes Rechtsmittel einschließlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor. Der dadurch erreichbare Rechtschutz steht hinsichtlich seiner Effektivität und Prüfungsintensität dem beim Verfassungsgericht erreichbaren in nichts nach. Dafür, dass dieser Rechtsschutz beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegenwärtig nicht zeitnah erreicht werden könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
b) Dass dem Antragsteller durch das Erfordernis, zunächst das Oberverwaltungsgericht anrufen zu müssen, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller abstrakt mögliche Gesundheitsgefahren durch die (zeitlich und räumlich begrenzte) Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase in Verkaufsräumen behauptet, führt er nichts Konkretes dazu aus. Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, inwiefern ihm schwere und unabwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den Rechtsweg verwiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 -, Rn. 9, www.bverfg.de; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB 1 und VerfGH 33/20.VB-1 -, juris).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Becker |
Dr. Finck |
Heinrich-Reichow |
Dr. Lammer |
Sokoll |
Dr. Strauß |
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