VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2019 - VfGBbg 17/19 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 - RVG, § 13 - VV RVG, Nr. 3104 |
|
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Beschwerdebefugnis - Prozessstandschaft |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2019 - VfGBbg 17/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 17/19
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Rechtsanwältin S.,
Beschwerdeführerin,
wegen | Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. März 2019 (OVG 3 K 68.19) sowie Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Januar 2019 (VG 1 KE 15/18) und vom 7. Mai 2018 (VG 6 K 581/15) |
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. November 2019
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Beschlüsse im Kostenfestsetzungsverfahren.
I.
Die Beschwerdeführerin vertrat vor dem Verwaltungsgericht Cottbus eine Klage gegen einen Beitragsbescheid. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens kam es am 15. April 2016 zu einem Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der beklagten Behörde. Nach Beendigung des Verfahrens beantragte der Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführerin, im Hinblick auf das genannte Telefonat die Festsetzung einer Terminsgebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Das Verwaltungsgericht lehnte die Festsetzung der Terminsgebühr mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2018 ab. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Klägers beim Verwaltungsgericht blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgende Beschwerde des Klägers beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde der Beschwerdeführerin am 19. März 2019 bekannt gegeben.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 18. Mai 2019 im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erhoben. Sie rügt die Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung (LV), des Willkürverbots aus Art. 52 Abs. 3 LV, des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Alt. 1 LV sowie die Verletzung von § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG. Die Beschwerdeführerin trägt im Kern vor, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei unter keinen rechtlichen Umständen vertretbar. Das Telefonat am 15. April 2016 sei zweifelsohne auf die Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerichtet gewesen und rechtfertige den Ansatz einer Terminsgebühr.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwerdebefugt.
1. Gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann jeder Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Die Beschwerdebefugnis setzt die Möglichkeit voraus, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seiner grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt bzw. verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 63/16 -, m. w. N., und vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 8/15 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Beschwerdeführerin muss unmittelbar rechtlich betroffen sein; eine nur mittelbare oder faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 8/15 - und vom 9. September 2016 - VfGBbg 13/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, können in aller Regel nur die im Rubrum genannten Verfahrensbeteiligten durch die aus dem Tenor der Entscheidung folgende verbindliche Setzung von Rechtsfolgen beschwert sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2018 - 1 BvR 1502/16 -, Juris, Rn. 8).
2. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbst und unmittelbar durch die angegriffenen Beschlüsse betroffen. Die Beschlüsse ergingen sämtlich gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens als Antragsteller und Inhaber des Anspruchs der aufgrund der gerichtlichen Kostengrundentscheidung „von der Beklagten an den Kläger […] zu erstattenden Kosten“. Insofern ist allein der Kläger durch die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse selbst und unmittelbar betroffen, nicht aber die Beschwerdeführerin als seine Prozessbevollmächtigte, zumal der Kläger auch die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt.
3. Da die Beschwerdebefugnis die Möglichkeit voraussetzt, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt zu sein, ist eine Prozessstandschaft, d. h. die Möglichkeit, die Verletzung von Grundrechten eines Dritten im eigenen Namen geltend zu machen, im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Juris, Rn. 40, m. w. N., und vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 1080/01 -, Juris, Rn. 20, m. w. N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann zwar in Sonderfällen in Betracht kommen, in denen ansonsten gar kein Grundrechtsschutz bestünde (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 1987 - 1 BvR 1611/84, 1 BvR 1669/84 -, Juris, und vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 1080/01 -, Juris, Rn. 22 m. w. N. und Rn. 24); dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Finck |
Heinrich-Reichow | Kirbach |
Dr. Lammer | Sokoll |
Dr. Strauß |