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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - VfGBbg 62/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- RVG, § 14 Abs. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde begründet
- Gleichheit vor Gericht
- Willkür
- Verfahrensgebühr
- Kostenfestsetzung
- Rechtsanwaltsvergütung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - VfGBbg 62/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 62/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 62/18

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Rechtsanwalt
L.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2018 - L 39 SF 111/18 B E

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. Januar 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gericht aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die vom Sozialgericht Cottbus festgesetzte Höhe seiner Vergütung für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren.

I.

Der Beschwerdeführer vertrat im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren zwei Beteiligte (im Folgenden: Kläger), die die höhere Bewilligung von Grundsicherungsleistungen erstrebten. Für den Zeitraum von sechs Monaten hatte das beklagte Jobcenter (im Folgenden: Beklagter) nach den Angaben des Beschwerdeführers monatlich 184,00 Euro Kindergeld angerechnet, wogegen sich die Kläger wandten. Ferner machten sie die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung geltend. Das Sozialgericht bewilligte den Klägern die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. September 2013 beantragte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihnen den Beschwerdeführer bei. Im selben Termin beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen mit einer Erledigungserklärung verbundenen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Zahlung von 330,00 Euro zur endgültigen Abgeltung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtete.

Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von insgesamt 874,65 Euro, zusammengesetzt aus einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV), einer Erhöhung für einen zweiten Auftraggeber, einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV und einer Einigungsgebühr, wobei er jeweils die Mittelgebühr der Betragsrahmen ansetzte, sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Sozialgericht setzte durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 13. Oktober 2014 die Vergütung des Beschwerdeführers auf 508,13 Euro fest. Dabei bemaß es die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG-VV (inzwischen a. F.) und die Betragsrahmengebühren jeweils mit 2/3 der Mittelgebühr. Die vom Beschwerdeführer bestimmte Vergütung sei unbillig. Die Angelegenheit sei insgesamt als unterdurchschnittlich anzusehen: Ein erhöhter Umfang oder besondere Schwierigkeiten seien nicht erkennbar. Auch die Bedeutung der Sache sei unterdurchschnittlich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger seien im Hinblick darauf, dass sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhielten, ebenfalls eher unterdurchschnittlich. Das Haftungsrisiko sei daher gering. Weiterhin hätten die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen. Im Vergleich zu anderen Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht handele es sich daher um ein unterdurchschnittliches Verfahren. Der Beschwerdeführer sei lediglich für einen Tag beigeordnet gewesen, an welchem er den Termin wahrgenommen habe. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 RVG-VV sei nicht einschlägig. Sie bemesse sich vielmehr wegen einer vorangegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nach Nr. 3103 RVG-VV in der Spanne zwischen 20,00 Euro und 320,00 Euro. Die Gebühren seien mit 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen, die Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG-VV.

Gegen die Festsetzung wandte der Beschwerdeführer ein, unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse könnten eine Absenkung der anwaltlichen Gebühren nicht begründen, da sie gerade Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe seien. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache für die Kläger sei durchschnittlich. Der Beschwerdeführer berief sich ferner auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2015, L 34 AS 1500/14. Danach komme es für die konkrete Beurteilung der Schwierigkeit der Sache nicht auf den Umfang seiner Tätigkeit an. Die Bedeutung der Sache sei überdurchschnittlich, weil der Wert deutlich über dem einstelligen Euro-Bereich liege. Weit unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts durch eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die/den Beteiligten kompensiert.

Das Sozialgericht wies die Erinnerung zurück. Die Beschwerde zum Landessozialgericht blieb ohne Erfolg, sie wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 zurückgewiesen. Als Begründung nahm das Landessozialgericht auf die Gründe des Beschlusses der Urkundsbeamtin vom 13. Oktober 2014 Bezug.

II.

Mit seiner am 22. November 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Willkürverbot gemäß Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Landesverfassung (LV).

Die Entscheidung des Sozialgerichts sei willkürlich und durch die Beschwerdeinstanz nicht geheilt worden. Es begegne bereits Bedenken, eine Absenkung der Gebühren mit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger zu begründen, da die Prozesskostenhilfe solche gerade voraussetze. Nicht mehr vertretbar sei es, von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung für die Kläger auszugehen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass für den streitigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten eine Summe in Höhe von 1.104,00 Euro allein schon aufgrund der angegriffenen Anrechnung des Kindergelds in Rede gestanden habe. Weitere 360,00 Euro (nämlich 30,00 Euro pro Person und Monat) hätten sich aus der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen ergeben können. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 1. Juli 2009 (B 4 AS 21/09 R) zu den Kriterien des § 14 RVG ausgeführt, dass bei der Verfolgung von Leistungen nach dem SGB II für fünf Monate zu je 116,77 Euro von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache für den Kläger auszugehen sei. Derartige Leistungen sicherten das soziokulturelle Existenzminimum; mangels anderer Anhaltspunkte sei daher allenfalls bei monatlichen Euro-Beträgen im einstelligen Bereich und nur einem kurzen Zeitraum von höchstens sechs Monaten von einer allenfalls durchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Auftraggeber auszugehen. Auch die im Vergleichswege zuerkannten 330,00 Euro überstiegen diesen Betrag erheblich. Eine Begründung für die dennoch vorgenommene Bewertung als unterdurchschnittlich gebe das Sozialgericht nicht; insbesondere begründe es seine vom Bundessozialgericht abweichende Auffassung nicht und nenne keinen für eine durchschnittliche Bedeutung erforderlichen Betrag. Es verquicke zudem in nicht nachvollziehbarer Weise das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Auftraggeber.

Zudem widersprächen die Ausführungen des Gerichts denjenigen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 1. Juli 2009 zum Kriterium der „Schwierigkeit der Sache“. Danach beinhalte ein durchschnittlicher Fall auf dem Gebiet des Sozialrechts „die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreiche Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur“. Hiervon weiche das Sozialgericht ab. Es begründe die vermeintlich unterdurchschnittliche Schwierigkeit lediglich damit, dass aus den Akten ein erhöhter Umfang oder besondere Schwierigkeit nicht erkennbar sei. Dass der Termin ausweislich des Protokolls fast vier Stunden gedauert habe, habe es bei der Beurteilung des Umfangs der Sache nicht bedacht.

B.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot in Betracht. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 16. August 2019 ‑ VfGBbg 67/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 12. April 2019 - VfGBbg 25/18 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich der angegriffene Beschluss als willkürlich.

Die Bestimmung der Rahmengebühr gemäß § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vorzunehmen. Dabei kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung mit herangezogen werden, § 14 Abs. 1 Satz 2 RVG.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Kostenerstattungsantrag vom 29. Oktober 2013 Mittelgebühren in Ansatz gebracht hatte, bedarf die angegriffene Entscheidung einer willkürfreien Begründung, dass es sich bei dem sozialgerichtlichen Verfahren, auf das sich der Kostenerstattungsantrag bezog, nach den Kriterien des § 14 RVG nicht um einen Durchschnittsfall handelte.

Die Begründung des Sozialgerichts Cottbus in der Entscheidung vom 13. Oktober 2014, die sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der angegriffenen Entscheidung zu eigen gemacht hat, ist bereits im Ansatz verfehlt, soweit sie darauf abstellt, dass sich aus den Akten kein erhöhter Umfang und auch keine besondere Schwierigkeit des Falles erkennen lasse. Dies wäre nur dann von Belang, wenn in dem Kostenerstattungsantrag von der Mittelgebühr nach oben abgewichen worden wäre. Für die beantragte Festsetzung einer Mittelgebühr sind diese Kriterien nicht maßgeblich. Die Mittelgebühr ist dann zugrunde zu legen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder nach unten vom Durchschnitt abhebt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, Rn. 24, juris).

Unvertretbar ist die Begründung der angegriffenen Entscheidung auch, soweit die Kürzung der beantragten Kostenerstattung damit begründet wird, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger unterdurchschnittlich seien. Dies trifft zwar zu, das Landessozialgericht verhält sich jedoch in der angegriffenen Entscheidung nicht dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Empfängern von Leistungen nach SGB II, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, bereits einstellige monatliche Beträge über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit begründen und sich daher in der Regel die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ kompensieren (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, Rn. 39, juris). Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint es als willkürlich, wenn im vorliegenden Fall, in dem es um dreistellige monatliche Beträge ging, das Gericht ohne nähere Begründung davon ausgeht, der Fall sei als unterdurchschnittlich zu bewerten.

Auch der Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer nur ein geringes Haftungsrisiko bestand, führt nicht zu einer willkürfreien Begründung. Das besondere Haftungsrisiko kann eine Gebührenerhöhung rechtfertigen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, Rn. 39, juris), fehlt es, kann daraus nicht auf das Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Falls geschlossen werden. Zudem stehen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger in keinem sachlichen Zusammenhang zur Höhe des Haftungsrisikos.

Auch der Hinweis darauf, dass das Verfahren durch Vergleich beendet wurde, liefert keine nachvollziehbare Begründung der gerichtlichen Entscheidung. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, zumindest kurz zu erläutern, warum im vorliegenden Fall aus der vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits vertretbar darauf geschlossen werden konnte, dass es sich nur um einen unterdurchschnittlichen Fall handele. Eine allgemeine Vermutung, dass einvernehmlich beigelegte Rechtsstreitigkeiten einfacher seien als streitig entschiedene Verfahren, existiert nicht. Einer Begründung hätte die Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg umso mehr bedurft, als die mündliche Verhandlung vom 13. September 2013 ausweislich des Protokolls von 10:30 Uhr bis 14:29 Uhr bei zwei kurzen Unterbrechungen von acht bzw. zwei Minuten dauerte.

Weder im Hinblick auf einzelne in § 14 Abs. 1 RVG genannte Aspekte noch in einer Gesamtschau der in der angegriffenen Entscheidung angesprochenen Punkte erscheint die Verneinung eines Durchschnittsfalls vertretbar, so dass es an einer willkürfreien Begründung fehlt.

Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf der willkürlichen Auslegung von § 14 Abs. 1 RVG (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 19. Juni 2013 ‌‑ VfGBbg 61/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, LVerfGE 24, 95, 100). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es § 14 Abs. 1 RVG willkürfrei angewendet hätte.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß