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VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2017 - VfGBbg 17/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 21 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 93 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Begründung
- Rechtsweggarantie
- Politische Teilhabe
- Volksinitiative
- Rechtsschutzgleichheit
- Beschwerdebefugnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2017 - VfGBbg 17/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführerin,

wegen            Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2016 (VG 4 L 643/16), Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2017 (OVG 12 S 5.17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. November 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im einstweiligen Rechtsschutz sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Cottbus.

 

I.

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Verwaltungsgericht Cottbus den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Oberbürgermeister der Stadt Cottbus (im Folgenden: Antragsgegner) zu verpflichten, es zu unterlassen, Unterschriftenlisten der Volksinitiative „Bürgernähe erhalten - Kreisreform stoppen!" im Cottbuser Rathaus und/oder anderen städtischen Einrichtungen auszulegen und es weiter zu unterlassen, bereits im Rathaus und/oder anderen städtischen Einrichtungen ausgelegte Unterschriftenlisten an die Vertreter der Volksinitiative auszuhändigen. Weiter verlangt sie, den Oberbürgermeister zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, wo in städtischen Einrichtungen diese Unterschriftenlisten ausliegen und ob der Antragsgegner die Mitarbeiter der Stadtverwaltung und städtischen Eigenbetriebe zur Unterschrift per dienstlichem Schreiben aufgefordert hat.

 

Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 ab. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Beschwerdeführerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei nicht in subjektiven Rechten verletzt. Das Neutralitätsgebot gewähre keinen Anordnungsanspruch. Auch fehle es an der besonderen Eilbedürftigkeit des geltend gemachten Anspruchs, da die von ihr unterstellten Fehler des Volksgesetzgebungsverfahrens noch in späteren Stadien geheilt werden könnten. Auch bezüglich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs liege kein Anordnungsgrund vor.

 

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2017 als unbegründet zurück und lehnte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin nicht in einem subjektiven Recht verletzt sei. Aus § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Landesverfassung (LV) folgten keine Abwehrrechte dagegen, dass Volksinitiativen rechtswidrig zustande kämen. Aus dem zurückliegenden Verhalten des Antragsgegners gegenüber anderen Volksinitiativen könne keine gegenwärtige Verletzung eigener Rechte abgeleitet werden. Dass die Auslegung von Unterschriftenlisten im Rathaus oder anderen städtischen Einrichtungen für sich genommen unzulässig sei, könne dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. Das Neutralitätsgebot gelte nicht für Volksabstimmungen. Eine dahingehende Verletzung sei auch nicht gegeben. Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes am 31. Januar 2017 zugestellt.

 

Am 31. März 2017 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt hinsichtlich der Verfassungsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine weitergehende Begründung. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, des Rechts auf politische Mitgestaltung, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, Teilnahme an Volksbegehren, Volksinitiativen und Volksentscheiden sowie des Prinzips der Parteiunabhängigkeit und Gesetzesbindung der Beamten und Verwaltungsangehörigen nach Art. 96 Abs. 3 LV.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGBbg) ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tage weder die von ihr für verfristet gehaltene Handlung nachgeholt noch die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis glaubhaft gemacht hat. Die Verfassungsbeschwerde ist daher im Hinblick auf ihre Zulässigkeit ausschließlich in dem bis zur Entscheidung vorgelegten Umfang zu berücksichtigen.

 

2. In Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2016 (VG 4 L 643/16) ist die Verfassungsbeschwerde bereits wegen prozessualer Über­holung unzulässig, denn der Beschluss ist durch die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2017 bestätigt worden (vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 82/15 - und vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 30/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGK 10, 134, 138; BVerfG, NJW 2011, 2497, 2498; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 BvR 1711/09 -, Juris Rn. 10).

 

3. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig, als die Beschwerdeführerin mit der in Art. 96 Abs. 3 LV verankerten Gesetzesbindung und Unabhängigkeit der Beamten und Verwaltungsangehörigen eine Vorschrift rügt, die keine subjektive Grundrechtsgewährleistung zu ihren Gunsten enthält, sondern lediglich Ausdruck der administrativen Organisationsgewalt der Landesverwaltung und daher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig ist.

 

4. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ergebenden Anforderungen an ihre Begründung. Danach ist es notwendig, die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers schlüssig aufzuzeigen. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Der Vortrag muss aus sich heraus verständlich sein, d. h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter. Dazu gehört auch, dass ein Beschwerdeführer deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d. h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich das verfassungsrechtlich Relevante aus den vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 31/16 -, vom 15. April 2016 - VfGBbg 86/15 - und vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de -; StGH Hessen, Beschluss vom 15. August 2002 - P.St. 1619 -, Juris Rn. 19, m. w. Nachw. zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 - 2 BvR 1382/09 -, Juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, Juris Rn. 20; BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329).

 

a) Mit ihrer Rüge, gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Oberverwaltungsgerichts sei eine (weitere) Rechtsschutzmöglichkeit nicht gegeben, was Art. 6 Abs. 1 LV verletze, verkennt die Beschwerdeführerin, dass Ausgestaltungen des gerichtlichen Verfahrens der VwGO als Bundesrecht nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg angegriffen werden können. Hierfür kommen gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg nur behauptete Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in Betracht (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 36/16 - und 9. Oktober 2015 - VfGBbg 65/15 -, m. w. Nachw., www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Es kommt hinzu, dass dieses Grundrecht zwar die gesamte vollziehende Gewalt, nicht jedoch die Rechtsprechung in dieser Funktion bindet. Art. 6 Abs. 1 LV garantiert den Schutz durch den Richter, nicht gegen ihn (vgl. Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 6, Anm. 1.1.).

 

b) Ein Verstoß gegen die übrigen von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechte ist nicht erkennbar. Insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen allein auf eine von ihr angenommene Unrichtigkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an ihre Stelle zu setzen. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung darauf hin, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt. Inwieweit das Recht auf politische Mitgestaltung, der Teilnahme an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheidungen sowie das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen verletzt sein soll, ist nach dem Vorbringen nicht ansatzweise dargetan. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an einem ausreichenden Vortrag dazu, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten beeinträchtigt sein könnte. Aus der Tatsache allein, dass sie die Ziele der vom Antragsgegner nach ihrer Auffassung begünstigten Volksinitiative nicht teilt, kann keine Beeinträchtigung eigener rechtlicher Interessen geschlossen werden. In dieser Hinsicht geht das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass Art. 21 Abs. 1 LV kein Abwehrrecht dagegen vermittelt, dass Volksinitiativen rechtmäßig zustande kommen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Verfassungsbestimmung nicht lediglich eine objektiv-rechtliche Wertentscheidung (vgl. Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 2 zu Art. 21) darstellt. Denn jedenfalls erhält Art. 21 Abs. 1 LV seine eigentliche Bedeutung erst durch die nachfolgenden Bestimmungen der Landesverfassung (vgl. v. Brünneck/Epting, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, Rn. 3 zu § 22). Insoweit vermittelt auch Art. 21 Abs. 1 LV lediglich einen Anspruch darauf, dass Anregungen oder Bedenken gegen bestimmte Handlungen der öffentlichen Gewalt vorgebracht werden können (vgl. Beschluss vom 15. April 2003, - VfGBbg 6/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de), was hier offensichtlich erfolgt ist.

 

Auch in Bezug auf den Beschluss betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass das Oberverwaltungsgericht Grundrechte der Landesverfassung verletzt haben könnte. Insoweit fehlt es bereits an einem über die gegen den Hauptsachebeschluss gerichteten Einwände hinausgehenden Vortrag.

 

c) Schließlich lässt die Beschwerdeschrift auch nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr behauptete unterschiedliche Behandlung verschiedener Volksinitiativen durch den Antragsgegner selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 12 Abs. 1 LV bzw. Art. 52 Abs. 3 LV verletzt sein könnte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach sich aus der geltend gemachten Ungleichbehandlung allenfalls eine Verletzung der Rechte früherer Volksinitiativen ableiten ließe, bezüglich derer die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat, daran teilgenommen zu haben bzw. als Vertreterin nach § 2 Abs. 3 Volksabstimmungsgesetz Brandenburg fungiert zu haben, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt