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VerfGBbg, Beschluss vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 12 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46
- BGB, § 1696
Schlagworte: - Elterliche Sorge
- Kindeswohl
- Begründungsanforderungen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.

Beschwerdeführer,

wegen Beschlüsse des Amtsgerichts Nauen vom 17. Dezember 2014
(24 F 270/14) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
13. August 2015 und vom 11. Dezember 2015 (13 UF 27/15)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 9. September 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Partikel

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen in einer Kindschaftssache.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der am 4. Oktober 2000 geborenen X. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg übertrug der inzwischen vom Beschwerdeführer geschiedenen Kindesmutter im Juli 2007 auf der Grundlage von § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a. F. das alleinige Sorgerecht für die Tochter. Später entzog das Amtsgericht Nauen der Mutter zur Gefahrenabwehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge und übertrug diese dem Jugendamt des Landkreises Havelland als Ergänzungspfleger. Die Tochter lebt weiterhin im Haushalt ihrer Mutter. Für den 1999 aus der Ehe hervorgegangenen Sohn, für den zunächst dieselbe Sorgerechtskonstellation bestanden hatte, übertrug das Oberlandesgericht im September 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge allein auf den Beschwerdeführer bei ansonsten gemeinsamer Mitsorge der geschiedenen Ehefrau.

 

Der Beschwerdeführer beantragte Ende Oktober 2014 beim Amtsgericht Nauen, ihm unter Abänderung der bestehenden Beschlüsse der Amtsgerichte Tempelhof-Kreuzberg und Nauen die elterliche Sorge für seine Tochter allein zu übertragen. Dies sei notwendig, da weder das Amtsgericht noch das Jugendamt die zum Schutz der Tochter gebotenen Maßnahmen zur Gefährdungsabwehr treffen wollten. Seine Tochter stehe unter starkem inneren psychischen Druck, der sich darin äußere, dass sie ihren Bruder wiederholt durch übertriebene Gewaltanwendung verletzt habe. Auch habe sie im Juni 2014 Suizidgedanken geäußert. Darauf habe das Gericht nicht angemessen reagiert. Er verfüge über eine starke und tragfähige Beziehung zu seiner Tochter. Dennoch habe die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt angekündigt, die Umgänge mit der Tochter zukünftig erheblich einzuschränken. Wenn seine Tochter äußere, dass sie bei ihrer Mutter leben wolle, stehe dem entgegen, dass diese den Umgang mit Erfolg vereitele. Das allein sei ausreichend, um aus Kindeswohlgründen dem anderen Elternteil das Sorgerecht zuzusprechen. Der von seiner Tochter geäußerte Wille sei, weil manipuliert, unbeachtlich. Ihr wirklicher Wille sei bislang nicht ermittelt worden. Hinzu komme, dass der Bruder beim Beschwerdeführer lebe und die Geschwister eine sehr enge Beziehung hätten.

 

Das Amtsgericht Nauen wies den Antrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 zurück (24 F 270/14). Die Voraussetzungen von § 1696 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben. Im Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen seien weiterhin Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls erforderlich. Beiden Elternteilen sei es nach Jahren gerichtlicher Auseinandersetzungen noch immer nicht gelungen, ihrer gemeinsamen Elternverantwortung der Tochter gegenüber ausreichend gerecht zu werden. Die Tochter selbst spreche sich gegen eine Änderung der rechtlichen Situation aus und habe kein Interesse an einer tatsächlichen Veränderung ihres Lebensmittelpunkts. Sie wolle auf keinen Fall, dass der Beschwerdeführer allein die Verantwortung für sie im Rahmen der elterlichen Sorge ausübe.

 

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. August 2015 zurück (13 UF 27/15). Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidungen aus den Jahren 2007 und 2010 lägen nicht vor. Einen Wegfall der Erziehungsdefizite, die zum Entzug der elterlichen Sorge gegenüber dem Beschwerdeführer geführt hätten, lasse sich nicht feststellen (§ 1696 Abs. 2 BGB). Es könne nicht festgestellt werden, dass das Kindeswohl durch eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge auf ihn nicht mehr gefährdet werde. Der Beschluss aus dem Jahr 2010 habe nachvollziehbar ganz erhebliche Erziehungsdefizite der Eltern in Gestalt eines destruktiven, kindeswohlgefährdenden Streits um die elterliche Sorge dargelegt. Der Beschwerdeführer habe sich weder selbst bemüht darzulegen, dass sich die Verhältnisse seit dem Jahr 2010 wesentlich verändert hätten, noch ergebe sich dies aus anderen Anhaltspunkten. Der Akteninhalt biete keinen Ansatz für weitergehende Ermittlungen. Ein Nachlassen der Konfliktverbissenheit oder gar eine verbesserte Bindungstoleranz des Beschwerdeführers seien nicht zu erkennen. Das umfangreiche Vorbringen zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang mit Aggressionshandlungen gegenüber dem Bruder und die Suizidthematisierung im Juni 2014 böten keine Veranlassung zur Aufklärung einer inzwischen verbesserten Erziehungseignung des Beschwerdeführers. Im Übrigen seien die körperlichen Aggressionen der Tochter gegenüber ihrem Bruder zwischen den Geschwistern besprochen und ausgewertet. Keines der Kinder habe die Einschätzung des Beschwerdeführers nachvollziehen können. Auf die von ihm geäußerte Sorge um das Leben der Tochter sei das Kind in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Potsdam vorgestellt worden. Aus dem Arztbericht gehe hervor, dass eine akute Suizidgefahr und ein akuter Handlungsbedarf nicht gesehen, aber eine ambulante Psychotherapie mit stützenden Gesprächen empfohlen werde. Alternativ habe der Arzt auch pädagogische Maßnahmen, zum Beispiel einen Einzelfallhelfer, als sinnvoll angesehen. Der weiteren ärztlichen Empfehlung sei der Ergänzungspfleger durch die Installation einer Einzelfallhilfe nachgekommen. Diese sei schon deshalb angemessen gewesen, weil spätestens nach der Anhörung vor Gericht von einer fehlenden Therapiebereitschaft des Mädchens auszugehen gewesen sei und eine Therapie gegen dessen Willen auszuscheiden habe. Ihr Auftreten in der Anhörung vom 16. Dezember 2014, die durch den Bericht des Verfahrensbeistandes vom 9. Juni 2015 bestätigt werde, vermittelte das Bild eines bald 15-jährigen Mädchens, das Freunde habe, gute Schulleistungen erbringe, ein klares Bildungsziel verfolge und sich dabei, noch nicht ganz 15-jährig, mit der Versorgung und dem Reiten eines eigenen Ponys tief in eine für sie sinnvolle und befriedigende Freizeitstruktur begeben habe. Die Berechtigung ihrer Befürchtung, der Beschwerdeführer werde ihre Lebensumstände und Äußerungen stur und rechthaberisch gegen den ihr beigegebenen Sinn umdeuten, um sie als Beleg für ein erzieherisches Versagen insbesondere der Mutter zu verwenden, liege auf der Hand. Dies zeige sich etwa daran, dass der Beschwerdeführer den Wunsch seiner Tochter, nur bei ihrem ersten Vornamen genannt zu werden, dauerhaft missachte. Auch eine Wiedereinräumung der Mitsorge in Ansehung der bei der Kindesmutter verbliebenen elterlichen Sorgebestandteile oder deren Alleinübertragung auf den Beschwerdeführer komme nicht in Betracht. Eine solche Änderung erfordere nach § 1696 Abs. 1 BGB triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe.

 

Eine Anhörungsrüge wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 zurück. Die Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Kindeswohlgefährdung verletzten nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Abgesehen davon, dass diese Frage keine Bedeutung für dessen Erziehungsfähigkeit habe, habe das Gericht keinen Vortrag übergangen.

 

 

 

II.

 

Der Beschwerdeführer hat am 17. Februar 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung der Art. 7 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2, 5, Art. 52 Abs. 3, 4 Landesverfassung (LV) rügt.

 

Das Oberlandesgericht verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein ordentliches Verfahren, indem es  sich weigere, ein neues Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Die vom Oberlandesgericht aufrechterhaltene Entscheidung aus dem Jahr 2010 beruhe auf einem Gutachten, das mangels Fachkompetenz der Gutachterin unverwertbar sei. Dass das Oberlandesgericht ihn als „rechthaberisch“ bezeichne, lasse dessen Voreingenommenheit vermuten. Ein solcher persönlicher Angriff sei zumeist die Folge mangelnder Sachargumente und diene dazu, sich mit den Argumenten der Gegenseite nicht mehr auseinandersetzen zu müssen. Überhaupt werde das Oberlandesgericht dem Gewicht der Problematik nicht gerecht. Es gehe um die Gewalttätigkeit seiner Tochter und deren Suizidneigung, die der Beschwerdeführer aufklären wolle. Dies werde vom Gericht vereitelt. Zum fehlenden rechtlichen Gehör habe er sich detailliert in der Anhörungsrüge geäußert, auf die das Oberlandesgericht im Grunde nicht eingegangen sei. Das Oberlandesgericht müsse das gesamte Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in nachvollziehbarer Weise in der Beschlussbegründung abhandeln. Es treffe nicht zu, dass die Aggressionen seiner Tochter lediglich Anfang 2014 aufgetreten seien, sondern auch in den Sommerferien 2014. Sein Vortrag zum Arztbericht werde ignoriert. Die im Krankenhaus zugebrachte Zeit habe schon nicht für eine sichere Anamnese ausgereicht. Es bestehe ein Zusammenhang zur Umgangsverweigerung. Tatsächlich bestehe ein immenser Loyalitätskonflikt, der durch die Mutter forciert werde und zu den Angaben vor Gericht geführt habe. Das Oberlandesgericht ignoriere, dass seine Tochter bei den Umgängen seine Nähe suche. Dies stehe in krassem Gegensatz zu ihren Äußerungen vor Gericht. In Bezug auf das angebliche Erziehungsdefizit des Beschwerdeführers ignoriere das Oberlandesgericht ebenfalls den Sachvortrag. Es übersehe, dass der Beschwerdeführer nur die Möglichkeit habe, über das Gericht positiv auf die Kinder einzuwirken. Das Jugendamt unterstütze ihn nicht. Es sei willkürlich, allein aus den Elternstreitigkeiten die fehlende Erziehungseignung abzuleiten, zumal er das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn übertragen bekommen habe. Überhaupt werde der Beschwerdeführer nicht als Mensch und Grundrechtsträger wahrgenommen. Ihm würden die problematischen Verhaltensweisen der Mutter angelastet. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts sei zu entnehmen, dass die Verantwortung für das Kind der Sorge um die Mutter gewichen sei.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran-denburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. In Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 17. Dezember 2014 ist die Verfassungsbeschwerde wegen prozessualer Überholung unzulässig, denn der Beschluss ist durch die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestätigt worden (vgl. BVerfG NJW 2011, 2497). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts konzentriert ist, nicht auf, inwiefern der amtsgerichtliche Beschluss auf einem Verfassungsverstoß beruhen könnte (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46
VerfGGBbg).

 

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2015 gerichtet ist, fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, denn sie schafft keine eigenständige Beschwer. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht
(st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 54/15 -, vom 20. März 2015 - VfGBbg 58/14 - und vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

3. Die Verfassungsbeschwerde ist aber auch in Bezug auf den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. August 2015 unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt nicht dem aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg folgenden Begründungserfordernis. Danach muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte hinreichend deutlich aufzeigen
(vgl. BVerfGE 98, 169, 196). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 88, 40, 45; 99, 84, 87; 101, 331, 345; 105, 252, 264; 108, 370, 386 f). Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt. Dem genügt sein Vorbringen nicht.  

 

a) Der Beschwerdeführer legt keinen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2, 5 LV dar. Das Recht der elterlichen Sorge steht unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2 LV, der inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistet (Beschluss vom 21. Oktober 2011 – VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (Beschluss vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 -, m. w. Nachw., www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Es unterliegt insoweit dem in Art. 27 Abs. 5 LV zum Ausdruck kommenden staatlichen Wächteramt, das umfänglich bundesgesetzlich ausgeformt ist und Instrumente bereitstellt, die dem Kindesschutz dienen (Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 27 Rn. 6). Hat ein Gericht in der Vergangenheit in Ausübung dieses Wächteramtes kindesschutzrechtliche Maßnahmen ergriffen, so hat es diese im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Elternrecht nach § 1696 Abs. 2 BGB aufzuheben, wenn keine Gefahr für das Kind mehr besteht oder sich die Maßnahme als nicht mehr erforderlich erweist. Ansonsten sind gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht nach
§ 1696 Abs. 1 BGB zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Davon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen.

 

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen Art. 27 Abs. 2, 5 LV verstoßen könnte. Ausgehend vom Begehren des Beschwerdeführers, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge bei ansonsten anzuordnender Mitsorge, hilfsweise das alleinige Sorgerecht für seine Tochter zu erlangen, hat das Oberlandesgericht geprüft, ob die Voraussetzungen von § 1696 BGB vorliegen. Dabei hat es zunächst die Frage betrachtet, ob die noch bestehende kindesschutzrechtliche Maßnahme – hier der amtsgerichtliche Beschluss aus dem Jahr 2010, durch den die zuvor der Mutter allein übertragene elterliche Sorge insoweit eingeschränkt worden war, als Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitssorge einem Ergänzungspfleger übertragen worden waren – aufzuheben sein könnte. Dies hat das Gericht verneint, denn der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass sich die zur Maßnahme führenden Umstände geändert hätten, wofür auch sonst nichts spreche. In einem weiteren Schritt hat das Gericht sodann ergänzend die Frage beurteilt, ob die bestehende Sorgerechtsverteilung abzuändern sein könnte. Seine ablehnende Entscheidung wird maßgeblich von der Erwägung bestimmt, dass insofern triftige, das Wohl der Tochter nachhaltig berührende Gründe für eine antragsgemäße Abänderung der Sorgerechtsentscheidung fehlten. Mit dieser an § 1696 BGB ausgerichteten Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Insofern ist nicht erkennbar, dass es aus grundrechtlicher Perspektive geboten gewesen sein könnte, in dem hier allein zu entscheidenden Sorgerechtsstreit unter dem Blickwinkel des Kindeswohls eine andere, ihm günstigere Entscheidung zu treffen.

 

Das gilt auch, soweit das Oberlandesgericht die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens für nicht geboten erachtet hat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer weder selbst eine verbesserte Erziehungseignung noch ein Ende des destruktiven Elternstreits behauptet, hat das Oberlandesgericht im Beschluss vom 11. Dezember 2015 bereits darauf hingewiesen, dass der Umfang der Überprüfung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 166 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) von den Umständen des Einzelfalls abhängig und das Verfahren keinesfalls jedes Mal vollständig neu aufzurollen sei. Vielmehr genüge regelmäßig zunächst eine Anfrage beim Jugendamt. Auch mit dieser mit erheblichen Teilen der Kommentarliteratur in Einklang stehenden Rechtsansicht (vgl. etwa über die vom Oberlandesgericht angegebene Fundstelle hinaus: Heilmann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 166 Rn. 22; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl.,
§ 166 Rn. 17; Schlemm, in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., § 166 Rn. 4) setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Die allein schlagwortartige Bezugnahme auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (vom 21. Juni 2002 - 1 BvR 605/02 - und vom 5. April 2005 - 1 BvR 1664/04 -, beide in juris) genügt dafür nicht, zumal die genannten Beschlüsse gänzlich anders gelagerte Fallkonstellationen betrafen.

 

b) Der Beschwerdeführer zeigt auch keinen Gehörsverstoß auf. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 – VfGBbg 33/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Vorliegend ergibt das Vorbringen keinen Anhalt dafür, dass das Oberlandesgericht wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte. Dass es bestimmte tatsächliche Umstände anders bewertet oder gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist unerheblich. Hiervor schützt das Recht auf rechtliches Gehör grundsätzlich ebenso wenig wie vor einer von der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsauffassung (st. Rspr., Beschlüsse vom
19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -; vom 15. Mai 2013 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Im Übrigen muss das Oberlandesgericht auch nur auf solches Vorbringen eingehen, das von seinem rechtlichen Standpunkt aus beachtlich ist. Darauf hat schon das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer im Beschluss vom 11. Dezember 2015 hingewiesen.

 

c) Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot in Art. 12 Abs. 1 LV ist nicht dargelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers macht nicht deutlich, warum der vom Oberlandesgericht eingenommene Standpunkt verfahrens- wie auch materiell-rechtlich unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt mit den maßgeblichen Vorschriften vereinbar sein könnte, mit deren Auslegung und Anwendung sich der Beschwerdeführer schon nicht beschäftigt.

 

d) Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Menschenwürde dar. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht geeignet, ihn zu erniedrigen oder gar verächtlich zu machen.

 

e) In Bezug auf den weiter als verletzt gerügten Art. 52 Abs. 4 LV fehlt jeder sachliche Vortrag.

 

4. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel