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Jahresbericht 2024

Bericht über die Arbeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg im Jahr 2024

Dr. Karen Brems (Potsdam)[1]

In der personellen Zusammensetzung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (VfGBbg) ergaben sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen. Die Plenumsmitglieder, Präsident Markus Möller, Vizepräsident Dr. Michael Strauß sowie die Richterinnen und Richter Kathleen Heinrich-Reichow, Dr. Andreas Koch, Karen Sokoll, Dr. Julia Barbara Finck, Thomas Gerald Müller, Christine Kirbach und Alexander Richter, konnten im Jahr 2024 ihre Arbeit fortführen.

I. Öffentlichkeitsarbeit

Im Rahmen eines Schülerprojekttags empfing das VfGBbg eine Schülergruppe des Humboldt-Gymnasiums Potsdam und informierte über Aufgaben und Arbeitsweise des Gerichts. Ferner empfing das VfGBbg Besuchergruppen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen, darunter das Deutschland- und Europapolitische Bildungswerk NRW (DEPB) und die Kameradschaft Ehemalige Potsdam des Deutschen Bundeswehrverbandes. Im Rahmen seiner Klausurtagung besuchte das VfGBbg die Stadt Templin, wo die Verfassungsrichter u.a. mit dem amtierenden Bürgermeister zusammentrafen. 

II. Statistik

Die Neueingänge an Verfahren ließen gegenüber dem Vorjahr einen deutlichen Zuwachs erkennen. Waren im Jahr 2023 insgesamt 72 neue Verfahren eingegangen, belief sich die Zahl der Neueingänge im Jahr 2024 auf insgesamt 83, darunter acht Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Die Zahl der Erledigungen im Jahr 2024 betrug 82, womit ein in etwa gleichbleibender Verfahrensbestand gewahrt werden konnte. Wie bereits in den Vorjahren entfiel die Mehrzahl der neu eingegangenen Verfahren (71) auf Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache.

III. Überblick über die Rechtsprechung

1. Verfahrens-, Prozessrecht

a) Ausschlussgründe, Besorgnis der Befangenheit

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGBbg[2] kann zu einem Ausschluss vom Richteramt nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen, die zudem Anlass zu einer Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen Sach- und Rechtsfragen gegeben hat. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das VfGBbg entschieden, dass ein Verfassungsrichter, der an dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss mitgewirkt hat, im Rechtssinne in derselben Sache tätig gewesen sei, und das Verfassungsgericht seine Entscheidung über die Beschwerde somit ohne seine Mitwirkung zu treffen habe.[3] In Abgrenzung hierzu hat das VfGBbg in einem Verfahren, das die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Volksinitiative nach § 11 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg) zum Gegenstand hatte, festgestellt, dass es für einen Ausschluss einer Verfassungsrichterin nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VerfGGBbg nicht ausreiche, dass diese die streitgegenständliche Initiative mit ihrer Unterschrift unterstützt habe, da dies noch keine enge und konkrete Beziehung zu der Sache vermittele. Auch sei aus der Unterzeichnung der Initiative keine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VerfGGBbg ableitbar, da politische Meinungsäußerungen der Verfassungsrichter für sich genommen keine Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit begründeten, solange sich keine weiteren Anhaltspunkte für ihre Voreingenommenheit ergäben.[4] Das VfGBbg bestätigte außerdem erneut, dass eine Besorgnis der Befangenheit weder durch eine Mitwirkung an Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet werde, noch dadurch, dass der Beschwerdeführer die von den abgelehnten Richtern in früheren Verfahren getroffenen Entscheidungen für falsch halte. Mehrere Ablehnungsgesuche, die der Beschwerdeführer jeweils mit einer Mitwirkung der betreffenden Verfassungsrichter an ablehnenden Entscheidungen über zuvor von ihm erhobene Verfassungsbeschwerden begründet hatte, verwarf das Verfassungsgericht deshalb als (offensichtlich) unzulässig.[5]

b) Anhörungsrüge, Gegenvorstellung

Anlässlich einer gegen die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde erhobenen Anhörungsrüge stellte das VfGBbg klar, dass deren ‑ im VerfGGBbg nicht geregelte ‑ Anwendungsbereich auf Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) beschränkt und die Anhörungsrüge somit bereits unzulässig sei, soweit der Beschwerdeführer Verstöße des Gerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV und das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV geltend mache.[6] Einer entsprechenden Einschränkung unterliegt nach einer weiteren Entscheidung des VfGBbg auch die Statthaftigkeit von Anhörungsrügen, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben werden. Eine Anhörungsrüge gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 30 VerfGGBbg erachtete das VfGBbg deshalb als unzulässig, soweit neben dem Anspruch auf rechtliches Gehör weitere Prozessgrundrechte als verletzt gerügt wurden.[7] Eine ausdrücklich als „Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers gegen den seine Verfassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss gab dem VfGBbg Gelegenheit, seine ständige Rechtsprechung zu bestätigen, wonach Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts unzulässig seien. Die Frage, ob eine Umdeutung der Eingabe in eine Anhörungsrüge in Betracht kam, konnte das VfGBbg in dem entschiedenen Fall offenlassen, da diese mangels Darlegung eines Gehörsverstoßes gleichfalls unzulässig gewesen wäre. [8]

2. Organstreitverfahren

Im Jahr 2024 hatte das VfGBbg drei Organstreitverfahren in der Hauptsache zu entscheiden.

Das zu Beginn des Berichtsjahres entschiedene Verfahren betraf die Behandlung von Anträgen durch den Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung (AIL) im Hinblick auf Selbstinformations- und Äußerungsrechte der Abgeordneten. Antragsteller waren zwei Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE, die dem 7. Brandenburger Landtag und dem AIL angehörten. Gestritten wurde wegen einer Entscheidung des AIL (Antragsgegner zu 1), die Anhörung zu einem ihm zugewiesenen Antrag ausschließlich in schriftlicher Form durchzuführen und nicht, wie u.a. von den Antragstellern gefordert, in der Form eines Fachgesprächs, was damit begründet worden war, dass sich aus § 81 Abs. 7 Satz 3 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT) vom 25. Juni 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 20]) kein Anspruch auf ein solches Fachgespräch ergebe. Die Antragsteller machten geltend, dass der Antragsgegner zu 1 mit seiner Auslegung und Anwendung des § 81 GOLT neben ihren Abgeordnetenrechten auf Beratung und Information aus Art. 56 Abs. 2 LV auch ihre Rechte als Fraktion (im Ausschuss) auf Mitwirkung an der internen Willensbildung und Organisation der Parlamentsarbeit gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV sowie die Rechte der qualifizierten Minderheit im Ausschuss gemäß Art. 56 Abs. 2 LV i.V.m. Art. 70 Abs. 3 LV verletzt habe. Zum anderen rügten sie, der Landtag Brandenburg (Antragsgegner zu 2) habe es unterlassen, hinreichend klar bestimmte Vorschriften zur Durchführung von Fachgesprächen zu erlassen. Das VfGBbg verwarf den Antrag als insgesamt unzulässig. Dabei nutzte es die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Fragen der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzbedürfnisses im Organstreitverfahren weiterzuentwickeln. Das VfGBbg stellte fest, dass sich die Antragsteller nicht auf eine Verletzung von Fraktionsrechten aus Art. 67 LV und Art. 55 Abs. 2 LV berufen könnten, da sie insoweit keine eigenen Rechte geltend machten. Hinsichtlich der von den Antragstellern für sich in Anspruch genommenen Rechte als „Fraktion im Ausschuss“ gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LV stellte das VfGBbg erstmals klar, dass sich eine Fraktion (im Ausschuss) auf Vorschriften, die ‑ wie etwa das Anhörungsrecht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GOLT ‑ nicht von einer Fraktion, sondern nur von einer der Größe nach bestimmten Minderheit beansprucht werden könnten, nur dann berufen könne, wenn sie bereits für sich genommen das Quorum erfüllte. Dies sei bei den Antragstellern nicht der Fall, sodass sie insoweit nicht antragsbefugt seien. Aus den gleichen Gründen könnten sie sich auch nicht auf Rechte der Minderheit im Ausschuss berufen. Die Möglichkeit einer Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten auf Selbstinformation gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LV bzw. ihrem Rederecht gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LV sah das VfGBbg gleichfalls nicht dargetan. Es sei schon nicht erkennbar, dass die Ablehnung des (u.a.) von den Antragstellern gestellten Antrags auf Durchführung eines Fachgesprächs § 81 GOLT verletzt haben könnte, der einen entsprechenden Anspruch in Abs. 7 Satz 3 ausdrücklich ausschließe. Zur Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses stellt das VfGBbg ‑ seiner ständigen Rechtsprechung[9] folgend ‑, fest, dass dem Organstreitverfahren eine Konfrontationsobliegenheit der Antragsteller vorgelagert sei, die es erfordere, dem Antragsgegner zumindest ansatzweise aufzuzeigen, warum dessen Entscheidung aus ihrer Sicht mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar sei. Um ihrer Konfrontationsobliegenheit zu genügen, müssten die Antragsteller eines Organstreitverfahrens zumindest solche Handlungsoptionen wahrnehmen, die nicht politisch, sondern normativ vorgesehen seien, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis erst zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären. In Fortentwicklung dieser Grundsätze entschied das VfGBbg erstmals, dass Antragsteller zunächst auf eine Auslegungsentscheidung nach § 101 GOLT hinwirken müssten, bevor sie einen Antrag im Organstreitverfahren ‑ wie vorliegend ‑ mit einer fehlerhaften Auslegung einer Geschäftsordnungsbestimmung begründeten. Einer Auslegungsentscheidung des Präsidiums und insbesondere des Hauptausschusses komme gerade in Fällen, in denen die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung durch die Fachausschüsse in Rede stehe, eine Vereinheitlichungs- und Kontrollfunktion zu, die nicht zuletzt Ausdruck der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags sei. Auch das Landesverfassungsgericht habe diese Geschäftsordnungsautonomie zu beachten. Eine etwaige verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Geschäftsordnungsbestimmung knüpfe demnach zunächst an die Auslegung der Regelung an, die sie durch den Landtag erfahren habe. Da die Antragsteller eine entsprechende Auslegungsentscheidung nicht eingeholt hatten, verneinte das Verfassungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für die gegen den Antragsgegner zu 1 gerichteten Anträge. Soweit die Antragsteller ein legislatives Unterlassen des Landtags rügten, kam ihnen aus Sicht des Verfassungsgerichts schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis zu, da sie es vor Einleitung des Organstreitverfahrens unterlassen hätten, auf eine Änderung des § 81 GOLT in dem von ihnen beanspruchten Sinne hinzuwirken oder den Antragsgegner zu 2 auch nur über ihre Bedenken hinsichtlich der aktuellen Fassung der genannten Norm zu informieren.[10]

In einem weiteren Organstreitverfahren stand der Verlust des Fraktionsstatus der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER im Streit. Hintergrund des Verfahrens war der Austritt eines Mitglieds der ursprünglich aus fünf Mitgliedern bestehenden Fraktion BVB / FREIE WÄHLER im 7. Brandenburger Landtag. Diese erreichte damit nicht mehr die durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG) geforderte Mitgliederstärke von fünf Mitgliedern, woraufhin die Präsidentin des Landtags ihren Vorsitzenden schriftlich darauf hinwies, dass der Fraktionsstatus nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 FraktG erloschen sei. In dem hiergegen eingeleiteten Organstreitverfahren machten die Fraktion BVB / FREIE WÄHLER (Antragstellerin zu 1) und ihre Mitglieder (Antragsteller zu 2 bis 5) geltend, dass die Negierung ihres Fraktionsstatus´ durch den Landtag und seine Präsidentin ihre Fraktions- und Abgeordnetenrechte aus Art. 67 und 56 LV verletze. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte das VfGBbg bereits mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 abgelehnt.[11] Hatte es in dieser Entscheidung noch offengelassen, ob der Antrag in der Hauptsache offensichtlich unbegründet oder bereits unzulässig sei, stellte es in der im Berichtsjahr getroffenen Hauptsacheentscheidung klar, dass die Antragsteller bereits die Möglichkeit der von ihnen gerügten Verletzung von Mitwirkungsrechten aus Art. 67 oder 56 LV nicht aufgezeigt hätten. Anknüpfend an die vorausgegangene Eilentscheidung und frühere Rechtsprechung[12] hob das VfGBbg erneut hervor, dass die Anwendung des Fraktionsgesetzes als materielles Geschäftsordnungsrecht durch den Landtag bzw. durch seine hierzu berufenen Organe nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Diese Überprüfung müsse von der Auslegung ausgehen, die eine Geschäftsordnungsbestimmung durch den Landtag gefunden habe. Verstoße diese Auslegung nicht gegen den Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung, sei zu prüfen, ob ein damit verbundener Eingriff in das Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung verfassungsrechtlich ausreichend legitimiert sei.[13] In dem entschiedenen Fall konnte das VfGBbg dem Vorbringen der Antragsteller keine Hinweise für eine mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung nicht im Einklang stehende Anwendung der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 des FraktG entnehmen. Dass die hiernach für den Fraktionsstatus grundsätzlich geforderte Mindeststärke von fünf Mitgliedern des Landtags Mitwirkungsrechte der Abgeordneten aus Art. 56 bzw. Art. 67 Abs. 1 LV verfassungswidrig einschränken könnte, sah es durch die Antragsteller ebenfalls nicht aufgezeigt. Ihren Antrag verwarf es deshalb als insgesamt unzulässig.[14] 

Anlässlich eines von 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion im 7. Brandenburger Landtag initiierten Organstreitverfahrens, mit dem sich die Antragsteller gegen die von der Präsidentin des Landtags im Zuge der Corona-Pandemie angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Landtagsgebäude wandten, befasste sich das VfGBbg mit Fragen der Vereinbarkeit entsprechender Verhaltensregelungen mit der in Art. 56 LV garantierten Freiheit des Abgeordnetenmandats. Das VfGBbg stellte zunächst klar, dass die Einordnung der Streitsache als verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass die Landtagspräsidentin für die von ihr im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 69 Abs. 4 Satz 3 LV a.F. („Hausrecht“, heute Art. 69 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 LV) getroffene Anordnung einer Maskenpflicht die verwaltungsrechtliche Handlungsform der Allgemeinverfügung gewählt habe. Zwar handele die Antragsgegnerin bei Ausübung des Hausrechts grundsätzlich als Verwaltungsbehörde. Richteten sich die in diesem Zusammenhang getroffenen Anordnungen aber nicht nur an Besucher, sondern auch an Abgeordnete, erhalte die sonst verwaltungsrechtlich geprägte Ausübung des Hausrechts wegen deren besonderen Schutzes durch Art. 56 LV verfassungsrechtliche Relevanz. Gegenüber den Abgeordneten fehlte der Anordnung die Verwaltungsaktqualität, da sie insoweit den innerparlamentarischen Rechtskreis betraf und somit nicht - wie es für eine Einordnung als Verwaltungsakt erforderlich sei - auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet gewesen sei. Darauf, ob der Antragsgegnerin diese Unterscheidung beim Erlass ihrer Anordnungen bewusst gewesen sei, komme es für die Einordnung des Rechtsverhältnisses als verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht an. Soweit der Antrag zulässig war, wies ihn das VfGBbg als unbegründet zurück. Dabei nutzte es die Gelegenheit, erstmals klarzustellen, dass die hausrechtlichen Befugnisse der Antragsgegnerin aus Art. 69 Abs. 4 Satz 1 LV im Grundsatz auch gegenüber Abgeordneten bestünden. Die genannte Verfassungsnorm habe für die streitbefangene Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage geboten, ohne dass es einer darüberhinausgehenden Konkretisierung durch eine formell-gesetzliche Grundlage bedurft hätte. Dies gelte auch, soweit sich diese auf das Verhalten der Abgeordneten während der Plenarsitzungen erstreckt habe. Zwar obliege die Aufrechterhaltung der Ordnung im Rahmen von Plenarsitzungen grundsätzlich dem jeweiligen Sitzungspräsidenten, dessen Disziplinar- und Ordnungsgewalt sich aus dem Selbstorganisationsrecht des Landtags nach Art. 68 LV ableite. Dies bedeute aber nicht, dass sich hausrechtliche Anordnungen überhaupt nicht auf den Sitzungsbetrieb auswirken dürften. Maßgeblich für die Abgrenzung der Befugnisse nach Art. 69 Abs. 4 Satz 3 LV a. F. von der sitzungsbezogenen Ordnungsgewalt des Landtags sei nicht, wo eine Regelung Wirkung entfalte, sondern als welche Art von Maßnahme sie sich materiell darstelle, was sinnvoll nur anhand des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks beurteilt werden könne. Da die Anordnung einer Maskenpflicht dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Landtags in seiner Gesamtheit und nicht lediglich dem ordnungsgemäßen Ablauf einer konkreten Plenarsitzung gedient habe, habe sich die Maßnahmen ihrer Zielrichtung nach auch insoweit als Ausübung der Befugnisse nach Art. 69 Abs. 4 Satz 3 LV a. F. dargestellt, als sie sich auf den Sitzungsbetrieb ausgewirkt habe. Dass die Antragsteller durch die Anordnung einer Maskenpflicht unzumutbar in der Ausübung ihres Mandats beschränkt worden wären, konnte das VfGBbg nicht feststellen.[15]

3. Abstrakte Normenkontrolle

Eine teilweise stattgebende Entscheidung erließ das VfGBbg in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, das das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (Haushaltsgesetz 2022/2023 GVBl. I/22, [Nr. 35]) zum Gegenstand hatte. Die Antragsteller, die als Abgeordnete der  AfD dem 7. Landtag Brandenburg angehörten, wandten sich gegen die darin normierten Ermächtigungen des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg (Finanzministerium), in Ausnahme vom so genannten Neuverschuldungsverbot (Art. 103 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg, LV) aufgrund einer vom Landtag festgestellten außergewöhnlichen Notsituation (Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV) Kredite von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Haushaltsgesetz 2023/2024) sowie in „Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine“ in entsprechender Höhe einzuwilligen (§ 10 Haushaltsgesetz 2023/2024). Zum anderen richtete sich ihr Normenkontrollantrag gegen den Beschluss des Landtags mit dem das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 LV in Verbindung mit § 18b Landeshaushaltsordnung (LHO) festgestellt worden war.[16] Das VfGBbg verwarf den Antrag als unzulässig, soweit er gegen den vorgenannten Beschluss des Landtags gerichtet war, da es sich hierbei nicht um überprüfbares „Landesrecht“ im Sinne von Art. 113 Nr. 2 LV handele. Das VfGBbg führte hierzu klarstellend aus, dass der Beschluss zwar die Basis der angegriffenen Gesetzesregelungen bilde, aber noch keine Rechtsfolgen auslöse. Er sei lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für ein Haushaltsgesetz, das die notlagebedingte Kreditaufnahme ermöglichte. Ein Bedürfnis, den vorgelagerten Notlagenbeschluss gesondert angreifen zu können, bestehe nicht, da die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Notlagenerklärung vorgelegen hätten, im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle der gesetzlichen Kredit- und Mehrausgabenermächtigung überprüft werden könne. Hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Regelungen des Haushaltsgesetzes 2023/2024 erachtete das Verfassungsgericht dem Antrag hingegen als zulässig und in der Sache begründet. In seinem klärenden Urteil stellte es erstmals fest, dass die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 15. November 2023[17] zu Art. 109 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG entwickelten Maßstäbe auch für die Auslegung des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV gölten. Hiernach sei davon auszugehen, dass neben den geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen erforderlich sei. Bei der Beurteilung dieses Zusammenhangs komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Hiermit korrespondiere eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren, um dem Verfassungsgericht im Streitfall die Prüfung der entsprechenden Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers zu ermöglichen. Dieser Darlegungslast war der Gesetzgeber aus Sicht des VfGBbg im Falle der angegriffenen Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 10 Haushaltsgesetz 2022/2023 nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang gerecht geworden. Aus den Darlegungen des Gesetzgebers ergebe sich nicht das Bestehen des notwendigen Veranlassungszusammenhangs zwischen der außergewöhnlichen Notsituation und den notlagenbedingten Kreditermächtigungen bzw. den ergriffenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung. Aus den für die Feststellung der Notlage nach Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV maßgeblichen Erwägungen und aus der Begründung des Haushaltsgesetzes 2023/2024 erschließe sich schon nicht, ob die Kreditermächtigungen auch der Höhe nach auf die angenommene außergewöhnliche Notsituation rückführbar seien. Auch lasse sich den maßgeblichen Darlegungen nicht plausibel entnehmen, ob die kreditfinanzierten Maßnahmen geeignet seien, die Überwindung der außergewöhnlichen Notsituation zu fördern. Aufgrund der aufgezeigten Darlegungsdefizite lasse sich auch für das Gesamtpaket nicht plausibel feststellen, ob es geeignet sei, den verfolgten Ausgabenzweck zu fördern. Das VfGBbg entschied weiterhin, dass die Verfassungswidrigkeit der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Haushaltsgesetz 2023/2024 geregelten Kreditermächtigung auf die Mehrausgabenermächtigung in § 10 Haushaltsgesetz 2023/2024 durchschlage, da letzterer neben der ausgabenrechtlichen Umsetzung der Kreditermächtigung kein eigenständiger Gehalt beigemessen werden könne. In der Folge hat das VfGBbg die Nichtigkeit beider Regelungen festgestellt.[18] 

Einen weiteren Normenkontrollantrag, mit dem die Abgeordneten der AfD im 7. Brandenburger Landtag die in § 17a Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS-CoV-2-EindV) geregelte Testpflicht an Schulen zur Prüfung stellten, verwarf das VfGBbg als unzulässig, da es an dem für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen objektiven Klarstellungsinteresse fehle. Das fehlende Klarstellungsinteresse sah das VfGBbg dabei ‑ in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung[19] ‑ nicht schon durch das Außerkrafttreten der angegriffenen Norm begründet. Ein berechtigtes Interesse sei aber nicht anzuerkennen, wenn die betreffende Norm ‑ wie in dem entschiedenen Fall ‑ niemals Rechtswirkungen entfaltet habe, da sie bereits vor Antragstellung außer Kraft getreten sei und infolge einer maßgeblichen Überarbeitung der Testpflicht durch eine nachfolgende Änderungsverordnung auch keinerlei tatsächliche Rechtswirkungen mehr entfalte.[20]

4. Volksinitiative

Das VfGBbg hatte über einen Antrag der Volksinitiative „Artenvielfalt retten ‑ Zukunft sichern!“ gemäß § 11 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg) zu entscheiden, der darauf gerichtet war, die Volksinitiative für zulässig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Hauptausschusses des Landtags Brandenburg über die Unzulässigkeit der Volksinitiative rechtswidrig war. Das VfGBbg nutzte diese Gelegenheit zu einer verfahrenstypologischen Einordnung eines solchen Antrags und eine grundsätzliche Konkretisierung der hierfür geltenden Begründungsanforderungen. In seiner richtungsweisenden Entscheidung stellte das VfGBbg erstmals fest, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg als allgemeine Verfahrensvorschrift ‑ ebenso wie im gleichfalls objektiven, nicht-kontradiktorischen Verfahren der abstrakten Normenkontrolle[21] ‑ auch im Verfahren nach § 11 VAGBbg Geltung beanspruche. Im Rahmen der Begründung des Antrags müsse danach neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts auch eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erfolgen, wobei sich nicht abstrakt bestimmen lasse, welche Anforderungen an Umfang und Tiefe der rechtlichen Ausführungen im Rahmen der Begründung im Einzelnen zu stellen seien. Das VfGBbg stellte klar, dass es sich bei dem Verfahren nach § 11 VAGBbg der Sache nach um eine vorbeugende abstrakte Normenkontrolle handele. Diese ziele darauf, den mit der Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid verbundenen organisatorischen und finanziellen Aufwand zu vermeiden, wenn das entsprechende Gesetz im Nachgang durch das Verfassungsgericht ohnehin für nichtig erklärt werden müsste. Aus dem Sinn und Zweck des vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahrens folge eine umfassende Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Volksinitiative, die neben der Einhaltung der im VAGBbg genannten formellen (§ 6 VAGBbg) und materiellen (Art. 76 Abs. 2  LV, § 5 VAGBbg) Voraussetzungen auch deren Vereinbarkeit mit der Landesverfassung im Übrigen umfasse. Dabei könne das Verfassungsgericht auch solche Zulässigkeitsfragen in den Blick nehmen, die der Hauptausschuss bei seiner Entscheidung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 VAGBbg übersehen oder offengelassen habe. Damit korrespondiere eine entsprechende Darlegungslast der Antragsteller, um dem Verfassungsgericht eine sachgerechte Wahrnehmung seiner umfassenden Prüfungskompetenz zu ermöglichen und es in die Lage zu versetzen, eine Sachentscheidung ohne zeitaufwendige eigene Ermittlungen vorzubereiten. Je nach Fallgestaltung könnten deshalb unabhängig von den Gründen des Hauptausschusses Ausführungen zu den anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäben und deren Einhaltung im zu entscheidenden Fall sowie eine Auseinandersetzung mit einschlägiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung geboten sein; jedenfalls müsse sich die Begründung mit solchen Gesichtspunkten der Zulässigkeit der Volksinitiative befassen, bei denen es sich aufdränge, dass sie im verfassungsgerichtlichen Verfahren bedeutsam werden könnten. Diese Begründungsanforderungen sah das VfGBbg in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt, da die innerhalb der Monatsfrist nach § 11 VAGBbg beim Verfassungsgericht eingegangene Antragsschrift keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen enthalten habe und nach Fristablauf eingegangene Schriftsätze den Begründungsmangel nicht mehr hätten heilen können. Den Antrag der Volksinitiative nach § 11 VAGBbg verwarf es deshalb als unzulässig.[22]

5. Verfassungsbeschwerden

a) Zulässigkeit

Wie in früheren Jahren erließ das VfGBbg in der Mehrzahl der im Berichtsjahr entschiedenen Verfassungsbeschwerden Verwerfungsentscheidungen, da es die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 45 ff. VerfGGBbg, insbesondere die Begründungsanforderungen und das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung, nicht erfüllt sah.

aa) Beteiligtenfähigkeit       Anlässlich einer von der „Stadtgemeinde Cottbus“ erhobenen Verfassungsbeschwerde stellte das VfGBbg klar, dass nur rechtsfähige natürliche oder juristische Person im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig seien. Da die Beschwerdeführerin nicht rechtsfähig sei, scheitere die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde schon an ihrer fehlenden Beteiligtenfähigkeit.[23]

bb) Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität         In einem Verfahren betreffend die Auslieferungshaft eines Deutschen in Tansania erhielt das VfGBbg Gelegenheit, seine ständige Rechtsprechung zu den Anforderungen der Rechtswegerschöpfung zu bestätigen. Der Beschwerdeführer, der sich bis zu seiner Überführung nach Deutschland in Tansania in Haft befunden hatte, wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Neuruppin, mit dem sein Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) ‑ analog ‑ auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihn betreffenden internationalen Fahndung und deren Aufrechterhaltung als unzulässig abgelehnt wurde. Hiergegen hatte der Beschwerdeführer vor Anrufung des Verfassungsgerichts „weitere Beschwerde“ erhoben, deren Entscheidung jedoch nicht abgewartet. Das VfGBbg entschied, dass er damit den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft habe. Hierfür sei insbesondere erforderlich, zunächst den nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug zu durchlaufen. Da gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ‑ auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift ‑ die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft sei, hätte der Beschwerdeführer vor Anrufung des Verfassungsgerichts zunächst den Ausgang des Beschwerdeverfahrens Verfahrens abwarten müssen.[24] In einem Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend eine im familiengerichtlichen Eilverfahren ergangene einstweilige Anordnung nach § 49 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erachtete das VfGBbg den Rechtsweg ebenfalls nicht ordnungsgemäß erschöpft, da die Beschwerdeführerin die in § 54 FamFG eröffneten, spezifischen Korrekturmöglichkeiten teilweise ungenutzt gelassen habe. Das VfGBbg führte hierzu aus, das gegen einstweilige Anordnungen, die im selbstständigen Verfahren nach § 49 ff. FamFG ohne mündliche Verhandlung erlassen worden seien, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG statthaft sei, den die Beschwerdeführerin auch gestellt habe. Gegen den dann aufgrund mündlicher Erörterung ergangenen Beschluss sei die Beschwerde statthaft. Diesen Rechtsweg habe die Beschwerdeführerin bislang nicht beschritten bzw. nicht ausgeschöpft.[25] Eine weitere Verfassungsbeschwerde betraf ebenfalls Entscheidungen im familiengerichtlichen Eilverfahren. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 LV durch eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts in einem Umgangsverfahren und den ihre dagegen erhobene Beschwerde verwerfenden Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Das VfGBbg verwarf die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, da sie mit dem in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerten Prinzip der Subsidiarität unvereinbar sei. Hierzu stellte es ‑ in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung[26] ‑ fest, dass die Verfassungsbeschwerde subsidiär sei in Fällen, in denen nach Abschluss des Eilverfahrens fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar in der Hauptsache erlangt werden könne. Die Verweisbarkeit auf das Hauptsacheverfahren sah das VfGBbg in dem entschiedenen Fall auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass familiengerichtliche Entscheidungen in Kindschaftssachen mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte von Eltern und Kindern verbunden seien. Vielmehr erforderten die in Kindschaftssachen berührten empfindlichen, in Ausgleich zu bringenden Grundrechtspositionen in besonderem Maße, die tatsächlichen Gegebenheiten in den Blick zu nehmen und erforderlichenfalls Sachaufklärung zu betreiben, was grundsätzlich nur im familiengerichtlichen Verfahren geleistet werden könne.[27]

Im Berichtsjahr standen beim VfGBbg mehrfach Urteilsbeschwerden zur Entscheidung an, in denen (u.a.) eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gerügt wurde. Das VfGBbg bekräftigte, dass in diesen Fällen grundsätzlich auch die Anhörungsrüge zum Rechtsweg gehöre und der fehlende Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zur Folge habe, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Gehörsverletzung, sondern - nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - hinsichtlich aller Verstöße gegen Grundrechte aus der Landesverfassung unzulässig sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die weiter gerügten Grundrechtsverletzungen beseitigt würden, wenn die Anhörungsrüge Erfolg habe und das fachgerichtliche Verfahren fortgesetzt werde.[28]

b) Begründetheit

aa) Prozessgrundrechte

(1) Faires Verfahren           Im Berichtsjahr standen mehrere Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, die sich gegen Entscheidungen verschiedener Amtsgerichte und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung richteten. Die Beschwerdeführer in diesen Verfahren rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht aus Art. 52 Abs. 4 LV, da ihnen bzw. ihren Verteidigern keine Einsicht in die sogenannten Rohmessdaten des konkreten Messvorgangs gewährt worden sei. Das VfGBbg verwarf die Verfassungsbeschwerden als unzulässig, da die Beschwerde die von ihnen gerügte Grundrechtsverletzung nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Weise aufgezeigt hätten. In einer Entscheidung sah das VfGBbg den Begründungsmangel durch eine unzureichende Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung begründet. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messeverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig sei, und dass durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werde, sei die betreffende Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise eingegangen.[29] In einer weiteren Entscheidung konstatierte das VfGBbg eine unzureichende Auseinandersetzung mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Anspruch des Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt gelte. Dass diese Grundsätze von Verfassung wegen im Sinne des von ihm postulierten Anspruchs auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung von Beweismitteln fortzuentwickeln seien, habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufgezeigt.[30] Die Begründung der dritten Verfassungsbeschwerde erachtete das VfGBbg schon deshalb als unzureichend, da die Beschwerdeschrift insgesamt eine geordnete Sach- und Verfahrensdarstellung vermissen lasse.[31]  

(2) Effektiver Rechtsschutz           Einer weiteren Verfassungsbeschwerde, die die Ablehnung eines strafrechtlichen Rehabilitierungsantrags zum Gegenstand hatte, gab das VfGBbg teilweise statt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 i.V.m. Art. 10 LV geltend machte. In dem entschiedenen Fall hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Zurückweisung ihres Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung in einem Spezialkinderheim der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) durch das Landgericht Potsdam bestätigt. Die Beschwerdeführerin rügte eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die beteiligten Gerichte, die insbesondere den von ihr vorgetragenen Zweifeln an der Freiwilligkeit der geschlossenen Erziehungsvereinbarung, auf deren Grundlage ihre Einweisung in ein Spezialheim erfolgt sei, nicht nachgegangen seien. Das VfGBbg bestätigte seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung in Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), wonach das Gericht von sich aus sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden habe, die erfahrungsgemäß dazu führen könnten, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen, und es mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz insbesondere unvereinbar sei, wenn sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR gebunden fühle.[32] Nach diesem Maßstab erachtete das VfGBbg die geleistete fachgerichtliche Sachaufklärung als unzureichend. Das Oberlandesgericht habe seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, da es - ebenso wie das Landgericht ‑ die Frage, aus welchen Gründen es zur Heimeinweisung der Beschwerdeführerin gekommen sei (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG), nicht ausreichend aufgeklärt habe. Obgleich es nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die geschlossene Erziehungsvereinbarung nicht freiwillig zustande gekommen sei und sich weitere Ermittlungen hierzu aufgedrängt hätten, habe das Landgericht auf diese Vereinbarung als Grundlage für die erfolgte Einweisung in ein Spezialheim abgestellt und im Übrigen die Auffassung vertreten, dass für ein erzwungenes Zustandekommen „jeder Anhaltspunkt“ fehle. Das Oberlandesgericht habe sich dem angeschlossen. Insoweit hätten Landgericht und Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen verweigert.[33]

(3) Willkürverbot      Eine weitere teilweise stattgebende Entscheidung erließ das VfGBbg in einem Verfahren, das einen sozialgerichtlichen Kostenerinnerungsbeschlusszum Gegenstand hatte. In dem entschiedenen Fall hatte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts (SG) den zu erstattenden Betrag in Höhe des Kostenangebots des Beklagten festgesetzt. In der Begrünung des Kostenfestsetzungsbeschlusses war hierzu ausgeführt, dass dem Antrag des Beklagten stattzugeben gewesen sei, da die Klägerseite auch nach mehrfacher Aufforderung des Gerichts hiergegen keine Einwände erhoben habe. Die hiergegen erhobene Kostenerinnerung wies das SG zurück, wobei es sich der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses analog § 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz anschloss. Mit seiner gegen den Beschluss des SG gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer u.a. einen Verstoß gegen das in Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV normierte Willkürverbot gerügt. Eine Festsetzung der Kosten entsprechend dem Schriftsatz des Beklagten habe nicht allein aufgrund der unterbliebenen Stellungnahme seines Bevollmächtigten erfolgen dürfen. Das VfGBbg gab seiner Verfassungsbeschwerde insoweit statt. Zum verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstab führte es aus, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot verstoße, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar sei, ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankommen würde[34]. Hiervon ausgehend erachtete das VfGBbg den angegriffenen Beschluss des SG als willkürlich, da er mit den gesetzlichen Vorgaben für die inhaltliche Kontrolle der festzusetzenden Kosten schlechthin nicht vereinbar sei. Hiernach obliege dem Kostenbeamten auch die Prüfung der Unbilligkeit und - sofern diese bejaht wird - die eigene Bestimmung einer stattdessen zu berücksichtigenden angemessenen, „billigen“ Gebühr. Dies gelte zumindest, wenn der Kostenschuldner ‑ wie hier erfolgt ‑ die Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG einwende. Diese gesetzlich gebotene Prüfung der Unbilligkeit habe das Sozialgericht gerade unterlassen, indem es sich der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses analog § 136 Absatz 3 SGG angeschlossen und sich damit die Argumentation der Kostenbeamtin ohne eigene Prüfung zu eigen gemacht habe. Dass die Kostenbeamtin selbst eine Prüfung der für die Kostenfestsetzung zu berücksichtigenden Positionen vorgenommen habe, lasse der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erkennen.[35]

bb) Freiheitsgrundrechte

Im Berichtsjahr war wiederholt die Rüge einer Verletzung des Rechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 15 LV Gegenstand von Verfassungsbeschwerden.

Ein Verfahren betreffend eine Durchsuchungsanordnung bot dem VfGBbg Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die richterliche Anordnung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 LV zu vertiefen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren eine vom Amtsgericht Potsdam wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern angeordnete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme mehrerer elektronischer Speichermedien. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 15 LV durch den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss; dieser genüge nicht den hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen, da er eine hinreichende Konkretisierung des zugrundeliegenden Tatvorwurfs nicht erkennen lasse. Dieser Mangel habe durch die Umschreibung der Straftat im Beschluss des Landgerichts nicht geheilt werden können. Das VfGBbg gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen auf, da sie den aus Art. 15 Abs. 2 LV folgenden Anforderungen an die Begrenzungsfunktion von Durchsuchungsanordnungen nicht hinreichend Rechnung trügen. Zu den hieraus folgenden Anforderungen an den Inhalt eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses führte das VfGBbg aus, dass dieser insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben müsse, dass der äußere Rahmen sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht abgesteckt werde, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen sei. Der Richter müsse die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich sei. Dies versetze den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, dürfe nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben.[36] Diesen Anforderungen sei der angegriffene Beschluss des Amtsgericht nicht gerecht geworden, da er keine Angabe zum Tatzeitraum enthalte und sich ihm keine hinreichenden tatsächlichen Angaben über das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene strafrechtswidrige Verhalten entnehmen ließen. Stelle sich eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts - wie hier - als Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar, so gelte dies auch für einen diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Landgerichts.[37]

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Durchsuchung von Geschäftsräumen einer GmbH richtete, blieb ohne Erfolg. Das VfGBbg entschied, dass der Beschwerdeführer, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der zwischenzeitlich aufgelösten GmbH gewesen war, schon die Möglichkeit der von ihm gerügten Verletzung des Grundrechts aus Art.‌15 LV nicht hinreichend aufgezeigt habe. Zum Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts führte es klarstellend aus, dass Privatpersonen bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen nur dann und nur insoweit in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 LV betroffen seien, als die Räumlichkeiten auch als individueller Rückzugsort fungierten und deshalb der räumlichen Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen seien. Es bedürfe deshalb im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eines substantiierten Vortrags dazu, dass im Rahmen einer Durchsuchung von Geschäftsräumen privat genutzte Räume - wie etwa das persönliche Büro - betroffen gewesen seien. Ein solcher Vortrag sei der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen gewesen.[38]

cc) Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

(1) Allgemeiner Gleichheitssatz   Das VfGBbg hatte über zwei Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die sich gegen Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) und des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes (BbgIngG) richteten. Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker durch die Neuregelungen mit bauvorlageberechtigten Ingenieuren gleichgestellt würden, ohne zugleich den gleichen Verpflichtungen unterworfen zu sein. Hierdurch würden sie in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 LV verletzt, da sie als bauvorlagenberechtigte Ingenieure gegenüber Handwerksmeistern und staatlich geprüften Technikern benachteiligt würden. Das VfGBbg verwarf die Verfassungsbeschwerden als unzulässig, da das Beschwerdevorbringen nicht die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg erfüllt habe. Hinsichtlich des geltend gemachten Gleichheitsverstoßes hätten die Beschwerdeführer schon den Reglungsgehalt der angegriffenen Änderung der BbgBO nicht richtig erfasst. Sie hätten verkannt, dass Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker den in der angegriffenen Vorschrift der BbgBO bereits zuvor genannten „Fachkräften“ gleichgestellt worden seien und nicht den unbeschränkt bauvorlageberechtigten Ingenieuren, zu denen die Beschwerdeführer gehörten. Auch ergebe sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass die tatsächlich vorliegende Gleichbehandlung der Handwerksmeister und Techniker mit den von der geänderten BbgBO-Regelung seit jeher erfassten Fachkräften nicht durch vernünftige Gründe gedeckt sein könnte.[39]

(2) Gleichberechtigter Zugang zu öffentlichen Ämtern        In einem verfassungsbeschwerdeverfahren, das die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den 6. Landtag Brandenburg zum Gegenstand hatte, entschied das VfGBbg, dass der von dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Wahl u.a. gerügte Verstoß gegen das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV schon deshalb ausgeschlossen sei, da ein Richter als ständiges Mitglied im Richterwahlausschuss kein eigenständiges öffentliches Amt im Sinne dieser Norm wahrnehme. Vielmehr handele es sich um eine mit dem Richteramt nach Maßgabe der richterrechtlichen Vorschriften verknüpfte Gremientätigkeit. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei der Mitgliedschaft eines Richters im Richterwahlausschuss selbst um ein öffentliches Amt handeln würde, finde der besondere Gleichheitssatz des Art. 21 Abs. 2 LV jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag gewählt würden.[40]

6. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Im Berichtsjahr hatte das VfGBbg über mehrere Eilanträge zu entscheiden, die in Verfassungsbeschwerdeverfahren gestellt worden waren. Das VfGBbg lehnte diese Anträge ab, da es entweder die ‑ auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg geltenden ‑ Begründungsanforderungen gem. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nicht erfüllt[41] oder den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg im Hinblick auf zumutbare Möglichkeiten einer vorherigen fachgerichtlichen Klärung nicht gewahrt sah.[42] Im Falle eines Eilantrags auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung eines Haftbefehls verneinte das VfGBbg das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, da der Antragsteller den Vollzug des Haftbefehls durch die Erteilung der Vermögensauskunft, deren Erzwingung die Haft dienen solle, habe abwenden können.[43]

 



[1] Die Verfasserin ist Richterin am Sozialgericht Neuruppin und derzeit im Wege der Abordnung wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

[2] Vgl. etwa Beschluss vom 18. November 2022 ‌‑ VfGBbg 33/22 ‑, juris.

[3] Beschluss vom 19. April 2024 ‌‑ VfGBbg 35/21 ‑,‌ juris.

[4] Beschluss vom 16. Februar 2024 ‌‑ VfGBbg 36/20 ‑,‌ juris.

[5] Beschluss vom 15. März 2024 ‌‑ VfGBbg 4/22 ‑,‌ juris; ebenso Beschlüsse vom 15. März 2024 ‌‑ VfGBbg 8/20 ‑,‌ und ‌‑ VfGBbg 38/21 ‑,‌ juris; vgl. auch Beschluss vom 13. September 2024 ‌‑ VfGBbg 28/23 ‑,‌ juris.

[6] Beschluss vom 19. Januar 2024 ‌‑VfGBbg 70/21 ‑,‌ juris.

[7] Beschluss vom 15. März 2024 ‌‑ VfGBbg 17/23 ‑,‌ juris.

[8] Beschluss vom 15. November 2024 ‌‑ VfGBbg 46/23 ‑,‌ juris.

[9] Vgl. etwa Beschluss vom 20. Januar 2023 ‌‑ VfGBbg 67/21 ‑,‌ Rn. 57 ff., juris.

[10] Beschluss vom 16. Februar 2024 ‌‑ VfGBbg 41/22 ‑,‌ juris.

[11] Beschluss vom 15. Dezember 2023 ‌‑ VfGBbg 16/23 EA ‑,‌ juris.

[12] Urteil vom 6. September 2023 ‌‑ VfGBbg 78/21 ‑,‌ Rn. 96 ff., juris.

[13] So bereits Beschluss vom 15. Dezember 2023 ‌‑ VfGBbg 16/23 EA ‑,‌ juris.

[14] Beschluss vom 21. Juni 2024 ‌‑ VfGBbg 44/23 ‑,‌ juris.

[15] Beschluss vom 11. Oktober 2024 ‌‑ VfGBbg 13/21 ‑,‌ juris.

[16] BePr 7/77, S. 22 ff.

[17] BVerfG, Urteil vom 15. November 2023 ‌‑ 2 BvF 1/22 ‑,‌ juris.

[18] Beschluss vom 21. Juni 2024 ‌‑ VfGBbg 22/23 ‑,‌ juris.

[19] Vgl. nur Beschluss vom 17. Februar 2023 ‌‑ VfGBbg 10/21 ‑,‌ juris.

[20] Beschluss vom 13. September 2024 ‌‑ VfGBbg 20/21 ‑,‌ juris.

[21] Vgl. für die abstrakte Normenkontrolle: Beschluss vom 17. Februar 2023 ‌‑ VfGBbg 10/21 ‑,‌ Rn. 35, und Urteil vom 25. Mai 2016 ‌‑ VfGBbg 51/15 ‑,‌ juris.

[22] Beschluss vom 15. März 2024 ‌‑ VfGBbg 36/20 ‑,‌ juris.

[23] Beschluss vom 15. März 2024 ‌‑VfGBbg 3/24 ‑,‌ juris.

[24] Beschluss vom 16. Februar 2024 ‌‑ VfGBbg 15/23 ‑,‌ juris.

[25] Beschluss vom 16. Februar 2024 ‌‑ VfGBbg 36/23 ‑,‌ juris.

[26] Vgl. etwa Beschluss vom 22. September 2023 ‌‑ VfGBbg 66/20 ‑,‌ juris.

[27] Beschluss vom 16. Februar 2024 ‌‑VfGBbg 51/23 ‑,‌ juris

[28] Beschluss vom 15. November 2024 ‌‑ VfGBbg 3/22 ‑,‌ juris.

[29] Beschluss vom 11. Oktober 2024 ‌‑ VfGBbg 93/20 ‑,‌ juris.

[30] Beschluss vom 11. Oktober 2024 ‌‑ VfGBbg 6/22 ‑,‌ juris.

[31] Beschluss vom 11. Oktober 2024 ‌‑ VfGBbg 23/21 ‑,‌ juris.

[32] Beschluss vom 16. März 2018 ‌‑ VfGBbg 56/16 ‑,‌ juris.

[33] Beschluss vom 13. September 2024 ‌‑ VfGBbg 40/21‌‑, juris.

[34] St. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 16. August 2019 ​‑ VfGBbg 67/18 -,​ und vom 12. April 2019 ​‑ VfGBbg 25/18 ‑,​ juris.

[35] Beschluss vom 23. August 2024 ‌‑ VfGBbg 31/21 ‑,‌ juris

[36] Vgl. hierzu bereits Beschlüsse vom 17. September 1998 ‌‑ VfGBbg 22/98 ‑,‌ und vom 20. September 2013 ‌‑ VfGBbg 75/12 ‑,‌ juris.

[37] Beschluss vom 21. Juni 2024 ‌‑ VfGBbg 35/21 ‑,‌ juris.

[38] Beschluss vom 19. Januar 2024 ‌‑ VfGBbg 25/21 ‑,‌ juris

[39] Beschlüsse vom 13. September 2024 ‌‑ VfGBbg 77/21 ‑,‌ und ‌‑ VfGBbg 74/21 ‑,‌ juris.

[40] Beschluss vom 15. März 2024 ‌‑ VfGBbg 62/20 ‑,‌ juris, im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 ‌‑ 2 BvR 2453/15 -,‌ Rn. 21 m.w.N., juris.

[41] Beschluss vom 19. Januar 2024 ‌‑ VfGBbg 1/24 EA ‑,‌ juris.

[42] Beschlüsse vom 19.  Januar 2024 ‌‑ VfGBbg 20/23 EA ‑,‌ und vom 13. September 2024 ‌‑ VfGBbg 6/24 EA ‑,‌ juris.

[43] Beschluss vom 19. Januar 2024 ‌‑ VfGBbg 17/23 EA ‑,‌ juris.