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VerfGBbg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4
Schlagworte: - zügiges Verfahren
Fundstellen: - DVBl 2001, 912
- NJ 2001, 364
- LKV 2001, 409
- NVwZ-RR 2001, 1280 (nur LS)
- JMBl 2001, 143
- LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3
- LVerfGE 12, 89
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/01



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

wegen Feststellung einer Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren in der verwaltungsgerichtlichen Sache (Verwaltungsgericht Potsdam)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr.Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarzund Prof. Dr. Will

am 28. März 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer hat im August 1997 Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg „wegen Nichterteilung des Staatsangehörigkeitsausweises mit der folgenden Einbürgerung“ erhoben. Die Klage richtet sich „gegen die Landesregierung Brandenburg vertreten durch das Ministerium des Innern“. Mit Beschluß vom 21. Oktober 1997 hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Am 30. Oktober 1997 sind die Akten beim Verwaltungsgericht eingegangen. Unter dem 13. Januar 1998 hat das Ministerium des Innern als beklagte Behörde zu dem Verfahren Stellung genommen und beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. In der Stellungnahme wird der zugrundeliegende Sachverhalt näher dargestellt. Dort heißt es u. a., der Beschwerdeführer habe bei dem Standesamt C. im Oktober 1995 einen Einbürgerungsantrag gestellt, in dem er geltend mache, eheliches Kind einer ehemals jugoslawischen Staatsangehörigen und eines deutschen Staatsangehörigen zu sein. Auf diese Aussage hin habe die Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt C. geprüft, ob der Beschwerdeführer nicht bereits gemäß § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe und heute noch besitze, so daß der Einbürgerungsantrag gegenstandlos sei. Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund der Einbürgerungsantrag weder weiter geprüft noch an das für die Entscheidung letztlich zuständige Ministerium des Innern weitergeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe sodann im November 1995 einen Formantrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt und erklärt, Unterlagen zum Beleg seiner ehelichen Abstammung und der deutschen Staatsangehörigkeit seines Vaters beibringen zu wollen. Weil er immer wieder Dokumente beigebracht habe, die geeignet erschienen, das Feststellungsverfahren vorwärts zu bringen, habe die Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt C. den Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises bisher nicht beschieden. Aus demselben Grund sei auch das ausgesetzte Einbürgerungsverfahren nicht wieder aufgenommen worden. Die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises an einen Deutschen schließe dessen Einbürgerung grundsätzlich aus. Im übrigen seien die materiellen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG nicht erfüllt. Die Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsakte ist am 8. April 1998 nachgereicht worden.

Der Vorsitzende der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 19. Mai 1998 mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, alsbald einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Voraussetzung hierfür sei, daß er seine vollständige Wohnanschrift angebe. Ansonsten käme eine Abweisung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung in Betracht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen die erforderlichen Angaben zu machen, zur Klageerwiderung Stellung zu nehmen und es zu unterlassen, nicht zum Verfahren gehörende Sendungen unfrankiert an das Verwaltungsgericht zu schicken. Mit Schreiben vom 25. Mai 1998 hat der Beschwerdeführer seine Wohnanschrift, unter der er gemeldet sei, daneben eine Betriebsanschrift und eine postlagernde Postanschrift angegeben. Er betrachte seine deutsche Abstammung als nachgewiesen.

II.

Mit der am 15. Januar 2001 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die lange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

III.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Er bedauert die lange Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren; das Verwaltungsgericht bemühe sich nach Kräften um Verbesserung dieser Situation. Zugleich wird die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden Richterin der 3. Kammer, die gleichzeitig Berichterstatterin ist, mitgeteilt. Danach sei im vorliegenden Fall bislang ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anberaumt worden, da in der 3. Kammer viele wesentlich ältere und nicht weniger dringliche Streitsachen (insbesondere Asylverfahren aus den Jahren 1994 bis 1996) anhängig seien, die aus Gründen der Gleichbehandlung vorrangig zu fördern seien. Es sei daher derzeit nicht abzusehen, wann die Sache entschieden werde.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht verletzt nach Lage des Falles noch nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg (Landesverfassung – LV -).

Art. 52 Abs. 4 LV greift den bereits im Rechtsstaatsprinzip angelegten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes auf und verdichtet ihn zu einem Grundrecht des Bürgers auf ein zügiges Verfahren. Der Anspruch auf ein zügiges Verfahren gewährleistet, daß der ein Gericht anrufende Bürger in angemessener Zeit eine Entscheidung erlangt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Mai 1994 – VfGBbg 6/93, 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 112). Die angemessene Verfahrensdauer läßt sich aber nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 3/94 -, LVerfGE 2, 115, 116 und Beschluß vom 19. Januar 1995 – VfGBbg 9/94 -, LVerfGE 3, 129, 133). Auch nach Bundesverfassungsrecht hängt die Konkretisierung des auch dort der Sache nach geltenden Anspruchs auf ein zügiges Verfahren vor Gericht von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 55, 349, 369; BVerfGE 60, 253, 269; BVerfG, NJW 1997, 2811 m. w. N.; BVerfG NJW 2000, 797).

Bei der Bewertung der tatsächlichen Verfahrensdauer ist hier zunächst das eigene prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Anträge – etwa auf Aussetzung des Verfahrens - gestellt, die zu einer Verzögerung beigetragen hätten (vgl. für einen solchen Fall Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Januar 1995 – LVerfGE 3, 129, 133). Der Beschwerdeführer hat jedoch mehrfach – teils unfrankiert – Schriftstücke zu den Akten gereicht, die mit dem Ausgangsverfahren in keinem Zusammenhang stehen und dadurch den Arbeitsaufwand - wenn auch nicht massiv - erhöht.

Die Situation des angerufenen Fachgerichts ist hingegen verfassungsrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen. Dies galt nur für die Phase der – inzwischen abgeschlossenen - Umstrukturierung der Justizorganisation in Brandenburg (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Januar 1995 – VfGBbg 9/94 -, LVerfGE 3, 129, 133). Soweit heute die Ausstattung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg nicht mit der Zahl der zu erledigenden Verfahren Schritt halten sollte und es deshalb zu erheblichen Verfahrensrückständen kommt, kann dies für die Frage, ob das Recht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht verletzt ist, nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein. Eine chronische Überlastung der Gerichte vermag eine überlange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (vgl. EGMR, NJW 2001, 213, 214 m. w. N.). Vielmehr fordert das Rechtsstaatsprinzip eine funktionsfähige Rechtspflege, zu der auch eine angemessene Personalausstattung der Gerichte gehört (vgl. BVerfG, NJW 2000, 797, st. Rspr.).

Feste Grundsätze, die besagen, ab wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung unangemessen verzögernden Verfahrensdauer auszugehen ist, gibt es nicht. Es kommt vielmehr auf eine Abwägung im Einzelfall an, die anhand der allgemeinen von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 m. w. N.). Danach verletzt ein Untätigbleiben des Gerichts das Recht auf ein zügiges Verfahren etwa dann, wenn es dadurch zu einer faktischen (Vor-)Entscheidung kommt (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 sowie NJW 2001, 961 für Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht) oder die Verfahrensdauer aus anderen Gründen objektiv unangemessen ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 797 und auch BVerfG, NJW 2001, 214, 215 f.). Hieran gemessen erscheint das Ausgangsverfahren nicht als so dringlich, daß die bisherige Dauer bereits das Recht des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren verletzen würde. Zwar ist für den Beschwerdeführer die Klärung seiner Staatsangehörigkeit emotional wie auch aus Gründen der Lebensplanung und Rechtssicherheit von einfühlbarer Bedeutung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Situation des schwebenden Verfahrens gravierende Auswirkungen auf sein tägliches Leben hat oder zu einer faktischen (Vor-)Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits führt. Es gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer etwa von einer Abschiebung bedroht wäre. Vielmehr ist es so, daß eine Abschiebung nicht in Frage steht, gerade weil die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt ist. Daß er aus anderen Gründen umgehend eine Bescheinigung über seine Staatsangehörigkeit benötigen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund verletzt die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Potsdam von bis jetzt 3 Jahren und 5 Monaten noch nicht das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 52 Abs. 4 LV auf ein zügiges Verfahren.

Dr. MackeDr. Dombert
Prof. Dr. Harms-ZieglerHavemann
Dr. JegutidseDr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will