VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - Bezeichnung von Grundrechten der Landesverfassung - Willkürverbot - Auslegung von Vertragsbestimmungen |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Zu einem fachgerichtlichen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 12 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg durch eine die Wortlautgrenze offenkundig überschreitende Auslegung vertraglicher Bestimmungen. | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 61/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
P.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt H.,
wegen des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2012 und des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 31. Juli 2012 (4 S 19/12),
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 19. Juni 2013
b e s c h l o s s e n :
1. Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2012 zum Tenor Nr. 1 (4 S 19/12) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung. Insoweit und zum Tenor Nr. 4 (Kostenentscheidung) wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 31. Juli 2012 (4 S 19/12) gegenstandslos.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil in einer Wohnraummietsache.
I.
Die Mutter des Beschwerdeführers rüstete im Jahre 1980 die von ihr vertraglich genutzte Wohnung in Potsdam von einer Ofen- auf eine Schwerkraftheizung um. Im Hinblick auf diese Leistung traf sie am 15. Oktober 1980 mit der Vermieterin, einer Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft, eine Vereinbarung (Anlage zum Nutzungsvertrag), deren Nrn. 2 und 3 wie folgt lauten:
„2. Der bisherige Mietpreis bleibt unverändert. Eine Erhöhung tritt im Falle der Übernahme der Heizung durch die Genossenschaft im Falle des Auszugs von Frau P. (Vertragspartner) für den Nachfolger in Kraft.
3. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Auszug der Genossenschaftswohnung ein ordentliches Zeitwertgutachten zur Entscheidungsfindung vorzulegen“.
Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers verstorben war, einigte sich dieser mit der Vermieterin, der Rechtnachfolgerin der Wohnungsbaugenossenschaft, unter dem 18. Dezember 2007 darauf, das „bestehende Nutzungsverhältnis“ bezüglich der Wohnung fortzuführen, „alle übrigen im Vertrag geschlossenen Vereinbarungen“ sollten „unberührt“ bleiben.
Die Vermieterin (im Folgenden: Klägerin) erhob im Jahre 2011 beim Amtsgericht Potsdam Klage gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung einer monatlichen Nettomiete von 442,70 € statt der vom Beschwerdeführer zuletzt vorbehaltlos gezahlten 281,20 € für den Zeitraum Juli bis Oktober 2011. Die Mietwohnung gelte als teilsaniert und wegen der von der Mutter des Beschwerdeführers eingebauten Heizung als „voll ausgestattet“. Das Amtsgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage des Beschwerdeführers statt, die u. a. auf die Feststellung gerichtet war, dass die monatliche Kaltmiete 281,20 € betrage. Die Wohnung verfüge zwar über eine Sammelheizung. Hierauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, weil die Heizung von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers als Mieterin eingebaut worden sei und auf vom Mieter geschaffene Ausstattungen eine Mieterhöhung nicht gestützt werden könne.
Nachdem die Klägerin Berufung eingelegt hatte, verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Urteil unter Nr. 1 des Tenors zur erhöhten Mietzahlung und wies die auf Feststellung gerichtete Widerklage als unzulässig ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte es dem Beschwerdeführer zu 9/10 auf (Nr. 4 des Urteilstenors). Die von diesem erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2012 zurück. Der Beschwerdeführer sei nach § 535 Abs. 2, § 559, § 559b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Zahlung einer monatlichen Nettomiete in Höhe von 442,70 € verpflichtet. Die von der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachte Heizungsanlage sei zu berücksichtigen. Der Ausschluss der Mieterhöhung in der Vereinbarung vom 15. Oktober 1980 sei von vornherein auf den Zeitraum der Wohnungsnutzung durch die Mutter des Beschwerdeführers beschränkt gewesen. Sollte der Beschwerdeführer Erbe seiner Mutter sein, hätte er deren Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung des Werts der Heizungsanlage im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Nutzung geerbt.
II.
Mit der am 26. September 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine Verurteilung zur Zahlung der erhöhten Miete durch das Landgericht (Tenor Nr. 1) verletze ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Verstoß des Landgerichts gegen das Willkürverbot resultiere aus der unhaltbaren Auslegung der Vereinbarungen vom 15. Oktober 1980 und 18. Dezember 2007 und der Nichtanwendung von § 563 BGB.
Das Landgericht habe zudem gemessen am Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2012 eine Überraschungsentscheidung getroffen; in dem genannten Termin habe es die Klage mit Blick auf den noch ausstehenden Wertausgleich gemäß Nr. 3 der Vereinbarung vom 15. Oktober 1980 als derzeit unbegründet bezeichnet. Ferner habe das Landgericht in seinem Urteil die Bedeutung der im Jahre 2007 getroffenen Vereinbarung und seinen Hinweis auf die §§ 563 ff. BGB übergangen, wonach er so in das Mietverhältnis eingetreten sei, wie es zuvor zwischen der Klägerin und seiner Mutter bestanden habe, also u. a. mit der unter dem 15. Oktober 1980 vereinbarten Maßgabe, eine Mieterhöhung wegen der eingebauten Heizung sei ausgeschlossen. Auch habe das Landgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Klägerin sich über einen längeren Zeitraum dieser Rechtslage entsprechend verhalten habe, indem sie weder eine Mieterhöhung erklärt noch ein Gutachten zur Ermittlung des Zeitwertes der Heizungsanlage in Auftrag gegeben habe.
III.
Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Der Präsident des Landgerichts und die Klägerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Das Landgericht habe keine Überraschungsentscheidung getroffen und den Parteivortrag vollständig gewürdigt. Auch habe es nicht gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln oder zwingendes Recht verstoßen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (zu I.) und begründet (zu II.).
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis aus § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), wonach u. a. das Grundrecht, dessen Verletzung gerügt wird, zu bezeichnen ist. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Willkürverbot bezeichnet der Beschwerdeführer grundrechtliche Gewährleistungen (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1, Art. 12 Abs. 1 Landesverfassung – LV). Dass er insoweit nicht ausdrücklich die entsprechenden Artikel der Landesverfassung, sondern die des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1) nennt, wirkt sich nicht zu seinen Ungunsten aus.
1. Das Verfassungsgericht überprüft hoheitliche Maßnahmen nur am Maßstab der Grundrechte der Landesverfassung (vgl. Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Das Begründungserfordernis aus § 46 VerfGGBbg verlangt, dass diese bezeichnet werden. Da das Verfassungsgericht aber im Rahmen der Überprüfung von Entscheidungen, die auf gerichtlichem Verfahrensrecht des Bundes beruhen, von vornherein nur die Grundrechte prüfen kann, die in Landesverfassung und Grundgesetz inhaltsgleich garantiert sind (vgl. Beschluss vom 16. April 1998 – VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 85; Bundesverfassungsgericht – BVerfG - BVerfGE 96, 345, 371 ff), ist zu vermuten, dass mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eine Überprüfung am Maßstab der Landesverfassung begehrt wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die (inhaltsgleichen) Grundrechte des Grundgesetzes genannt werden. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers unmissverständlich ergibt, dass alleiniger Prüfungsmaßstab die Grundrechte des Grundgesetzes sein sollen.
2. Rechtliches Gehör und Willkürverbot verbürgen das Grundgesetz und die Landesverfassung in dem vorstehend erläuterten Sinne inhaltsgleich (vgl. Beschlüsse vom 16. April 1998, a. a. O., und vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124, 125). Demnach hat der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen diese Grundrechte in ihrer grundgesetzlichen Ausformung - in Übereinstimmung mit dem Begründungserfordernis - die Verletzung von Grundrechten gerügt, welche die Landesverfassung garantiert.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts vom 27. Juni 2012 verletzt den Beschwerdeführer unter Nr. 1 des Tenors in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 LV in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
1. Objektiv willkürlich ist eine Gerichtsentscheidung nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts, sondern erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. September 1998 – VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 BvR 1711/09 -, zitiert nach juris Rn. 12). Die Entscheidung muss ganz und gar unverständlich und sachlich schlechthin unhaltbar erscheinen, mithin das Recht in einer Weise falsch anwenden, dass jeder Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschritten ist (Beschluss vom 15. März 2013 – VfGBbg 42/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 BvR 2490/10 -, FamRZ 2012, 431, 432).
2. Dies ist vorliegend der Fall.
a. Das Urteil beruht auf der Auslegung der Vereinbarung vom 15. Oktober 1980, der zufolge die Parteien geregelt hätten, ausschließlich die Mutter des Beschwerdeführers solle für die Dauer ihrer Nutzung der Wohnung in den Genuss des Mieterhöhungsausschlusses kommen. Das Landgericht hat ausgeführt, dies ergebe sich aus der ausdrücklichen Klarstellung in der Vereinbarung, dass - wenn die Mutter des Beschwerdeführers „als Vertragspartnerin ausscheidet“ - eine Mieterhöhung unter Berücksichtigung der von ihr eingebauten Heizungsanlage erfolgen könne.
Diese Auslegung ist sachlich unhaltbar und überschreitet die Grenzen jeglicher Auslegungsmöglichkeit. Eine Vereinbarung mit dem vom Landgericht zugrunde gelegten Inhalt haben die Parteien offenkundig nicht geschlossen. Die Vereinbarung vom 15. Oktober 1980 stellt allein auf eine gewillkürte Beendigung des Mietverhältnisses ab. Die Möglichkeit einer Mieterhöhung ist allein an den „Auszug“ der Mutter des Beschwerdeführers – und damit an einen vom Willen getragene Entscheidung - geknüpft und gerade nicht an ein „Ausscheiden“ aus dem Mietverhältnis, wie das Landgericht unter Hinweis auf den vermeintlichen, aber falsch wiedergegebenen Wortlaut der Vereinbarung annimmt. Eine andere Interpretation, wenn sie denn überhaupt möglich wäre, verböte sich hier jedenfalls nach Nr. 3 der Vereinbarung, wonach die Mutter des Beschwerdeführers „bei Auszug“ zur Vorlage eines Zeitwertgutachtens verpflichtet ist. Offenbar hat auch die Klägerin die Vereinbarung vom 15. Oktober 1980 (zunächst) in dieser Weise beurteilt, nachdem sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer gegenüber unter Hinweis auf die von seiner Mutter eingebaute Heizung eine Mieterhöhung zu erklären.
Der fachgerichtliche Beurteilungsspielraum ist auch unvertretbar überschritten, wenn das Landgericht zur Begründung weiter ausführt, bei dem unter dem 15. Oktober 1980 vereinbarten Ausschluss einer Mieterhöhung handele es sich um einen „Ausgleich“ bzw. eine „angemessene Gegenleistung“ für den Einbau der Sammelheizung. Ausstattungen bzw. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Wohnung auf seine Kosten versehen hat, sind nicht Gegenstand der Gebrauchsgewährung durch den Vermieter im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB; für sie schuldet der Mieter dem Vermieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses kein Entgelt (Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 315/09 -, NJW-RR 2010, 1384 f). Solche Ausstattungen können daher auch nicht Grundlage einer Mieterhöhung sein. Andernfalls würde der Mieter sie doppelt bezahlen: beim Einbau und infolge der Mieterhöhung; dies wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters (BGH, a. a. O.). Einer solchen haben die Vertragsparteien mit dem Ausschluss einer Mieterhöhung vorgebeugt. Danach hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin seinerzeit gar keine Leistung erbracht und folglich auch keinerlei Anspruch auf eine Gegenleistung; schließlich hat die Mutter des Beschwerdeführers die Heizung einbauen lassen. Das Landgericht lässt diese Umstände - ebenso wie § 535 Abs. 1 BGB – außer Acht und kommt zu einem unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbaren Ergebnis.
b. Das Urteil vom 27. Juni 2012 zu Tenor Nr. 1 beruht auf dem vorstehend aufgezeigten Verstoß gegen das Willkürverbot (zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/11 -, NVwZ 2012, 426, 427). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Berufungsinstanz obsiegt hätte, wäre die willkürliche Auslegung der Vereinbarung vom 15. Oktober 1980 unterblieben. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung können vom Mieter finanzierte Ausstattungen der Wohnung Mieterhöhungen nicht rechtfertigen und müssen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses außer Betracht bleiben (BGH, a. a. O.).
3. Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt ist.
C.
Das Urteil vom 27. Juni 2012 ist hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg zu Tenor Nr. 1 und Nr. 4 (Kostenentscheidung) aufzuheben; insoweit ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss über die Anhörungsrüge vom 31. Juli 2012 ist gegenstandslos und damit keine Grundlage für die Erhebung einer Gerichtsgebühr nach Nr. 1700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.
Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 4.000,00 € festzusetzen.
D.
Der Beschluss ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Dr. Nitsche |
Partikel | Schmidt |