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VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 64/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1, VerfGGBbg, § 50 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- VwGO, § 146 Abs. 4 Satz 3
Schlagworte: - Biosphärenreservat
- Beseitigungs- und Untersagungsverfügung
- Schutzzone
- Rechtsschutzbedürfnis, fehlend
- Subsidiarität, nicht genügt
- Unzureichende prozessuale Handlung im Ausgangsverfahren

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 64/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 64/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 64/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

 

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. August 2021 -
VG 5 L 459/20 -; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 23. September 2021 - OVG 11 S 90/21

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. November 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Kirbach, Müller, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks innerhalb der Schutzzone II des Biosphärenreservats Spreewald. Er hat in zwölf Metern Abstand von einem an sein Grundstück angrenzenden Weg Bild- und Schrifttafeln auf Holzpfählen aufgestellt, mit denen er u. a. auf das Erlensterben aufmerksam macht (im Folgenden: die Informationstafeln). Der Landkreis X. ordnete mit Bescheid vom 13. November 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Androhung von Zwangsmitteln die Entfernung an und untersagte die Aufstellung weiterer Informationstafeln (zusammen: die Beseitigungs- und Untersagungsverfügung).

Am 27. November 2019 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen den Bescheid ein und suchte beim Verwaltungsgericht Cottbus um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (VG 5 L 577/19) hob das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angedrohten Zwangsmittel an. Der Landkreis wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. August 2020 zurück und ordnete erneut die sofortige Vollziehung der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung an.

Mit Beschluss vom 17. August 2021 (VG 5 L 459/20) lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus die angesichts des Widerspruchsbescheids neuerlichen, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Anträge des Beschwerdeführers ab. Sie seien unbegründet.

Die im Widerspruchsbescheid nachgebesserte Begründung lasse nunmehr erkennen, dass sich der Landkreis des Ausnahmecharakters des angeordneten Sofortvollzugs bewusst gewesen sei. Er stelle darauf ab, dass mit der Aufstellung der Informationstafeln ein fortdauernder Verstoß gegen die Schutzgebietsverordnung einhergehe, der mit einer nicht unerheblichen negativen Vorbildfunktion verbunden sei, deren sofortige Unterbindung die Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Zustands überwiege, insbesondere, da alle Informationstafeln ohne Substanzverlust entfernt werden könnten.

Nach der im Rahmen der Interessenabwägung anzustellenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und auch sonst keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestünden, so dass die Interessen am Sofortvollzug überwögen.

Die vom Beschwerdeführer errichteten Informationstafeln verstießen gegen das Verbot, Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegmarkierungen ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung anzubringen, zu entfernen oder zu verändern, § 6 Nr. 8 Biosphärenreservatsverordnung Spreewald (NatSGSpreewV). Die Erteilung der Genehmigung habe der Landkreis X. mit Bescheid vom 18. November 2019 abgelehnt. Ein ungerechtfertigter Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Beschwerdeführers sei nicht zu besorgen. Das Recht auf Freiheit der Meinung nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) finde seine Schranke u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, darunter in der Biosphärenreservatsverordnung Spreewald. Im Rahmen der Abwägung seien die Interessen des Beschwerdeführers geringer zu gewichten. Es bestehe ein erhebliches allgemeines Interesse daran, dass das in Rede stehende Biosphärenreservat Spreewald ungeschmälert erlebt werden könne. In den Fällen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichkomme und die Anlagen erkennbar ohne Substanzverlust abgebaut werden könnten, bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.

In der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichteten Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer, dass die nachgebesserte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Eine intensive Auseinandersetzung mit seinen Grundrechten lasse der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erkennen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2021 (OVG 11 S 90/21) zurück. Die Begründung der Beschwerde rechtfertige keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beschwerdeführer rüge zu Unrecht eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügende Begründung. Seiner Begründungspflicht sei der Antragsgegner jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 25. August 2020 nachgekommen. Für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung komme es nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den von der Behörde angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermöge. Das Verwaltungsgericht sei nicht auf deren Überprüfung beschränkt, sondern treffe eine umfassende Interessenabwägung.

Die gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände genügten nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Mit seiner pauschalen Beanstandung lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass und aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und seinen erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben sein sollte.

II.

Mit seiner am 7. Oktober 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. August 2021 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2021.

Er rügt eine Verletzung der Pressefreiheit, Art. 19 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), des Gleichheitssatzes, Art. 12 LV, und des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG bzw. Art. 41 LV durch die Beschlüsse von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht und den Widerspruchsbescheid des Landkreises. Der Landkreis verbiete ihm mit unwahren Behauptungen und Rechtsbeugung die Nutzung seines Grundstücks für Zwecke der Informationsveröffentlichung und wolle seine journalistischen Bild- und Schrifttafeln sofort zerstören und gewaltsam entfernen lassen. Dies stelle eine nicht hinnehmbare Pressezensur dar. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei zu beachten, dass andere Personen vom Landkreis unbehelligt in der gleichen Reservatsschutzzone massive Bild- und Schrifttafeln aufstellen dürften. Die Zugehörigkeit zur Schutzzone des Biosphärenreservats verbiete ihm nicht die Nutzung seines Grundstücks für Informationszwecke. Das Informationsverbot des Landkreises stelle auch einen verfassungswidrigen Eingriff in sein Haus- bzw. Eigentumsrecht aus Art. 14 GG dar. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfülle die Begründung des Landkreises zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht die Voraussetzungen eines besonderen Interesses an der Vollziehung, da dieser in seiner Abwägungsentscheidung lediglich auf eine „nicht unerhebliche negative Vorbildwirkung“ abstelle, ohne dieser die grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Auch das Oberverwaltungsgericht habe keine richtige Abwägung unter Berücksichtigung seiner Grundrechte durchgeführt und deshalb falsch entschieden.

III.

Mit der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung begehrt; diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2021 ‑ VfGBbg 22/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. August 2021 (VG 5 L 459/20) richtet, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss ist durch die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2021 im Beschwerdeverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft worden und dadurch prozessual überholt (st. Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 21. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 61/19 -, Rn. 18 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Ein insoweit fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergeben. Das in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben (vgl. Beschluss vom 19. März 2021 - VfGBbg 11/21 ‑‌, Rn. 18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist dabei nicht allein der vorrangige individuelle Grundrechtsschutz durch die Fachgerichte. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (vgl. z. B. Beschlüsse vom 19. Februar 2021 ‌‑ VfGBbg 15/19 -, Rn. 19, vom 5. Mai 2020 ‑ VfGBbg 5/20 EA -, Rn. 10, und vom 21. Februar 2020 ‑ VfGBbg 72/18 -, Rn. 17, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Insbesondere ist es mit dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. z. B. Beschluss vom 21. August 1997 ‑ VfGBbg 13/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1987 ‌‑ 2 BvR 209/84 -, BVerfGE 74, 102-128, Rn. 33, juris). So liegt der Fall hier.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Hierfür muss der Beschwerdeführer darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat (vgl. z. B. Hessischer VGH, Beschluss vom 21. August 2017 ‑ 8 B 1577/17 -, Rn. 22 f., juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2018 ‌‑ 10 ME 198/18 -, Rn. 7, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. September 2019 ‑ 1 B 1428/18 -, Rn. 3, juris; Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 62. Edition, Stand: 01. Januar 2020). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des - zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführers vom 17. September 2021 nicht gerecht.

a. Soweit sich der Beschwerdeführer vorliegend auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 12 LV und des Eigentumsrechts aus Art. 41 LV und Art. 14 GG beruft, ist dieser Vortrag neu und erstmalig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde von ihm geltend gemacht worden. Dementsprechend konnte eine zunächst fachgerichtliche Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wie sie der Subsidiaritätsgrundsatz nach den vorbezeichneten Maßgaben verlangt, hierzu nicht stattfinden, weil der Beschwerdeführer diese Gesichtspunkte nicht in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer die hier in Frage stehenden Gesichtspunkte jetzt vor den Fachgerichten nicht mehr vortragen kann, steht der Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht entgegen (vgl. z. B. Beschluss vom 21. August 1997 ‌‑ VfGBbg 13/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

b. Im Hinblick auf die im Instanzenzug bereits vorgetragene Verletzung von Art. 19 LV hat der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und seinen erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung des Landkreises X. als auch bezüglich der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts vorträgt, seine Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, zeigt er nicht auf, inwiefern die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer feststellt, das Verwaltungsgericht habe zwar eine Spannungslage zwischen einfachem Recht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung in den vom Beschwerdeführer verwirklichten Aktionen herausgearbeitet, jedoch sei nicht zu erkennen, dass es sich intensiv mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers bezüglich seiner bildlichen Darstellungen einer Meinung auseinandergesetzt habe. Im Ergebnis stellt der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage und führt aus, es sei nicht auszuschließen, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden - wenn auch nur summarischen - Interessenabwägung eine andere Auffassung vertreten werde. Hierdurch waren die Begründungsanforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedoch nicht erfüllt.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Kirbach

Müller

Sokoll

Dr. Strauß