VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - VfGBbg 42/18 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 - BKleingG, § 9 Abs. 1 Nr. 3; BKleingG, § 10 Abs. 2; BKleingG, § 11; BKleingG, § 11 Abs. 1; BKleingG, § 11 Abs.1 Satz 2 - ZPO, § 286 Abs. 1 Satz 2; ZPO, § 313 Abs. 3; ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 - BGB, § 317; BGB, § 319 Abs. 1; BGB, § 319 Abs. 1 Satz 1 - Bewertungsrichtlinie, Ziff. 2.1.1.; Bewertungsrichtlinie, Ziff. 2.2.1. |
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Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unbegründet - Kleingarten - Eigentümer - Zwischenpächter - Pächter - Eigenbedarfskündigung - Teilkündigung - Konkretisierung - Regelungslücke - Durchschlagen - Entschädigungsanspruch - Bewertungsrichtlinie - Bewertungsprotokoll - Schiedsgutachten - Sachverständiger - Leistungsbestimmung - Unbilligkeit - Hinweispflicht - substantiiertes Bestreiten - eigener Wahrnehmungsbereich - Gartenlaube - Pfirsichbaum - Willkürverbot - faires Verfahren - rechtliches Gehör - Beruhen |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - VfGBbg 42/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 42/18
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 42/18
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
K.,
Beschwerdeführerin,
Rechtsanwalt
B.,
beteiligt:
W.,
Präsident
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Gertrud-Piter-Platz 11,
14770 Brandenburg an der Havel,
Rechtsanwalt
S.,
Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 4. September 2017 (3 U 64/16) und Beschluss desselben Gerichts vom 29. Mai 2018 (3 U 64/16)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 19. Juni 2020
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Gründe:
A.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Potsdam, das ihr Rechtsvorgänger als Fläche für Kleingärten an den Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V. verpachtet hatte, der die auf dem Grundstück befindlichen 24 Kleingartenparzellen mit Pachtverträgen nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) unterverpachtet hat.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 sprach die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kreisverband eine Teileigenbedarfskündigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BKleingG zum 31. Dezember 2015 aus. Nachdem zunächst der Kleingarten Nr. 10 für die Beschwerdeführerin im Gespräch war, dieser dann aber doch anderweitig vergeben worden war, wurde der Beschwerdeführerin der Kleingarten Nr. 3 angeboten, den ein älterer Herr (im Folgenden Pächter genannt) gepachtet hatte. Nach Besichtigung des mit einer 23,85 qm großen Gartenlaube des Typs B 22 mit eingebauter Küche, einem angebauten Toilettenhäuschen mit Sammelgrube, einer massiven Terrasse mit Pergola und einem Gewächshaus bebauten Gartens, der auch über einen Bohrbrunnen, Wasserleitung, Elektroerdkabel, Zaun und Bepflanzung verfügt, teilte die Beschwerdeführerin dem Kreisverband Mitte September 2015 mit, dass sie diesen Garten nutzen wolle und bat um die Benennung eines Übergabetermins. Der Kreisverband wies die Beschwerdeführerin unter Beifügung eines Bewertungsprotokolls vom 15. Oktober 2015 darauf hin, dass dem abgebenden Pächter ein entsprechender Entschädigungsanspruch zustehe, der vertraglich zu regeln sei. Die Beschwerdeführerin sah dafür keine Veranlassung. Am 6. Februar 2016 erhielt die Beschwerdeführerin im Kleingarten Nr. 3 in Anwesenheit von Vertretern des Kreisverbandes und des bevollmächtigten Sohns des Pächters alle Schlüssel des Kleingartens übergeben. Dies und die Zählerstände wurden schriftlich bestätigt. Im März 2016 verlangte der Pächter eine Kündigungsentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 BKleingG in Höhe von 5.488,00 Euro auf Grundlage des Bewertungsprotokolls vom 15. Oktober 2015 von der Beschwerdeführerin. Diese wies die Forderung zurück, woraufhin der Pächter Zahlungsklage beim Landgericht Potsdam erhob. Die Klage wurde durch Urteil vom 14. Oktober 2016 - 13 O 52/16 - mit der Begründung abgewiesen, dass der Pächter nicht anspruchsberechtigt sei. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 11 BKleingG erfordere, dass der Pächter sein Nutzungsrecht an der Fläche ohne weiteres Zutun verliere. Hier habe der Pächter jedoch selbst vorgetragen, dass die Beendigung des Pachtverhältnisses zeitlich nach der durch die Eigentümerin ausgesprochenen Teilkündigung „von ihm“ ausgegangen sei. Im Tatbestand des Urteils heißt es u. a.: „Die Beendigung des Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger (gemeint ist der Pächter) und dem Kleingartenverband ging zeitlich nach der von der Beklagten (gemeint ist die Beschwerdeführerin) ausgesprochenen Teilkündigung vom Kläger aus.“
Gegen dieses Urteil legte der Pächter Berufung ein. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 4. September 2017 - 3 U 64/16 - antragsgemäß zur Zahlung der Entschädigung. Die Eigenbedarfskündigung der Beschwerdeführerin schlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Pachtvertrag mit dem Pächter durch und führe zu einem unmittelbaren Entschädigungsanspruch des Pächters gegenüber der Beschwerdeführerin. Unerheblich sei, dass der Pächter seinerseits zeitlich nach dem Ausspruch der Teilkündigung des Zwischenpachtvertrages durch die Beschwerdeführerin die Kündigung des Unterpachtvertrages mit dem Kreisverband ausgesprochen habe. Mit der ausgesprochenen Teilkündigung des Zwischenpachtvertrages verliere der Pächter gegenüber dem Zwischenpächter als seinem Vertragspartner seine vertraglichen Rechte.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG sei die Richtlinie des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. für die Bewertung bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Das vom Vorsitzenden des Kreisverbandes nach der Richtlinie erstellte Bewertungsprotokoll sei ein Schiedsgutachten im Sinne des § 317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und erhob zugleich Anhörungsrüge. Der Tatbestand lasse nicht erkennen, dass sie bestritten habe, dass der Pächter zeitlich nach dem Ausspruch der Teilkündigung des Zwischenpachtvertrages seinerseits seinen Unterpachtvertrag mit dem Zwischenpächter gekündigt habe. Zudem gebe der Tatbestand nicht her, dass sie bestritten habe, dass für die Errichtung der Gartenlaube eine Baugenehmigung vorliege. Das sei für die Bemessung der Entschädigung wesentlich. Mit der Anhörungsrüge machte die Beschwerdeführerin geltend, die Konkretisierung ihrer Eigenbedarfskündigung habe sich bereits durch die ursprüngliche Auswahl des Kleingartens Nr. 10 verbraucht. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht gegenüber dem Pächter auf die Rechtsfolgen aus der Eigenkündigung berufen. Dass ein einfaches Bestreiten der Höhe der Forderung im Hinblick auf das Bewertungsprotokoll nicht ausreichen solle, verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es gebe keine Schiedsvereinbarung. Die Bewertungsrichtlinie des Landesverbandes vom 20. Januar 2006 sei gegenüber der Beschwerdeführerin als Eigentümerin nicht anwendbar. Sie sei auch nicht nachvollziehbar. So fehle es zum Beispiel an der Angabe des jeweiligen Alters der Anpflanzungen. Die Bewertungen für den Bohrbrunnen, die Wasserleitung, das Elektroerdkabel, die Sammelgrube, den Zaun, die Terrasse mit Pergola und das Gewächshaus seien nicht substantiiert dargetan. Es fehlten Angaben zum Alter und zu wertmindernden oder werterhöhenden Merkmalen. Bezüglich der Gartenlaube fehle es an Angaben zu Baujahr, Bauzustand, Bauklasse und zu etwaigen wertmindernden oder werterhöhenden Merkmalen, so dass das Bewertungsprotokoll hinsichtlich Restnutzungsdauer, Abschreibung und Bauindex nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem substantiiert bestritten, indem sie angegeben habe, welche wertbestimmenden Angaben im Bewertungsprotokoll fehlten. Das Oberlandesgericht habe auch missachtet, dass sie eingewandt habe, im Garten seien nur drei und nicht vier Pfirsichbäume vorhanden. Es bestehe auch keine Baugenehmigung für die Gartenlaube. Nicht genehmigte Gartenlauben seien nach der Bewertungsrichtlinie nicht zu entschädigen. Nach § 7 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke 1984 sei eine Genehmigung der Staatlichen Bauaufsicht erforderlich gewesen.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes und die Anhörungsrüge wurden mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2018 - 3 U 64/16 - zurückgewiesen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht meinte, an die Feststellungen im Tatbestand des Landgerichts gebunden zu sein, wonach von der Beendigung des Pachtverhältnisses zwischen Pächter und Zwischenpächter zeitlich nach der Teilkündigung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Zudem beziehe sich das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts, das seinerseits wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze verweise und somit das Bestreiten der Beschwerdeführerin, dass die Gartenlaube baurechtlich genehmigt worden sei, umfasse. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich nicht daraus, dass das Urteil die Rechtsansichten der Beschwerdeführerin nicht teile oder aus dem zur Kenntnis genommenen Vortrag andere rechtliche Schlüsse ziehe. Auch in der Anhörungsrüge fänden sich keine substantiierten Einwendungen gegen die im Bewertungsprotokoll ermittelte Höhe der Entschädigungsforderung.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 31. Juli 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 12 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), des Grundsatzes des fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3, 4, Art. 2 Abs. 5 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe der Sinn und Zweck der Kündigungsentschädigung nach § 11 Abs. 1 BKleingG darin, einem Kleingärtner, der ohne eigenes Zutun vorzeitig sein Nutzungsrecht verliere, einen Ausgleichsanspruch zu verschaffen. Der Pächter habe den Pachtvertrag jedoch selbst beendet. Der Kleingarten Nr. 3 sei durch den Zwischenpächter nicht vor der Kündigung des Pächters ausgewählt worden. Der Pächter sei zur Wegnahme der Aufbauten und eingebrachten Gegenstände verpflichtet gewesen. Mit der Berufungserwiderung habe die Beschwerdeführerin erklärt, kein Interesse an den baulichen Anlagen zu haben. Niemals habe sie zugestanden oder behauptet, dass der Pächter seinen Pachtvertrag „gekündigt“ habe, sondern sie habe vorgetragen, dass sein Pachtvertrag „beendet“ worden sei. Das vom Oberlandesgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2002 - III ZR 181/01 - könne nicht auf den Fall der Beschwerdeführerin übertragen werden.
Dass das Bestreiten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bewertungsprotokoll nicht als ausreichend betrachtet worden sei, verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Hierauf hätte das Gericht hinweisen müssen. Die Bewertungsrichtlinie des Landesverbandes sei weder anwendbar noch korrekt angewendet worden. Ohne die Angabe der Anschaffungskosten und des Alters der Anpflanzungen sei eine Bewertung nach der Richtlinie gar nicht möglich. Zu den baulichen Anlagen und den Versorgungseinrichtungen fehlten ebenfalls die Angaben des Alters zur Bestimmung des Zeitwerts, die Abmaße sowie wertmindernde oder werterhöhende Merkmale. Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Gartenlaube fehlten ebenfalls. Die Angaben im Bewertungsprotokoll zu Restnutzungsdauer, Abschreibung, Bauindex und Herstellungskosten seien nicht nachvollziehbar. Es seien nur drei und nicht vier Pfirsichbäume vorhanden gewesen. Das Oberlandesgericht berücksichtige auch nicht, dass eine baurechtliche Genehmigung der Gartenlaube nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe den Garten nicht vom Pächter, sondern vom Kreisverband übernommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2018 (3 U 64/16) und das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2017 (3 U 64/16) aufzuheben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
III.
Der Pächter und das Brandenburgische Oberlandesgericht haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beizogen worden.
B.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2018 richtet, ist sie unzulässig und nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts können Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsentscheidung besteht danach grundsätzlich nicht (vgl. Beschluss vom 12. April 2019 - VfGBbg 18/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2018 enthält gegenüber dem Urteil vom 4. September 2017 keine eigenständige Beschwer.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2017 - 3 U 64/16 - zulässig, aber unbegründet. Die gerügten Rechte aus der Landesverfassung sind nicht verletzt. Die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht unterliegt engen Grenzen. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung der Gesetze obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Verfassungsgericht überprüft lediglich, ob eine gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 1 BvR 2911/07 -, Juris, Rn. 23).
a) Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2017 verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür gemäß Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV.
Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nicht bereits bei einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 16. August 2019 - VfGBbg 67/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Es erscheint nicht schlechthin unvertretbar, anzunehmen, dass bei gestuften Pachtverhältnissen die entschädigungspflichtige Kündigung des Zwischenpachtvertrages durch den Eigentümer wegen Eigenbedarfs unmittelbar auf den Vertrag mit dem Kleingärtner „durchschlägt“, und zwar auf denjenigen Einzelvertrag, der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BKleingG unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner nach der Kündigung zur Konkretisierung auszuwählen ist.
Mit dieser Rechtsprechung, angelehnt an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2002 - III ZR 181/01 - (veröffentlicht in Juris), des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. März 2006 - 24 U 175/05 - (veröffentlicht in Juris) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2015 - 6 U 79/14 - (veröffentlicht in Juris), hält sich das Oberlandesgericht in den Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung. Es hat eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ausgefüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, Juris, Rn. 39).
Vor der Novelle des Bundeskleingartengesetzes im Jahr 1983 bestand im Falle einer Kündigung zwar eine grundsätzliche Entschädigungspflicht des Verpächters gegenüber dem Kleingärtner, indes war gerade die Eigenbedarfskündigung nicht möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, Juris, Rn. Rn. 82, 89 und 92). Nunmehr ist der Eigenbedarf des Eigentümers als Kündigungsgrund in § 9 Abs. 1 Nr. 3 BKleingG erfasst. Der Kleingärtner kann gemäß § 11 BKleingG bei der Eigenbedarfskündigung durch den Verpächter eine Entschädigung beanspruchen (BT-Drs. 9/2232, zu § 10, S. 22). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kleingärtner einen Grund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG für die Kündigung gegeben hat. Der Eigentümer (Verpächter) soll in diesem, von ihm nicht zu vertretenden Fall, nicht mit einer Entschädigung belastet werden (BT-Drs. 9/2232, II. 3., S. 16). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Falle der Eigenbedarfskündigung die Entschädigung des Kleingartenpächters bei Bestehen eines Zwischenpachtvertrages ausschließen wollte. Vielmehr zeigt die in § 10 Abs. 2 BKleingG getroffene Regelung, dass der Gesetzgeber durchaus auch die Fälle der Eigenbedarfskündigung bei bestehenden Zwischenpachtverträgen vor Augen hatte (BT-Drs. 9/2232, zu § 9, S. 21). Dass das Brandenburgische Oberlandesgericht grundsätzlich vom „Durchschlagen“ der Kündigung mit der Folge des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 11 BKleingG ausgeht, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Soweit das Oberlandesgericht darüber hinaus annimmt, dass die Entschädigung bei gestuften Pachtverhältnissen auch einen Garten betreffen kann, der freiwillig, zeitlich nach der durch den Eigentümer ausgesprochenen Teilkündigung von einem Kleingärtner, aus welchem Grund auch immer, aufgegeben und sodann vom Zwischenpächter willentlich zur Konkretisierung der Teilkündigung ausgewählt wird, begegnet dies weder grundsätzlich noch in der Anwendung im konkreten Fall verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung, dass in diesen Fällen eine Entschädigungspflicht des Eigentümers gegenüber dem Unterpächter besteht, damit, dass dieser andernfalls keinerlei Entschädigungsanspruch hätte. Einerseits könne er wegen der von ihm (zeitlich nach der Teilkündigung des Zwischenpachtvertrages) ausgesprochenen Kündigung des Unterpachtvertrages die Entschädigung gegenüber dem Eigentümer aus § 11 Abs. 1 BKleingG nicht mehr geltend machen, habe aber auf der anderen Seite aufgrund der ausgesprochenen Teilkündigung des Zwischenpachtvertrages durch den Eigentümer auch keine vertraglichen Rechte mehr gegenüber dem Zwischenverpächter. Das Oberlandesgericht hat damit den wesentlichen Sinn und Zweck der Entschädigungspflicht für maßgeblich erachtet, ohne jedoch den Wortlaut der Regelung zu überschreiten. Es hält sich daher noch in den Grenzen einer möglichen Auslegung. Auch die Annahme, die Teilkündigung der Beschwerdeführerin sei für die Aufgabe des Gartens durch den Kläger ursächlich gewesen, erscheint nicht schlechthin unvertretbar. Die ursprüngliche Auswahl des Kleingartens Nr. 10 hatte sich noch nicht realisiert. Die Beschwerdeführerin hat sich durch die Aufforderung, ihr drei Vorschläge zu unterbreiten, die Zustimmung zur Auswahl des Kleingartens vorbehalten, im Ergebnis Kleingarten Nr. 3 akzeptiert und ist gegenüber dem Unterpächter in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin aufgetreten. Das den Garten Nr. 3 betreffende Zwischenpachtverhältnis endete auch zeitlich nach der von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Teilkündigung, wie sich aus dem das Oberlandesgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden erstinstanzlichen Urteil ergibt.
Soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG die bestehenden Regelungen für die Bewertung von Anpflanzungen zu Grunde zu legen seien, es sich dabei, der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle in seinem Urteil vom 2. Februar 2000 (2 U 95/99, Juris, Rn. 9) folgend, um ein Schiedsgutachten gemäß § 317 BGB handele und die Bewertung der Anpflanzungen und Baulichkeiten des Kleingartens ausweislich des Bewertungsprotokolls vom 15. Oktober 2015 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG auf der Grundlage der genehmigten Richtlinie des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. für die Bewertung von Anpflanzungen, Gartenlauben, Garteneinrichtungen und sonstigen Anlagen in Kleingärten bei Kündigungsentschädigung nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (Amtl. Anzeiger 2006, S. 267) (im Folgenden Bewertungsrichtlinie) erfolgt sei, verletzt dies die Beschwerdeführerin nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf willkürfreie Entscheidung.
Besteht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gemäß § 11 BKleingG, der in Anwendung der genehmigten Bewertungsrichtlinie aufgrund eben dieser bestimmt werden muss, ist es nicht unvertretbar, sondern vielmehr konsequent, davon auszugehen, dass die Bemessung der Höhe der Entschädigung nach dem sonst üblichen Modell stattfindet. Auch die Zugrundelegung des konkreten Protokolls ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat die Maßstäbe, nach denen eine solche Leistungsbestimmung bindend ist bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche angegriffen werden kann, in willkürfreier Weise bestimmt. Es hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein Schiedsgutachten nur dann unverbindlich ist, wenn es offenbar unrichtig ist und insoweit Sachvortrag der Beschwerdeführerin fehle. Damit folgt das Oberlandesgericht dem Wortlaut des entsprechend herangezogenen § 319 Abs. 1 BGB sowie der hierzu vorzufindenden Rechtsprechung und der Kommentarliteratur. Gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die getroffene Leistungsbestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig beziehungsweise hier vor dem Hintergrund der anzuwendenden Bewertungsrichtlinie offenbar unrichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 ‑ VIII ZR 233/82 -, Juris, Rn. 19). Offenbare Unbilligkeit liegt vor, wenn die Leistungsbestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich die Unbilligkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort aufdrängt (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. (2019), § 319 Rn. 4, m. w. N.). Fehlschätzungen auch in erheblichem Umfang machen die Leistungsbestimmung nicht ohne Weiteres offenbar unbillig; Abweichungen bis zu 25 % sind unschädlich (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. (2019), § 319 Rn. 3, m. w. N.). Nur durch einen substantiierten und schlüssigen Vortrag von Tatsachen zu den Anpflanzungen, Aufbauten und sonstigen Einrichtungen, aus dem sich dem Sachkundigen - unter Zugrundelegung der Richtwerte der Bewertungsrichtlinie - die Erkenntnis der offenbaren Unrichtigkeit der Feststellungen des Werts - und zwar in erheblichem Umfang - aufdrängt, d. h. ein substantiiertes Bestreiten, verliert die Leistungsbestimmung aufgrund des Schiedsgutachtens des Sachverständigen ihre Verbindlichkeit für die Beteiligten und das Gericht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 ‑ VIII ZR 233/82 -, Juris, Rn. 23).
Mit seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine offenbare Unrichtigkeit ergebe, hat das Oberlandesgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe nicht verkannt. Die Beschwerdeführerin hat lediglich zusammengefasst gerügt, dass von ihr benannte wertbildende Faktoren nicht im Einzelnen im Bewertungsprotokoll erfasst worden seien. Sie hat hingegen keine Faktoren genannt, aus denen sich offenbar ein anderer Wert für die einzelnen Anlagen und Anpflanzungen ergibt. Insgesamt ließ ihr Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren nicht erkennen, dass das Gesamtergebnis der Bewertung unangemessen sei, in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Wert stehe oder vor dem Hintergrund der anzuwendenden Bewertungsrichtlinie unrichtig sei.
Dass das Oberlandesgericht aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin, es habe nur drei und nicht vier Pfirsichbäume gegeben, das Schiedsgutachten nicht für unrichtig befunden hat, ist angesichts des angesetzten Wertes von 18,00 Euro pro Pfirsichbaum im Verhältnis zum Gesamtergebnis der Bewertung von 5.488,00 Euro nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt, soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht davon ausgeht, dass die Gartenlaube bei der Bewertung berücksichtigt werden durfte, auch wenn keine Baugenehmigung für diese vorgelegt wurde. Es stützt sich darauf, dass es eine Genehmigung der Gartenanlage gebe und die Gartenlaube mindestens 17 (richtig ist 27) Jahre unbeanstandet geblieben sei. Zudem bedeute eine fehlende Genehmigung nicht, dass die Laube nicht genehmigungsfähig sei. Das Oberlandesgericht nimmt damit Bezug auf Fragen des Bestandsschutzes und der materiellen Legalität der Laube. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es für den Wert der Laube auch auf die rechtliche Nutzungsmöglichkeit ankommt, sachgerecht. Zudem setzt Ziff. 2.1.1. der Bewertungsrichtlinie für die Bewertung gerade nicht die Existenz einer Baugenehmigung, sondern die materielle Legalität des Bauwerks („nach den gesetzlichen Bestimmungen […] zulässig“) voraus, es sind nach Ziff. 2.2.1 der Richtlinie vielmehr nur solche Lauben nicht zu bewerten, die weder genehmigt noch bestandsgeschützt sind. Dass die - von der Beschwerdeführerin genutzte - Laube materiell illegal sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dies macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend.
b) Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gewährt Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 ‑ VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich erscheinenden Punkte beschränken. Insbesondere verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel wegen sachlicher Unerheblichkeit, ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluss vom 16. August 2019 - VfGBbg 56/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen keine Stütze mehr im Prozessrecht findet (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.branden-burg.de, m. w. N.). Das Gericht trifft aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV die Pflicht, nötigenfalls Hinweise zu erteilen (vgl. Beschluss vom 20. März 2015 - VfGBbg 58/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen darf, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Dagegen muss ein Prozessbeteiligter selbst bei umstrittener oder problematischer Rechtslage prinzipiell die einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2019 - VfGBbg 30/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Es kann offen bleiben, ob das Brandenburgische Oberlandesgericht einen Hinweis erteilen musste, dass das einfache Bestreiten gegenüber dem Bewertungsprotokoll als Schiedsgutachten nicht ausreicht. Denn die Entscheidung beruht darauf nicht.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 1970 - 2 BvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17, 19; vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 2514/11 -, Juris, Rn. 26; vom 22. August 2012 - 1 BvR 573/12 -, Juris, Rn. 16). Dazu muss der Vortrag, den der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs erhoben hätte, zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung führen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1970 - 2 BvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17, 20). Wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, was er über das bisherige Vorbringen hinaus noch weiter vorgetragen hätte, ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 175; vom 18. Juni 1986 ‑ 1 BvR 857/85 -, Juris, Rn. 34; vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 -, Juris, Rn. 57; vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 2514/11 -, Juris, Rn. 26).
Die Beschwerdeführerin hat weder in der Anhörungsrüge noch in der Verfassungsbeschwerde substantiierten Vortrag zum Bewertungsprotokoll gehalten, obwohl sie wusste, dass das Bewertungsprotokoll als Schiedsgutachten gewertet wurde. Erforderlich wäre ein substantiierter und schlüssiger Vortrag von positiven Tatsachen zu den vorhandenen und objektiv beurteilbaren Anpflanzungen, Aufbauten und sonstigen Einrichtungen gewesen, aus dem sich dem Sachkundigen die Erkenntnis der offenbaren Unrichtigkeit der Feststellungen des Wertes hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82 -, Juris, Rn. 23). Ein Vortrag solcher Tatsachen ist zumutbar, wenn sie sich im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden befinden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 164/03 -, Juris, Rn. 13). Hier wäre die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über die Gartenparzelle und die vorhandenen und objektiv beurteilbaren Anpflanzungen, Aufbauten und sonstigen Einrichtungen mit den Feststellungen aus dem Bewertungsprotokoll und den wertbildenden Faktoren der Anpflanzungen, Aufbauten und sonstigen Einrichtungen auseinanderzusetzen, ohne dass dies die Anforderungen an ihren Vortrag überspannt. Daran fehlt es hier.
Es ist auch sonst weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf einem fehlerhaft unterlassenen Hinweis beruhen könnte beziehungsweise mit diesem Hinweis hätte anders ausfallen können.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste nicht darauf hinweisen, dass es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht teilte, dass die Laube nicht in die Bewertung einfließen dürfe, weil eine Baugenehmigung nicht vorgelegt worden sei.
Nicht anders liegt es hinsichtlich des nach der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht vorhandenen vierten Pfirsichbaums. Der Tatbestand der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts enthält ihre Einwendung, dass es nur drei Pfirsichbäume seien. Die fehlende Erwähnung in den Entscheidungsgründen, dass ein zu viel berechneter Pfirsichbaum die Bewertung nicht offenbar unrichtig macht, verletzt das rechtliche Gehör nicht (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2019 ‑ VfGBbg 30/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind in dem Urteil nur die Gründe darzulegen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Die Entscheidungsgründe sollen gemäß § 313 Abs. 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, enthalten.
Soweit die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Gartenlaube den im Bewertungsprotokoll angegebenen Wert habe, führte sie hierzu an, dass von ihr benannte wertbildende Faktoren im Bewertungsprotokoll fehlten, und bestritt andererseits im Bewertungsprotokoll angegebene wertbildende Faktoren. Hinsichtlich dieser Einwendungen ergab sich nicht, dass das Gesamtergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Das gleiche gilt für den Vortrag, dass die Anpflanzungen und die Terrasse mit Pergola nicht die im Bewertungsprotokoll angegebenen Werte hätten.
c) Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beruht auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf Durchführung eines fairen Verfahrens.
Der Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gemäß Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 LV verbietet es, Menschen zum bloßen Objekt eines Verfahrens zu machen. Im Zivilprozess muss der Richter den Prozess so gestalten, dass er sich nicht widersprüchlich verhält, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keinen Verfahrensnachteil ableitet und allgemein Rücksicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation nimmt. Ein wesentliches Element ist der Grundsatz der Waffen- und Chancengleichheit, d. h. die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter. Den Parteien muss ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben werden und keine Partei darf benachteiligt werden. Über diesen Grundsatz der prozessualen Waffen- und Chancengleichheit hinaus lassen sich für das zivilprozessrechtliche Erkenntnisverfahren keine verfassungsrechtlichen Folgen ableiten. Dass sich das Gericht eine Rechtsauffassung bildet und in deren Folge etwa Beweise nicht erhebt, stellt keine „unfaire“ Verfahrensweise dar (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2020 ‑ VfGBbg 68/19 -, Rn. 26, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
Davon ausgehend, ist keine Verfahrensweise oder Gestaltung des Ablaufs des Prozesses erkennbar, die als „unfaire“ Verfahrensweise des Gerichts zu bewerten sein könnte.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Becker |
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Dresen |
Dr. Finck |
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Heinrich-Reichow |
Kirbach |
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Dr. Lammer |
Sokoll |
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Dr. Strauß |
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