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VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 68/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 15; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
- LV, Art. 27; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
Schlagworte: - Besorgnis der Befangenheit
- Ablehnungsgesuch unzulässig
- unzureichende Begründung
- Subsidiarität
- Frist und Inhalt der Anhörungsrüge nicht überprüfbar
- rechtliches Gehör
- Familienrecht
- unterbliebene Anhörung eines Sachverständigen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 68/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 68/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2018 - 13 UF 115/16

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 13. Dezember 2019

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

  1. Der Befangenheitsantrag gegen die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Partikel wird als unzulässig verworfen.
  2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren.

I.

Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 4. Oktober 2000 geborenen Tochter, die bei ihrer Mutter lebte, von der der Beschwerdeführer getrennt ist. Dem Beschwerdeführer wurde die elterliche Sorge vollständig, der Mutter in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge entzogen.

Das Amtsgericht Nauen - Familiengericht - (im Folgenden: Amtsgericht) leitete im Jahr 2015 ein Verfahren zur Abänderung eines vorangegangenen Vergleichs ein, der den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter regelte. Nach persönlicher Anhörung der Tochter durch das Amtsgericht im September 2015 (in einem weiteren Verfahren), im November 2015 und im Juni 2016 setzte es mit Beschluss vom 7. Juli 2016 den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter für ein Jahr aus. Dies sei erforderlich, um eine Gefährdung für die seelische Entwicklung des Kindes abzuwehren. Das Kind habe mehrfach und wiederholt beachtliche und verständliche Gründe dargelegt, aus denen es den Umgang mit dem Beschwerdeführer ablehne. Es habe dem Amtsgericht in persönlichen Anhörungen mitgeteilt, es fühle sich vom Beschwerdeführer nicht ernstgenommen und nicht respektiert. Das Amtsgericht stellte die Ablehnung des Umgangs als den wahren, nicht fremdbestimmten Willen des Kindes fest. Das Alter des Kindes lasse es nicht mehr zu, es zu einem sinnvollen Umgang mit dem Beschwerdeführer zu zwingen. Dies widerspräche dem Umgangszweck und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Mangels dessen Mitwirkungsbereitschaft könne der Ausschluss des Umgangs auch nicht durch eine Umgangsbegleitung oder durch eine Umgangspflegschaft vermieden werden.

Mit seiner gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichteten Beschwerde zum Oberlandesgericht wandte der Beschwerdeführer u. a. ein, eine Entscheidung könne nicht ohne psychologisches Gutachten ergehen. Ferner entspreche es dem authentischen, nicht manipulierten Willen der Tochter, bei ihm zu sein. Das Oberlandesgericht beauftragte einen Diplom-Psychologen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens u. a. zu der Frage, ob der Umgang mit dem Beschwerdeführer das Kindeswohl beeinträchtigen würde.

In seinem im März 2017 an das Oberlandesgericht übersandten Gutachten befand der Sachverständige, dass die Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer nicht zu bezweifelnden schizoiden Persönlichkeitsstörung ganz erheblich eingeschränkt sei. Die emotionale Beziehung der Tochter zu dem Beschwerdeführer sei erheblich gestört; sie habe sich zunehmend von ihm zurückgezogen. Die Kontakte bis ins Jahr 2016 hätten wegen des seitens der Tochter empfundenen Zwangs die Beziehungsstörung eher vertieft als verbessert. Der sprachliche Austausch als wichtigste Bindungsbeziehung sei durch die anhaltende Einbeziehung der Tochter in die Streitigkeiten der Eltern und durch einen erheblichen Vertrauensverlust der Tochter in ihren Vater gestört. Auch zur Mutter habe sie kein Vertrauen und die Beziehung sei gestört. Der Wille der Tochter stelle sich hinsichtlich der Kontaktgestaltung mit dem Vater nicht ganz eindeutig, inzwischen aber als zielgerichtet, stabil und intensiv dahingehend dar, dass sie Besuchskontakte ablehne. Hinweise für einen anderweitigen verborgenen Willen der Tochter gebe es nicht. Das Umgangsverfahren vertiefe die Beziehungsstörung weiter. Der Vater sei nicht erkennbar bereit, Kontakte mit seiner Tochter auf Basis eines „Aushandelns“ zu begründen und sie in ihrer Autonomie zu respektieren. Eine Entscheidung gegen den Willen der Tochter berge die Gefahr, ihre Autonomieentwicklung zu unterlaufen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer noch stärkeren Belastung der Vater-Tochter-Beziehung zu führen. Die Tochter würde den Umgang als Zwang empfinden, sich vermutlich innerlich noch weiter vom Vater distanzieren und spätestens mit dem Eintritt ihrer Volljährigkeit den Kontakt abbrechen.

Der Beschwerdeführer wandte sich inhaltlich gegen das Gutachten.

Das Oberlandesgericht bewilligte dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe zur Einholung einer wissenschaftlichen Stellungnahme eines Professors für Angewandte Psychologie, der auch psychologischer Psychotherapeut ist. Dieser nahm im November 2017 ausführlich Stellung.

Die Tochter erklärte gegenüber dem Oberlandesgericht schriftlich, sie halte den Umgangsausschluss für richtig und sinnvoll und wolle nicht persönlich angehört werden. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Oberlandesgericht, auf einem Termin zu bestehen.

Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers schloss sich das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. März 2018 dessen Bedenken gegen das Sachverständigengutachten nicht an, insbesondere sei eine Approbation für die Tätigkeit außerhalb der Heilkunde nicht erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lehnte das Gericht ab. Es bestehe keine Aussicht auf ein anderes Ergebnis durch Einwirkung auf die Beteiligten im Rahmen einer Verhandlung.

Der Beschwerdeführer beantragte erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur persönlichen Anhörung der Tochter sowie die Ladung des Sachverständigen zum Termin.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den vom Amtsgericht angeordneten Umgangsausschluss zurück und entschied, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter unbefristet ausgeschlossen bliebe. Zur Begründung führte es an: Das Wohl des Kindes würde gemäß § 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch einen Umgang oder die Anbahnung des Umgangs gefährdet. Die Ausführungen des Sachverständigen seien nachvollziehbar und fänden Bestätigung in Stellungnahmen des Verfahrensbeistands und des Kindes. Danach sei das Vertrauensverhältnis der Tochter zum Beschwerdeführer besonders stark gestört und die Beziehungsstörung durch bis ins Jahr 2016 erfolgte Umgänge vertieft worden. Der Wille des Kindes sei inzwischen als stabil zu bewerten; würde es entgegen seinem erklärten Willen zum Umgang mit dem Vater verpflichtet, sei eine Eskalation des Konflikts zu erwarten. Nur durch einen seitens der Tochter freiwilligen Umgang sei eine Verbesserung zu erwarten. Die Ausführungen des Sachverständigen böten nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch angesichts der formalen Anforderungen an die Eignung des Sachverständigen eine verlässliche Grundlage der Entscheidung. § 1 Psychotherapeutengesetz gelte gemäß dessen Absatz 3 Satz 3 nicht für psychologische Tätigkeiten außerhalb von Heilbehandlungen. Feststellungen, die der Sachverständige hier getroffen habe, erfolgten nicht im Rahmen einer Heilbehandlung, sondern zur Aufklärung des Sachverhalts. Auch die weiteren Einwendungen gegen das Gutachten überzeugten nicht. Die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen; diese sei hier nur am Rande erheblich. Methodische Mängel im Gutachten seien nur vermutet worden und deren Auswirkungen auf das Gutachtenergebnis nicht dargelegt. Die Kritik, es fehle an aktueller Literatur, falle angesichts dessen, dass die in der Stellungnahme benannte Literatur fast ausnahmslos älter sei als die im Gutachten verwendete, nicht ins Gewicht. Der Umgangsausschluss des Beschwerdeführers mit seiner Tochter für die verbleibende Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit sei durch das Kindeswohl gerechtfertigt. Eine Umgangsneigung des ablehnend eingestellten Kindes sei in den verbleibenden vier Monaten nicht wiederherzustellen. Hoheitlich anzuordnende Maßnahmen für diesen Zeitraum seien ungeeignet und damit unverhältnismäßig. Das Oberlandesgericht sehe keine Aussicht, in einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, und habe daher gegen den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) davon abgesehen, einen Termin anzuberaumen. Eine Anhörung sei nicht zur weiteren Tatsachenfeststellung erforderlich und würde das minderjährige Kind belasten. Das Kind, das gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG selbst seine Verfahrensrechte geltend machen könne, habe seine Anhörung abgelehnt. Ein am Tag der Beratung eingegangener Schriftsatz des Beschwerdeführers, mit dem dieser u. a. erklärte, seine Tochter sei Mutter eines Kindes geworden und aus dem Haus ihrer Mutter ausgezogen, habe keine Auswirkungen auf die mangelnde Aussicht, eine Umgangsneigung der Tochter mit den Eltern herzustellen.

Der Beschwerdeführer erhob nach seinen Angaben erfolglos eine Anhörungsrüge. Der „letzte Beschluss“ des Oberlandesgerichts sei ihm am 19. Oktober 2018 zugestellt worden.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 19. Dezember 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung der Menschenwürde aus Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), seines Gleichheitsgrundrechts und des Willkürverbots aus Art. 12 Abs. 1 LV, seines Grundrechts auf den Schutz der Familie aus Art. 27 Abs. 2 LV, auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV, auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 LV, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und auf die Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK.

Er macht geltend, die Gerichte hätten den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und sein Umgangsrecht damit systematisch vereitelt. Sein Sachvortrag sei nicht hinreichend in Erwägung gezogen worden. Das Oberlandesgericht habe sich nicht ernsthaft mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, dass der beauftragte Sachverständige fachlich ungeeignet gewesen sei. Durch die Bestellung eines ungeeigneten, nicht als Psychotherapeut approbierten, Sachverständigen habe das Oberlandesgericht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Zudem habe das Oberlandesgericht die Grundrechte auf ein faires Verfahren, sein Elternrecht, das Willkürverbot und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Auf den Antrag des Beschwerdeführers habe es zwingend einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchführen müssen, da der am Amtsgericht durchgeführte Termin fast zwei Jahre zurückgelegen habe und das eingeholte Gutachten widersprüchlich gewesen sei. Daher sei das Ermessen des Oberlandesgerichts zur Durchführung eines Termins auf Null reduziert gewesen. Auch habe es diese Entscheidung nicht dem Kind überlassen dürfen.

Das Oberlandesgericht habe das Verfahren spätestens seit Dezember 2017 bewusst verzögert, um im Hinblick auf den kurzen Zeitraum von vier Monaten bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers Anordnungen zum Umgang abzulehnen.

Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres seiner Tochter sei die Verfassungsbeschwerde zulässig, da die Grundrechtsverletzungen hinreichend gravierend seien und er durch die Auferlegung von Kosten beschwert sei.

Zugleich mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde lehnte der Beschwerdeführer die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Partikel „aufgrund des Beschlusses VfGBbg 9/16 vom 09.09.2016“ als befangen ab, da diese - was er weiter ausführt - seinen damaligen Antrag nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit bearbeitet hätten.

B.

Das Gericht entscheidet unter Mitwirkung der Verfassungsrichter Dr. Becker und Dr. Lammer. Diese sind nicht aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Ablehnungsgesuch von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Bezüglich der Verfassungsrichter (Jes) Möller und Dielitz und der Verfassungsrichterinnen Dr. Fuchsloch und Partikel fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Ablehnung. Diese Richterinnen und Richter sind zwischenzeitlich endgültig aus ihrem Amt ausgeschieden und können daher mit dem Verfahren nicht mehr befasst werden.

Auch der Ablehnungsantrag gegen die Verfassungsrichter Dr. Becker, Dresen und Dr. Lammer ist offensichtlich unzulässig.

Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Richter hätten in einem vorangegangenen Verfahren die Problematik des Falles unterschätzt, seien ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen, hätten zu Unrecht seinen Vortrag missachtet, dass er nie gravierend in seiner Erziehungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, und hätten leichtfertig unter Aufstellen von Zugangsvoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde, die ein Großteil der Bevölkerung nicht zu überschreiten in der Lage sei, seine damalige Beschwerde nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit bearbeitet, ist von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Halbsatz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Diese Zweifel sind hinreichend substantiiert darzulegen (Beschluss vom 15. Januar 2009 ‌‑ VfGBbg 63/08 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen dem nicht. Die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs allein vorgetragene Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und die dortige rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 15 VerfGGBbg offensichtlich nicht begründen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2017 ‌‑ 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3, www.bverfg.de, m. w. N.). Diesem Vortrag kann nicht im Ansatz entnommen werden, weshalb Zweifel bestehen sollten, dass die mitwirkenden Verfassungsrichter bei einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren voreingenommen sein sollten.

Da die geltend gemachten Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter rechtfertigen können, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und kann über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers unter deren Mitwirkung befunden werden (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009 ‌‑ VfGBbg 63/08 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

a. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Hierzu gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 10. Mai 2019 - VfGBbg 41/18 -, https://verfassungsgericht.‌branden­burg.de, m. w. N.).

b. Dies leistet die Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2018 nicht. Eine Beurteilung des beachtlichen Vortrags des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes durch die unterbliebene Anhörung des Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 -, Rn. 20, juris, und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 -, Rn. 6, juris), bleibt dem Verfassungsgericht verwehrt. Aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ist das Verfassungsgericht nicht in der Lage zu überprüfen, ob er dem aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität gerecht geworden ist.

Ein Beschwerdeführer hat nach diesem Grundsatz vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben. Das ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist aber nicht allein der vorrangige individuelle Grundrechtsschutz. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist. Danach sind grundsätzlich alle Gehörsverstöße im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung zu stellen, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird (st. Rspr., vgl. jüngst Beschlüsse vom 10. Mai 2019 - VfGBbg 41/18 - und vom 22. März 2019 - VfGBbg 1/18 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. zahlr. N.). Die unterlassene Erhebung einer statthaften Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 22. März 2019 ‌‑ VfGBbg 1/18 ‑, und vom 30. November 2018 - VfGBbg 23/17 -, https://verfassungs­gericht.brandenburg.de m. w. N.).

Vorliegend kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer die Gehörsrüge gemäß § 44 FamFG fristgerecht erhoben und alle mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzungen (d. h. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Gelegenheit zur Befragung des Sachverständigen, Erwägung seines Vortrags zur Eignung des Sachverständigengutachtens) zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge gemacht hat. Er hat weder den zugrundeliegenden Schriftsatz noch den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Gehörsrüge mit der Verfassungsbeschwerde in Ablichtung vorgelegt oder dem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Er hat vielmehr lediglich erklärt, eine Anhörungsrüge erfolglos erhoben zu haben.

Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Anhörungsrüge wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit unzumutbar gewesen sein könnte (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2019 - VfGBbg 45/19 -, Rn. 16, vom 6. Januar 2016 - VfGBbg 88/15 -, vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12 -, und vom 30. September 2010 ‌‑ VfGBbg 32/10 -, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de), insbesondere angesichts dessen, dass das Oberlandesgericht bereits in dem angegriffenen Beschluss vom 23. Mai 2018 eine mündliche Verhandlung trotz des Antrags des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht für notwendig gehalten hatte (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 ‌‑ VfGBbg 32/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer hat die Gehörsrüge nach seinen Angaben erhoben. In diesem Fall hat er mit seiner Anhörungsrüge aber auch alle Gehörsverletzungen zu benennen und - woran es hier fehlt - dies in der Verfassungsbeschwerdeschrift darzulegen, um dem Grundsatz der Subsidiarität gerecht zu werden. Ferner muss dem Verfassungsgericht dann - was ebenso wenig der Fall ist - auch ersichtlich sein, dass der Beschwerdeführer die Gehörsrüge zulässig, insbesondere fristgerecht, erhoben hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach den genannten Grundsätzen auch in Bezug auf die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen unzulässig.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend macht, ist das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg überdies nicht zuständig. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 VerfGGBbg eröffnet die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Ver­letzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Finck Heinrich-Reichow
   
Kirbach Dr. Lammer
   
Sokoll Dr. Strauß