In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. B. e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden
2. D. V.
vertreten durch den Landesvorsitzenden
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
F.
gegen das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes
Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006
(Haushaltsgesetz 2005/2006)
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin,
Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr.
Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder
am 21. Dezember 2006
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführer - eine seit 1999 im
Landtag Brandenburg in Fraktionsstärke vertretene Partei sowie die ihr
nahestehende Stiftung - wenden sich gegen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes
2005/2006, soweit darin Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen für die
politische Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und
kommunalpolitischen Vereinigungen im Land Brandenburg festgelegt sind. Sie
sehen sich, im Gegensatz zu den anderen im Landtag vertretenen Parteien und
deren Stiftungen, durch diese für die Zuschußgewährung festgelegten
Kriterien in verfassungswidriger Weise von einem Anspruch auf Zuschüsse für
ihre politische Bildungsarbeit ausgeschlossen.
I.
Im Haushaltsplan 2004 waren für die den
Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im
Land Brandenburg im Einzelplan 20, Kapitel 20 020, Titel 684 10 unter der
Zweckbestimmung „Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen
Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und
kommunalpolitischen Vereinigungen zur Heran- und Weiterbildung von Bürgern“
Mittel in Höhe von 1.000.000 € mit den folgenden „Erläuterungen“ eingestellt
worden:
„Veranschlagt sind Zuschüsse für laufende
Zwecke der politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden
Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im Land Brandenburg. Die
Mittel werden je zur Hälfte auf Stiftungen und kommunalpolitische
Vereinigungen verteilt, die Parteien nahestehen, welche nach dem endgültigen
Ergebnis der letzten Landtagswahlen mindestens 5 von Hundert der im Land
Brandenburg abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Der Anteil am
Gesamtbetrag bemißt sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis der bei der
letzten Landtagswahl im Land Brandenburg für die ihr nahestehende Partei
abgegebenen gültigen Erststimmen und Zweitstimmen. Erreicht eine Partei,
deren parteinahe Stiftung bzw. deren ihr nahestehende kommunalpolitische
Vereinigung bereits gefördert wird, nicht die erforderliche Stimmenzahl, so
kann die entsprechende parteinahe Stiftung bzw. die ihr nahestehende
kommunalpolitische Vereinigung für die Dauer einer Wahlperiode den auf die
Zweitstimmen entfallenden Anteil erhalten. Erreicht die Partei auch in der
darauffolgenden Wahl nicht die erforderliche Stimmenzahl, scheiden die
parteinahe Stiftung und kommunalpolitische Vereinigung aus der Finanzierung
aus. Die parteirechtliche Selbstständigkeit einer Organisation besteht nur
dann, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, die im Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 - aufgestellt
sind. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen. Die Verwendung der Mittel
wird durch den Landesrechnungshof geprüft. Die Bewirtschaftung der Mittel
erfolgt durch das MI.“
Der gleiche Haushaltstitel sah im Haushaltsplan 2005/2006 nur noch 984.000 €
bzw. 915.000 € mit nunmehr folgenden „Erläuterungen“ vor:
„Veranschlagt sind Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen
Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und
kommunalpolitischen Vereinigungen im Land Brandenburg. Die Mittel werden je
zur Hälfte auf Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen verteilt, die
Parteien nahe stehen, welche dauerhafte, ins Gewicht fallende politische
Grundströmungen repräsentieren und nach dem endgültigen Ergebnis der letzten
drei Landtagswahlen oder bei der letzten Landtagswahl, der letzten
Bundestagswahl und der letzten Europawahl mindestens 5 vom Hundert der im
Land Brandenburg abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben; die einer
Partei nahe stehende kommunalpolitische Vereinigung kann auch dann gefördert
werden, wenn die Partei im Landtag vertreten ist und in mindestens der
Hälfte der Kreistage bzw. Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien
Städte in Fraktionsstärke auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten
ist. Der Anteil am Gesamtbetrag bemisst sich je zur Hälfte nach dem
Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl im Land Brandenburg für die ihr
nahe stehende Partei abgegebenen gültigen Erststimmen und Zweitstimmen. ...“
II.
Mit ihren am 22. Mai 2006 eingegangenen
Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die
voranstehend genannten Festlegungen des Haushaltsgesetzes 2005/2006.
1. Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 12
Abs. 1 und 2 (Gleichheitssatz, Diskriminierungsverbot), Art. 20 Abs. 1
(Vereinigungsfreiheit), Art. 19 Abs. 1 Satz 1 (Meinungsfreiheit) sowie Art.
21 Abs. 1, 2 und 3 (Recht auf politische Mitgestaltung,
Disziplinierungsverbot) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt.
Der Landesgesetzgeber dürfe die Teilhabe an solchen Zuschüssen für
parteinahe Stiftungen nicht willkürlich regeln oder von ungeeigneten
Kriterien oder unverhältnismäßigen Anforderungen abhängig machen, wie es mit
der angegriffenen Vorschrift geschehen sei. Mit der jetzigen
Zuschuß-Regelung sei einzig und allein der Ausschluß der der
Beschwerdeführerin zu 2. nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen
Vereinigungen bezweckt worden; dies sei willkürlich. Hinreichender Beleg für
die Relevanz und Dauerhaftigkeit einer Partei in Brandenburg sei es, wenn
sie zweimal hintereinander bei der Landtagswahl die Fünfprozent-Hürde
überwunden habe. Durch die unverhältnismäßigen Anforderungen werde die
Gewährung von Zuschüssen für die politische Bildungsarbeit der pluralen
Struktur der relevanten gesellschaftlichen und politischen Kräfte in
Brandenburg nicht gerecht. Zudem liege damit eine Ungleichbehandlung vor, da
bei der Gewährung von Zuschüssen für laufende Zwecke der politischen
Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen in Brandenburg alle
dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen im Bundesland
angemessen berücksichtigt werden müßten. Im Gegensatz zu den anderen, den
Landtagsparteien nahestehenden Stiftungen erhalte der Beschwerdeführer zu 1.
- der im Parteienrecht als Stiftung gelte - überhaupt keine Zuschüsse,
obwohl die Partei, der er nahestehe, schon zum zweiten Mal in den Landtag
Brandenburg gewählt worden und für die politische Landschaft insbesondere in
Brandenburg von ganz erheblicher Bedeutung sei. Seine Betätigung im
politischen Wettbewerb werde über Gebühr erschwert und unangemessen
beeinträchtigt.
Schließlich reiche allein die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin zu 1. ein
verwaltungsgerichtliches Verfahren angestrengt habe, nicht, um ihr fehlende
Rechtswegerschöpfung vorzuwerfen. Denn mit diesem Verfahren könne sie ihr
Rechtsschutzziel nicht erreichen.
2. Die Beschwerdeführerin zu 2. macht geltend, in ihren Grundrechten aus
Art. 20 Abs. 1 (Parteienfreiheit), Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1
und 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 (Recht der Parteien auf Chancengleichheit im
politischen Wettbewerb) sowie aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt zu sein.
Wenn die anderen - den im Landtag Brandenburg vertretenen Parteien
nahestehenden - Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen gefördert
werden, nicht dagegen die der Beschwerdeführerin zu 2. nahestehenden
Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen, verletze dies auch die
Beschwerdeführerin zu 2. in ihrem durch die Landesverfassung gewährleisteten
Recht auf Gleichbehandlung. Denn dadurch werde die von der
Beschwerdeführerin zu 2. im Land Brandenburg vertretene Grundströmung nicht
angemessen berücksichtigt. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit
(Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz - GG -) führe zu
einem grundsätzlichen Differenzierungsverbot und setze dem Gesetzgeber
besonders enge Grenzen, vor allem dürfe die vorgefundene Wettbewerbslage
nicht verfälscht werden. Dies sei jedoch der Fall, wenn die der
Beschwerdeführerin zu 2. nahestehende Stiftung keinerlei Zuschüsse erhalte,
während die den anderen im Landtag Brandenburg vertretenen Parteien
nahestehenden Stiftungen bezuschußt werden.
III.
Der Landtag hat Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden bereits für unzulässig,
jedenfalls aber für unbegründet. Insbesondere sei die Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers zu 1. mangels Beschwerdebefugnis sowie wegen fehlender
Rechtswegerschöpfung unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 1. sei durch das
angegriffene Haushaltsgesetz nicht unmittelbar betroffen, wie die
Landeshaushaltsordnung (LHO) in § 3 Abs. 2 klarstelle. Eine unmittelbare
Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 1. ergebe sich erst durch die
Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Haushaltsplanes 2005/2006
ergangen seien. Hinsichtlich der am 10. August 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam gegen den ablehnenden Bescheid vom
06. Juli 2005 erhobenen und am 08. Juni 2006 auf den ablehnenden Bescheid
vom 02. Mai 2006 erweiterten Klage sei der Rechtsweg bislang nicht
erschöpft. Wegen mangelnder Beschwerdebefugnis sei auch die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. unzulässig. Diese könne
angesichts der ablehnenden Bescheide vom 06. Juli 2005 und vom 02. Mai 2006
eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht geltend machen, da sie nicht Adressatin der Bescheide gewesen sei.
Das Gericht hat die Verfahrensakten beim Verwaltungsgericht Potsdam
beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind
unzulässig.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. ist unzulässig, da ihr der Grundsatz der
Subsidiarität entgegensteht. Der Grundsatz der Subsidiarität - der auch in §
45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zum
Ausdruck kommt - verlangt von einem Beschwerdeführer, daß er vor der
Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine bloße Rechtswegerschöpfung
hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternommen haben muß,
um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben (vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Juni 2003 -
VfGBbg 1/03 -, vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 -, LKV 2004, 123, und vom
24. Juni 2004 - VfGBbg 28/04). Er muß deshalb vor Anrufung des
Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni
1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.). Dies gilt auch dann,
wenn gegen die angegriffene Norm selber kein fachgerichtlicher Rechtsweg
eröffnet ist (BVerfGE 74, 69, 74 ff.; 79, 1, 20).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Norm und setzt
die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur
nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus
- so der Fall hier -, muß der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen
Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er
die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 72, 39, 43). Diese vorrangige
Anrufung der Fachgerichte soll gewährleisten, daß dem Verfassungsgericht
infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits
eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die umfassende
Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell
zuständiges Fachgericht vermittelt wird (BVerfGE 79, 1, 20; 86, 382, 386 f.;
VerfGH Berlin, Beschluß vom 29. Januar 2004, LVerfGE 15, 3, 16). Danach
haben zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber
herbeizuführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die
beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der
Verfassung vereinbar ist (BVerfGE 72, 39, 43 f.; 97, 157, 164 f.). Denn es
obliegt in erster Linie den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und
durchzusetzen, was auch beinhaltet, Inhalt und Tragweite der Norm zu
bestimmen sowie eventuell drohenden Verfassungsverstößen durch eine
grundrechtskonforme Auslegung zu begegnen (BVerfGE 79, 1, 21 f.; 96, 27, 40;
104, 220, 236; 107, 395, 413 f.).
Es ist danach erforderlich, daß der Beschwerdeführer vor der Anrufung des
Verfassungsgerichts jedwede ihm zumutbare fachgerichtliche
Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nimmt, um zu seinem Ziel zu kommen, und
so eine Entscheidung des Verfassungsgerichts entbehrlich werden kann
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. August 2003 -
VfGBbg 196/03 -, LKV 2004, 123).
Der Beschwerdeführer zu 1. muß unter diesem Gesichtspunkt sein Anliegen
zunächst auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Es ist zunächst Sache des
Verwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob in analoger Anwendung oder in
verfassungskonformer Auslegung der angegriffenen Norm dem Beschwerdeführer
zu 1. Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit zustehen.
Sofern der Beschwerdeführer zu 1. auf diesem Wege oder in sonstiger Weise
Erfolg hat, erübrigt sich eine Anrufung des Landesverfassungsgerichts und
greift deshalb der Subsidiaritätsgedanke Platz (Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, a.a.O.).
Die Verweisung auf den bereits eingeschlagenen fachgerichtlichen Rechtsweg
ist für den Beschwerdeführer zu 1. auch nicht unzumutbar. Es gehört zu den
Aufgaben eines jeden Fachgerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei
Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. Handelt es sich um ein
förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die geltend gemachten
verfassungsrechtlichen Bedenken, so setzt es das Verfahren nach Art. 100
Abs. 1 Grundgesetz aus und führt eine Entscheidung des
Landesverfassungsgerichts herbei. Anderenfalls ist gegen die den Rechtsweg
erschöpfende Entscheidung des Fachgerichts die Verfassungsbeschwerde gegeben
(BVerfGE 72, 39, 43 f.; 74, 69, 74 f.). Bereits insoweit erscheint es dem
Beschwerdeführer zu 1. nicht unzumutbar, sein Rechtsschutzziel zunächst auf
dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. Auch ist seine bereits vor dem
Verwaltungsgericht anhängige Klage weder von vornherein unzulässig, noch
besteht in der Sache eine gefestigte Rechtsprechung, die jeden Erfolg von
vornherein versagt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom
15. September 1994 - VfGBbg 5/94 -, LVerfGE 2, 170).
2. Für eine Vorabentscheidung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2
Satz 2 VerfGGBbg (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd.
11, 198, 203 f.) sieht das Gericht keine hinreichende Veranlassung. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Gerichtes kommt eine Sofortentscheidung nach §
45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nur unter besonderen Umständen in Betracht. Die
Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht
deutlich, daß auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine
Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes keineswegs zwangsläufig ist. Sie
bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs.
2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme („im Ausnahmefall“) (Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfgBbg 17/96, 18/96,
19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2
VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche weitere Einschränkung („im
Ausnahmefall“) nicht enthält. Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach §
45 Abs. 2 Satz 2 VerGGBbg voraus, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum
steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 -
VfgBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204). Diese Schwelle ist
hier nicht erreicht. Daß insbesondere der Beschwerdeführer zu 1. durch das
angegriffene Gesetz schlechthin unzumutbar in seinen Grundrechten betroffen
wäre und ihm im Hinblick darauf durch die vorherige - durch Klageerhebung
vor dem Verwaltungsgericht bereits eingeleitete - Beschreitung des
Rechtswegs schwere und unabwendbare Nachteile entstünden, ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 2. ist unzulässig, da sie nicht die - für das von ihr
im Kern als verletzt gerügte Parteien-Recht der Chancengleichheit und des
Diskriminierungsverbots - statthafte Verfahrensart ist.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können
politische Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen
verliehenen verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im
Wege der Organstreitigkeit als „andere Beteiligte“ (§§ 35, 12 Nr. 1
VerfGGBbg) geltend machen (BVerfGE [Plenum] 4, 27, 31; s. a. BVerfGE 6, 367,
372; 11, 239, 241; 66, 107, 115; 73, 1, 29; 82, 322, 335; 84, 290, 298; 85,
264, 284). Der Verfassungsrechtliche Status einer Partei - wie er in Art. 21
GG verankert ist und auch durch Art. 12 Abs. 1 und 2 , Art. 20 Abs. 1, Art.
21 LV beschrieben wird - umfaßt neben dem Recht auf Gründung und Betätigung
auch das Recht auf Chancengleichheit, welches zwar keine Gleichheit im
streng formalen Sinne gebietet, vom Gesetzgeber aber verlangt, daß er „die
vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen darf“ (BVerfGE 85, 264, 297;
104, 287, 300; 111, 382, 398). Demgegenüber sind politische Parteien nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) dann zur
Verfassungsbeschwerde befugt, wenn sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung
nicht durch ein Verfassungsorgan, sondern durch ein Verwaltungsorgan im
funktionellen Sinne beeinträchtigt werden (BVerfG 14, 121, 129; 67, 149,
151; 85, 264, 284).
Das Landesverfassungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts an (ebenso LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember
2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 310 f.). Danach bleibt für die von
der Beschwerdeführerin zu 2. erhobene Verfassungsbeschwerde kein Raum. Denn
mit den von ihr als verletzt gerügten Rechten aus „Art. 20 Abs. 1
(Parteienfreiheit)“, „Art. 12 Abs. 1 und 2 (Gleichheitssatz,
Diskriminierungsverbot)“, „Art. 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 (Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb,
Gleichbehandlung)“ sowie „Art. 19 Abs. 1 Satz 1 (Meinungsfreiheit)“ der
Landesverfassung beruft sie sich im Kern auf eine Verletzung ihres - durch
Art. 21 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 , Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV -
gewährleisteten verfassungsrechtlichen Status als politische Partei durch
ein Verfassungsorgan. Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG
als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE
1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114)
und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren
anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der
politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg
4/95 EA -, LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).
Zum verfassungsrechtlichen Status einer politischen Partei gehören gleiche
Wettbewerbschancen auf allen Ebenen. Soweit sich eine politische Partei
durch das Verhalten eines Verfassungsorgans in diesem Status beeinträchtigt
sieht, kämpft sie auch insoweit um ihr Recht auf Teilhabe am
Verfassungsleben (LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -,
LVerfGE 11, 306, 310 f.). In eben diesem Status sieht sich die
Beschwerdeführerin zu 2. verletzt, wenn sie rügt, in ihren Möglichkeiten, an
der politischen Willensbildung im Land Brandenburg ebenso wie die anderen im
Landtag Brandenburg vertretenen Parteien mitwirken zu können, durch das
Haushaltsgesetz 2005/2006 - bzw. die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten
Verfassungsorgane - beeinträchtigt worden zu sein. Die Verletzung dieses
Status durch ein Verfassungsorgan kann die Beschwerdeführerin zu 2. jedoch
nur im Wege des Organstreits geltend machen.
2. Eine Umdeutung ihres Rechtsschutzbegehrens in einen Antrag auf
Durchführung eines Organstreitverfahrens scheidet aus.
Ungeachtet dessen, daß das Rechtsschutzersuchen ausdrücklich als
Verfassungsbeschwerde bezeichnet ist und keinen Antragsgegner benennt, wäre
der Antrag in einem solchen nach Art. 113 Nr. 1 LV, §§ 35 ff VerfGGBbg gegen
die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane zu führenden
Verfahren unzulässig, da verfristet. Der im Organstreitverfahren zu
stellende Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme
- hier die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 - dem
Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden (§ 36 Abs. 3 VerfGGBbg).
Angesichts der am 30. Mai 2005 erfolgten Verkündung bzw. dem Inkrafttreten
des angegriffenen Gesetzes zum 01. Januar 2005 ist diese Frist mit der am
22. Mai 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht mehr eingehalten worden.
Unzulässig wäre auch ein ferner in Betracht kommender Antrag im Verfahren
der abstrakten Normenkontrolle (Art. 113 Nr. 2 LV, §§ 39 ff. VerfGGBbg). Die
Beschwerdeführerin zu 2. wäre hier bereits nicht antragsberechtigt (§ 39
VerfGGBbg).
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