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VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 51/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- PStG, § 49 Abs. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidung
- keine hinreichende Begründung
- Ausstellung einer Personenstandsurkunde
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 51/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 51/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 51/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführerin,

wegen

Zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2021 ‌‑ 23 UR III 4/20 ‑‌ und Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juli 2021 ‌‑ 7 W 29/21 ‑‌ und ‌‑ 7 W 29/21 (VKH)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. November 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Kirbach, Müller, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

           


 

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Neuruppin und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, mit denen ihr die Ausstellung einer Geburtsurkunde, die als ihren Geburtsnamen den Familiennamen „M.“ ausweist, sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verwehrt wurden.

I.

Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Oktober 1972 als Tochter der Eheleute M. und M. in P. geboren und im Geburtenregister des Standesamts P. (Nr. X/1972) mit dem Namen „M.“ eingetragen. Die Ehe der Eltern der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Kreisgerichts N. im Jahr 1977 geschieden und das „Erziehungsrecht“ der Mutter der Beschwerdeführerin übertragen. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin erneut geheiratet und den Ehenamen „G.“ angenommen hatte, gab sie am 9. April 1980 gegenüber dem Standesamt L. eine „Erklärung über die Annahme eines anderen Familiennamens gemäß § 65 des Familiengesetzbuches der DDR“ dergestalt ab, dass auch die Beschwerdeführerin den Familiennamen „G.“ annehmen solle. Hierüber wurde vom Standesamt L. eine Urkunde errichtet, von der die Kopie einer beglaubigten Abschrift vorliegt. Daraus ergibt sich, dass anlässlich der Erklärung sowohl die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (Standesamt P., Nr. X/1972) als auch der Nachweis der Erziehungsberechtigung der Mutter der Beschwerdeführerin (Entscheidung Kreisgericht N. Akt. z. F X/77) vorgelegt wurden. Außerdem war ausweislich der Urkunde „die Einwilligungserklärung des nichterziehungsberechtigten Elternteils bzw. die rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe“, wobei im Dokument die Variante „die rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe“ unterstrichen ist, vorgelegt worden. Infolge dieser Erklärung wurde dem Geburtseintrag im Geburtenregister des Standesamts P. Nr. X/1972 unter dem 17. April 1980 ein Vermerk des Inhalts beigeschrieben, dass das Kind mit Wirkung vom 17. April 1980 den Familiennamen „G.“ angenommen habe. Am 10. Mai 1991 heiratete die Beschwerdeführerin und nahm den Nachnamen ihres damaligen Ehemanns „S.“ an. Diesen Namen führt sie bis heute.

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Standesamt P. die Ausstellung einer Personenstandsurkunde mit dem Geburtsnamen „M.“. Zudem forderte sie das Standesamt P. u. a. unter dem 5. November 2020 auf, ihr einzelne Unterlagen aus dem Geburtenregister Nr. X/1972, insbesondere die Einverständniserklärung der Jugendhilfe zur Namensänderung, zukommen zu lassen.

Mit Bescheid vom 9. November 2020 lehnte die Standesbeamtin der Stadt P. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde mit dem Stand des Jahres 1972 ab. Zwar stelle das Standesamt nach § 55 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) u. a. Geburtsurkunden aus. Sei der Registereintrag durch Folgebeurkunden fortgeführt worden, so würden dabei nach § 56 PStG allerdings nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen. Eine solche Folgebeurkundung liege wegen der Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 9. April 1980 über die Annahme eines anderen Familiennamens gemäß § 65 des Familiengesetzbuchs der DDR (FamGB-DDR) vor. Aus der Erklärung sei zu entnehmen, dass der Nachweis der Erziehungsberechtigung und die rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe vorgelegen hätten. Eine beglaubigte Abschrift der Erklärung sei sodann dem Standesamt P. als Geburtenbuchführer zur Eintragung der Folgebeurkundung übersandt worden, woraufhin mit Datum vom 17. April 1980 in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Registereintrag der Geburtsname „M.“ in den Namen „G.“ geändert worden sei. Eine Geburtsurkunde könne danach nur noch auf den Namen „G,“ ausgestellt werden.

Gegen diese Ablehnung stellte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Neuruppin einen Antrag nach § 49 Abs. 1 PStG, mit dem sie begehrte, das Standesamt P. anzuweisen, ihr eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister Nr. X/1972 auszustellen, in der ihr Geburtsname mit „M.“ ausgewiesen werde. Zudem beantragte sie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das Standesamt nicht nachgewiesen habe, dass die Erklärung über die Annahme eines anderen Familiennamens gemäß § 65 FamGB-DDR rechtmäßig erfolgt sei. Zum einen ergebe sich aus § 65 FamGB-DDR nicht, dass der neue Familienname als Geburtsname eingetragen werde, Letzteren also rückwirkend ersetze. Zum anderen verfüge nach ihren Recherchen keine der beteiligten Behörden über Unterlagen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der Namensänderung ergebe. Zwar heiße es, dass die Unterlagen im Sammelarchiv des Standesamts P. vorliegen sollten. Das Standesamt verweigere ihr aber bis heute die Akteneinsicht nach § 62 PStG, obwohl sie insoweit zum berechtigten Personenkreis gehöre.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (23 UR III 4/20) wies das Amtsgericht Neuruppin den Antrag auf Anweisung des Standesamts P. zurück. Personenstandsurkunden könnten gemäß § 56 Abs. 2 PStG stets nur unter Berücksichtigung der Folgebeurkundungen ausgestellt werden.

Soweit man das Anliegen der Beschwerdeführerin dahingehend auslege, dass sie die Berichtigung des Personenstandsregisters begehre, indem die Folgebeurkundung über die Annahme eines anderen Familiennamens gestrichen werde, sei der Antrag ebenfalls unbegründet. Nach § 48 Abs. 1 PStG könne das Gericht die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags anordnen. Die Anordnung sei im Interesse der Allgemeinheit an der Ordnungsmäßigkeit der Register aber nur dann gerechtfertigt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die beanstandete Eintragung unrichtig und die beabsichtigte Eintragung richtig sei. Daran fehle es vorliegend. Darauf, dass die rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe dem Gericht nicht im Original vorliege, komme es nicht an. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Erklärung über die Annahme eines anderen Familiennamens gemäß § 65 FamGB-DDR aufgeführten Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Auch sei die pauschale Behauptung, dass heute noch Erklärungen herumgeisterten, bei denen nie eine Zustimmung ersetzt worden sei, nicht geeignet, die Beweiskraft der vorliegenden Urkunde zu widerlegen.

Eine Berichtigung des Geburtseintrags der Beschwerdeführerin sei schließlich auch nicht deshalb geboten, weil diese unter dem Geburtsnamen „M.“ eine Identität herausgebildet hätte.

Mit weiterem Beschluss vom 19. Januar 2021 (23 UR III 4/20) wies das Amtsgericht auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück.

Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts legte die Beschwerdeführerin Beschwerde und sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, das Amtsgericht habe wegen des Grundsatzes der Amtsermittlung versuchen müssen, die Originalurkunde vom 9. April 1980 sowie die im Verfahren über die Annahme eines anderen Familiennamens gemäß § 65 FamGB-DDR vorzulegende rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe beizuziehen. Die Angaben in der Kopie der über die Erklärung erstellten Urkunde genügten nicht, um anzunehmen, dass die Entscheidung des Organs der Jugendhilfe tatsächlich vorgelegen habe. Die Urkunde über die Erklärung sei vielmehr lücken- und fehlerhaft, weshalb es ihr an Aussagekraft fehle. So sei das Aktenzeichen des Kreisgerichts N. zur Entscheidung über die Erziehungsberechtigung der Mutter der Beschwerdeführerin falsch wiedergegeben. Zur Entscheidung des Organs der Jugendhilfe fehlten Angaben zum Aktenzeichen, zum Ort und zum Datum. Die Urkunde sei auch nicht von der Mutter unterschrieben worden, ihr Name werde darin nur maschinenschriftlich wiedergegeben. Außerdem sei es in der Rechtspraxis der DDR vorgekommen, dass Erklärungen abgegeben worden seien, obwohl entsprechende Unterlagen fehlten.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 (7 W 29/21) wies das Brandenburgische Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den Hauptsachebeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2021 sowie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurück. Das Amtsgericht habe den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen, da die Erteilung eines Auszugs aus dem Geburtenregister unter Missachtung eingetragener Folgebeurkundungen unzulässig sei. Auch die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtenregisters lägen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Urkunde über die Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 9. April 1980 unrichtig sein könnte, bestünden nicht. Soweit das Aktenzeichen der Entscheidung des Kreisgerichts N. falsch angegeben worden sei, handele es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Schließlich sei der Hinweis, dass die rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe vorgelegen habe, unterstrichen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die belegten, dass die Zustimmung des Organs der Jugendhilfe ungeachtet dessen nicht vorgelegen habe und die Beurkundung insoweit unrichtig sei, habe auch die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Sie berufe sich insoweit lediglich darauf, dass ihre Mutter bei einem Organ der Jugendhilfe nicht vorstellig geworden sei. Im Übrigen meine sie, es ergäben sich Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beurkundung daraus, dass kein Geschäftszeichen für die Zustimmung des Organs der Jugendhilfe mitgeteilt worden sei. Damit seien Zweifel an der Richtigkeit der Beurkundung nicht aufgezeigt. Zwar seien die Beteiligten im Rahmen des Verfahrens über Anträge auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung gemäß § 65 Abs. 3 FamGB-DDR anzuhören gewesen; eine solche Anhörung habe dabei aber nicht notwendig persönlich erfolgen müssen. Auch die Eltern der Beschwerdeführerin hätten zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Gültigkeit der Namensänderung erhoben. Dass die Familie der Beschwerdeführerin in Konflikt mit staatlichen Stellen geraten und die Namensänderung vor diesem Hintergrund gegen den Willen der Familienmitglieder angeordnet worden sein könnte, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Seien danach tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beurkundung nicht festzustellen, so sei das Amtsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, von Amts wegen zu prüfen, ob die Zustimmung des Organs der Jugendhilfe in einem Archiv noch auffindbar sei. Der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 26 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschränke sich auf die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Welche Ermittlungen im Einzelfall erforderlich seien, sei danach zu beurteilen, welche Anhaltspunkte für Ermittlungen der konkrete Sachverhalt biete. Danach hätten vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für Ermittlungen bestanden. Eine sichere Feststellung, dass die Voraussetzungen der Namensänderung nicht vorgelegen hätten, lasse sich schließlich auch dann nicht treffen, wenn die Urkunde über die Zustimmung des Organs der Jugendhilfe nicht mehr auffindbar sei. Denn auch dann sei nicht belegt, dass die Zustimmung bei Eintragung der Namensänderung nicht vorgelegen habe. Nach alledem lägen auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht vor, da es an den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung fehle.

Mit weiterem Beschluss vom 14. Juli 2021 (7 W 29/21 (VKH) wies das Brandenburgische Oberlandesgericht auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2021 über die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe zurück.

II.

Mit ihrer am 12. August 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2021 ‑ 23 UR III 4/20 ‑ und die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juli 2021 ‑ 7 W 29/21 - und ‑ 7 W 29/21 (VKH).

Weder der Ablehnungsbescheid vom 9. November 2020 noch die amtsgerichtliche Entscheidung hätten sich mit ihrem Antrag auf Akteneinsicht befasst. Nach den Entscheidungen des Amtsgerichts und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bleibe ihr nur noch der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung, wobei das Standesamt P. diesem Vorgehen keine großen Erfolgsaussichten beigemessen habe. Sie sehe sich daher gezwungen, die Sache „durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entscheiden zu lassen“. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. Mai 2015 (Vf. 101-VI-13 ‑,‌ BeckRS 2015, 47453), die sie ihrer Verfassungsbeschwerde in Kopie beifügt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2021 (23 UR III 4/20) richtet, fehlt der Beschwerdeführerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschlüsse des Amtsgerichts sind prozessual überholt, nachdem sie durch das Brandenburgische Oberlandesgericht im Verfahren über die Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und durch die Beschlüsse vom 14. Juli 2021 bestätigt worden sind (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 ‑ VfGBbg 9/16 ‑,‌ und vom 16. Dezember 2016 ‑ VfGBbg 33/16 ‑,‌https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Von den erstinstanzlichen Beschlüssen gehen danach keine nachteiligen Wirkungen mehr aus, die die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzen könnten.

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem insgesamt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das zu bezeichnende Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 10/19 ‑,‌ Rn. 7, vom 19. Februar 2021 ‌‑ VfGBbg 28/20 ‑,‌ Rn. 9, vom 20. August 2021 ‌‑ VfGBbg 68/20 ‑,‌ Rn. 20, und vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 35, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt.

In der Beschwerdeschrift kommt im Anschluss an die dargestellte Prozessgeschichte lediglich zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin die angegriffenen Beschlüsse für falsch hält und sie einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung zuführen will. Es ist indes nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Das Verfassungsgericht ist darauf beschränkt, die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu korrigieren (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 19. Mai 2017 ‌‑ VfGBbg 9/17 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dementsprechend muss der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde „mit der Behauptung“ erheben, in einem Grundrecht verletzt zu sein.

Bereits daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin benennt in ihrer Verfassungsbeschwerde kein konkretes Grundrecht, das durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein könnte. Ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift lässt sich auch nicht etwa die sinngemäße Rüge der Verletzung eines Grundrechts entnehmen. Zwar ist für die Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers nicht entscheidend, welches Grundrecht er ausdrücklich benennt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 2018 ‌‑ VfGBbg 186/17 ‑,‌ und vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑,‌ Rn. 59, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dies entbindet den Beschwerdeführer aber nicht davon, in der Verfassungsbeschwerde selbst jedenfalls sinngemäße Ausführungen dazu zu machen, welche grundrechtlichen Gewährleistungen die angegriffenen Entscheidungen aus seiner Sicht nicht hinreichend beachten. Die alleinige Behauptung, die angegriffene gerichtliche Entscheidung sei fehlerhaft, genügt zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.

Die Beschwerdeführerin behauptet mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder die Willkürlichkeit der getroffenen Entscheidung noch hat sie die Rüge des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG, dem verfassungsrechtliches Gewicht zukommen kann, aufrechterhalten. Sie setzt sich zudem nicht ansatzweise mit den im Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (7 W 29/21) enthaltenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Ausführungen auseinander.

Soweit der Verfassungsbeschwerde die Rüge entnommen werden kann, dass sowohl das Standesamt P. als auch das Amtsgericht Neuruppin „die Thematik des § 62 Abs. 2 PStG“ übergangen hätten, wird damit ein Verfassungsverstoß ebenfalls nicht aufgezeigt. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin einen Akteneinsichtsanspruch ausweislich der von ihr eingereichten Antragsschrift schon gar nicht zum Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Hieraus ergibt sich im Übrigen zugleich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich den Rechtsweg nicht im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ausgeschöpft hat.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 


 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Kirbach

Müller

Sokoll

Dr. Strauß