Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 2018 - VfGBbg 23/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- LV, Art. 2 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
Schlagworte: - Vermessungsrecht
- Verfassungsbeschwerde unzulässig
- rechtliches Gehör
- Rechtsstaatsprinzip nicht rügefähig
- Zurückweisung einer Anhörungsrüge
- kein Rechtsschutzbedürfnis
- unzureichende Begründung
- Subsidiarität
- nicht ausreichend dargelegt
- Anhörungsrügeschrift nicht eingereicht
- Beweisantrag
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 2018 - VfGBbg 23/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 23/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.      B.,

2.      B.,

3.      D.,

4.      D.,

5.      P.,

6.      H.-W.,

7.      W.,

Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigte               Rechtsanwälte und Notar
                                                               A. D., S. & Partner,

beteiligt:

1.      Landesbetrieb
Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg,
Heinrich-Mann-Allee 103,
14473 Potsdam,

2.      Landeshauptstadt Potsdam
vertr. d. d. Oberbürgermeister,
Friedrich-Ebert-Straße 79/81,
14469 Potsdam,

3.      S.,

4.      H.,

wegen           Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2017(OVG 12 N 16.17) und 20. April 2017 (OVG 12 RN 3.17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 30. November 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem vermessungsrechtlichen Verfahren, dem ein nachbarschaftlicher Konflikt über den Verlauf von Grundstücksgrenzen zugrunde liegt.

I.

Die im Ausgangsverfahren beigeladenen Beteiligten zu 3. und 4. (im Folgenden: Äußerungsberechtigte) sind Eigentümer des in der Gemarkung Babelsberg, Flur 22 belegenen Flurstücks 1/1 (vormals Teil des Flurstücks 1). Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des hierzu südlich angrenzenden Flurstücks 3/1 derselben Gemarkung und Flur (vormals Teil des Flurstücks 3), das als Zuwegung genutzt wird. Die Beschwerdeführer zu 3. und 4. sind zudem Alleineigentümer des an das Flurstück 1/1 westlich angrenzenden Flurstücks 958 derselben Gemarkung und Flur (vormals Teil des Flurstücks 11/3).

Zwischen den Beschwerdeführern und den Äußerungsberechtigten zu 3. und 4. besteht Uneinigkeit über den genauen Grenzverlauf des Flurstücks 1/1 zu dem Flurstück 3/1 (Südgrenze des Flurstücks 1/1) bzw. zu dem Flurstück 958 (Westgrenze des Flurstücks 1/1).

Die in Rede stehenden Grundstücksgrenzen wurden im Jahre 1994 anlässlich einer Teilungsvermessung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) D. vermessen. Dem Ergebnis stimmten der Eigentümer des seinerzeitigen Flurstücks 11/3, der später die Anfechtung seiner Zustimmung erklärte, sowie die Eigentümerin der seinerzeitigen Flurstücke 1, 3 und 10 (Äußerungsberechtigte zu 2.) sowie der Erwerber des aus dem Flurstück 1 neu gebildeten Flurstücks 1/1 (Äußerungsberechtigter zu 4.) zu.

Eine im Jahre 2006 durch den ÖbVI B. im Jahre 2006 durchgeführte Abmarkung der Grundstücksgrenzen des Flurstücks 1/1 zu dem Flurstück 3/1 und dem Flurstück 958 ergab ein zu der Vermessung aus 1994 teilweise abweichendes Ergebnis. Der ÖbVI B. vollzog die Grundstücksgrenzen entsprechend eines bereits im Jahre 1879 anlässlich einer Vermessung angefertigten Fortführungsrisses vom 19. April 1879 („FR 17“) nach.

Der Äußerungsberechtigte zu 1. hob diese Vermessung auf die Widersprüche der Äußerungsberechtigten zu 3. und 4. auf und verpflichtete den ÖbVI B. zu einer neuen Grenzfeststellung, soweit sie von der im Jahre 1994 durchgeführten Vermessung abwich.

Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam, mit welcher sie im Wesentlichen die Feststellung bzw. Wiederherstellung der Grundstücksgrenzen entsprechend dem von ihnen für zutreffend erachteten Ergebnis der Vermessung aus dem Jahr 1879 begehrten. Mit Urteil vom 25. April 2012 hob das Verwaltungsgericht Potsdam die angefochtenen Widerspruchsbescheide auf, soweit diese Aussagen zur Westgrenze des Flurstücks 1/1 gegen das Flurstück 958 treffen und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Beschwerdeführern am 11. Juni 2012 zugestellt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 9. März 2017 (OVG 12 N 16.17) den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 15. März 2017 zugestellt.

Die daraufhin mit Schriftsatz vom 29. März 2017 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. April 2017 (OVG 12 RN 3.17) zurück.

II.

Mit der am 12. Mai 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV), des Gleichbehandlungsgrundsatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) sowie des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 LV). Dies begründen sie im Wesentlichen wie folgt:

Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör sei durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt worden.

1. Der genaue Grenzverlauf könne anhand des Fortführungsrisses „FR 17“ aus dem Jahre 1879 ermittelt werden. Dies zeige auch ein im Berufungszulassungsverfahren eingereichter Lageplan des Katasteramts der Landeshauptstadt Potsdam aus dem Jahre 2015, der den Grenzverlauf der Vermessung aus 1879 abbilde und auch die entsprechenden Grenzpunkte enthalte, welche durch unterirdische Sicherungsmerkmale anhand der vorgefundenen Flaschen ermittelt werden konnten.

Ferner seien die §§ 47-50 der II. Anweisung vom 31. März 1877 für das Verfahren bei den Vermessungen behufs der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten durch den gerichtlich bestellten Gutachter Hoffmann nicht bzw. fehlerhaft gewürdigt worden. Dem habe sich das Verwaltungsgericht ohne eigene rechtliche Prüfung angeschlossen. Insofern sei ein Gesetz nicht beachtet worden. Nach § 50 dieser „II. Anweisung“ hätten Arbeiten, welche nicht vorschriftsmäßig gefertigt waren, nicht angenommen werden dürfen und wären nicht in den Katasternachweis aufgenommen worden. Da der Fortführungsriss „FR17“ indes Einzug in das Kataster fand, sei von einer kontrollierten Messung im Jahre 1879 auszugehen.

Das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass der Katasternachweis diese Grenzpunkte seit 1879 führe und auch im Jahre 2015 durch das Katasteramt so ermittelt worden sei.

2. Der Annahme eines eindeutigen Grenzverlaufs stehe nicht entgegen, dass im Fortführungsriss „FR 17“ keine unterirdischen Sicherungsmerkmale kenntlich gemacht worden seien. Solche hätten zum Zeitpunkt der damaligen Vermessung noch nicht gesondert dokumentiert werden müssen.

Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung fehlerhaft angenommen, dass die Beschwerdeführer keine Stellung genommen hätten zu dem Umstand, dass die vermeintlich an einem im Gutachten des Gutachters Hoffmann als „Grenzpunkt B“ bezeichneten Punkt aufgefundene Flasche 40 cm neben dem eingetragenen Grenzpunkt aufgefunden worden sei. Hierzu hätten die Beschwerdeführer indes im Zulassungsantrag auf Seite 6 unter Buchst. c vorgetragen. Tatsächlich habe der ÖbVI B. niemals behauptet, dass diese Flasche 40 cm vom Grenzpunkt des Fortführungsrisses „FR17“ abweiche.

3. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht haben nach Meinung der Beschwerdeführer einen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag auf ein weiteres Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt. Ein solcher Beweisantrag sei in dem Schriftsatz vom 28. März 2012 an das Verwaltungsgericht gestellt worden. Das dort als „Sachverständigengutachten“ bezeichnete Beweismittel habe nur als Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zu verstehen sein können, sodass ein erneuter Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen sei.

Den Beschwerdeführern sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, weil sie durch das Verwaltungsgericht nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden seien, dass ein Obergutachten für entscheidungserheblich gehalten worden sei. Insofern sei auch der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, dass sich dies dem Verwaltungsgericht nicht hätte aufdrängen müssen, stelle eine Verletzung des Rechtsgewährungsanspruches der Beschwerdeführer dar.

4. Ferner hätte das Verwaltungsgericht es unterlassen, von Amts wegen ein Obergutachten zu der Frage einzuholen, ob die Vermessung aus dem Jahre 1879 nach Durchführung einer Berechnung mit dem Programm „KAFKA“ als kontrolliert anzusehen ist und den 1881 aufgestellten Anweisungen bereits entsprochen hat. Eine Berücksichtigung der Kafka-Berechnung habe bereits der Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vorgesehen, was aber durch den Sachverständigen Hoffmann nicht beachtet worden sei.

5. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt, dass die befassten Gerichte in einem notariellen Grundstückskaufvertrag aus 1879 bzw. einem Nachtrag hierzu keine wirksame Anerkennung der streitigen Grenzen zu dem heutigen Flurstück 1/1 durch die Vertragsschließenden gesehen hätten. Hierzu sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 28. März 2012 vorgetragen worden und auch im Antrag auf Zulassung der Berufung eine Auseinandersetzung erfolgt.

Die durch das Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass für die Anerkennung eine zeitgleiche Anwesenheit der Beteiligten und des Vermessers vor Ort erforderlich gewesen sei, sei falsch. Dass eine ordnungsgemäße Grenzverhandlung stattgefunden habe, werde vor allem dadurch belegt, dass die Messung aus dem Jahre 1879 in das Königliche Kataster aufgenommen worden sei. Dies sei weder durch das Verwaltungsgericht noch durch das Oberverwaltungsgericht gewürdigt worden.

6. Hinsichtlich der Südgrenze des Flurstücks 1/1 seien die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht gewürdigt worden. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Ansicht vertrete, dass die an der Grenzverhandlung am 13. September 1994 Beteiligten „das Ergebnis der Grenzermittlung für die alten und die neuen Grenzabschnitte“ anerkannt hätten und alte Grenzen im Sinne des Vermessungsrechts stets bereits festgestellte Grenzen seien, folge dies aus dem Gehörsverstoß. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2008 an das Verwaltungsgericht vorgetragen, dass der ÖbVI D. ausweislich der Grenzniederschrift von einer festgestellten Grenze ausgegangen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe einen völlig neuen Erklärungsgehalt in die Worte des ÖbVI D. gelegt, den dieser niemals habe abgeben wollen. Daher komme es auch auf die Anfechtung der Zustimmung des seinerzeitigen Eigentümers des Flurstücks 11/3 an.

III.

Der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, die Landeshauptstadt Potsdam sowie die im Ausgangsverfahren Beigeladenen und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Hiervon haben die Äußerungsberechtigte zu 2. sowie der Äußerungsberechtigte zu 4. Gebrauch gemacht. Die Äußerungsberechtigte zu 2. ist der Auffassung, dass der im Jahre 2015 angefertigte Lageplan für das hiesige gerichtliche Verfahren ohne Relevanz ist, weil eine Anerkennung des Grenzverlaufs zwischen dem Flurstück 958 zu dem Flurstück 1/1 durch die Betroffenen nicht zustande gekommen sei. Dem traten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 nochmals entgegen.

B.

Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss vom 20. April 2017 über die Anhörungsrüge richtet, ist sie für wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht danach grundsätzlich nicht. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass ein Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Anhörungsrüge liegenden verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer gegeben wäre (vgl. hierzu Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

2. Ferner ist die geltend gemachte Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung - LV -) im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig. Dies folgt schon daraus, dass es sich dabei um einen Verfassungsgrundsatz und objektiv-rechtliches Strukturprinzip handelt, das keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers begründet (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 118/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

3. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Verfassungsgericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Hierzu gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 182/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht.

a. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass mit der Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens dem Grundsatz der Subsidiarität genüge getan worden ist.

Der Grundsatz der Subsidiarität besagt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 68/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Danach sind grundsätzlich alle Gehörsverstöße im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung zu stellen, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. Beschlüsse vom 21. März 2014 - VfGBbg 43/13 - und vom 6. Januar 2016 - VfGBbg 88/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die unterlassene Erhebung einer statthaften Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 30/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Vorliegend kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer alle mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzungen zum Gegenstand ihrer Anhörungsrüge gemacht haben, da sie den zugrundeliegenden Schriftsatz vom 29. März 2017 weder in Ablichtung vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt haben. Die auf einen Verstoß gegen rechtliches Gehör gerichteten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 20. April 2017 vermögen das Verfassungsgericht ohne Kenntnis des Inhalts der Anhörungsrüge nicht in den Stand zu versetzen, diese Voraussetzung zu prüfen.

b. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) wird ferner nicht durch konkrete Ausführungen untersetzt. Die Beschwerdeführer beziehen sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde ersichtlich nur auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie unter Gliederungspunkt IV. der Beschwerdeschrift an mehreren Stellen deutlich gemacht wurde.

Dessen ungeachtet wird ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer setzen sich zwar ausführlich mit der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch die befassten Gerichte auseinander. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an ihre Stelle zu setzen. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung darauf hin, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt. Eine solche verstößt jedoch nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist (zum Maßstab im Einzelnen vgl. Beschluss vom 21. September 2018 - VfGBbg 180/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Hierzu verhält sich die Beschwerdeschrift nicht.

c. Soweit eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) gerügt ist, wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Beschwerdebefugnis im Sinne der Möglichkeit, durch den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2017 in diesem Grundrecht verletzt zu sein, nicht aufgezeigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gewährt Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Die Norm gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt; der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. (vgl. ausführlich Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Aus dem Vortrag in der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch kein Sachverhalt, der diesem Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör unterfällt.

aa. Mit der Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer im Wesentlichen die durch das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigte rechtliche und tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht an, welches für die West- und Südgrenze eine vorschriftsmäßige Grenzermittlung durch die Vermessung aus dem Jahre 1879, und - selbständig tragend - deren Anerkennung durch die damaligen Berechtigten verneint hat, hingegen die Voraussetzungen einer Grenzfeststellung nach der Vermessung der Südgrenze im Jahre 1994 als erfüllt angesehen hat. Der Vortrag der Beschwerdeführer erschöpft sich im Kern auf die bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragene Rechtsansicht, dass die streitigen Grundstücksgrenzen 1879 bereits rechtlich verbindlich festgestellt worden seien.

Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich jedoch kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

bb. Ungeachtet dessen ist die Behauptung der Beschwerdeführer unzutreffend, dass deren diesbezüglicher Vortrag nicht „berücksichtigt“ bzw. „gewürdigt“ worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 9. März 2017 mit den auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwänden befasst (siehe dort insbesondere unter I. 1. a) und 3.). Der Beschluss vom 20. April 2017 geht auch ausdrücklich auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit des Lageplans des Katasteramts aus 2015 ein, ebenso auf das nach Meinung der Beschwerdeführer übergangene Vorbringen hinsichtlich des Fundortes einer Flasche 40 cm neben einem eingetragenen Grenzpunkt (siehe dort unter 1. und 2.).

cc. Der Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist schließlich auch nicht betroffen, soweit die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, das Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hätte einen „Beweisantrag“ der Beschwerdeführer auf ein weiteres Sachverständigen (ober-) gutachten nicht berücksichtigt. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der dem jeweiligen Verfahren zugrundeliegenden Prozessordnungen zwar die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Das Verwaltungsgericht sah ausweislich der Urteilsgründe die Einholung eines weiteren Gutachtens jedoch als nicht entscheidungserheblich an, weil die Vermessung von 1879 - unabhängig von der Frage, ob es sich um eine kontrollierte Messung handelte - jedenfalls nicht durch Sicherungsmaße geprüft worden sei und es zudem an einer Anerkennung der Grenzermittlung fehle (siehe dort unter 1.2.1). Darin, dass die Beschwerdeführer auf die angeregte Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung nicht zurückgekommen sind, kann ein Hinweis gesehen werden, dass sie daran nicht mehr festhalten. Aus diesem Grunde liegt auch die durch die Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fern. Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28. März 2012 nicht als Anregung zu verstehen sein, das Gericht möge sein Beweisermittlungsermessen in eine bestimmte Richtung ausüben, sondern als Ankündigung eines Beweisantrages, so müsste dieser Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung auch gestellt werden. Dies haben die Beschwerdeführer versäumt. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. März 2017 (siehe dort unter IV.) bereits darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Beweisbeschluss eine Auswertung der Vermessung aus 1879 mit dem Programm „KAFKA“ - entgegen der mit der in der Beschwerdeschrift wiederholten Behauptung der Beschwerdeführer - nicht vorsah.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr.Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt