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VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -

 

Verfahrensart: Organstreit
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 2 Abs. 1; LV, Art. 2 Abs. 2; LV, Art. 2 Abs. 3; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 12 Abs. 2; LV, Art. 12 Abs. 3; LV, Art. 21; LV, Art. 22 Abs. 1; LV, Art. 22 Abs. 3; LV, Art. 22 Abs. 5; LV, Art. 55 Abs. 1; LV, Art. 56 Abs. 1; LV, Art. 113 Nr. 1; LV, Art. 113 Nr. 4
- GG, Art. 3 Abs. 2; GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2; VerfGGBbg, § 35; VerfGGBbg, § 36; VerfGGBbg, § 45; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
- BbgLWahlG, § 25 Abs. 3; BbgLWahlG, § 25 Abs. 8; BbgLWahlG, § 30 Abs. 1
- RVG, § 14 Abs. 1; RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2
Schlagworte: - Paritätsgesetz
- Brandenburgisches Landeswahlgesetz
- nichtig
- Verfassungsbeschwerde (teilweise) erfolgreich
- Rechtssatzverfassungsbeschwerde
- passive Wahlrechtsgleichheit
- Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts
- Wahlfreiheit
- Landtagswahlen
- Paritätische Listenbesetzung
- Reißverschlussverfahren
- Frauenanteil
- Wahlvorschläge
- Landeslisten
- Listenplatz
- Kandidatenaufstellung
- Demokratieprinzip
- Gesamtrepräsentation
- Staatsgewalt
- Staatsvolk
- Legitimation
- Geschlecht
- Bevölkerungsgruppen
- Keine Spiegelung von Bevölkerungsgruppen
- Gleichberechtigungsgebot
- Fördergebot
- öffentliches Leben
- Strukturelle Benachteiligung
- Gleichstellung
- Staatsziel
- Hinreichende Bestimmtheit
- Ausgestaltungsspielraum
- Organstreitverfahren unzulässig
- Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren
- Politische Parteien
- Antragsgegenstand
- Erlass eines Gesetzes
- Frist
- Antragsänderung
- Organisations- und Programmfreiheit der Parteien
- Wahlvorschlagsfreiheit
- Chancengleichheit der Parteien
- Beschwerdebefugnis
- objektiv-rechtliche Strukturprinzipien
- Homogenitätsgebot
- Gegenwärtigkeit
- Verfassungsbeschwerde vor Inkrafttreten eines Gesetzes
- Allgemeine Bedeutung (bejaht)
- Auslagenerstattung
amtlicher Leitsatz: Amtliche Leitsätze

1. Die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV sind Grundrechte. (Rn. 121 ff)

2. Die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche Gegenwärtigkeit einer Beschwer kann im Falle einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein bei Erhebung bereits verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes Gesetz auch erst im Laufe des Verfahrens eintreten. (Rn. 144)

3. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung von Landeslisten verletzt die passive Wahlrechtsgleichheit von Kandidatinnen und Kandidaten.

4. Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung auch im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. (Rn. 149)

5. Die Eingriffe in die passive Wahlrechtsgleichheit können nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV gestützt werden. (Rn. 174 ff). Die Vorgaben des Paritätsgesetzes sind von vergleichbarer Wirkung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel. Ohne konkrete Benennung in der Verfassung entbehren sie einer hinreichenden Grundlage. (Rn. 175)

6. Die Eingriffe sind nicht durch den Gleichstellungsauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt (Rn. 197 ff). Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien. Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen. (Rn. 209)

7. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV). Die Vorschrift benachteiligt Frauen und Männer ungerechtfertigt gegenüber Personen des dritten Geschlechts. (Rn. 219 ff)

8. Bei einer Antragsänderung im Organstreitverfahren ist auch für den geänderten Antrag die Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg einzuhalten. (Rn. 241 f)

Orientierungssätze

1. Die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV sind Grundrechte. (Leitsatz 1; Rn. 121 ff)

2. Das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV und der Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV sind als spezielle Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nebeneinander anwendbar. (Rn. 131 ff)

3. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 12 Abs. 1 LV tritt hinter dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV zurück, ist also im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar. (Rn. 136)

4. Die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche Gegenwärtigkeit einer Beschwer kann im Falle einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein bei Erhebung bereits verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes Gesetz auch erst im Laufe eines Verfahrens eintreten. (Leitsatz 2.; Rn. 144)

5. Die Gleichheit der Wahl gewährleistet im Wahlvorbereitungsstadium, dass jede potenzielle Kandidatin und jeder potenzielle Kandidat mit den gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können muss. (Rn. 153)

6. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung im Reißverschlussverfahren von Landeslisten beeinträchtigt die passive Wahlrechtsgleichheit, indem es Kandidatinnen und Kandidaten zum einen anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts den Zugang zu bestimmten Listenplätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung verwehrt (Rn. 157), wobei es auch zu einer Verzerrung der Chancengleichheit kommen kann (Rn. 158), ihnen zum anderen den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verwehren kann (Rn. 159 ff), und ferner Personen des dritten Geschlechts gegenüber Männern und Frauen weitergehende Kandidaturmöglichkeiten einräumt (Rn. 172).

7. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG wahrt nach Auslegung die rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Gesetzes. (Rn. 160 ff)

8. Die Eingriffe in die passive Wahlrechtsgleichheit können nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV gestützt werden. (Leitsatz 5.; Rn. 174 ff)

a. Als in der Verfassung nicht benannte Beschränkungen von vergleichbarer Wirkung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel entbehren die Vorgaben des Paritätsgesetzes einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Grundlage. (Leitsatz 5.; Rn. 175)

b. Aus dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag zur Spiegelung des Bevölkerungsanteils von Männern und Frauen im Parlament. (Rn. 182)

c. Legitimationssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk. Jede Ausübung von Staatsgewalt bedarf (nur) einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner Gesamtheit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils betroffenen oder interessierten Einzelnen oder auf bestimmte Bevölkerungsgruppen (Gesamtrepräsentation). (Rn. 183 ff)

d. Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung von Wahllisten für ein Parlament verkehrt das demokratische Prinzip der Willensbildung von unten nach oben in sein Gegenteil. (Rn. 189)

e. Der Eingriff ist nicht durch den Gleichstellungsförderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt (Rn. 197 ff). Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung auch im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungs-gesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen (Rn. 149) (Leitsätze 4., 6.)

i. Das „öffentliche Leben“ in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfasst auch den Landtag Brandenburg. (Rn. 199)

ii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist als deutlichere, aber entsprechende Formulierung des Gleichberechtigungsfördergebots in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu verstehen. (Rn. 200)

iii. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung (Rn. 201 ff). Staatszielbestimmungen können grundsätzlich Eingriffe in subjektive Rechte rechtfertigen Rn. 205). Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung sind auch in Bezug auf den Landtag wegen Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV grundsätzlich ein legitimes Ziel (Rn. 207).

iv. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien. Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen.(Leitsatz 6.; Rn. 209)

v. Eine Modifikation der Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56 Abs. 1 LV durch das Wahlrecht erfordert eine hinreichend bestimmte Grundlage auf der Ebene der Verfassung selbst (Rn. 212 f). Diese Anforderungen erfüllt Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV nicht (Rn. 214 ff).

f. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung behoben werden. (Rn. 217)

9. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV). Die Vorschrift benachteiligt Frauen und Männer wegen ihres Geschlechts ungerechtfertigt gegenüber Personen des dritten Geschlechts.(Rn. 219 ff)

10. Politische Parteien sind im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. (Rn. 237 ff)

11. Eine Antragsänderung im Organstreitverfahren ist nur innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg zulässig. (Rn. 241 f)

12. Ein Gesetz ist kein statthafter Verfahrensgegenstand eines Organstreits. (Rn. 247)
Fundstellen: - NJW 49/2020, 3590
- NVwZ 1-2/2021, 59 ff.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 55/19




IM NAMEN DES VOLKES

U r t e i l

VfGBbg 55/19

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.      Andreas Kalbitz, MdL,

2.      Birgit Bessin, MdL,

3.      Daniel Freiherr von Lützow, MdL,

4.      Lena Duggen, MdL,

Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:                Prof. Dr. S.,

beteiligt:

1.      Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Präsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Verfahrensbevollmächtigte:                   Prof. Dr. A.,

2.      Landesregierung Brandenburg,
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

wegen       Art. 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. 2019, Teil I, Nr. 1 vom 12. Februar 2019)

 

sowie in dem Organstreitverfahren

Alternative für Deutschland,
Landesverband Brandenburg,
vertreten durch die stellvertretende Landesvorsitzende
Birgit Bessin, MdL,
Brandenburger Str. 28
14542 Werder / Havel,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigter:                Prof. Dr. S.,

gegen

Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Präsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte:                   Prof. Dr. A.,

beteiligt:

Landesregierung Brandenburg,
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

wegen       Beschluss des Antragsgegners vom 31. Januar 2019 über das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Wahlgesetzes - Parité-Gesetz; Art. 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. 2019, Teil I, Nr. 1 vom 12. Februar 2019)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 20. August 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

für Recht erkannt:

 

  1. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 Brandenburgisches Landeswahlgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahl­gesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 1) verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg und aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg und ist nichtig.
  2. § 25 Abs. 3 Satz 7 und § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Branden­burgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 1) sind nichtig.
  3. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. verworfen.
  4. Der Antrag im Organstreitverfahren wird verworfen.
  5. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­füh­rern zu 1. bis 4. ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungs­beschwer­de­verfahren zu erstatten.
  6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungs­beschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­füh­rern zu 1. bis 4. wird auf insgesamt 150.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gliederung

Rn.

 

Gründe:

A.

Die Antragstellerin ist eine in Brandenburg tätige politische Partei. Die Beschwerde­führerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. sind bzw. waren Mitglieder dieser Partei sowie ihres Landesvorstands und in der Siebten Wahlperiode Abgeord­nete des Landtags Brandenburg.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg (BbgLWahlG), das sogenannte Paritätsgesetz. Dieses verpflichtet die Parteien und politischen Vereinigungen, ihre Landeslisten für die Landtagswahlen abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer rügen insbesondere die Verletzung des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, der Parteienfreiheit, ihres Wahlrechts und der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Organstreitverfahrens ebenfalls gegen diese Änderung des BbgLWahlG.

I.

Der Landtag Brandenburg beschloss am 31. Januar 2019 mehrheitlich das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz (im Fol­genden: Paritätsgesetz), das am 12. Februar 2019 im Gesetzblatt I Nr. 1 verkündet wurde. Durch dessen Artikel 1 erhielten § 25 Abs. 3, Abs. 8 und § 30 Abs. 1 BbgLWahlG folgende Fassung (Änderungen kursiv):

§ 25 Abs. 3 BbgLWahlG

„(3) Landeslistenbewerber sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind in einer Landesversammlung zu bestimmen. Frauen und Männer sollen gleicher­maßen bei der Aufstellung der Landesliste berücksichtigt werden. Hierzu bestimmt die Landesversammlung

1.    die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Frauen reservierten Listenplätze der Landesliste,

2.    die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Männer reservierten Listenplätze der Landesliste und

3.    aus welcher der beiden Listen der erste Listenplatz der Landesliste besetzt wird.

Die geschlechterparitätische Landesliste wird abwechselnd unter Berücksichtigung der Entscheidung für den ersten Listenplatz und der von der Landesversammlung bestimmten Reihenfolge aus den beiden Listen (Satz 3 Nummer 1 und 2) gebildet. Ist bei der geschlechterparitätischen Bildung der Landesliste nur eine der beiden in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Listen erschöpft, so kann auf der Landes­liste nur noch eine weitere Person aus der anderen Liste benannt werden. Personen, die entsprechend § 22 Absatz 3 und § 45b Absatz 1 Personen­stands­gesetz weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, können frei entscheiden, für welche der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Listen sie sich um einen Listenplatz bewerben wollen. Die Sätze 3 bis 6 finden keine Anwendung auf Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die satzungsgemäß nur ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen.“

§ 25 Abs. 8 BbgLWahlG

„(8) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber bleibt der Regelung durch Satzung der Parteien oder politischen Vereinigungen vorbehalten. Eine Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 3 ist unzulässig.“

§ 30 Abs. 1 BbgLWahlG

„(1) Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss, bei Landeslisten der Landeswahlausschuss, spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. verspätet eingereicht sind oder
  2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Bei Verstößen gegen § 25 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maßgabe neugebildet, dass alle verbliebenen Bewerbenden in der Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind.

Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.“

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestimmt Artikel 2 des Paritätsgesetzes den 30. Juni 2020.

Dem Beschluss des Landtags vorangegangen war ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/‌DIE GRÜNEN (LT‑Drs. 6/8210), mit dem ‌‑ weitergehend als die beschlossene Gesetzesfassung ‑‌ unter anderem auch eine Geschlechterparität für Wahlkreiskandidaturen vorgesehen war, wonach Parteien nur geschlechter­gemisch­te Wahlkreisduos zur Direktwahl hätten vorschlagen dürfen.

Die Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (im Folgenden: ursprüngliche Gesetzesbegründung) führt an, Frauen seien im brandenburgischen Landtag, gemessen an ihrem Anteil an der wahlberechtigten Bevölkerung von 51,02 Prozent, im Vergleich zu Männern seit dem Jahr 1990 unterrepräsentiert. Ursächlich seien die Nominierungsverfahren der Parteien. Es fehle an der von den Gleichberechtigungs­geboten in Art. 12 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geforderten Chancengleichheit und passiven Wahlgleichheit von Kandidatinnen. Die Unterrepräsentanz von Parlamentarierinnen im Landtag führe dazu, dass die (Wahl-)‌Bürgerinnen mit ihren spezifischen Perspektiven und Interessen nicht angemessen „gespiegelt“ würden. Sie widerspreche zudem der vom Demokratieprinzip und von der Volkssouveränität der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 LV gefor­der­ten gleichberechtigten demokratischen Teilhabe und effektiven Einfluss­nahme der brandenburgischen Bürgerinnen und Bürger auf die Staatsgewalten.

Der Gesetzgeber komme mit dem Gesetz seiner verfassungsrechtlichen Verpflich­tung aus Demokratiegebot und Gleichberechtigungsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 20 Abs. 2 GG („Volkssouveränität“) i. V. m. Art. 12 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 LV und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG nach. Faktische, „verschleierte“ strukturelle Benachteiligungen von Frauen, die Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu beseitigen gebiete, seien angesichts der seit 1990 anhaltenden Unterrepräsentanz weiblicher Abgeordneter im Landtag offensichtlich (LT‑Drs. 6/8210, S. 1 f, 24; näher S. 24 ff). Die ursprüngliche Gesetzesbegründung führt hierzu Tabellen mit Anteilen weiblicher Abgeordneter sowie nominierter Kandidatinnen der Parteien seit 1990 auf (LT‑Drs. 6/8210, S. 25 f).

Die später verabschiedete Gesetzesfassung beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und DIE LINKE (LT‑Drs. 6/10466, Anlage 3). Die Begründung des Änderungsantrags benennt zur Rechtfertigung dort thematisierter Eingriffe in die Parteienfreiheit, die Wahlfreiheit und die Wahlgleichheit den Förderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV / Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. In Kenntnis der verfassungs­recht­lichen Problematik solle sich die gesetzliche Geschlechtervorgabe auf die Landeslisten beschränken. In Abwägung zwischen dem allgemeinen Gleichstellungs­auftrag sowie den hohen Hürden für Eingriffe in die Wahlrechts­grundsätze erscheine diese Maßnahme verhältnismäßig. Die Einschränkung der Wahlrechtsgrundsätze durch die vorgeschlagene Regelung bleibe unterhalb existierender Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze.

 

II.

Mit den am 16. Juli 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerden beantragen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4., festzustellen, dass

Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz - vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1), der Absatz 3 in § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBI. I, Nr. 2, S. 30), eingefügt hat, der die Geschlechterparität zwischen Männern und Frauen der Landeslisten der Kandidaten der Parteien, der politischen Vereinigungen und der Listenverbindungen für die Wahlen im Land Brandenburg vorschreibt, gegen die Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 20 Abs. 1 und 3 LV und Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) und gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) verstößt, die Antragsteller in ihren Grundrechten aus der Verfassung Brandenburgs und dem Grundgesetz verletzt und nichtig ist.

III.

Die Antragstellerin leitete am selben Tag ein Organstreitverfahren ein und beantragte festzustellen,

dass Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz - vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1), der Absatz 3 in § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBI. I, Nr. 2, S. 30), eingefügt hat, der die Geschlechterparität zwischen Männern und Frauen der Landeslisten der Kandidaten der Parteien, der politi­schen Vereinigungen und der Listenverbindungen für die Wahlen im Land Branden­burg vorschreibt, gegen die Verfassung des Landes Brandenburg (die Gleichheitssätze der Verfassung des Landes Brandenburg des Artikel 12 Abs. 1 LV, Art. 12 Abs. 2 LV und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV, die demokratischen Grund­sätze der inneren Ordnung der Parteien nach Art. 20 Abs. 3 LV wie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die Parteienfreiheit im Land Brandenburg aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 20 Abs. 3 LV mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das Grundgesetz (die Gleichheitssätze des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, die Wahl­rechts­grundsätze nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt, die Antragstellerin in ihren Verfassungs­rech­ten aus der Verfassung Brandenburgs verletzt und nichtig ist.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. August 2020 hat die Antrag­stellerin erklärt, bei der mit ihrem Antrag angegriffenen Maßnahme handele es sich um den am 31. Januar 2019 gefassten Beschluss des Antragsgegners über das Paritäts­gesetz.

Hilfsweise, für den Fall der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens, bean­tragt sie, das Begehren als Verfassungsbeschwerde zu werten und festzu­stellen,

dass Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ‑ Parité-Gesetz ‑ vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1), der Absatz 3 in § 25 BbgLWahlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I, Nr. 2, S. 30) eingefügt hat, der die Geschlechter­parität von Männern und Frauen der Landeslisten der Kandidaten der Parteien, der politischen Vereinigungen und der Listen­ver­bin­dungen für die Landtagswahlen im Land Brandenburg vorschreibt, gegen die Gleichheits­sätze der Verfassung des Landes Brandenburg des Art. 12 Abs. 1 LV, Art. 12 Abs. 2 LV und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV, die demokratischen Grundsätze der inneren Ordnung der Parteien im Land Brandenburg nach Art. 20 Abs. 3 LV wie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die Parteienfreiheit im Land Brandenburg aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 20 Abs. 3 LV mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und gegen das Grundgesetz, nämlich die Gleich­heits­sätze des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, die Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, die Antragstellerin in ihren Grundrechten und Rechten aus der Verfassung Brandenburgs und aus dem Grundgesetz verletzt und nichtig ist.

IV.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer tragen zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden vor:

1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig.

Sie beabsichtigten, bei Wahlen zum Landtag Brandenburg nach dem 30. Juni 2020 auf einem bestmöglichen Listenplatz zu kandidieren, würden aber in ihren Chancen durch das Paritätsgesetz beeinträchtigt. Die Parteienfreiheit schüt­ze auch die Beschwer­deführerinnen und Beschwerdeführer als Mitglieder einer Partei. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. derzeit aufgrund eines Beschlusses des Bundes­schieds­gerichts aus der AfD ausgeschlossen bzw. nicht ihr Mitglied sei, rech­ne er damit, dass der dagegen angestrengte Zivilprozess Erfolg haben werde. Er beabsichtigte ansonsten jedenfalls, als Nichtmitglied auch künftig für die Antrag­stelle­rin zu kandidieren.

Ein Rechtsweg gegen das Paritätsgesetz stehe nicht offen. Eine Klärung nach einer konkreten Listenaufstellung komme zudem zu spät und eine Aufhebung der Listen stellte eine unzumutbare Behinderung des Wahlgangs dar. Einstweilige Rechts­schutz­maßnahmen hätten keine hinreichend befriedende Wirkung und wären wegen des drohenden Schadens für die Wahlen aussichtslos.

Die Frist für die Verfassungsbeschwerden sei gewahrt. Sie seien bereits vor dem Inkrafttreten des Paritätsgesetzes am 30. Juni 2020 zulässig, da das Gesetz beschlos­sen und bekanntgemacht worden sei. Gemäß § 47 Abs. 3 Verfassungs­gerichts­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) könne gegen ein Gesetz als Rechtsvorschrift sowohl binnen Jahresfrist seit seinem Erlass als auch ein Jahr nach seinem Inkraft­treten Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer seien führende Mitglieder ihrer Partei. Was ihre Partei verletze, beeinträchtige auch sie selbst in ihrer politischen Tätig­keit und Persönlichkeit. Sie hätten keinen Anspruch auf einen (bestimm­ten) Listenplatz. Ihre Grundrechtsbeeinträchtigung liege daher nicht darin, möglicher­weise für künftige Landtagswahlen nicht die gleichen Listenplätze ihrer Partei zu er­hal­ten, sondern darin, dass die männlichen Beschwerdeführer nicht die Listen­plätze einnehmen könnten, die weiblichen Kandidaten vorbehalten seien, und anders­herum. Für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer halbierten sich jeweils die Chancen, einen aussichtsreichen Listenplatz auf der Landesliste zu erringen. Wäre es zulässig, etwa auf den ersten zehn Listenplätzen nur Männer aufzustellen, hätten Männer, falls ihre Mandatsbefähigung von den die Landeslisten aufstellenden Partei­gremien höher eingeschätzt werde als die der Bewerberinnen, die doppelte Chance, einen Listenplatz zu erreichen. Das Entsprechende gelte für Frauen. Die Beschwer­de­führerinnen und Beschwerdeführer erstrebten mithin mit den Verfas­sungs­be­schwer­den Grundrechtsschutz gegen die Verletzung ihrer eigenen Grund­rechte, in denen sie unmittelbar beeinträchtigt seien, wozu sie auch objektive Rechts­ver­letzun­gen aufzeigten.

2. Die Verfassungsbeschwerden seien begründet.

a. Das Paritätsgesetz verletze das Gleichheitsgebot des Art. 12 Abs. 1 LV, das verbiete, Menschen ohne sachlichen Grund unterschiedliche Rechte oder Pflichten zuzusprechen. Die vorgeschriebene Geschlechterparität zwischen Männern und Frauen auf den Landeslisten der Parteien sei unsachlich und willkürlich. Sowohl Männer als auch Frauen seien Menschen, deren Gleichheit Art. 12 Abs. 1 LV gewährleiste.

Durch das Paritätsgesetz habe entgegen Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV nicht jeder Mann und jede Frau die gleichberechtigte Möglichkeit, zum Landtag zu kandi­die­ren. Sie könnten z. B. nicht auf einen geraden Listenplatz ihrer Partei gewählt werden, wenn auf dem vorangegangenen ungeraden Listenplatz eine Person ihres eigenen Geschlechts kandidiere. Ihre Chancen, in den Landtag gewählt zu werden, minderten sich dadurch zugunsten von Bewerbern des anderen Geschlechts. Wenn es beispielsweise um den elften Listenplatz für einen Mann gehe, stünden bereits 20 andere Listenbewerberinnen und -bewerber vor ihm, während das bisherige Recht es zugelassen habe, dass nur Männer für die Liste ausgewählt würden und damit lediglich zehn Listenbewerber vor dem elften Listenplatz stünden.

Das passive Wahlrecht werde gleichheitswidrig eingeschränkt. Die Chancengleichheit von Männern und Frauen sei, wie zutreffend vom Bayerischen Verfassungs­gerichts­hof (Urteil vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑,‌ Rn. 83-85, 114) ausgeführt, durch die bisherigen Regelungen des passiven Wahlrechts bereits verwirklicht; Frauen würden dadurch nicht benachteiligt. Das Paritätsgesetz verletze die Chancengleichheit der Wahlbewerber. Anders als der Äußerungsberechtigte meine, berechtigten die (wahl­recht­lichen) Gleichheitssätze stets jeden einzelnen Mann und jede einzelne Frau, erfasse die Personen aber nicht als ein Kollektiv von Männern bzw. ein Kollektiv von Frauen.

Das Gesetz sei zudem zu unbestimmt; so würden unter anderem die Begriffe der Bewerber, Bewerberinnen und Bewerbenden im BbgLWahlG mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Ordne der geänderte § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG an, dass „alle verbliebenen Bewerbenden“ in die Landesliste aufzuneh­men seien, könnten davon auch Personen erfasst sein, die von der Partei überhaupt nicht als Kandidaten gewählt worden seien.

Sachliche Gründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Vielmehr seien die herangezogenen Gründe ihrerseits „wegen der Gleichheitssätze verfassungswidrig“. Art. 12 Abs. 1 LV folge dem gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG als Fundamentalprinzip auch für den Landesverfassungsgeber bindenden Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG.

Auch die Verpflichtung aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, für die Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Leben zu sorgen, rechtfertige das Paritätsgesetz nicht. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV sei im Anwendungsbereich des Wahlrechts bereits nicht einschlägig. Er bezwecke zudem nicht, dass öffentliche Aufgaben gleichrangig von einer Frau und einem Mann wahrgenommen würden. Diese Wirkung könne das Paritätsgesetz auch nicht erzielen, da es ein paritätisches Wahlergebnis nicht garantiere. Im Übrigen könne sich die Geschlechterparität auch dann nicht durch­setzen, wenn bei den Wahlkreisbewerbern überwiegend Kandidaten eines Geschlechts gewählt würden.

Wesentlich sei, dass das Paritätsgesetz „dem eigentlichen Prinzip der Wahl“, die Bestenauslese in den Vertretungsorganen des Volkes nach Art. 33 Abs. 2 GG sicher­zustellen, widerspreche. Zur Eignung für das öffentliche Amt gehöre das Vertrauen des Volkes, dass der jeweilige Kandidat seiner Aufgabe, das ganze Volk zu vertre­ten, bestmöglich genügen werde. Für jeden Listenplatz komme es auf die Persönlich­keit der jeweiligen Kandidaten oder Kandidatinnen an. Für zwei oder mehr aufein­ander­folgende Listenplätze einer Partei könnten nur Männer oder nur Frauen das größere Vertrauen finden. Die Vorschrift eines Wechselschemas zwischen Mann und Frau schränke die Auswahlmöglichkeit der Parteimitglieder in Bezug auf die Kandi­da­ten sowie auch die der Wähler in Bezug auf die verschiedenen Listen erheblich ein.

Die verfahrensgegenständliche Regelung dürfe nichts anordnen, was über die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV hinausgehe; andernfalls verletze eine Maßnahme das Diskriminierungs­verbot des Art. 3 Abs. 2 GG. Das Paritätsgesetz bewirke aber eine Bevorzugung von Frauen und damit Benachteiligung des Mannes bzw. der Männer, die sich um den Listenplatz bewürben, der wegen der Geschlechterparität einer Frau zugesprochen werden müsse, oder umgekehrt eine Bevorzugung von Männern zum Nachteil von Frauen.

Ferner verletze auch die Möglichkeit für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden könnten (im Folgenden: Personen des dritten Geschlechts), selbst eine Vorliste für ihre Kandidatur auszusuchen, die Gleichheitssätze der Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG. Sie seien unsachlich privilegiert, da sie die Liste wählen könnten, auf der sie sich die besseren Chancen errechneten, etwa weil es von diesem Geschlecht weniger Bewerber gebe. Diese Regelung führe zur Verfassungswidrigkeit der Gesamt­regelung des § 25 Abs. 3 BbgLWahlG, jedenfalls sei die Ausnahmeregel selbst verfassungswidrig und nichtig.

Auch die privilegierende Regelung zugunsten von Parteien mit satzungsgemäß nur Personen eines Geschlechts verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien anders behandele als die anderen. Daraus folge die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Gesamtregelung des § 25 Abs. 3 BbgLWahlG. Den Zweck des Paritätsgesetzes verfehle diese Ausnahme zudem, da im Falle reiner Frauen- bzw. Männerparteien mit ebensolchen Landeslisten eine Parität nicht hergestellt würde. Auch die Aufnahme von nur einem Geschlecht in die Partei oder politische Vereini­gung sei mit den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbar, denen unmittelbare Privatrechtswirkung zugemessen werden müsse, zumal Parteien in den staatlichen, jedenfalls den öffentlichen Bereich gehörten. Ferner seien Abgeord­nete Vertreter des ganzen Volkes und dürften nicht nur ein Geschlecht vertreten wollen.

b. Das Paritätsgesetz verstoße ferner gegen die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV geregelten Wahlrechtsgrundsätze der aktiven und passiven Freiheit, Allgemeinheit und Gleich­heit der Wahl.

Die Allgemeinheit und Gleichheit der passiven Wahl verlange, dass jeder Bürger nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs die gleiche Chance habe, für jeden Listenplatz einer Landesliste einer Partei aufgestellt zu werden. Dies sei nicht der Fall, wenn Männer bzw. Frauen nicht auf den für das jeweils andere Geschlecht vorgesehenen Plätzen aufgestellt werden könnten.

Das Prinzip der Allgemeinheit der aktiven Wahl sei verletzt, wenn das Gebot der passiven Wahlgleichheit missachtet werde. Die Allgemeinheit der passiven Wahl gebiete, dass die Wähler ohne Rücksicht auf das Geschlecht jeden Bürger im wählbaren Alter, der sich zur Wahl stelle, wählen könnten.

Ferner bestimme Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG, dass „jeder“ das gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern habe. Das umfasse auch Wahlämter. § 25 Abs. 3 BbgLWahlG widerspreche dem.

Das Paritätsgesetz sei zudem entgegen Art. 2 LV nicht republikanisch, nicht demo­kra­tisch und nicht rechtsstaatlich. Eine gesetzlich erzwungene Zahlengleichheit von Frauen und Männern im Landtag widerspreche dem Demokratieprinzip. Demokra­tisch sei allein die Freiheit und Gleichheit der Bürger, Männer wie Frauen, als Einzelpersonen. Eine verfassungsrechtlich institutionalisierte politische Einheit der Frauen und der Männer gebe es in Deutschland und Brandenburg nicht. Das deutsche und das brandenburgische Volk teile sich nicht in zwei „Völker“, das Geschlecht der Männer und das Geschlecht der Frauen, deren gleichberechtigte Vertretung im gemeinsamen Staat erst die Demokratie zu verwirklichen vermöge. Jeder Versuch, einer vermeintlichen politischen Einheit von Frauen und Männern besondere Rechte zu verschaffen, dementiere die elementare Freiheit und Gleichheit der Bürger in einem Staat und damit ihre Würde. Erwähne die Verfassung die Begriffe von Männern und Frauen, sei damit stets die Vielheit der einzelnen Frauen und Männer gemeint, nicht eine Einheit oder ein „Geschlechtskollektiv“ von Frauen oder von Männern. Insofern gehe es jeweils um Nachteile einzelner Frauen oder Männer, die aber eine Vielzahl von Personen träfen und damit durch gruppen­spezi­fische Vorschriften behoben werden könnten. Die gesetzlich erzwungene Geschlechter­parität einer politischen Einheit der Frauen mit einer politischen Einheit der Männer vermöge die Diskriminierung einzelner Männer oder Frauen im politischen Leben nicht zu mildern oder gar zu rechtfertigen.

Die Wahlrechtsgrundsätze seien spezieller gegenüber dem Förderauftrag aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV. Die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen kenne einen solchen Auftrag nicht.

Die geringere Repräsentanz von Frauen in den Parlamenten liege wohl an der Mutter­schaft von Frauen und deren tradiertem Verständnis. Dies sei nicht zur Recht­fertigung der Verletzung der Gleichheitssätze geeignet.

c. Das Paritätsgesetz verletze die Parteienfreiheit aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 21 Abs. 1 bis 3 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die sich auch aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV ergebe. Die Parteienfreiheit des Grundgesetzes sei als verfassungs­be­schwer­de­fähiges Grundrecht der Bürger anzusehen, obwohl dieses in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht aufgeführt sei. Das verfassungsbeschwerdefähige Grund­recht der Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gelte als solches auch in den Bundesländern. Als Mitglieder der Antragstellerin könnten sich die Beschwerdeführer auf die Parteienfreiheit berufen.

Die Parteienfreiheit erfasse auch das Recht der Bürger, in ihren Parteien an der politischen Willensbildung mitzuwirken und damit auch das Recht, für Wahlen zu kandidieren.

Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien werde durch die angegriffene Regelung beschränkt. Die Parteien dürften auf Grund ihres Wahlvorschlagsrechts selbst darüber bestimmen, wen sie für die Volksvertretungsmandate vorschlügen und in welcher Folge sie diese Kandidaten auf der Wahlliste platzierten. Dabei müssten sie die Wahlrechtsgrundsätze und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG einhalten, mit Ausnahme der politischen Anschauung, denn im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dürfe jede Partei unterschiedliche politische Anschauungen haben.

Ebenfalls gleichheitswidrig eingeschränkt sei die aktive Wahlfreiheit und Parteien­freiheit der Abstimmenden. Parteimitglieder seien gezwungen, nach einem Mann eine Frau und nach einer Frau einen Mann auf die Liste zu wählen oder gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 BbgLWahlG eine Liste für Männer und eine für Frauen zu besetzen, wenngleich sie alle Kandidaten, die sich um einen Platz auf der Landesliste bewürben, für geeigneter hielten als alle Kandidatinnen oder umgekehrt.

Die Ausnahme des § 25 Abs. 3 Satz 2 BbgLWahlG zugunsten von Parteien nur eines Geschlechts sei ebenfalls verfassungswidrig.

Indem das Paritätsgesetz die Parteienfreiheit in ihren Ausprägungen der Rechte auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung, auf politische Mitgestaltung und auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern verletze, verletze es auch die Parteien­frei­heit jedes Parteimitglieds.

d. Weiterhin verstoße das Paritätsgesetz gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG, gegen die im Grundgesetz verbürgte Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl sowie gegen die politische Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG.

Der Eingriff in den Grundsatz der Gleichberechtigung werde nicht durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt. Nach überwiegender Auffassung sei Gleichberech­ti­gung durch Chancengleichheit, nicht durch Ergebnisgleichheit zu fördern. Frauen und Männer seien nicht als jeweils einheitliche Gruppe, sondern als einzelne Frauen und einzelne Männer zu verstehen. Die Auswahl der Listenbewerber sei der Sittlichkeit der Mitglieder oder Delegierten der Wahlveranstaltungen überlassen. Im Übrigen enthalte das Paritätsgesetz auch keine Öffnungsklausel; es erlaube keine Ausnahmen und wirke daher wie eine starre Quote.

Es gebe faktische Nachteile für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien, die aber rechtlich irrelevant seien. Die Wahlentscheidungen der Delegierten seien frei; wer besser für ein Mandat geeignet sei, lasse sich nicht verobjektivieren. Die Statistik der Ergebnisse sei daher rechtlich unerheblich. Zwar könne die Kandidatenauswahl in Bezug auf die Bestenauslese missbilligt werden, derartige Einschätzungen seien aber subjektiv und unerheblich. Die Bürger hätten in ihrer Freiheit zu entscheiden, wie sie es für richtig hielten.

V.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags im Organstreitverfahren vor:

1. Sie sei in folgenden, die politischen Parteien und damit auch die Antragstellerin schützenden Rechten aus der Landesverfassung verletzt: in den Gleichheitssätzen der Art. 12 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV, auf politische Mitwirkung aus Art. 20 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV, der Parteienfreiheit der Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3 Satz 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GG, sowie ‌‑ aus dem Grundgesetz ‑‌ in den Gleichheitssätzen des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, aus der politischen Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG.

2. Der Antrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei im Organstreit als politische Partei beteiligtenfähig. Sie sei gemäß Art. 20 Abs. 3 LV, der im Wesentlichen Art. 21 GG entspreche, und dem Recht auf politische Mitwirkung aus Art. 20 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet.

Die angegriffene Maßnahme des Verfassungsorgans Landtag als Antragsgegner sei die Einführung der Geschlechterparität bei der Aufstellung der Listenbewerber in § 25 Abs. 3 BbgLWahlG durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1).

Das Paritätsgesetz verletze die Mitwirkungsrechte der Antragstellerin im Verfas­sungs­leben. Sie könne von ihrem Wahlvorschlagsrecht nicht mehr frei, gleich und allgemein Gebrauch machen. Sie beabsichtige, Kandidaten auch für künftige Land­tags­wahlen aufzustellen, wobei sie bemüht sei, stets die besten vorzuschlagen. Ihre Satzung sehe keine Geschlechterparität für die Landeslisten vor. Das Paritätsgesetz verletze die Parteien und ihre Mitglieder, wie im Rahmen der Verfassungs­be­schwer­den dargelegt, in den gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf die Antragstellerin anwend­ba­ren Gleichheitssätzen der Art. 12 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV ebenso wie in den gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1, Art. 2 Abs. 5 Satz 1 LV auch in Brandenburg bindenden Grundrechten des Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG. Die Parteien könnten sich auf die Gleichheitssätze der Art. 12 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV sowie des Art. 3 GG als Vereini­gun­gen von Bürgern berufen. Die Bürger als Souveräne übten ihre Souveränität mittels der Parteien aus. Diese Form der gemeinschaftlichen Grundrechtsausübung der Bürger als Grundrechtsträger durch die Parteien sei gesetzlich so vorgesehen. Bürger und Parteien seien in ihren Grundrechten gleichermaßen beeinträchtigt. In dem Organstreit mache die Antragstellerin Grundrechte auch als objektive Leit­prin­zi­pien des Gemeinwesens geltend, die insbesondere den Staat und seine Organe verpflichteten. Die Regelungen des Wahlrechts seien wesentlicher Teil des Demo­kra­tie­prinzips. Die Grundrechte begründeten ein Verfassungsrechts­verhältnis zwischen den Parteien und dem Landtag Brandenburg und damit zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner, sodass sie als subjektive Rechte auch im Organstreit geltend gemacht werden könnten.

Die Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg von sechs Monaten ab Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme - dem Gesetz vom 12. Februar 2019 - sei gewahrt. Dieses sei der Antragstellerin mit dem Beschluss des Landtags am 31. Januar 2019 bekannt geworden.

3. Der Antrag sei begründet.

a. Der nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV verpflichtende Maßstab demokratischer Grund­sätze für die innere Ordnung von Parteien, den sie gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 LV gegenüber dem Staat zugleich auch beanspruchen dürften, sei hin­sichtlich der Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl bei der Kandidaten­auf­stellung verletzt. Die Parteien, auf welche entgegen der ganz herrschenden Auffassung nicht Privatrecht, sondern öffentliches Recht anzuwenden sei, hätten ihre innere Ordnung als Ausfluss essentieller demokratischer Grundsätze den Gleichheits­sät­zen gemäß, insbesondere ohne Dis­kri­minierungen wegen des Geschlechts, zu gestalten und dürften diese Gestaltung als Vereinigungen von Bürgern auch verteidigen. Das Paritätsgesetz widerspreche dem in Bezug auf die Aufstellung von Landeslisten und verpflichte die Parteien zur Diskriminierung von Männern und Frauen, deren Chancengleichheit und Gleich­be­rech­tigung durch die bisherigen Regelungen gewahrt sei.

Sachliche Gründe für die Benachteiligung bzw. Bevorzugung bei der Aufstellung der Bewerberlisten lägen nicht vor; Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ändere daran nichts. Vertreter des Volkes im Landtag könnten Männer wie Frauen sein, sofern sie Deutsche und Brandenburger seien. Frauen würden nicht spezifisch durch Frauen im Parlament repräsentiert und Männer nicht spezifisch durch Männer, sondern sowohl die Frauen als auch die Männer durch jeden Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes. Es gebe weder einen Sachgrund dafür, dass nur Männer oder nur Frauen das Volk vertreten könnten, noch dafür, dass das Volk von einem Parlament sachgerechter vertreten werden könne, dessen Mitglieder Männer und Frauen in gleicher Zahl seien.

b. Die passive Wahlrechtsgleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten ebenso wie die aktive Wahlfreiheit der Parteimitglieder sei - wie zu den Verfassungs­be­schwerden ausgeführt - verletzt. Die Mitglieder bzw. Delegierten einer Partei dürften im Rahmen ihrer Wahlfreiheit, politischen Freiheit und Parteienfreiheit beispielsweise alle Personen eines Geschlechts, die sich um ein Mandat bewürben, für geeigneter halten als die des anderen Geschlechts.

c. Das Wahlrecht zwischen den Vorlisten für Personen des dritten Geschlechts verletze die Gleichheitssätze des Art. 12 LV und damit auch die Rechte der Parteien gegenüber dem Antragsgegner.

d. Die Ausnahme zugunsten von Parteien nur eines Geschlechts sei aus den zu den Verfassungsbeschwerden genannten Gründen verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien anders behandele als die anderen. Dies habe die Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung zur Folge. Ein Abgeordneter sei Vertreter des ganzen Volkes; er dürfe nicht nur ein Geschlecht vertreten. Auch die Aufnahme nur eines Geschlechts in eine Partei verstoße gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG, die unmittelbare Privatrechtswirkung hätten, zumal Parteien in den staatlichen, jedenfalls öffentlichen Bereich gehörten. Bereits dies führe zur Nichtigkeit des § 25 Abs. 3 BbgLWahlG.

e. Die Parteien Brandenburgs und ihre Mitglieder seien ferner durch das Paritätsgesetz in den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 LV verletzt. Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV berechtige Parteien, an Wahlen teilzunehmen, die gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim seien. Das Paritätsgesetz verletze die aktive und passive Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl.

Die hier verletzte aktive Allgemeinheit der Wahl gewährleiste, dass die Wähler jeden Kandidaten im wählbaren Alter unabhängig von seinem Geschlecht wählen könnten, und dass die Parteien jeden Bürger unabhängig von seinem Geschlecht in der von ihnen gewählten Reihenfolge auf die Landesliste setzen könnten.

f. Eine Geschlechterparität sei entgegen Art. 2 LV nicht republikanisch, nicht demokratisch und nicht rechtsstaatlich. Die Parteien hätten diesen Prinzipien, insbesondere dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip, zu genügen, könnten sie aber auch beanspruchen.

g. Die Maßnahme des Antragsgegners verletze ferner die Freiheit der Antragstellerin zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV und die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV als wesentlicher Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Ausprägung eines freien Wahlvorschlagsrechts. Die Antragstellerin könne zudem die politische Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG geltend machen.

Insbesondere die Parteien als Vereinigungen von Bürgern hätten danach das Recht, eigenständige Wahlvorschläge im Rahmen demokratischer Prinzipien zu machen. Dieses Recht sei verletzt, weil es Aufgabe der Parteien sei, unabhängig von ihrem Geschlecht die Besten für die Mandate vorzuschlagen. Die aktive Freiheit der Wahl gebiete u. a., dass die Parteien jeden Bürger, ob Mann oder Frau, auf die Landesliste setzen könnten, und zwar in der Reihenfolge, die sie für richtig hielten. Das Paritäts­gesetz schränke diese Freiheiten der Parteien verfassungswidrig ein. Die Parteien dürften nicht mehr frei bestimmen, wen sie für die Mandate im Landtag vorschlü­gen und in welcher Reihenfolge diese Kandidaten auf der Wahlliste platzierten. Ob das die Wahlchancen der Parteien stärke oder schwäche, weil das Paritätsprinzip notwendig die Bestenauslese behindere, werde vernachlässigt.

Die genannten Rechte stünden den Parteien als Beteiligten am Verfassungsleben gegenüber dem Landtag Brandenburg zu, der mit dem Paritätsgesetz diese Rechte geschmälert und verletzt habe.

h. Weiterhin sei das Homogenitätsgebot aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bezüglich der Wahlrechtsgrundsätze verletzt, das die Parteien der Länder berechtige und den Wahlrechtsgesetzgeber des Landes verpflichte.

VI.

Zur Begründung ihrer hilfsweise erhobenen Verfassungsbeschwerde führt die Antragstellerin an:

Die im Antrag benannten Grundrechte gälten gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für Parteien. Sie seien rechtsfähig und könnten gemäß § 3 Satz 1 Parteiengesetz unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, und sich auf die Gleichheits­sätze der Landesverfassung und des Grundgesetzes, auf die Wahlrechts­grundsätze der Freiheit, Allgemeinheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahlen und die Parteienfreiheit berufen, die alle verfassungsbeschwerdefähig seien.

Die Beschwerdefrist sei gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits vor Inkrafttreten des Paritätsgesetzes zulässig, da es Vorwirkungen entfalte.

Die Grundrechtsverletzungen seien im Rahmen der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. dargelegt.

VII.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag im Organstreitverfahren zurückzuweisen.

Zum Antrag im Organstreitverfahren und zu den Verfassungsbeschwerden nimmt er wie folgt Stellung:

1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. seien mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.

Die Beschwerdeführer machten in objektiver Weise allgemeine, generalisierte Grund­rechts­verletzungen geltend. Damit verfolgten sie das im Rahmen einer Verfassungs­beschwerde unzulässige Ziel einer objektiven und abstrakten Verfassungskontrolle. Negative Folgen des Paritätsgesetzes für die Beschwerdeführer seien auch nicht evident, da die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 4. und der Beschwerdeführer zu 1. auch bei den Wahlen zum Achten Landtag auf den Listenplätzen, auf denen sie bei den Landtagswahlen 2019 kandidiert hätten, aufgestellt werden könnten. Dies gelte besonders für die Beschwer­de­führerinnen zu 2. und 4., da ihnen das Gesetz faktisch höhere Kandidatur­chancen als bisher einräume.

Die allgemeinen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 LV seien durch die spezielleren Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verdrängt.

2. Auch der Antrag im Organstreitverfahren sei unzulässig. Er verfolge das in diesem Verfahren unzulässige Rechtsschutzziel einer objektiven und abstrakten Verfas­sungs­kontrolle. Die Antragstellerin behaupte allgemeine, objektive Verstöße gegen Verfassungsrecht, indem sie geltend mache, das Paritätsgesetz verletze Grund­rechte und sonstige Verfassungsrechte der Bürger und damit zugleich der Parteien Brandenburgs. Auch die Ausführungen zu den einzelnen behaupteten Rechts­ver­letzungen nähmen durchgängig eine allgemeine Perspektive ein und stellten keinen Bezug zur konkreten Rechtsposition der Antragstellerin her.

Die allgemeinen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 LV seien durch die spezielleren Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verdrängt. Bezüglich Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 LV, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Diese Gleichheitsrechte seien wesensmäßig nicht auf juristische Personen anwendbar.

3. Die Verfassungsbeschwerden seien zudem auch unbegründet.

Das Paritätsgesetz verletze die Wahlrechtsgrundsätze und die Rechte der Parteien nicht. Es sei durch das Gleichberechtigungsgebot nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV und die Integrationsfunktion der Wahlen legitimiert.

a. Das Paritätsgesetz halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zuste­hen­den verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrags im Wahlrecht. Der Gesetz­geber habe nach Art. 38 Abs. 3 GG, Art. 22 Abs. 5 LV die Kompetenz und den Regelungs­auf­trag, das verfassungsrechtlich gewährleistete Wahlrecht praktisch auszugestalten, zu konkretisieren und auch zu ändern, wobei er über einen weiten Gestaltungs­spiel­raum verfüge. Dabei sei auch das verfassungsrechtliche Demokratiemodell nicht sta­tisch, sondern Veränderungen zugänglich. Erfasst sei von dem Gestaltungs­spielraum auch das Verfahren der innerparteilichen Kandidatenaufstellung als integraler Bestand­teil einer demokratischen Wahl. Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien bestehe im Rahmen der wahlgesetzlichen Anforderungen und unterfalle nicht allein ihrem autonomen Selbst­organisa­tions­recht. Mit einer Regelung in diesem Rahmen konkretisiere er zugleich das verfassungs­rechtliche Gebot der innerpartei­lichen Demo­kratie aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV für das Wahl­vor­schlags­recht.

Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im normgeprägten Grundrecht der Wahl­rechtsgleichheit entspreche eine eingeschränkte Überprüfbarkeit der gesetz­ge­be­rischen Entscheidungen im Wahlrecht durch das Verfassungsgericht.

b. Die gesetzliche Regelung wirke auf das Wahlvorschlagsrecht, den Wettbewerb der Bewerber um die Plätze auf den Landeslisten der Parteien, das innerparteiliche System der Wahl von Kandidaten und die Entscheidungsmöglichkeiten der Wahl­be­rech­tigten bei der Wahl ein. Den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers begrenz­ten daher die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien.

aa. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl seien nicht verletzt. Die aktive Wahlrechtsgleichheit sei bereits nicht berührt, da die Regelung weder den Zählwert noch die rechtlichen Erfolgschancen der Stimmen der Wahlberechtigten beeinflusse. Die Regelung schließe niemanden davon aus, für ein Landtagsmandat auf einer Landesliste zu kandidieren.

Ferner habe das Paritätsgesetz sowohl bezüglich des passiven Wahlrechts als auch der Chancengleichheit keine rechtliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen zur Folge. Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt. Die Rechts­folge sei ‌‑ ungeachtet der vorerst getrennt aufzustellenden Männer- und Frauen­listen ‑‌ für beide Geschlechter die gleiche, ohne dass ein Geschlecht bevorzugt werde: Es beste­he ein passives Wahlrecht nur für jeden zweiten Listenplatz. Zwar erweitere die Rege­lung für Frauen die faktischen Zugangs­möglichkeiten zur Kandi­da­tur und verrin­gere faktisch die für Männer zur Verfügung stehenden Plätze. Die Rechts­änderung begründe aber keine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleich­be­hand­lung.

Die Chancengleichheit der Wahl enthalte keinen Grundsatz, nach dem jeder passiv Wahlberechtigte für jeden Listenplatz kandidieren können müsse. Dies werde da­durch bestätigt, dass mit dem Paritätsgesetz vergleichbare parteiinterne Ge­schlech­ter­quotierungen für die Kandidatenaufstellung verfassungsgerichtlich unbeanstandet geblieben seien. Lediglich zur Direktwahl gehöre nach der Recht­sprechung des Bundes­verfassungsgerichts für alle Wahlberechtigten ein freies Recht zur Kandi­da­tur. Bei der Listenwahl sei der Zugang zur Kandidatur Gegenstand gesetz­licher Ausgestaltung. Auch ergebe sich aus einem Vergleich mit dieser Recht­sprechung, dass die Wahlrechtsgrundsätze durch die gesetzliche Regelung nicht verletzt sein könnten. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, ob eine Regelung zur Geschlechter­parität durch Satzung oder durch Gesetz vorgegeben sei, da sich das Wahlverfahren nicht unterscheide.

Auch würden Männer und Frauen gegenüber Personen des dritten Geschlechts nicht entgegen Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 2 LV benachteiligt. Personen des dritten Geschlechts hätten Zugang zu der gleichen Anzahl an Listenplätzen, da sie sich vor der Aufstellung der „Vorlisten“ für eine der beiden Optionen entscheiden müssten. Ferner sei diese Optionspflicht für sie zugleich mit der - ihrer geschlechtlichen Iden­ti­tät nicht entsprechenden - Belastung verbunden, sich während der Listen­aufstellung dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuzuordnen. Soweit sich Personen des dritten Geschlechts für die Vorliste mit weniger Bewerber entscheiden könnten, sei dies unvermeidbarer Effekt der hergestellten praktischen Konkordanz zwischen dem grund­rechtlichen Schutz der nichtbinären geschlechtlichen Identität und der Förde­rung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV.

Sofern die Regelung eine faktische Ungleichbehandlung bewirke, wenn eine Person keinen Platz mehr auf der Landesliste erhalte, da der paritätische Ausgleich durch eine Person des anderen Geschlechts fehle, greife dies in die passive Chancen­gleich­heit in der Wahlvorbereitung ein, sei aber gerechtfertigt.

bb. Die Freiheit der Wahl sei nicht verletzt. Für die Kandidatenaufstellung und die Ausübung des Wahlrechts dürften gesetzliche Verfahrensanforderungen gelten, wenn diese den Wahlberechtigten verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten beließen und das Wahlgeheimnis geschützt sei. Anders als eine vom Verfassungs­gerichtshof Rheinland-Pfalz (Beschlüsse vom 4. April 2014 ‌‑ VGH A 15/14, VGH A 17/14 ‑‌ und vom 13. Juni 2014 ‑ VGH N 14/14, VGH B 16/14 ‑)‌ beanstandete Regelung, die einen Abdruck der Geschlechteranteile in der zu wählenden Vertre­tungs­körperschaft auf den Stimmzetteln vorgesehen habe, setze das Paritätsgesetz nicht unmittelbar bei der Wahlentscheidung der Wahlberechtigten, sondern allein beim Wahlvorschlagsrecht an. Eine unzulässige Verengung der Entschließungs­frei­heit der Wählerinnen und Wähler liege aber nicht vor, wenn die Wahlentscheidung auf die Kandidaten beschränkt sei, die nach den gesetzlichen Vorgaben aufgestellt worden seien. Auch das Wahlvorschlagsrecht sei normgeprägt und werde durch die gesetzlichen Verfahrensvorgaben des Wahlrechts ausgestaltet. Aus der Wahlfreiheit ließen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls keine Grundsätze für die technische Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung im Einzelnen herleiten.

Das Paritätsgesetz schließe keine Person davon aus, auf einer Landesliste für ein Landtagsmandat zu kandidieren, halte allen Bewerbern den gleichen Zugang zur Wahl offen und lasse die Direktwahl unberührt, sodass weite Möglichkeiten bestün­den, bei Wahlen zu kandidieren. Ein Zugang von Bewerbern zur Wahl sei allenfalls dann faktisch ausgeschlossen, wenn ein Ausgleich durch einen Bewerber des anderen Geschlechts fehle. Dies sei jedoch auf das für die Förderung des legitimen Ziels der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen erforderliche Maß beschränkt.

Auch die Entschließungsfreiheit der Wähler sei nicht in vermeidbarer Weise beschränkt. Es bestehe unverändert eine freie Auswahlmöglichkeit der Wählerinnen und Wähler zwischen den Landeslisten der Parteien und den Direktwahl­kandi­da­tinnen und -kandidaten. Das Paritätsgesetz bewege sich im Rahmen der Verhältnis­wahl­systems mit ‌‑ zulässigen ‑‌ starren Listen.

cc. Der allgemeine Gleichheitssatz trete im Anwendungsbereich der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zurück, sodass die Öffnungsklausel gemäß § 25 Abs. 3 Satz 7 BbgLWahlG für Parteien nur eines Geschlechts hiergegen nicht verstoße. Im Übrigen sei diese Öffnungsklausel als Teil des Regelungskonzepts gerechtfertigt, mit dem der Gesetzgeber im Rahmen der Paritätsregelung die programmatische Freiheit der Parteien schütze.

Die Chancengleichheit kleinerer Parteien mit geringem Anteil an weiblichen Mitglie­dern sei nicht verletzt. Das Paritätsgesetz gelte rechtlich für alle Parteien gleicher­maßen. Auch eine unzulässige, staatlich verursachte oder verstärkte Wettbewerbs­verzerrung durch mittelbare Begünstigungen oder Benachteiligungen für einzelne Parteien trete nicht ein. Das Gesetz verändere die vorgefundene Wettbewerbslage nicht substantiell. Kleinere Parteien hätten im Vergleich zu größeren Parteien in absoluten Zahlen stets einen kleineren Personalpool. Dies folge aus dem Zuspruch der Bevölkerung. Zudem zeige die Praxis an den Beispielen von BÜNDNIS 90/‌DIE GRÜNEN (39,8 Prozent Frauen bei den Mitgliedern) und DIE LINKE (36,5 Prozent Frauen bei den Mitgliedern), dass auch Parteien mit einem „geringen Frauenanteil[...]“ unterhalb der 50 Prozent in der Lage seien, die Parität bei der Kandidatenaufstellung zu errei­chen. Auf dieser Grundlage dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass auch Parteien mit einem geringen Frauenanteil in der Lage sein würden, Frauen in einer Anzahl zur Kandidatur zu bewegen, die eine paritätische Listenaufstellung ermög­liche. Von einer Verschiebung der Kräfte­verhältnisse zwischen den Parteien infolge der streitgegenständlichen Regelung sei nicht auszugehen.

Allenfalls könne sich faktisch die Situation von Parteien verschlechtern, die gerade aus dem Grund gewählt würden, dass sie überwiegend Männer aufstellten. Dass dies bei der Antragstellerin der Fall sei, habe sie nicht dargelegt.

Jenseits einer Wettbewerbsverzerrung sei eine gesetzliche Regelung, die Auswir­kun­gen auf die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den Parteien habe, einer Recht­fertigung zugänglich. Anwendbar seien die gleichen Maßstäbe zur verfas­sungs­gerichtlichen Überprüfbarkeit wie für die Wahlrechtsgrundsätze. Etwaige mittelbare Wettbewerbseffekte unterhalb der Schwelle einer Wettbewerbsverzerrung seien jedenfalls durch das Gleichberechtigungsgebot gerechtfertigt. Zum Vergleich verletzten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise starre Listen, eine Fünf-Prozent-Klausel als Mindestschwelle für die Vergabe von Parlamentssitzen, deren Durchbrechung durch eine Grundmandatsklausel und das Entstehen von Überhangmandaten ohne Ausgleich die Chancengleichheit der Parteien nicht.

dd. Die gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Organisations- und Programm­freiheit der Parteien sei nicht verletzt. Sie werde im Hinblick auf die Aufstellung von Wahlbewerbern durch das Gebot der innerparteilichen Demokratie und die Bindung an die Wahlgrundsätze verfassungsrechtlich begrenzt. Die Freiheit der Parteien umfasse nicht, alle inneren Strukturen und Vorgänge allein auf ihre Parteitendenz hin auszugestalten und darin von gesetzlichen Anforderungen frei zu sein. Gesetzliche Regelungen zum Verfahren der Kandidatenaufstellung seien daher als Konkre­ti­sierung der verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Freiheit der Parteien anzu­sehen. Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Parteien sei jedenfalls gerechtfertigt.

Die Regelung belasse den Parteien bei der Ausübung ihres Wahlvorschlagsrechts weiten Raum und schone ihre programmatische Freiheit. Zwar würden ihnen das Verfahren und die abwechselnde Besetzung der Listenplätze vorgegeben, sie seien aber in ihrer politischen Ausrichtung und in der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ebenso weiterhin frei wie in der Entscheidung darüber, ob die Spitzen­kan­di­datur ein Mann oder eine Frau erhalte. Auch seien die Parteien schon bisher nicht völlig frei in ihrer Kandidatenauswahl, sondern eingeschränkt etwa im Hinblick auf deren Alter oder Staatsangehörigkeit. Die Programmfreiheit werde auch durch die Öffnungsklausel für Parteien mit satzungsgemäß nur Personen eines Geschlechts geschont und indem ein mehr­jäh­riger Übergangszeitraum bis zu den nächsten regulären Landtagswahlen vorge­sehen sei. Die Wahlvorschlagsfreiheit werde dadurch geschont, dass die Direkt­mandate nicht erfasst seien und auch bei einer Neubildung der Liste infolge einer Streichung einzelner Bewerber die Entscheidung der Aufstellungsversammlung bezüglich der Reihenfolge gewahrt werde.

Bei der Bildung der Landesliste würden die Bewerberinnen und Bewerber jeweils ab­wechselnd aus den Vorlisten zusammengesetzt; dabei sei allerdings nicht eindeu­tig geregelt, ob diese Zusammensetzung die Partei oder der Landes­wahlleiter bzw. der Landeswahlausschuss vornehme. Sei eine der beiden Vorlisten erschöpft, könne noch eine weitere Person aus der anderen Liste benannt werden; danach sei die Liste beendet. Die Rechtsfolge einer nichtparitätischen Listenaufstellung sei gemäß § 30 Abs. 1 BbgLWahlG n. F. die Zurückweisung der Liste durch den Landes­wahl­ausschuss. Im Falle der Streichung einzelner Bewerber aus Gründen, die sich nach der innerparteilichen Listenaufstellung ergäben, führe dies zu einem „geschlechts­spezifischen Aufrücken“ der Bewerber von den nachfolgenden Listen­plätzen auf den nächsten von ihrem Geschlecht besetzten Listenplatz, mithin um zwei Plätze. Die Neubildung der Liste nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG erfolge durch den Landeswahlausschuss, was sich aus dem grammati­ka­lischen Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 Satz 2 vor Nr. 1 BbgLWahlG ergebe. Dabei komme ihm weder ein Gestaltungsspielraum noch ein Ermessen zu. Soweit es ‌‑ wie regelmäßig bei einem Aufrücken ‑‌ dazu komme, dass die letzten Listenplätze nicht paritätisch besetzt seien, bleibe dieses nichtparitätische Listenende nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG erhalten.

Die Organisationsfreiheit der Parteien werde bezüglich der Kandidatenaufstellung als integraler Bestandteil der Wahlen nicht verletzt. Die Regelung bewege sich im Rahmen des Gestaltungsauftrags des Gesetzgebers im Wahlrecht und konkretisiere das verfassungsunmittelbare Gebot der innerparteilichen Demokratie, indem es auf die Beseitigung faktischer Nachteile für Frauen und die tatsächliche Gleich­berech­ti­gung der Geschlechter bei der Aufstellung der Landeslisten hinwirke. Das Paritäts­gesetz eröffne Frauen wie Männern die gleichen Chancen, als Wahlbewerber aufge­stellt zu werden und stelle somit Chancengleichheit als Aspekt der Wahlrechts­gleich­heit her. Die Chancengleichheit bei der parteiinternen Kandidatenaufstellung lasse sich von der Gleichheit des Erfolgs nicht trennen. Erst die Vorgabe des Ergebnisses der geschlechterparitätischen Landesliste erzeuge die Gleichheit der Chancen auf dem Weg zur Kandidatur. Über das Gebot der innerparteilichen Demo­kra­tie und den Wahlrechtsgrundsatz der Chancengleichheit, die die Parteien verfassungsrechtlich bänden, begründe das Gleichberechtigungs­gebot aus Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV eine Pflicht der Parteien, zur tatsächlichen Gleich­berech­tigung von Frauen im Bereich der Wahlen beizutragen. Sei das Paritätsgesetz als Eingriff in die Parteienfreiheit anzusehen, sei dieser dadurch jedenfalls gerechtfertigt.

c. Der Gleichberechtigungsauftrag der Art. 12 Abs. 2 LV, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und die Sicherung der Integrationsfunktion der Wahlen bei der politischen Willensbildung des Volkes legitimierten etwaige Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl und der Rechte der Parteien.

Es gelte ein besonderer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wahlrecht. Rechtliche Ungleich­behandlungen, die in die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl oder die Chancen­gleichheit der Parteien eingriffen, bedürften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eines durch die Verfassung legitimierten, rechtferti­gen­den Grunds von mindestens gleichem Gewicht wie das eingeschränkte Verfas­sungs­gut. Dabei seien nur die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Regelung zur Erreichung dieses Ziels überprüfbar. Das verfassungsrechtlich erlaubte Ausmaß der Einschränkung richte sich dabei auch danach, mit welcher Intensität in das Wahl­recht eingegriffen werde. Eine Angemessenheitsprüfung sei an diesem Maßstab nicht durchzuführen.

aa. Der Gleichberechtigungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV sei eine grundsätzlich taugliche Legitimationsgrundlage für eine Paritätsregelung im Wahl­recht. Art. 3 Abs. 2 GG stelle ein auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit bezoge­nes Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen auf und begründe einen Handlungsauftrag an den Gesetzgeber.

Es ermögliche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Recht­fertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts und damit auch einer rechtlichen Schlechterstellung eines Geschlechts, wenn durch die Regelung beste­hen­de faktische Nachteile, die typischerweise das andere Geschlecht - hier Frauen - träfen, durch begünstigende Regelungen ausgeglichen würden. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen seien u. a. mit dem Differen­zierungs­ver­bot des Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar, wenn eine Abwägung mit dem Gleich­be­rech­ti­gungs­gebot des Art. 3 Abs. 2 GG die Ungleichbehandlung legitimiere.

Bezüglich der Frage, inwieweit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit geschlechts­spezi­fisch faktische Nachteile bestünden, bestehe eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Er müsse sich nur ‑ wie hier erfüllt ‑ auf vertretbare Einschät­zun­gen stützen. Der Gesetzgeber gehe in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von faktischen Nachteilen für Frauen bei der Aufstellung der Landeslisten aus. Er reagiere mit dem Paritätsgesetz auf das ungleiche Geschlechterverhältnis im Land­tag und baue bestehende Privilegien von Männern ab. Seine Einschätzung beruhe auf den statistisch belegten Geschlechter­verhält­nissen im Landtag in den Legislaturperioden seit seiner Gründung. In der Sechsten Legislaturperiode (2014-2019) habe der Frauenanteil bei ca. 39 Prozent gelegen, mithin zum Anteil der männlichen Abgeordneten (61 Prozent) ein Unter­schied von 22 Prozentpunkten bestanden. In den Gesetzesmaterialien sei dargelegt, dass der Frauenanteil unter den Landtagsabge­ordneten zuletzt kontinuierlich zurück­gegangen sei. Zudem habe der Anteil der Wahlbewerberinnen bei nur 29,9 Prozent (Vierte Legislaturperiode), 25,5 Prozent (Fünfte Legislatur­periode) und 27,9 Prozent (Sechste Legislaturperiode) gelegen. Der Gesetzgeber gehe auf dieser Grundlage davon aus, dass das Geschlechterverhältnis im Landtag auf den Geschlechter­ver­hält­nissen in den Wahlvorschlägen beruhe, nicht hingegen auf der Wahlent­schei­dung der Wählerinnen und Wähler. Dass der Frauenanteil in den Wahlvorschlägen vieler Parteien erheblich hinter 50 Prozent zurückbleibe, müsse der Gesetzgeber nicht darauf zurückführen, dass Frauen grundsätzlich nicht in hinreichender Anzahl kandidaturbereit seien. Der niedrige Frauenanteil sei auch nicht die notwendige Folge davon, dass Frauen einen geringeren Anteil an den Parteimitgliedern aus­mach­ten, denn die Erfahrungen mit parteiinternen Quoten zeigten, dass sich ausreichend kandidaturbereite Frauen finden könnten; ihre Kandidaturbereitschaft sei gerade besonders hoch. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dieser Einschätzung entgegenstehende Faktoren für die ungleichen Geschlechter­verhält­nisse im Landtag und bei den Wahlvorschlägen der Parteien verkannt habe.

Das Gleichberechtigungsgebot sei nicht auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beschränkt, sondern erfasse alle Lebensbereiche und gelte daher auch im Anwen­dungs­bereich des Wahlrechts. Art. 12 Abs. 3 LV sei allgemein formuliert und beziehe sich ausdrücklich auf das „öffentliche Leben“, was nach allgemeinem Verständnis auch das politische Leben und damit Wahlen erfasse. Eine Einschränkung für demokratische Wahlen habe der Verfassungsgeber nicht vorgesehen. Soweit im Rahmen der Verfassungsgebung eine paritätische Quote für Wahllisten in Rede stand, lasse sich aus der unterbliebenen Aufnahme nichts folgern. Zudem sei das Wahlrecht in der Landes­verfas­sung als Grundrecht bzw. im Grundgesetz als grundrechtsgleiches Recht ausgestal­tet, und bilde mit dem Gleichberechtigungs­grundrecht ein unteilbares System. Das Gleich­berechtigungsgebot sei auch nicht wegen einer Spezialität der Wahlrechts­gleichheit unanwendbar, da besondere Gleichheitssätze, wie hier die Wahl­rechts­gleich­heit und das Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, neben­einander an­wend­bar seien. Entsprechend den Ausführungen des Bundesver­fas­sungs­gerichts zum Diskriminierungsverbot von Behinderten bei Wahlen im Beschluss vom 29. Januar 2019 ‌‑ 2 BvC 62/14 ‑,‌ Rn. 49-52, stünden die Gleich­heits­sätze in Ideal­konkurrenz: Die Anwendungsbereiche der Wahlrechts­gleichheit und des Gleich­be­rech­tigungs­gebots überschnitten sich im Bereich des Wahlrechts zwar, jedoch nur in einem Teilbereich ihres jeweiligen Regelungs­um­fangs. Zudem dienten sie unter­schied­lichen Schutzzwecken: der Egalität der Staatsbürger einer­seits und dem Gebot der rechtlichen und faktischen Gleichberechtigung von Männern und Frauen andererseits.

Das Leistungsprinzip der Art. 21 Abs. 2 LV, Art. 33 Abs. 2 GG gelte für die Stellen­be­set­zung im öffentlichen Dienst, nicht aber für die Besetzung von Parlamenten. Bei der demokratischen Wahl gehe es nicht um eine Bestenauslese nach leistungs- und eignungsbezogenen Kriterien, sondern um die demokratische, politische Vertretung des Volkes. Die Abgeordneten des Landtags seien ‌‑ anders als die Amtsträger in Exekutive und Judikative ‑‌ nicht zum Gesetzesvollzug berufen, sondern zur inhaltlich offenen Willensbildung über die Gesetzgebung. Auch ein Erst-recht-Schluss sei nicht zu ziehen. Anders als starre Quoten, die eine bevorzugende Berücksichtigung von Frauen im Fall eines Ungleichgewichts der Geschlechter in einem Amt vorsähen, behandle das Paritätsgesetz Männer und Frauen strikt gleich. Eine rechtliche Besser­stellung von Frauen enthalte es gerade nicht. Zwar stehe für männliche und weibliche Bewerber nur jeder zweite Listenplatz offen, womit für jeden einzelnen Listenplatz eine geschlechtsspezifische Vorzugsregelung bestehe. Dies treffe jedoch Männer wie Frauen gleichermaßen.

Unionsrechtliche Einwände seien unerheblich, da das Unionsrecht keine Anwendung auf das Wahlrecht für innerstaatliche Gesetzgebungskörperschaften finde.

bb. Ferner diene das Paritätsgesetz dem legitimen Ziel der effektiven Integration des Staatsvolks und einer weitgehenden integrativen Repräsentanz des Pluralismus der Präferenzen und Perspektiven, der Interessen und Belange im Parlament. Dieser Plu­ra­lismus solle als Grundlage der demokratischen Willensbildung im Parlament möglichst breit vertreten sein, damit die widerstreitenden Positionen in einem inhalt­lich offenen Verfahren der Gesetzgebung beachtet werden könnten. Diese erwünsch­te Kommunikationsoffenheit und Vielfältigkeit der Interessen ergebe sich auch aus dem Recht der Abgeordneten, das Wort zu ergreifen (Art. 56 Abs. 2 LV). Das Geschlechter­verhältnis im Landtag sei unausgewogen und ein struktureller Faktor der parlamentarischen Willensbildung, der nicht inhaltlich neutral sei und einen Vor­teil für ein Geschlecht begründe, der die Beratung und Entscheidungsfindung im Land­tag verzerren könne. Dass ein zwingender kausaler Zusammenhang zwischen dem Geschlechterverhältnis und einzelnen Parlamentsentscheidungen nicht beweis­bar sei, schade nicht. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen seiner Einschätzungs­prä­ro­ga­tive davon ausgehen, dass das Geschlechterverhältnis die parlamentarische Willens­bildung zu Lasten relevanter Anliegen verengen könne. Das Paritätsgesetz stärke die integrative Funktion der Wahlen, da es die Dominanz eines Geschlechts auf den Wahllisten beseitige und eine vielfältigere Besetzung bewirke. In Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse und die wertenden Einschätzungen insbesondere zur Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme verfüge der Gesetzgeber wiederum über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum, dem eine zurück­hal­ten­de Kontrolle durch das Verfassungsgericht entspreche.

Dabei dürfe der Gesetzgeber auf den Geschlechteranteil in der Bevölkerung abstellen statt auf den Frauenanteil bei den Parteimitgliedern. Nicht die Parteien seien das Subjekt der demokratischen Repräsentation, sondern das Volk (Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2, Art. 22 LV). Es sei nicht fehlerhaft, dass das Gesetz nicht auch andere soziale Gruppen fördere. Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV legitimierten dieses Handeln; einen vergleichbaren Handlungsauftrag enthalte die Verfassungsordnung für andere gesellschaftliche Gruppen nicht.

cc. Das Paritätsgesetz widerspreche den Prinzipien von Demokratie und Republik nicht. Es ziele weder auf die Repräsentation von Gruppen noch darauf, das Geschlecht zum Gegenstand der Repräsentation zu machen. Dem Gesetz liege nicht der Gedanke zugrunde, dass jede Bevölkerungsgruppe einen Anspruch darauf habe, als Gruppe entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil im Parlament vertreten zu werden. Insoweit halte der Antragsgegner nicht an der ursprünglichen, verfassungspolitischen Gesetzesbegründung fest, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Paritätsgesetzes sei verfassungswidrig gewesen. Das Demokratieprinzip ermögliche dem Gesetzgeber aber die Paritätsregelung. Der pluralistische Charakter und die integrative Leistung der parla­men­tarischen Entscheidungsfindung würden durch den Abbau des strukturellen Faktors des Geschlechterungleichgewichts in der Volksvertretung und damit durch die Herstel­lung eines „level playing field“ gesteigert und geschützt. Auch verdeutliche ein Rechts­vergleich insbesondere mit Frankreich, dass gesetzliche Regelungen zu den Geschlechteranteilen bei Wahlen zunehmend verbreitet seien. Schließ­lich zeige die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Nr. 54893/18 (Zevnik et. al. v. Slovenia) vom 5. Dezember 2019, dass im europäischen Verfassungsraum Geschlechterquoten bei Wahlen mit demokratischen Prinzipien vereinbar seien. Dies belege, dass derartige Regelungen nicht als Verletzung der Grundsätze freier, demokratischer Wahlen und des freien politischen Wettbewerbs angesehen würden.

dd. Das Paritätsgesetz fördere das Ziel eines Gleichgewichts der Geschlechter­an­tei­le im Landtag. Da die paritätische Besetzung auch die Parteien ohne satzungs­recht­liche Quote zur paritätischen Listenaufstellung verpflichte und ein Verstoß mit der Zurückweisung der Landesliste sanktioniert werde, bewirke es eine Erhöhung des Frauenanteils im Land­tag. Dass sich die Regelung nicht auf die Direkt­mandate erstrecke, schade nicht, da die Zweckförderung für die Eignung eines Mittels ausreiche. Die vorgesehene Ausnahme zugunsten von Parteien, die nur Personen eines Geschlechts aufnehmen, stehe der Geeignetheit der Regelung ebenfalls nicht entgegen. Diese sei zur Schonung der Programmfreiheit der Parteien und zur Vermeidung eines faktischen Wettbewerbs­aus­schlusses solcher Parteien vorgesehen, die ohnehin in Brandenburg und Deutschland kein relevantes Phänomen darstellten. In Bezug auf reine Frauen­parteien würde diese Ausnahme das Ziel des Gesetzes im Übrigen weiter fördern. Ein aus einer Streichung einzelner Bewerber folgendes nichtparitätisches Listenende stehe der Zweckförderung ebenfalls nicht entgegen, da vom Listenende in der Regel ohnehin keine Kandidaten in den Landtag einzögen. Die paritätische Besetzung der oberen Listenplätze sei durch die Neubildung der Liste gerade gewährleistet.

ee. Die Regelung sei mangels milderer Mittel gleicher Wirksamkeit auch erforderlich. Die Frage sei allein innerhalb des geltenden Wahlsystems zu beurteilen, hier der Verhältniswahl nach starren Listen. Ein Vergleich mit Maßnahmen außerhalb des geltenden Wahlsystems verenge unzulässigerweise die grundlegenden Entschei­dun­gen des Gesetzgebers bezüglich der Ausgestaltung des Wahlsystems.

ff. Die nach dem besonderen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wahlrecht entbehr­liche Angemessenheit des Paritätsgesetzes sei jedenfalls zu bejahen. Es begründe keine Einschränkungen verfassungsrechtlicher Gewährleistungen, die außer Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stünden. Zwischen den wider­strei­ten­den Verfassungsbelangen vermittle die Regelung ausgleichend. Soweit die Rechte von Bewerbern und Parteien nachteilig betroffen sein könnten, sei dies auf das unvermeidbare Maß beschränkt. Dem stünden mit der tatsächlichen Gleich­berech­tigung von Frauen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und dem im Demo­kra­tie­prinzip verankerten Ziel, die Integrationsfunktion der Wahlen und die inhaltliche Offenheit, pluralistische Prägung und integrative Leistung der parlamen­tarischen Willensbildung zu stärken, mindestens gleichrangige Verfassungsbelange gegen­über. Diese Ziele seien Teil der zentralen Wertsetzung der Verfassungs­ordnung.

4. Der Antrag im Organstreitverfahren sei auch unbegründet. Die ange­grif­fe­nen Paritätsregelungen seien aus den vorstehenden Gründen mit den verfassungs­rechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen und den Rechten der Parteien vereinbar.

VIII.

Die Landesregierung hat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten und von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben teilweise Erfolg. Sie sind teilweise zulässig (I.) und, soweit sie zulässig sind, begründet (II.).

I.

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit damit die Grundrechte der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) und des Diskriminie­rungs­verbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV) gerügt werden. Im Übrigen sind sie unzulässig.

1. Gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann jeder Verfassungsbeschwerde beim Verfassungs­gericht mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind als natürliche Personen Grundrechtsträger und damit beteiligtenfähig.

2. Sie wenden sich gegen Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019, der unter anderem § 25 Abs. 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz geändert hat. Das Änderungsgesetz ist als Legislativakt der brandenburgischen öffentlichen Gewalt zulässiger Beschwerdegegenstand der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gemäß Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 3, 1. Alt. VerfGGBbg.

3. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind in Bezug auf die gerügten Grundrechte der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, unter b.) und des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV, unter c.) auch beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis fehlt ihnen hingegen hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 12 Abs. 1 LV und des daneben gerügten Art. 3 Abs. 1 GG (d.), der aktiven Wahlfreiheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, unter e.), der Parteienfreiheit und damit verbundenen Wahlvorschlagsfreiheit (f.), der Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaat und Republik (Art. 2 LV, unter g.), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 LV, unter h.) sowie des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, unter i.).

a. Die Beschwerdebefugnis setzt die Möglichkeit voraus, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seiner grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt bzw. verletzt zu sein (st. Rspr., Beschluss vom 15. November 2019 ‌‑ VfGBbg 17/19 ‑,‌https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.). Mit der Verfassungs­beschwer­de sind nach Art. 6 Abs. 2 LV ausschließlich Grundrechte der Landesverfassung zu rügen.

b. Eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Grund­recht der passiven Wahlrechtsgleichheit erscheint möglich. Indem sie vortra­gen, das Paritätsgesetz verletze die Chancengleichheit der Wahlbewerber, da nicht jeder Bürger im wählbaren Alter die gleiche Chance habe, für jeden Listenplatz einer Landesliste einer Partei aufgestellt zu werden, berufen sie sich auf dieses von Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV geschützte Recht.

(1) Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV ist ein Grundrecht und damit im Wege der Verfassungs­beschwerde rügefähig (vgl. Beschluss vom 17. September 1998 ‌‑ VfGBbg 30/98 ‑‌ LVerfGE 9, 111, 114, Urteil vom 25. Januar 1996 ‌‑ VfGBbg 13/95 ‑,‌ LVerfGE 4, 85, 91 f, sowie Sondervotum des Verfassungsrichters von Arnim, ebenda, 100, 102; ebenso Iwers, in: Lieber/‌Iwers/‌Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 22 Anm. 4.1.). Wenngleich aus dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, nach dem Wahlen und Volksabstimmungen allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim sind, anders als aus Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 LV, nicht unmittelbar ein subjektives Recht des Einzelnen hervorgeht, sondern Absatz 3 vielmehr objektiv formuliert ist, sind die dort genannten Wahlrechtsgrundsätze rügefähige Grundrechte.

Art. 22 Abs. 1 LV, der die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Bürger als Grundrechte gewährt (vgl. Beschluss vom 17. September 1998 ‌‑ VfGBbg 30/98 ‑,‌ LVerfGE 9, 111, 114), steht in engstem Zusammenhang mit den für diese Wahlen geltenden Grundsätzen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV: Dass bei diesen Wahlen die dort niedergelegten Wahlgrundsätze einzuhalten sind, ist geradezu selbst­ver­ständ­lich. Zudem sind Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl als besondere Ausprä­gun­gen des allgemei­nen Gleichheitssatzes (zum GG BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1998 ‌‑ 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1-19, vgl. Leitsatz 1; Rn. 42, www.bverfg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15‑VII‑16, Rn. 77, juris; s. auch Voßkuhle/‌Kaufhold, JuS 2013, 1078, 1079) spezielle Gleichheitsrechte und damit Grundrechte. Wenn in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV die Gleichheit der Wahl verfassungs­recht­lich garantiert wird, so heißt das ebenfalls, dass prinzipiell „jeder“ an dieser Wahl teilnehmen können soll. Jenes „jeder“ in Art. 22 Abs. 1 LV korrespondiert in diesem Sinne mit der Gleichheit der Wahl in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV (Urteil vom 25. Januar 1996 ‌‑ VfGBbg 13/95 ‑,‌ LVerfGE 4, 85, 92). Diese Grundrechtsqualität gilt gleichermaßen für die weiteren Wahlrechtsgrundsätze, die jeweils Ausprägungen des demokratischen Wahlrechts der Bürgerinnen und Bürger sind.

(2) Eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Grund­recht auf passive Wahlrechtsgleichheit erscheint in rechtlicher Hinsicht mög­lich. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (st. Rspr. des BVerfG, z. B. Urteil vom 9. November 2011 ‌‑ 2 BvC 4/10 ‑,‌ BVerfGE 129, 300-355, Rn. 78, www.bverfg.de, m. zahlr. N.). Speziell bezogen auf das passive Wahlrecht ge­währleistet er die Chancengleichheit aller Wahlbewerber (BayVerfGH, Ent­schei­dung vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑,‌ Rn. 77, juris) - unabhängig von ihrem Geschlecht. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl beansprucht - ebenso wie die übrigen Wahlrechtsgrundsätze - auch für die Kandidatenaufstellung im Vorfeld der Wahl Geltung, da damit die notwendigen Voraussetzungen für die Wahl selbst geschaffen werden.

Das Paritätsgesetz beschränkt die Chancen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten in mehrfacher Hinsicht. Sie sind unter anderem jeweils wegen ihres Geschlechts nicht auf bestimmte Listenplätze bzw. im Vorfeld dazu auf eine bestimmte Vorliste wählbar, die für Angehörige des jeweils anderen Geschlechts reserviert ist, und können bei einem Überhang von Kandidaten ihres Geschlechts um mehr als einen Zähler möglicherweise nicht mehr aufgestellt werden. Dies lässt einen Eingriff in die passive Wahlrechtsgleichheit möglich erscheinen. Dem steht auch die Ansicht des Äußerungsberechtigten nicht entgegen, der meint, eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern trete durch das Paritätsgesetz nicht ein, vielmehr behandele es sie gerade gleich, da gleich viele Plätze für beide Gruppen zur Verfügung stünden. Denn die Grundrechtsberechtigung ist auch eine individuelle (vgl. Art. 5 Abs. 1 LV): Jede einzelne Frau, jeder einzelne Mann und jede Person des dritten Geschlechts kann sich auf das Wahlrechtsgrundrecht berufen. Es geht dabei um die Gleichberechtigung des Individuums.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zeigen auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend auf, dass sie durch das Paritätsgesetz in ihrer passiven Wahl­rechts­gleichheit möglicherweise selbst betroffen sind. Sie machen insoweit nicht allein in objektiver Weise allgemeine, generali­sierte Grundrechtsverletzungen geltend. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwer­de­führer, die Abgeordnete des Landtags sind, haben ihre jeweilige Absicht, bei künftigen Landtagswahlen erneut zu kandidieren, hinreichend aufgezeigt. Auch für den Beschwerdeführer zu 1. gilt nichts anderes, obwohl er derzeit aus der Partei ausgeschlossen ist. Zum einen steht es der Antrag­stel­le­rin gesetzlich frei, den Beschwerdeführer zu 1. auch als parteilose Person für ihre Landesliste zu benennen. Zum anderen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das derzeit rechtshängige zivilrechtliche Verfahren gegen den Parteiausschluss die Fortdauer seiner Parteimitgliedschaft ergibt.

Dass sie auch objektive Verfassungsverletzungen darlegen, schadet schon deswegen nicht, weil die Verfassungsbeschwerde neben der individualschützenden, subjek­tiven Funktion zugleich auch eine objektive Funktion hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1972 ‌‑ 1 BvR 105/63 ‑,‌ BVerfGE 33, 247-265, Rn. 33, juris). Derartige Ausführungen sind bei einer Rechtssatz­verfassungs­beschwerde, die die Nichtigerklärung des Gesetzes verfolgt (§ 50 Abs. 4 VerfGGBbg), vielmehr sogar im Sinne einer hinreichenden Begründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 46 VerfGGBbg) zu erwarten.

Dass, wie der Äußerungsberechtigte einwendet, möglicherweise drei der Beschwerde­füh­re­rin­nen und Beschwerdeführer auch bei der nächsten Landtagswahl ihren bisherigen Listenplatz erhalten könnten, steht ihrer möglichen Grundrechts­verletzung offenkun­dig nicht entgegen: Zurecht wenden sie ein, weder Anspruch auf überhaupt einen noch einen bestimmten Listenplatz zu haben. Jede Listenaufstellung ist ein neuer demokratischer Prozess mit neuen ‌‑ möglicherweise geringeren ‑‌ Chancen. Auch von der für jede Listenaufstellung erneut durch die aufstellenden Parteimitglieder zu treffenden Wahl, aus welcher Vorliste der erste Listenplatz besetzt werden soll, hängt maßgeblich ab, welche Plätze für die Kandidatinnen und Kandidaten über­haupt erreichbar sind.

Dass sich die faktischen Chancen der Beschwerdeführerinnen aufgrund eines etwaigen Männer-Überhangs bei der Antragstellerin durch das Paritäts­gesetz erhöhen dürften, beseitigt ihre mögliche Betroffenheit ebenso wenig. Es kommt für ihre subjek­tive Betroffenheit nicht auf die Gesamtbetrachtung der Frauen in der Partei an, sondern auf jede Beschwerdeführerin (vgl. soeben Rn. 124). Diese kann nicht (erfolg­reich) auf geraden oder ungeraden Plätzen, vermittelt über die Vorliste der Männer, kandidieren, während ihre männlichen Mitbewerber dies können.

c. Ferner erscheint eine Verletzung des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts aus Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV zulasten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­führer möglich.

(1) Diese besonderen Gleichheitssätze, die eine Ungleichbehandlung (u. a.) wegen des Geschlechts verbieten, sind als Grundrechte der Landesverfassung rügefähig. In ihrer abwehrenden Funktion schützen sie den jeweiligen Grundrechtsträger bzw. die jeweilige Grundrechtsträgerin sowohl vor mittelbaren als auch vor rechtlichen Diskriminierungen aufgrund ihres Geschlechts.

(2) Das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts ist auch im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV anwendbar. Es wird nicht von ihr verdrängt. Vielmehr sind beide als spezielle Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nebeneinander anwendbar.

Besondere Gleichheitssätze stehen grundsätzlich im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander. Berührt eine differenzierende Behandlung mehrere in ihrem Anwen­dungs­bereich unterschiedliche spezielle Gleichheitsgebote, muss sie an jedem dieser Gebote gemessen werden. Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn zwischen mehreren besonderen Gleichheitssätzen ein eigenständiges Spezialitäts­verhältnis besteht (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‌‑ 2 BvC 62/14 ‑,‌ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 51, www.bverfg.de, m. zahlr. N.).

Letzteres ist für Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV nicht der Fall. Zwar überschneiden sich die Anwendungsbereiche dieser Vor­schrif­ten im Falle einer geschlechtsbedingten Beschränkung der Zugangschancen zu Listenplätzen der Parteien und damit mittelbar zum Landtag. Diese Überschneidung betrifft jedoch lediglich einen Teilbereich des jeweiligen Regelungsumfangs der beiden Vorschriften. Zudem dienen sie - auch - unterschiedlichen Schutzzwecken (Egalität der Staatsbürger bzw. Nichtdiskriminierung von Menschen wegen ihres Geschlechts) (vgl. zum Benachteiligungsverbot zugunsten von Behinderten BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‌- 2 BvC 62/14 ‑,‌ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 52, www.bverfg.de, m. zahlr. N.).

(3) Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts von Männern und Frauen einer­seits und von Personen des dritten Geschlechts andererseits durch das Paritätsgesetz erscheint möglich: Die angegriffene Regelung für die Zugangs­mög­lichkeiten zu den Listenplätzen knüpft unmittelbar an das Geschlecht einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers an und gewährt Personen des dritten Geschlechts, anders als Männern oder Frauen, bei der Aufstellung der Landeslisten die Möglichkeit, frei zu entscheiden, für welche Vor­liste sie sich bewerben. Insbesondere können sie sich für diejenige Geschlechtervorliste bewerben, für die es weniger Konkurrenz gibt, was ihre statistischen Chancen, auf der Landesliste aufgestellt zu werden, erhöht.

d. Eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV erscheint hingegen bereits nicht als möglich.

Dieser tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ver­hältnis von Art. 3 Abs. 1 GG zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, der sich das Landes­ver­fas­sungs­gericht für das Verhältnis von Art. 12 Abs. 1 zu Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV anschließt, hinter den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV als spezialgesetzliche Ausprägung zurück, ist also im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 ‌‑ 2 BvC 62/14 ‑,‌ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42, und vom 16. Juli 1998 ‌‑ 2 BvR 1953/95 ‑,‌ BVerfGE 99, 1-19, Leitsatz 1, Rn. 54 ff, www.bverfg.de). Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwer­de­führer daneben selbstständig die Verletzung des grundgesetz­lichen allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG rügen, weil Personen des dritten Geschlechts unsachlich gegenüber Männern und Frauen privilegiert seien, ist dies auch unzulässig, weil Prüfungsgegenstand der Verfassungsbeschwerde allein Grundrechte der Landesverfassung sind, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg.

Dies gilt gleichfalls für die Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die angegriffene Regelung behandle ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien anders als die anderen und verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch wenn diese noch zu ihren Gunsten dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie sich zugleich auf den inhaltsgleichen, nicht ausdrücklich gerügten Art. 12 Abs. 1 LV berufen, sowie darauf, gegenüber Mitgliedern von Parteien nur eines Geschlechts nachteilig behandelt zu werden, ist der allgemeine Gleichheitssatz in dem betroffenen Bereich des Wahlrechts unanwendbar. Sollten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­führer dagegen hiermit eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien - hier der Antragstellerin - gerügt haben, ist auch das unzulässig. Eine etwaige Ungleich­behand­lung der Antragstellerin genügt zumindest ohne weitere Darlegungen nicht, um eine Ungleichbehandlung auch ihrer Mitglieder schlüssig aufzuzeigen.

e. Eine Selbstbetroffenheit in dem Grundrecht der aktiven Wahlfreiheit nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV haben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht schlüssig aufgezeigt. Sie machen zwar geltend, „Parteimitglieder“ seien zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten bei der Listenerstellung ihrer Partei gezwungen (dazu vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 79, juris). Sie tragen aber insoweit rein objektive Argumente vor; bezüglich ihrer eigenen Personen legen sie ausschließlich dar, dass sie künftig (wieder) selbst ‌‑ passiv ‑‌ zu kandidieren beabsichtigen. Zu ihrer eigenen aktiven Teilnahme als Stimmberechtigte bei der Listenaufstellung erklären sie sich nicht.

f. Entsprechendes gilt für die als verletzt gerügte Parteienfreiheit und die damit verbundene Wahlvorschlagsfreiheit (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 21 Abs. 1 bis 3 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV). Wenn sie zudem pauschal anführen, eine Verletzung dieses Rechts der Partei sei zugleich auch eine Verletzung ihrer eigenen Rechte als Parteimitglieder, genügt dies nicht den Anfor­de­rungen an eine hinreichend substantiierte Begründung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg). Zwar kann die Parteienfreiheit entsprechend der Vereinigungs­freiheit als „Doppelgrundrecht“ angesehen werden, dessen persönlicher Schutzbereich sowohl eine Partei als auch ihre Mitglieder erfassen kann (z. B. Werner, Gesetzes­recht und Satzungsrecht bei der Kandidatenaufstellung politischer Parteien, 2010, S. 37, m. zahlr. N.). Die bloße Parteimitgliedschaft der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer genügt für das schlüssige Aufzeigen der Verletzung in eigenen Rechten jedoch nicht.

g. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden weiterhin - über ihren konkreten Antrag hinaus - darauf berufen, das Paritätsgesetz verletze die Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaat und Republik (Art. 2 LV), können sie diese nicht zulässig rügen. Die in Art. 2 Abs. 1, 3 und 5 LV festgelegten Verfassungsgrundsätze und objektiv-recht­li­chen Strukturprinzipien begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte und sind deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig (st. Rspr., z. B. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 ‌‑ VfGBbg 95/15 ‑,‌ m. w. N., und vom 19. September 2014 ‌‑ VfGBbg 19/14 ‑;‌ vgl. zum Rechts­staats­prinzip Beschlüsse vom 30. November 2018 ‌‑ VfGBbg 23/17 ‑,‌ und vom 18. November 2011 ‌‑ VfGBbg 40/11 ‑‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; zum Demokratieprinzip des GG z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 ‌‑ 2 BvR 1913/09 ‑,‌ Rn 3 f, www.bverfg.de).

Eine denkbare Rüge, die Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­führer sähen sich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 10 LV) verletzt, da ein diese beschränkendes Gesetz nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungs­bestimmungen oder allge­mei­ne Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‌‑ VfGBbg 18/10 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de), lässt sich ihrem Vortrag bereits nicht hinreichend entnehmen. Jedenfalls scheidet ein Rückgriff auf Art. 10 LV aus, da die Wahlrechtsgrundsätze das Demokratieprinzip ausformen und als speziellere Gewährleistungen vorrangig sind.

h. Auch eine (weitere) Rüge der Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungs­frei­heit aus Art. 10 LV ist unzulässig. Der Vortrag der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung, mit dem sie unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geltend gemacht haben, das Paritätsgesetz verstoße gegen ihre politische Freiheit, ist nicht näher begründet. Soweit sich allenfalls noch vermuten lässt, dass sie beanstanden wollen, sie könnten ihre politischen Ansichten bei der Kandidatenaufstellung nicht hin­rei­chend zum Ausdruck bringen, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter dem speziellen Grundrecht der (nicht zulässig gerügten) Wahlfreiheit zurück.

i. Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer mit ihrem Antrag beabsichtigen sollten, die Verletzung des Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu rügen, fehlt es ihnen ebenfalls diesbezüglich an der Beschwerdebefugnis. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ist schon kein Bestandteil der Landesverfassung; auch fehlt es an der Grundrechtsqualität. Er kann schon deshalb nicht eigenständig im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Das Homogenitätsgebot wird vielmehr durch die in Art. 22 Abs. 3 LV niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze auf Landesebene umgesetzt.

j. Liegt eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in den möglicherweise verletzten Grundrechten der passiven Wahlrechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts vor, sind sie auch gegenwärtig betroffen. Dass das Paritätsgesetz bei Erhebung der Verfassungs­be­schwerden noch nicht in Kraft getreten war, steht dem nicht entgegen. Im Zeit­punkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts sind die Beschwerdeführer schon und noch beschwert. Die Gegenwärtigkeit der Beschwer kann im Falle einer Rechtssatz­verfassungs­beschwer­de gegen ein bei Erhebung bereits verkündetes Gesetz auch erst im Laufe eines Verfah­rens eintreten, wenn die einzige tatsächliche Veränderung in dem eingetre­te­nen Zeitablauf liegt, der zum Inkrafttreten des Gesetzes führte. In diesem Fall sind die künftigen Rechtswirkungen bereits ab dem Zeitpunkt der Verkündung klar abzusehen und für die Beschwerdeführer gewiss (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‌‑ 1 BvR 1712/01 ‑,‌ Rn. 65, www.bverfg.de). Dies war hier schon vor dem Inkrafttreten in Bezug auf die Beteiligung der Beschwerde­führe­rin­nen und Beschwerdeführer an den Landtagswahlen der Fall, da das Paritäts­gesetz spätestens ab der nächsten planmäßig stattfindenden Landtagswahl Anwendung findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1975 ‌‑ 2 BvR 193/74 ‑,‌ BVerfGE 38, 326-346, Rn. 36, juris). Würde die Möglichkeit des sukzessiven Eintritts der Gegen­wärtigkeit der Beschwer in diesem Falle verneint, ginge dies mit erheblichen Zeitverzögerungen für das im Übrigen unveränderte Verfahren einher. Es entspricht daher dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes, ungeachtet der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion die Prüfung der maßgeblich werdenden Rege­lun­gen zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‌‑ 1 BvR 1712/01 ‑,‌ Rn. 65, www.bverfg.de).

k. Den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern fehlt es auch nicht an der unmittelbaren Betroffenheit in ihren Grundrechten (ausführlich dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2008 ‌‑ 1 BvR 840/08 ‑,‌ Rn. 3, www.bverfg.de). Sie sind nicht darauf zu verweisen, gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg den Rechtsweg gegen einen etwaigen Vollziehungsakt, der allenfalls in einer Zurückweisung der Landes­liste durch den Landeswahlausschuss gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG zu sehen sein kann, zu beschreiten. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar; § 30 Abs. 2 BbgLWahlG sieht nur eine Anfechtung der Zurückweisung von Kreis­wahl­vorschlägen vor. Es bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung, ob eine nachträgliche Wahlprüfung gemäß § 48 BbgLWahlG, §§ 1 ff Wahlprüfungsgesetz vorliegend zu einem zu beschreitenden Rechtsweg gehören würde.

Jedenfalls sind die Verfassungsbeschwerden von „allgemeiner Bedeutung“ im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg, weshalb das Verfassungsgericht sofort, vor der Erschöpfung eines etwaigen Rechtswegs, über sie entscheiden kann. Das Gericht übt das ihm danach zustehende Ermessen (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2020 ‌‑ VfGBbg 5/20 EA ‑,‌ Rn. 8, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de) zugunsten einer sofortigen Entscheidung aus. Die Verfassungsbeschwerden lassen die Klärung grundsätzlicher verfas­sungs­rechtlicher Fragen erwarten. Da sich die ihnen zugrundeliegende Frage auf die Zusammensetzung des Landtags als demokratisches Vertretungsorgan des ganzen Volkes auswirkt, betreffen sie sowohl alle politischen Parteien als auch alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg. Eine weitere fachgerichtliche Klärung, deren Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung durch das Verfassungs­gericht entgegenstehen könnte (vgl. Beschlüsse vom 5. Mai 2020 ‌‑ VfGBbg 5/20 EA ‑,‌ Rn. 10, und vom 17. April 2020 ‌‑ VfGBbg 87/19 ‑, ‌Rn. 22 f, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 ‌‑ VerfGH 32/20.VB-1 ‑‌ Rn. 7, juris), ist nicht erforderlich. Überdies bedeutete es einen schweren Nachteil für das Gemeinwohl, wenn Landtagswahlen zunächst in einer Situation der Rechtsunsicherheit durchgeführt werden müssten, weil das Wahlgesetz als Rechtsgrundlage dieser Wahlen in seiner Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt und ihr Ergebnis daher möglicherweise gegenstandslos würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 ‌‑ 2 BvR 2760/93 ‑,‌ BVerfGE 91, 70-83, Rn. 23, juris, m. w. N.). Auch ist zu berücksichtigen, dass eine etwaige später notwendig werdende Wiederholung der Wahl eine erhebliche finan­zielle Mehrbelastung der an der Wahl beteiligten Parteien und ggf. der Kandidatinnen und Kandidaten ‌‑ etwa der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ‑‌ wie auch des öffentlichen Haushalts zur Folge hätte, die bei einer vorherigen Entscheidung vermeidbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1960 ‌‑ 2 BvR 536/60 ‑,‌ BVerfGE 11, 306-309, Rn. 7, ‌juris).

l. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben mit ihren am 16. Juli 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerden die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 3 VerfGGBbg eingehalten. Sie konnten ausnahmsweise bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden (s. soeben Rn. 144).

m. Die Verfassungsbeschwerden sind damit nur im Hinblick auf die gerügten Grundrechte der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) und des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV) zulässig und im Übrigen unzulässig.

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet. Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung - auch - im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen.

1. Die durch das angegriffene Paritätsgesetz eingeführte Vorschrift des § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf passive Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV.

a. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (st. Rspr. des BVerfG, z. B. Urteil vom 9. November 2011 ‌‑ 2 BvC 4/10 ‑,‌ BVerfGE 129, 300-355, Rn. 78, m. zahlr. N., www.bverfg.de). Diese Gleichbehandlung der Staats­bürger bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesen­tlichen Grundlagen der Staatsordnung. Sie ist im Sinne einer strengen und for­ma­len Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Parlament zu verstehen (st. Rspr. des BVerfG, jüngst Beschluss vom 29. Januar 2019 ‌‑ 2 BvC 62/14 ‑,‌ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42, www.bverfg.de, m. w. N.).

Die Wahlrechtsgrundsätze beanspruchen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Landesverfassungsgericht anschließt, entsprechende Anwendung bereits auf die Listenaufstellung als Teil der Wahlvorbereitung: Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 LV) gehört als Kernstück auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 ‌‑ 2 BvC 2/91 ‑,‌ BVerfGE 89, 243-265, Rn. 39, und vom 9. März 1976 ‌‑ 2 BvR 89/74 ‑,‌ BVerfGE 41, 399-426, Ls. 1, Rn. 45, juris). Die Aufstellung der (Wahlkreis- und) Listenkandidatinnen und ‌‑kandidaten durch die Parteien ist ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbe­rei­tung, da die Wahlberechtigten bei der Landtagswahl keine Möglich­keit haben, andere als die ‌‑ ganz überwiegend von Parteien ‑‌ vorgeschlagenen Bewer­be­rinnen und Bewerber zu wählen oder ‌‑ wegen der starren Listenwahl nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG ‑‌ Einfluss auf die Listenplätze der Kandidatinnen und Kandidaten zu nehmen. Durch die Listen­auf­stellung wird daher eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 ‌‑ 2 BvC 2/91 ‑,‌ BVerfGE 89, 243-265, Rn. 39, juris; zu Art. 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung - ThürVerf - ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 76, juris).

Eine differenzierende Behandlung der (aktiv und) passiv Wahlberechtigten ist daher auch im Vorfeld des Wahlakts bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig. Die Gleichheit der Wahl im Wahlvor­be­rei­tungs­stadium gewährleistet, dass jede potenzielle Kandidatin und jeder potenzielle Kandidat mit den gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können muss.

b. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die passive Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­führer, indem es ihnen ‌‑ anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts ‑‌ den Zugang zu bestimmten Listenplätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung verwehrt (2), den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verwehren kann (3), und Personen des dritten Geschlechts den Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­füh­rern gegenüber weitergehende Kandidaturmöglichkeiten einräumt (4).

(1) Das Paritätsgesetz enthält Regelungen zum Wahlvorschlagsrecht von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahlen zum Landtag Brandenburg. Der Land­tag ist die gewählte Vertretung des Volkes und Stätte der politischen Willens­bildung, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LV. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet, Art. 22 Abs. 3 Satz 3 LV. Die näheren Einzelheiten finden sich im Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg. Jeder Wähler hat zwei Stimmen (§ 1 Abs. 2 BbgLWahlG). Die Hälfte der Sitze im Landtag (44 Abgeordnete) wird durch Mehr­heits­wahl in den Wahlkreisen vergeben (Direktmandate), die andere Hälfte durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen (§ 1 Abs. 1 BbgLWahlG). Die Landeslisten legen die Bewerbe­rin­nen und Bewerber und deren Reihenfolge in einer Landesversammlung fest (§ 25 Abs. 3 Satz 1 BbgLWahlG). Nach dieser Reihenfolge werden die einer Partei nach dem Wahlergebnis zustehenden Sitze vergeben (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG, sog. starre Listen).

Das Paritätsgesetz setzt an der Bildung der Landeslisten an. Es lässt den Modus zur Wahl der Direktkandi­da­tinnen und -kandidaten in den Wahlkreisen - also für die Hälfte der Mitglieder des Landtags - unberührt.

(2) Die passive Wahlgleichheit wird dadurch beeinträchtigt, dass Männer und Frauen nach den Vorgaben des Paritätsgesetzes jeweils nur auf eine Vorliste wählbar sind. Daraus ergibt sich, dass sie nur bestimmte Listenplätze erreichen können. Frauen können, anders als Männer, nicht erfolgreich für die Vorliste der Männer bzw. die für diese reservierten Listenplätze kandidieren; spiegelbildlich gilt für Männer, dass sie, anders als Frauen, nicht auf die Vorliste und Plätze wählbar sind, die für Frauen reserviert sind. Das kann zur Folge haben, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen weniger aussichts­reichen Listenplatz erhält, als wenn sie oder er auch auf dem vorstehenden Platz hätte kandidieren können.

Wenn wesentlich mehr Kandidaten des einen Geschlechts als des anderen Geschlechts bei der Aufstellung einer Wahlliste um einen Listenplatz konkurrieren, kommt es zudem zu einer Verzerrung der Chancengleichheit. Dem in der Wahl­ver­sammlung zahlenmäßig geringer vertretenen Geschlecht stehen pro Kandidatin bzw. Kandidat mehr Listenplätze zur Verfügung, als den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern des stärker repräsentierten Geschlechts. Kandidieren z. B. 30 Frauen und 70 Männer für 50 Listenplätze, von denen 25 für Frauen und 25 für Männern reserviert sind, ist die Wahlchance für jede weibliche Bewerberin höher als die jedes männlichen Bewerbers (30 Frauen auf 25 Plätze gegenüber 70 Männer auf 25 Plätze). Insofern geht auch die Ansicht des Äußerungsberechtigten fehl, Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt, weil der gleiche Zugang zur gleichen Zahl von Plätzen möglich sei (s. bereits oben Rn. 124).

(3) Die passive Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­führer wird auch dadurch beeinträchtigt, dass sie von einer Kandidatur auf der Landes­liste ihrer Partei, der Antragstellerin, vollständig ausgeschlossen werden können, wenn nicht Kandidatinnen oder Kandidaten des anderen Geschlechts in gleicher Anzahl (bzw. fast gleicher Anzahl, bis auf eine Person Unterschied) wie ihres eigenen Geschlechts kandidieren. Denn Landes­listen von Parteien, die nicht vollständig die „Reiß­verschluss­voraus­setzungen“ gemäß § 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BbgLWahlG erfüllen, werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG in Gänze zurück­ge­wiesen. Das kann die die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer unmittelbar betreffende Folge haben, dass die Antragstellerin eine Landesliste entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 5 BbgLWahlG schließt, wenn eine der Vorlisten erschöpft ist. Haben die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen noch keinen Landeslistenplatz erhalten, solange eine abwechselnde Besetzung noch möglich ist und kandidiert auf dem letzten vergebenen Platz bereits eine Person ihres Geschlechts, werden sie einen Listenplatz nicht mehr erhalten.

Die durch das Paritätsgesetz geänderten Vorschriften § 25 und § 30 BbgLWahlG sind hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Rechtsfolgen auslegungsbedürftig (aa. und cc.). Eine Aus­le­gung ist möglich (bb. und dd.) und führt dazu, dass das Änderungsgesetz gerade noch die rechts­staatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Gesetzes erfüllt.

aa. Je nach vertretener Auffassung erfasst § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG un­terschiedliche Konstellationen einer Listenbesetzung und sanktioniert diese mit einer Zurückweisung. Die Vorschrift sieht vor, dass der Wahl­aus­schuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wenn sie

„den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Bei Ver­stößen gegen § 25 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maß­gabe neugebildet, dass alle verbliebenen Bewerbenden in der Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechter­paritätisch besetzt sind.“

Die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG, eine Landesliste werde bei einem Verstoß gegen die Reißverschlussvorgabe mit allen verbliebenen Bewerbenden neu gebildet, wobei die letzten Listenplätze nicht geschlechter­paritä­tisch besetzt sein müssen, wird in der Literatur teils als eine generelle, von weiteren Voraussetzungen unabhängige Ausnahme von der Reiß­verschlussvorgabe für ein (unbestimmt langes) Listenende verstanden. Bei dieser Auslegung könnte eine Partei im Falle der Erschöpfung einer ihrer Vorlisten alle verbliebenen Bewerber bzw. Bewerberinnen der längeren Vorliste am Ende auf ihrer Liste aufstellen, was die Eingriffsintensität abmilderte (Burmeister/‌Greve, ZG 2019, 154, 156, 159; von Ungern-Sternberg, JZ 2019, 525, 527). Nach dieser Aus­legung wäre § 30 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BbgLWahlG als generelle Zurück­weisungs­norm für nicht näher benannte Verstöße gegen das BbgLWahlG und darauf beruhen­de Rechtsverordnungen anzusehen; § 30 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG wäre die ‌‑ nur auf Verstöße gegen die Reißverschlussvorgabe anwendbare ‑‌ speziellere Vorschrift.

Die Beteiligten bzw. Äußerungsberechtigten des hiesigen Verfahrens gehen hingegen übereinstimmend davon aus, dass ‌‑ nach Maßgabe von § 25 Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG ‑‌ der Landeslistenvorschlag einer Partei geschlossen werde, wenn eine weitere abwech­seln­de Besetzung nicht mehr möglich sei. Die Landesliste sei damit beendet; weitere Personen könnten nicht nominiert werden. Nach den Ausführungen des Äußerungsberechtigten bezieht sich die Regelung, „alle verbliebenen Bewerbenden“ seien in der Lan­des­liste aufzunehmen, nur auf den Fall, dass einzelne Bewerber zeitlich nach der zunächst ausschließlich geschlechterabwechselnd vorgenommenen Listen­aufstel­lung aufgrund gesetzlicher Anforderungen, die sich nur auf ihre eigene Person bezögen (z. B. Wegzug aus Brandenburg), gestrichen würden. In diesem Fall der Strei­chung werde die Liste neu gebildet. Dabei rückten die Listenbewerber „geschlechts­spezi­fisch“ auf (also in der Regel auf den übernächsthöheren Listenplatz), wobei alle von der ursprünglich paritätisch aufgestellten und eingereichten Landesliste nicht ge­stri­che­nen Bewerber auf der Liste verblieben, die am Ende dann nicht mehr abwech­selnd besetzt sei.

bb. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG, der die „Neubil­dung“ der Liste bei Verstößen gegen § 25 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgLWahlG erwähnt, spricht gegen eine generelle Ausnahme für ein nichtparitätisches Listen­ende: Könn­ten grundsätzlich mehrere Personen desselben Geschlechts unmittelbar hinter­ein­an­der aufgestellt werden, wenn die Vorliste des anderen Geschlechts erschöpft wäre, müsste die Landesliste gerade nicht neugebildet werden, sondern bliebe unver­än­dert. Dieses Verständnis wird durch die in § 25 Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG vorgese­he­ne, absolut formulierte Abweichungsfestigkeit der Vorgaben der Geschlechter­pa­ri­tät sowie durch die Verfahrensvorgabe des § 25 Abs. 3 Satz 5 BbgLWahlG bestätigt, nach der bei Erschöpfung einer Vorliste nur eine weitere Person der anderen Vorliste aufgestellt werden kann.

Die Systematik des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG spricht ebenfalls für ein „abge­stuf­tes“ Verständnis der Norm in der Reihenfolge ihrer Sätze. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 BbgLWahlG sind Landeslisten bei einem Verstoß gegen Vor­ga­ben des BbgLWahlG, damit auch gegen die Vorgaben von § 25 Abs. 3 Sätze 2 ff BbgLWahlG, zurückzuweisen. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 BbgLWahlG, wonach einzelne Bewerber von der Liste zu streichen sind, wenn die Landesliste nur in Be­zug auf diese Personen die Anforderungen nicht erfüllt, kann - auch unter Berück­sichtigung der als absolut formulierten Vorgaben von § 25 Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG und § 25 Abs. 3 Satz 5 BbgLWahlG - nur solche noch nicht bereits von Satz 1 erfass­ten Ausschlüsse meinen. Zwar wäre ein hiervon abweichendes Verständnis denkbar, dass auf einer im Übrigen geschlechteralternierend besetzten Landesliste von drei unmit­tel­bar aufeinanderfolgenden Personen desselben Geschlechts „nur“ die zweite ge­gen die gesetzliche Vorgabe des § 25 Abs. 3 Sätze 2 ff BbgLWahlG verstieße und dieser Verstoß auch in ihrer Person ‌‑ nämlich ihrem Geschlecht ‑‌ begründet läge. Allerdings belegt das folgende Beispiel, dass ein solches Verständ­nis zu einer er­kenn­bar nicht beabsichtigten, da willkürlichen Rechtsfolge führen würde: Wäre eine Lan­des­liste nach diesen drei Personen desselben Geschlechts beendet und die zweite Person zu streichen, rutschte die letzte Person auf den frei gewordenen Platz auf, ob­wohl sie die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllte und überdies bei der Aufstellung der Vorliste ihres Geschlechts auf einen späteren Vorlistenplatz gewählt worden wäre als die gestrichene.

Die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Begründungen, namentlich im Än­derungsantrag der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE (LT‑Drs. 6/10466, An­lage 3, B. zu 2.) und in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales (AIK, LT‑Drs. 6/10466, S. 4), unterstützen die Lesart von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG als Ergänzung von Satz 2. Betont wurde dort jeweils in erster Linie, dass nicht geschlechterparitätisch bzw. alternierend besetzte Landeslisten zurückzuweisen seien. Die Begründung zum Änderungsantrag (LT‑Drs. 6/10466, S. 4 und Anlage 3, B. zu 2.) wies zudem auf § 25 Abs. 8 BbgLWahlG hin, der die Paritätsvorgabe für abweichungsfest erkläre. In der Folge wandten sich die Ausführungen jeweils der Streichung einzelner Bewerber zu. Dabei erklärte die Gesetzesbegründung, in Fällen, „in denen die Neubildung der Landesliste infolge der Streichungen zu dem Ergebnis führt, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind“ (Hervorhebung durch das Gericht), werde die Neubildung vorgenommen. „In solchen Fällen“ [also der erfolgten Streichung einzel­ner Bewerber] werde nicht die gesamte Liste zurückgewiesen.

Nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BbgLWahlG, nach dem der Wahl­aus­schuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wird eine nicht vollständig alter­nie­rend besetzte Liste vollständig zurückgewiesen. Eine Teilzurückweisung, wie sie et­wa (der durch Urteil des ThürVerfGH vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑‌, juris, für nichtig erklärte) § 30 Abs. 1 Satz 4, 2. Hs. Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG) vorsah, kommt nicht in Betracht. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung, es werde nicht die gesamte Liste zurückgewiesen, wenn einzelne Bewerber gestrichen worden seien. Eine Teilzurückweisung ist nur für diesen besonderen Ausnahmefall vorgesehen.

cc. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG ist ferner im Hinblick auf die Neubildung einer Landesliste auslegungsbedürftig. Ausdrücklich statuiert die Norm lediglich, dass alle verbliebenen Bewerbenden in die Landesliste aufzunehmen seien. In Bezug auf die Reihenfolge ihrer Aufnahme ist dem Wortlaut der Norm unmittelbar nichts zu entnehmen. Der Äußerungsberechtigte führt insoweit an, die Neu­bil­dung richte sich nach den Paritätsvorgaben von § 25 Abs. 3 BbgLWahlG. Die ver­blie­benen Bewerbenden rückten daher jeweils geschlechts­spezifisch ‌‑ bei Strei­chung einer einzelnen Person ihres Geschlechts also um zwei Plätze ‑‌ auf. Dadurch könne zwischen Listenbewerbern der verschiedenen Geschlech­ter ein Überholeffekt ein­tre­ten.

dd. Eine im Ergebnis eindeutige Auslegung der Vorschrift ist auch im Hinblick auf die Art und Weise der Neubildung der Liste möglich. Ihr Wort­laut bringt zum Ausdruck, dass die Neubildung zu dem Ergebnis führen darf, dass das Listenende nicht ge­schlech­terparitätisch besetzt ist. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine nichtparitätische „Listenmitte“ nicht zulässig sein soll. Nur ein „geschlech­ter­spe­zi­fisches Aufrücken“ mit Überholeffekt bewirkt dieses Ergebnis. Auch die Be­grün­dung im Gesetzgebungsverfahren, die eine Neubildung „gemäß den gesetz­lichen Vorga­ben“ (LT‑Drs. 6/10466, Anlage 3, B. zu 2. und AIK, LT‑Drs. 6/10466, S. 4) vorsieht, bestätigt dieses Verständnis.

ee. Soweit die Beteiligten meinen, der Gesetzeswortlaut ergebe nicht eindeu­tig, ob die Partei selbst oder der Landes­wahl­leiter bzw. Landes­wahl­ausschuss die von einer Partei im Aufstel­lungs­verfahren erstellten Vorlisten von Männern und Frau­en zu einer Landesliste zusam­men­füge, besteht keine Unklar­heit. Die aufstellende Partei reicht ihre durch sie selbst aus den Vorlisten zusammen­gefügte Landesliste beim Landes­wahl­leiter ein, vgl. § 23 Abs. 1 BbgLWahlG. Aus den Vorschriften der § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 25 Abs. 1 BbgLWahlG ergibt sich eindeutig, dass eine Partei nur einen ‌[endgültigen]‌ Wahl­vor­schlag für die Landeslistenwahl einreichen kann. Auch normiert § 25 Abs. 3 Satz 2 BbgLWahlG selbst die Aufstellung der [einen] Landesliste durch die Partei und als bloß verfah­rens­technische Voraussetzung dafür die Aufstellung von Vorlisten.

ff. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG ist daher im Ergebnis dahingehend auszu­le­gen, dass der Wahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wenn sie

den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Bei aus der Streichung einzelner Bewerber folgenden Verstößen gegen § 25 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maßgabe neugebildet, dass alle verbliebenen Bewerbenden auf dem nächsthöheren, ihrem Geschlecht zustehenden Listenplatz in der Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind.

(4) Ferner behandelt das Paritätsgesetz die Beschwerdeführerinnen und Beschwer­de­führer anders als Personen des dritten Geschlechts. Letztere können sich, anders als Männer oder Frauen, bei der Aufstellung der Landeslisten frei entscheiden, für welche Vorliste sie sich bewerben. Insbesondere ist ihnen damit die Möglichkeit eröff­net, sich für diejenige Geschlechtervorliste zu bewerben, für die es weniger Kandidaten oder Kandidatinnen gibt. Ihre statistischen Chancen, auf der Landesliste aufge­stellt zu werden, sind dadurch gegenüber den jeweiligen Kandidatinnen bzw. Kandi­da­ten des Geschlechts, das einen größeren Anteil unter den Bewer­bern ausmacht, höher. Daher geht auch die Auffassung des Äußerungsberechtigten fehl, es fehle an einer Besserstellung von Personen des dritten Geschlechts, weil diese auch nur für eine Vorliste gleichzeitig kandidieren könnten. Die Regelung bevorzugt sie somit rechtlich in rechtfertigungsbedürftiger Weise gegenüber Männern und Frauen.

c. Die Beeinträchtigungen der passiven Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­führer sind verfassungs­recht­lich nicht legitimiert.

(1) Sie sind nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV zu stützen. Art. 22 Abs. 5 LV lautet: „Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, daß die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürger oder Einwohner im Wahl- oder Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, daß Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können.“

aa. Es kann dahin­stehen, ob die Norm - wie der Wortlaut von Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV nahelegt ‑‌ lediglich einen Regelungsvorbehalt enthält, oder ‌‑ wofür die Ausführungen in der Geset­zes­begründung zum nachträglich eingeführten Art. 22 Abs. 5 LV (LT-Drs. 2/3752, S. 5) sprechen - ein (zumindest partieller) Ein­schrän­kungs- bzw. Eingriffsvorbehalt beabsichtigt war (vgl. auch Beschluss vom 17. September 1998 ‌‑ VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 116).  Der aus Art. 22 Abs. 5 LV folgende Gesetz­ge­bungs­auftrag trägt in seiner Reichweite eine pari­tä­ti­sche Besetzung von Landeslisten zur Landtagswahl nicht. Beschränkungen von vergleichbarer Wir­kung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel entbeh­ren ohne konkrete Benennung in der Verfassung einer hinrei­chen­den Grundlage. Die Regelungen des Paritätsgesetzes sind in ihrer Eingriffsintensität mindestens ebenso gewichtig wie die Inkompatibilitätsregelung des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV. Letztere führt nicht zu einem Wählbarkeitsausschluss der von der Rege­lung erfassten Personen (Ineligibilität), wohl aber müssen sich die Personen im Falle der Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden (Beschluss vom 17. September 1998 ‌‑ VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 117). Die Paritätsvorgaben haben ihrerseits intensive Beschränkungen unter anderem des passiven Wahlrechts bis hin zu einem faktischen Aus­schluss bestimmter Bewerberinnen und Bewerber zur Folge. Ihre Nominierung zur Landesliste kann verwehrt sein, wenn nicht ausreichend Personen des anderen Geschlechts bei der innerparteilichen Kandidaten­auf­stellung vorhanden sind (s. o. Rn. 159 ff).

bb. Auch bietet der dem Gesetzgeber grundsätzlich eröffnete Ausgestaltungs­spiel­raum im Wahlrecht deshalb keinen Raum für die Regelungen des beschlossenen Paritäts­geset­zes, weil das Demokratieprinzip in seiner aus der derzeitigen Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Form eine Paritätsvorgabe für die Wahl zum Landtag nicht erlaubt.

Ein Ausgestaltungs­spiel­raum erfordert und ermöglicht lediglich die notwendige Aus­gestaltung der Wah­len. Der Gesetzgeber muss zwingend eine von der Landes­ver­fassung nicht abschließend getroffene grundlegende Entscheidung für ein Wahl­sys­tem vornehmen, damit die (Parlaments-)‌Wahlen überhaupt durchgeführt werden kön­nen. Die Landes­verfassung sieht mit Art. 22 Abs. 3 Satz 3 (nur) ein Wahlverfahren vor, „das die Per­sön­lichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.“ Bei der Fest­le­gung der technischen Einzelheiten verfügt der Gesetzgeber ‌‑ insoweit ist dem Äußerungsberechtigten noch zuzu­stim­men ‑‌ über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser gestattet jedoch nur die Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Rahmens, nicht aber davon abweichende Regelungen. Regelungsbedürftig durch den Gesetz­geber sind etwa die Zahl der Abgeord­neten, das Wahlsystem im Einzelnen, das Wahlverfahren sowie die Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze (vgl. zum Bundesrecht z. B. Magiera, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 121).

aaa. Die Regelungen des Paritätsgesetzes unterliegen nicht - wie der Äußerungs­be­rech­tigte über die Annahme eines weiten Gestal­tungs­spielraums des Gesetz­gebers im Verfahren geltend macht ‑‌ einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das Ver­fas­sungs­gericht. Eine strikte verfassungs­gericht­liche Kontrolle ist bei Eingriffen in das freie Wahl­vor­schlagsrecht der Parteien, das seinerseits Ausdruck des Demokratie­prin­zips aus Art. 2 Abs. 1 LV ist, deshalb geboten, weil mit Rege­lun­gen, die die Bedingungen der politi­schen Konkurrenz berühren, die jeweilige parla­mentarische Mehrheit gewis­ser­­ma­ßen in eigener Sache tätig wird (BVerfG, Urteile vom 26. Februar 2014 ‌‑ 2 BvE 2/13 ‑,‌ BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, www.bverfg.de, und vom 13. Februar 2008 ‌‑ 2 BvK 1/07 ‑, BVerfGE 120, 82-125, Rn. 103, www.bverfg.de, zur Chancen­gleich­heit der Parteien). Gerade bei der Wahl­gesetz­gebung besteht die Gefahr, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemein­wohl­bezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts lei­ten lässt (BVerfG, Urteile vom 26. Februar 2014 ‌‑ 2 BvE 2/13 ‑, BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, vom 9. November 2011 ‌‑ 2 BvC 4/10 -, BVerfGE 129, 300-355, Rn. 91, und vom 13. Februar 2008 ‌‑ 2 BvK 1/07 ‑,‌ BVerfGE 120, 82-125, Rn. 125, www.bverfg.de). Die Annahme einer eingeschränkten Überprü­fungs­kompetenz des Verfassungsgerichts stellte dagegen den Anwendungsbereich der Wahlrechtsgrundsätze weitgehend zur Disposition des Gesetzgebers.

bbb. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung der Landes­listen geht über den genannten gesetzgeberisch auszugestaltenden Bereich hinaus. Weder konkre­ti­siert sie den - an dieser Stelle objektiv zu prüfenden - Grundsatz der Gleichheit der Wahl (i) noch das diesem nach der Landes­verfas­sung zugrundeliegende Demokratieprinzip, sondern steht hierzu vielmehr im Widerspruch (ii).

(i) Das Paritätsgesetz konkretisiert nicht den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl. Das vorwiegend auf Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gestützte Gesetz verfolgt mit der Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann auch einen wahl­rechts­fremden Zweck. Insoweit ist einem Vergleich mit den vom Äuße­rungs­berechtigten für die Annahme eines Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers angeführten Beispielen zugunsten von starren Listen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1957 ‌‑ 2 BvR 9/56 ‑,‌ BVerfGE 7, 63-75, juris), zur Fünf-Prozent-Hürde (BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 ‌‑ 2 BvC 4/10 ‑, BVerfGE 129, 300-355, www.bverfg.de) und zur Grundmandats­klausel (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 ‌‑ 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408-425, juris) nichts zu entnehmen, da der Gesetzgeber dort wahlrechts­immanente Zwecke verfolgte.

Die Landesverfassung schreibt keine paritätische Besetzung des Landtags vor, ebenso wenig wie im Übrigen das Landeswahl­gesetz. Die angegriffene Regelung kann daher auch nicht als (bloße) Regelung der Wahlorganisation im Vorfeld der Wahlen ange­se­hen werden, die zur Verwirklichung eines geltenden Wahlsystems notwendig wäre.

(ii) Das Demokratieprinzip aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV und eine gleichberechtigte demo­kratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger bzw. eine „effektive Mitbe­stim­mung der Bürgerinnen“ als Ausdruck der in Art. 2 Abs. 2 LV begründeten Volks­sou­ve­ränität (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, 1. Var, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) erfor­dern keine paritätische Geschlechtervertretung im Landtag. Aus dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag, für eine „Spiegelung“ der gesellschafts­politi­schen Perspektiven und Prioritäten, Erfahrungen und Interessen von Frauen bzw. des Bevöl­ke­rungs­an­teils von Männern und Frauen im Parlament zu sorgen (im Ergebnis ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 104 f, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑,‌ Rn. 114, juris; a. A. hingegen Laskowski, Zur verfassungs­rechtlichen Zulässigkeit gesetzlicher Paritéregelungen für die Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen, Gutachten vom 6. Juni 2014, S. 39-43; dies., djbZ 2014, 93, 98; vgl. die Argumentation der Antragstellerinnen und Antragsteller im Popu­larklage­verfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑,‌ Rn. 19 f, juris, sowie Äußerungsberechtigte Landesregierung im abstrakten Normenkontroll­verfahren vor dem ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 50, juris). Soweit die ursprüngliche Geset­zes­begründung davon ausging, dass durch den geringeren Frauenanteil im Landtag keine hinreichend effek­tive Reprä­sen­ta­tion und Mitwirkung stattfinde und Interessen von Frauen nicht hinreichend vertre­ten würden (LT‑Drs. 6/8210, S. 32; ähnlich Laskow­ski, djbZ 2014, 93, 97; Antrag­steller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15-VII-16 ‑,‌ Rn. 19 ff, juris), liegt dem ein gesellschafts­wissen­schaftliches Verständnis von Repräsentation zugrunde, das zumeist als „deskriptive Repräsen­ta­tion“ bezeichnet wird (grundlegend Hanna Fenichel Pitkin, The Concept of Repre­sen­tation, Berkeley/Los Angeles 1967), aber von dem recht­li­chen Verständnis der Landesverfassung von demokratischer Reprä­sen­tation des Volkes abweicht.

Die Landesverfassung definiert den Begriff der demokratischen Repräsentation des Volkes im Landtag nicht. In der Zusammenschau von Art. 2 Abs. 2 LV und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV kommt jedoch das Modell der Gesamtrepräsentation des Volkes im Landtag Brandenburg zum Ausdruck.

Art. 2 Abs. 2 LV bestimmt das Volk zum Träger der Staatsgewalt. Dem Volk kommt damit durch die Volkssouveränität die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staat­liche Gewalt zu (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‌‑ VfGBbg 18/10 ‑‌ LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‌‑ 2 BvE 9/11 ‑,‌ BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris, m. w. N.). Legiti­ma­tionssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist „das Volk“, d. h. die Gesamtheit der Bürge­rin­nen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk (Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‌‑ VfGBbg 18/10 ‑,‌ LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 ‌‑ 2 BvF 1/92 ‑,‌ BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 135 f, www.bverfg.de; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 104 f, juris), nicht hingegen ein in zwei Gruppen geteiltes Staatsvolk. Jede Ausübung von Staats­gewalt bedarf damit (nur) einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner Gesamt­heit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils betroffenen oder interessier­ten Einzelnen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‌‑ VfGBbg 18/10 ‑, LKV 2011, 124, 126). Sie bedarf auch keiner Rückführung auf bestimmte Bevölkerungs­gruppen. Der damit in Art. 2 Abs. 2 LV zum Ausdruck kommende Grundsatz der Volkssouveränität stellt den Zusammenhang zwischen dem Wahlrecht und dem Demokratieprinzip her, womit ein Anspruch aller Bürger auf freie Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt gewährleistet ist (vgl. zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 ‌‑ 2 BvE 13/13 -, BVerfGE 142, 123-234, Rn. 128), ohne dass es auf das Geschlecht ankommt.

Dem darin vom Verfassungsgeber aus dem parlamentarisch-repräsentativen Demokratieprinzip herzuleitenden Zurechnungszusammenhang zwischen dem Volk und staatlicher Herrschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ‌‑ 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60-81, Rn. 37, juris) kommt eine herausragende Bedeutung zu. Es ist daher erforderlich, dass sich die Legitimation des Landtags als gewählte Vertre­tung des Volkes und Organ der Gesetz­gebung (Art. 2 Abs. 4 Satz 1, Art. 55 Abs. 1 LV) auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Diese Legi­timation ist im Hinblick auf die Abgeordneten dadurch gewährleistet, dass sie un­mittelbar durch die Gesamtheit der Staatsbürger, das (wahlberechtigte) Volk, Frauen wie Männer gleichermaßen, in Wahlen bestimmt werden, die den verfas­sungs­recht­lichen Wahl­rechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 LV unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüs­se vom 5. Dezember 2002 ‌‑ 2 BvL 5/98 ‑, BVerfGE 107, 59, 87, Rn. 155, und vom 24. Mai 1995 ‌‑ 2 BvF 1/92 ‑,‌ BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 134 f, www.bverfg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑,‌ Rn. 111, juris). Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV macht die Abge­ordneten in ihrer Gesamt­heit zu Vertretern „des ganzen Volkes“. Jede und jeder gewählte Abgeordnete vertritt das Volk und ist diesem gegen­über verant­wort­lich. Die Abgeordneten sind nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölke­rungs­grup­pe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verant­wort­lich; sie repräsen­tie­ren das Volk in dem unitarischen Vertretungsorgan „Landtag“ in ihrer Gesamtheit. Niemand von ihnen vertritt also lediglich eine bestimmte Bevöl­ke­rungs­gruppe oder Interessen­gruppe - insbesondere auch nicht die soziale Gruppe, der er selbst angehört (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‌‑ 2 BvE 9/11 ‑,‌ BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris, m. w. N.; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 104, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑,‌ Rn. 112, juris). Soweit darauf abgestellt wird, die Interessen der Frauen bzw. Wählerinnen könnten nur durch eine ent­spre­chende Anzahl an weiblichen Landtagsabgeordneten hinreichend demokratisch legitimiert vertreten werden, beruht diese Sichtweise gera­de auf der unzutreffenden Vorstellung einer gruppenspezifischen (Teil-)‌Reprä­sen­ta­tion des Volkes. Daran ändert nichts, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie auch der Gleich­stel­lungsauftrag in Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 LV auf die Interpretation des Demo­kra­tie­prin­zips ausstrahlen können. Das vorgefundene Prinzip der Gesamt­re­prä­sen­ta­tion vermögen sie dem Grunde nach nicht zu ändern.

Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der Zusam­men­setzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevöl­ke­rung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen wider­spie­geln soll (zutreffend BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑,‌ Rn. 110, juris). Keine ‌‑ wie auch immer bestimmte ‑‌ Bevölkerungsgruppe kann aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten, entsprechend ihrem (Wahl-)‌Bevöl­ke­rungs­anteil proportional im Parlament repräsentiert zu werden (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‌‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑,‌ Rn. 110, juris ).

Soweit der Äußerungs­berech­tigte im vorliegenden Verfahren meint, mit dem Pari­täts­gesetz gehe es nicht um eine Repräsentation durch eine Spiegelung der Gruppe der Frauen, sondern um die Herstellung eines „level playing field“, vermag die abwei­chen­de Bezeichnung nichts an der Tatsache zu verändern, dass er einen gruppenbezogenen Ansatz verfolgt, indem er einen höheren ‌‑ auf lange Sicht ausgeglichenen ‑‌ Anteil von Frauen im Landtag anstrebt.

Soweit für die Abbildung des Parlaments in Ausschüssen der Grundsatz der Spiegel­bild­lichkeit der politischen Kräfteverhältnisse gilt (grundlegend BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 ‌‑ 2 BvE 1/88 ‑,‌ BVerfGE 80, 188-244, Rn. 113, juris; in jüngerer Zeit BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 ‌‑ 2 BvE 1/11 ‑,‌ BVerfGE 140, 115-160, Rn. 94 ff, www.bverfg.de, m. zahlr. N.), ist dieser Grundsatz nicht auf die Zusammen­setzung des Parla­ments durch Wahlen übertragbar. Er gilt bereits dort nur für die politischen Kräfte­verhält­nisse, nicht aber für die Abbildung gesellschaftlicher Gruppen. Vor allem führt er lediglich die grundlegende, freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten für die Zusammensetzung des Parlaments in den kleineren Einheiten der Aus­schüs­se fort. Allein die Entscheidung der Wähler bleibt aber für die Zusammen­setzung der Vertretungs­körper­schaft maßgeblich.

Eine gesetzliche Vorgabe, die die Zusammensetzung des Parlaments beeinflusst, ist ferner auch deshalb nicht mit dem aus der Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Demokratieprinzip vereinbar, da dessen grundlegendes Element die Willens­bildung „von unten nach oben“, also vom Volk zu den Staatsorganen ist - und nicht umgekehrt. Den Staats­organen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen - er hat „staatsfrei“ zu bleiben (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 ‌‑ 2 BvB 1/13 ‑,‌ BVerfGE 144, 20-369, Rn. 544, www.bverfg.de, m. w. N., und vom 19. Juli 1966 ‌‑ 2 BvF 1/65 ‑,‌ BVerfGE 20, 56-119, Rn. 117, juris). Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung von Wahl­listen für ein Parlament mittels des Wahl­rechts verkehrt dieses grundlegende demokratische Prinzip der Willens­bil­dung von unten nach oben aber geradezu in sein Gegenteil, indem der Gesetzgeber dem Volk und den Parteien vorgibt, welche Besetzung des Parlaments „die richtige“ sei. Ein wesentlicher Teil der Wahl­ent­schei­dung wird dadurch dem demokratischen Prozess entzogen.

(iii) Der Äußerungsberechtigte führt in diesem Verfahren über die Gesetzes­begrün­dung hinaus an, die Integrationsfunktion von Wahlen ermögliche das Paritäts­ge­setz. Ob dieser ob­jek­tiv denkbare, aber im Gesetzgebungsverfahren nicht angeführte Zweck über­haupt berücksichtigungsfähig ist (grds. bejahend BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 ‌‑ 1 BvL 21/11 ‑‌, BVerfGE 130, 131-151, Rn. 47, und vom 31. März 1998 ‌‑ 1 BvR 2167/93 ‑,‌ Rn. 29, www.bverfg.de) oder allein die subjektiv vom Gesetz­geber verfolgten Zwecke beachtlich sind (zu Steuern bzw. Gebühren vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 ‌‑ 2 BvL 9/98 ‑,‌ BVerfGE 108, 1-34, Rn. 63, www.bverfg.de, Beschluss vom 22. Juni 1995 ‌‑ 2 BvL 37/91 ‑,‌ BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121-165, Rn. 76 f, juris), ist streitig (offen lassend BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‌‑ 2 BvC 62/14 ‑,‌ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 91 f; www.bverfg.de). Die Frage kann aber offen­bleiben, da die Inte­gra­tionsfunktion von Wahlen als Ausdruck des Demokratieprinzips eine pari­tä­tische Listenbesetzung wegen des Widerspruchs der Paritätsvorgabe zum demo­kra­tischen Repräsentationsmodell der Landesverfassung (soeben Rn. 182 ff) nicht legitimiert.

Der Äußerungsberechtigte beruft sich mit seiner Argumentation in der Sache weiterhin auf eine effektive Repräsentation der Gruppe der Frauen im Landtag, wenn er geltend macht, die Integrationsfunktion von Wahlen bringe zum Ausdruck, das Grundgesetz gehe von einem Pluralismus der Pers­pek­tiven und Interessen aus, die Grundlage der demokratischen Willens­bildung und daher auch im Parlament vertreten sein sollten, damit die widerstreiten­den Posi­ti­o­nen in einem inhaltlich offenen Verfahren der Gesetzgebung beachtet werden könn­ten. Daran vermag weder die Bezeichnung des „level playing field“, noch der Verweis darauf, dass sich das Kriterium „Geschlecht“ durch die gesamte Gesellschaft ziehe, noch die vom Äußerungsberechtigten an anderer Stelle selbst geäußerte Ansicht, das Demokratieprinzip erfordere keine spiegelbildliche Repräsen­tation bestimmter Grup­pen, etwas zu verändern. Gleiches gilt für die im Gesetz­ge­bungs­verfahren und in der Literatur teilweise anders umschriebene Argumentation in diese Richtung (etwa Schreiber, Stellungnahme zur Anhörung im Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtags Brandenburg, LT‑Drs. P‑AIK 6/45, S. 32: eine „breite demokratische Auswahl“ verschaffe dem Wahlakt „erhöhte Legitimation“; ähnlich Wissenschaftlicher Dienst des Schleswig-Holstei­ni­schen Landtags, Stellung­nahme vom 21. Juni 2007, Landeswahlrecht und verbind­liche 50%-Quote für Männer und Frauen, Umdruck 16/2273, S. 9; Laskowski, djbZ 2014, 93, 100), oder dahin­ge­hend, dass eine Quotierung der Listen die Allge­mein­heit der Wahl (Will, Stellung­nah­me zur Anhörung im Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtags Bran­den­burg, LT‑Drs. P‑AIK 6/45, S. 47; Wissen­schaft­liche Dienste des Bundestags, Möglichkeiten einer paritätischen Besetzung des Bun­des­tages mit beiden Geschlech­tern, WD 3‑008/08, S. 11 f) bzw. die Freiheit und Gleichheit der Wahl durch die mit der Quo­tierung verbundene Pluralisierung der Kandidatenliste stärke, da sie dem Wähler ein „breiteres Bukett unterschiedlicher Bewerber offeriert“ (Lange, NJW 1988, 1174, 1181).

Die Integration politischer Kräfte bzw. politischer Strömungen, auf welche die Inte­gra­tions­funktion von Wahlen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs­gerichts abzielt (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 ‌‑ 2 BvC 3/96 ‑, BVerfGE 95, 408-425, Rn. 46, 54, juris; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 107, juris), dient dazu, politische Strömungen aus dem Volk im Parlament zur Geltung zu bringen. Die Gesamtheit der Frauen bzw. der Männer ist aber - auch ange­sichts der unter ihnen selbstverständlich vorhan­de­nen unterschiedlichen politischen Ansichten - keinesfalls als eine Art einheitliche politische Kraft anzusehen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 108, juris). Zwar erschöpft sich Demokratie nicht im Prinzip der Gesamtrepräsentation. Demokratie ist wesensmäßig ein fortlaufender Prozess der Meinungsbildung und Interessenbündelung aus dem Staatsvolk heraus hin zu den Staatsorganen. Der Prozess bleibt nur dann lebendig und damit funktionsfähig, wenn möglichst vielfältige Meinungen, Standpunkte und Interessen der unterschiedlichen einzelnen Bürgerinnen und Bürger einfließen und diese sich in den politischen Entscheidungsbildungsprozess einbringen. Parteien haben die genuine Aufgabe, an dieser Willensbildung mitzuwirken, die Teilnahme der Bürger am politischen Leben zu fördern und zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranzuziehen (§ 1 Abs. 1 und 2 Parteiengesetz). Die Parteien sorgen für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen. Der Gesetzgeber muss zu verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‌‑ 2 BvE 9/11 ‑,‌ BVerfGE 131, 316-376, Rn. 55, juris). Daraus lässt sich jedoch nach dem Demokratiemodell der Landesverfassung kein Optimierungsgebot in dem Sinne entnehmen, dass der Staat berechtigt sei, in diesen Prozess in der Weise einzugreifen, dass er die Integration bestimmter Gruppen oder Perspektiven zulasten anderer Perspektiven (z. B. „weiblicher“ im Gegensatz zu „männlichen“ Perspektiven) besonders stärken dürfte, indem er - wie vorliegend - den Parteien Vorgaben im Hinblick auf ihre Wahlvorschläge macht. Die Interessenbündelung soll sich vielmehr so weit als möglich im staatsfreien Raum vollziehen, um so die Offenheit dieses Prozesses sicherzustellen. Dem Gesetzgeber kommt insofern die Aufgabe zu, den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang im Interesse der Einheitlichkeit des Wahlsystems und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1979 - 2 BvR 193/79 -, BVerfGE 51, 222-257, Rn. 54, juris).

Der Hinweis des Äußerungsberechtigten auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die öffentliche Auseinandersetzung im parlamentarischen Verfahren Möglich­kei­ten des Ausgleichs widerstreitender Interessen biete (BVerfG, Urteile vom 19. Juni 2012 ‌‑ 2 BvE 4/11 ‑,‌ BVerfGE 131, 152-230, Rn. 113, www.bverfg.de, und vom 14. Januar 1986 ‌‑ 2 BvE 14/83 ‑,‌ BVerfGE 70, 324-388, Rn. 123, Beschluss vom 28. Oktober 1975 ‌‑ 2 BvR 883/73 ‑,‌ BVerfGE 40, 237-261, Rn. 34, juris), greift eben­falls nicht durch. Diese Rechtsprechung betrifft allein Fragen der parlamen­tari­schen Öffentlich­keit und des Vorbehalts des Gesetzes. Eine Aussage, dass der Gesetz­ge­ber durch Wahl­gesetz­gebung dafür zu sorgen habe, dass die wider­strei­ten­den (iden­ti­täts­poli­tischen) Interessen überhaupt zunächst ihren Weg ins Parlament finden, ist daraus keines­wegs abzuleiten. Entspre­chen­des gilt für die Kommunikationsoffenheit des demokratischen Prozesses, die unter anderem im Recht der Abgeordneten aus Art. 56 Abs. 2 LV, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen, zum Ausdruck kommt.

(2) Die Differenzierung hinsichtlich des passiven Wahlrechts der Beschwerde­führe­rin­nen und Beschwerdeführer ist damit nur durch kollidierendes Verfassungs­recht ‌‑ Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang ‑‌ zu rechtfertigen (zum GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 ‌‑ 2 BvR 1322/12 ‑,‌ BVerfGE 139, 19-64, Rn. 59, www.bverfg.de). Dabei ist im Umfeld des Wahlrechts ein strenger Prüfungs­maß­stab anzulegen (aa.). Eine Rechtfertigung des Paritätsgesetzes durch das Gleichstellungsgebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist nicht möglich (bb.).

aa. Die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen Wahl­rechts­grundsätze gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volks­ver­tretungen im staatlichen und kommunalen Bereich (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 ‌‑ 2 BvR 134/76 ‑,‌ BVerfGE 47, 253-285, Leitsatz 3, juris). Diese elemen­tare grundgesetzliche Vorgabe an die Länder aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG findet in der Landesverfassung ihren Ausdruck in Art. 22 LV. Für den Bedeutungs­ge­halt der Wahlrechtsgrundsätze zieht das Verfassungsgericht daher die hierzu ergan­ge­ne Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts heran (vgl. bereits Urteil vom 12. Oktober 2000 ‌‑ VfGBbg 19/00 ‑,‌ LVerfGE 11, 148, 155, m. w. N.).

Die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit sowie der Allgemeinheit der Wahl unterlie­gen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinem absoluten Diffe­renzierungs­verbot. Aus dem streng formalen Charakter dieser Grundsätze folgt aber, dass dem Gesetz­geber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemes­se­ner Spielraum für Beschrän­kun­gen verbleibt. Differenzierungen hinsichtlich der ak­ti­ven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets beson­de­rer, sachlich durch die Verfassung legitimierter bzw. „zwingender“ Gründe, die von einem Gewicht sind, das der Gleichheit bzw. der Allgemeinheit der Wahl zumindest die Waage halten kann (zur Allgemeinheit jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‌‑ 2 BvC 62/14 ‑,‌ Rn. 43, www.bverfg.de; zur Gleichheit BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 ‌‑ 2 BvC 3/11 ‑,‌ BVerfGE 130, 212-239, Rn. 61; zur Gleichheit und Chancengleichheit der Parteien BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 ‌‑ 2 BvC 46/14 ‑,‌ BVerfGE 146, 327-375, Rn. 61, www.bverfg.de, jeweils m. zahlr. N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen ge­bie­tet. Die Differenzierung muss sich nicht von Verfassungs wegen als zwangs­läufig oder notwendig darstellen, wie dies etwa in Fällen der Kolli­sion des Grund­sat­zes der Wahl­gleich­heit mit den übrigen Wahlrechts­grund­sätzen oder anderen Grund­rechten der Fall sein kann. Vielmehr genügen in diesem Zusam­men­hang auch „zureichende“, „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volks­ver­tretung sich ergebende Grün­de“.

bb. Die Eingriffe in Wahlrechtsgleichheit sind nicht durch Art. 12 Abs. 3 LV gerecht­fertigt. Diese Verfassungsnorm enthält einen Gleichstellungsauftrag an das Land (aaa.) in der Form eines Staatsziels (bbb.), welches das hochrangige Grundrecht auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV verstärkt. Diesem Schutzauftrag lässt sich jedoch nicht die Befugnis entnehmen, durch gesetzliche Anordnung eine jeweils hälftige Verteilung der Land­tags­sitze an Frauen und Männer herbeizuführen bzw. zu fördern. Eine solche Vor­ga­be, die, wie dargelegt, zugleich eine Modifikation des Demokratieprinzips bedeuten würde, enthält Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV nicht (ccc.).

aaa. Art. 12 Abs. 3 LV sieht vor, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind (Satz 1) und das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffent­li­chem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Siche­rung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen (Satz 2).

Der Gesetzgeber ist durch den Auftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dazu an­ge­halten, laufend zu überprüfen, ob in den Bereichen von Beruf, öffentlichem Le­ben, Bildung und Ausbildung, Familie und der sozialen Sicherung tatsächliche Nach­teile von Frauen oder Männern bestehen, und diesen gegebenenfalls entgegen­zu­wir­ken. Der ausdrücklich aufgenommene Bereich des öffentlichen Lebens umfasst als gera­de­zu klassischen Anwendungsbereich die Handlungen staatlicher Organe und damit auch ihre persönliche Mitwirkung an und in ihnen. Davon ist der Landtag Branden­burg nicht ausgenommen. Der Gesetzgeber hat also, sofern er zulässigerweise einen Handlungsbedarf aufgrund fehlender Gleichstellung von Frauen im Bereich des Landesparlaments konstatiert, verfassungsrechtlich fortlaufend die Pflicht, wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie er dies für den Bereich der öffentlichen Verwaltung zum Beispiel durch Erlass des Landesgleichstellungsgesetzes, u. a. mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Gleichstellungsplänen, getan hat.

Die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet den Gesetzgeber - anders als in der später in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gewählten Formulierung („der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“ und „wirkt auf den Ausgleich faktischer Nachteile hin“) -, für die „Gleichstellung“ „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Gleichstellung lässt sich dem Wortlaut nach als Synonym für die Angleichung der rechtlichen Stellung und tatsächlichen Lebensverhältnisse und damit Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV als deutlichere, aber entsprechende Formulierung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verstehen. Die Verpflichtung zur Sorge bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dieses Ziel ernsthaft im Blick behalten muss.

bbb. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung. Staats­ziel­bestim­mun­gen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staats­­tä­tig­keit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben (sachlich um­schrie­bener Ziele) vorschreiben. Sie begründen anders als Grundrechte keine Abwehr­an­sprüche gegen staatliches Handeln, sondern eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates, sein Handeln (auch) an dem betreffenden Staatsziel aus­zu­richten (Urteil vom 18. Juni 1998 ‌‑ VfGBbg 27/97 ‑,‌ LVerfGE 8, 97, 127 f, m. w. N.).

Bereits der Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV spricht für ein Staatsziel im Gegen­satz zu einem Grundrecht. Die Formulierung, das Land sei verpflich­tet, für die Gleich­stellung von Frau und Mann in bestimmten Le­bens­bereichen durch wirk­sa­me Maß­nah­men zu sorgen, ent­spricht im Wesentlichen derjeni­gen anerkannter Staatsziele wie aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 LV (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‌‑ VfGBbg 27/97 ‑,‌ LVerfGE 8, 97, 129, m. w. N.), die allerdings eine Beschrän­kung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Landes („im Rahmen seiner Kräfte“) ent­hal­ten. Ein entsprechender Zusatz („im Rahmen seiner [des Landes] Zuständigkeiten und Kräfte“) wurde im Rahmen des Verfassungsgebungsprozesses für überflüssig, da selbst­ver­ständ­lich gehalten (Verfassung des Landes Brandenburg, Dokumentation, Band 2, Protokoll VA/UA I/5 vom 18. Oktober 1991, S. 700).

Gegen die Einordnung des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV als Grundrecht spricht im Übrigen, dass der Verfassungsgeber in anderen Vorschriften des 2. Hauptteils der Landesverfassung sowohl bei den „klassischen“ Grundrechten als auch bei über den ausdrücklichen Regelungsgehalt des Grundgesetzes hinausgehenden Gewähr­leis­tun­gen dort, wo er sie als Grundrechte ausgestalten will (etwa beim Datenschutz, Art. 11 LV, bei der politischen Mitgestaltung, Art. 21 und 22 LV, der Mitbestimmung von Beschäftigten gemäß Art. 50 Abs. 1 LV [Urteil vom 15. Oktober 2009 ‌‑ VfGBbg 9/08 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de], und beim Recht der Sorben nach Art. 25 Abs. 3 LV auf Bewahrung und Förderung ihrer Sprache [Urteil vom 18. Juni 1998 ‌‑ VfGBbg 27/97 ‑,‌ LVerfGE 8, 97, 157]), üblicherweise Formulierungen verwendet, die den Charakter als subjektives Recht deutlich zum Aus­druck bringen.

Für ein Staatsziel spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist zwar älter als das Gleich­berech­tigungs­gebot des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Entwicklung und Entwurf der Lan­des­verfassung fanden jedoch bereits in Kenntnis der in den 1980er Jahren auf Bundesebene geführten Diskussion statt, ob dem Gleichberechtigungsgebot des damaligen Art. 3 Abs. 2 GG neben dem Charak­ter als Abwehrrecht auch positive Verpflich­tun­gen des Gesetzgebers zur Förderung und Unterstützung der Grund­rechts­verwirklichung zu entnehmen seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1987 ‌‑ 1 BvR 455/82 ‑,‌ BVerfGE 74, 163-182, Rn. 45 f, juris), sowie vor dem Hintergrund der entsprechenden Diskussion zur (bevorstehenden) Änderung des Grundgesetzes (Verfassung des Lan­des Bran­den­burg, Dokumentation, Band 2, Protokoll VA/UA I/5 vom 18. Oktober 1991, S. 701). Hätte der Verfassungsgeber Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ebenfalls als Grund­recht ausgestalten wollen, hätte es nahegelegen, eine zwei­fels­freie Formulierung zu verwenden (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‌‑ VfGBbg 27/97 ‑,‌ LVerfGE 8, 97, 129, m. w. N.).

ccc. Grundsätzlich sind auch Staatsziel­bestimmungen dazu geeig­net, eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte zu rechtfertigen (etwa ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 119, 125, juris, zu Art. 2 Abs. 2 ThürVerf). Welches Maß an Berücksichtigung eine aus einem Staatsziel folgende Schutzpflicht verlangt, lässt sich nicht für alle Staatsziele gleichermaßen beantworten. Die Anforderungen in dieser Hinsicht hängen maßgeblich von der Reichweite und Konkretheit des Schutzauftrags ab. Je nachdem, ob die Verfassungsnorm zurückhaltend oder deutlich formuliert ist, ist der dem Gesetzgeber eingeräumte Ausgestaltungsspielraum weiter oder enger. Insoweit gilt für die Auslegung der Reichweite von Schutzpflichten aus Staatszielen nichts anderes als für diejenige grundrechtlicher Schutzpflichten (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‌‑ VfGBbg 27/97 ‑,‌ LVerfGE 8, 97, 138).

(i) Vorliegend kommt eine Rechtfertigung der Beeinträchtigungen der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob das Fördergebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV überhaupt anwend­bar ist (für eine Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 auf die Wahlrechtsgleichheit des Art. 46 Abs. 1 ThürVerf ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 122 ff, juris; wohl in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‌‑ 2 BvC 62/14 ‑,‌ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 50 ff, www.bverfg.de) oder sich in ihrem Rahmen ein Rückgriff auf das in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV enthaltene Fördergebot verbietet, weil das Wahlrecht die Chancengleichheit für Frauen und Männer in dem speziellen Regelungsbereich des Wahlrechts durch die rechtlich formelle Gleichheit aller Wahlbewer­be­rinnen und -bewerber ohne Ansehung ihres Geschlechts bereits selbst enthalte (vgl. etwa Morlok/‌Hobusch, NVwZ 2019, 1734, 1736; Parlamen­ta­ri­scher Beratungsdienst des Landtags Brandenburg, Gutachten Geschlechterparität bei Landtagswahlen, S. 53; von Ungern-Sternberg, JZ 2019, 525, 528, 533; Wissenschaftlicher Dienst, Thüringer Landtag, Gutachten vom 24. Juni 2019, Vorlage 6/5765, S. 39 f, m. w. N.) bzw. keine Kollisionslage zwischen der Wahlrechtsgleichheit und dem Fördergebot bestehe, die zur Herstellung eines Ausgleichs durch praktische Konkordanz aber erforderlich sei (Morlok/‌Hobusch, NVwZ 2019, 1734, 1736, unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2017 ‌‑ 6 B 1109/16 ‑‌ Rn. 87 ff, juris; zu Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; Heyen, DÖV 1989, 649, 653).

(ii) Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung - auch in Bezug auf den Landtag (s. o. Rn. 199) - verfolgen als Umsetzung des Auftrags des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV grundsätzlich ein legitimes Ziel.

Der Gesetzgeber stützte sein Vorhaben auf den Förderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV / ‌Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG (Änderungsantrag, Anlage 3 zu LT‑Drs. 6/10466). Erklärtes Ziel des Paritätsgesetzes ist die Herstellung von Chancen­gleichheit von Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtagswahlen bei der Nominierung durch die Parteien, daneben aber auch die Herstellung einer Parität der Geschlechter im Land­tag. Die Gesetzesbegründung enthält neben allgemein gehaltenen, in diese Richtung zu verstehenden Aussagen ausdrücklich auch das Ziel, „die paritätische Besetzung des Landtags in effektiver Weise“ zu sichern (LT‑Drs. 6/8210, Begrün­dung zu § 21 [später aufgenommen in § 25], S. 38). Im Ergebnis wird eine paritä­ti­sche Besetzung des Landtags, bzw., zunächst als erster Schritt in diese Richtung, die Erhöhung der Anteile der Personengruppe der Frauen, verfolgt.

(iii) Einer Rechtfertigung durch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV steht jedoch entgegen, dass sich aus dieser Staatszielbestimmung keine Befugnis zur einfachgesetzlichen Änderung ver­fassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien ablesen lässt. Das Pari­tätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rah­men.

Wenn der Gesetzgeber unmittelbar im Wahlrecht zum Landtag ansetzt, muss er das demo­kra­tische Repräsentationsmodell der Landesverfassung und die überragende Stel­lung der demokratischen Wahlrechtsgrund­sätze zwingend beachten. Das Gericht hat bereits festgestellt, dass keine Bevölkerungsgruppe aus dem Demo­kra­tie­prinzip einen Anspruch ableiten kann, entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil propor­ti­o­nal im Parlament repräsentiert zu werden, und dass das Prinzip der Gesamt­repräsen­ta­ti­on gerade nicht voraussetzt, dass sich in der Zusammen­setzung des Parlaments auch diejenige der Bevölkerung in ihren vielfältigen Gruppen wider­spiegelt (s. o. Rn. 182 ff). Insoweit berührt das Paritäts­gesetz zugleich das demokratische Grund­prin­zip, dass das ‌‑ ganze, unge­teilte ‑‌ Volk Träger der Staatsgewalt ist, Art. 2 Abs. 2 LV.

Weiterhin ist es Ausdruck der demokratischen Wahl­rechts­grundsätze, ins­be­son­dere der Freiheit der Wahl, dass die Entscheidung über die zu wählenden Volks­ver­tre­te­rin­nen und Volksvertreter frei von staatlicher Ein­mischung beim Volk liegt. Wesens­kern des Demokratieprinzips ist es, dass der gesamte Prozess der Meinungsbildung in möglichster Freiheit und Offenheit, ohne staatliche Beein­flussung „von unten nach oben“ verläuft (s. o. Rn. 189). Durch das Paritätsgesetz entzieht der Gesetzgeber dem demo­kra­ti­schen Willens­bildungs­prozess, der letztlich in die Zusammensetzung der jeweiligen Volksvertretung mündet, jedoch einen wesentlichen Teil, indem er bestimmt, dass es für die Besetzung des Parla­ments auf das Geschlecht der Abgeordneten zum einen überhaupt, und zum anderen auf ein bestimmtes Verhältnis der Geschlech­ter un­ter­ein­ander ankomme (s. o. Rn. 189).

Wäre Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dahingehend zu verstehen, dass er die staatliche Vorgabe einer geschlechter­paritätischen Abbildung in demokratischen Entscheidungsgremien im Land Brandenburg erlaubte, hätte dies bedeutsame Ausstrahlungs­wir­kung auf die Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56 Abs. 1 LV (s. o. Rn. 182 ff) und Art. 76 ff LV. So wäre der Landtag, aus dessen Grundnorm Art. 55 LV eine derartige Auffassung des Verfassungsgebers nicht zu lesen ist, ebenso betroffen wie etwa die Volksgesetzgebung nach Art. 76 ff LV, für die sich beispielsweise die Frage stellte, ob eine Mindest-Geschlechter­quote bei den Abstimmenden zu fordern wäre.

Wenn der Gesetz­geber Anlass dafür sieht, diese Grundsätze durch eine Änderung des Wahlrechts zu modifizieren, bedarf es dafür einer offenbarenden Normierung im Sinne einer hinreichend bestimmten Grundlage auf der Ebene der Verfassung selbst, die ihrerseits den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach bundesverfassungs­rechtlich festgelegten Wahlgrundsätzen zu entsprechen hätte.

Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar schließt die Norm ihrem Wortlaut nach Wahlen zu Volksvertretungen nicht ausdrücklich aus und nimmt insbesondere auch das öffentliche Leben in ihren Anwendungsbereich auf. Dies erfasst jedoch zahlreiche denkbare Anwen­dungs­fälle, die nicht oder nicht in gleichem Maße das Demokratieprinzip berühren, wie dies bei Wahlen zu Volksvertretungen der Fall ist. Im Falle Letzte­rer besteht aufgrund des überragenden Rangs des Demokratieprinzips im demo­kra­tisch verfassten Land (Art. 2 Abs. 1 LV) die Verpflichtung des Verfassungs­gesetz­gebers, die wesentlichen Entscheidungen selbst und ausdrücklich zu treffen. Daran fehlt es hier.

Ein hiervon abweichender Wille ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Landesverfassung. Der Verfassungsgeber hat eine solche konkrete Normierung bewusst nicht vor­ge­nom­men. Der für Grundrechte und Staatsziele zuständige Unterausschuss I des Verfassungsausschusses beriet im Rahmen der Gewährleistung der Parteien­frei­heit über einen Vorschlag, dass „in Wahl­vor­schlagslisten Männern und Frauen die gleichen Chancen eingeräumt werden sollen“. Dieser wurde „von keinem Mitglied des Ausschusses über­nom­men“ (Landtag Brandenburg, Verfassungsausschuss, Unterausschuss I, 16. Sitzung vom 4. November 1991, Ausschussprotokoll VA/UA I/16, Dokumentation, Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 711, 725). Verfassungsnormen sind, wie alle Rechtsnormen, im Gesamtzusammenhang auszulegen; die Ablehnung der Einführung einer Quotenregelung im Abschnitt über die politischen Gestaltungsrechte spricht dafür, dass der historische Verfassungsgeber nicht zugleich an anderer Stelle, nämlich in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, mit einer weniger konkret formulierten „Querschnittsnorm“ zugleich einen abweichenden Gleichheitsbegriff für die Wahlgrundsätze vorgeben und dadurch gesetzliche Quotenvorgaben legitimieren wollte.

Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Men­schen­rechte vom 5. Dezember 2019 ‌‑ Nr. 54893/18 (Zevnik et. al. v. Slovenia) -‌ nicht entgegen, aus welcher der Äußerungsberechtigte ableitet, im europäischen Verfas­sungs­raum seien Geschlechterquoten bei Wahlen mit demo­kra­ti­schen Prinzipien vereinbar. Vielmehr bestätigt die Entscheidung die hier gestellten Anforderungen. Der EGMR bezieht sich gerade auf Äußerungen des Europarats, wonach Quoten der Wahlrechtsgleichheit dann nicht widersprächen, wenn sie eine verfassungsrechtliche Grundlage hätten und der Stärkung der Repräsentation dienen könnten (Rn. 21 der Ent­schei­dung). Die slowenische Verfassung enthält eine solche ausdrückliche Grundlage in Art. 43, der bestimmt, dass Gesetze Maßnahmen vor­zu­sehen hätten, die die Chancengleichheit von Männern und Frauen förderten, die für staatliche Behörden / Staatsorgane zur Wahl stünden (Art. 43 der slo­we­ni­schen Verfassung, übersetzt aus der englischen Fassung in der Entschei­dung des EGMR, a. a. O., Rn. 14: „the law shall provide measures to encourage equal opportunities for men and women standing for election to State authorities“). Im Übrigen räumt der EGMR den Mitglied­staa­ten einen weiten Beurteilungs­spielraum bei der Frage ein, ob die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts unverhältnismäßig in die Wahl­frei­heit eingreife (a. a. O., Rn. 39).

d. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 7 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG behoben werden. Erwägt man aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende Auslegung dergestalt, dass die geschlechterabwechselnde Listenaufstellung nur zwingend sein sollte, solange noch Kandidaten beider Geschlechter auf den Vorlisten vorhanden sind (vgl. oben Rn. 162), wird die Grundrechtsverletzung dennoch nicht insgesamt beseitigt, da allein die darin zu sehende Ungleichbehandlung, wegen des Geschlechts möglicherweise überhaupt nicht auf einer Liste kandidieren zu können, beseitigt würde. Würden die Vorgaben des Paritätsgesetzes derart ausgelegt, dass sie nicht zwingend, sondern im Sinne einer Aufforderung zur freiwilligen Selbstverpflichtung an die aufstellenden Parteien zu verstehen wären, verfehlte das den Anwendungszweck des Paritätsgesetzes. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann aber auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 ‌‑ 1 BvR 2310/06 ‑,‌ BVerfGE 122, 39-63, Rn. 57, www.bverfg.de, m. w. N.).

e. Da die Eingriffe in die passive Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer durch das Paritätsgesetz somit nicht gerechtfertigt werden können, verletzt sie dieses in ihrem Grundrecht aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV.

2. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV. Die Norm führt zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen ihres Geschlechts.

a. Das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts ist im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit anwendbar (s. o. Rn. 131 ff).

b. Nach Art. 12 Abs. 2 LV darf niemand wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV statuiert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

In seiner abwehrenden Funktion schützt Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV den je­weili­gen Grundrechtsträger bzw. die jeweilige Grundrechtsträgerin sowohl vor mittelbaren als auch vor rechtlichen Diskriminierungen aufgrund seines bzw. ihres Geschlechts. Danach darf das Geschlecht grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine Ungleich­behandlung sein.

c. Offen bleiben kann, ob es auf eine Vergleichsgruppe der Frauen gegenüber einer Vergleichsgruppe der Männer ankommen kann und ob Männer gegenüber Frauen und Frauen gegenüber Männern ungleich behandelt werden, da sie Zugang nur zu der jeweiligen Vorliste des eigenen Geschlechts haben. Der durch das Paritätsgesetz geänderte § 25 Abs. 3 BbgLWahlG benachteiligt Frauen und Männer wegen ihres Geschlechts jedenfalls gegenüber Personen des dritten Geschlechts. Letztere können sich bei der Aufstellung der Landeslisten frei entscheiden, für welche Vorliste sie sich bewerben; Männer und Frauen können dies hingegen nicht (vgl. bereits oben Rn. 172). Die angegriffene Regelung knüpft dabei für die Zugangsmöglichkeiten zu den Vorlisten und damit zu den Listenplätzen einer Partei unmittelbar an das Geschlecht der sich bewerbenden Person an.

Diese Besserstellung von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männ­li­chen Geschlecht zugehörig sind, ist nicht angesichts ihres sehr geringen Bevölke­rungs­anteils im Wege der Typisierung als unbeachtlich anzusehen (in diese Richtung aber das Sondervotum der Richterin Heßelmann, ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑‌, Rn. 148, juris). Eine für das Wahlrecht grundsätzlich aner­kann­te Möglichkeit des Gesetzgebers, Vereinfachungen und Typisierungen vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 ‌‑ 2 BvC 1/11 ‑,‌ BVerfGE 132, 39-71, Rn. 29, www.bverfg.de), stößt an ihre Grenzen, wo der Verstoß gegen den Gleichheits­satz intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2016 ‌‑ 1 BvL 9/14 ‑,‌ www.bverfg.de, und vom 8. Februar 1983 ‌‑ 1 BvL 28/79 ‑,‌ BVerfGE 63, 119-131, Rn. 39, juris) und hat dort zu enden, wo - wie hier - die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 LV betroffen sind (zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 ‌‑ 1 BvL 9/14 ‑,‌ Rn. 20, vom 7. Mai 2013 ‌‑ 2 BvR 909/06 ‑,‌ BVerfGE 133, 377-443, Rn. 88, m. w. N., und vom 18. Juni 2008 ‌‑ 2 BvL 6/07 ‑,‌ BVerfGE 121, 241-266, Rn. 70 ff, www.bverfg.de). Im Übrigen geht der Typisierungseinwand auch deshalb fehl, weil der Gesetzgeber selbst eine Differenzierung vorgenommen hat.

d. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (dazu Urteil vom 18. Juni 1998 ‌‑ VfGBbg 27/97 ‑,‌ LVerfGE 8, 97, 135; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 ‌‑ 2 BvR 524/01 ‑,‌ BVerfGE 114, 357-371, Rn. 25, www.bverfg.de, m. w. N.). Diese Maßstäbe gelten gleichermaßen für rechtliche Ungleichbehand­lun­gen entgegen Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV.

Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt auch das Fördergebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV in Betracht. Dieses ist grundsätzlich dazu geeignet, eine Ungleich­behand­lung wegen des Geschlechts zu rechtfertigen, wenn durch eine begünstigende Rege­lung faktische Nachteile ausgeglichen werden, die typischerweise Angehörige eines Geschlechts treffen (zu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Urteil vom 18. Juni 1998 ‌‑ VfGBbg 27/97 ‑,‌ LVerfGE 8, 97, 135; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 ‌‑ 1 BvL 18/93 ‑,‌ BVerfGE 92, 91-122, Rn. 68, www.bverfg.de).

Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht, da das Paritätsgesetz im Übrigen nicht mit der Landes­verfassung - insbesondere dem Demokratieprinzip - in Einklang steht.

Die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts fällt mit der Verletzung der passiven Wahlrechtsgleichheit zusammen. Letztere bedingt es, dass auch die erstere nicht gerechtfertigt werden kann. Zum einen bezieht sich die Ungleich­behand­lung wegen des Geschlechts durch das Paritätsgesetz gerade auf den beson­ders geschützten Teilbereich der Wahlrechtsgleichheit. Zum anderen führen die Ungleich­behandlungen in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beein­träch­tigung, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität auch für Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV überschreitet. Denn kumulativen oder additiven Grundrechtseingriffen wohnt ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 ‌‑ 2 BvR 2258/09 ‑,‌ BVerfGE 130, 372-403, Rn. 59, www.bverfg.de, m. w. N.). Dies gilt jeden­falls, soweit die Eingriffe bzw. Beschränkungen ‌‑ wie hier ‑‌ dieselben Grundrechts­berechtigten betreffen, da deren subjektive Rechtsstellung in diesem Fall besonders schwerwiegend beeinträchtigt ist.

C.

1. Da § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG die Beschwerdeführerinnen und Be­schwer­de­führer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV verletzt, ist die Vorschrift gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 VerfGGBbg für nichtig zu erklären. Für eine Beschränkung auf eine bloße Unverein­bar­keitserklärung besteht kein Anlass (vgl. ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 2/20 ‑,‌ Rn. 138, juris; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‌‑ 1 BvL 2/10 ‑,‌ BVerfGE 132, 72-99, Rn. 60, www.bverfg.de).

2. § 25 Abs. 3 Satz 7 BbgLWahlG, der eine Ausnahme zugunsten von Parteien statuiert, die satzungsgemäß nur ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen, verliert als von der verfassungswidrigen Vorschrift untrennbarer Teil einer Gesamt­regelung seinen Sinn und seine Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1978 ‌‑ 2 BvR 134/76 ‑,‌ BVerfGE 47, 253-285, Rn. 66, und vom 5. Juli 1967 ‌‑ 2 BvL 29/63 ‑,‌ BVerfGE 22, 134-156, Rn. 77, und Urteil vom 1. Dezember 1954 ‌‑ 2 BvG 1/54 ‑,‌ BVerfGE 4, 115-142, Rn. 66, juris). Er ist daher ebenfalls für nichtig zu erklären.

3. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG in der Fassung des Paritätsgesetzes ist durch den Antrag der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, der sich gegen Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Lan­des­wahlgesetzes ‑ Parité-Gesetz ‑ vom 12. Februar 2019 richtet, ebenfalls Verfah­rens­gegenstand geworden. Für ihn bleibt wegen der Nichtigerklärung von § 25 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgLWahlG kein Anwendungsbereich. Er ist allein auf den Fall der Ver­stöße gegen die dort statuierten Vorgaben anwendbar, von der verfassungs­wi­dri­gen Vorschrift untrennbar und daher ebenfalls für nichtig zu erklären.

4. Der Anwendungsbereich des durch das Paritätsgesetz neu eingefügten § 25 Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG beschränkt sich hingegen nicht auf die für nichtig erklärte Regelung und bleibt daher von dieser Entscheidung unberührt.

 

D.

Die Anträge der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.

I.

Der Hauptantrag der Antragstellerin im Wege des Organstreitverfahrens gemäß §§ 35 ff VerfGGBbg ist unzulässig. Zwar ist sie im Organstreit­ver­fah­ren beteiligtenfähig (1.), hinsichtlich des durch Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung als Antragsgegenstand benannten Beschlusses des Antragsgegners vom 31. Januar 2019 ist der Antrag jedoch verspätet (2.). Soweit die Antragstellerin sich ursprünglich rechtzeitig gegen das Paritätsgesetz selbst gewendet hat, begrün­det dieses keinen zulässigen Antragsgegenstand (3.).

1. Gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1 VerfGGBbg entscheidet das Verfassungsgericht über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Strei­tig­keiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Betei­ligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

Politische Parteien ‌‑ hier die Antragstellerin als im Land Brandenburg aktive Partei ‑‌sind andere Beteiligte in diesem Sinne, die durch die Verfassung mit eigenen Rech­ten, insbesondere der Freiheit ihrer Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, ausgestattet sind.

Das Verfassungsgericht hat im Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‌‑ VfGBbg 20/06 ‑,‌ LVerfGE 17, 146, 152 f, ausgeführt:

„1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen verliehenen verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im Wege der Organstreitigkeit als „andere Beteiligte“ (§§ 35, 12 Nr. 1 ‌VerfGGBbg) geltend machen (BVerfGE [Plenum] 4, 27, 31; s. a. BVerfGE 6, 367, 372; 11, 239, 241; 66, 107, 115; 73, 1, 29; 82, 322, 335; 84, 290, 298; 85, 264, 284). […]

Das Landesverfassungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bun­des­verfassungsgerichts an (ebenso LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 ‌‑ LVerfG 4/99 ‑,‌ LVerfGE 11, 306, 310 f.). […] Das Landesverfassungs­gericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Or­ganstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 ‌‑ VfGBbg 4/95 EA ‑,‌ LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).“

An dieser Rechtsprechung hält das Gericht ‌‑ trotz erheblicher Kritik im Schrifttum ge­gen die Beteiligtenfähigkeit von Parteien im Organstreit (etwa Ipsen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 52; Korioth, in: Schlaich/‌Korioth, BVerfG, 11. Auflage 2018, 4. Teil, Rn. 92; Walter, in: BeckOK-BVerfGG, 8. Ed. 1. Januar 2020, § 63 Rn. 27; zahlreiche Nachweise bei Klein, in: Maunz/‌Dürig, GG, 90. EL Februar 2020, Art. 21 Rn. 400) ‑‌ fest (vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 ‌‑ 3/09 ‑,‌ Rn. 30-32, juris; VerfGH RP, st. Rspr., z. B. Urteil vom 15. Dezember 2014 ‌‑ VGH O 22/14 ‑,‌ Rn. 68, juris). Zwar sind politische Parteien unbeschadet ihrer Aner­ken­nung durch Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV frei gebildete, im gesell­schaftlichen Be­reich wurzelnde Gruppierungen, die nicht an der inneren Staats­willens­bildung betei­ligt sind und denen deshalb auch nicht die Eigenschaft „oberster Landesorgane“ zu­kommt (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 ‌‑ 2 BvF 1/65 ‑,‌ BVerfGE 20, 56-119, Rn. 121, juris; VerfG MV, Urteile vom 14. Dezember 2000 ‌‑ 4/99 ‑,‌ Rn. 34, und vom 16. Dezember 2004 ‌‑ 5/04 ‑,‌ Rn. 24, juris). Dennoch haben sie ‌‑ worauf Grundgesetz und Landesverfassung angelegt sind ‑‌ eine besondere, hervorgehobene Funk­tion bei der demokratischen Willensbildung des Volkes und damit im Verfassungsle­ben. Sie nehmen gesellschaftliche und politische Forde­run­gen und Impulse auf und bringen diese durch die Mitwirkung bei den Wahlen zum Landtag, aber auch in den Zeiträumen zwischen den Wahlen gegenüber den Staats­organen zur Geltung.

Das Organstreitverfahren ist angesichts des bedeutenden Auftrags, den die politi­schen Parteien im Schnittbereich zwischen Staat und Gesellschaft wahrnehmen, ge­genüber der Verfassungsbeschwerde die angemessenere verfassungs­gericht­liche Rechtsschutzform zur Verteidigung des ihnen durch Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV verlie­he­nen verfassungsrechtlichen Status gegen eine mögliche Beeinträchtigung durch Verfassungsorgane (ebenso VerfG MV, Urteil vom 14. Dezember 2000 ‌‑ 4/99 ‑,‌ Rn. 35, juris; vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‌‑ VfGBbg 20/06 ‑,‌ LVerfGE 17, 146, 152 f; VerfGH NRW, Urteile vom 29. September 1994 ‌‑ VerfGH 7/94 ‑,‌ NVwZ 1995, 579, und vom 6. Juli 1999 ‌‑ VerfGH 14/98 und 15/98 ‑,‌ NVwZ 2000, 666, 666 f). Dafür spricht auch, dass die Parteien ‌‑ anders als dies im Rahmen einer Ver­fassungsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erforderlich wäre ‑‌ nicht zunächst den Rechtsweg beschreiten müssen.

2. Der zuletzt gestellte Antrag hält jedoch die Sechsmonatsfrist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg nicht ein.

Die Zulässigkeit einer Antragsänderung ist im Verfassungsgerichtsgesetz nicht aus­drücklich geregelt. Gemäß § 13 Abs. 1 VerfGGBbg sind deshalb die Bestimmun­gen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend heranzuziehen. Einer Klage­änderung nach § 91 VwGO steht die Neuerhebung einer Klage gleich; durch beide wird ein neues Begehren rechtshängig gemacht. Daher sind auch im Falle einer Klage- bzw. Antragsänderung die Prozessvoraussetzungen, so insbesondere eine Klagefrist, einzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 ‌‑ 3 C 35/96 ‑,‌ BVerwGE 105, 288-302, Rn. 35 ff, juris).

Nachdem sich die Antragstellerin ursprünglich im Wege des Organstreit­ver­fah­rens unmittelbar gegen Art. 1 des Paritätsgesetzes gewandt hat, hat sie erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Antrag solle sich gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 31. Januar 2019 richten, durch den das Gesetz zustande gekommen ist. In der Auswechslung des Antragsgegenstands liegt eine Antragsänderung, denn Gesetz und Beschluss des Gesetzes sind zwei verschiedene Antragsgegenstände. Die Antragsänderung am 20. August 2020 erfolgte mehr als sechs Monate nach Kenntnis der Antragstellerin von der beanstandeten Maßnahme, mithin verspätet.

3. Offen bleiben kann, ob nach der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung der ursprüngliche Antragsgegenstand ‌‑ Art. 1 des Paritäts­gesetzes ‑‌ noch rechts­hängig ist. Das Gesetz ist jedenfalls kein gemäß § 36 Abs. 1 VerfGGBbg zulässiger Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens. Dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Antrags­begrün­dung etwas weitergehend die Einführung der Geschlechterparität bei der Aufstellung der Listen­bewerber in § 25 Abs. 3 BbgLWahlG durch Artikel 1 des Paritätsgesetzes als angegriffene Maßnahme des Landtags benennt, vermag daran nichts zu ändern.

a. Gemäß § 36 Abs. 1 VerfGGBbg ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zuläs­sig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefähr­det ist.

Der kontradiktorisch ausgestaltete Organstreit dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen, nicht aber einer objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit (Urteile vom 22. Juli 2016 ‌‑ VfGBbg 70/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, und vom 18. April 1996 ‌‑ VfGBbg 11/96 ‑,‌ LVerfGE 4, 159, 163 f; BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 ‌‑ 2 BvE 1/18 ‑‌, BVerfGE 150, 194-204, Rn. 18, www.bverfg.de, m. w. N.; ebenso VerfG MV, Urteil vom 27. August 2015 ‌‑ 1/14 ‑,‌ Rn. 68, juris).

Als rechtserhebliche Maßnahme kommt daher jedes Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung der Antragstellerin zu beeinträch­ti­gen. Auch der Erlass eines Gesetzes kann eine solche Maßnahme sein, wenn es im Wider­spruch zu Verfassungsnormen steht und dadurch Rechte eines Beteiligten verletzt (vgl. zum entsprechenden § 64 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 25. November 1998 ‌‑ 2 BvH 1/92 ‑,‌ BVerfGE 99, 332-337, Rn. 28, www.bverfg.de). Es ist jedoch nur der Erlass eines Gesetzes als Maßnahme im Organstreit überprüfbar (zum Bundesrecht st. Rspr. des BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 ‌‑ 2 BvK 1/07 ‑,‌ BVerfGE 120, 82-125, Rn. 82, m. w. N., und vom 4. Juli 2007 ‌‑ 2 BvE 1/06 ‑,‌ BVerfGE 118, 277-401, Rn. 188, m. zahlr. N., Beschluss vom 23. Januar 1995 ‌‑ 2 BvE 6/94 ‑,‌ BVerfGE 92, 80-91, Rn. 27, www.bverfg.de, Urteil vom 19. Juli 1966 ‌‑ 2 BvE 1/62 ‑,‌ BVerfGE 20, 119-134, Rn. 37, juris), nicht aber das Gesetz selbst (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 ‌‑ 2 BvH 1/52 ‑,‌ BVerfGE 1, 208-261, Rn. 44 f, Beschluss vom 25. November 1998 ‌‑ 2 BvH 1/92 ‑,‌ BVerfGE 99, 332-337, Rn. 19, juris; jüngst z. B. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 ‌‑ VerfGH 88/20 ‑,‌ Rn. 52, juris; ebenso Barczak, in: ders., BVerfGG: Mitarbeiterkommentar zum Bundes­ver­fas­sungs­gerichtsgesetz, 2018, § 64 Rn. 10; Hillgruber/‌Goos, Verfassungs­prozess­recht, 3. Auflage 2011, Rn. 360; Umbach, in: Umbach/‌Clemens/‌Dollinger, Bundes­ver­fas­sungs­gerichts­gesetz, Mitarbeiter­kommentar, 2. Auflage 2005, §§ 63, 64 Rn. 139 m. Fn. 152). Soweit in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 (2 BvE 5/05, BVerfGE 114, 107-121, Rn. 32, www.bverfg.de) und vom 17. Septem­ber 2013 (2 BvR 2436/10, BVerfGE 134, 141-202, Rn. 184, www.bverfg.de) miss­ver­ständlich (ebenso Barczak, in: ders., BVerfGG: Mitarbeiterkommentar zum Bundes­ver­fas­sungs­gerichtsgesetz, 2018, § 64 Rn. 10 m. Fn. 24) jeweils von einem „Gesetz als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG“ die Rede ist, steht dies dem Gesagten nicht entgegen. Die Entscheidungen verweisen ihrerseits auf die ständige, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1952 ‌‑ 2 BvH 1/52 ‑, ‌BVerfGE 1, 208-261, begründete Rechtsprechung, die den Erlass eines Gesetzes als Maßnahme nach § 64 BVerfGG bezeichnet, wollen aber ersichtlich gerade nicht davon abweichen.

Das Verfassungsgericht kann im Organstreitverfahren lediglich feststellen, ob die streitige Maßnahme gegen eine bestimmte Vorschrift der Landesverfassung ver­stößt (§ 38 Abs. 1 VerfGGBbg), nicht aber, dass eine Norm gegen Vorschriften der Landes­verfassung verstößt und damit nichtig ist (vgl. zum entsprechenden § 67 Satz 1 und 2 BVerfGG BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 ‌‑ 2 BvK 1/07 ‑,‌ BVerfGE 120, 82-125, Rn. 147, www.bverfg.de). Der Organstreit eröffnet keine objektive Beanstan­dungs­klage (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 ‌‑ 2 BvE 1/18 ‑‌, BVerfGE 150, 194-204, Rn. 18 m. w. N., und vom 15. Juli 2015 ‌‑ 2 BvE 4/12 ‑,‌ BVerfGE140, 1-42, Rn. 58, www.bverfg.de). Eine solche unterliegt als abstrakte Normenkontrolle vielmehr gemäß § 39 VerfGGBbg besonderen Zulässig­keits­voraus­setzungen im Hinblick auf die möglichen Antragsteller.

b. Nach diesen Grundsätzen ist der gegen das Paritätsgesetz selbst gerich­tete Antrag unzulässig, mit dem die Antragstellerin beantragt, „festzustellen, dass Artikel 1 [des Paritätsgesetzes] gegen die Verfassung des Landes Brandenburg […] verstößt, die Antragstellerin in ihren Verfassungsrechten aus der Verfassung Bran­den­burgs verletzt und nichtig ist.“ Der Antrag ist zwar formal auch als Feststel­lungs­antrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung des Paritäts­gesetzes bzw. der geänderten Vorschriften des BbgLWahlG gerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016 ‌‑ 2 BvE 6/15 ‑, BVerfGE 141, 182-186, Rn. 17, www.bverfg.de). Er richtet sich mithin in unzulässiger Weise gegen das Gesetz selbst, nicht hingegen gegen den Beschluss des Antragsgegners über das Gesetz. Im Übrigen wird auch aus der Antragsbegründung selbst an zahl­rei­chen Stellen erkenn­bar, dass die Antragstellerin in der Sache eine objektive Verfas­sungs­kontrolle der geänderten Vorschriften des Landeswahlgesetzes anstrebt, wenn sie überwie­gend Rechtsverletzungen „der Parteien“ in abstrakter, generalisierender Weise geltend macht.

II.

Über die hilfsweise erhobene Verfas­sungs­beschwerde war nicht mehr zu entscheiden, da die prozessuale Bedingung der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens nicht eingetreten ist.

E.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

Eine Auslagenerstattung zugunsten der Antragstellerin war nicht gemäß § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg anzuordnen. Nach § 32 Abs. 7 VerfGGBbg ist eine Auslagen­er­stat­tung außer im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde die Aus­nah­me. Sie kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2003 ‌‑ VfGBbg 95/02 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌branden­burg.de, m. zahlr. N., auch zu § 34a Abs. 3 BVerfGG) nur in Betracht, wenn beson­de­re Billigkeitsgründe vorliegen. Diese liegen nicht vor, da der Antrag der Antrag­stellerin unzulässig war.

Der Gegenstandswert für die Verfassungsbeschwerden ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwalts­ver­gü­tungs­gesetz angesichts der hervorgehobenen Bedeutung des Verfahrens­gegen­stands auf 150.000,00 Euro festzusetzen. Dabei trägt das Gericht auch der Tatsache Rechnung, dass der Verfahrens­bevoll­mäch­tigte die vier Beschwer­deführerinnen und Beschwerdeführer vertreten hat und damit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, wobei er daneben auch die - erfolglos gebliebene - Antrag­stellerin vertreten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 ‌‑ 1 BvR 2736/08 ‑,‌ juris, und vom 28. Juni 2000 ‌‑ 1 BvR 1864/94 ‑,‌ Rn. 2 f, www.bverfg.de).

F.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß