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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 134/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- Prozesskostenhilfe
- Rechtsschutzgleichheit
- zügiges Verfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 134/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 134/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

 

 

Beschwerdeführer,

wegen            Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 11. September 2017 und 24. Februar 2017, 1 T 3/17

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Januar 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 11. Dezember 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Dabei kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig ist oder ob das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Jedenfalls genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis des § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg).

 

Auch anhand des erweiterten Beschwerdevorbringens ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Rechtsschutzgleichheit (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) nicht erkennbar. Dass das Landgericht bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weit überhöhte Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Klage bereits auf Grundlage des Vortrages des Beschwerdeführers für unschlüssig gehalten. Dagegen bestehen auch im Hinblick auf die im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen keine Bedenken, so dass die vom Beschwerdeführer für notwendig erachtete Beweiserhebung von vornherein nicht in Betracht kam. Der Beschwerdeführer vermag daher auch nicht damit durchzudringen, das Landgericht habe sich in nicht vertretbarer Weise in die Rolle des Beklagten begeben.

 

In Bezug auf das Grundrecht auf zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, da der Grundsatz der Subsidiarität nicht eingehalten worden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er wegen der vermeintlichen Verfahrensverzögerung um Rechtsschutz nach § 198 ff GVG nachgesucht hat. Die genannten Vorschriften eröffnen die Möglichkeit, bei dem mit der Sache befassten Fachgericht die lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu rügen und einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen. Dies gilt ausdrücklich auch für Prozesskostenhilfeverfahren (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Die Wahrnehmung dieser Rechtsschutzmöglichkeit war daher unter Subsidiaritätsgesichtspunkten geboten (vgl. Beschlüsse vom 21. September 2012 - VfGBbg 43/12 -, vom 21. Februar 2014  - VfGBbg 54/13 - und vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Es kann deshalb offen bleiben, ob angesichts eines Zeitablaufs von etwa dreieinhalb Monaten von der Antragstellung im Prozesskostenhilfeverfahren bis zur abschließenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter Einbeziehung der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts überhaupt von einer relevanten Verfahrensverzögerung gesprochen werden kann und worauf die Verfahrenslaufzeit im Einzelnen beruht (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung Urteil vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378; Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 54/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Das Gericht hat für dieses Mal davon abgesehen, eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 VerfGGBbg festzusetzen.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel