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VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 66/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsanforderungen
- Subsidiarität
- Rechtsweg Hauptsache nicht erschöpft
- Nutzungsuntersagung
- Beseitigungsverfügung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 66/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 66/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 66/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.      F.,

2.      F.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwälte
                                                                 F.,

 

beteiligt:

  1. Präsident
    des Oberverwaltungsgerichts
    Berlin-Brandenburg,
    Hardenbergstraße 31,
    10623 Berlin,
  2. Oberbürgermeister
    der Landeshauptstadt Potsdam,
    - Untere Bauaufsichtsbehörde -,
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81,
    14469 Potsdam,
wegen

Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2020 - OVG 2 S 77.19 -, - OVG 2 S 78.19 -, - OVG 2 S 79.19 -, - OVG 2 S 80.19 -, und - OVG 2 S 81.19 -; Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2019 - VG 4 L 204/19 -, ‌‑ VG 4 L 467/19 -, VG 4 L 468/19, - VG 4 L 469/19 -, und - VG 4 L 470/19 -; Bescheide der Landeshauptstadt Potsdam vom 10. Juli 2018 - Az.: 00501‑2018-10 -, und - Az.: 00908‑2018‑10 -, vom 11. Juli 2018 - Az.: 00910-2018-10 -, vom 12. Juli 2018 - Az.: 00911- 2018-10 -, und vom 7. November 2018 - Az.: 00921‑2018-10

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. September 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche und behördliche Entscheidungen, die sofort vollziehbare bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungen nebst Beseitigungsanordnungen und eine Ordnungsverfügung betreffen.

I.

Der Beschwerdeführer zu 1., Vater der Beschwerdeführerin zu 2., ist seit 2006 Eigentümer des Grundstücks in Potsdam, Gemarkung G., Flur x, Flurstücke y und z, mit drei Gebäuden, zwei umzäunten Koppeln mit einem Reitplatz, umzäunten Freiflächen für Kleintiere sowie einem Teich mit einer Einfriedung. Das an der südlichen Grundstücksgrenze gelegene Gebäude (im Folgenden: Gebäude Nr. 1) wurde im westlichen Teil als Stallgebäude für Schafe, Ziegen und Kaninchen von dem Verein „S. e.V.“ (im Folgenden: der Verein), der mittlere und östliche Teil als Lager sowie als Kfz-Werkstatt durch den Beschwerdeführer zu 1. genutzt. In dem hiervon nördlich gelegenen Gebäude (im Folgenden: Gebäude Nr. 2) mit einer ca. 200 m² großen Reithalle, Boxen zum Unterstellen von Pferden, einer Sattelkammer sowie zwei Aufenthaltsräumen mit jeweils einer Toilette nutzte der Verein einen der Aufenthaltsräume für den auf dem Grundstück von ihm betriebenen Kinderbauernhof. Für das im östlichen Grundstücksbereich liegende Gebäude (im Folgenden: Gebäude Nr. 3) zwischen dem Teich und dem Reitplatz plante die Beschwerdeführerin zu 2. im westlichen und mittleren Gebäudeteil eine von ihr betriebene Nutzung als Ergotherapiepraxis mit Tieren. Den östlichen Teil des Gebäudes Nr. 3 nutzte die Beschwerdeführerin zu 2. für Wohnzwecke.

Das Grundstück befindet sich aus bauplanungsrechtlicher Sicht im Außenbereich und wird im Flächennutzungsplan als Waldfläche ausgewiesen; zudem liegt es innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“. Zu DDR-Zeiten wurde das Grundstück durch eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) genutzt; bis 1992 wurde Nutztierhaltung betrieben.

Da ohne die Einholung von Baugenehmigungen Umbauarbeiten an den vorhandenen Gebäuden sowie Einfriedungen vorgenommen worden waren, erließ der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als Untere Bauaufsichtsbehörde unter anderem die streitgegenständlichen, für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungen, vgl. Bescheide vom 10. Juli 2018 zu Az. 00501-2018-10 (bezüglich Gebäude Nr. 1) und zu Az. 00908-2018-10 (bezüglich Gebäude Nr. 2) und vom 11. Juli 2018 zu Az. 00910‑2018-10 (bezüglich der Wohnungsnutzung in Gebäude Nr. 3) gegen den Beschwerdeführer zu 1. sowie den Bescheid vom 12. Juli 2018 zu Az. 00911-2018-10 (bezüglich der Wohnungsnutzung in Gebäude Nr. 3) gegen die Beschwerdeführerin zu 2. Bei den Baumaßnahmen handele es sich jeweils nicht um eine genehmigungsfreie Instandhaltung, sondern um eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung von Gebäuden. Die Vorhaben seien aus bauplanungsrechtlicher Sicht unzulässig, da sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) beeinträchtigten. Die Vorhaben widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, da dieser das Grundstück als Wald darstelle. Ferner entstehe eine Splittersiedlung. Die Vorhaben lägen im Landschaftsschutzgebiet und eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“ zur Errichtung oder Änderung von Gebäuden liege nicht vor und könne jeweils auch nicht in Aussicht gestellt werden. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB für eine erleichterte Zulassung der Umnutzung der ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude seien nicht gegeben. Die Nutzungsuntersagungen schlossen jeweils eine Beseitigungsanordnung für sämtliche bewegliche Gegenstände mit ein. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beschwerdeführer zu 1. ein Zwangsgeld in Höhe von je 6.000,00 Euro, der Beschwerdeführerin zu 2. in Höhe von 4.000,00 Euro angedroht. Darüber hinaus erließ der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam am 7. November 2018 eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gegen den Beschwerdeführer zu 1. (Az. 00921-2018-10) bezüglich des Reitplatzes und der Koppel, die mit einer Zwangsgeldandrohung von 2.000,00 Euro versehen war.

Die Beschwerdeführer klagen nach erfolglos geführten Widerspruchsverfahren gegen die jeweils gegen sie ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Potsdam. Die - nach Kenntnisstand des Verfassungsgerichts - anhängigen Klagen werden bezüglich des Beschwerdeführers zu 1. unter den Az. VG 4 K 2704/19 (Gebäude Nr. 1), VG 4 K 2705/19 (Gebäude Nr. 2), VG 4 K 524/19 (Wohnung in Gebäude Nr. 3) und VG 4 K 2710/19 (Reitplatz und Koppel) und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 2. unter dem Az. VG 4 K 2706/19 (Wohnnutzung in Gebäude Nr. 3) geführt.

Von den Beschwerdeführern parallel eingereichte Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der zuvor genannten Klagen lehnte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschlüssen vom 5. November 2019 zu den Az. VG 4 L 204/19 (Wohnnutzung in Gebäude Nr. 3), VG 4 L 467/19 (Gebäude Nr. 1), VG 4 L 468/19 (Gebäude Nr. 2) sowie VG 4 L 469/19 (Reitplatz und Pferdekoppel) bezüglich des Beschwerdeführers zu 1. und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 2. unter dem Az. VG 4 L 470/19 (Wohnnutzung in Gebäude Nr. 3) jeweils als unbegründet ab. Bereits die formelle Illegalität der baulichen Anlagen rechtfertige jeweils die Nutzungsuntersagungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungen offensichtlich genehmigungsfähig seien oder unter Bestandsschutz stünden, lägen nicht vor. Auch das Nichteinschreiten der Behörde über einen längeren Zeitraum bewirke für sich nicht, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig werde. Eine etwaige Kenntnis oder passive Duldung bedeute keinen Verzicht auf ein bauaufsichtliches Einschreiten. Es liege auch keine „aktive Duldung“ im Sinne eines Vertrauenstatbestands vor. Eine Baugenehmigung hätte jeweils nur schriftlich ergehen können. Die vorgenommenen Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen seien jeweils ausreichend begründet gewesen. In der Durchsetzung der formellen Ordnungsfunktion des Baurechts und der Abwehr der negativen Vorbildwirkung eines sich darüber hinwegsetzenden Verhaltens sei regelmäßig ein hinreichender Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer - jedenfalls auch - wegen formeller Illegalität erlassenen Nutzungsuntersagung zu sehen. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnehme, könne nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern müsse grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden. Gegenüber dem Verein, gegen den ebenfalls eine Nutzungsuntersagung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangen war, liege keine Ungleichbehandlung vor. Dies würde auf die Geltendmachung einer Gleichbehandlung im Unrecht durch den von der Anordnung der sofortigen Vollziehung Betroffenen hinauslaufen. Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Interessenbewertung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen sei auch nicht willkürlich, denn es sei eine nachvollziehbare Differenzierung nach den betroffenen Personengruppen und Nutzungszwecken getroffen worden. Während der Beschwerdeführer zu 1. das Grundstück zu gewerblichen und privaten Zwecken und die Beschwerdeführerin zu 2. die in Rede stehenden Räumlichkeiten zu privaten Aufenthaltszwecken nutze, werde mit dem Kinderbauernhof des Vereins, welcher eine Förderung einer theoretischen und praktisch-pädagogischen Tätigkeit verfolge, ein gemeinwohlbezogenes Anliegen umgesetzt. Auch fänden dessen Aktivitäten nur auf einem marginalen Teil des Grundstücks statt. Gleiches gelte für die von dem Beschwerdeführer zu 1. genutzten Freiflächen.

Die dagegen von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 5. Juni 2020 zu den Az. OVG 2 S 77.19 (Wohnnutzung in Gebäude Nr. 3), OVG 2 S 78.19 (Gebäude Nr. 1), OVG 2 S 79.19 (Gebäude Nr. 2), OVG S 80.19 (Reitplatz und Pferdekoppel) und OVG 2 S 81.19 (Wohnnutzung in Gebäude Nr. 3) - hier betreffend die Beschwerdeführerin zu 2. - jeweils als unbegründet mit der Maßgabe zurück, dass Vollstreckungsmaßnahmen erst drei Monate nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung ergriffen werden dürften. Die Beschwerden stellten die Annahme des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Nutzungsuntersagungen lägen vor, da die Anlagen ohne die erforderliche Baugenehmigung, d. h. formell illegal, genutzt würden, nicht in Frage. Ohne hinreichende Begründung bleibe der Einwand, die Nutzungsuntersagungen seien - insbesondere hinsichtlich der Beseitigungsverfügung - nicht hinreichend bestimmt. Ermessensfehler seien nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gegeben. Auch die Einwendungen gegen die jeweiligen behördlichen Anordnungen der sofortigen Vollziehung und die jeweils vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung seien erfolglos. Nach der Rechtsprechung bedürfe es einer auf die Umstände des konkreten Falles bezogenen Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Die Vollziehbarkeitsanordnung müsse erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters dieser Anordnung bewusst sei. Die jeweils angegriffenen Bescheide verwiesen dazu auf das öffentliche Interesse daran, eine besonders weitreichende negative Vorbildwirkung zu unterbinden, und begründeten dies mit dem Ausmaß der nicht genehmigten Nutzungen auf dem Grundstück. Mit Blick auf die negative Vorbildwirkung drohten ohne sofortige Untersagungen eine Entwertung der Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts und eine bedenkliche, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternde Benachteiligung sich gesetzestreu verhaltender Bauherrn. Die Beschwerden legten jeweils nicht dar, dass dieser Begründung die gebotene Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls fehle. Ebenso wenig zeigten sie auf, dass die darin enthaltenen generellen Erwägungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wären. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Verein rügten, gingen sie auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen Differenzierungsgrund nicht ein. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Ablauf der Begründungsfrist ergänzte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin zu 2. ebenso gemeinwohlbezogen tätig sei, könne als neuer Sachvortrag bereits aus prozessualen Gründen nicht beachtet werden. Unabhängig davon ergäben die weder näher substantiierten noch belegten Angaben zu der therapeutischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu 2. nicht, dass an der von ihr ausgeübten Nutzung des Grundstücks ein vergleichbar gewichtiges Gemeinwohlinteresse bestehe, wie an der Tätigkeit des Vereins und es deshalb willkürlich gewesen sei, nicht auch insoweit von einer Anordnung des Sofortvollzugs abzusehen. Auch im Übrigen rechtfertige das jeweilige Beschwerdevorbringen keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Interessenabwägung. Weder der jeweils geltend gemachte Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch der Hinweis auf das anhängige Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids noch die Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie ein grundgesetzlich geschütztes Wohnrecht rechtfertigten eine uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen.

II.

Die Beschwerdeführer haben am 17. August 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. 

Sie wenden sich gegen die Bescheide der Landeshauptstadt Potsdam vom 10. Juli 2018 zu Az. 00501-2018-10 und zu Az. 00908-2018-10, vom 11. Juli 2018 zu Az. 00910-2018-10 und vom 7. November 2018 zu Az. 00921-2018-10 jeweils gegen den Beschwerdeführer zu 1. und vom 12. Juli 2018 zu Az. 00911-2018-10 gegen die Beschwerdeführerin zu 2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch dagegen, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde den Beschwerdeführer zu 1. mit einer Vielzahl von Ordnungsverfügungen überzogen habe, obwohl die angeordneten Nutzungsuntersagungen in einem einzigen Bescheid hätten verfügt werden können. Des Weiteren richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam - jeweils vom 5. November 2019 - zu den Az. VG 4 L 204/19, VG 4 L 467/19, VG 4 L 468/19 sowie VG 4 L 469/19 bezüglich des Beschwerdeführers zu 1. und im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu 2. zu dem Az. VG 4 L 470/19. Zuletzt wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2020 zu den Az. OVG 2 S 77.19, OVG 2 S 78.19, OVG 2 S 79.19, OVG S 80.19 (jeweils betreffend den Beschwerdeführer zu 1.) und OVG 2 S 81.19 (betreffend die Beschwerdeführerin zu 2.), welche die Beschwerdeverfahren zu den vorgenannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Potsdam betrafen.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative (Art. 42 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV), beschränkten unzulässig das Recht auf Berufsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 LV), verstießen in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 1. gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) und in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 2. gegen ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 LV i. V. m. Art. 47 Abs. 2 LV), seien unverhältnismäßig und willkürlich und verletzten ihren Anspruch auf ein faires Verfahren.

1. Es könne für die Verfassungsbeschwerde dahingestellt bleiben, ob sich die Nutzungsuntersagungen als solche als rechtmäßig erwiesen, da die in den angegriffenen Bescheiden enthaltenen und in den gerichtlichen Entscheidungen „durchgewunkenen“ Anordnungen der sofortigen Vollziehung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 LV rechts- und verfassungswidrig seien.

Zwar binde Art. 5 Abs. 2 LV seinem Wortlaut nach nur den jeweiligen Gesetzgeber, habe jedoch allgemeine Bedeutung für alle Handlungen der öffentlichen Gewalt. Wenn schon der Gesetzgeber in den Fällen, in denen ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden dürfe, bei seiner Rechtsetzung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müsse, gelte dies erst recht für die Verwaltung und die Rechtsprechung auch in den Fällen, in denen Grundrechte nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt seien.

Die Behörde könne nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnen. Wie eine von der Bauaufsichtsbehörde verfügte Nutzungsuntersagung selbst müsse auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhältnismäßig sein, d. h. einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungen stellten auch den legitimen Zweck der jeweiligen Anordnungen der sofortigen Vollziehung in Frage. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung seien jedenfalls auch nicht erforderlich und nicht angemessen. Sie verstießen gegen das (auch verfassungsrechtlich normierte) Übermaßverbot. Dem Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei nicht genügend entsprochen. Die für den Sofortvollzug ins Feld geführte „negative Vorbildwirkung" sei identisch mit der „Abwehr der Gefahr einer Nachahmung", mit der die jeweilige Nutzungsuntersagung begründet worden sei. Es handele sich um synonyme Begründungen und nicht um die Begründung eines „besonderen" Vollzugsinteresses. Es werde nicht ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde die für ihre Ermessensentscheidung erforderliche Abwägung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse der Beschwerdeführer an der Fortsetzung der untersagten Nutzungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorgenommen habe. Die Bauaufsichtsbehörde hätte insbesondere begründen müssen, warum sie zehn Jahre lang die nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Nutzungen sehenden Auges hingenommen und auch fotografisch dokumentiert habe und sie nun nicht mit dem Vollzug der Nutzungsuntersagungen zuwarten könne, bis diese bestandskräftig seien. Schließlich sei es der Bauaufsichtsbehörde durchaus zuzumuten, mit der Durchsetzung der Nutzungsuntersagungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Der Stadtverordnetenversammlung liege ein Antrag vor, das Grundstück des Beschwerdeführers zu 1. in den Geltungsbereich eines zukünftigen Bebauungsplans Nr. 19 einzubeziehen und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens zu schaffen. Angesichts dessen erwiesen sich die Anordnungen der sofortigen Vollziehung auch unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnismäßig.

2. Darüber hinaus verstießen die angegriffenen Bescheide und Beschlüsse gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 12 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Voreigentümerin auf dem Grundstück kraft ausdrücklicher behördlicher Genehmigung Pferde habe halten dürfen, der Beschwerdeführer zu 1. jedoch nicht. Bereits die Nutzungsuntersagung der Pferdehaltung sei eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Anwendung der Genehmigungsvorbehalte aus der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald und Seeburger Agrarlandschaft“. Diese Ungleichbehandlung werde durch die angeordnete sofortige Vollziehung noch verschärft.

Als Ungleichbehandlung erweise sich auch, dass die dem Mieter des Beschwerdeführers zu 1., dem Verein, gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung keine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalten habe. Es sei fraglich, ob das gemeinwohlbezogene Anliegen des Vereins die vorgenommene Differenzierung rechtfertige, da letztendlich eine private Grundstücksnutzung vorliege.

Zuletzt liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, weil die Bauaufsichtsbehörde die Nutzungsuntersagung für den Reitplatz und die Pferdekoppel damit begründet habe, dass eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung dafür nicht in Aussicht gestellt werden könne. Gegen die Nutzung einer Motorsportanlage jenseits der Landstraße L 20, die teilweise ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet liege, bestünden dagegen offenbar keine landschaftsschutzrechtlichen Bedenken. Der verfahrensrechtliche Trick bestehe ersichtlich darin, dass große Teile des Geländes der Motorsportanlage bereits bei Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet aus deren Geltungsbereich ausgenommen worden seien und, soweit Flächen der Motorsportanlage im Landschaftsschutzgebiet lägen, davon ausgegangen werde, dass die dort vorgenommenen Handlungen dem besonderen Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuwiderliefen.

3. Sowohl die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen als auch die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollziehung verstießen darüber hinaus gegen das Willkürverbot aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 LV.

Bereits die Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde ein aus bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Sicht einheitliches Vorhaben zum Gegenstand von vier gesonderten Bescheiden mit Nutzungsuntersagungen und weiteren sechs Beseitigungsanordnungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. und einer weiteren Nutzungsuntersagung gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2. mache, belege das willkürliche Vorgehen. Ein einziger Bescheid hätte ausgereicht, in dessen Tenor nach Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung und Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte unterschieden werden können. Die Willkür der Bauaufsichtsbehörde habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführer unnötigen Verwaltungs- und Prozesskosten durch die zahlreichen erforderlichen Rechtsbehelfe ausgesetzt seien. Es sei erkennbare Absicht der Bauaufsichtsbehörde, den Beschwerdeführern wirtschaftliche Nachteile durch die Kostenfolgen zuzufügen.

Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung erwiesen sich auch als willkürlich, weil die Bauaufsichtsbehörde die Folgen dieser Anordnung für die Beschwerdeführer nicht in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und damit auch nicht abgewogen hätte. So müsse der Beschwerdeführer zu 1. die Pensionstierhaltung und die Haltung eigener Pferde auf dem Grundstück aufgeben und die Tiere anderweitig unterbringen, während sein Mieter, der Verein, die eigene Tierhaltung auf dem Grundstück weiter betreiben dürfe. Er müsse für den Mieter die haustechnischen Anlagen wie Trinkwasser, Abwasser, Heizung und Lüftung in den Gebäuden weiter betreiben, ohne selbst die Gebäude nutzen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin zu 2. verliere nicht nur ihre Wohnung, sondern auch die Grundlage für die auf dem Grundstück betriebene Ergotherapie. Ferner müsse der Beschwerdeführer zu 1. das überwiegend leerstehende Gebäude gegen Vandalismus sichern und dafür einen Wachdienst beschäftigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung des Gebäudes Nr. 2 sowie des Reitplatzes und der Pferdekoppel sei willkürlich, weil damit zwar dem Beschwerdeführer zu 1. die Nutzung mit sofortiger Vollziehung untersagt werde, faktisch aber der Beschwerdeführerin zu 2. die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ihrer pferdegestützten Ergotherapie unterbunden werde. Gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2. sei jedoch keine Nutzungsuntersagung oder Duldungsverfügung ergangen.

4. Mit der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung der Wohnung in Gebäude Nr. 3 greife die Bauaufsichtsbehörde rechtswidrig in das Recht der Beschwerdeführerin zu 2. auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 15 LV ein. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für eine einzelne Person nach Art. 15 Abs. 3 Alt. 1 LV erforderlich. Zwar handele es sich bei der Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) um ein Gesetz im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Alt. 2 LV, das die Nutzung einer Wohnung beschränken könne, jedoch fehle es an der weiteren Voraussetzung, dass die sofortige Vollziehung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Die Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin zu 2. stelle keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstoße ferner gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 2. aus Art. 47 Abs. 2 LV, wonach die Räumung einer Wohnung nur vollzogen werden dürfe, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung stehe. Dies sei bei der Beschwerdeführerin zu 2. nicht der Fall. Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht hätten sich hiermit befasst. Ferner hätten die Gerichte verkannt, dass auch die Reithalle mit den Pferdeboxen als von der Beschwerdeführerin zu 2. genutzter Betriebsraum in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 15 Abs. 1 LV einbezogen sei.

5. Mit den sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungen werde in das Recht der Beschwerdeführer auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative im Sinne von Art. 42 Abs. 1 LV eingegriffen. Der Beschwerdeführer zu 1. betreibe auf seinem Grundstück eine Pensionstierhaltung und eine Kfz-Werkstatt. Ferner habe er Räume in den Gebäuden Nr. 1 und Nr. 2 sowie Flächen im westlichen Teil des Grundstücks an den Verein für den Kinderbauernhof und die Wohnung im rechten Teil des Gebäudes Nr. 3 an die Beschwerdeführerin zu 2. vermietet. Durch die jeweiligen Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen werde in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Ihm würden die entsprechenden Nutzungen und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Einnahmen und seine Existenz entzogen. Mit dem Verlust der Werkstatt verliere der Beschwerdeführer zu 1. auch seinen Lebensunterhalt. Er habe seine beiden Mitarbeiter entlassen, da deren Weiterbeschäftigung angesichts der Verfügungen zu unsicher gewesen sei. Er habe keine Möglichkeit, seine Werkstatt an anderer Stelle zu betreiben, da diese ortsgebunden sei. Mit der gegen den Beschwerdeführer zu 1. gerichteten sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung für den Reitstall, die Reithalle, den Reitplatz und die Pferdekoppel werde die Haltung von Pferden auf dem Grundstück untersagt. Damit werde zugleich der Beschwerdeführerin zu 2. die Berufsausübung als Ergotherapeutin indirekt unterbunden, die wirtschaftlich auf die Nutzung dieser Pferde auf diesem Grundstück angewiesen sei.

6. Überdies stelle der Eingriff in die freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative zugleich einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung der Beschwerdeführerin zu 2. dar. Sie habe keine andere Möglichkeit, ihren Beruf als Ergotherapeutin auszuüben, da die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungen die Entziehung ihrer existenziellen Grundlage als Ergotherapeutin im Rahmen der tiergestützten Therapie mit Pferden bedeute.

7. Im Hinblick auf die in den jeweiligen Nutzungsuntersagungen enthaltenen, auf bewegliche Gegenstände bezogenen, Beseitigungsanordnungen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Brandenburgische Bauordnung gelte nur für bauliche Anlagen, nicht jedoch für bewegliche Gegenstände. Die Baubehörde habe verfassungswidrig gehandelt, die von ihr ausgesprochenen Beseitigungsverfügungen seien bereits formell rechtswidrig. Darüber hinaus erwiesen sie sich als unbestimmt. Unter dem Begriff „Beseitigung von Anlagen" verstehe das Bauordnungsrecht die Zerstörung der Anlage und die Entfernung von deren Bauteilen und Baustoffen von dem Grundstück. Es sei somit nicht klar, ob die Baubehörde mit der angeordneten Beseitigung der beweglichen Gegenstände deren Zerstörung oder nur deren Entfernung vom Grundstück erreichen wolle. Auch habe die Baubehörde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie keine Überprüfung der Ermessensausübung hinsichtlich der Beseitigungsanordnungen vorgenommen. Die Baubehörde habe begründen müssen, warum es erforderlich sei, sämtliche bewegliche Gegenstände zu beseitigen und warum dazu die Anordnung der sofortigen Vollziehung für diese Maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse sei. Beides fehle. Als milderes Mittel habe die Baubehörde die Möglichkeit gehabt, in den Nutzungsuntersagungen auf § 80 Abs. 1 Satz 3 BbgBO und die Möglichkeit einer Versiegelung hinzuweisen. Da die Anordnungen zur Beseitigung sämtlicher beweglicher Gegenstände mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig seien, seien demnach auch die sich darauf beziehenden Anordnungen der sofortigen Vollziehung sowie die jeweiligen Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig. Die Zwangsgeldandrohungen seien auch unverhältnismäßig. Aus den Bescheiden über die Nutzungsuntersagungen beliefen sie sich auf insgesamt 24.000,00 Euro. Hinzu kämen weitere Zwangsgeldandrohungen aus hier nicht streitgegenständlichen weiteren Nutzungsuntersagungen in Höhe von insgesamt 39.000,00 Euro. Die Beschwerdeführer sollten durch die enorme Höhe der angedrohten Zwangsgelder so unter Druck gesetzt werden, dass sie sich den Anordnungen fügten.

III.

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam trägt vor, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig (1.), jedenfalls aber unbegründet (2.).

1. Zunächst genüge die Verfassungsbeschwerde nicht den formellen Begründungsanforderungen. Da sich die Beschwerdeschrift gegen eine Vielzahl verschiedener Einzelakte richte, die sich sowohl aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg als auch aus den diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Verwaltungsakten zusammensetzten, sei es notwendig, dass die Beschwerdeführer konkret, verständlich und unter Nennung der grundrechtlichen Norm darlegten, warum sie sich durch welchen Akt in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sehen. Eine formelhafte Aufzählung der Einzelakte ohne hinreichende Verdeutlichung, welche Grundrechtsverletzungen diese begründeten, sei nicht ausreichend. Insbesondere werde nicht hinreichend deutlich, wann sich die Beschwerdeführer gegen die materiell-rechtliche Bewertung in der zugrundeliegenden Hauptsache wendeten und wann sie ihre Grundrechte durch das Gerichtsverfahren vor dem Hintergrund des „fairen Verfahrens“ rügten.

Die Verfassungsbeschwerde sei zudem aus Subsidiaritätsgründen jedenfalls teilweise unzulässig. Die Beschwerdeführer müssten zunächst das jeweilige Hauptsacheverfahren abwarten, soweit sie sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungen an sich wendeten. Soweit sich die Beschwerdeführer zudem gegen die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wendeten, seien diese ausschließlich unter dem Aspekt der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu betrachten und bezögen sich nicht auf angegriffene Fehler der einfachen Rechtsanwendung.

2. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet, weil die Beschwerdeführer keine ungerechtfertigte Grundrechtsverkürzung für sich geltend machen könnten.

a. Soweit sie sich gegen die Anordnung der Entfernung der beweglichen Gegenstände, die Zwangsgeldandrohung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung wendeten, liege kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 LV vor. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne nicht isoliert von der Rechtfertigungsdiskussion übriger Freiheitsrechte stattfinden, sondern müsse die widerstreitenden Interessen gegenüberstellen. Bei Bescheiderlass seien fehlerfrei sowohl Ermessens- als auch Verhältnismäßigkeitserwägungen angestellt worden. Begründungsdefizite seien nicht erkennbar. Auch die mittelbar damit zusammenhängende gerichtliche Überprüfung sei vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit fehlerfrei. Die Erteilung einer Baugenehmigung stelle kein einfacheres Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände dar, weil bereits aufgrund der Lage des Grundstücks im Außenbereich nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit auszugehen sei. Die Eingriffe in das Grundrecht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative aus Art. 42 Abs. 1 LV und die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 LV verfolgten einen legitimen Zweck, seien geeignet und erforderlich. Indem die Untere Bauaufsichtsbehörde die Nutzungen untersagt und zeitgleich sofortige Vollziehungen angeordnet habe, habe eine negative Vorbildwirkung unterbunden werden sollen, durch die die Entwertung der Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts gedroht habe und die gleichzeitig eine Benachteiligung gesetzestreuer Bauherren bedeuten würde. Insbesondere habe die Untere Bauaufsichtsbehörde zunächst mit der Nutzungsuntersagung das mildere Mittel zu einer Beseitigungsanordnung gewählt, die im Hinblick auf die zudem materielle Unwirksamkeit des Vorhabens zur Verfügung stünde. Zwar gehe mit der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung für die Beschwerdeführer eine nicht unwesentliche Beschränkung ihrer erwerblichen Tätigkeit einher. Diese werde aber von den entgegenstehenden Interessen überwogen. Hierfür spreche zum einen, dass das Vorhaben im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung liege. Zudem habe die in Rede stehende Bebauung erhebliche Ausmaße, womit ihr eine besonders gewichtige Planungsrelevanz zukomme. Weiterhin lägen weder aktuell noch in der Vergangenheit die Voraussetzungen einer Baugenehmigung vor, womit dem Nutzungsinteresse der Beschwerdeführer von Beginn an nur ein untergeordnetes Gewicht habe zugestanden werden können. Die Eindämmung einer möglichen Ausstrahlungswirkung spreche ebenfalls für eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung. In den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften zur Bebauung im Außenbereich trete die gesetzgeberische Entscheidung ausdrücklich hervor, Splittersiedlungen im Außenbereich verhindern zu wollen. Indem die Untere Bauaufsichtsbehörde durch die getroffenen Maßnahmen eine negative Vorbildwirkung verhindere und der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung entgegenwirke, verwirkliche sie den gesetzgeberischen Willen.

b. Hinsichtlich des Vortrags, es liege ein Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 LV, Art. 47 LV vor, verkenne die Beschwerdeführerin zu 2., dass das Interesse, eine bestimmte Wohnung zu benutzen, ebenso wie die Besitzentziehung nicht dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfalle. Schutzgut sei die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfalte, und die ein Verbot enthalte, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen. Der Beschwerdeführerin zu 2. stehe es frei, eine neue Wohnung zu beziehen, für die ihr sodann negatorische Ansprüche zustünden.

c. Zuletzt liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen das Willkürverbot darin, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde die gegen die Beschwerdeführer gerichtete Nutzungsuntersagung jeweils für sofort vollziehbar erklärt habe, Gleiches gegenüber dem Verein jedoch nicht angeordnet habe. Hierbei handele es sich nicht um eine unzulässige Ungleichbehandlung gleicher, sondern um eine gebotene Ungleichbehandlung verschiedenartiger Sachverhalte. Zudem könne die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht durch die Beschwerdeführer zweckentfremdet werden, um einem prozessual vor dem Beschwerdegericht verspätetem Vorbringen über Umwege Wirksamkeit zu verleihen.

Es sei auch nicht willkürlich, gegenüber den Beschwerdeführern eine Mehrzahl von Bescheiden zu erlassen. Errichteten die Beschwerdeführer als Bauherren rechtswidrige bauliche Anlagen oder betrieben eine genehmigungsbedürftige Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung, handelten sie auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Für eine angesprochene Schädigungsabsicht der Bauaufsichtsbehörde gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr entspreche es ihrem Ermessen, ob und wie sie gegen ihr bekannt gewordene, rechtswidrige Zustände vorgehe. Soweit die Beschwerdeführer insoweit meinten, durch eine Rechtsverletzung mit Schädigungsabsicht zu Unrecht in Anspruch genommen worden zu sein und hierdurch einen Vermögensschaden erlitten zu haben, seien sie auf die Durchführung eines Amtshaftungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten verwiesen.

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam beantragt,

1.    die Verfassungsbeschwerde zu verwerfen,

hilfsweise,

2.    die Anträge abzulehnen.

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Im Hinblick auf die Bescheide der Landeshauptstadt Potsdam vom 10., 11. und 12. Juli 2018 sowie bezüglich des Bescheids vom 7. November 2018 haben die Beschwerdeführer - unabhängig davon, dass sie im Verfassungsbeschwerdeverfahren die maßgeblichen Widerspruchsbescheide weder vorgelegt noch zu deren Inhalt vorgetragen haben - nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Es obliegt den Beschwerdeführern im Rahmen des aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg folgenden Begründungserfordernisses, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (st. Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 20. Mai 2021 ‑ VfGBbg 61/19 -, Rn. 20 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Hierzu zählt auch die Rechtswegerschöpfung (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 2019 ‑ VfGBbg 63/18 -, und vom 30. November 2018 ‑ VfGBbg 144/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Den Beschwerdeführern steht hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide der Landeshauptstadt Potsdam gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg offen. Hiervon haben die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht; die anhängigen (Hauptsache-)Verfahren werden am Verwaltungsgericht Potsdam zu den Az. VG 4 K 524/19, VG 4 K 2704/19, VG 4 K 2705/19, VG 4 K 2706/19 und VG 4 K 2710/19 geführt. Die inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide bleibt insoweit grundsätzlich der fachgerichtlichen Prüfung vorbehalten.

2. Im Hinblick auf die fünf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2019 (VG 4 L 204/19, VG 4 L 467/19, VG 4 L 468/19, VG 4 L 469/19 und VG 4 L 470/19) fehlt es den Beschwerdeführern an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschlüsse sind in den jeweiligen Beschwerdeverfahren (OVG 2 S 77.19, OVG 2 S 78.19, OVG 2 S 79.19, OVG S 80.19 und OVG 2 S 81.19) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft worden und dadurch prozessual überholt (st. Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 20. Mai 2021 ‑ VfGBbg 61/19 -, Rn. 18 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung, soweit die Beschwerdeführerin zu 2. nicht hinreichend konkret dargelegt hat, inwiefern sie aus den gegen den Beschwerdeführer zu 1. ergangenen hier streitgegenständlichen Entscheidungen jeweils eine eigene Beschwerdebefugnis ableitet.

Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung kollidiert. Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 18. November 2022 ‑ VfGBbg 51/21 -, Rn. 18, vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 35, und vom 19. Februar 2021 ‑ VfGBbg 28/20 -, Rn. 9, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht, die eine hinreichende Differenzierung zwischen den beiden Beschwerdeführern und der jeweils geltend gemachten Verletzung eigener Rechte vermissen lässt.

Gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann jeder Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Die Beschwerdebefugnis setzt die Möglichkeit voraus, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seiner grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt bzw. verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. März 2021 ‑ VfGBbg 83/19 -, Rn. 11, und vom 15. Dezember 2017 ‌‑ VfGBbg 63/16 -, m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de); eine nur mittelbare oder faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. Beschluss vom 15. November 2019 ‑ VfGBbg 17/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, können in aller Regel nur die im Rubrum genannten Verfahrensbeteiligten durch die aus dem Tenor der Entscheidung folgende verbindliche Setzung von Rechtsfolgen beschwert sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2018 ‑ 1 BvR 1502/16 -, Rn. 8 ff., juris).

Die Beschwerdeführerin zu 2. ist nicht selbst und unmittelbar durch die gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. ergangenen und hier angegriffenen Bescheide der Landeshauptstadt Potsdam und die gegen ihn ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg betroffen.

Eine diesbezüglich mittelbare Grundrechtsbetroffenheit hat die Beschwerdeführerin zu 2. nicht hinreichend substantiiert dargetan, soweit sie lediglich pauschal behauptet, durch die gegen den Beschwerdeführer zu 1. gerichtete sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für den Reitstall, die Reithalle, den Reitplatz und die Pferdekoppel werde ihre Berufsausübung als Ergotherapeutin indirekt unterbunden, da sie keine andere Möglichkeit habe, als ihren Beruf ausschließlich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu 1. auszuüben. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin zu 2. nicht auf, gegen welche gegen den Beschwerdeführer zu 1. ergangenen Bescheide und Beschlüsse sie sich mit der Verfassungsbeschwerde wendet. Es mangelt an einer Konkretisierung des Streitgegenstands, soweit nicht hinreichend deutlich wird, ob sich die Beschwerdeführerin zu 2. ausschließlich gegen die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung bezüglich Gebäude Nr. 2 und die hierzu ergangenen Beschlüsse hinsichtlich des Reitstalls oder (auch) gegen die - von ihr nicht als solche bezeichnete - Ordnungsverfügung bezüglich des Reitplatzes und der Pferdekoppel nebst gerichtlichen Beschlüssen oder sich gegen sämtliche gegen den Beschwerdeführer zu 1. ergangenen Bescheide und Beschlüsse wendet, die dieser zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemacht hat.

Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 2. ist daher von vornherein nur bezüglich der gegen sie ergangenen und mit der hiesigen Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Nutzungsuntersagung für die Wohnung in Gebäude Nr. 3 gegeben.

4. Die Verfassungsbeschwerde ist gleichwohl insgesamt unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genügt, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergeben.

a. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ausgeschöpft, da gegen die angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2020 gemäß § 152 Abs. 1 VwGO kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.

Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt darüber hinaus von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen, um eine Korrektur ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts zu erwirken (vgl. z. B. Beschluss vom 16. September 2021 ‑ VfGBbg 92/20 -, Rn. 18, m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im fachgerichtlichen Eilverfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 ‌‑ VfGBbg 91/20 -, Rn. 16, vom 17. Juli 2015 ‑ VfGBbg 53/15 -, und vom 21. Oktober 2011 ‑ VfGBbg 34/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 ‌‑ 1 BvR 1147/22 -, und vom 15. Juli 2020 ‌‑ 1 BvR 1630/20 -, juris). An der Zumutbarkeit fehlt es, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gerade eine das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffende und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare Grundrechtsverletzung (etwa ein Verstoß gegen bestimmte Verfahrensgrundrechte) ist. Soweit sich die gerügte Grundrechtsverletzung hingegen auf den Prüfungsgegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bezieht, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf zu verweisen, sein Recht zunächst dort zu suchen (vgl. z. B. Beschluss vom 16. Juli 1999 ‌‑ VfGBbg 20/99 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Gemessen hieran sind die Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes gehalten, zunächst die entsprechenden Hauptsacheverfahren im fachgerichtlichen Instanzenzug durchzuführen.

aa. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die in den jeweiligen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen behaupten, fehlt es an einer substantiierten Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.

(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 LV. Die in Art. 2 Abs. 1 LV, Art. 3 LV und Art. 5 LV festgelegten Verfassungsgrundsätze und objektiv-rechtlichen Strukturprinzipien begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers und sind deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2012 ‑ VfGBbg 59/11 -, und vom 19. September 2014 ‌‑ VfGBbg 19/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein allgemeines verfassungsrechtliches Prinzip und kein selbständig rügbares Grundrecht (vgl. Beschluss vom 25. September 2002 ‌‑ VfGBbg 79/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

(2) Soweit die Beschwerdeführer des Weiteren eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV geltend machen, fehlt es bereits an substantiierten Darlegungen zum diesbezüglichen Gewährleistungsgehalt. Außerdem rügen die Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzungen, die spezifisch die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen. Soweit sie meinen, die behördliche Aufteilung der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungen in zahlreiche Bescheide, die Ablehnung eines Bescheidungsinteresses für den beantragten Bauvorbescheid, die vorgetragene Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem Mieter des Beschwerdeführers zu 1. sowie die vermeintliche Verhinderung einer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu 2. seien willkürlich erfolgt, betrifft dieser Vortrag jeweils die im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klärende Beurteilung der (einfach-rechtlichen) Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nutzungsuntersagungen und gerade nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine vorläufige Rechtsschutzgewährung.

(3) Zuletzt ist von den Beschwerdeführern auch kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens den Begründungserfordernissen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechend dargetan. Es fehlt auch insoweit an Vorbringen zum entsprechenden Gewährleistungsumfang dieses Prozessgrundrechts und an Ausführungen zu konkreten diesbezüglichen Verletzungshandlungen.

(4) Dies gilt auch, soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere bezüglich der jeweiligen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen, als Vortrag zu einem Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LV (insoweit gleichlautend zu Art. 19 Abs.  4 Grundgesetz, GG) verstanden werden sollen.

Aus Art. 6 Abs. 1 LV, der die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz. Die Gerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Das Verfassungsgericht prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 ‌‑ 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69-79, Rn. 17, juris). Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt somit grundsätzlich ausschließlich die Frage, ob das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht eine Prüfung vorgenommen haben, die hinsichtlich Umfang und Intensität den Anforderungen gerecht wird, die Art. 6 Abs. 1 LV an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz stellt. Die summarische Prüfung muss sich als eingehend genug darstellen, um die Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die gegebenenfalls daraus entstehen könnten, dass die Nutzungsuntersagungen bereits vor einer rechtskräftigen Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen werden (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 ‑ 1 BvR 2410/08 -, BVerfGK 15, 263-276, Rn. 54, juris).

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann zwar grundsätzlich umfassender und effektiver einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden, indem das Gericht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen von aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbaren Verwaltungsakten (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wiederherstellt. Gleichwohl gewährleistet Art. 6 Abs. 1 LV die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL, August 2022, § 80 VwGO, Rn. 205 f. m. w. N.).

Soweit die Beschwerdeführer behaupten, aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung werde nicht ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde - und im Anschluss die Gerichte - die für die Ermessensentscheidung erforderliche Abwägung zwischen dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse der Beschwerdeführer an der Fortsetzung der untersagten Nutzungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorgenommen hätten, setzen sie sich bereits nicht hinreichend mit dem Prüfungsmaßstab auseinander, der sämtlichen angegriffenen Entscheidungen zugrunde lag. Die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen haben sich auf die in der Rechtsprechung anerkannte Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gestützt und ausgeführt, dass bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt werde, den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertige, da der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein „intendiertes Ermessen“ eingeräumt sei und sich die Nutzungsuntersagung in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft erweise, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei, unter Bestandsschutz stehe oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliege, was vorliegend aufgrund summarischer Prüfung zu verneinen sei. Daran anknüpfend bestehe regelmäßig ein vorrangiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung zur Durchsetzung der formellen Ordnungsfunktion des Baurechts und der Abwehr der negativen Vorbildwirkung eines sich darüber hinwegsetzenden Verhaltens. Ohne eine sofortige Untersagung drohten eine Entwertung der Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts und eine bedenkliche, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternde Benachteiligung sich gesetzestreu verhaltender Bauherren. Inwieweit dieser Prüfungsmaßstab mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar sein soll, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Auch sind keine besonderen Umstände substantiiert vorgetragen, die unter verfassungsrechtlichen Aspekten eine abweichende Interessenabwägung gebieten könnten. Hinsichtlich der behaupteten schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gewerbetätigkeit ist bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführer zur Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit ausschließlich auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen sind und es ihnen unzumutbar wäre, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der jeweiligen Hauptsacheverfahren ein anderes, gegebenenfalls anzumietendes Grundstück zu nutzen.

bb. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. darüber hinaus vorträgt, in seinem Gleichheitsrecht (Art. 12 Abs. 1 LV), seinem Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative (Art. 42 Abs. 1 LV) und seinem Recht auf Berufsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 LV) verletzt zu sein, macht er - unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Schutzbereich vorliegend überhaupt eröffnet ist - keine Rechtsverletzung geltend, die gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verursacht worden ist, sondern beschränkt sich letztlich darauf, die einfachrechtliche Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide und Beschlüsse in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer zu 1. rügt insofern nicht, das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht hätten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine vorläufige Rechtsschutzgewährung verkannt, sondern bezieht sich in seinen Ausführungen inhaltlich auf den Klagegegenstand der anhängigen Hauptsacheverfahren. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin zu 2., soweit sie im Übrigen vorträgt, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, auf freie Berufsausübung und in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt zu sein. Diese materielle Grundrechtsprüfung bleibt, wie bereits aufgezeigt, Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht Potsdam anhängigen Hauptsacheverfahren.

Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ist bislang lediglich summarisch - dem Eilrechtscharakter im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend - unter dem Gesichtspunkt ihrer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit geprüft worden. In den anhängigen Hauptsacheverfahren kann sich, gegebenenfalls nach einer Beweiserhebung, die Tatsachenlage anders darstellen und hieraus folgend oder aufgrund einer vertieften Prüfung eine abweichende rechtliche Würdigung des Streitstoffs ergeben. Es obliegt insoweit vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen, die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und den so ermittelten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen. Dem widerspräche es, die Verfassungsbeschwerde allgemein bereits vor einem Hauptsacheverfahren durchzuführen. Schon die Prüfung, ob es einer weiteren tatsächlichen Klärung bedarf und ob die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind, obliegt zunächst dem Fachgericht (vgl. Beschluss vom 16. November 2000 ‑ VfGBbg 49/00 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).  

b. Eine Verweisung der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren erscheint auch nicht unzumutbar. Die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung liegen nicht vor.

Zwar kann das Verfassungsgericht auch im Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes - in analoger Anwendung des Satzes 2 von § 45 Abs. 2 VerfGGBbg - im Ausnahmefall über eine Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht und muss bereits nach dem Wortlaut der Norm die Ausnahme bleiben. In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), die eine solche Einschränkung nicht enthält (vgl. z. B. Beschlüsse vom 16. September 2022 ‑ VfGBbg 92/20 -, Rn. 20, vom 20. Juni 2014 ‑ VfGBbg 51/13 -, und vom 30. September 2010 ‑ VfGBbg 31/10 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dies ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es vorrangig den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (st. Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 20. Mai 2021 ‑ VfGBbg 61/19 -, Rn. 22, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg, die dem Verfassungsgericht ermöglichen, von dieser Kompetenzzuweisung abzuweichen, sind vorliegend nicht erfüllt.

aa. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs in den Hauptsacheverfahren ist zum einen nicht unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Bedeutung angezeigt.

Eine Sache ist grundsätzlich von allgemeiner Bedeutung, wenn die Entscheidung über die Beschwerde hinaus die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 55/19 ‑‌, Rn. 146, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dies würde voraussetzen, dass der Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, deren Beantwortung weder von der näheren Sachverhaltsermittlung noch von der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts durch die Fachgerichte, sondern allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2015 ‌‑ 1 BvR 1014/13 ‑‌, Rn. 11 m. w. N., https://www.bverfg.de).

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass es ausschließlich um die Beantwortung von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen geht. In den Hauptsacheverfahren könnten Feststellungen zum Bestehen, Ausmaß und den Folgen von Grundrechtseingriffen angezeigt sein. Auf solche berufen sich die Beschwerdeführer. Es besteht somit auch in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichts.

bb. Zum anderen ist nicht dargetan, dass den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf die Hauptsacheverfahren verwiesen werden.

Dazu müsste eine Grundrechtsverletzung im Raum stehen, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 18. Juni 2021 ‌‑ VfGBbg 12/21 EA ‑‌, Rn. 15 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dass diese Schwelle überschritten ist, legt die Beschwerdeschrift nicht in einer den Anforderungen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügenden Weise dar.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dresen

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

 

Sokoll

Dr. Strauß