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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - VfGBbg 76/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- LV, Art. 52 Abs. 3
- VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4
Schlagworte: - Begründungsanforderungen
- Urteilsverfassungsbeschwerde
- Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes
- Verstoß gegen gerichtliches Willkürverbot
- Rückwirkende Inkraftsetzung einer Entwicklungssatzung

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - VfGBbg 76/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 76/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 76/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:              W. & S. Rechtsanwälte,

 

wegen

Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt P. vom 22. Juni 2016 ‌‑ 466 GB-G 17/16 ‑;‌ Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt P. vom 29. November 2016 ‌‑ 466 GB-G 17/16 ‑;‌ Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2017 ‌‑ VG 4 K 4918/16 ‑;‌ Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2020 ‌‑ OVG 2 N 81.17 ‑;‌ Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2020 ‌‑ OVG 2 RN 1/20 ‑‌ und ‌‑ OVG 2 N 81.17

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Dezember 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsrechtliche Entscheidungen, die das Erfordernis einer entwicklungsrechtlichen Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag betreffen.

I.

Der Beschwerdeführer schloss als Käufer am 17. Mai 2016 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück X-Straße in P. (Gemarkung B., Flur 10, Flurstück X und Y). Im Auftrag der Vertragsparteien beantragte der Notar mit Schreiben vom 20. Mai 2016 bei der Stadt P. die Erteilung der entwicklungsrechtlichen Genehmigung des Kaufvertrags.

Dies lehnte der Oberbürgermeister der Stadt P. mit Bescheid vom 22. Juni 2016 ab. Das betroffene Grundstück liege im städtebaulichen Entwicklungsbereich B. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. X und bedürfe daher nach § 169 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einer entwicklungsrechtlichen Genehmigung. Diese dürfe nach § 169 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 145 Abs. 2 BauGB versagt werden, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass der Rechtsvorgang oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich mache oder wesentlich erschwere oder den Zielen und Zwecken der Entwicklung zuwiderlaufe. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass dies vorliegend der Fall sei. Zum einen beabsichtige der Käufer eine ‑ nicht bestandsgeschützte ‑ Wohnnutzung, obwohl der Bebauungsplan als Entwicklungsziel für das Grundstück die Nutzung als Gewerbegrundstück festsetze. Zum anderen sei der Kaufpreis für das Grundstück überhöht, da in der Kaufpreisfindung von einem mit einem Wohnhaus bebauten Wohngrundstück ausgegangen werde.

Den hiergegen u. a. seitens des Beschwerdeführers erhobenen Widerspruch wies der Oberbürgermeister der Stadt P. mit Bescheid vom 29. November 2016 zurück.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam, mit der er die Aufhebung der vorgenannten Bescheide und die Verpflichtung des Oberbürgermeisters der Stadt P. zur Erteilung der beantragten entwicklungsrechtlichen Genehmigung sowie - hilfsweise ‑ die Feststellung begehrte, dass der streitgegenständliche Grundstückskaufvertrag keiner entwicklungsrechtlichen Genehmigung bedürfe.

Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 6. Oktober 2017 (VG 4 K 4918/16) ab. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, da die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 169 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 145 Abs. 2 BauGB vorlägen. Die vorliegend relevante, vom Beschwerdeführer beabsichtigte Wohnnutzung stehe den im Bebauungsplan Nr. X vom 1. März 2006 konkretisierten Entwicklungszielen entgegen. Nach der Begründung des Bebauungsplans sei es erklärtes Entwicklungsziel, aus Kleingartenflächen Flächen für Gewerbe zu machen. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verkauf des Grundstücks zum Zwecke der Wohnnutzung die Entwicklungsziele nicht tangiere, da die Wohnnutzung bestandsgeschützt sei. Für die Wohnnutzung liege weder eine Baugenehmigung vor noch falle sie unter § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung der DDR.

Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei ebenfalls unbegründet. Das Grundstück liege im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung „B.“. Sein Verkauf bedürfe daher nach § 169 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB der Genehmigung. Der Beschwerdeführer könne sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht in den Entwicklungsbereich hätte einbezogen werden dürfen. Die Begrenzung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs falle in den Bereich planerischer Gestaltungsfreiheit. Nach § 165 Abs. 5 Satz 2 BauGB könnten zwar einzelne Grundstücke, die von der Entwicklungsmaßnahme nicht betroffen seien, aus dem Bereich ganz oder teilweise herausgenommen werden, müssten es aber nicht. Das betroffene Grundstück liege auch nicht etwa am Rand des Entwicklungsbereichs, sondern innerhalb dessen. In solchen Bereichen habe ein Grundstück in der Regel Einfluss auf die städtebaulichen Missstände und es sei daher zweckmäßig, es in den Entwicklungsbereich mit einzubeziehen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdams beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung, die er mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 zunächst im Wesentlichen damit begründete, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestünden, weil das Gericht seinen Anspruch auf Erteilung der entwicklungsrechtlichen Genehmigung zu Unrecht verneint habe. Weder sei es ein Entwicklungsziel der Entwicklungssatzung, aus Kleingartenflächen Flächen für Gewerbe zu machen, noch liege das streitgegenständliche Grundstück in einer Kleingartenanlage. Obwohl er zudem geltend gemacht habe, dass die Entwicklungssatzung nichtig sei, weil sie sich in einer Wiederholung des Gesetzestexts erschöpfe, befasse sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage nicht. Im Übrigen weise die Rechtssache bezüglich der von ihm gerügten Abwägungsmängel im Bebauungsplan Nr. X tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, weshalb die Berufung auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. Das Urteil sei schließlich auch unrichtig, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass keine bestandsgeschützte Wohnnutzung vorgelegen habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21. August 2019 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch deshalb bestünden, weil die Satzung der Stadt P. über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs B. aus weiteren Gründen, insbesondere wegen eines Ausfertigungsmangels, unwirksam gewesen sei.

Mit Beschluss vom 26. August 2020 (OVG 2 N 81.17) lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, dass die Ausführungen in der Zulassungsbegründung vom 13. Dezember 2017 das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht aufzeigten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestünden, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werde und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliege. Daran fehle es. Insbesondere ergäben sich entsprechende Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aus dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2017. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21. August 2019 vermöge dem Zulassungsantrag schließlich schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil mit ihm gänzlich neue, zuvor unerörterte Gesichtspunkte außerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht worden seien.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2020 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO mit der Begründung, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es das Vorbringen zur Unwirksamkeit der Entwicklungssatzung aus dem Schriftsatz vom 21. August 2019 nicht berücksichtigt habe. Der Hinweis aus dem Schriftsatz habe nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen, weil er sich nicht auf den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern das anzuwendende Recht beziehe. Bereits das Verwaltungsgericht hätte die Wirksamkeit der Entwicklungssatzung nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen prüfen müssen, zumal die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdams selbst in einem anderen Verfahren, das durch Vergleich beendet worden sei, festgestellt habe, dass die Entwicklungssatzung vom 10. April 1996 wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Aus § 128 Satz 1 VwGO ergebe sich, dass auch das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen habe. Dazu gehöre nicht nur die Prüfung der Sach-, sondern auch der Rechtslage. Insoweit hätte sich dem Oberverwaltungsgericht nach seinem Schriftsatz vom 20. (gemeint wohl: 21.) August 2019 aufdrängen müssen, dass das Verwaltungsgericht von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht seien im Ergebnis unzutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Kaufvertrag der Genehmigungspflicht unterliege.

Mit Beschluss vom 14. September 2020 (OVG 2 RN 1/20 / OVG 2 N 81.17) wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Die Darlegungen des Klägers ergäben nicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichte das Gericht zwar, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; er schütze indes nicht vor Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt ließen. So liege es hier, da das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 21. August 2019 wegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei. Der Hinweis des Klägers auf § 128 VwGO helfe insoweit nicht weiter, da die Vorschrift erst im Berufungsverfahren und nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren Anwendung finde.

Mit seiner am 7. Oktober 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sowie auf ein zügiges und faires Verfahren vor Gericht nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV.

Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass der von ihm geschlossene Kaufvertrag einer Genehmigung bedürfe, weil das betroffene Grundstück im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs B. vom 10. April 1996, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt P. vom 19. April 1996 (im Folgenden: Entwicklungssatzung a. F.) liege, ohne die Rechtswirksamkeit der Satzung geprüft zu haben. Gerade die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts habe jedoch Anlass zur Prüfung der Wirksamkeit der Satzung gehabt, da sie in einem anderen Verfahren, das durch Vergleich beendet worden sei, die Stadt P. selbst auf die Unwirksamkeit der Satzung wegen eines Ausfertigungsmangels hingewiesen habe. Dies ergebe sich aus der Beschlussvorlage 17/SVV/0223 vom 3. März 2017 für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt P. über eine erneute förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs B. Dass tatsächlich ein Ausfertigungsmangel bestanden habe, sei danach nicht zweifelhaft, zumal auch die Stadt ersichtlich von einem solchen Mangel ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe danach von der Unwirksamkeit der Entwicklungssatzung a. F. wissen müssen. Jedenfalls sei es wegen seiner Bindung an Recht und Gesetz verpflichtet gewesen, die Rechtslage von Amts wegen zu prüfen. In diesem Fall wäre dem Gericht aufgefallen, dass im Amtsblatt Nr. 08/2017 vom 7. September 2017 der Satzungsbeschluss und das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs nach § 165 Abs. 6 BauGB neu bekannt gemacht worden seien. Vor diesem Hintergrund sei das Urteil falsch, weil im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages am 17. Mai 2016 keine Genehmigungspflicht bestanden habe. Die Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage durch ein Gericht sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Als er die Zulassung der Berufung beantragt habe, sei er noch von der Wirksamkeit der Entwicklungssatzung a. F. ausgegangen. Erst nachdem sein Vater die entwicklungsrechtliche Genehmigung für ein anderes Bauvorhaben beantragt habe und diese mit Bescheid vom 28. Mai 2019 unter Berufung auf die Entwicklungssatzung vom 7. September 2017 versagt worden sei, habe er nach weiteren Recherchen festgestellt, dass mit der Neubekanntmachung der Satzung ein ursprünglicher Ausfertigungsmangel habe geheilt werden sollen. Mit Schriftsatz vom 19. (gemeint wohl: 21.) August 2019 habe er sodann die Berufungszulassungsbegründung ergänzt und auf den Erlass der neuen Satzung hingewiesen, weshalb mit Blick auf die Ablehnung des Hilfsantrags erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestünden und ein Verfahrensmangel vorliege. Bei seinem Beschluss vom 26. August 2020 habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom August 2019 kein neuer Sachvortrag seien, sondern rügten, dass das Verwaltungsgericht entgegen Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV die Bindung an Recht und Gesetz nicht beachtet habe, da es eine unwirksame Satzung ohne weiteres als wirksam unterstellt habe. Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit der Begründung des verspäteten Vorbringens verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass eine übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsregeln die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzen könne. Hier habe das Oberverwaltungsgericht die Darlegungsanforderungen an § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überspannt. Neue Berufungszulassungsgründe, die den Klägern erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bekannt würden, könnten nicht wegen Fristablaufs ausgeschlossen werden. Unabhängig davon habe das Gericht bei seiner Entscheidung das geltende Recht zu beachten. Der Beschluss sei daher objektiv willkürlich und beschneide den Zugang zur nächsten Instanz in einer die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bzw. des Art. 52 Abs. 3 LV beeinträchtigenden Weise.

Durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge sei er zudem in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV sowie dem Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 LV verletzt. Indem das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom August 2019 unberücksichtigt gelassen habe, habe es gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen sei. Auf § 128 Satz 1 VwGO habe er in der Anhörungsrüge nur deshalb hingewiesen, weil es im vorliegenden Rechtsstreit ‑ und damit auch im Berufungsverfahren ‑ entscheidend darauf ankomme, ob die dem Bescheid des Oberbürgermeisters und dem Urteil des Verwaltungsgericht Potsdams zugrundeliegende Entwicklungssatzung a. F. überhaupt wirksam sei. Nicht beachtet habe das Gericht die Vorschrift des § 128a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Wenn selbst für den Fall, dass erstinstanzlich eine Frist für neues Vorbringen gesetzt worden sei, eine Zulassung neuen Vorbringens möglich sei, dann müsse dies erst recht für neues Vorbringen gelten, für das im ersten Rechtszug keine Frist gesetzt worden sei. Andernfalls könnte ein neues Vorbringen zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, das dem Kläger überhaupt erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bekannt wird, im Berufungsverfahren nicht behandelt werden, da es bereits die Hürde der Zulassung nicht überschreiten könne.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Die am 7. Oktober 2020 beim Landesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben. Die zweimonatige Beschwerdefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg ist unabhängig davon gewahrt, ob es für ihren Beginn vorliegend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Berufung (am 31. August 2020) oder über die Zurückweisung der Anhörungsrüge (am 18. September 2020) ankommt.

2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Verletzung von Landesgrundrechten in einem sowohl in materieller (durch das Baugesetzbuch) als auch prozessualer Hinsicht (durch die Verwaltungsgerichtsordnung) bundesrechtlich geregelten Verfahren gerügt wird. Die insoweit geltenden Voraussetzungen liegen vor, da die landesrechtlichen Gewährleistungen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Prozessgrundrechte mit denjenigen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 ‌‑ VfGBbg 26/99 ‑,‌ und vom 23. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 84/19 ‑,‌Rn. 60, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid vom 22. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 des Oberbürgermeisters der Stadt P. sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2020 richtet, ist sie indes bereits deshalb unzulässig, weil dem Beschwerdeführer insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

a. Die Bescheide des Oberbürgermeisters der Stadt P. können die ausschließlich gerügten Prozessgrundrechte offensichtlich nicht verletzen.

b. Für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2020 ist ebenfalls kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers erkennbar. Die Zurückweisung der Anhörungsrüge enthält regelmäßig keine eigene Beschwer, da durch sie allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbesteht, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer ‑ zusätzlichen ‑ verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht grundsätzlich nicht (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 ‌‑ VfGBbg 56/16 ‑,‌ vom 12. April 2019 ‌‑ VfGBbg 18/18 ‑,‌ und vom 19. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 42/18 ‑,‌ Rn. 14, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dass vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, ist vom Beschwerdeführer nicht dargetan, auch nicht etwa insoweit, als er sich durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 LV verletzt sieht. Dieser verbietet es, Menschen zum bloßen Objekt eines Verfahrens zu machen. Jedoch stellt der Umstand, dass sich vorliegend das Oberverwaltungsgericht zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des klägerischen Vorbringens eine Rechtsauffassung gebildet hat, noch keine „unfaire“ Verfahrensweise dar (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2020 ‌‑ VfGBbg 68/19 ‑,‌ Rn. 26, und vom 19. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 42/18 -,‌ Rn. 36, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Angesichts dessen ist nicht erkennbar, inwieweit der Anspruch auf ein faires Verfahren durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2020 verletzt sein könnte. Entsprechende Ausführungen hierzu enthält auch die Beschwerdeschrift nicht, die sich mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts insgesamt auf die Darlegung beschränkt, warum aus Sicht des Beschwerdeführers die Berufung zuzulassen gewesen wäre. Daraus ergibt sich zugleich, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2020 nicht nur am Rechtsschutzbedürfnis, sondern im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren auch an der Beschwerdebefugnis fehlt.

4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2017 (dazu a.) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2020 (dazu b.) richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es fehlt an einer den Begründungserfordernissen nach § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.

a. Im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gericht sei seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht nachgekommen bzw. die Entscheidung über den Hilfsantrag vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit der Entwicklungssatzung a. F. unvertretbar, tatsächlich als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV zu verstehen ist oder mit Blick auf die vom Beschwerdeführer der Sache nach angesprochenen grundrechtlichen Gewährleistungen nicht vielmehr als Rüge eines Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 LV) i. V. m. Art. 10 LV abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes und das gerichtliche Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV).

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt.

Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Hierzu gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es zudem in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 30. November 2018 ‌‑ VfGBbg 23/17 ‑,‌ und vom 22. März 2019 ‌‑ VfGBbg 38/18 ‑,‌https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dazu bedarf es einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2021 ‌‑ VfGBbg 28/20 ‑,‌ Rn. 9, und vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 -, Rn. 35, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dem wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander. So liegt sämtlichem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Annahme zugrunde, dass das Verwaltungsgericht Potsdam seiner Entscheidung die ‑ vermeintlich unwirksame ‑ Entwicklungssatzung a. F. zugrunde gelegt hat. Die Entscheidungsgründe tragen diese Annahme aber nicht. Im Urteil ist insoweit auf Seite 15 nur von „der Entwicklungssatzung B.“ die Rede. Dass das Verwaltungsgericht hierbei auf die alte Fassung aus dem Jahr 1996 abgestellt hat, ist weder ersichtlich noch kann hiervon ohne weiteres ausgegangen werden. Ebenso gut möglich erscheint insoweit, dass das Gericht bei seiner Entscheidung am 6. Oktober 2017 bereits auf die neue Fassung der Entwicklungssatzung abgestellt hat, nachdem diese ‑ worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist ‑ bereits am 3. Mai 2017 beschlossen und mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt 8/2017 der Stadt P. am 7. September 2017 rückwirkend zum 19. April 1996 in Kraft getreten war. Dies zugrunde gelegt kam es auf eine etwaige Unwirksamkeit der Entwicklungssatzung a. F. für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr an.

Dementsprechend überzeugt dann auch die Annahme des Beschwerdeführers nicht, dass seinem Hilfsantrag bei der Berücksichtigung der Unwirksamkeit der Entwicklungssatzung a. F. stattzugeben gewesen wäre. Insoweit übersieht der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Neubekanntmachung der Satzung angeordnete Rückwirkung ab dem 1. April 1996, woraus sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Genehmigungspflicht des hier in Rede stehenden Grundstückskaufvertrags auch schon im ‑ nach Auffassung des Beschwerdeführers maßgeblichen ‑ Zeitpunkt seiner Beurkundung am 17. Mai 2016 ergibt. Die vom Beschwerdeführer mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung der Genehmigungsfreiheit wäre danach allenfalls möglich gewesen, wenn das Verwaltungsgericht (auch) die Neubekanntmachung der Satzung hätte unberücksichtigt lassen müssen. Dies nimmt indes offenbar auch der Beschwerdeführer nicht an. Jedenfalls hat er mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht, dass die in § 214 Abs. 4 BauGB ausdrücklich vorgesehene und in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Möglichkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung (vgl. für eine Entwicklungssatzung: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2010 ‌‑ 4 BN 67.09 ‑,‌ Rn. 5 ff.; sowie für eine Sanierungssatzung: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 ‌‑ 4 C 14.97 ‑,‌ Rn. 11; ThürOVG, Beschluss vom 22. Oktober 1998 ‌‑ 1 EO 1056/98 ‑,‌ Rn. 27 ff., juris) vorliegend nicht hätte angeordnet werden dürfen oder die Neubeschlussfassung der Satzung aus anderen Gründen unwirksam und deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen sein könnte. Nur für diesen Fall hätte es aber auf eine etwaige Unwirksamkeit der Entwicklungssatzung a. F. überhaupt ankommen können.

b. Auch mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2020 hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt.

Für die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs gilt dies schon deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern aus Rechtsgründen unberücksichtigt gelassen hat. Insoweit hat bereits das Oberverwaltungsgericht im Anhörungsrügeverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV keinen Schutz dagegen gebietet, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 ‌‑ VfGBbg 56/16 ‑,‌ vom 25. Oktober 2021 ‌– VfGBbg 96/19 ‑,‌ Rn. 25, und vom 18. Februar 2022 ‌‑ VfGBbg 54/21 ‑,‌ Rn. 25, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Mit dieser Erwägung setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander.

Auch eine Verletzung des aus dem Rechtstaatsgebot (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 LV) i. V. m. Art. 10 LV abgeleiteten Gebots effektiven Rechtsschutzes hat der Beschwerdeführer nicht den Begründungsanforderungen entsprechend dargetan.

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzugs. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen durch die Gerichte nicht ineffektiv gemacht werden. Wenn das Prozessrecht ‑ wie hier die § 124, § 124a VwGO ‑ den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe mithin nicht derart erschwert werden, dass diese für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO als auch für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist danach eine Auslegung und Anwendung der § 124, § 124a VwGO, die den Zugang zur nächsten Instanz von Voraussetzungen abhängig macht, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Beschlüsse vom 30. November 2018 ‌‑ VfGBbg 46/17 ‑,‌ 18. Oktober 2019 ‌‑ VfGBbg 36/18 ‑,‌ und vom 25. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 84/19 ‑,‌ Rn. 65, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 ‌‑ 2 BvR 1232/20 -,‌Rn. 22, www.bverfg.de).

Gemessen daran hat der Beschwerdeführer mit dem Einwand, das Oberverwaltungsgericht hätte seine Ausführungen aus dem Schriftsatz vom August 2019 nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die Möglichkeit einer verfassungswidrigen Auslegung oder Anwendung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend aufgezeigt. Insofern fehlt es an einer Aufbereitung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser sind neu vorgetragene Tatsachen und Beweismittel ‑ wegen § 128 Satz 2 VwGO ‑ zwar auch im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‌‑ 7 AV 1.02 ‑,‌Rn. 6 ff., juris); dies allerdings nur, soweit sie innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 ‌‑ 7 AV 2.03 ‑,‌ Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 ‌‑ 22 ZB 15.1584 ‑,‌ Rn. 15 ff., und vom 2. Mai 2011 ‌‑ 22 ZB 11.184 ‑,‌ Rn. 10, juris; zustimmend: Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 124a Rn. 116 und § 124 Rn. 26k; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 124 Rn. 15c). Für eine weitergehende Berücksichtigung neuer bzw. neu bekannt gewordener Umstände unabhängig von der Darlegungsfrist treten ‑ soweit ersichtlich ‑ lediglich vereinzelte Stimmen in der Literatur ein (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 22; differenzierend für die Berücksichtigung offenkundiger oder unstreitiger Tatsachen auch nach Ablauf der Frist vgl. Dietz, in: Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 35). Vor diesem Hintergrund hätte es gesonderter Ausführungen bedurft, warum ein entsprechendes Verständnis der § 124, § 124a VwGO entgegen der herrschenden Meinung verfassungsrechtlich geboten sein soll. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorhandenen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung auseinander, die Fristen im Rechtsmittelzulassungsrecht grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1975 ‌‑ 2 BvL 5/72 u. a. -, Rn. 29 ff., juris). Ebenso wenig verhält sich die Beschwerde schließlich zur Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts, das in einer früheren Entscheidung bereits darauf hingewiesen hat, dass die Geltung der § 124, § 124a VwGO durchaus zur Folge haben kann, dass auch vom Oberverwaltungsgericht als unzutreffend erkannte erstinstanzliche Entscheidungen letztlich unkorrigiert bleiben. Mag dieses Ergebnis auch unbefriedigend erscheinen, so stellt es sich doch als ‑ vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene ‑ Konsequenz der mit dem 6. VwGO-Änderungsgesetz eingeführten Abkehr vom Amtsermittlungsgrundsatz im Berufungszulassungsverfahren dar (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1999 ‌‑ VfGBbg 26/99 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber allein auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009 (‑ 2 BvR 758/07 ‑,‌ www.bverfg.de) rekurriert, erweist sich dies für den vorliegenden Fall als unergiebig, da sich die Entscheidung mit der Frage der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht befasst.

Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das gerichtliche Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) ist nach alledem ebenfalls nicht dargetan, da der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen nicht aufgezeigt hat, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2020 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 22. Januar 2021 ‌‑ VfGBbg 62/18 ‑,‌ Rn. 11, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.


 

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß