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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 108 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2, VerfGGBbg, § 46
- BGB, § 1626 Abs. 3 Satz 1; BGB, § 1684 Abs. 1
Schlagworte: - Elterliches Umgangsrecht
- Elternrecht und Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens
- Verletzung rechtlichen Gehörs
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 44/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 

 

B,

 

                                                                        Beschwerdeführerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:            Rechtsanwälte P

                                                             

                                                                        

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Luckenwalde vom 19. Dezember 2012 (Az.: 31 F 322/12) und der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2014 und 12. Juni 2014 (Az.: 3 UF 12/13)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 20. Februar 2015

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e:

 

A.

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der sechsjährigen D, Kindesvater ist der äußerungsberechtigte H. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Beschwerdeführerin, die das alleinige Sorgerecht innehat. Das Umgangsrecht des Kindesvaters ist seit Jahren Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eltern.

 

Diese hatten am 10. Juli 2012 vor dem Amtsgericht Luckenwalde eine Elternvereinbarung abgeschlossen. Danach sollte der Kindesvater jeden Sonntag zwischen 15.00 Uhr und 17.30 Uhr (zunächst begleiteten) Umgang mit D haben. Diese Vereinbarung wurde nur für zwei Umgänge in Vollzug gesetzt. Weitere Umgänge lehnte die Beschwerdeführerin ab und machte erhebliche Ängste des Kindes sowie eine mögliche Kindeswohlgefährdung während des Umgangs geltend.

 

Nachdem der Kindesvater die Beschwerdeführerin erneut auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind in Anspruch genommen hatte, traf das Amtsgericht Luckenwalde mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 eine Regelung zum Umgangsrecht. Gegen diesen Beschluss legten beide Eltern Beschwerde ein. Das Brandenburgische Oberlandesgericht beschloss am 14. März 2013 die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens. Auf der Grundlage einer entsprechenden Empfehlung der Sachverständigen erließ das Oberlandesgericht am 21. März 2013 eine einstweilige Anordnung, wonach ein begleiteter Umgang des Kindesvaters mit D zweimal wöchentlich für jeweils eine halbe Stunde stattfinden sollte.

 

Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 lehnte das Oberlandesgericht einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des begleiteten Umgangs ab. Soweit die Beschwerdeführerin auf Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach dem ersten Umgang am 16. April 2013 und eine Erkrankung des Kindes nach dem zweiten Umgangstermin am 19. April 2013 hinweise, rechtfertige dies keinen Ausschluss des Umgangs. Aus dem Bericht der Umgangsbegleiterin gehe hervor, dass das Kind die Kontakte mit dem Vater genossen habe und die beiden Umgangstermine dem Kindeswohl entsprochen hätten. Nachfolgend fanden im Zeitraum 30. April bis 11. Juni 2013 insgesamt neun begleitete Umgänge statt. Ab dem 24. Juni 2013 bis Anfang August 2013 befand sich das Kind in stationärer Krankenhausbehandlung. Im Ergebnis eines Helfergesprächs am 2. August 2013 erklärte sich der Kindesvater mit einer vorläufigen Aussetzung des Umgangs einverstanden. In der Folge setzte das Oberlandesgericht das Umgangsrecht des Kindesvaters bis zur abschließenden Senatsentscheidung aus.

 

Nachdem die Sachverständige das angeforderte Gutachten im  Februar 2014 erstellt hatte und die Sache danach mündlich erörtert worden war, traf das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2014 eine Neuregelung des Umgangsrechts des Kindesvaters. Danach sollte dieser zwischen dem 20. Mai 2014 und dem 26. August 2014 einmal wöchentlich begleiteten Umgang mit D haben. Zur Sicherstellung des Umgangs wurde für diesen Zeitraum eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zwischen dem 5. September 2014 und dem 26. Dezember 2014 sollte der Kindesvater an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, unbegleiteten Umgang haben. Ab 2015 war eine Erweiterung des unbegleiteten Umgangs vorgesehen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen  aus, sowohl die Sachverständige als auch die Verfahrensbeiständin des Kindes hätten festgestellt, dass der Kindesvater zu einem dem Alter des Kindes angemessenen Umgang mit D in der Lage sei. Nach den Feststellungen der Sachverständigen seien der Aufbau und die Festigung einer Vater-Tochter-Beziehung für die weitere Entwicklung von D nicht nur wünschenswert, sondern sogar bedeutsam und förderlich. Im Gutachten werde nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass von regelmäßigen Umgangskontakten zwischen Vater und Tochter keine Gefahren für das Kindeswohl ausgingen. Allerdings befinde sich das Kind derzeit in einem Loyalitätskonflikt. Es fürchte Streitigkeiten zwischen den Eltern und wolle diese vermeiden. Daher positioniere es sich eindeutig zur Mutter als ihrer wichtigsten Bezugsperson. Gleichwohl habe die Sachverständige betont, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine mit der Wiederanbahnung des Kontakts zwischen Vater und Tochter verbundene Kindeswohlgefährdung bestünden. Im Gegenteil erscheine der Aufbau einer stabilen Beziehung zum Vater für die weitere Persönlichkeitsentwicklung von D wichtig. Eine Verhinderung künftiger Umgangskontakte hätte negative Auswirkungen, die nach Einschätzung der Sachverständigen schwerwiegender wären als die mit der Überwindung der kindlich ambivalenten Haltung verbundenen Schwierigkeiten. Auch habe sich D bei ihrer Anhörung durch den Senat nicht ablehnend, sondern im Hinblick auf einen künftigen Umgang mit dem Vater grundsätzlich interessiert gezeigt. Die Wiederaufnahme des Umgangs mit dem Vater entspreche zudem der Empfehlung der Verfahrensbeiständin des Kindes. Der Senat folge aus diesen Gründen dem Vorschlag der Sachverständigen, den Umgang zwischen Vater und Tochter langsam anzubahnen, um D an den Vater zu gewöhnen. Über die anfängliche und zeitlich befristete Kontaktanbahnung hinaus bedürfe es zum Schutz von D keiner Begleitung des Umgangs.

 

Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2014 zurück.

 

Das Amtsgericht Luckenwalde setzte gegen die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 12. August 2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.000 Euro fest. Sie habe am 24. Juni 2014 und am 1. Juli 2014 gegen die durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2014 begründeten Pflichten verstoßen, indem sie D jeweils vor dem festgesetzten Umgangstermin aus dem Kindergarten abgeholt und den Umgang damit absichtlich verhindert habe. Aus Mitteilungen der Umgangspflegerin vom 5. Juni 2014, 10. Juli 2014 und 30. Juli 2014 geht hervor, dass auch an den weiteren Terminen der vorgesehene (begleitete) Umgang nicht durchgeführt werden konnte, weil die Beschwerdeführerin D nicht herausgegeben hat.

 

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 16. Juli 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 19. Dezember 2012 sowie gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2014 und 12. Juni 2014 richtet, rügt sie die Verletzung der Art. 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 4 sowie 108 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Die angegriffenen Entscheidungen missachteten die Belange des Kindeswohls. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die in den Vorjahren erfolgten Umgänge zu körperlichen Ausfallerscheinungen und einer Belastungsreaktion des Kindes geführt hätten, in deren Folge sogar ein stationärer Klinikaufenthalt erforderlich gewesen sei. Das Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, inwieweit ihre Tochter von einem Umgang mit dem Kindesvater profitieren könne. Tatsächlich ließen die Beziehung der Eltern zueinander und ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Kindesvater einen unbeschwerten Umgang des Kindes nicht zu. Zudem sei ihr der gesetzliche Richter entzogen worden. Die Gerichte hätten den unbestimmten Rechtsbegriff „Kindeswohl“ nicht selbst ausgefüllt, sondern dies in unzulässiger Weise einer Gutachterin überlassen. Ferner lasse der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2014 keine Auseinandersetzung mit ihrem umfangreichen Vorbringen erkennen, weshalb auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.

 

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 5. September 2014 (VfGBbg 7/14 EA) zurückgewiesen.

 

 

 

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2014 richtet, fehlt der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzbedürfnis.

 

Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht die gegen den Beschluss vom 8. Mai 2014 erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schafft. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 49/13 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

2. Auf eine Verletzung des Art. 108 Abs. 1 LV, wonach Richter unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen sind, kann eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Diese Bestimmung gewährt kein Grundrecht (vgl. Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 108 Nr. 1; ebenso zu Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG): BVerfGE 27, 211, 217; 48, 46, 263; 107, 257, 274) und ist deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig.

 

3. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht in einer dem Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügenden Weise dargelegt.

 

a. Der Vortrag der Beschwerdeführerin lässt eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 27 Abs. 2 LV nicht erkennen. Die genannte Bestimmung garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Recht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das oberste Richtschnur für die elterliche Pflege und Erziehung ihrer Kinder sein muss; auch Umgangsregelungen haben sich zuvörderst am Kindeswohl zu orientieren (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dabei unterliegt die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht engen Grenzen. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Verfassungsgericht überprüft (lediglich) uneingeschränkt, ob eine gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruht. Dabei lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Verfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend ziehen, sondern hängen insbesondere von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 42, 163, 168; 60, 79, 91; 75, 201, 222). Schließlich ist der Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 30. September 2010  - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Fachgerichte müssen sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Einstellungen und Persönlichkeiten der Eltern würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen. Das Verfahren ist so zu gestalten, dass die Gerichte möglichst zuverlässig eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen können (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2014, a. a. O.; BVerfGE 31, 194, 210; 55, 171, 182; BVerfGK 9, 274, 278 f).

 

aa. Das Oberlandesgericht hat nachvollziehbar begründet, dass die von ihm festgelegte Umgangsregelung nicht mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, die Wiederanbahnung der Umgangskontakte mit dem Kindesvater vielmehr – entsprechend der gesetzlichen Vermutung der § 1626 Abs. 3 Satz 1, § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – dem Wohl des Kindes entspricht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts in Zweifel zu ziehen. Soweit sie sich darauf beschränkt, ihre grundsätzliche Ablehnung von Umgangskontakten mit dem Kindesvater zu wiederholen, steht ihr Vortrag im Widerspruch zur gesetzlichen Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB, die wiederum Ausdruck der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Elternrechts als eines treuhänderischen, im wohlverstandenen Interesse des Kindes auszuübenden Rechts ist (vgl. BVerfGE 59, 360, 376; 64, 180, 189; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Auflage, Art. 6 Rn. 45). Auch sind – wie das Verfassungsgericht bereits im Beschluss vom 5. September 2014 (VfGBbg 7/14 EA) ausgeführt hat – keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Belastungsreaktion des Kindes auf den Verlauf der in der Vergangenheit durchgeführten Umgangskontakte oder ein unangemessenes Verhalten des Kindesvaters zurückgeführt werden kann. Den emotionalen Belastungen, die für D mit der Wiederaufnahme des Umgangs verbundenen sind, hat das Oberlandesgericht dadurch Rechnung getragen, dass der Umgang mit dem Kindesvater langsam angebahnt und zeitlich gestaffelt wird. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnten.

 

bb. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass das Oberlandesgericht die Anforderungen verkannt hat, die das Elternrecht an die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 1 BvR 125/07 -, juris, m. w. N.). Insbesondere ist nicht dargetan, dass das Gericht seine Pflicht zur kritischen Würdigung des vorgelegten Gutachtens vernachlässigt haben könnte (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 BvR 476/04 -, FamRZ 2006, 1593; Coester, in: Staudinger, BGB Kommentar, Neubearbeitung 2009, § 1666 Rn. 287). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass das Sachverständigengutachten erhebliche Mängel – etwa in Bezug auf seine logische Schlüssigkeit oder die Tragfähigkeit der Erkenntnismethoden und Schlussfolgerungen – aufweise, die vom Gericht hätten erkannt und berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus lässt der Beschluss vom 8. Mai 2014 klar erkennen, dass er auf einer richterlichen Überzeugungsbildung – unter Würdigung des Sachverständigengutachtens, aber auch der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Anhörung des Kindes – beruht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Kindeswohl“ der Sachverständigen überlassen, trifft daher nicht zu.

 

b. Eine mögliche Gehörsverletzung wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dargelegt. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 – VfGBbg 33/10 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Solche besonderen Umstände sind mit der Verfassungsbeschwerde nicht vorgetragen worden. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten rechtlichen Würdigungen des Oberlandesgerichts können mit der Rüge einer Gehörsverletzung nicht angegriffen werden. Das Gehörsgrundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 29. August 2014 – VfGBbg 63/13 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

c. Zu einer möglichen Verletzung der von der Beschwerdeführerin aufgeführten Art. 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 sowie 52 Abs. 4 LV enthält ihr Vortrag keinerlei erläuternde Ausführungen.

 

d. Aus den vorgenannten Gründen kommt es auf die Beantwortung der Frage, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht, da viel dafür spricht, dass sich die vom Oberlandesgericht getroffene Umgangsregelung inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat, nicht an.

 

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt