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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
- ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1
- WEG, § 49 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründung
- Vorlage der angegriffenen Entscheidungen
- nicht lesbares Fax
- Berufung
- Anfechtungsklage nach WEG
- Rechtsschutzbedürfnis
- (Nicht-)Zulassung der Revision
- grundsätzliche Bedeutung
- Willkür
- rechtliches Gehör
- faires Verfahren
- effektiver Rechtsschutz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführerin,

wegen            Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2015 (16 S 182/14) und Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. No­vember 2015 (16 S 182/14)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Mai 2017

durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen landgerichtliche Entscheidungen in einer wohnungseigentumsrechtlichen Sache.

 

A.

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung und als solche Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft "Am G. in P." in P./E.

 

Auf einer am 1. Oktober 2013 durchgeführten Wohnungseigentümerversammlung wurde unter anderem mehrheitlich der Beschluss gefasst, die - zuvor mit amtsge­richtlichem Beschluss vom 9. Januar 2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Anfechtungsklage 27 C 29/11, längstens zum 8. Januar 2014 als Notverwalterin be­stellte - B. und B. OHG, St., ab dem 9. Januar 2014 für die Dauer eines Jahres bis zum 9. Januar 2015 zur Verwalterin der Wohnungseigentümerge­meinschaft zu bestellen.

 

2. Die Beschwerdeführerin erhob gemeinsam mit weiteren Wohnungseigentümern am 31. Oktober 2013 unter anderem gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage beim Amtsgericht Strausberg (27 C 11/13 WEG), in deren Rahmen sie geltend machte, dass die Wohnungseigentümerversammlung von einem unberechtigten Dritten einberufen worden sei. Denn aufgrund des am 28. Februar 2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) sei das Verfahren 27 C 29/11 abgeschlos­sen worden und habe die Bestellung als Notverwalterin geendet. Daher seien die auf der Versammlung gefassten, bemängelten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Hilfsweise wandte sie gegen die Verwalterbestellung ein, dass der Beschluss ord­nungsgemäßer Verwaltung nicht entspreche, da die Verwalterin ungeeignet sei und wichtige Gründe vorlägen, die gegen deren Bestellung sprächen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, der Notverwalterin die Kosten des Rechtsstreits auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, da sich diese pflichtwidrig verhalten habe, die Pflichtwidrigkeit kausal für ihre Klageerhebung gewesen sei und die Not­verwalterin grobes Verschulden treffe.

 

Das Amtsgericht Strausberg wies die Anfechtungsklage mit am 30. Juli 2014 verkündetem Urteil ab. Zwar liege ein Einberu­fungsmangel vor. Dieser habe sich jedoch nicht im Abstimmungsmangel realisiert. Der Beschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens seien we­der vollständig noch teilweise der Verwalterin aufzuerlegen. Die Notverwalterin habe das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Januar 2012 zwar fehlerhaft ausge­legt, bis wann die Bestellungszeit gedauert habe. Grobe Fahrlässigkeit sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn naheliegende Überlegungen, die sich in jedem Fall aufge­drängt hätten, nicht angestellt würden und es sich subjektiv um eine schlechthin un­entschuldbare Pflichtverletzung handele. Davon sei hier nicht auszugehen. Vielmehr seien alle Parteien von einer Beendigung des Mandats zum 8. Januar 2014 ausge­gangen.

 

3. Zur Begründung der gemeinsam mit weiteren Wohnungseigentümern am 4. Sep­tember 2014 eingelegten Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, das Amtsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass sich der Einberufungsmangel der Eigentümerversammlung auf das Beschlussergebnis nicht ausgewirkt habe. An eine fehlende Kausalität solcher Mängel seien strenge Anforderungen zu stellen. Notwen­dig sei der Nachweis, dass der Beschluss mit Sicherheit auch ohne den Verstoß in­haltsgleich gefasst worden wäre, woran es hier fehle. Das Amtsgericht setze sich auch zu seinen eigenen Ausführungen bezüglich der besonderen Geeignetheit und Qualifikation der Verwalterin in Widerspruch, wenn es eine Kostenentscheidung zu­lasten der Verwalterin mit der Erwägung ablehne, dass es an einer schlechthin un­entschuldbar falschen Auslegung des Beschlusses vom 9. Januar 2012 fehle. Viel­mehr habe die Verwalterin den Rechtsstreit veranlasst.

 

Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 wies das Landgericht Frankfurt (Oder) darauf hin, dass der Beschluss über die Bestellung der Verwalterin zwar an­fechtbar gewesen sei, sich die Anfechtungsklage aber mit Ablauf der Bestelldauer am 9. Januar 2015 erledigt haben dürfte.

 

Die Beschwerdeführerin schloss sich dem von anderen Klägern auf diese Verfügung in einem Schriftsatz vom 1. Juni 2015 dargelegten Sach- und Rechtsvortrag mit an­waltlichem Schriftsatz an und machte geltend, dass keine Erledigung der Hauptsa­che eingetreten sei. Die vom Landgericht angeführte Rechtsprechung sei veraltet. Sie beruhe auf der bis 2007 geltenden Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes. Sie, die Beschwerdeführerin, habe weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Feststellung der Ungültigkeit der Verwalterbestellung. Auch begegne die Auffassung Bedenken, die Ungültigerklärung entfalte keine rückwirkenden Rechtsfolgen. Ein Verwalter verliere mit rückwirkender Kraft seine Verwalterstellung, wenn der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt werde. Die Verwalte­rin habe aus diesem Grund die zu Unrecht als Vergütung entnommenen Gelder dem Gemeinschaftseigentum wieder zuzuführen. Darin liege ihr primäres schutzwürdiges Interesse.

 

Das Landgericht wies die Berufung mit Urteil vom 28. September 2015 (16 S 182/14) zurück und erlegte den anfechtenden Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Die gegen die Verwalterbestellung gerichtete Anfechtungsklage sei unzulässig geworden, denn mit Ablauf des Zeitraums, für den die Verwalterin bestellt worden sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Ein schützenswertes Inte­resse an einer gerichtlichen Entscheidung fehle im Rahmen des § 43 Nr. 4 WEG, wenn der angegriffene Beschluss die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nicht mehr entfalten könne, weil er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegenstandslos geworden sei. Der Beschluss vom 9. Januar 2014 habe keine Rechtswirkungen mehr. Durch eine Aufhebung des Bestellungsbeschlusses werde das Handeln des Verwalters nicht unberechtigt, sondern bleibe wirksam. Die in Literatur und Recht­sprechung hierzu vertretenen Auffassungen unterschieden sich nicht im Ergebnis, sondern lediglich in der Begründung. Diese Erwägungen seien nach der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Rechtslage zum Wohnungseigentumsgesetz weiterhin zutref­fend. Ein Rechtsschutzinteresse ergebe sich auch nicht aus der Frage, ob und gege­benenfalls in welchem Umfang der Verwalterin für den Bestellungszeitraum ein Ver­gütungsanspruch zustehe oder für die erfolgten Entnahmen ein Rechtsgrund gege­ben gewesen sei. Hierfür komme es nicht auf die Gültigkeit des Bestellungsbe­schlus­ses an. Denn dieser begründe keinen Anspruch auf eine Verwaltervergütung. Viel­mehr könne der Verwalter eine Vergütung nur auf der Grundlage eines Verwal­ter­vertrages oder eines gesetzlichen Schuldverhältnisses - etwa nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung - be­an­spruchen. Selbst wenn mithin ein Verwaltervertrag zwischen der Wohnungsei­gen­tümergemeinschaft und der Verwalterin nicht zustande gekommen sei, hinge ein Anspruch auf Rückzahlung der als Vergütung vereinnahmten Gelder nicht von der Gültigkeit des Bestellungsbeschlusses ab. Eine Kostenentscheidung zulasten der Verwalterin nach § 49 Abs. 2 WEG komme mangels groben Verschuldens nicht in Betracht. Anlass für eine Zulassung der Revision habe nicht bestanden.

 

4. Die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 erhobene Anhörungsrüge begründete Beschwerdeführerin mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Zu­lassung der Revision. Diese sei durch das Landgericht verneint worden, obwohl er­kennbar die Zulassungsvoraussetzungen gegeben gewesen seien. Auch sei das Vorbringen zur Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG gänzlich unberücksich­tigt geblieben. Zudem sei das wesentliche Vorbringen zum schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Verwalterbestellung nicht zur Kenntnis ge­nommen worden.

 

Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 4. No­vember 2015 (16 S 182/14) zurück, der am 9. November 2015 dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

 

II.

Die Beschwerdeführerin hat am Montag, den 11. Januar 2016 per Telefax, dem ei­nige Anlagen beigefügt waren, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Original der Beschwerdeschrift nebst den bereits übermittelten sowie weiteren Anlagen ging am 21. Januar 2016 beim Verfassungsgericht ein.

 

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 LV), des Anspruchs auf ein faires, zügiges Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV), des Anspruchs auf den gesetzli­chen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) und auf effektiven Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV).

 

Das Landgericht habe ihren Vortrag, wie er sich aus der Klagebegründungsschrift und der Berufungsbegründung ergebe, nicht berücksichtigt. Sie habe konkret vorge­tragen, weshalb keine Erledigung der Hauptsache trotz Ablaufs der Bestellungszeit eingetreten sei. Mit diesem Vorbringen habe sich das Landgericht nicht auseinan­dergesetzt. Zudem habe sie angeführt, dass die bestellte Verwalterin fachlich unge­eignet sei und der Bestellungsbeschluss daher ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprochen habe. Insbesondere ihr Vortrag zur Auferlegung der Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG sei vom Landgericht mit einer lapidaren Bemerkung abge­handelt worden und daher gänzlich unberücksichtigt geblieben. Das Landgericht habe weder in der Verfügung vom 8. Mai 2015 noch in der mündlichen Verhandlung kundgetan, dass es der Entscheidung des Amtsgerichts zu folgen beabsichtige. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Nichtzulassung der Revision habe sie in der Anhörungsrügeschrift ausführlich vorgetragen. Ihren Anspruch auf Durchfüh­rung eines fairen Verfahrens vor einem unparteiischen Gericht sehe sie aufgrund der willkürlich unterbliebenen Zulassung der Revision trotz Vorliegens der entsprechen­den Voraussetzungen verletzt. Diesbezüglich habe das Landgericht insbesondere ignoriert, dass die willkürlich unterbliebene Zulassung eines Rechtsmittels den An­spruch auf den gesetzlichen Richter verletze und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz berühre. Als willkürlich betrachte sie die Ausführungen des Landge­richts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Die durchschnittliche Verfahrensdauer vor den Zivilgerichten in Brandenburg dauere mehr als ein Jahr, so dass eine auf ein Jahr begrenzte Verwalterbestellung keiner abschließenden rechtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Damit sei ihr Anspruch auf Gewährung effektiven Rechts­schutzes verletzt.

 

III.

Der Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder) wurde über die Verfassungsbe­schwerde in Kenntnis gesetzt. Die Akten des Ausgangsverfahrens 16 S 182/14 wur­den beigezogen.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran­denburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr der Beschluss des Landgerichts vom 4. November 2015 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge angegriffen wird, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsent­scheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörs­rügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16 -, vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -, vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 - und vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -, www.verfassungs­gericht.brandenburg.de).

 

2. Im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts vom 28. September 2015 genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, wie sie sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg erge­ben.

 

Notwendig ist danach eine Begründung, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen ne­ben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfas­sungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachge­rechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, be­darf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinanderset­zung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Ent­scheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfas­sungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. Novem­ber 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom
17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20).

 

a. Es kann hier dahinstehen, ob sich ein erheblicher Begründungsmangel bereits da­raus ergibt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 Verf­GGBbg das angefochtene Urteil des Landgerichts weder in ihrer Beschwerdebe­grün­dung inhaltlich vollständig wiedergegeben noch in verwertbarer Weise in Kopie vorgelegt hat. Bestandteil der Begründungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung das Gebot, die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen entweder in Ablichtung vorzulegen oder zumindest ihrem Inhalt nach so darzustellen, dass eine verantwort­bare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. Beschlüsse vom
21. Novem­ber 2014 - VfGBbg 15/14 -, vom 20. Januar 2012 - VfGBbg 66/11 - und vom 26. Au­gust 2011 - VfGBbg 14/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 88, 40, 45; E 93, 266, 288), wobei nur die innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Unterlagen Berücksichtigung finden können (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 14/16 - und vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 39/12 -, www.verfas­sungs­ge­richt.brandenburg.de). Das von der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2016 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - übermittelte Fax umfasste in den Anlagen zwar auch eine Ablichtung des Urteils. Indes ist die Faxkopie in wesentlichen Teilen, insbesondere bezüglich der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts, nicht lesbar, was erkennbar auf den Mängeln der Vorlage beruht. Das Verfassungsgericht wird damit nicht in die Lage versetzt, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGK 5, 170, 171; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 58). Einer abschließenden Bewertung dieses Umstands bedarf es vorlie­gend jedoch nicht, da die Beschwerdebegründung auch im Übrigen den dargelegten Anforderungen nicht entspricht.

 

b. Die Beschwerdeführerin untersetzt ihre Rüge willkürlicher Entscheidung durch das Landgericht nicht mit hinreichendem Vortrag. Weder in Bezug auf die Sachentschei­dung des Landgerichts noch im Hinblick auf die Frage der Zulassung der Revision erscheint nach den relevanten Maßstäben ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Satz 1 LV, der im Verhältnis zum allgemeinen Willkürverbot des Art. 12 Abs. 1 LV spezielle­ren und damit vorrangigen Norm (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), möglich.

 

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sa­che der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Verfas­sungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegen­über den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkür­verbot in Betracht. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt jedoch nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwen­dung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen u. a. dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvoll­ziehbare Be­gründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Von einer willkürlichen Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -, vom 17. April 2015 - VfGBbg 51/14 -, vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 61/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, sowie vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; BVerfGE 87, 273, 278 f; E 96, 189, 203; E 108, 129, 137; E 112, 185, 215 f).

 

aa. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Wertung des Landgerichts wen­det, für die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerver­sammlung über die Verwalterbestellung fehle es nach Ablauf der im Beschluss be­stimmten Dauer der Bestellung an einem Rechtsschutzbedürfnis, legt sie eine will­kürliche Handhabung des materiellen oder des Verfahrensrechts durch das Landge­richt nicht dar. Sie lässt es bereits an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung fehlen. Weder der recht­liche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass es an dem erforderlichen Rechts­schutz­bedürfnis für eine Anfechtungsklage fehle, wenn der angegriffene Beschluss die mit ihm intendierten Wirkungen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhand­lung nicht mehr entfalten könne, noch die darauf aufbauende Wertung, der hier an­gegriffene Beschluss habe, auch unter Vergütungsgesichtspunkten, keinerlei Rechtswirkungen mehr, wird durch die Beschwerdeführerin als rechtlich nicht mehr vertretbar schlüssig in Frage gestellt (vgl. zur Erledigung von Anfechtungsklagen ge­gen Bestellungs­­beschlüsse bei Ablauf der Bestellungszeit: OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 1995 ‑ 15 W 26/95 -, juris Rn. 110; BayObLG, Beschlüsse vom
10. Ja­nuar 1997 - 2Z BR 35/96 -, NJW-RR 1997, 715, 717 und vom 30. Juni 2004 - 2Z BR 84/02 -, juris Rn. 8 f). Vielmehr beschränkt sie sich in der Beschwerdeschrift wieder­holt auf die bloße Rechtsbehauptung einer Willkür, was für die erforderliche Ausei­nandersetzung nicht genügen kann (vgl. BVerfG NVwZ 2003, 199).

 

Auch im Hinblick auf die Ausführungen, Willkür resultiere daraus, dass die durch­schnittliche Verfahrensdauer vor brandenburgischen Zivilgerichten eineinhalb bis zwei Jahre betrage, innerhalb derer eine Verwalterbestellung von einem Jahr keiner abschließenden rechtlichen Überprüfung zugeführt werden könne, gilt nichts Ande­res. Denn auch damit stellt die Beschwerdeführerin den Erwägungen des Landge­richts nur die eigene Sichtweise entgegen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung unter dem Willkür­aspekt fehlerhaft sein soll (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2017 - VfGBbg 60/16 -, www.ver­fassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG EuGRZ 2008, 79, 80).

 

bb. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin schlüssig eine Willkür des Landge­richts bezüglich der Entscheidung dar, die Revision gegen das Urteil vom 28. Sep­tember 2015 nicht zuzulassen. Die Beschwerdeschrift führt insoweit lediglich an, das Landgericht habe "willkürlich die Revision trotz Vorliegen der ent-sprechenden Gründe nicht zugelassen". Dies vermag ersichtlich den Begründungs-anforderungen nicht zu genügen, da es sich wiederum in einer bloßen Rechtsbehauptung erschöpft.

 

Eine andere Bewertung ergäbe sich auch dann nicht, wenn man die von der Be­schwerdeführerin in Bezug genommenen Schriftsätze des Ausgangsverfahrens ein­beziehen würde. Dabei mag hier dahingestellt bleiben, ob die vielfachen Verweise der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf weiter vorgelegte Schrift­sätze noch die Grenzen zulässiger Bezugnahmen wahren (vgl. hierzu BVerfGE 80, 257, 263; E 83, 216, 228; BVerfG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris Rn. 4). Denn auch aus dem insoweit angeführten Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 lässt sich eine substantielle Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Entscheidung und eine schlüssige Darlegung einer nicht mehr vertretbaren Handhabung der Revisionszu­lassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entnehmen.

 

Gemäß dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grund­sätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor­dert (Nr. 2). Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, NJW 2002, 3029 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 -, NJW 2003, 65, 67; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 543 Rn. 5; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 543 Rn. 6). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO fasst die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend zusammen, dass eine revisionsgerichtliche Entschei­dung zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich ist, wenn der Einzelfall Ver­anlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materi­ellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Zur Si­cherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsge­richts dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nach­haltig berühren. Das ist zum einen gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwen­dig ist, und zum anderen, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv will­kürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und die Entschei­dung darauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, NJW 2002, 3029, 3030 und vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 -, NJW 2004, 2222, 2223).

 

Dass das Landgericht aus nicht mehr nachvollziehbaren Erwägungen eine grund­sätzliche Bedeutung verkannt habe, wird aus den Darlegungen der Rügeschrift nicht erkennbar. Der Hinweis auf die "in den Entscheidungsgründen ausführlich darge­stellte Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur" ist hierfür unergiebig. Die Be­schwerdeführerin offenbart damit ein mangelndes Verständnis der landgerichtlichen Entscheidung. Denn für diese waren die dargestellten verschiedenen Rechtsauffas­sungen - wie das Landgericht im Beschluss vom 4. November 2017 nochmals klar­gestellt hatte - nicht entscheidungserheblich, da sie bezüglich der Frage einer weiter bestehenden Wirksamkeit des Handelns eines Verwalters auch nach Aufhebung des Bestellungsbeschlusses zum selben Ergebnis führten. Zum Aspekt etwaiger Rechts­grundlagen für die von der Verwalterin entnommene Vergütung verhalten sich diese Ausführungen ersichtlich nicht.

 

Sofern die Beschwerdeführerin weiter anführt, dass sich eine grundsätzliche Bedeu­tung der kontroversen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage ergebe, "ob sich ein schutzwürdiges Interesse der anfechtenden Wohnungseigentümer an der Ungültig­keit des angefochtenen Verwalterbestellungsbeschlusses auch nach Ablauf der Be­stellzeit des Verwalters ergibt, dass der Anspruch der Wohnungseigentümergemein­schaft auf Rückzahlung der als Vergütung entnommenen Gelder durchaus von der Gültigkeit des hier angefochtenen Bestellungsbeschlusses abhängt", trägt auch dies nicht für die Annahme einer willkürlichen Verkennung des Zulassungsgrundes. Die Beschwerde leistet auch insoweit nicht die notwendige substantiierte Auseinander­setzung mit der angegriffenen Entscheidung. Denn daraus wird nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Entscheidung des Landgerichts über die Auslegung und An­wendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr verständlich sein soll. Eine vom Landgericht auf der Basis seiner Rechtsauffas­sung verkannte klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu der unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerfG NJW 2009, 572, 573; BVerfGK 11, 420, 431; 15, 127, 131), legt die Beschwerdeführerin nicht schlüs­sig dar. Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere nicht anhand abweichender Ge­richtsentscheidungen oder Literaturstimmen eine Zweifelhaftigkeit oder Streitigkeit der vom Landgericht beurteilten Rechtsfragen auf.

 

Mit dem Revisionszulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO befasst sich die Beschwerdeführerin inhaltlich überhaupt nicht.

 

c. Das Beschwerdevorbringen lässt eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör vor Gericht nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ebenfalls nicht erkennen.

Der in Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV enthaltene, mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche An­spruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte be­trifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 39/16 -, www.verfassungs­gericht.brandenburg.de; BVerfGE 84, 188, 190; E 89, 28, 35). Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Ent­scheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Ent­scheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorge­brachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, www.verfas­sungs­ge­richt.brandenburg.de, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, vom 16. Juni 2005 ‑ VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162 und vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Hier ist nach der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass das Landgericht relevantes Vorbringen der Beschwerdeführe­rin außer Betracht gelassen hätte.

 

aa. Nicht schlüssig ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe ihren Vortrag, aus welchen Gründen keine Erledigung der Hauptsache eingetreten und weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei, nicht berücksichtigt. Denn dem landgerichtlichen Urteil ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Gericht die we­sentlichen Einwände der Beschwerdeführerin (weiterbestehendes schutzwürdiges Interesse aufgrund der mit einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eintre­tenden Wirkungen in Form einer fehlenden Rechtsgrundlage für Vergütungsansprü­che der Verwalterin und daraus folgend eine Verpflichtung zur Rückgewähr der ent­nommenen Gelder; fehlende Relevanz der angeführten Gerichtsentscheidungen we­gen der Neuregelung des WEG in 2007) zur Kenntnis genommen, diese aber als nicht stichhaltig beschieden hat. Im Kern laufen die Ausführungen der Beschwerde­führerin auf den Einwand hinaus, dass das Landgericht ihrem Begehren und Vortrag nicht gefolgt ist. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt die Verfahrensbetei­ligten jedoch nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden (womöglich auch unzutreffen­den) Rechtsauffassung gelangt (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 17/15 -, vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 - und vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

bb. Einen Gehörsverstoß legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, soweit sie gel­tend macht, das Landgericht habe ihr Vorbringen vollständig ignoriert, der ange­fochtene Bestellungsbeschluss habe wegen der Ungeeignetheit der Verwalterin ord­nungsgemäßer Verwaltung nicht entsprochen. Denn dieser Gesichtspunkt war nach dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts erkennbar nicht entscheidungserheblich, wie auch das Landgericht im Beschluss vom 4. November 2015 nochmals verdeut­lichte. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verwehrt es den Gerichten nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen, etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit (vgl. Be­schlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 8/14 -, vom 17. September 1998 - VfGBbg 26/98 - und vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, www.verfassungsgericht.bran­denburg.de; BVerfGE 27, 248, 251; E 70, 288, 293 f).

 

cc. Ebenso wenig wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Be­zug auf die Ablehnung einer Kostenentscheidung zulasten der Verwalterin nach § 49 Abs. 2 WEG dargetan.

 

Einen Gehörsverstoß lässt ihr Einwand nicht erkennen, das Landgericht habe einen Hinweis darauf versäumt, dass es beabsichtige, der Entscheidung des Amtsgerichts zu § 49 Abs. 2 WEG zu folgen. Aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ergibt sich grundsätzlich keine Frage-, Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Gerichts. Insbesondere ist es weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Nur wenn das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte, wird diesem rechtliches Gehör versagt (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 66/13 -, vom 29. August 2014 - VfGBbg 8/14 - und vom 18. März 2010 - VfGBbg 21/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 84, 188, 190; E 86, 133, 144 f; BVerfGK 1, 211, 213). Von letzterem kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil eine Wertung des Vorgangs dahingehend, dass die Verwalterin kein grobes Verschulden treffe, nach dem Verfahrensablauf angesichts des Urteils des Amtsgerichts ersichtlich nicht überraschend sein konnte.

 

Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe zu § 49 Abs. 2 WEG ihren "konkreten Tatsachenvortrag" mit der knappen Formulierung, dass eine Kostenent­scheidung zulasten des Verwalters mangels groben Verschuldens nicht in Betracht gekommen sei, "gänzlich unberücksichtigt" gelassen, lässt wiederum einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV nicht erkennen. Auch insoweit wendet sich die Be­schwerdeführerin letztlich allein gegen die ihrer Auffassung entgegengesetzte Wer­tung des Sachverhalts durch das Landgericht, was - wie bereits dargelegt - den Ge­währleistungsgehalt des Grundrechts nicht berührt.

 

d. Die Beschwerdebegründung legt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein fai­res Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV nicht substantiiert dar, soweit sie geltend macht, die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund des Ablaufs der Bestellungsdauer schließe bei kurzlaufenden Verwalterbestellungen angesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor brandenburgischen Zivilgerichten eine ab­schließende rechtliche Überprüfung aus. Das Recht auf ein faires Verfahren als all­gemeines Prozessgrundrecht gewährleistet den Parteien eines Prozesses, dass der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situa­tion verpflichtet (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 -, vom 26. August 2011 - VfGBbg 12/11 - und vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, www.verfas­sungsgericht.brandenburg.de). Dies schließt aus, dass Gerichte Gründe für die Abweisung von Anträgen als unzulässig durch eigene verfahrensfeh­lerhafte Behandlung selbst herbeiführen, wie beispielsweise dem Betroffenen eine Entschei­dung zur Sache wegen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegeh­rens zu versagen, nachdem sie selbst durch verfahrensfehlerhafte Behandlung des zugrun­deliegenden Antrags verhindert haben, dass eine gerichtliche Entscheidung vor Erle­digung zustande kam (vgl. BVerfGK 10, 129, 132). Ein solcher Sachverhalt wird aus der Beschwerdeschrift (auch unter Einschluss der Anlagen) nicht ersichtlich. Insbe­sondere legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, dass das Landge­richt das Berufungsverfahren verfahrensfehlerhaft verzögert behandelt hätte.

 

e. Die Beschwerdebegründung zeigt auch eine mit dem Gebot effektiven Rechts­schutzes unvereinbare Handhabung des Rechtsstreits durch das Landgericht nicht auf.

 

Das Rechtsstaatsgebot (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 LV) gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten. Das Gericht darf insbesondere die von der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutz­möglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" las­sen (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 -, www.verfas­sungsgericht.branden­burg.de).

 

Eine solche Sachlage ist nicht dargelegt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Wertung des Landgerichts wendet, ein Rechtsschutzbedürfnis sei für die An­fechtungsklage nicht mehr gegeben. Denn es ist mit dem Gebot, effektiven Rechts­schutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu ma­chen. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag ge­bundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abge­leitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Danach ist es grundsätzlich von Verfassungs wegen zulässig, wenn die Fachgerichte bei Erledi­gung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses an­nehmen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren kön­nen (vgl. BVerfGE 81, 138, 140 f; E 96, 27, 39 f; E 104, 220, 232).

 

Das Landgericht hat vorliegend eine fortbestehende Betroffenheit der Beschwerde­führerin durch den angegriffenen Bestellungsbeschluss vom 1. Oktober 2013 ver­neint, ohne dass diesbezüglich Willkür aufgezeigt worden wäre. Dass etwa eine Wiederholungsgefahr oder ein tiefgreifender Grundrechtseingriff bestanden hätte, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.

 

Auch hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision trägt die Beschwerdebegründung nicht die Annahme einer möglichen Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschut­zes. Zwar kann der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Re­vision unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 5 LV i. V. m. Art. 10 LV versperrt sein, wenn die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu den Revisionszulassungsgrün­den von den Fachgerichten willkürlich und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet wird (vgl. BVerfGK 19, 467, 473; BVerfG FamRZ 2016, 1139, 1140). Indes bietet das Beschwerdevorbringen - wie dargelegt - keinen tragfähigen Anhalt für eine willkürliche Handhabung durch das Landgericht.

 

e. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV durch die Nichtzulassung der Revision ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wird in einem Urteil von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung der Revision kein Gebrauch gemacht, so verstößt dies grundsätzlich nur dann gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar er­schwert (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 5/14 -, www.verfassungsge­richt.bran­denburg.de; BVerfGE 42, 237, 241; E 67, 90, 95; E 87, 282, 284 f; BVerfG NJW 2014, 2417, 2418). Diese Voraussetzungen legt die Be­schwerdebegründung nicht dar, insbesondere wird eine willkürliche Entscheidung des Landgerichts nicht aufgezeigt.

 

f. Sofern die Beschwerdeführerin eigenständig auch eine Verletzung des durch Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV geschützten Grundrechts auf ein zügiges Verfahren rügen sollte, ist die Verfassungsbeschwerde schließlich ebenfalls aufgrund ihrer unzu­reichenden Begründung unzulässig. Denn zum notwendigen Vortrag im Verfas­sungsbeschwerdeverfahren gehört auch die Darlegung, dass und in welcher Weise dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde (vgl. BVerfG NJW 2001, 3770; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 -, juris Rn. 11). Da ein Beschwer­deführer, der eine Verletzung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren rügt, unter Subsidiaritätsgesichtspunkten grundsätzlich vor Anrufung des Verfassungsgerichts um Rechtsschutz nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz nachgesucht haben muss (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 9. September 2016 - VfGBbg 25/16 -, www.verfassungsgericht.branden­burg.de, m. w. Nachw.), bedarf es substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers, wann und in welcher Form er von der Rechts­schutzmöglichkeit nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GVG Gebrauch gemacht hat. Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dr. Becker
   
Dresen Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt