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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juni 2023 - VfGBbg 18/23 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsanforderungen nicht erfüllt
- Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht möglich
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juni 2023 - VfGBbg 18/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 18/23




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 18/23

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

wegen

Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Luckenwalde und Durchführung der Zwangsvollstreckung; Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ‌- 4 V 4125/18 -;‌ u. a.

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Juni 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen vermeintliche „Ultra-vires-Akte“ der Staatsgewalt richtet, ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Soweit sich der Verfassungsbeschwerde über allgemeine Unmutsbekundungen hinaus überhaupt ein konkreter Beschwerdegegenstand entnehmen lässt, sieht sich der Beschwerdeführer offenbar durch einen oder mehrere Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Luckenwalde und die aus diesen betriebene Zwangsvollstreckung, einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (4 V 4125/18) sowie das - mit diesem steuerrechtlichen Sachverhalt in Zusammenhang stehende - Vorgehen des Ministeriums für Finanzen, der Landtagspräsidentin und des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg in seinen Rechten verletzt.

Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer insoweit keine Grundrechte der Landesverfassung benennt, sondern sich allein auf das „Bonner Grundgesetz“ beruft, auf dessen Verletzung eine Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht nicht gestützt werden kann (vgl. Beschluss vom 16. April 2021 ‌- VfGBbg 71/18 -,‌ Rn. 24, https://verfassungsgericht.brandenburg.de), erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht die Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg. Im Rahmen der Begründungspflicht obliegt es dem Beschwerdeführer auch, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2021 ‌- VfGBbg 61/19 -,‌ Rn. 20, vom 19. Februar 2021 ‌- VfGBbg 15/19 -,‌ Rn. 17, und vom 11. Dezember 2020 ‌- VfGBbg 84/20 -,‌ Rn. 9, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dem wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer legt sowohl diverse Bescheide des Finanzamts als auch seinen Schriftverkehr mit weiteren Behörden nur auszugsweise vor. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg findet sich in den eingereichten Unterlagen überhaupt nicht. Vor diesem Hintergrund kann das Verfassungsgericht weder beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg gewahrt und den Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erschöpft hat, noch, ob er dem Grundsatz der Subsidiarität gerecht geworden ist. Können einzelne Zulässigkeitsgesichtspunkte anhand der Beschwerdeschrift nicht geprüft werden, stellt das für sich genommen einen Begründungsmangel dar, der zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Dr. Strauß

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll