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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - GG, Art. 21; GG, Art. 100 Abs. 1,
- LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 12 Abs. 2; LV, Art. 20 Abs. 1; LV, Art. 21
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 36 Abs. 3; VerfGGBbg, § 39
Schlagworte: - Subsidiarität
- Fristversäumung
Fundstellen: - LVerfGE 17, 146
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 20/06



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. B. e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden

2. D. V.
vertreten durch den Landesvorsitzenden

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt F.

gegen das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 21. Dezember 2006

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführer - eine seit 1999 im Landtag Brandenburg in Fraktionsstärke vertretene Partei sowie die ihr nahestehende Stiftung - wenden sich gegen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2005/2006, soweit darin Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen für die politische Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im Land Brandenburg festgelegt sind. Sie sehen sich, im Gegensatz zu den anderen im Landtag vertretenen Parteien und deren Stiftungen, durch diese für die Zuschußgewährung festgelegten Kriterien in verfassungswidriger Weise von einem Anspruch auf Zuschüsse für ihre politische Bildungsarbeit ausgeschlossen.

I.

Im Haushaltsplan 2004 waren für die den Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im Land Brandenburg im Einzelplan 20, Kapitel 20 020, Titel 684 10 unter der Zweckbestimmung „Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen zur Heran- und Weiterbildung von Bürgern“ Mittel in Höhe von 1.000.000 € mit den folgenden „Erläuterungen“ eingestellt worden:

„Veranschlagt sind Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im Land Brandenburg. Die Mittel werden je zur Hälfte auf Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen verteilt, die Parteien nahestehen, welche nach dem endgültigen Ergebnis der letzten Landtagswahlen mindestens 5 von Hundert der im Land Brandenburg abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Der Anteil am Gesamtbetrag bemißt sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl im Land Brandenburg für die ihr nahestehende Partei abgegebenen gültigen Erststimmen und Zweitstimmen. Erreicht eine Partei, deren parteinahe Stiftung bzw. deren ihr nahestehende kommunalpolitische Vereinigung bereits gefördert wird, nicht die erforderliche Stimmenzahl, so kann die entsprechende parteinahe Stiftung bzw. die ihr nahestehende kommunalpolitische Vereinigung für die Dauer einer Wahlperiode den auf die Zweitstimmen entfallenden Anteil erhalten. Erreicht die Partei auch in der darauffolgenden Wahl nicht die erforderliche Stimmenzahl, scheiden die parteinahe Stiftung und kommunalpolitische Vereinigung aus der Finanzierung aus. Die parteirechtliche Selbstständigkeit einer Organisation besteht nur dann, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, die im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 - aufgestellt sind. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen. Die Verwendung der Mittel wird durch den Landesrechnungshof geprüft. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das MI.“

Der gleiche Haushaltstitel sah im Haushaltsplan 2005/2006 nur noch 984.000 € bzw. 915.000 € mit nunmehr folgenden „Erläuterungen“ vor:

„Veranschlagt sind Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im Land Brandenburg. Die Mittel werden je zur Hälfte auf Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen verteilt, die Parteien nahe stehen, welche dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmungen repräsentieren und nach dem endgültigen Ergebnis der letzten drei Landtagswahlen oder bei der letzten Landtagswahl, der letzten Bundestagswahl und der letzten Europawahl mindestens 5 vom Hundert der im Land Brandenburg abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben; die einer Partei nahe stehende kommunalpolitische Vereinigung kann auch dann gefördert werden, wenn die Partei im Landtag vertreten ist und in mindestens der Hälfte der Kreistage bzw. Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte in Fraktionsstärke auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten ist. Der Anteil am Gesamtbetrag bemisst sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl im Land Brandenburg für die ihr nahe stehende Partei abgegebenen gültigen Erststimmen und Zweitstimmen. ...“

II.

Mit ihren am 22. Mai 2006 eingegangenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die voranstehend genannten Festlegungen des Haushaltsgesetzes 2005/2006.

1. Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 2 (Gleichheitssatz, Diskriminierungsverbot), Art. 20 Abs. 1 (Vereinigungsfreiheit), Art. 19 Abs. 1 Satz 1 (Meinungsfreiheit) sowie Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 (Recht auf politische Mitgestaltung, Disziplinierungsverbot) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt.

Der Landesgesetzgeber dürfe die Teilhabe an solchen Zuschüssen für parteinahe Stiftungen nicht willkürlich regeln oder von ungeeigneten Kriterien oder unverhältnismäßigen Anforderungen abhängig machen, wie es mit der angegriffenen Vorschrift geschehen sei. Mit der jetzigen Zuschuß-Regelung sei einzig und allein der Ausschluß der der Beschwerdeführerin zu 2. nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen bezweckt worden; dies sei willkürlich. Hinreichender Beleg für die Relevanz und Dauerhaftigkeit einer Partei in Brandenburg sei es, wenn sie zweimal hintereinander bei der Landtagswahl die Fünfprozent-Hürde überwunden habe. Durch die unverhältnismäßigen Anforderungen werde die Gewährung von Zuschüssen für die politische Bildungsarbeit der pluralen Struktur der relevanten gesellschaftlichen und politischen Kräfte in Brandenburg nicht gerecht. Zudem liege damit eine Ungleichbehandlung vor, da bei der Gewährung von Zuschüssen für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen in Brandenburg alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen im Bundesland angemessen berücksichtigt werden müßten. Im Gegensatz zu den anderen, den Landtagsparteien nahestehenden Stiftungen erhalte der Beschwerdeführer zu 1. - der im Parteienrecht als Stiftung gelte - überhaupt keine Zuschüsse, obwohl die Partei, der er nahestehe, schon zum zweiten Mal in den Landtag Brandenburg gewählt worden und für die politische Landschaft insbesondere in Brandenburg von ganz erheblicher Bedeutung sei. Seine Betätigung im politischen Wettbewerb werde über Gebühr erschwert und unangemessen beeinträchtigt.

Schließlich reiche allein die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin zu 1. ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angestrengt habe, nicht, um ihr fehlende Rechtswegerschöpfung vorzuwerfen. Denn mit diesem Verfahren könne sie ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen.

2. Die Beschwerdeführerin zu 2. macht geltend, in ihren Grundrechten aus Art. 20 Abs. 1 (Parteienfreiheit), Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 (Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb) sowie aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt zu sein.

Wenn die anderen - den im Landtag Brandenburg vertretenen Parteien nahestehenden - Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen gefördert werden, nicht dagegen die der Beschwerdeführerin zu 2. nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen, verletze dies auch die Beschwerdeführerin zu 2. in ihrem durch die Landesverfassung gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung. Denn dadurch werde die von der Beschwerdeführerin zu 2. im Land Brandenburg vertretene Grundströmung nicht angemessen berücksichtigt. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz - GG -) führe zu einem grundsätzlichen Differenzierungsverbot und setze dem Gesetzgeber besonders enge Grenzen, vor allem dürfe die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälscht werden. Dies sei jedoch der Fall, wenn die der Beschwerdeführerin zu 2. nahestehende Stiftung keinerlei Zuschüsse erhalte, während die den anderen im Landtag Brandenburg vertretenen Parteien nahestehenden Stiftungen bezuschußt werden.
 

III.

Der Landtag hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Insbesondere sei die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. mangels Beschwerdebefugnis sowie wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 1. sei durch das angegriffene Haushaltsgesetz nicht unmittelbar betroffen, wie die Landeshaushaltsordnung (LHO) in § 3 Abs. 2 klarstelle. Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 1. ergebe sich erst durch die Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Haushaltsplanes 2005/2006 ergangen seien. Hinsichtlich der am 10. August 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam gegen den ablehnenden Bescheid vom 06. Juli 2005 erhobenen und am 08. Juni 2006 auf den ablehnenden Bescheid vom 02. Mai 2006 erweiterten Klage sei der Rechtsweg bislang nicht erschöpft. Wegen mangelnder Beschwerdebefugnis sei auch die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. unzulässig. Diese könne angesichts der ablehnenden Bescheide vom 06. Juli 2005 und vom 02. Mai 2006 eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht geltend machen, da sie nicht Adressatin der Bescheide gewesen sei.

Das Gericht hat die Verfahrensakten beim Verwaltungsgericht Potsdam beigezogen.

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist unzulässig, da ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Der Grundsatz der Subsidiarität - der auch in § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zum Ausdruck kommt - verlangt von einem Beschwerdeführer, daß er vor der Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternommen haben muß, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 -, LKV 2004, 123, und vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 28/04). Er muß deshalb vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn gegen die angegriffene Norm selber kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist (BVerfGE 74, 69, 74 ff.; 79, 1, 20).

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Norm und setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus - so der Fall hier -, muß der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 72, 39, 43). Diese vorrangige Anrufung der Fachgerichte soll gewährleisten, daß dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Fachgericht vermittelt wird (BVerfGE 79, 1, 20; 86, 382, 386 f.; VerfGH Berlin, Beschluß vom 29. Januar 2004, LVerfGE 15, 3, 16). Danach haben zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfGE 72, 39, 43 f.; 97, 157, 164 f.). Denn es obliegt in erster Linie den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen, was auch beinhaltet, Inhalt und Tragweite der Norm zu bestimmen sowie eventuell drohenden Verfassungsverstößen durch eine grundrechtskonforme Auslegung zu begegnen (BVerfGE 79, 1, 21 f.; 96, 27, 40; 104, 220, 236; 107, 395, 413 f.).

Es ist danach erforderlich, daß der Beschwerdeführer vor der Anrufung des Verfassungsgerichts jedwede ihm zumutbare fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nimmt, um zu seinem Ziel zu kommen, und so eine Entscheidung des Verfassungsgerichts entbehrlich werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 -, LKV 2004, 123).

Der Beschwerdeführer zu 1. muß unter diesem Gesichtspunkt sein Anliegen zunächst auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Es ist zunächst Sache des Verwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob in analoger Anwendung oder in verfassungskonformer Auslegung der angegriffenen Norm dem Beschwerdeführer zu 1. Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit zustehen. Sofern der Beschwerdeführer zu 1. auf diesem Wege oder in sonstiger Weise Erfolg hat, erübrigt sich eine Anrufung des Landesverfassungsgerichts und greift deshalb der Subsidiaritätsgedanke Platz (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O.).

Die Verweisung auf den bereits eingeschlagenen fachgerichtlichen Rechtsweg ist für den Beschwerdeführer zu 1. auch nicht unzumutbar. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Fachgerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, so setzt es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz aus und führt eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts herbei. Anderenfalls ist gegen die den Rechtsweg erschöpfende Entscheidung des Fachgerichts die Verfassungsbeschwerde gegeben (BVerfGE 72, 39, 43 f.; 74, 69, 74 f.). Bereits insoweit erscheint es dem Beschwerdeführer zu 1. nicht unzumutbar, sein Rechtsschutzziel zunächst auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. Auch ist seine bereits vor dem Verwaltungsgericht anhängige Klage weder von vornherein unzulässig, noch besteht in der Sache eine gefestigte Rechtsprechung, die jeden Erfolg von vornherein versagt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 -, LVerfGE 2, 170).

2. Für eine Vorabentscheidung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.) sieht das Gericht keine hinreichende Veranlassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes kommt eine Sofortentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nur unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht deutlich, daß auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes keineswegs zwangsläufig ist. Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme („im Ausnahmefall“) (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfgBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche weitere Einschränkung („im Ausnahmefall“) nicht enthält. Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerGGBbg voraus, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfgBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204). Diese Schwelle ist hier nicht erreicht. Daß insbesondere der Beschwerdeführer zu 1. durch das angegriffene Gesetz schlechthin unzumutbar in seinen Grundrechten betroffen wäre und ihm im Hinblick darauf durch die vorherige - durch Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht bereits eingeleitete - Beschreitung des Rechtswegs schwere und unabwendbare Nachteile entstünden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist unzulässig, da sie nicht die - für das von ihr im Kern als verletzt gerügte Parteien-Recht der Chancengleichheit und des Diskriminierungsverbots - statthafte Verfahrensart ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen verliehenen verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im Wege der Organstreitigkeit als „andere Beteiligte“ (§§ 35, 12 Nr. 1 VerfGGBbg) geltend machen (BVerfGE [Plenum] 4, 27, 31; s. a. BVerfGE 6, 367, 372; 11, 239, 241; 66, 107, 115; 73, 1, 29; 82, 322, 335; 84, 290, 298; 85, 264, 284). Der Verfassungsrechtliche Status einer Partei - wie er in Art. 21 GG verankert ist und auch durch Art. 12 Abs. 1 und 2 , Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV beschrieben wird - umfaßt neben dem Recht auf Gründung und Betätigung auch das Recht auf Chancengleichheit, welches zwar keine Gleichheit im streng formalen Sinne gebietet, vom Gesetzgeber aber verlangt, daß er „die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen darf“ (BVerfGE 85, 264, 297; 104, 287, 300; 111, 382, 398). Demgegenüber sind politische Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) dann zur Verfassungsbeschwerde befugt, wenn sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nicht durch ein Verfassungsorgan, sondern durch ein Verwaltungsorgan im funktionellen Sinne beeinträchtigt werden (BVerfG 14, 121, 129; 67, 149, 151; 85, 264, 284).

Das Landesverfassungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an (ebenso LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 310 f.). Danach bleibt für die von der Beschwerdeführerin zu 2. erhobene Verfassungsbeschwerde kein Raum. Denn mit den von ihr als verletzt gerügten Rechten aus „Art. 20 Abs. 1 (Parteienfreiheit)“, „Art. 12 Abs. 1 und 2 (Gleichheitssatz, Diskriminierungsverbot)“, „Art. 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 (Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, Gleichbehandlung)“ sowie „Art. 19 Abs. 1 Satz 1 (Meinungsfreiheit)“ der Landesverfassung beruft sie sich im Kern auf eine Verletzung ihres - durch Art. 21 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 , Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV - gewährleisteten verfassungsrechtlichen Status als politische Partei durch ein Verfassungsorgan. Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).

Zum verfassungsrechtlichen Status einer politischen Partei gehören gleiche Wettbewerbschancen auf allen Ebenen. Soweit sich eine politische Partei durch das Verhalten eines Verfassungsorgans in diesem Status beeinträchtigt sieht, kämpft sie auch insoweit um ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben (LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 310 f.). In eben diesem Status sieht sich die Beschwerdeführerin zu 2. verletzt, wenn sie rügt, in ihren Möglichkeiten, an der politischen Willensbildung im Land Brandenburg ebenso wie die anderen im Landtag Brandenburg vertretenen Parteien mitwirken zu können, durch das Haushaltsgesetz 2005/2006 - bzw. die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane - beeinträchtigt worden zu sein. Die Verletzung dieses Status durch ein Verfassungsorgan kann die Beschwerdeführerin zu 2. jedoch nur im Wege des Organstreits geltend machen.

2. Eine Umdeutung ihres Rechtsschutzbegehrens in einen Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens scheidet aus.
Ungeachtet dessen, daß das Rechtsschutzersuchen ausdrücklich als Verfassungsbeschwerde bezeichnet ist und keinen Antragsgegner benennt, wäre der Antrag in einem solchen nach Art. 113 Nr. 1 LV, §§ 35 ff VerfGGBbg gegen die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane zu führenden Verfahren unzulässig, da verfristet. Der im Organstreitverfahren zu stellende Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme - hier die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 - dem Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden (§ 36 Abs. 3 VerfGGBbg). Angesichts der am 30. Mai 2005 erfolgten Verkündung bzw. dem Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes zum 01. Januar 2005 ist diese Frist mit der am 22. Mai 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht mehr eingehalten worden.

Unzulässig wäre auch ein ferner in Betracht kommender Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art. 113 Nr. 2 LV, §§ 39 ff. VerfGGBbg). Die Beschwerdeführerin zu 2. wäre hier bereits nicht antragsberechtigt (§ 39 VerfGGBbg).

 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms- Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
   
Prof. Dr. Schröder