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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 1999 - VfGBbg 20/99 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1;
  VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Sozialrecht
- Subsidiarität
- Vorabentscheidung
- Bundesgericht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 1999 - VfGBbg 20/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 20/99



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

F.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Sozialgerichts Cottbus vom 27. November 1998 und den Beschluß des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 2. März 1999

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 15. Juli 1999

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

I.

Der Beschwerdeführer war seit 1992 freiwilliges Mitglied der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH). Nachdem er 1993 keine Beiträge mehr entrichtete, erklärte die KKH seine Mitgliedschaft zum 16. April 1993 für beendet. Das hiergegen geführte Klageverfahren hatte in 2. Instanz Erfolg: Das Landessozialgericht hob den entsprechenden Bescheid der KKH mit Berufungsurteil vom 16. April 1997 auf und führte aus, daß die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers weiter bestehe. In der Folgezeit setzte die KKH gegenüber dem Beschwerdeführer rückwirkend Beiträge ab Februar 1993 fest und beauftragte das Hauptzollamt P. mit der Vollstreckung. Insgesamt stehen nach den Angaben der KKH für die Zeit bis Juni 1998 Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren i.H.v. 41.287,03 DM aus. Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin keine Beiträge leistete, stellte die KKH nunmehr das Ende der Mitgliedschaft zum 15. Oktober 1998 fest.

Eine bereits im Februar 1998 gegen Beitragsnachforderungen der KKH erhobene Verfassungsbeschwerde verwarf das Verfassungsgericht mit Beschluß vom 16. April 1998 (VfGBbg 8/98), weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei. Ob die Krankenkasse zu einer Nachforderung von Beiträgen berechtigt sei, müsse zunächst von den Fachgerichten geprüft werden.

Unter dem 8. April 1998 erhob der Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Sozialgericht C. gegen die Beitragsfestsetzung bis Ende 1997. Gegen weitere Beitragsfestsetzungen sowie Vollstreckungsanordnungen und Vollstreckungsankündigungen legte er jeweils Widerspruch ein und führte zur Begründung im wesentlichen aus, ungeachtet der Entscheidung des Landessozialgerichts seit 1993 kein Mitglied der KKH mehr zu sein. Am 30. September 1998 suchte er zudem beim Sozialgericht C. - der Sache nach mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - um einstweiligen Rechtsschutz nach und machte geltend, daß die KKH ihm seit 1993 Krankenversicherungsschutz verweigere, insbesondere keine Krankenversicherungskarte ausstelle, und sie deshalb für diese Zeit auch keine Beiträge fordern könne. Der KKH sei bekannt, daß er seit 1996 lediglich eine geringe Rente beziehe, die kaum zum Lebensunterhalt ausreiche. Das Sozialgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 27. November 1998 ab. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragsbescheide und Vollstreckungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer sei nach dem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts im fraglichen Zeitraum Mitglied der Krankenkasse gewesen und deshalb beitragspflichtig. Daß die KKH dem Beschwerdeführer möglicherweise keine Krankenversicherungskarte ausgestellt habe, ändere daran nichts. Die Beitragspflicht folge aus der Mitgliedschaft. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht dargetan, daß die Vollstreckung für ihn eine unbillige Härte darstelle. Es überwiege das Interesse der Krankenkasse, die die Belange der Versichertengemeinschaft in der sozialen Krankenversicherung wahrnehme, an einer sofortigen Durchsetzung der Beitragsforderungen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Landessozialgericht mit Beschluß vom 2. März 1999, dem Beschwerdeführer zugegangen am 18. März 1999, aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurückgewiesen. Über die Klage des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren ist nach Auskunft des Sozialgerichts C. mittlerweile in erster Instanz abschlägig entschieden worden.

II.

Mit der am 17. Mai 1999 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts und bittet darum, die eingeleitete Vollstreckung zu verhindern. Das Vorgehen der KKH verletze die Menschenwürde, das Recht auf Leben und Freiheit, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf Gleichbehandlung. Insbesondere sei seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzt. Die rückwirkende Beitragserhebung sei unberechtigt und willkürlich. Er sei seit dem Ausschluß im Jahre 1993 kein Mitglied mehr. Mangels Versicherungsverhältnis habe er auch nicht kündigen können. Eine Vollstreckung der letzten Ersparnisse führe für ihn und seine Frau, beide schwerbehindert und krank, zu Armut und Obdachlosigkeit. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen zudem gegen Art. 52 Abs. 3 und 4 sowie gegen Art. 108 und 111 der Landesverfassung (LV).

III.

Die KKH hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Sie hält die rückwirkende Beitragsforderung für rechtmäßig. Der Beitragspflicht des Beschwerdeführers stehe ein rückwirkender Leistungsanspruch für eventuell entstandene Krankheitskosten gegenüber.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde in erster Linie dagegen, daß die Fachgerichte die rückwirkende und aus seiner Sicht unberechtigte Beitragserhebung durch die KKH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebilligt haben. Die dahingehende Verfassungsbeschwerde scheitert am Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

1. Allerdings hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschöpft. Gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß des Landessozialgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (vgl. § 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Indes geht der § 45 Abs. 2 VerfGGBbg zugrundeliegende Grundsatz der Subsidiarität über das Gebot der bloßen Rechtswegerschöpfung hinaus. Von einem Beschwerdeführer ist zu verlangen, daß er alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist danach unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn unbeschadet der Ausschöpfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in zumutbarer Weise Rechtsschutz noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 f., m.w.N.). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene fachgerichtliche Entscheidung ist mithin, daß der Beschwerdeführer eine gerade dieses Verfahren betreffende und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare Grundrechtsverletzung (etwa den Verstoß gegen bestimmte Verfahrensgrundrechte, s. hierzu etwa BVerfGE 69, 233, 241) geltend macht. Soweit sich die gerügte Grundrechtsverletzung hingegen auf den Prüfungsgegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bezieht, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf zu verweisen, sein Recht zunächst dort zu suchen (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg a.a.O.).
Hiernach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer durch die rückwirkende Beitragserhebung in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Sein diesbezügliches Vorbringen bezieht sich auf den Gegenstand der Hauptsache: Die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Beitragsforderung ist in den angegriffenen Beschlüssen des Sozialgerichts und Landessozialgerichts nur summarisch - unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit - geprüft worden. Eine endgültige Entscheidung bleibt dem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem bislang erst eine Entscheidung der 1. Instanz ergangen ist.

2. Das Subsidiaritätsprinzip findet allerdings dort seine Grenze, wo eine Verweisung auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheint. § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sieht für den Ausnahmefall eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs vor, wenn dem Beschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Der dem zugrundeliegende Gedanke des effektiven Rechtsschutzes gilt gleichermaßen im Bereich des Subsidiaritätsprinzips (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85, 87). Ein solcher schwerer und unabwendbarer Nachteil ist vorliegendenfalls jedoch nicht zu erkennen. Dabei verkennt das Verfassungsgericht nicht, daß es um die Vollstreckung erheblicher Beträge geht und die Vollstreckung von dem Beschwerdeführer gegebenenfalls als bedrückend empfunden wird. Ein schwerer und schlechterdings unverkraftbarer Nachteil ist indes nicht ersichtlich. Die pauschalierende Darstellung des Beschwerdeführers, die Vollstreckung führe zu Armut und Obdachlosigkeit und bedeute für ihn und seine Frau das “sichere Todesurteil”, trifft in dieser zugespitzten Weise nicht zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß auch bei der Verwaltungsvollstreckung die sich aus der Zivilprozeß- ordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften ergebenden Pfändungsverbote und Beschränkungen entsprechend gelten (vgl. § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg - VwVGBbg - i.V.m. §§ 295, 319 Abgabenordnung - AO -). Weiter besteht auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (über § 5 VwVGBbg i.V.m. § 258 AO) die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit eine vorläufige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung zu erwirken.

3. Ergänzend tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vor Ausschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren würde nicht das “letzte Wort” in der Sache bedeuten, sondern könnte durch Bundesgerichte - hier: im Falle der Zulassung der Revision durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts - überholt werden. Auch dies steht nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts einer Sachentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 8/98 -; Beschluß vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97-; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 121 f.).

II.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 und 4 und Art. 108 Abs. 1 LV auch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Es fehlt insoweit an der gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 VerfGGBbg erforderlichen substantiierten Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Der Vortrag des Beschwerdeführers enthält keine konkreten Angaben darüber, in welcher Weise die Fachgerichte durch die angegriffenen Entscheidungen das rechtliche Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV) oder den Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 LV) verletzt haben könnten. Gleiches gilt für die weiter geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots (Art. 52 Abs. 3 LV). Soweit sich diese Rüge nicht überhaupt nur auf die zunächst im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klärende (s.o.) vorläufige Beurteilung des Rückforderungsverlangens durch die Fachgerichte bezieht, sondern - was sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht klar ergibt - auch auf die Frage einer bei einem Sofortvollzug zu besorgenden unbilligen Härte, ist jedenfalls ein möglicher Willkürverstoß nicht erkennbar. Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluß vom 27. November 1998 zugunsten des Beschwerdeführers die nicht unerhebliche Höhe der zur Vollstreckung anstehenden Forderungen berücksichtigt, im Ergebnis aber den Interessen der Krankenkasse als Versichertengemeinschaft in der sozialen Krankenversicherung den Vorrang eingeräumt und den Beschwerdeführer im übrigen darauf hingewiesen, bislang nicht dargelegte eventuelle Härtegründe im Vollstreckungsverfahren entsprechend § 258 AO geltend machen zu können. Diese Erwägungen des Fachgerichts erscheinen nicht unvertretbar und damit nicht willkürlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren geben im übrigen nichts dafür her, daß sich das Sozialgericht über substantiiert geltend gemachte Härtegründe willkürlich hinweggesetzt hätte.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auf Art. 111 LV abstellt, enthält diese Verfassungsbestimmung kein Grundrecht, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte. Art. 111 LV betrifft die Richteranklage durch den Landtag vor dem Bundesverfassungsgericht.

Dr. Macke Dr. Dombert
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-SchwarzProf. Dr. Will