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VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 95/02 -

 

Verfahrensart: Organstreit
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 32 Abs. 7
Schlagworte: - Auslagenerstattung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 95/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 95/02



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem Organstreitverfahren

1. der beiden Mitglieder im Parlamentarischen Untersuchungsausschuß 3/2 der 3. Wahlperiode des Landtags Brandenburg

a) Heinz Vietze MdL
b) Klaus-Jürgen Warnick MdL,

Antragsteller zu 1.,

2. der Fraktion der PDS im 3. Brandenburgischen Landtag,
vertreten durch den Vorsitzenden
Prof. Dr. Lothar Bisky MdL,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Antragstellerin zu 2.,

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 1. und 2.: Rechtsanwälte B. pp,

gegen

den Parlamentarischen Untersuchungsausschuß 3/2 der 3. Wahlperiode des Landtages Brandenburg,
vertreten durch seinen Vorsitzenden Dieter Helm MdL,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & C., F.,

wegen Ablehnung des Beweisantrags A 33 im 2. Untersuchungsausschuß der 3. Wahlperiode des Landtages Brandenburg

hier: nachträglicher Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 20. November 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Das - seinerseits unanfechtbare - Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. Oktober 2003 ergibt, daß eine Auslagenerstattung unterbleibt. Nach § 32 Abs. 7 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - ist vor dem Landesverfassungsgericht eine Auslagenerstattung außer im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde die Ausnahme. Ansonsten findet sie zufolge § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg nur statt, wenn und soweit sie das Verfassungsgericht ausdrücklich anordnet. Nimmt das Gericht hierzu keine Veranlassung, bedeutet das, daß Auslagen nicht zu erstatten sind. Der dies für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anders sehenden Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 15. November 2000 - 2 BvH 3/91 -) schließt sich das Landesverfassungsgericht für die Rechtslage in Brandenburg nicht an. Daß das Gericht in seinen Entscheidungen vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 - (LVerfGE 4, 167, 168 f.), 20. Juni 1996 - VfGBbg 3/96 - (LVerfGE 4, 179, 189) und 16. November 2000 - VfGBbg 31/00 - (LVerfGE 11, 166, 175) die Nicht-Erstattung von Auslagen besonders ausgesprochen und begründet hat, hängt damit zusammen, daß in diesen Fällen Anträge auf Auslagenerstattung ausdrücklich gestellt worden waren, die es zu bescheiden galt.

Ergänzend macht das Gericht darauf aufmerksam, daß für das Organstreitverfahren schon im Ansatz zweifelhaft ist, ob eine Auslagenerstattung nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Beteiligten derselben Rechtsperson angehören (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 - a. a. O.). Unabhängig davon kommt eine Auslagenerstattung nach der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (s. die Entscheidungen vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 - a. a. O., 20. Juni 1996 - VfGBbg 3/96 - a. a. O. und vom 16. November 2000 - VfGBbg 31/00 - a. a. O.; ebenso - für § 34a Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfG, Beschluß vom 15. November 2000 - 2 BvH 3/91 - sowie BVerfGE 96, 66, 67) jedenfalls nur in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Das ist für das hier zugrundeliegende Verfahren nicht dargetan worden oder sonst ersichtlich. Damit ergab sich für eine Entscheidung zur Frage der Auslagenerstattung in dem Urteil vom 16. Oktober 2003 keine Veranlassung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar


 
Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will