VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 95/02 -
Verfahrensart: |
Organstreit sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 | |
Schlagworte: | - Auslagenerstattung | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 95/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 95/02
B E S C H L U S S |
In dem Organstreitverfahren 1. der beiden Mitglieder im Parlamentarischen Untersuchungsausschuß 3/2 der 3. Wahlperiode des Landtags Brandenburg a) Heinz Vietze MdL Antragsteller zu 1., 2. der Fraktion der PDS im 3. Brandenburgischen Landtag, Antragstellerin zu 2., Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 1. und 2.: Rechtsanwälte B. pp, gegen den Parlamentarischen Untersuchungsausschuß 3/2 der 3. Wahlperiode des Landtages Brandenburg, Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & C., F., wegen Ablehnung des Beweisantrags A 33 im 2. Untersuchungsausschuß der 3. Wahlperiode des Landtages Brandenburg hier: nachträglicher Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. November 2003 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Das - seinerseits unanfechtbare - Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. Oktober 2003 ergibt, daß eine Auslagenerstattung unterbleibt. Nach § 32 Abs. 7 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - ist vor dem Landesverfassungsgericht eine Auslagenerstattung außer im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde die Ausnahme. Ansonsten findet sie zufolge § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg nur statt, wenn und soweit sie das Verfassungsgericht ausdrücklich anordnet. Nimmt das Gericht hierzu keine Veranlassung, bedeutet das, daß Auslagen nicht zu erstatten sind. Der dies für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anders sehenden Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 15. November 2000 - 2 BvH 3/91 -) schließt sich das Landesverfassungsgericht für die Rechtslage in Brandenburg nicht an. Daß das Gericht in seinen Entscheidungen vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 - (LVerfGE 4, 167, 168 f.), 20. Juni 1996 - VfGBbg 3/96 - (LVerfGE 4, 179, 189) und 16. November 2000 - VfGBbg 31/00 - (LVerfGE 11, 166, 175) die Nicht-Erstattung von Auslagen besonders ausgesprochen und begründet hat, hängt damit zusammen, daß in diesen Fällen Anträge auf Auslagenerstattung ausdrücklich gestellt worden waren, die es zu bescheiden galt. Ergänzend macht das Gericht darauf aufmerksam, daß für das Organstreitverfahren schon im Ansatz zweifelhaft ist, ob eine Auslagenerstattung nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Beteiligten derselben Rechtsperson angehören (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 - a. a. O.). Unabhängig davon kommt eine Auslagenerstattung nach der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (s. die Entscheidungen vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 - a. a. O., 20. Juni 1996 - VfGBbg 3/96 - a. a. O. und vom 16. November 2000 - VfGBbg 31/00 - a. a. O.; ebenso - für § 34a Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfG, Beschluß vom 15. November 2000 - 2 BvH 3/91 - sowie BVerfGE 96, 66, 67) jedenfalls nur in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Das ist für das hier zugrundeliegende Verfahren nicht dargetan worden oder sonst ersichtlich. Damit ergab sich für eine Entscheidung zur Frage der Auslagenerstattung in dem Urteil vom 16. Oktober 2003 keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar |
Dr. Macke | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Will |