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VerfGBbg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -

 

Verfahrensart: abstrakte Normenkontrolle
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 25 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 25 Abs. 3; LV, Art. 98 Abs. 1;
  LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 2;   LV, Art. 2 Abs. 1;
  LV, Art. 2 Abs. 3; LV, Art. 8 Abs. 1; LV, Art. 10; LV, Art. 12 Abs. 2;
  LV, Art. 17 Abs. 1; LV, Art. 34 Abs. 2; LV, Art. 39 Abs. 2;
  LV, Art. 41; LV, Art. 44; LV, Art. 48 Abs. 1; LV, Art. 113 Nr. 2
- VerfGGBbg, § 12 Nr. 2; VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 39 Nr.1;
  VerfGGBbg, § 40
- GG, Art. 3 Abs. 3; GG, Art. 14; GG, Art. 20 Abs. 1; GG, Art. 31;
  GG, Art. 70 Abs. 1; GG, Art. 74 Nr. 11; GG, Art. 75 Abs. 1 Nr. 4
- BbgBkGG, Art. 1; BbgBkGG, Art. 2 § 1
- SWG, § 1 Abs. 2; SWG, § 1 Abs. 3; SWG, § 2; SWG, § 3
- EV, Art. 35
- BBergG, § 48 Abs. 1 Satz 2; BBergG, § 48 Abs. 2 Satz 1;
  BBergG, § 55 Abs. 1 Nr. 9
- ROG, § 2 Abs. 2 Nr. 9 Satz 3
- VwGO, § 65
Schlagworte: - Gesetzgebungskompetenz
- Sorben
- Staatzielbestimmung
- Gesetzgebungsverfahren
- körperliche Unversehrtheit
- Eigentum
- Gesetzesvorblatt
- Anhörung
- Sondervotum
- Tenor
- kommunale Selbstverwaltung
amtlicher Leitsatz: 1. Zum Kreis der im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens zu beteiligenden Stellen und Personen.

2. Zur Gesetzgebungskompetenz des Landes im Bereich des Braunkohlenplanungsrechts.

3. Das durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV gewährleistete Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes bietet keinen absoluten Schutz vor der Inanspruchnahme einer sorbisch geprägten Siedlung durch den Braunkohlentagebau.

4. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV ist, jedenfalls solange kein gezielt gegen das Sorbentum gerichteter Eingriff in Frage steht, nicht als Grundrecht im Sinne eines Abwehrrechts, sondern als Staatszielbestimmung, und zwar von herausgehobenem Stellenwert und mit entsprechend erhöhten Schutzpflichten, einzuordnen. Als so verstandenes Minderheitenrecht ist Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 3 GG, vereinbar, der in bestimmten Grenzen eine Besserstellung von Minderheiten zum Ausgleich faktischer Nachteile erlaubt.

5. Zu Art und Umfang der Verpflichtung des Landes zur Gewährleistung des Rechts auf Schutz, Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes des sorbischen Volkes.

6. Das Verfassungsgericht ist darauf beschränkt zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber auf der Grundlage einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung Bedeutung und Umfang des Schutzauftrages aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV richtig erkannt hat, ob die dagegen abgewogenen Verfassungsgüter in vertretbarer Weise in Ansatz gebracht sind und das Ergebnis nicht unverhältnismäßig ist.

7. Der Gesetzgeber darf sich bei der Beurteilung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung auf die sachverständige Einschätzung von Gutachtern verlassen, wenn deren Prognosen nachvollziehbar und plausibel sind. Unterschiedliche Einschätzungen der Gutachter hindern den Gesetzgeber nicht, sich auf eine von mehreren Prognosen zu stützen, solange sie ihm bei angemessener Auseinandersetzung mit den anderslautenden Gutachten vertretbar erscheinen darf. Bei verbleibenden Unsicherheiten, die auch durch weitere Gutachten nicht zu beseitigen sind, sondern in der Natur der Sache liegen, hat er in eigener Verantwortung politisch zu entscheiden.

8. Die von dem Gesetzgeber unter Abwägung des Staatsziels Schutz, Erhaltung und Pflege des Siedlungsgebietes der Sorben (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV) gegen die Staatsziele Strukturförderung (Art. 44 LV), Arbeitssicherung (Art. 48 Abs. 1 LV) und Energieversorgung getroffene Entscheidung zur Auflösung der Gemeinde Horno unter Inanspruchnahme ihres Gemeindegebietes für den Braunkohlentagebau (Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG) läßt sich unter Mitberücksichtigung der Begleitregelungen, zumal des Angebots einer geschlossenen Umsiedlung innerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes, mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV noch vereinbaren.

9. Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG verstößt auch nicht aus anderen Gründen oder in Verbindung mit ihnen gegen die Landesverfassung.

10. Es hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens, daß nach Art. 2 § 1 BbgBkGG die Gemeinde Horno bereits zum Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen und damit schon vor der tatsächlichen Inanspruchnahme des Gemeindegebietes für den Braunkohlentagebau aufgelöst wird. Das dem zugrundeliegende gesetzgeberische Bestreben, einer schleichenden Entleerung der Selbstverwaltung Hornos zuvorzukommen, das Gemeindegebiet geordnet überzuleiten und kommunalrechtliche Übergangsregelungen zu vermeiden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Fundstellen: - NJ 1998, 588
- LKV 1998, 395
- DVBl 1999, 34
- EuGRZ 1998, 698
- LVerfGE 8, 97
- NuR 1999, 506
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 27/97



IM NAMEN DES VOLKES
 
U R T E I L

In dem Verfahren über den Normenkontrollantrag

der Abgeordneten des Landtages Brandenburg

Kerstin Bednarsky, Hannelore Birkholz, Prof. Dr. Lothar Bisky, Ralf Christoffers, Petra Faderl, Christel Fiebiger, Christian Gehlsen, Prof. Dr. Bernhard Gonnermann, Stefan Ludwig, Dr. Helmuth Markov, Kerstin Osten, Harald Petzold, Prof. Dr. Michael Schumann, Gerlinde Stobrawa, Anita Tack, Dr. Margot Theben, Andreas Trunschke und HeinzVietze,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. M.,

weiter beteiligt:

1. Landtag Brandenburg,
vertreten durch den Präsidenten des Landtags,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. K.,

2. Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam,

Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. v. B.,

wegen Überprüfung des Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg, zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung des Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg vom 7. Juli 1997 (Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz - BbgBkGG -, GVBl. I S. 72) i.V.m. Art. 1 des Gesetzes, soweit er die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau betrifft, auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
auf die mündliche Verhandlung

vom 19. März und 18. Juni 1998

durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

für R e c h t erkannt:

Art. 2 § 1 des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes i.V.m. Art. 1 des Gesetzes, soweit er die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau betrifft, ist mit der Landesverfassung vereinbar.

A.

Die 18 Antragsteller, Abgeordnete des Landtages Brandenburg, stellen im Wege des Normenkontrollantrages zur Überprüfung, ob Art. 2 § 1 des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes (BbgBkGG) - Auflösung der Gemeinde Horno mit dem Tage der nächsten Kommunalwahlen - i.V.m. Art. 1 des Gesetzes, soweit er die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau betrifft, mit der Landesverfassung vereinbar ist.

I.

Das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz besteht aus drei Artikeln. Art. 1 enthält allgemeine Grundsätze zur Braunkohlengewinnung und zu einer Inanspruchnahme von Siedlungen. Art. 2 regelt die Auflösung der Gemeinde Horno mit dem Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen (27. September 1998) und ihre Eingliederung in die Gemeinde Jänschwalde; daneben enthält er Bestimmungen über eine Wiederansiedlung der Gemeindebewohner. Art. 3 ergänzt das bestehende Landesenteignungsgesetz um Sondervorschriften für Braunkohlengebiete. Die wesentlichen Vorschriften der Art. 1 und 2 des Gesetzes lauten wie folgt:

Art. 1
Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land
Brandenburg

§ 1 Braunkohlengewinnung

Braunkohle, die in der Region Lausitz-Spreewald lagert, kann nach Maßgabe der Gesetze zur Sicherung der Rohstoff- und Energieversorgung sowie zur Stärkung der Wirtschaftskraft des Landes unter Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes, des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und bei schonender Nutzung des Bodens gewonnen werden.

§ 2 Bergbaubedingte Umsiedlungen

Für die unvermeidbare Inanspruchnahme von Siedlungen ist rechtzeitig gleichwertiger Ersatz anzubieten und zu gewährleisten. Es ist anzustreben, dörfliche Gemeinschaften und soziale Bindungen durch gemeinsame Umsiedlungen zu erhalten. Die Umsiedlung erfolgt auf Kosten des Bergbautreibenden.

§ 3 Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)

Für Siedlungen, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbische Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist, sind im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) im Sinne von § 3 Abs. 2 des Sorben(Wenden)-Gesetzes anzubieten.

Art. 2
Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur
Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

§ 1 Gebietsgliederung

Die Gemeinde Horno (Landkreis Spree-Neiße) wird mit dem Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen aufgelöst; ihr Gebiet wird zum selben Zeitpunkt in die Gemeinde Jänschwalde (Landkreis Spree-Neiße) eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge

(1) Die Gemeinde Jänschwalde wird mit dem Zeitpunkt der Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Horno Rechtsnachfolgerin der GemeindeHorno.

...

§ 4 Ortsteilbildung und Ortsrecht
im Eingliederungsgebiet

(1) Das Gebiet der Gemeinde Horno (Eingliederungsgebiet) erhält mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in die Gemeinde Jänschwalde den besonderen Status als Ortsteil der Gemeinde Jänschwalde ...

§ 5 Wiederansiedlung

(1) Zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft sowie sozialer Bindungen sind den Einwohnern der Gemeinde Horno auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde geeignete Flächen für die Wiederansiedlung anzubieten. ... Vor der Feststellung des Braunkohlenplanes sind die Bürger der Gemeinde Horno vom Braunkohlenausschuß zur Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänsch-walde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) anzuhören. ...

§ 6 Ortsteilbildung im Wiederansiedlungsgebiet

(1) Das für die Wiederansiedlung der Einwohner der Gemeinde Horno gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 bestimmte Gebiet erhält den besonderen Status als Ortsteil der aufnehmenden Gemeinde, wenn mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Horno dort mit Hauptwohnung gemeldet ist. ...

Das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz hat die Umsetzung der Maßgaben des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg aus seinem Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 - (LVerfGE 3, 157, 162 f.) zum Ziel. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht auf eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde Horno die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde vom 28. Februar 1994 für nichtig erklärt, weil die in dem Braunkohlenplan vorgesehene vollständige Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno auf eine Auflösung der Gemeinde im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV hinauslaufe und deshalb eines Gesetzes bedürfe. Das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz soll die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde “auf einer sicheren planungsrechtlichen Grundlage” ermöglichen (LT-Drs. 2/3750, S. 1).

II.

Der Braunkohlentagebau Jänschwalde, aufgeschlossen 1970, dient der Versorgung des heute von der Vereinigten Energiewerke AG (VEAG) betriebenen Kraftwerkes Jänschwalde mit Braunkohle. Das Kraftwerk wird daneben mit Braunkohle aus dem Tagebau Cottbus-Nord versorgt. Nutzungsberechtigte in bezug auf das entsprechende Bergwerkseigentum zum Vorhaben Tagebau Jänschwalde ist seit Dezember 1991 die Lausitzer Braunkohle AG(LAUBAG).

Das Gebiet für den Tagebau Jänschwalde befindet sich nördlich der Bahntrasse Cottbus-Forst und soll sich bis zum voraussichtlichen Ende des Abbauzeitraums im Jahre 2019 in nördlicher Richtung bis zur sog. Taubendorfer Rinne erstrecken. Bis Ende 1993 wurden 3243 ha. in Anspruch genommen. Bei Fortführung des Tagebaus in der vorgesehenen Form werden weitere 4699 ha. devastiert. In der Feldesmitte liegt die Ortslage Horno. Sie soll nach Maßgabe des Rahmenbetriebsplans der LAUBAG im Jahre 2000 umgesiedelt und voraussichtlich im Jahre 2002 überbaggert werden.

Der Rahmenbetriebsplan “Weiterführung des Tagebaus Jänsch-walde 1994 bis Auslauf” der LAUBAG vom 1. Dezember 1992 wurde vom Oberbergamt des Landes Brandenburg am 14. März 1994 zugelassen. Der landesrechtliche Braunkohlenplan “Tagebau Jänschwalde” vom 23. September 1993 sieht eine geschlossene Umsiedlung der Einwohner der Gemeinde Horno vor, die auf Kosten des Bergbautreibenden durchgeführt werden soll. Der Braunkohlenplan ist nach der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 bislang nicht erneut für verbindlich erklärt worden.

III.

Die von der Fortführung des Braunkohlentagebaus betroffene Gemeinde Horno liegt im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben, die in der Niederlausitz, dem südlichen Brandenburg, und in der Oberlausitz, dem östlichen Sachsen, siedeln. Die Angaben über die heutige Größe der sorbischen Volksgruppe schwanken; sie wird im allgemeinen auf etwa 50.000 bis 80.000 Personen geschätzt. Etwa 20.000 Angehörige der sorbischen Volksgruppe leben im Lande Brandenburg.

Die Landesverfassung (LV) befaßt sich mit der in Brandenburg lebenden sorbischen Minderheit in Art. 25 LV. Die Norm lautet:

Art. 25
Rechte der Sorben (Wenden)

(1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen Volkes.

(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben hin.

(3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten.

(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß.

(5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, daß in Angelegenheiten der Sorben, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken.

Die Umsetzung des Art. 25 Abs. 5 LV erfolgte durch das Sorben-(Wenden-)Gesetz vom 7. Juli 1994 - SWG - (GVBl. I S. 294). Nach § 2 Abs. 1 SWG gehört zum sorbischen Volk, wer sich zu ihm bekennt. Zur Bezeichnung des angestammten Siedlungsgebiets der Sorben führt das Gesetz die Gemeinden, Ämter und Kreise auf, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle Tradition nachweisbar ist (§ 3 Abs. 2 SWG). Daneben konkretisiert es im wesentlichen die in Art. 25 LV genannten Rechte der Sorben auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer nationalen Identität und ihres angestammten Siedlungsgebietes (§§ 1 und 3 SWG), führt zur Sicherstellung der Mitwirkung der Sorben in sie betreffenden Angelegenheiten einen beim Landtag zu bildenden Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten ein (§ 5 SWG) und enthält Regelungen zur Förderung der sorbischen Belange u.a. in den Bereichen Kultur, Sprache, Wissenschaft und Bildung (§§ 7 bis 10 SWG).

IV.

In Vorbereitung des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes legte die Landesregierung dem Landtag am 15. Dezember 1995 als Ergebnis einer interministeriellen Arbeitsgruppe einen ersten Bericht zu den Eckpunkten eines solchen Gesetzes zur Beratung vor (LT-Drs. 2/1946), der bereits die wesentlichen Regelungen des späteren Gesetzes enthielt. Im Zuge der weiteren Erarbeitung des Gesetzentwurfes fand im Zeitraum März/April 1996 eine Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Bevölkerung statt. An der brieflichen Befragung beteiligten sich 85% der Einwohner Hornos; davon äußerten sich 91% ablehnend.

Ferner holte die Landesregierung verschiedene Gutachten und sachverständige Stellungnahmen zu den tatsächlichen Bedingungen für eine Fortführung des Braunkohlentagebaus Jänschwalde ein. Die Gutachten befaßten sich mit der zukünftigen Stromnachfrage und dem hieraus folgenden Braunkohlenbedarf für das Kraftwerk Jänschwalde einerseits und - abhängig hiervon - mit den Möglichkeiten zur Fortführung des Tagebauprojektes andererseits. Dabei wurden vorrangig 3 Varianten untersucht. Variante 1 beinhaltet die vollständige Abbaggerung des Gebietes der Gemeinde Horno, Variante 2 eine Umfahrung des Gemeindegebietes, Variante 3 eine Stillsetzung des Tagebaus südlich der Gemeinde. Die - sodann auch in der Begründung des Gesetzentwurfs abgehandelten - Gutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Prognos-AG befürwortet die Variante 1. Das Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH im Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen (im folgenden: Wuppertal-Institut) spricht sich für die Variante 3 aus. Die Divergenz beruht letztlich auf unterschiedlichen Annahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung, der hieraus abzuleitenden künftigen Stromnachfrage in den neuen Bundesländern und zu dem danach zu erwartenden Braunkohlenbedarf.

Die Landesregierung spricht sich mit dem am 31. Januar 1997 in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf grundsätzlich für eine Fortführung des Braunkohlentagebaus aus und stützt sich dabei maßgeblich auf das Gutachten der Prognos-AG. Sie führt in der Begründung des Gesetzentwurfs unter anderem aus, daß eine annähernde Stagnation des Strombedarfs, wie sie vom Wuppertal-Institut prognostiziert werde, auch angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftsentwicklung nicht zu erwarten sei. Vielmehr habe sich auch für 1996 eine zunehmende Stromnachfrage ergeben, die mit der geplanten Stromerzeugungskapazität ohne Überkapazitäten befriedigt werden könne. Daneben werden in der Begründung des Gesetzentwurfes als Gründe für die Fortführung des Braunkohlentagebaus die regionale Strukturförderung (Art. 44 LV) und die Arbeitsplatzsicherung (Art. 48 Abs. 1 LV) angeführt. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung des Rohstoffertrags, der Wirtschaftlichkeit, der Bergbaufolgelandschaft, des Immissionsschutzes und der wasserwirtschaftlichen Konsequenzen verdiene Variante 1, also Fortführung des Tagebaus unter Abbaggerung von Horno, den Vorzug. Unter den Bedingungen der Varianten 2 oder 3 sei eine konkurrenzfähige Stromerzeugung in Jänschwalde nicht möglich. In beiden Fällen müsse mindestens mit einer Teilstillegung des Energiekomplexes gerechnet werden, möglicherweise auch mit einer vollständigen Verlagerung der unternehmerischen Aktivitäten in den sächsischen Teil des Lausitzer Reviers. Der Schutz des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV stehe einer Fortführung des Tagebaus nicht oder doch allenfalls in besonderen Ausnahmefällen - und ein solcher Fall liege hier nicht vor - entgegen. Die staatliche Schutzpflicht werde durch die hier vorgesehene Neuansiedlung im angestammten Siedlungsgebiet erfüllt. Im Rahmen der Gesamtabwägung setzt sich die Begründung des Gesetzentwurfs weiter mit den Belangen der Einwohner, den Rechten der Sorben auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer nationalen Identität sowie auf Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und dem Denkmalschutz auseinander.

Der Landtag behandelte den Gesetzentwurf am 12. Februar 1997 in 1. Lesung. Der federführende Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung führte am 23. April 1997 eine durch schriftliche Stellungnahmen vorbereitete ganztägige öffentliche Anhörung durch, bei der 33 Vertreter von Verbänden, Interessengruppen, Forschungsinstituten und juristische Gutachter zu Wort kamen (Ausschußprotokoll 2/712 Band 1 und 2). Das Gesetz wurde nach Beratung in insgesamt 20 Sitzungen der beteiligten Ausschüsse und des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten am 11. Juni 1997 in 2. Lesung vom Landtag verabschiedet und ist am 12. Juli 1997 in Kraft getreten.

V.

Mit dem am 5. September 1997 beim Verfassungsgericht eingegangenen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beantragen die Antragsteller,festzustellen, daß Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg, zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz - BbgBkGG -) vom 7. Juli 1997 (GVBl. I S. 72 ff.) einschließlich Art. 1 des Gesetzes, soweit dieser Artikel auch die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno betrifft, wegen seiner Unvereinbarkeit mit Art. 25 Abs. 1 S. 1 und 98 der Verfassung des Landes Brandenburg nichtig ist.

Zur Begründung machen sie geltend: Die angegriffenen Normen seien an Art. 98 LV und daneben unmittelbar am Prüfungsmaßstab des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV zu messen. Es handele sich nicht nur um eine Maßnahme der kommunalen Neugliederung. Vielmehr habe der Gesetzgeber erklärtermaßen die Grundlagen für die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno durch den Tagebau Jänschwalde schaffen wollen.

Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG verletze Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV. Diese Verfassungsbestimmung schütze nicht nur das angestammte sorbische Siedlungsgebiet als Ganzes, sondern bedeute nach ihrem Sinn und Zweck einen absoluten Schutz für jede einzelne Ortschaft. Es gehe nicht um den Schutz eines Territoriums an sich, sondern um den generellen Schutz eines kulturell verbundenen Siedlungsgefüges. Das Sorben-(Wenden-) Gesetz bestätige dies, indem der Gesetzgeber dort zur Definition des Begriffs “angestammtes Siedlungsgebiet” auf die einzelnen Ortschaften zurückgreife. Freilich sei das angestammte Siedlungsgebiet keiner generellen landesplanerischen Veränderungssperre unterworfen. Raum für Veränderungen bleibe bei einer Auslegung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV, die etwa zwischen bewohntem und nichtbewohntem Siedlungsgebiet oder zwischen der bloßen Umgestaltung einer Siedlung und ihrer Beseitigung unterscheide. Selbst wenn man nur ausnahmsweise einen Bestandsschutz für einzelne Gemeinden annähme, seien hier jedenfalls die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei einer so kleinen Volksgruppe wie den Sorben sei spezifisches Kulturgut etwas anderes als bei einer großen Volksgruppe. Eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl Hornos sei in Relation zum gesamten Siedlungsgebiet der Sorben vergleichbar etwa der Bedeutung der Stadt Hamburg für die Deutschen. In Horno werde eine einzigartige sorbische Mundart gesprochen, die es nur noch in dieser Gemeinde gebe und die einen hohen Anteil mundartlicher Besonderheiten aufweise. Gerade die Sprache sei von zentraler Bedeutung für die kulturelle Identität der sorbischen Gemeinschaft. Der bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts geübte Assimilierungsdruck habe sich vor allem in der Verdrängung der sorbischen Sprache geäußert. Der Verlust jeder weiteren sprachlichen Eigenart sei eine erhebliche Einbuße; sie könne auch bei einer geschlossenen Umsiedlung nicht verhindert werden.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV beinhalte ein Grundrecht und als solches ein subjektives Abwehrrecht. Bereits der Wortlaut der Norm spreche von einem “Recht”. Dieses stehe sowohl dem Einzelnen als auch dem sorbischen Volk als Ganzem zu. Die Landesverfassung gewähre Grundrechte nach Art. 5 Abs. 1 LV auch gesellschaftlichen Gruppen. Der Gesetzgeber des Sorben- (Wenden-)Gesetzes habe dies im Hinblick auf die nationale Identität in § 1 Abs. 3 Satz 1 SWG regelrecht ausbuchstabiert, indem er das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege der nationalen Identität dem sorbischen Volk und jedem Sorben zuspreche. Der Annahme eines bloßen Staatszieles stehe entgegen, daß die anerkannten Staatszielbestimmungen der Brandenburger Verfassung, nämlich Art. 48 (Arbeit), 47 (Wohnung) und 45 (soziale Sicherung) keinen Rechtsträger nennen, sondern nur eine Verpflichtung des Landes aussprechen. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV sei zudem wie alle Grundrechte für sich vollzugsfähig. Die Vorschrift gewähre ein Eingriffsabwehrrecht gegen die Beseitigung sorbischer Siedlungen. Dies bestätige sich in der Entstehungsgeschichte. Der mit der Erarbeitung einer Vorlage zum späteren Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV befaßte sorbische Schriftsteller Koch habe seinerzeit ausgeführt, daß es hier um die Verhinderung weiterer Verluste durch den Braunkohlentagebau gehe. Die Abwehrfunktion entspreche dem historischen Kontext. In der DDR sei es in großem Umfang zur Abbaggerung sorbisch besiedelter Gebiete gekommen. Die DDR-Verfassung habe zwar Schutzbestimmungen für die sorbische Bevölkerung vorgesehen, nicht aber für das angestammte sorbische Siedlungsgebiet; eben ein solcher Schutz sei nun die Absicht des brandenburgischen Verfassungsgebers gewesen. Dies zeige auch der vom Land Brandenburg seinerzeit bei der Kommission “Verfassungsreform” des Bundesrates eingereichte Vorschlag zur Ergänzung des Grundgesetzes durch eine Schutzbestimmung für ethnische Minderheiten, der ebenfalls subjektiv-rechtlich formuliert gewesen sei.

Als Grundrecht stehe Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV in Einklang mit höherrangigem Recht. Er erweitere schlicht den Grundrechtskatalog, um der besonderen Situation einer autochthonen Minderheit Genüge zu tun. Im Bundesberggesetz sei eine Öffnung für derartige rechtliche Belange außerhalb des Bergrechts in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG angelegt, demzufolge die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen beschränken oder untersagen könne, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV sei ein solches öffentliches Interesse. Die so verstandene Norm bleibe auch in Einklang mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). Die absoluten Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG - hier nach den Merkmalen Abstammung, Rasse und Heimat - seien nicht einschlägig, denn die Zugehörigkeit zum sorbischen Volk werde nicht nach objektiven Kriterien, sondern nach dem Bekenntnisprinzip des § 2 SWG ermittelt. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV gewähre im übrigen einen besonderen Minderheitenschutz, der mit Blick auf die Geschichte der Sorben sachlich gerechtfertigt sei und eine Kompensation der Minderheitensituation auch vor Art. 3 GG zulasse.

Das Grundrecht aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV unterliege allenfalls verfassungsimmanenten Schranken, die der Gesetzgeber hier fehlerhaft gezogen habe. Er habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt, sondern sich im wesentlichen auf die Erhebungen der Prognos-AG gestützt. Seinen Erwägungen lägen veraltete und zu optimistische Zahlen zum Wirtschaftswachstum und zur Stromnachfrage zugrunde. Von daher habe er die möglichen Auswirkungen einer veränderten gesamtwirtschaftlichen Entwicklung nicht ausreichend in Rechnung gestellt. Ferner habe er nur auf kurzfristige Arbeitsplatzeffekte gesetzt, ohne die langfristigen Folgen für die Arbeitsmarktsituation in der Region zu untersuchen. Seine Arbeitsplatzprognosen seien ebenfalls zu optimistisch und schon deshalb zu bezweifeln, weil VEAG und LAUBAG keine entsprechenden Beschäftigungsgarantien abgegeben hätten. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber unzulässigerweise die Kosten der verschiedenen Varianten für das Bergbauunternehmen und damit dessen privates Rentabilitätsinteresse in die Abwägung eingestellt. Art. 44 (Strukturförderung) und Art. 48 LV (Recht auf Arbeit bzw. Arbeitsplatzsicherung) seien auch insofern in fehlerhafter Weise herangezogen worden, als die mögliche Verlagerung der positiven Effekte des Braunkohlentagebaus in das Nachbarland Sachsen wie deren gänzlicher Fortfall behandelt worden sei. Dies verbiete das Föderalismusprinzip.

Schließlich sei der Eingriff unverhältnismäßig. Die Abbaggerung einer ganzen Gemeinde sei ein massiver Eingriff in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV. Die dem gegenübergestellten Staatsziele der Art. 44 und 48 LV seien Bestimmungen von geringerer normativer Kraft. Sie könnten nicht den schweren Schaden des Eingriffs überwiegen, der auch durch eine geschlossene Umsiedlung nicht zu kompensieren sei. Die Unverhältnismäßigkeit werde noch deutlicher bei Einbeziehung weiterer beeinträchtigter Rechtspositionen der Bürger von Horno. Die Umsiedlung bedeute einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Eigentumsrechte der Einwohner. Wenn auch die Auflösung diese Rechtspositionen formal noch nicht betreffe, so diene sie doch letztlich der Abbaggerung des Dorfes.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV sei auch dann verletzt, wenn man die Norm lediglich als Staatsziel verstehe. Sie besitze jedenfalls eine besondere normative Dichte und komme im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit für den Gesetzgeber einem Grundrecht nahe.

Art. 2 § 1 BbgBkGG verstoße ferner gegen Art. 98 LV, der zwar keinen absoluten Bestandsschutz für einzelne Gemeinden gewähre, an die Auflösung von sorbischen Gemeinden wegen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV aber besondere Anforderungen stelle. Ihre Auflösung sei nur aus Gründen zulässig, die nach normativer Ranghöhe und nach dem Ausmaß, in dem sie berührt seien, schwerer wögen als die Bestandsgarantie für sorbische Gemeinden. Auch insoweit gelte, daß der Gesetzgeber Abwägungsfehler begangen und eine mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbare Entscheidung getroffen habe.

VI.

Der Landtag ist dem Verfahren gem. § 40 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) beigetreten. Er hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Mit der Auflösungsentscheidung werde zwar zugleich die landesgesetzgeberische Planentscheidung zur Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde getroffen. Deshalb müßten die angegriffenen Normen nicht nur an Art. 98 LV, sondern auch an Art. 25 LV, desgleichen an den Grundrechten der durch die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno betroffenen Menschen, gemessen werden. Sie seien jedoch mit der Landesverfassung vereinbar.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV stehe der Auflösung und Inanspruchnahme der Gemeinde Horno nicht absolut entgegen. Andernfalls mache es keinen Sinn, daß das Verfassungsgericht Brandenburg den Gesetzgeber auf den Weg des Parlamentsgesetzes verwiesen habe. Dementsprechend lasse Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV eine Abwägung zu. Die Verfassungsnorm sei - was Bedeutung für die Methode der Prüfung habe - kein Grundrecht. Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang der Norm ließen sich hierfür in Anspruch nehmen. In Anlehnung an das völkerrechtliche Instrumentarium liege eine subjektiv-rechtliche Ausprägung von Minderheitenrechten im Bereich der unmittelbaren Identitätserhaltung wegen ihres Menschenwürdebezuges zwar nahe. Hierzu zähle etwa die eigene Sprache, die eigene Kultur und gegebenenfalls die eigene Religion. Insofern enthalte insbesondere Art. 25 Abs. 3 LV einen subjektiv-rechtlichen Anspruchscharakter. In dieser Hinsicht finde die Annahme einer subjektiven Freiheitskomponente auch in dem Protokoll zu Art. 35 des Einigungsvertrages (EV) und in der Fassung von § 1 Abs. 2 SWG eine Bestätigung. In bezug auf das Siedlungsgebiet im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV sei derartiges aber nicht erkennbar.

Die Gemeinde Horno sei als Teil des angestammten Siedlungsgebietes des sorbischen Volkes zwar auch Teil des Schutzgutes von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV. Schutz, Erhaltung und Pflege des Siedlungsgebietes zielten jedoch nicht auf einen Stillstand, sondern auf die Sicherung der Lebensfähigkeit des Gebietes als Entfaltungsraum des sorbischen Volkes. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV beinhalte deshalb neben einer - hier nicht berührten - Bestandsgarantie für das Siedlungsgebiet als solches nur einen relativen Bestandsschutz für die einzelnen sorbischen Siedlungen. Dies habe der Gesetzgeber eingehend berücksichtigt. Die in die Abwägung eingestellten Verfassungsbelange, die hier mit der Schutzpflicht aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV kollidierten, seien gleichen Ranges. Den sorbischen Interessen sei durch die Ermöglichung einer geschlossenen Umsiedlung und der Ortsteilbildung hinreichend Rechnung getragen worden.

Die Auflösungsentscheidung des Art. 2 § 1 BbgBkGG sei durch Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 LV gerechtfertigt. Art. 98 LV sehe keine Eingrenzung auf Gebietsneugliederungen im Zuge kommunaler Gebietsreformen vor. Auch andere gesetzgeberische Ziele könnten die Auflösung einer Gemeinde erfordern. Der Gesetzgeber habe sich hier in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von legitimen Zielen leiten lassen. Der Braunkohlentagebau sei in der Region Lausitz der maßgebliche Industriefaktor, der zugleich die Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaft absichere. Die Wettbewerbsfähigkeit des Rohstoffes sei richtig eingeschätzt. Es könne davon ausgegangen werden, daß auch bei einer möglichen Einführung einer CO2-Energiesteuer die Braunkohlennutzung nicht unrentabel und sinnlos werde. Gleiches gelte für die EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt. Die deutsche Braunkohle sei auch bei Öffnung der nationalen Märkte konkurrenzfähig. Die Abwägung des Gesetzgebers sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Er habe sich durch eine vollständige Sachverhaltsermittlung ein eigenes Bild von der Situation gemacht und die entgegenstehenden Belange nicht übersehen. Das Abwägungsergebnis sei verhältnismäßig und frei von willkürlichen Erwägungen. Die Entscheidung sei geeignet, die gesetzgeberisch legitimen Ziele zu verwirklichen. Sie sei erforderlich, denn es gebe zur Verwirklichung dieser Ziele keinen realistischen schonenderen Weg. Soweit die Entscheidung des Gesetzgebers auf Prognosen beruhe, seien diese jedenfalls nicht eindeutig widerlegbar oder etwa offensichtlich fehlsam. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie berücksichtige die Situationsgebundenheit der Gemeinde Horno, bedingt durch ihre Lage mitten im Bereich erheblicher Braunkohlenvorkommen, und mildere die Auflösungsentscheidung und die Inanspruchnahme des Gemeindegebietes durch weitreichende Schutzmaßnahmen zugunsten der Bevölkerung.

Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG sei auch im übrigen mit der Landesverfassung vereinbar. Er verstoße insbesondere nicht gegen die Rechte aus Art. 8 Abs. 1, 17 Abs. 1, 39 Abs. 2 und Art. 41 LV. Soweit diese Rechte überhaupt berührt würden, geschehe dies jedenfalls noch nicht durch die angegriffenen Normen, sondern erst durch spätere Entscheidungen der Bergbehörde.

VII.

Die Landesregierung ist dem Verfahren ebenfalls beigetreten. Sie macht geltend: Die angegriffenen Normen seien, soweit sie die Auflösung der Gemeinde zum Gegenstand hätten, am Maßstab des Art. 98 LV zu messen. Der Gesetzgeber sei unter Abwägung gegen die anderen in Betracht kommenden Rechtsgüter und Belange zu dem Ergebnis gelangt, daß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV einer Auflösung der Gemeinde Horno nicht entgegenstehe. Die Auflösungsentscheidung falle als Regelung des kommunalen Organisationsrechts schon nicht in den Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV. Durch sie werde die Gemeinde Horno als Gebietskörperschaft aufgelöst, nicht aber die Siedlung Horno im geographischen Sinne. Zum Recht des sorbischen Volkes nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV gehöre nicht die Erhaltung aller sorbisch geprägten Gebietskörperschaften. Die Verfassungsnorm erfasse außerdem nur das Siedlungsgebiet als Ganzes und nicht einzelne Siedlungen. Ein “Recht auf konkrete Dorferhaltung” wäre zudem mit Bundesrecht unvereinbar.

Selbst vor dem Hintergrund der beabsichtigten Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für die Fortführung des Braunkohlentagebaus verstoße Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG nicht gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV. Die Verfassungsnorm sei kein Grundrecht, sondern ein Staatsziel. Sie gewährleiste zwar ein “Recht”; daraus könne aber nicht auf ein Grundrecht geschlossen werden, denn die Landesverfassung garantiere an verschiedenen Stellen “Rechte”, ohne damit Grundrechte einräumen zu wollen. Grundrechte seien in erster Linie individuelle Rechte zum Schutz konkreter Bereiche menschlicher Freiheit. Es gehöre zum Wesen der Grundrechte, daß einzelne Menschen Träger der darin verbürgten Ansprüche gegen den Staat seien. Daneben kämen nur inländische juristische Personen, gesellschaftliche Gruppen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 LV und bestimmte teilrechtsfähige Organisationen als Grundrechtsträger in Betracht. Das in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV genannte sorbische Volk sei kein möglicher Grundrechts-träger, insbesondere keine gesellschaftliche Gruppe im Sinne des Art. 5 Abs. 1 LV. Es fehle das hierfür notwendige Mindestmaß an verbandlicher Struktur. Die historische Auslegung stehe der Annahme eines Staatsziels nicht entgegen. Zwar habe ein Mitglied des vorparlamentarischen Verfassungsausschusses im Rahmen der Beratungen geäußert, daß es hier um die Verhinderung weiterer Verluste durch den Braunkohlentagebau gehe. Unabhängig vom Stellenwert dieser Äußerung ergebe sich hieraus jedenfalls nicht, daß die Norm nach dem Verständnis der Verfassungsgeber ein Grundrecht wäre. Die Verfassungsmaterialien im übrigen böten hierfür keine Anhaltspunkte.

Als Staatsziel verpflichte Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV das Land, sich dem Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes entsprechend zu verhalten. Diese Schutzpflichten seien den objektiven Schutzpflichten aus Grundrechten vergleichbar. Dem Gesetzgeber komme bei der Erfüllung dieser Pflichten ein Einschätzungs- und Bewertungsspielraum zu, der auch Raum lasse, etwa konkurrierende öffentliche oder private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung habe sich darauf zu beschränken, ob der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert und die relevanten Gesichtspunkte in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise abgewogen habe. Dem habe der Gesetzgeber hier genügt. Der Sachverhalt sei umfassend ermittelt worden. Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhobenen Informationen und Materialien seien ausführlich erörtert und unter allen Aspekten erwogen und beraten worden. Die relevanten Gesichtspunkte seien in vertretbarer Weise bewertet worden. Die Sicherstellung der Energieversorgung sei eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung. Zur Strukturförderung und zur Sicherung der Arbeitsplätze in der Region sei kein vergleichbarer Arbeitgeber vorhanden. Die Prognosen zur Entwicklung des Stromverbrauchs seien Gegenstand intensiver Beratungen im Gesetzgebungsverfahren gewesen. Noch im Mai 1997 habe das Wirtschaftsministerium den letzten Stand aller erreichbaren Daten ermittelt. Gegenüber der Bedeutung des Braunkohlentagebaus für Wirtschaftsstruktur, Energieversorgung und Arbeitsplätze habe das Staatsziel des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV zurücktreten müssen. Der hohe verfassungsrechtliche Rang der Norm sei allen Beteiligten des Gesetzgebungsverfahrens stets bewußt gewesen. Allerdings dürfe die sorbische Prägung der 322 Einwohner zählenden Gemeinde Horno auch nicht überzeichnet werden. Die alltägliche Kommunikation im Ort finde in deutscher Sprache statt. Kein einziger Schüler aus Horno nehme am Schulunterricht in sorbischer Sprache teil. In den letzten 5 Jahren sei lediglich ein einziger Gottesdienst in Horno in sorbischer Sprache abgehalten worden. Sorbischer Gesang und sorbische Bräuche würden erst seit kurzem wieder gepflegt. Daß in Horno eine spezifische Mundart des Sorbischen gepflegt werde, sei angesichts der Größe des Dorfes unter den heutigen Bedingungen der Sprachentwicklung kaum vorstellbar. Unverlagerbare, spezifisch sorbische Kultur- oder Naturdenkmäler gebe es in Horno nicht. Der Gesetzgeber habe im Interesse der sorbischen Belange detaillierte Vorschriften über eine gemeinsame Wiederansiedlung der Einwohner in unmittelbarer Nähe ihrer bisherigen Siedlung getroffen, um die Erhaltung sorbischer Traditionen zu ermöglichen.

Art. 2 § 1 BbgBkGG verstoße nicht gegen Art. 98 LV. Bei der Konkretisierung des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV stehe dem Gesetzgeber ein Ermessensspielraum zu. Verfassungswidrig sei seine Entscheidung erst, wenn er sich nicht an unverzichtbaren, aus dem Grundgesetz bzw. der Landesverfassung abzuleitenden Wertmaßstäben orientiere und gegen das Willkürverbot verstoße. Danach sei die hier getroffene gesetzgeberische Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt, zu denen nicht zuletzt auch die sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG gehöre. Auf der anderen Seite seien die Belange des Denkmalschutzes, der kommunalen Selbstverwaltung und der Einwohner im allgemeinen sowie das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gesehen und angemessen gewürdigt worden. Zum Schutz der kommunalen Belange habe der Gesetzgeber dem Eingliederungsgebiet und dem Wiederansiedlungsgebiet den besonderen Status eines Ortsteils verliehen und einen finanziellen Ausgleich vorgesehen. Da das Gebiet der Gemeinde Horno im Amtsbereich verbleibe, werde das Amt Jänschwalde durch die Auflösungsentscheidung nicht existentiell betroffen. Das Amt zähle zwar mit 3.104 Einwohnern (per 31. Dezember 1996) zu den einwohnerschwächsten Ämtern im Lande Brandenburg. Vornehmlich wegen der bergbaubedingten Einnahmen sei es jedoch zugleich eines der stabilsten des Landkreises, weshalb ein möglicher geringer Einwohnerrückgang als Folge der Umsiedlung seine Existenz nicht gefährden werde. Beeinträchtigungen der Belange der Einwohner habe der Gesetzgeber durch weitreichende Schutzvorschriften im Zusammenhang mit der Umsiedlung soweit wie möglich ausgeglichen.

VIII.

Die LAUBAG hat Gelegenheit erhalten, zu dem Normenkontrollantrag Stellung zu nehmen. Sie hält ihn für unbegründet und Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG für mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV vereinbar. Die Auslegung ergebe, daß die Verfassungsnorm kein Eingriffsabwehrrecht sei, sondern ein Staatsziel, das dem Gesetzgeber besondere Schutzpflichten auferlege, die er mit weitreichenden Vorkehrungen im Sinne der nationalen Identität und des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben beachtet habe. Selbst wenn man in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV ein Eingriffsabwehrrecht sähe, sei dieses durch Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG nicht verletzt, sondern lediglich in seinen verfassungsimmanenten Schranken konkretisiert worden. Ein Eingriff in das angestammte Siedlungsgebiet liege insofern gar nicht vor als die geographische Umschreibung unverändert bleibe.

Auch Art. 98 LV sei nicht verletzt. Bei der Ausfüllung des Begriffs des öffentlichen Wohls habe der Gesetzgeber ein Einschätzungsermessen. Die hier von ihm verfolgten Ziele leiteten sich aus der Landesverfassung und aus bundesrechtlichen Prämissen ab. Die Neugliederungsentscheidung sei nicht willkürlich, berücksichtige den entscheidungserheblichen Sachverhalt und genüge dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Regelung sei geeignet und erforderlich, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Durch sie würden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 1. Juni 1995 für eine Fortführung des Braunkohlentagebaus Jänschwalde notwendig seien. Die Auflösung der Gemeinde Horno (bzw. die Inanspruchnahme des Gemeindegebietes) sei erforderlich, weil eine gleichermaßen geeignete Maßnahme von geringerer Eingriffsqualität, wie der Variantenvergleich ergebe, nicht zu Gebote stehe. Die theoretisch denkbare Alternative, auf einer Teilfläche der jetzigen Gemeinde Jänschwalde die Gemeinde Horno neu zu gründen, sei wegen der damit zwangsläufig verbundenen Belastung der Gemeinde Jänschwalde keine Maßnahme geringerer Eingriffsintensität. Eine Herauslösung von Teilgebieten aus der Gemeinde Jänschwalde führe zudem zu einer nachteiligen territorialen Struktur, die eine geordnete räumliche Entwicklung erschweren würde. Die Neugliederungsentscheidung stehe in ihren Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie insgesamt nicht außer Verhältnis zu den damit verfolgten Zwecken der Strukturförderung und der Erhaltung von mehreren tausend Arbeitsplätzen.

IX.

Die Gemeinde Horno, die Gemeinde Jänschwalde und das Amt Jänschwalde haben ebenfalls Gelegenheit erhalten, zu dem Normenkontrollantrag Stellung zu nehmen. Die Gemeinde Horno hat sich im wesentlichen der Argumentation der Antragsteller angeschlossen und die besonderen Gegebenheiten im Dorf Horno dargelegt. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, daß für ihre Auflösung einfache Gründe des Gemeinwohls nicht ausreichten, sondern im Hinblick auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV qualifizierte Anforderungen zu stellen seien. Das Amt Jänschwalde hat die Erwartung zum Ausdruck gebracht, daß seine Existenz, auch im Hinblick auf die sorbische Verwurzelung der amtsangehörigen Gemeinden, durch die gesetzgeberische Entscheidung nicht in Frage gestellt werde.

Der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten und die DOMOWINA, Bund Lausitzer Sorben e.V., haben zu dem Normenkontrollantrag ebenfalls Stellung genommen und sich im wesentlichen dem Vortrag der Antragsteller angeschlossen. Nicht zuletzt haben sie darauf hingewiesen, daß es gelte, die einzelne sorbische Gemeinde zu schützen. Das Sorbentum könne die Abbaggerung einer weiteren sorbischen Gemeinde schwerlich verkraften.

B.
I.

Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist nach Art. 113Nr. 2 LV, §§ 12 Nr. 2, 39 ff. VerfGGBbg zulässig. Die 18 antragstellenden Abgeordneten stellen zur Überprüfung, ob Art. 2 § 1 BbgBkGG i.V.m. Art. 1 des Gesetzes, soweit er die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau betrifft, - also Landesrecht - mit der Landesverfassung vereinbar ist. Sie erfüllen das nach Art. 113 Nr. 2 LV, § 39 VerfGGBbg erforderliche Quorum von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags, dessen gesetzliche Mitgliederzahl 88 beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Daß einzelne von ihnen dem Gesetz zugestimmt haben, hindert sie nicht daran, die Regelung verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

II.

Das Gericht hat davon abgesehen, auch betroffenen Einzelpersonen, etwa dem Beschwerdeführer der gegen das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz gerichteten Individual-Verfassungsbeschwerde VfGBbg 31/97, in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit nach der über § 13 Abs. 1 VerfGGBbg “entsprechend” heranzuziehenden Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 65 Abs. 1 VwGO “andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden”, beigeladen werden können und nach Abs. 2 der Vorschrift Dritte, die “an dem streitigen Rechtsverhältnis” derart beteiligt sind, “daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann”, beizuladen sind, mag dahinstehen, ob sich diese Regelungen überhaupt für eine entsprechende Anwendung im Normenkontrollverfahren eignen (vgl. zum Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO: BVerwGE 65, 131). Jedenfalls ergibt sich im Rahmen einer “entsprechenden” Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung keine Verpflichtung, hier sämtliche Betroffenen - das wären allein bezogen auf das Dorf Horno mehrere hundert, bezogen auf das angestammte Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes mehrere tausend Einzelpersonen - zuzuziehen. Darauf, ob der Einzelne ein Verfassungsgerichtsverfahren anhängig gemacht hat, kommt es ohnehin nicht an, weil § 65 Abs. 1 und 2 VwGO nicht auf ein überschneidendes Verfahren, sondern allein auf die rechtliche Berührtheit abstellt. Das Gericht ist über die entsprechende Anwendbarkeit des § 65 VwGO gegebenenfalls lediglich gehalten zu prüfen, wieweit es über den Kreis der kraft Gesetzes zu beteiligenden Stellen - im Falle des Normenkontrollverfahrens über § 40 VerfGGBbg - hinaus sachdienlicherweise weitere Stellen oder Personen zu Wort kommen läßt. Hiervon ausgehend erschien es dem Gericht angemessen, aber auch hinreichend, neben den beteiligten Kommunen dem Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten und der DOMOWINA Gelegenheit zu geben, zu den verfahrensgegenständlichen Fragen aus der Sicht der Sorben Stellung zu nehmen.

C.

Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die mit den angegriffenen Normen vom Landesgesetzgeber getroffenen Regelungen (dazu im folgenden I.) sind formell (dazu im folgenden II.) und materiell (dazu im folgenden III. und IV.) mit der Landesverfassung vereinbar.

I.

Gegenstand der Normenkontrolle ist zum einen die mit Art. 2 § 1 BbgBkGG bestimmte Auflösung der Gemeinde Horno zu den nächsten landesweiten Kommunalwahlen und die Eingliederung des Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde. Daneben stellen die Antragsteller im Zusammenhang mit Art. 2 § 1 BbgBkGG Art. 1 des Braunkohlengrundlagengesetzes zur Überprüfung, soweit dieser Artikel die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau betrifft. Prüfungsgegenstand ist damit zugleich - und der Sache nach vorrangig - die gesetzgeberische Grundentscheidung für die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno zugunsten des Tagebaus Jänschwalde. Daß Art. 2 § 1 BbgBkGG in diesem Sinne auf Art. 1 des Gesetzes fußt, bestätigt sich in der Vorgeschichte, dem Sinnzusammenhang und der Begründung der gesetzlichen Regelung. Auslösend war das Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 - VfgBbg 6/95 - (LVerfGE 3, 157, 162 ff.), demzufolge die vollständige Inanspruchnahme des Gemeindegebietes, da auf eine Auflösung hinauslaufend, eines förmlichen Gesetzes bedarf. Diese gesetzliche Grundlage will das Braunkohlengrundlagengesetz erklärtermaßen schaffen. Der Gesetzgeber will mit dem Braunkohlengrundlagengesetz im ganzen und den angegriffenen Normen im besonderen die Voraussetzungen dafür schaffen, daß der Tagebau Jänschwalde unter Abbaggerung der Gemeinde Horno - also in der sogenannten Variante 1 - fortgeführt werden kann. Weil das Gebiet der Gemeinde Horno nach Auffassung des Gesetzgebers für den Braunkohlentagebau benötigt wird, wird Horno preisgegeben. Nachdem Art. 1 BbgBkGG die Grundsatzentscheidung für die Fortführung des Braunkohlentagebaus in der Region Lausitz-Spreewald (§ 1) sowie Regelungen für den Fall der unvermeidbaren Inanspruchnahme von Siedlungen im allgemeinen (§ 2) und von Siedlungen mit sorbischer Tradition im besonderen (§ 3) enthält, stellt sich Art. 2 § 1 BbgBkGG als die auf das Gebiet der Gemeinde Horno bezogene Konkretisierung dieser Grundsätze unter gleichzeitiger Auflösung der Gemeinde dar.

Diese Sicht tritt auch in der Begründung zum Gesetzentwurf zutage. Der Gesetzgeber meinte der Entscheidung des erkennden Gerichts vom 1. Juni 1995 (a.a.O.) entnehmen zu müssen, daß es für die vollständige Inanspruchnahme des Gebietes einer Gemeinde durch den Braunkohlentagebau nicht nur eines dahingehenden - die gebietliche Inanspruchnahme zulassenden - Gesetzes, sondern auch (bereits) der förmlichen Auflösung der Gemeinde bedürfe (LT-Drs. 2/3750, S. 14 f.). Schon daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Auflösung der Gemeinde Horno mit der Inanspruchnahme ihres Gebietes für den Braunkohlentagebau verknüpft hat. In diesem Sinne heißt es bereits in dem Bericht der Landesregierung über die Eckpunkte zur Erarbeitung des Braunkohlengrundlagengesetzes, die Entscheidung über die Auflösung enthalte “die Feststellung, daß zur Weiterführung des Braunkohlentagebaus Jänschwalde die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno zu Bergbauzwecken notwendig ist ...” (LT-Drs. 2/1946, S. 6). In der Begründung des Gesetzentwurfes ist davon die Rede, daß zur Verwirklichung der angestrebten Ziele “die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno erforderlich” sei (LT-Drs. 2/3750, S. 1). Die im Gesetzgebungsverfahren für die Auflösung der Gemeinde Horno erörterten Gründe - Arbeitsplatzsicherung, Sicherung der Energieversorgung und strukturelle Entwicklung in der Region - zielen auf die Inanspruchnahme des Gemeindegebietes für den Braunkohlentagebau.

Nicht entgegen steht, daß nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Lande Brandenburg (RegBkPlG) die landesplanerische Entscheidung für die Inanspruchnahme eines Gebietes für den Braunkohlentagebau erst mit der Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans durch Rechtsverordnung der Landesregierung erfolgt. Der Sache nach hat der Gesetzgeber diese Entscheidung hier - bezogen auf das Gebiet der Gemeinde Horno - mit den angegriffenen Normen bereits getroffen (so auch Bendig, NJ 1998, 169, 174, Fn. 33). Nicht zuletzt die Begründung des Gesetzentwurfs zeigt, daß die Auflösung der Gemeinde nur deshalb erfolgt, weil sich der Gesetzgeber - planungsrechtlich - für eine Abbaggerung entschieden hat. Eine spätere Rechtsverordnung der Landesregierung wird, soweit es um das Gebiet der bisherigen Gemeinde Horno geht, keine eigenständige Bedeutung mehr haben, sondern insoweit die gesetzgeberische Entscheidung lediglich nachzeichnen.

II.

Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG ist formell verfassungsgemäß zustandegekommen. Insbesondere hat sich der Landesgesetzgeber - wie das Gericht nicht als bundesrechtliche Vorfrage, sondern deshalb zu prüfen hat, weil es das Rechtsstaatsgebot des Art. 2 LV dem Landesgesetzgeber untersagt, Landesrecht zu setzen, ohne dazu befugt zu sein (siehe Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 129) - im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehalten.

1. Soweit der Gesetzgeber mit Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG die landesplanungsrechtliche Entscheidung für die Inanspruchnahme des Gemeindegebietes durch den Braunkohlentagebau getroffen hat, ergibt sich seine Zuständigkeit aus der Ausfüllungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des rahmenrechtlich durch den Bund vorgegebenen Raumordnungs- und Landesplanungsrechts (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4, 72 Abs. 1 GG). Der Sache nach bewegt sich der Gesetzgeber in dieser Hinsicht - und auch, soweit er Regelungen zu bergbaubedingten Umsiedlungen getroffen hat - auf dem Gebiet der Braunkohlenplanung, die als besondere Form der Regionalplanung zur Landesplanung zählt (Schulte, Raumplanung und Genehmigung bei der Bodenschätzegewinnung, 1996, S. 276; Degenhart, DVBl. 1996, 773 f.m.w.N.).

Allerdings sind gegen die kompetenzielle Zuordnung der Braunkohlenplanung zum Bereich der Landesplanung im Schrifttum Bedenken geäußert worden: Es handele sich nicht um eine überörtliche, zusammenfassende Planung, sondern um eine “eindimensionale” energiewirtschaftliche Fachplanung, der auch wegen ihrer Parzellenschärfe unmittelbar bodenordnende Wirkung zukomme und die deshalb den durch Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG gesetzten Rahmen in verfassungswidriger Weise überschreite (so insbesondere Erbguth, DVBl. 1982, 1 ff.; Erbguth/Schoeneberg, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 2. Aufl. 1992, S. 136 f.; Hoppe, UPR 1983, 105, 108; ders., DVBl. 1982, 101, 108). Das erkennende Gericht teilt diese Bedenken, jedenfalls im Hinblick auf das in den hier zur Überprüfung gestellten Normen enthaltene Planungselement, also die landesplanerische Grundsatzentscheidung für die Abbaggerung der Gemeinde Horno, nicht. Die im Vergleich zur “normalen” Regionalplanung bestehenden Besonderheiten der Braunkohlenplanung - nämlich ihre räumliche und gegenständliche Beschränkung - resultieren aus der besonderen von ihr zu bewältigenden Situation und liegen in der Natur der Sache (Degenhart, Rechtsfragen der Braunkohlenplanung in Brandenburg, 1996, S. 28 f.; vgl. auch Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 2. Auflage 1995, 1. Teil, Kap. VI, Rdn. 1 und 26 ff.). Die Braunkohlenplanung steht im Spannungsverhältnis zwischen den Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung und den vielfältigen durch einen großflächigen Abbau betroffenen infrastrukturellen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gütern. Um dieses mehrdimensionale Spannungsverhältnis zu ordnen und zu gestalten, bedarf es einer “übergeordneten und zusammenfassenden” Planung, mithin der Landesplanung (vgl. Depenbrock/Reiners, Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 1985, § 24, Rdn. 2; Schnapp, Braunkohlenplanung in Nordrhein-Westfalen, in: Festschrift für Fabricius, 1989, S. 90; vgl. auch Kamphausen, DÖV 1984, 146, 147 f.; Niemeier/Dahlke/Lowinski, Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 1977, Kap. 1.6, S. 37). Das Raumordnungsgesetz des Bundes fordert eine solche planerische Bewältigung der Bodenschatzgewinnung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ROG a.F.; § 2 Abs. 2 Nr. 9 Satz 3 ROG n.F.) und gesteht den Ländern bei der Ausgestaltung entsprechende Spielräume zu (siehe näher Schnapp, a.a.O.; Schleifenbaum/Kamphausen, UPR 1984, 43 ff.).

Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für die hier getroffene Entscheidung besteht darüber hinaus unbeschadet der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Bergbau nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Insbesondere ist es nicht etwa so, daß angesichts der bundesrechtlich verbindlichen Ausgestaltung der Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz für planungsrechtliche Regelungen zum Braunkohlentagebau auf Landesebene kein Raum bliebe (in diesem Sinne aber Degenhart, a.a.O., S. 37 f.). In diesem Zusammenhang mag dahinstehen, in welchem Umfang Aspekte der Raumordnung und Landesplanung über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG Eingang in das bergrechtliche Verfahren der Betriebsplanzulassung finden können (vgl. hierzu etwa Rausch, Umwelt- und Planungsrecht beim Bergbau, 1990, S. 227; Schulte, a.a.O., S. 284; Gutbrod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, 1996, Rdn. 63 und 66 m.w.N.). Selbst wenn die Braunkohlenplanung die Voraussetzungen, an die das Bundesberggesetz die Zulassungsentscheidung der Bergbehörde zu einem Betriebsplan bindet, nicht erweitern könnte, bliebe sie ein sinnvolles Instrument zur planerischen Bewältigung der mit dem Braunkohlentagebau verbundenen raumbedeutsamen und die Oberfläche verändernden Maßnahmen mit ihren weitreichenden Auswirkungen (siehe BVerwG, NVwZ 1991, 992, 993; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u.a. -, S. 35 desUrteilsumdrucks).

2. Die mit Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG getroffene Entscheidung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer planungsrechtlichen Regelung eines Einzelfalls - nämlich nur das Gebiet der Gemeinde Horno betreffend - der Organkompetenz des Parlaments entzogen. Staatliche Planung ist ihrem Charakter nach weder eindeutig und ausschließlich der Exekutive noch eindeutig der Legislative zugeordnet (vgl. BVerfGE 95, 1, 15 ff.; VerfGH Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 1997, 247, 251). Soweit es um die Existenz (auch) einer einzelnen Gemeinde geht, ist dies einer (landes-)gesetzlichen Regelung nicht nur zugänglich. Vielmehr ist in einem solchen Fall im Lande Brandenburg eine landesgesetzliche Regelung, wie sich aus Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV ergibt, sogar geboten; Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV gilt für die vollständige Inanspruchnahme des Gemeindegebietes durch den Braunkohlentagebau entsprechend (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 1. Juni 1995, a.a.O.).

3. Soweit der Gesetzgeber mit Art. 2 § 1 BbgBkGG eine kommunale Neugliederungsentscheidung getroffen hat, folgt seine Zuständigkeit aus Art. 70 Abs. 1 GG. Das Kommunalrecht fällt nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, sondern in die der Länder (BVerfGE 1, 167, 176). Hierzu zählt auch die kommunale (Neu-)Gliederung (siehe auch Art. 98 Abs. 1 bis 4 LV).

III.

Auch materiell sind die angegriffenen Normen mit der Landesverfassung vereinbar.

1. Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG verstößt mit der Entscheidung über eine Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau nicht gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV, soweit dieser das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes gewährleistet. Die Verfassungsnorm begründet in dieser Hinsicht kein absolutes Eingriffsverbot, sondern gewährt dem angestammten Siedlungsgebiet der Sorben als Ganzem sowie den darin liegenden einzelnen Siedlungen einen der Abwägung zugänglichen Schutz vor Veränderungen der hier in Rede stehenden Art (dazu a.). Es handelt sich, jedenfalls solange kein gezielt gegen das Sorbentum gerichteter Eingriff in Frage steht, nicht um ein Grundrecht, sondern um ein Staatsziel (dazu b.). Die sich hieraus ergebenden Schutzpflichten hat der Gesetzgeber beachtet (dazu c.).

a. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV vermittelt entgegen der Auffassung der Antragsteller grundsätzlich keinen absoluten Bestandsschutz für einzelne Siedlungen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben im allgemeinen und vor einer Inanspruchnahme durch den Braunkohlentagebau im besonderen. Eine dahingehende Auslegung widerspräche dem Sinn und Zweck der Verfassungsnorm und würde gegen Bundesrecht verstoßen.

Bereits das Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 (a.a.O.) geht davon aus, daß die vollständige (und auch deshalb einer Auflösung gleichkommende) Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau nicht von vornherein ausgeschlossen ist, vielmehr auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes jedenfalls denkbar ist. Ließe Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno wegen ihrer Belegenheit im sorbischen Siedlungsgebiet nicht zu, hätte das Gericht verantwortlicherweise nicht auf den Weg eines förmlichen Gesetzes verweisen dürfen. Selbstverständliche Voraussetzung ist freilich, daß dem Gesetz eine umfassende Sachverhaltsermittlung und eine sorgfältige Abwägung der berührten Rechts- und Verfassungsgüter zugrunde liegt. Das ist hier jedoch, wie näher darzulegen sein wird, der Fall.

aa. Allerdings bietet die Entstehungsgeschichte des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV Anhaltspunkte für die Intention des Verfassungsgebers, das angestammte Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes gerade auch vor einer weiteren Inanspruchnahme durch den Braunkohlentagebau nach Möglichkeit zu bewahren. Im Rahmen der Beratungen des Unterausschusses I des vorparlamentarischen Verfassungsausschusses wurde durch einen Formulierungsvorschlag zum damaligen Art. 50 des Verfassungsentwurfes neben der nationalen Identität auf Vorschlag der sorbischen Vertreter erstmals auch das angestammte Siedlungsgebiet in das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege einbezogen. Zur Erläuterung der Vorlage wurde von dem Ausschußmitglied Koch ausgeführt, “daß es hier um die Verhinderung weiterer Verluste durch Braunkohlenabbau gehe. Der Schutz des Siedlungsgebietes sei ein wichtiger Terminus.” (Protokoll V/1 UA I/4 vom 12. April 1991, S. 9, Ausführungen Koch, abgedruckt in: Dokumentation Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, 1993, S. 472). Diese Ausführungen des Ausschußmitgliedes und der Umstand, daß der Passus vom “angestammten Siedlungsgebiet” daraufhin Eingang in die Verfassung gefunden hat, lassen erkennen, daß bei der Einbeziehung des angestammten Siedlungsgebietes in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV die Vorstellung eine Rolle gespielt hat, dem fortschreitenden Braunkohlentagebau Einhalt zu gebieten.

bb. Damit läßt sich aber die Frage, ob dieser Schutz stets und gegenüber allen übrigen denkbaren Belangen Vorrang genießen soll und - wie die Antragssteller meinen - als absoluter Schutz für jede einzelne sorbische Siedlung wirkt, noch nicht beantworten. Zwar läßt der Umstand, daß die Verfassungsvorschrift noch verhältnismäßig jung ist, in gewissem Umfang Raum für eine subjektivierende Auslegung zur Ermittlung des Willens der am Gesetzesbeschluß beteiligten Organe (vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, S. 453). Ausschlaggebend für die Auslegung einer Norm ist jedoch letztlich nicht die Vorstellung einzelner an ihrer Entstehung beteiligter Personen, sondern der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verfassungs-(Gesetz-)gebers, wie er sich aus der Bestimmung und nach ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 20, 283, 293; 79, 106, 121; H. P. Schneider, Der Wille des Verfassungsgebers, in: Burmeister , Festschrift für Klaus Stern, 1997, S. 915 ff.). Das Gericht sieht sich deshalb auch nicht veranlaßt, den subjektiven Vorstellungen einzelner Mitglieder des damaligen Unterausschusses, etwa - wie von den Antragstellern und den sorbischen Interessenvertretungen angeregt - durch das Abhören von Tonbandaufzeichnungen der damaligen Beratungen, weiter nachzugehen. Derartige Ermittlungen kommen nur in bezug auf Tatsachen, nicht aber für die Bestimmung des Sachgehalts der Verfassung als einer Rechtsfrage in Betracht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 139).

Der objektive Sinn und Zweck des Art. 25 LV aber spricht für eine Auslegung im Sinne eines einer Abwägung zugänglichen Bestandsschutzes. Der mit der Verfassungsnorm gewährleistete Minderheitenschutz für die Sorben (Wenden) erfordert eine Bewahrung und Sicherung ihrer identitätsstiftenden Eigenheiten und eine Sicherung der Grundlagen, auf denen die Kultur und das Selbstverständnis der Angehörigen der sorbischen Minderheit fußen. Prägend in diesem Sinne ist für die Sorben neben ihrer Sprache ihre traditionelle örtliche Verwurzelung in der Region Lausitz (vgl. zur Geschichte der Sorben und zur Entwicklung ihres Siedlungsgebietes: Oschlies, Die Sorben - Slawisches Volk im Osten Deutschlands, 2. Aufl. 1991; Marti, Die Sorben - Prüfstein und Experimentierfeld für Nationalitätenpolitik, Europa Ethnica, 1992, S. 13 ff.; Pastor, Die rechtliche Stellung der Sorben in Deutschland, 1996, S. 17 ff.). Dem hat der Verfassungsgeber durch die ausdrückliche Verpflichtung zu Schutz, Erhaltung und Pflege auch des angestammten Siedlungsgebietes des sorbischen Volkes Rechnung getragen. Es soll als die notwendige räumliche Grundlage zur Entfaltung der nationalen Identität der Sorben geschützt werden. Hieraus folgt einerseits, daß das Gebiet nicht nur in seinen äußeren - geographischen - Grenzen geschützt ist, sondern auch und insbesondere als gewachsenes Siedlungsgefüge mit der vorhandenen Bevölkerungs- und Infrastrukur, deren Charakter auch durch einzelne Siedlungen wie etwa die Gemeinde Horno mit geprägt sein kann. Das Schutzgut des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV ist deshalb nicht erst dann berührt, wenn das Siedlungsgebiet als Ganzes betroffen ist, sondern durch jede Maßnahme, die die bisherigen Siedlungsstrukturen verändert und sich nachteilig auf die Verbundenheit mit dem angestammten Lebensraum auswirken kann. Zu den Maßnahmen, die dies bewirken können, gehört auch der Braunkohlentagebau, durch den einzelne Landstriche und etwa einzelne Gemeinden aus dem geschützten Gebiet gleichsam herausgeschnitten werden. Die Abbaggerung führt zu einer Verwüstung der Oberfläche in dem betreffenden Gebiet und läßt es auf Jahrzehnte nicht mehr als Siedlungsfläche zur Verfügung stehen.

Die Sicherung des Siedlungsgefüges erfordert aber zugleich die Möglichkeit einer Fortentwicklung der Strukturen und gegebenenfalls ihre Anpassung an sich verändernde Umstände. Ohne Teilhabe am technischen, wirtschaftlichen und kulturellen “Fortschritt” im weitesten Sinne könnte das Siedlungsgebiet auf Dauer keine tragfähige Lebensgrundlage bieten. Diese - letztlich auf der Hand liegende - Erkenntnis entspricht dem heutigen allgemeinen Verständnis eines wirksamen Minderheitenschutzes (vgl. etwa Murswiek, Schutz der Minderheiten in Deutschland, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band VIII, 1995, § 201, Rdn. 40 ff.; Kimminich, Rechtsprobleme der polyethnischen Staatsorganisation, 1985, S. 189 ff.).

Dieser Sicht würde das Schutzkonzept, das die Antragsteller der Verfassungnorm entnehmen wollen, nicht gerecht. Ein absoluter Schutz des Siedlungsraumes vor Veränderungen bzw. auch nur der Siedlungen vor Inanspruchnahme für andere Zwecke “unter allen Umständen” würde insoweit zu einer Abkoppelung von der allgemeinen infrastrukturellen Entwicklung führen, zu einer Art “Reservat”, wie es auf Dauer der sorbischen Nationalität nicht bekömmlich wäre. Daran würde auch die von den Antragstellern entwickelte, aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm nicht ableitbare Unterscheidung zwischen besiedeltem und unbesiedeltem Raum nichts Grundlegendes ändern. Auch die besiedelten Gebiete müssen der Entwicklung und Veränderung zugänglich sein und gegebenenfalls, wenn gegenläufige Belange schwer genug wiegen, weichen. Im übrigen legt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch das Sorben-(Wenden-)Gesetz mit seiner konkreten Bezeichnung sorbisch geprägter Siedlungen in § 3 Abs. 2 Satz 2 SWG eine solche Unterscheidung zwischen besiedelten und unbesiedelten Gebieten nicht nahe. Das einfache Landesrecht kann, auch wenn es wie hier der Ausgestaltung der Verfassungsrechte dient (vgl. Art. 25 Abs. 5 LV), den Inhalt der Verfassung nicht fortentwickeln. Die Aufzählung der sorbisch geprägten Gemeinden, Ämter und Kreise in § 3 Abs. 2 Satz 2 SWG besagt außerdem nur, daß diese Körperschaften im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes liegen. Die Vorschrift besagt dagegen nichts darüber, in welchem Maße das so bezeichnete Gebiet einem Schutz vor Veränderungen unterfallen soll. Dies ist allein aus der Verfassung heraus zu beantworten.

cc. Eine Auslegung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV im Sinne eines absoluten Schutzes nur für sorbisch geprägte Siedlungen verbietet sich auch aus Gründen des Bundesrechts. Die Landesverfassung muß, weil sie sonst wegen Art. 31 GG keinen Bestand hat, bundesrechtskonform ausgelegt werden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 3, 93, 101 f.; BVerfGE 48, 40, 45; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl. 1984, S. 131 ff.). Diese Auslegung findet ihre Grenze erst dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Verfassungsgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97, 111; 52, 357, 368 f.).

(1) Ein absoluter Bestandsschutz für sorbische Siedlungen gegenüber einer Inanspruchnahme durch den Braunkohlentagebau geriete zum einen - in dieser apodiktischen Form - in Konflikt mit dem in Art. 3 Abs. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Zufolge Art. 3 Abs. 3 GG darf, ohne daß es allerdings auf die Frage der sogenannten Nationalität ankommt, niemand z.B. wegen seiner Abstammung, seiner Sprache und seiner Heimat - all dies spielt beim Sorbentum eine Rolle - benachteiligt, aber auch nicht aus diesen Gründen bevorzugt werden. Ein absoluter Bestandsschutz für sorbisch geprägte Siedlungen würde sich aber wie eine Privilegierung gegenüber der sonstigen Bevölkerung auswirken können, deren Ortschaften, denkbarerweise in unmittelbarer Nachbarschaft, nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen und Grundsätze einer Inanspruchnahme - etwa durch den Braunkohlentagebau - unterliegen. Das Gericht ist sich zwar bewußt, daß historische oder durch die Minderheitensituation bedingte Benachteiligungen eine diese kompensierende “Besser”behandlung rechtfertigen können. Aber es gibt eine - im einzelnen schwer zu bestimmende - Grenze, von der an Kompensation von Nachteilen in Ungleichbehandlung, bezogen auf die übrige Bevölkerung, umschlägt. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann der Schutz des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben und der darin liegenden Ortschaften nicht absolut, sondern muß einer Abwägung, sei es auch nur unter besonderen und hoch anzusiedelnden Voraussetzungen, zugänglich sein.

(2) Zum anderen stünde ein absoluter Bestandsschutz für sorbische Siedlungen nicht in Einklang mit der bundesrechtlichen Ausgestaltung des bergrechtlichen Verfahrens der Betriebsplanzulassung. Die Zulassung ist nach § 55 Abs. 1 BBergG als sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Ist keiner der in dem abschließenden Katalog des § 55 Abs. 1 BBergG genannten Versagungsgründe gegeben und besteht auch nach der ergänzend heranzuziehenden Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kein Anlaß für eine Versagung, so ist der Betriebsplan zwingend zuzulassen. Die Inanspruchnahme sorbischen Siedlungsgebiets ist aber nach dem Katalog des § 55 Abs. 1 BBergG kein Versagungsgrund, auch nicht unter dem Gesichtspunkt gemeinschädlicher Einwirkungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG (vgl. zur Bedeutung der Gemeinschadensklausel: BVerwGE 74, 315, 321; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 55 Rdn. 38 ff.; Schulte, Gemeinschädliche Einwirkungen nach § 55 BBergG, in: Festschrift für Fabricius, 1989, S. 149 ff.). Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV würde in der Lesart der Antragsteller dem Katalog der Versagungsgründe des § 55 BBergG einen weiteren bindenden Versagungsgrund hinzufügen, also eine bergrechtliche Regelung treffen, für die wegen der insoweit abschließenden Normierung des Bergrechts durch den Bundesgesetzgeber (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) kein Raum ist.

Auch der von den Antragstellern herangezogene § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG führt im Grunde zu einer Auslegung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV dahin, daß die Norm keinen absoluten Bestandsschutz für sorbische Siedlungen gewährt, sondern für eine Abwägung offen bleiben muß. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG öffnet das Zulassungsverfahren in gewissem Maße für die Berücksichtigung außerbergrechtlicher öffentlicher Belange (BVerwGE 100, 1, 16; 74, 315, 323; Piens/Schulte/Graf Vietzthum, Bundesberggesetz, 1983, § 48, Rdn. 17). Zu diesen öffentlichen Belangen gehört gegebenenfalls auch das Recht des sorbischen Volkes aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes. Die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehene Prüfung, ob anderweitige Interessen überwiegen, setzt jedoch stets ein Abwägen, nämlich mit den Belangen des Bergbaus, voraus (BVerwG, ZfB 130 <1989>, 210, 215 f.; OVG Rheinland-Pfalz, ZfB 138 <1997>, 42 ff.; VG Weimar, ZfB 137 <1996>, 321 ff.). Dabei kommt insbesondere der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG große Bedeutung zu. Danach ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Die Norm enthält eine allgemeine Grundsatzentscheidung des Bundesgesetzgebers zugunsten des Bergbaus, die auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten ist (BVerwG a.a.O.; BVerwGE 81, 329, 339). Wie weit die Bedeutung der Rohstoffsicherungsklausel im einzelnen reicht, ob sie generell Vorrang hat oder gegenüber anderen Belangen gleichgeordnet ist, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben (vgl. zu den unterschiedlichen Standpunkten etwa BVerwGE 74, 315, 318; VGH Mannheim, NuR 1989, 130, 133; siehe auch Büllersbach, Die rechtliche Beurteilung von Abgrabungen nach Bundes- und Landesrecht, 1994, S. 97 ff.). Entscheidend ist, daß ein absoluter Bestandsschutz für sorbische Siedlungen im Abgrabungsgebiet mit dem Abwägungsgebot des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG und der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht zu vereinbaren wäre.

Daß die Rohstoffsicherungsklausel ihrem Wortlaut nach nur (und erst) bei der Anwendung von Verbotsnormen greift und sich deshalb nicht an den Normgeber wendet (vgl. hierzu BVerwG, Buchholz 406.27 § 48 Nr. 5, S. 6 f.; Rausch, a.a.O., 1990, S. 197), bedeutet lediglich, daß der jeweilige Normgeber die Prüfung, ob im Einzelfall eine Abgrabung zugelassen wird, dem administrativen Vollzug überlassen kann. Sie setzt jedoch notwendigerweise voraus, daß die Verbotsnorm über unbestimmte Rechtsbegriffe oder Ermessen eine solche Prüfung durch den Anwender überhaupt ermöglicht und keine absoluten Verbote aufstellt.

dd. Eine bundesrechtskonforme Auslegung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV im Sinne eines der Abwägung zugänglichen und in diesem Sinne nur relativen Bestandsschutzes gerät nicht in Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers. Bei den Beratungen im vorparlamentarischen Verfassungsausschuß hat zwar die Vorstellung eine Rolle gespielt, das Siedlungsgebiet der Sorben vor einer weiteren Inanspruchnahme durch den Braunkohlentagebau nach Möglichkeit zu schützen. Dies bedeutet aber nicht notwendig einen vollständigen Bestandsschutz für sorbische Siedlungen, sondern läßt Spielraum für eine Interpretation nach Maßgabe des Bundesrechts, ohne die die Verankerung des Rechts des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV vollständig wegbräche. Im Sinne einer geltungserhaltenden Auslegung ist daher Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV als Gewährleistung von Schutz für das sorbische Siedlungsgebiet bis an die Grenze des (bundes-)rechtlich Möglichen zu verstehen.

Ergänzend sei angemerkt: In der Protokollnotiz Nr. 14 zu Art. 35 EV ist im Zusammenhang mit dem Schutz der Sorben zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR vereinbart worden, daß die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern unberührt bleibt (BGBl. 1990 II, S. 885, 906, dort Ziffer 4). Mit der Protokollnotiz sollten die Rechte der Sorben im vereinten Deutschland unter der Wahrung der Kompetenz von Bund und Ländern gesichert werden (vgl. Denkschrift, BT-Drs. 11/7760, S. 355, 378). Auch dies spricht dafür, daß der Verfassungsgeber mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV nicht in Bereiche eingreifen wollte, die dem Bund vorbehalten sind.

b. Die so zu verstehende Regelung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV stellt, jedenfalls soweit nicht eine gezielt gegen die sorbischen Belange gerichtete Maßnahme in Frage steht, kein Grundrecht, sondern ein Staatsziel dar. Die Unterscheidung ist auch im Normenkontrollverfahren von Bedeutung, weil sie sich auf die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte auswirkt (vgl. Simon, Staatsziele, in: Simon/ Franke/Sachs , Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 4, Rdn. 11). Da die Landesverfassung entsprechend der Überschrift in ihrem 2. Hauptteil (“Grundrechte und Staatsziele”) die beiden Normtypen nicht trennt, ist für die Einordnung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV als Staatsziel oder Grundrecht auf die allgemeinen diesbezüglichen Unterscheidungskriterien zurückzugreifen.

aa. Das Gericht läßt offen, ob Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV für den Fall, daß eine Maßnahme sich gegen die Sorben richtet, nicht auch eine subjektiv-rechtlich/grundrechtliche Komponente enthält und sich für diesen Fall als grundrechtliches Abwehrrecht darstellt, welches gegebenenfalls das Abwehrrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG und das teilweise deckungsgleiche Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 2 LV bezogen auf die Sorben verdeutlicht, verstärkt oder erweitert (einen solchen Normgehalt nicht ausschließend: Franke/Kier, Die Rechte der sorbischen Minderheit, in: Simon/Franke/Sachs, a.a.O., § 10, Rdn. 5; Degenhart, a.a.O., S. 73; Fischer, Staatszielbestimmungen in den Verfassungen und Verfassungsentwürfen der neuen Bundesländer, 1994, S. 81 f.; Stopp, Jahrbuch zur Staats- und Verwaltungswissenschaft, Band 8, 1995, 9, 26 f.). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil es sich bei der durch das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz vorgesehenen Inanspruchnahme von Gelände für den Braunkohlentagebau - und in diesem größeren Zusammenhang steht auch die Inanspruchnahme von Horno - nicht um einen in diesem Sinne sorbenspezifischen - gegen die Sorben als Sorben gerichteten oder nur sie betreffenden - Eingriff handelt, sondern der Braunkohlentagebau sorbisches wie nicht nichtsorbisches Gebiet betreffen kann. Auch die Gemeinde Horno ist nicht wegen ihres sorbischen Charakters betroffen, sondern wegen ihrer Lage im Bereich abbauwürdiger Braunkohlenvorkommen.

bb. Vorbehaltlich der Erwägung zu aa. ist Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV als Staatsziel einzuordnen. Staatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben (sachlich umschriebener Ziele) vorschreiben (vgl. Bericht der Sachverständigenkommission “Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge”, hrsg. von den Bundesministern des Innern und der Justiz, 1983, S. 21). Sie begründen anders als Grundrechte keine Abwehransprüche gegen staatliches Handeln, sondern eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates, sein Handeln (auch) an dem betreffenden Staatsziel auszurichten (vgl. etwa Stern, Staatsrecht, Band 1, 2. Aufl. 1984, S. 119; Jutzi, ThürVBl. 1995, 25, 26; Fischer, a.a.O., S. 20). Grundrechte sind demgegenüber ihrer Natur nach und jedenfalls in erster Linie subjektive Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (vgl. BVerfGE 50, 290, 337; 7, 198, 204).

In bezug auf die hier drohende - und von dem Verfassungsgeber als Bedrohung erkannte - Beeinträchtigung des angestammten sorbischen Siedlungsgebietes durch den Braunkohlentagebau erlegt Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV dem Land und den anderen in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV genannten Körperschaften die objektiv-rechtliche Verpflichtung zum Schutz und zur Erhaltung und Pflege dieses Siedlungsgebietes auf. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV beinhaltet in diesem Sinne ein Staatsziel und kein subjektives Abwehrrecht (Simon, a.a.O., § 4 Rdn. 9; Degenhart, a.a.O., S. 73; Postier NJ 1995, 511, 513; im Ergebnis ebenso Bendig, NJ 1998, 169, 174; wohl auch Franke/Kier, a.a.O.; offen: Sachs, Die Grundrechte der Brandenburgischen Landesverfassung, in: Simon/Franke/Sachs, a.a.O., § 5, Rdn. 17; Gern, LKV 1997, 433, 435). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm und unter Beachtung des Bundesrechts.

(1) Bereits der Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV spricht insofern eher für ein Staatsziel als für ein Abwehrrecht, als nicht etwa von dem Recht auf das angestammte Siedlungsgebiet, sondern von der Gewährleistung des Rechts auf Schutz, Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes die Rede ist. Mit dieser Akzentuierung liest sich die Vorschrift wie ein Handlungsprogramm für den Staat und nicht wie eine Regelung, die ihn in seine Schranken weist. Der Eindruck einer Handlungsanweisung für den Staat wird verstärkt durch Satz 2, der dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgibt, die Verwirklichung dieses Rechts zu “fördern”. Andererseits spricht Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV von einem “Recht” des sorbischen Volkes. Dies läßt jedoch nicht ohne weiteres auf eine subjektive Berechtigung im Sinne eines Abwehrrechts schließen (so aber wohl Hahn in: Frowein/Hofmann/Oeter , Das Minderheitenschutzrecht europäischer Staaten, Teil 1, 1993, S. 81; Stopp, a.a.O., S. 25 u. S. 74 Fn. 70). Die Verwendung des nämlichen Begriffes in der Überschrift des 4. Abschnitts der Landesverfassung (“Rechte der Sorben (Wenden)”) zeigt, daß der Verfassungsgeber damit nicht in jedem Fall subjektive Ansprüche gemeint hat. Denn der so überschriebene Artikel enthält zugleich auch Bestimmungen wie die Hinwirkungspflicht des Landes auf eine landesübergreifende kulturelle Autonomie der Sorben in Art. 25 Abs. 2 LV, dessen Einordnung als (bloßes) Staatsziel nicht zweifelhaft sein kann. Darüber hinaus verwendet die Landesverfassung den Begriff “Recht auf ...” auch im Rahmen anerkannter Staatsziele, so in Art. 45 Abs. 1 (soziale Sicherung), 47 Abs. 1 (Wohnung) und 48 Abs. 1 (Arbeit) LV. Auch läßt sich daraus, daß der Begriff “Recht auf ...” in Art. 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 LV jeweils in die Formulierung “Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf ... zu sorgen” eingebettet ist, nicht etwa herleiten, daß es sich bei Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV um ein (echtes) Grundrecht handele. Die sog. sozialen Grundrechte stehen in einer eigenen verfassungsrechtlichen Tradition (vgl. Böckenförde, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm , Soziale Grundrechte, 1981, S. 7). Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV ist damit nicht vergleichbar.

Gegen die Einordnung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV als Grundrecht spricht im übrigen, daß der Verfassungsgeber in anderen Vorschriften des 2. Hauptteils der Landesverfassung sowohl bei den “klassischen” Grundrechten als auch bei über den ausdrücklichen Regelungsgehalt des Grundgesetzes hinausgehenden Gewährleistungen dort, wo er sie als Grundrechte ausgestalten will (etwa beim Datenschutz, Art. 11 LV, und bei der politischen Mitgestaltung, Art. 21 und 22 LV), Formulierungen zu verwenden pflegt, die den Charakter als subjektives Recht deutlich erkennen lassen. Wenn der Verfassungsgeber Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV ebenfalls als Grundrecht hätte ausgestalten wollen, hätte es nahegelegen, eine dem vergleichbare zweifelsfreie Formulierung zu verwenden.

(2) Auch der Entstehungsgeschichte des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV läßt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnehmen, daß es sich um ein subjektives Abwehrrecht handelt.

Zwar änderte sich im Laufe der Verfassungsberatungen der Standort des Sorbenschutzartikels. Der die Sorben betreffende Art. 23a des sog. ersten Verfassungsentwurfs aus dem Jahre 1990 war dem damaligen, vor allem objektiv-rechtliche Regelungen enthaltenden 3. Hauptteil (“Das Gemeinschaftsleben”) zugeordnet (vgl. JÖR N.F. 39, 387 ff.), während der Sorbenschutzartikel seit dem dritten Verfassungsentwurf dem 2. Hauptteil zugeordnet ist (vgl. GVBl. 1991 S. 96 ff.), welcher neben Staatszielen auch Grundrechte enthält. Dies spricht indes nicht für eine “Hochstufung” zu einem Grundrecht (so aber Bendig, NJ 1998, 169, 170), sondern ergab sich aus der Auflösung des ursprünglichen 3. Hauptteils und der Zusammenfassung der dortigen Bestimmungen und der Grundrechte zu einem gemeinsamen 2. Hauptteil (“Grundrechte und Staatsziele”).

Die textliche Veränderung, die Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV im Laufe der Verfassungsberatungen erfahren hat, spricht hingegen eher für eine Einordnung als Staatsziel (anders Kemper/Szarka, NJ 1995, 294, 295; Pastor, a.a.O., S. 99). Die Einbeziehung des angestammten Siedlungsgebiets der Sorben geht - wie erwähnt - auf einen Formulierungsvorschlag (der beiden sorbischen Mitglieder Koch und Konzack) des Unterausschusses I des vorparlamentarischen Verfassungsausschusses zurück. Der Vorschlag lautete in der hier interessierenden Passage (vgl. Anlage 4 zum Protokoll V 1/UA I/4 vom 12. April 1991, Dokumentation Verfassung des Landes Brandenburg a.a.O., S. 490):

Art. 50 (Rechte der Sorben/Wenden)

(1) Das Sorbische Volk besitzt das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes. Das Land fördert die Verwirklichung dieses Rechts.

Zur Erläuterung des Vorschlags führte das Ausschußmitglied Koch aus (vgl. Protokoll vom 12. April 1991, a.a.O., S. 471 f.):

Die Sorben hätten in der Verfassung der DDR einen Artikel gehabt, der ihre Grundrechte garantiert habe. Im Grundgesetz der Bundesrepublik sei dazu nichts gesagt. Das heißt, man könne sich nicht auf das Grundgesetz berufen. Abzusehen sei aber, daß bei einer Diskussion über eine Grundgesetzänderung mit Sicherheit die ethnischen Gruppen eine Initiative ergreifen würden, um ihre Grundrechte auch im Grundgesetz zu verankern. In den beiden Landesverfassungen sollte das für die jeweils spezifischen Verhältnisse geregelt werden. Es sei notwendig, das Vorhandene zu schützen, weil die Lebensqualität der künftigen Generationen davon abhängen werde, ob eine Vielfalt von Lebensweisen erhalten bleibe. ... Im Zusammenhang mit dem Problem der “angestammten Gebiete” weist Herr Koch darauf hin, daß es hier um die Verhinderung weiterer Verluste durch Braunkohlenabbau gehe. Der Schutz des Siedlungsgebietes sei ein wichtiger Terminus.

Im Rahmen der Erörterung schlug das weitere Mitglied des Ausschusses, der frühere Bundesverfassungsrichter Simon, sodann diejenige Formulierung vor, die vom Ausschuß angenommen wurde und die der Fassung des heutigen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV entspricht (vgl. Protokoll vom 12. April 1991, a.a.O., S. 472).

Dieser Gang der Beratungen spricht nicht für die Annahme eines Grundrechts, sondern läßt eher eine Tendenz in Richtung Staatszielbestimmung erkennen: Während in der zunächst vorgeschlagenen Formulierung das “Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege ... seines angestammten Siedlungsgebietes” im Vordergrund steht, ist im endgültigen Verfassungstext nur noch davon die Rede, daß das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes “gewährleistet” werde. Darin liegt eine gewisse Verschiebung hin zu einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung des Staates.

Dem Hinweis des Ausschußmitglieds Koch auf die in der DDR-Verfassung enthaltenen und im Grundgesetz fehlenden “Grundrechte” der Sorben läßt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nichts Hinreichendes dafür entnehmen, daß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV ein subjektives Abwehrrecht darstellt. Der Hinweis des Ausschußmitglieds legt vielmehr die Vermutung nahe, daß im Unterausschuß I über den Begriff “Grundrechte” letztlich keine Klarheit bestand. Der die Sorben betreffende Art. 40 der Verfassung von 1968/1974 enthielt ebensowenig wie die Verfassung(en) der DDR im übrigen Grundrechte im Sinne des Grundgesetzes. Zugrunde lag vielmehr die marxistisch-leninistische Grundrechtskonzeption (vgl. hierzu etwa Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR, Kommentar, 2. Aufl. 1982, Art. 40, Rdn. 5). Dabei ging es nicht um die Gewährung von Freiheit gegenüber dem Staat, also um Abwehr staatlicher Eingriffe, sondern um eine “positive Verhaltensorientierung staatlicher und gesellschaftlicher Organe bzw. Funktionäre und der Bürger” (so Lehrbuch “Staatsrecht der DDR”, hrsg. v. der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, 2. Aufl. 1984, S. 181). So gesehen ist der Umstand, daß das Ausschußmitglied Koch im Zusammenhang mit den Sorbenschutzbestimmungen in der DDR-Verfassung - ohne allerdings auf diesen Rechtszustand abzuzielen - von “Grundrechten” gesprochen hat, für die Auslegung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV unergiebig.

Jedenfalls andere Ausschußmitglieder hatten bei den Beratungen zu Art. 25 LV erkennbar objektiv-rechtliche Verpflichtungen des Staates im Blick. Dies zeigen etwa die Ausführungen des Ausschußvorsitzenden Reuter. Auf die Frage, wer die Sorben vertrete und ob dies in der Verfassung geregelt werden müsse, führte er aus, daß die Vertretung der Sorben nicht in der Verfassung geregelt sei. Es sei nur die Pflicht des Staates gegenüber dem sorbischen Volk in den Artikeln festgeschrieben (Protokoll vom 12. April 1991, a.a.O., S. 475). Simon, von dem - wie erwähnt - die endgültige Formulierung der Verfassungsnorm stammt, sieht vor dem Hintergrund der dargelegten Erörterungen im Aussschuß keinen Anlaß, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV anders als als Staatsziel einzuordnen (vgl. Simon, a.a.O.).

(3) Eine über die engere Entstehungsgeschichte der Norm hinausgehende historische Betrachtung liefert für die Einordnung der Norm als Staatsziel oder Grundrecht keine brauchbaren Anhaltspunkte. Ein “Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes” findet weder in dem die Sorben betreffenden Art. 40 der Verfassung der DDR von 1968/1974 noch in der besagten Protokollnotiz zum Einigungsvertrag eine Parallele, die zum Verständnis des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV herangezogen werden könnte. Das Nämliche gilt für den Minderheitenschutzartikel 27 des - bundesrechtlich geltenden und auch unter Art. 2 Abs. 3 LV fallenden - UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (- CCPR -, BGBl. 1973 II S. 1534), der sich über das Siedlungsgebiet nicht verhält. Eine in gewissem Sinne raumbezogene Schutzkomponente läßt sich allenfalls Art. 16 des Rahmenübereinkommens des Europarates vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten entnehmen (BGBl. II 1997 S. 1406, 1413; in Kraft getreten am 1. Februar 1998). Indessen ist zweifelhaft, ob die Erwägungen zu diesem Rahmenabkommen, wenn es auch schon während der Erarbeitung der Landesverfassung auf Europaratsebene vorbereitet wurde (vgl. Hofmann, ZaöRV 52, 1 ff.), Eingang in die Entscheidung des brandenburgischen Verfassungsgebers gefunden haben. Im übrigen begründet Art. 16 des Rahmenübereinkommens aber auch nicht etwa subjektive Abwehrrechte, sondern beschränkt sich darauf, die vertragsschließenden Staaten zu geeigneten Maßnahmen zu verpflichten.

Auch den Vorschlägen, die das Land Brandenburg in den Jahren 1991/1992 in der Bundesratskommission “Verfassungsreform” zur Aufnahme eines Minderheitenschutzartikels in das Grundgesetz gemacht hat, lassen sich keine verwertbaren Anhaltspunkte für den Normcharakter des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV entnehmen. Unabhängig davon, ob die von einem Regierungsvertreter an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang vorgetragenen Formulierungsvorschläge für einen (bundesrechtlichen) Minderheitenschutzartikel überhaupt Rückschlüsse für die hier interessierende Frage erlauben, läßt der Gang der Beratungen in der Kommission (vgl. hierzu Franke/Hofmann, EuGRZ 1992, 401, 406 ff.) erkennen, daß es dem Lande Brandenburg damals nicht um subjektive Abwehrrechte ging, sondern um eine Differenzierung zwischen Ausländern und Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit. Nur letztere sollten in den Genuß von Schutz und Förderung durch den Staat kommen und solche Maßnahmen verlangen können. Um Abwehrrechte, also klassische Grundrechte, für diese Minderheiten ging es dabei nicht.

(4) Das Sorben-(Wenden-) Gesetz gibt für die Einordnung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV als Grundrecht oder Staatsziel gleichfalls nichts Entscheidendes her. Der Inhalt der Verfassung erschließt sich nicht aus den Regelungen des einfachen Landesrechts (s.o.). Unabhängig davon legt das genannte Gesetz entgegen der Ansicht der Antragsteller einen individual-rechtlichen Bezug für das sorbische Siedlungsgebiet gerade nicht nahe. Während das Recht, die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, ausdrücklich (auch) jedem Sorben zuerkannt wird (§ 1 Abs. 2 SWG), wird das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes (nur) dem sorbischen Volk zugeordnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SWG) und damit gewissermaßen außerhalb des Individualrechtsschutzes angesiedelt.

(5) Unter diesen Umständen ist der Normcharakter des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV - Grundrecht oder Staatsziel - nach dem Sinn und Zweck dieser Norm zu bestimmen. Insoweit fällt auf, daß der vom Verfassungsgeber erkennbar beabsichtigte Schutz des sorbischen Siedlungsgebietes nicht zuletzt vor einer weiteren Inanspruchnahme durch den Braunkohlentagebau letztlich nicht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, sondern auf Schutz vor Handlungen Dritter, nämlich der Bergbautreibenden, zielt. Dies ist nicht die Konstellation eines Grundrechts, also eines Abwehrrechts des Bürgers gegenüber dem Staat. Es ist nicht der Staat, der dem Bürger gegenübertritt, sondern das Bergbauunternehmen. Der Staat kommt lediglich als allgemeiner Ordnungsfaktor ins Spiel und muß sich in dieser Hinsicht an den für ihn geltenden Prinzipien messen lassen. Im einzelnen:

Die Abwehrfunktion, die das bestimmende Wesensmerkmal der Grundrechte bildet, wird durch die duale Beziehung zwischen dem grundrechtsberechtigten Bürger auf der einen und der grundrechtsverpflichteten Staatsgewalt auf der anderen Seite bestimmt. Der Staat ist dabei der Urheber der möglichen Gefahr für die grundrechtlich gewährleisteten Freiheiten. In der hier zugrundeliegenden Konstellation geht die Gefahr dagegen nicht vom Staat aus, sondern von einem Dritten. Dem Staat steht nach geltendem Bergrecht das Verfügungsrecht an den Bodenschätzen nicht zu. Er nimmt mit der Konzessionierung der Gewinnung von Bodenschätzen nur eine formale Ordnungsfunktion wahr, indem er dem Bergbautreibenden, der von seinem grundrechtlich geschützten Bergwerkseigentum Gebrauch machen will, den Weg freigibt bzw. freigeben muß, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Dies gilt auch und erst recht für die hier in Rede stehende Ebene des Landesplanungsrechts. Mit der Braunkohlenplanung greift das Land nicht unmittelbar in Freiräume einzelner Bürger ein (vgl. BVerfG, NVwZ 1991, 978), sondern schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine möglichst raumverträgliche Durchführung des Abbauvorhabens. Der Konflikt zwischen dem Schutz des sorbischen Siedlungsgebietes und dem Braunkohlentagebau läßt sich folglich nicht durch negatorische Rechte zur Bewahrung eines “staatsfreien Raumes” bewältigen. Vielmehr kann Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV seinen Zweck nur erfüllen, wenn er Schutz durch den Staat, nicht dagegen, indem er grundrechtlichen Schutz vor dem Staat bietet. Die Norm ist deshalb als ein an die staatliche Gewalt gerichteter Schutzauftrag zu verstehen. Eben darin besteht die dem Land obliegende Gewährleistung des Rechts des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes. Das Land muß sich, weil hierzu durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV angehalten, bei jeder Entscheidung, die das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben berührt, so auch bei das sorbische Siedlungsgebiet betreffenden landesplanerischen Entscheidungen, daran ausrichten, daß es dem sorbischen Volk zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes verpflichtet ist.

Damit erweist sich Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV als Staatszielbestimmung. Zwar wird der Staat auch durch die Grundrechte zum Schutz und zur Gewährleistung der grundrechtlichen Freiheiten verpflichtet (vgl. etwa BVerfGE 39, 1, 41; 46, 160, 164; 49, 89, 141; 53, 30, 57; Dreier, in: ders., Grundgesetz, Band 1, 1996, Vorb. vor Art. 1, Rdn. 62 ff.). Diese sogenannten grundrechtlichen Schutzpflichten knüpfen indes an die subjektiv-rechtliche Komponente der Grundrechte als Abwehrrechte an und sind von der Rechtswissenschaft hieraus entwickelt worden (vgl. Unruh, Zur Dogmatik der grundrechtlichen Schutzpflichten, 1996, S. 26 ff.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/1, 1988, S. 890 ff.). Sie unterscheiden sich von den Verpflichtungen aus Staatszielen eben darin, daß sie der Gewährleistung individual-rechtlich abgesicherter Freiheitsräume dienen. Sie sollen die Grundrechte als subjektive Rechte stärken (BVerfGE 50, 290, 337; Brohm, JZ 1994, 213, 217). Das von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV vom Staat Verlangte ist dagegen Ausdruck einer objektiv-rechtlichen Pflicht zum Schutz des sorbischen Siedlungsgebietes nicht zuletzt vor der weiteren Inanspruchnahme durch den Braunkohlentagebau, wie ihn nicht der Staat, sondern der Bergbauberechtigte betreibt und für den der Staat lediglich den Ordnungsrahmen vorgibt. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß sich grundrechtliche Schutzpflichten zu subjektiven Ansprüchen auf staatlichen Schutz auswachsen können (vgl. hierzu etwa Dreier, a.a.O., Rdn. 56; Alexy, Theorie der Grundrechte, 2. Aufl. 1994 , S. 410 ff.). Die Subjektivierung grundrechtlicher Schutzpflichten läßt sich auf staatliche Schutzpflichten aus Staatszielen nicht übertragen. Dies schließt es freilich nicht aus, daß auch Staatsziele punktuell subjektive Elemente im Sinne eines Rechtes auf Schutz enthalten können (vgl. Klein, DVBl. 1991, 729, 733; Böckenförde a.a.O., S. 14; Bericht der Sachverständigenkommission a.a.O., S. 4, Rdn. 5; in diesem Sinne bei Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV wohl Franke/Kier, a.a.O., Rdn. 5). Die Frage bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Ein subjektives Recht auf Schutz könnte nur in den Grenzen bestehen, die die objektiv-rechtliche Verpflichtung vorgibt und ließe den Charakter des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV als Staatsziel unberührt.

(6) Als Staatsziel läßt sich Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV auch mit dem Bundesrecht vereinbaren.

(a) (aa) Als Abwehrrecht gegen die Inanspruchnahme von sorbischem Siedlungsgebiet durch den Bergbau verstieße Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Wie bereits ausgeführt (s. oben III.1.a.cc.(1)), treffen die Kriterien, die nach Art. 3 Abs. 3 GG weder zu einer Benachteiligung noch zu einer Bevorzugung führen dürfen, auf die Sorben im wesentlichen zu. Das gilt unbeschadet dessen, daß sich einfachgesetzlich die Zugehörigkeit zum sorbischen Volk nach dem Bekenntnisprinzip (§ 2 SWG) richtet. Dieses will lediglich verhindern, daß Einzelne gegen ihren Willen zu der Minderheit gezählt werden oder etwa gezwungen sind, ihre Zugehörigkeit zu der Volksgruppe “beweisen” zu müssen. Das SWG greift damit ein im Minderheitenrecht allgemein anerkanntes Prinzip auf (vgl. etwa Franke/Hofmann, EuGRZ 1992, 401, 402; Nowak, CCPR-Kommentar, 1989, Art. 27, Rdn. 32, vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995, a.a.O.). Die Freiheit des Einzelnen, sich der Minderheit zuzurechnen, läßt das Differenzierungsverbot, das im Verhältnis zu dieser Minderheit gilt, unberührt.

Fallen somit die Angehörigen der sorbischen Volksgruppe unter Art. 3 Abs. 3 GG, so würde Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV als subjektives Abwehrrecht gegen eine Inanspruchnahme des Siedlungsgebietes etwa durch den Braunkohlentagebau gegen das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen. Art. 3 Abs. 3 GG verbietet gleichermaßen Bevorzugungen “wegen” der dort genannten Merkmale. Ein allein Sorben, in keinem Falle aber anderen zustehendes subjektives Abwehrrecht gegenüber einer allgemeinen Belastung wie dem Bergbau wäre eine unzulässige, auch unter dem Gesichtspunkt der Kompensation für minderheitsbedingte Benachteiligungen (s. dazu nachfolgend) nicht gerechtfertigte Bevorzugung und könnte vor Art. 3 Abs. 3 GG keinen Bestand haben.

(bb) Als Staatszielbestimmung ist Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV dagegen mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar. Eine Staatszielbestimmung läßt die allgemeinen und anderweitige rechtsstaatliche Bindungen der Staatsgewalt unberührt (vgl. Klein, DVBl. 1991, 729, 733). Sie eröffnet keine Interventionsmöglichkeiten außerhalb der geltenden Gesetzgebung, sondern fordert angemessene Berücksichtigung bei gesetzgeberischen Entscheidungen und verpflichtet zu einer das Staatsziel in Rechnung stellenden Abwägung und Auslegung in Verwaltung und Rechtsprechung (vgl. Wienholtz, AöR 109, 532, 548). Zwar knüpft auch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV - ebenso wie die weiteren Regelungen der Verfassungsnorm - an unter Art. 3 Abs. 3 GG fallende Differenzierungskriterien an, indem er dem Staat speziell für das Siedlungsgebiet der Sorben Schutz, Erhaltung und Pflege aufgibt. Dies ist jedoch - in der Ausgestaltung als Staatsziel - zulässig. Wenn auch die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden dürfen (BVerfGE 85, 191, 206), so sind doch differenzierende und kompensierende Regelungen zulässig, wenn sie Fragen gelten, die ihrer Art nach in besonderer Weise bei einer bestimmten Menschengruppe auftreten (vgl. BVerfG a.a.O.). Unabhängig davon kann eine Differenzierung im Wege einer Abwägung mit anderen Verfassungsgütern veranlaßt sein (vgl. BVerfGE 92, 91, 109; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 3, Rdn. 78; Rüfner in: Dolzer , Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 1996, Art. 3, Rdn. 577; Gubelt in: von Münch/Kunig , Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1992, Art. 3, Rdn. 104 a.E.; kritisch hierzu Sachs, Die grundrechtliche Gleichheit, in: Isensee/ Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band V, 1992, § 126, Rdn. 59 ff.); so kann etwa eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Männern und Frauen durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein und den Gesetzgeber berechtigen, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (BVerfGE 92, 91, 109; 74, 163, 180).

Für den Minderheitenschutz, um den es hier geht, läßt sich die Legitimation für eine kompensierende Staatszielbestimmung, wie sie Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV in der hier vorgenommenen Auslegung darstellt, aus dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV ableiten (vgl. zu diesem Ansatz Gubelt, a.a.O., Rdn. 98; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Band 1 1985, Art. 3, Rdn. 258; vgl. auch Osterloh in: Sachs , Grundgesetz, 1996, Art. 3, Rdn. 245; Rüfner, a.a.O., Rdn. 590). Die Sozialstaatsklausel beinhaltet das Gebot zum “Schutz des Schwächeren” (Sachs in: ders., a.a.O., Art. 20, Rdn. 28 m.w.N.). Das ist nicht nur eine Frage der sozialen Stellung oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. “Schwächer” in diesem Sinne sind auch die Angehörigen einer ethnischen Minderheit, die ihre Identität, Sprache, Kultur und Lebensweise gegenüber der Mehrheit auf Dauer nicht oder doch nicht aus eigener Kraft bewahren kann. Wirksamer Minderheitenschutz kann sich deshalb nicht darin erschöpfen, die Angehörigen der Minderheit im Rechtssinne gleich zu behandeln. Er muß sich vielmehr angelegen sein lassen, die identitätsstiftenden Charakteristika der Minderheit - ihre Kultur und ihre Sprache sowie das von ihr geprägte Siedlungsgebiet - zu schützen und zu fördern. Nur so kann dem Assimilierungsdruck durch die Mehrheit und deren Lebensweise entgegenwirkt werden. Diese Erkenntnis findet im Minderheitenrecht allgemeine Anerkennung (vgl. Murswiek a.a.O., Rdn. 38; E. Klein, Der Status des deutschen Volkszugehörigen und die Minderheiten im Ausland, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band VIII, 1995, § 200, Rdn. 72; ders., Der Staat 32, 357, 370 m.w.N.; Messtorf, Die Rechtsstellung der ethnischen Minderheiten in der Bundesrepublik Deutschland, 1987, S. 40 ff; Veiter, Nationalitätenkonflikt und Volksgruppenrecht im ausgehenden 20. Jahrhundert, Band 1, 2. Aufl. 1984, S. 221 ff., der zwischen duldendem und förderndem Nationalitätenrecht unterscheidet). Sie hat ihren Niederschlag auch in internationalen Abkommen gefunden. So hat sich Deutschland in dem bereits erwähnten - am 1. Februar 1998 in Kraft getretenen - Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (a.a.O.) dazu verpflichtet, “erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern” (Art. 4 Abs. 2 des Abkommens). Die Sorben sind eine solche nationale Minderheit im Sinne des Abkommens (vgl. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland bei der Zeichnung, BGBl. II, 1997, S. 1418). Auch wenn die in dem Abkommen festgelegten Grundsätze keine unmittelbar geltenden Rechtssätze, sondern Handlungsaufträge für die Unterzeichnerstaaten sind (vgl. Art. 19 des Abkommens), so bestätigen sie doch, daß Minderheitenschutz nicht auf die Gewährung formaler Gleichheit beschränkt ist, sondern ausgleichende und fördernde Maßnahmen einschließt. Dem entspricht Art. 25 LV im ganzen und Abs. 1 Satz 1 im besonderen. Die Verfassungsnorm stellt die prägenden Elemente der sorbischen Minderheit unter den besonderen Schutz des Landes und verpflichtet das Land zu Erhaltung, Bewahrung und Förderung. Auch soweit Abs. 1 Satz 1 in diesem Kontext die Verpflichtung zum Schutz und zur Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben enthält, ist dies, als Staatsziel verstanden, mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar.

(b) Als Staatsziel läßt sich Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV auch unschwer mit dem Bundesberggesetz vereinbaren, welches über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Berücksichtigung überwiegender öffentlicher Interessen zuläßt, womit sich das Zulassungsverfahren, wie dargelegt (s. oben III.1.a. cc.(2)), für die Abwägung gegen anderweitige öffentliche Interessen öffnet, zu denen der Schutz des sorbischen Siedlungsgebietes gehört.

(c) Sähe man in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV mit Bendig (NJ 1998, 169 ff.; ähnlich Stopp, a.a.O., S. 27) ein Grundrecht, das Individualrechtsschutz in Form der Verfassungsbeschwerde sogar schon gegen Planungsakte eröffnet, wäre ein solches Grundrecht auch mit den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes, welches - weil nur die Planungsträger bindend - Individualrechtsschutz nicht zuläßt, nicht zu vereinbaren und deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt bundesrechtswidrig. Als Staatsziel, als welches Bendig Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV aus diesem Grunde geltungserhaltend auslegt, ergibt sich dagegen ein solcher Konflikt mit dem Bundesrecht nicht.

c. Der Landesgesetzgeber hat bei Erlaß der angegriffenen Normen die ihn nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV als Staatsziel treffende Pflicht zum Schutz und zur Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben hinreichend beachtet.

aa. Art und Umfang dieser sich aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV ergebenden Verpflichtung in Abwägung mit entgegenstehenden Rechtsgütern im einzelnen zu bestimmen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Welches Maß an Berücksichtigung ein Staatsziel vom Gesetzgeber verlangt und welche Grenzen seinem Ausgestaltungsspielraum gesetzt sind, läßt sich nicht für alle Staatsziele gleichermaßen beantworten. Die Anforderungen in dieser Hinsicht hängen maßgeblich ab von der Konkretheit des Schutzauftrags und der normativen Ranghöhe des Schutzgutes. Je nachdem, ob die Verfassungsnorm zurückhaltend/allgemein formuliert oder “deutlich greifend” ist, ist der dem Gesetzgeber eingeräumte Ausgestaltungsspielraum und damit der verfassungsgerichtliche Kontrollmaßstab weiter oder enger (vgl. Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Auflage 1997, Rdn. 491 m.w.N.; Heun, Funktional-rechtliche Schranken der Verfassungsgerichtsbarkeit, 1982, S. 36). Insoweit gilt für die Beachtung von Schutzpflichten aus Staatszielen nichts anderes als für grundrechtliche Schutzpflichten (vgl. zum Kontrollmaßstab bei grundrechtlichen Schutzpflichten: BVerfGE 92, 26, 46; 88, 203, 254; 79, 174, 201 f.; 77, 170, 214 f.).

Danach sind dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung der Schutzpflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV enge Grenzen gesetzt. Die Rechte der Sorben sind in der Landesverfassung, wie schon in der Stellung des Art. 25 LV als eigener Abschnitt der Landesverfassung zum Ausdruck kommt, von herausgehobener Bedeutung. “Schutz, Erhaltung und Pflege” des angestammten Siedlungsgebietes des sorbischen Volkes, wie sie Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV dem Landesgesetzgeber aufgibt, beinhalten einen klaren und konkreten Handlungsauftrag, der nicht schon dadurch erfüllt wird, daß der verfassungsrechtliche Schutzauftrag überhaupt in die jeweiligen Erwägungen einbezogen wird. Der Gesetzgeber ist vielmehr aufgerufen, aktiv für einen wirksamen und angemessenen Schutz des sorbischen Siedlungsgebietes einzutreten und diesem Belang bei gesetzgeberischen Entscheidungen einen sehr hohen Stellenwert beizumessen. Dies bedeutet für Konfliktsituationen, in denen - wie hier - die Schutzpflicht für das angestammte Siedlungsgebiet mit der Verfolgung anderweitiger Belange kollidiert, daß dem Staatsziel “Schutz, Erhaltung und Pflege des sorbischen Siedlungsgebietes” bei der Abwägung - insoweit übereinstimmend mit der von der Gemeinde Horno in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - in qualifizierter Weise Rechnung zu tragen ist. Das Staatsziel muß sich zwar bei gegenläufigen Rechtsgütern nicht stets und ohne jede Einschränkung durchsetzen. Es darf jedoch nur gegenüber Belangen zurücktreten, die sowohl nach ihrer normativen Ranghöhe als auch nach dem Maß ihrer jeweiligen Betroffenheit vergleichbares Gewicht und vergleichbare Bedeutung haben wie der Schutz des sorbischen Siedlungsgebietes. Darf hiernach im Einzelfall eine Beeinträchtigung des Siedlungsgebietes zugunsten anderer verfassungsrechtlicher Belange erfolgen, so wird Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV gleichwohl nicht etwa gänzlich verdrängt, sondern entfaltet seine Wirkung dahin, daß eine schonende Lösung zu suchen ist und möglichst wirksame Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen sind.

Mit diesen engen Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums korrespondiert eine entsprechend dichte verfassungsgerichtliche Kontrolle. Sie beschränkt sich nicht wie bei allgemein formulierten Staatszielen auf die bloße Prüfung, ob der Gesetzgeber die ihn treffende Schutzpflicht etwa gänzlich unberücksichtigt gelassen oder sich in unangemessener Weise darüber hinweggesetzt hat (vgl. hierzu etwa Jutzi in: Link/Jutzi/Hoppe, Die Verfassung des Freistaates Thüringen, 1994, Art. 43, Rdn. 14; vgl. auch - zur Beachtung des Sozialstaatsprinzips - BVerfGE 82, 60, 80; 40, 121, 133). Das Verfassungsgericht hat vielmehr zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber Bedeutung und Umfang des Schutzauftrages aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV richtig erkannt hat, ob die dagegen abgewogenen gegenläufigen Verfassungsgüter ihrem Rang nach eine solche Abwägung rechtfertigen und ob der Gesetzgeber bei der Abwägung zu einem vertretbaren, insbesondere verhältnismäßigen Ergebnis gelangt ist; alles dies muß auf der Grundlage einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung erfolgt sein.

Andererseits ist das Verfassungsgericht nach allgemeinen Grundsätzen nicht legitimiert, seine eigene Abwägung an die Stelle derjenigen des Normgebers zu setzen. Die politischen Zielsetzungen, auf denen die gesetzgeberische Entscheidung beruht und deren Umsetzung sie dient, fallen grundsätzlich in die alleinige Verantwortung des Parlaments. Soweit die Entscheidung selbst auf Prognosen und Tatsachenbeurteilungen beruht, kommt dem Gesetzgeber ferner ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, und zwar auch dann, wenn er - wie hier - verfassungsrechtlich zu Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 88, 203, 262; 88, 87, 97). Dieser Beurteilungsspielraum ist gewahrt, wenn sich der Gesetzgeber bei seinen Einschätzungen und Prognosen an einer nachvollziehbaren und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert. Die Anforderungen im einzelnen hängen dabei von der Eigenart des betreffenden Sachgebietes und der Möglichkeit ab, sich im Entscheidungszeitpunkt ein hinreichend verläßliches Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, 332 f.).

bb. Daran gemessen sind die angegriffenen Normen mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV vereinbar. Im einzelnen:

(1) Der Gesetzgeber hat den Sachverhalt umfassend ermittelt. Der von der Landesregierung dem Landtag im Dezember 1995 vorgelegte Bericht zu den Eckpunkten für die Erarbeitung eines Braunkohlengrundlagengesetzes und der von der Landesregierung im Januar 1997 in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf stützen sich auf zahlreiche Gutachten und Expertisen zu technischen, betriebswirtschaftlichen, ökologischen und juristischen Aspekten im Zusammenhang mit der Fortführung des Tagebaus Jänschwalde. Die dem Verfassungsgericht von der Landesregierung vorgelegte Übersicht zu den verwerteten gutachterlichen Stellungnahmen (Stand 11. Dezember 1997) zählt 28 Ausarbeitungen unterschiedlicher Gutachter aus dem Zeitraum von Juli 1991 bis Mai 1996 auf. Hinzu kommt das im Rahmen des von der Landesregierung initiierten Konfliktvermittlungsverfahrens vom ”Runden Tisch Horno” in Auftrag gegebene Gutachten vom Dezember 1996. Allein dieses Gutachten setzt sich zusammen aus detaillierten Einzelgutachten des Wuppertal-Instituts, der Prognos-AG und der Harress Pickel Consult GmbH zu energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Aspekten des Tagebaus Jänschwalde und zur Überprüfung der Sanierungsvarianten für die rückwärtigen Bereiche.

Die Landesregierung hat während der Erarbeitung des Gesetzentwurfes darüber hinaus Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, von Interessenverbänden der Wirtschaft, Umweltschutzorganisationen, der DOMOWINA und der evangelischen Kirche eingeholt. Das Ministerium des Innern hat die Gemeinde Jänschwalde sowie die als Eingliederungs- und Wiederansiedlungsgemeinden in Betracht kommenden Orte Jänschwalde, Turnow, Peitz und Forst (Lausitz) angehört. Zugleich sind die Einwohner dieser Orte durch Auslegung eines Entwurfs der beabsichtigten Regelung nebst Begründung und weiteren Materialien sowie Befragungsbögen angehört und die Einwohner der Gemeinde Horno zusätzlich brieflich befragt worden. Die Ergebnisse der Anhörung sind öffentlich erörtert worden.

Die genannten Gutachten und Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Anhörungen standen den Mitgliedern des Landtages im Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung. Der federführende Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landtages Brandenburg hat am 23. April 1997 eine ganztägige, durch schriftliche Stellungnahmen vorbereitete Anhörung verschiedenster Interessengruppen und Gutachter durchgeführt (vgl. im einzelnen Ausschußprotokoll 2/712, Band 1 und 2).

Der Vorwurf der Antragsteller, der Gesetzgeber habe seiner Entscheidung veraltete Zahlen zu Wirtschaftswachstum, Strombedarfsentwicklung und Braunkohlenbedarf zugrundegelegt, erscheint nicht gerechtfertigt. Die Frage der Verläßlichkeit der Prognosen war wiederholt Gegenstand der parlamentarischen Beratung. Hiermit haben sich insbesondere die Ausschüsse für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung auseinandergesetzt (vgl. Ausschußprotokoll 2/728, S. 5 f.; Ausschußprotokoll 2/744, S. 2 ff.; LT-Drs. 2/4122, S. 3). Im Rahmen der parlamentarischen Anhörung vom 23. April 1997 haben die Vertreter der beauftragten Forschungsinstitute ihre Prognosen zum Wirtschaftswachstum und zur Stromnachfrage unter Einbeziehung des aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Zahlenmaterials aktualisieren können (vgl. Ausschußprotokoll 2/712, Band 1, S. 75 ff. - Wuppertal-Institut -, S. 110 ff. - Prognos-AG -, S. 127 ff. - Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung -). Das Wirtschaftsministerium hat nach der parlamentarischen Anhörung vom 23. April 1997 nach Überprüfung im Ergebnis keinen Anlaß zu einer Veränderung der bisherigen Annahmen gesehen. Den Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ist hierüber eine Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums zugeleitet worden. In der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfes hat ein Mitglied der Landesregierung in diesem Ausschuß hierzu noch einmal mündlich Stellung genommen (vgl. Ausschußprotokoll 2/728, S. 5 f.). Nach alledem kann davon ausgegangen werden, daß der zum damaligen Zeitpunkt aktuellste Erkenntnisstand zur Frage des zu erwartenden Wirtschaftswachstums und der zukünftigen Stromnachfrage in die parlamentarischen Beratungen eingeflossen ist.

Die von der Landesregierung und vom Landtag veranlaßten und unternommenen Untersuchungen und Anhörungen genügen dem Gebot einer umfassenden und erschöpfenden Sachverhaltsermittlung. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten weiteren Erkenntnisquellen - im Rahmen eines vertretbaren Aufwandes - zusätzlich hätten herangezogen werden können. Der Gesetzgeber hat sich aufgrund des gewonnenen Materials ein hinreichendes Bild von der Lage machen können. Ob die insoweit unternommenen Anstrengungen in jeder Hinsicht verfassungsrechtlich erforderlich waren, mag dabei dahinstehen; jedenfalls bleiben sie nicht hinter dem Gebotenen zurück.

(2) Der Gesetzgeber hat in seine Abwägung die maßgeblichen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt. Auch insoweit kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber zu sämtlichen in diesem Zusammenhang angestellten Einzelerwägungen verfassungsrechtlich verpflichtet war. Jedenfalls war die Gesamtabwägung hinreichend sorgfältig.

(a) Auf der einen Seite hat der Gesetzgeber die Bedeutung und den Umfang seiner Schutzpflicht aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV für das angestammte Siedlungsgebiet gesehen, als das Hauptproblem bei der Inanspruchnahme der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau erkannt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs und den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen, gründlich auseinandergesetzt. Er ist dabei davon ausgegangen, daß der Begriff des angestammten Siedlungsgebietes den landschaftlichen Charakter, die gewachsene Bevölkerungs- und Siedlungsstruktur sowie die kulturelle und politische Infrastruktur umfaßt und daß sich der Verfassungsauftrag des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV im Einzelfall auch zu einem Bestandsschutz für einzelne Siedlungen verdichten kann (vgl. LT-Drs. 2/3750, S. 34 f.). Dieses Verständnis des Schutzgutes wird Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV gerecht: Das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben wird durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV nicht nur als geographische Größe geschützt, sondern als räumliche Grundlage für die Entfaltung der nationalen Identität des sorbischen Volkes, so daß das Schutzgut auch bei einer Veränderung des gewachsenen Siedlungsgefüges im Zuge des Braunkohlentagebaus betroffen ist.

(b) Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise vor allem die Strukturförderung, die Arbeitsförderung und die Energiesicherung berücksichtigt. Diese Belange sind gegenüber der Schutzpflicht aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV von vergleichbarem verfassungsrechtlichen Gewicht:

Nach Art. 44 LV gewährleistet das Land eine Strukturförderung der Regionen mit dem Ziel, in allen Landesteilen gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen. Damit ist die Strukturförderung als überörtliches Gemeinwohlinteresse für das Land Brandenburg ausdrücklich zum Staatsziel erhoben. Das Land ist danach verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wirtschaftlichen Grundlagen der Regionen durch eine Verbesserung der Infrastruktur und der sonstigen Standortfaktoren zu stärken. Eine solche Förderung der Infrastruktur erschöpft sich nicht in sich selbst, sondern dient der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung in allen Teilen des Landes einschließlich des von Sorben bewohnten. Das Staatsziel der Strukturförderung hat damit eine verfassungsrechtliche Bedeutung, die dem Range nach hinter der Pflicht zum Schutz und zur Pflege des angestammten Siedlungsgebietes des sorbischen Volkes nicht zurückbleibt.

Nach Art. 48 Abs. 1 LV ist das Land verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für eine Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen, welche das Recht jedes einzelnen umfaßt, seinen Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen. Es handelt sich anerkanntermaßen um eine Staatszielbestimmung. Die überragende Bedeutung eines hohen Beschäftigungsgrades als Fundament des allgemeinen Wohlstandes und die Gefahren steigender Arbeitslosenzahlen für die sozialen Sicherungssysteme und das Gemeinwesen insgesamt liegen auf der Hand; sie bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Erläuterung und werden auch von den Antragstellern grundsätzlich anerkannt. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist in den letzten Jahren in den Mittelpunkt allseitiger Bemühungen gerückt und kann gegenwärtig als eine der wichtigsten Aufgaben bezeichnet werden, an denen das Land Brandenburg nach Art. 48 Abs. 1 LV im Rahmen seiner Kräfte mitzuwirken hat. Auch das Staatsziel des Art. 48 LV steht seinem Rang nach nicht unter Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV.

Die Energiesicherung wird in der Landesverfassung zwar nicht ausdrücklich als Staatsziel formuliert. Sie ist gleichwohl eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung. Das Interesse an einer langfristig gesicherten Energieversorgung ist heute - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - von gleichem Gewicht wie das Interesse am täglichen Brot (BVerfG, NJW 1995, 381, 383). Die Energieversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich (BVerfGE 66, 248, 258). Als solche ist sie auch in der Landesverfassung im Sozialstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LV) und in der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde (Art. 7 Abs. 1 LV) als Verfassungsauftrag verankert, der wiederum in seiner Bedeutung hinter der Schutzpflicht aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV nicht zurücksteht. Daß die Energieversorgung gerade durch Gewinnung heimischer Rohstoffvorkommen mit gesichert werden soll, wird durch die auch vom Landesgesetzgeber zu beachtende bundesrechtliche Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG unterstrichen.

Die Antragsteller verkennen die Bedeutung dieser gegenläufigen Belange, wenn sie dem Gesetzgeber vorhalten, den Schutz des angestammten Siedlungsgebietes des sorbischen Volkes an den privaten Rentabilitätsinteressen des Energieunternehmens und des Bergbautreibenden gemessen zu haben. Das Land kann auf die Verwirklichung der genannten Staatsziele nur eingeschränkt durch unmittelbare eigene Aktivitäten hinwirken. Es ist nicht in erster Linie aufgerufen, selbst Arbeitsplätze einzurichten oder etwa Energie in eigenen Kraftwerken zu produzieren. Der Hauptteil der Aufgabe besteht vielmehr darin, die geeigneten Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, daß die genannten Ziele durch die Entfaltung unternehmerischer Aktivitäten erreicht werden. Von daher muß das Land für die landesplanerische Entscheidung, ob und in welcher Form weiterer Braunkohlentagebau im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben für die Verwirklichung der genannten Staatsziele erforderlich ist, notwendigerweise auch die Ertragschancen der beteiligten Unternehmen in den Blick nehmen. Dies geschieht nicht entscheidend um dieser selbst Willen, sondern im Interesse der Verwirklichung der genannten Staatsziele. Am Rande - wenn auch mit deutlich geringerem Stellenwert - verdient aber auch das Interesse des Bergbauberechtigten an einer wirtschaftlichen Nutzung der Bergbauberechtigung Berücksichtigung; die Bergbauberechtigung unterfällt dem Schutzbereich der Art. 14 GG und Art. 41 Abs. 1 LV und ist damit ebenfalls verfassungsrechtlich zu beachten.

(3) Die konkrete Gewichtung der gegenläufigen Belange, die der Gesetzgeber des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes mit der Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau getroffen hat, beruht auf einer vertretbaren Bewertung des herangezogenen Materials. Soweit sie sich auf Prognosen stützt, hat sich der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums gehalten.

Der Gesetzgeber ist in vertretbarer Weise davon ausgegangen, daß der Braunkohlentagebau und die mit ihm verbundene Energiewirtschaft auch in Zukunft als Bestandteil und Impulsgeber der weiteren industriell-gewerblichen Entwicklung der Region Lausitz und damit zur Strukturförderung und Arbeitsplatzsicherung von zentra-ler Bedeutung ist, weil dort andere Industriezweige vergleichbarer Größenordnung nicht vorhanden sind. Die Landesregierung hat hierzu im Strukturkonzept Lausitz

vom Juli 1995 eine sog. “Mehr-Wege-Strategie” entwickelt, derzufolge zunächst die Braunkohlen- und Energiewirtschaft stabilisiert werden soll, um hieran anknüpfend langfristig neue Wirtschaftsstrukturen entwickeln zu können (vgl. Strukturkonzept Lausitz, LT-Drs. 2/1105, S. 35 ff.; siehe auch Energiekonzept für das Land Brandenburg, LT-Drs. 2/3137, S. 84 ff.). Die Grundsatzentscheidung für den weiteren Abbau der Braunkohlenvorkommen in der Region Lausitz hat auch in Art. 1 § 1 BbgBkGG seinen Niederschlag gefunden. Durch den weiteren Abbau des Braunkohlenvorkommens soll zugleich eine zuverlässige und kostengünstige Stromversorgung durch heimische Energieträger gesichert werden.

Die Tragfähigkeit dieser Annahmen und damit auch das konkrete Gewicht, daß hier den Staatszielen Strukturförderung, Arbeitsförderung und Energiesicherung zukommt, hängt freilich davon ab, wie sich die Stromnachfrage und damit der Braunkohlenbedarf in Zukunft entwickeln werden. Diese Entwicklung wird von einer Vielzahl im einzelnen nicht mit mathematischer Genauigkeit meßbarer Umstände beeinflußt, die nur Schätzungen zulassen und wegen des weit in die Zukunft reichenden Prognosezeitraums naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet sind. Einfluß auf die Stromnachfrage hat zum einen die zukünftige gesamtwirtschaftliche Entwicklung, die ihrerseits von verschiedenen Standortfaktoren und sich ändernden volkswirtschaftlichen Bedingungen abhängig ist; daneben kann die Stromnachfrage etwa durch das Bevölkerungswachstum oder den vermehrten Einsatz neuer Techniken beeinflußt werden. Auf der anderen Seite hängt der Braunkohlenbedarf außer von der zukünftigen Stromnachfrage unter anderem von den Kosten für andere Energieträger, der Nutzbarmachung erneuerbarer Energien und der Konkurrenzfähigkeit des Rohstoffs in einem liberalisierten europäischen Energiemarkt ab. Darüber hinaus wird der konkrete Braunkohlenbedarf des Kraftwerks Jänschwalde von unternehmerischen Entscheidungen - etwa der Höhe der Investitionen in diesen Standort oder dem Aus- und Neubau von Kraftwerken an anderer Stelle - beeinflußt, auf die der Gesetzgeber keinen direkten Einfluß hat und die er wiederum nur abschätzen kann.

Angesichts dieser Unwägbarkeiten stößt die Pflicht des Gesetzgebers, Chancen und Risiken seiner Entscheidung zu ermitteln, notwendigerweise auf Grenzen. Der Gesetzgeber muß sich insoweit auf die sachverständige Einschätzung von Gutachtern verlassen, wenn deren Prognosen nachvollziehbar und plausibel sind. Bei verbleibenden Unsicherheiten, die auch durch weitere Gutachten nicht zu beseitigen sind, sondern - wie hier - in der Natur der Sache liegen, muß von ihm in eigener Verantwortung politisch entschieden werden.

Danach erscheint hier die Einschätzung des Gesetzgebers zur Entwicklung des Strombedarfs vertretbar. Er stützt sich hierzu auf die Untersuchungen der Prognos-AG und sieht diese im Einklang mit den Schätzungen der VEAG. Die Prognos-AG hat in ihrem im Konfliktvermittlungsverfahren erstellten Gutachten den Bruttostromverbrauch in Ostdeutschland für das Jahr 2000 auf ca. 81 TWh (Terrawattstunden) und für das Jahr 2010 auf ca. 99 TWh prognostiziert. Im einzelnen sind dabei der sog. Endenergieverbrauch in den privaten Haushalten, im Kleinverbrauchssektor, in der Industrie und im Verkehrssektor sowie der Energieverbrauch bei der Rohstoffgewinnung, der Kraftwerkseigenverbrauch, die Leitungsverluste und der Pumpstromverbrauch berücksichtigt (vgl. Prognos-AG, Abschlußbericht vom 30. Oktober 1996, S. 9 ff.). Der danach ermittelte Braunkohleneinsatz in den brandenburgischen Kraftwerken deckt sich mit den Absatzplänen der LAUBAG und führt gegebenfalls zu einer Auslastung des Kraftwerks Jänschwalde. Die Prognos-AG stützt sich dabei auf eigene Schätzungen des zu erwartenden Wirtschaftswachstums in den neuen Bundesländern aus einer Studie des Jahres 1995 und räumt zugleich ein, daß die seitdem eingetretene tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung hinter diesen Schätzungen zurückgeblieben ist. Gleichwohl sieht sie im Ergebnis keinen Anlaß, die langfristige Strombedarfsprognose zu korrigieren, weil der tatsächliche Stromverbrauch in den letzten 2 Jahren dennoch deutlich gestiegen sei und sich dem eigenen Prognosewert für das Jahr 2000 annähere. Auf eine geringere Stromnachfrage könne durch einen Verzicht oder eine Verschiebung der Kraftwerksneubauten Boxberg II sowie Stendal I und II reagiert werden. Das Gutachten prüft auch mögliche Einflüsse einer Liberalisierung des Strommarktes und die Auswirkungen etwaiger Stromimporte aus Osteuropa und Skandinavien und kommt zu dem Ergebnis, daß dadurch eine Auslastung der bestehenden Kraftwerke voraussichtlich nicht in Frage gestellt werde. Bei optimistischen Annahmen könne durch Stromexporte in die alten Bundesländer die Auslastung der Braunkohlenkraftwerke sogar noch verbessert werden.

Die Entscheidung des Gesetzgebers ist auf dieser Grundlage gemessen an dem hier anzulegenden verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstab hinreichend abgesichert. Die gutachterlichen Darlegungen und Einschätzungen sind aus sich selbst heraus schlüssig und nachvollziehbar. Die Antragsteller verweisen demgegenüber im wesentlichen auf anderslautende Prognosen des Fraunhofer Instituts und des Wuppertal-Instituts, die von deutlich geringeren Wachstumsraten ausgehen. Diese Bewertungsdifferenzen machen die gesetzgeberische Entscheidung indes nicht unvertretbar. Abweichungen in der prognostischen Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung sind bei einer Begutachtung durch verschiedene Sachverständige geradezu vorprogrammiert. Sie hindern den Gesetzgeber nicht, sich für seine Entscheidung auf eine von mehreren Prognosen zu stützen, solange sie ihm auch bei angemessener Auseinandersetzung mit den anderslautenden Gutachten vertretbar erscheinen darf. So liegt es hier. Bereits das Gutachten der Prognos-AG selbst greift die Kritik an zu optimistischen Schätzungen des Wirtschaftswachstums auf, hält aber - wie dargelegt - eine Korrektur der prognostizierten Strombedarfsentwicklung im Ergebnis nicht für veranlaßt. Auch die Landesregierung setzt sich in der Begründung zum Gesetzentwurf mit den anderslautenden Prognosen auseinander, sieht jedoch trotz des derzeitigen Trends angesichts der gebremsten Preisentwicklung und des geringeren Zinsniveaus verbesserte Chancen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in den nächsten Jahren. Sie verweist zudem darauf, daß die Stromnachfrage nicht allein von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängt, sondern auch durch zunehmende - über stromverbrauchende Apparaturen bewirkte - Rationalisierung und verstärkten Einsatz neuer Techniken steigen kann und gestiegen ist. Außerdem sei selbst bei einer um 10 bis 12% niedrigeren Stromnachfrage wegen eines dann möglichen - und von der VEAG selbst für diesen Fall in Aussicht gestellten - Verzichts auf den Neubau von Kraftwerken eine Auslastung der brandenburgischen Kraftwerke erreichbar. Alles dies ist nachvollziehbar und plausibel und deshalb den verfassungsrechtlich zu stellenden Anforderungen genügend. Ein Blick auf den benachbarten Freistaat Sachsen zeigt, daß der dortige Gesetzgeber im Rahmen des sogenannten Heuersdorf-Gesetzes, welches ebenfalls die Inanspruchnahme des Gebietes einer Gemeinde für den Braunkohlentagebau und in diesem Zusammenhang ihre Eingliederung in eine andere Gemeinde zum Gegenstand hat, auf vergleichbarer Grundlage, zum Teil mit den nämlichen Gutachten, zu einer im wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung der künftigen Stromnachfrage, der Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle und der mit dem Braunkohlentagebau verbundenen Arbeitsplatz- und Wirtschaftsstruktureffekte gelangt ist (Sächsischer Landtag, Drs. 2/7268, S. 20 ff., insbesondere 21 - 23, 25 f. und 28 f.).

Soweit im übrigen das inzwischen verabschiedete Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. 1998 I S. 370 ff.) von den damaligen Vorstellungen in der Einzelausgestaltung abweichende Schutzvorkehrungen für die ostdeutsche Braunkohle enthält (vgl. Art. 4 § 3 des Gesetzes), wird hierdurch die von dem Gesetzgeber bei Erlaß des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes zugrundegelegte Prognose als solche nicht unrichtig und verändert sich die Situation auch nicht so grundlegend, daß eine gesetzgeberische Neubewertung veranlaßt wäre.

(4) Auf der Grundlage der in vertretbarer Weise vorgenommenen Einschätzung der Stromnachfrage und - damit zusammenhängend - der wirtschaftlichen Entwicklung ist auch die gesetzgeberische Entscheidung für die sog. Variante 1 vertretbar. Der Gesetzgeber hat sich im wesentlichen deshalb für diese Variante entschieden, weil nur bei einem vollständigen Abbau des gesamten Feldes die erforderliche Rohstoffmenge zur Befeuerung des Kraftwerks Jänschwalde bis zum Jahr 2020 gesichert werden könne. Bei Variante 2 sei während der Umfahrung von Horno für ca. 6 Jahre mit erheblich höheren Förderkosten zu rechnen. Außerdem müsse in diesem Falle Braunkohle aus weiter entferntem Tagebau zugeführt werden und sei bei der Sanierung der rückwärtigen Flächen mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen, an denen sich das Land beteiligen müsse. Bei Variante 3 sei mit Mehrkosten von ca. 2 Mrd. DM zu rechnen. Bei beiden Varianten - den Varianten 2 und 3 - sei eine konkurrenzfähige Stromerzeugung im Kraftwerk Jänschwalde nicht mehr gewährleistet, so daß mit Teilstillegungen oder sogar einer vollständigen Verlagerung der unternehmerischen Aktivitäten in den sächsischen Teil des Lausitzer Braunkohlenreviers gerechnet werden müsse. Auch diese Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie stützen sich auf die Gutachten der Prognos-AG und der Harress Pickel Consult GmbH und decken sich mit den Angaben der Vertreter der LAUBAG und VEAG, die in der parlamentarischen Anhörung am 23. April 1997 in offenbar als realistisch empfundener Weise dargelegt haben, daß ohne die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno die Stillegung des Tagebaus drohe (Ausschußprotokoll 2/712 Band 1, S. 10 und S. 22).

Die Antragsteller halten der Entscheidung des Gesetzgebers für die Variante 1 lediglich die anderslautende Einschätzung des Wuppertal-Instituts entgegen, wonach eine modifizierte Variante 3 für die LAUBAG am kostengünstigsten sei. Diese Einschätzung beruht indes auf der Annahme einer verringerten Braunkohlennachfrage und setzt voraus, daß eine Abbaggerung im Umfang der Variante 1 zur Bedarfsdeckung nicht erforderlich sei. Dem brauchte der Gesetzgeber nicht zu folgen; er durfte vielmehr auf die von ihm in vertretbarer Weise angenommene Entwicklung der Stromnachfrage abstellen.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten und der DOMOWINA einen damals im Wirtschaftsministerium des Landes mit dem Horno-Komplex befaßten Referatsleiter dafür benannt hat, daß er die Kosten für die Variante 2 niedriger als in dem Gutachten der safetec GmbH eingeschätzt, damit aber kein Gehör gefunden habe und später sogar “strafversetzt” worden sei, kommt es hierauf nicht an. In einem Ministerium liegt es naturgemäß in der Hand der jeweils vorgeordneten Dienstebene, zwischen differierenden Vorstellungen innerhalb des eigenen Ministeriums eine Entscheidung zu treffen. Das dies hier in unverantwortlicher Weise und sozusagen wider besseres Wissen geschehen sei, ist für das Verfassungsgericht, auch nach der Art des hier in Frage stehenden Vorbringens, nicht erkennbar. Unabhängig davon spielen bei der Entscheidung für die Variante 1 ausweislich der Gesetzesbegründung auch andere Gesichtspunkte eine Rolle, insbesondere die Belastung mit Immissionen für die Gemeinden Horno und Heinersbrück sowie erhöhte Schwierigkeiten bei der Sanierung der rückwärtigen Bereiche. Insgesamt erscheint nach alledem die Variantenentscheidung, die dem Gesetzzugrunde liegt, jedenfalls verantwortbar.

(5) Auch die gesetzgeberische Einschätzung der zu erwartenden Arbeitsplatzeffekte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist insoweit davon ausgegangen, daß um das Jahr 2000 bei der angestrebten jährlichen Förderrate von 35 bis 40 Mio./t Braunkohle etwa 7000 direkte Arbeitsplätze (Rohstofförderung und Verstromung) von der Braunkohle abhängen werden. Hinzu kommen - nach seiner Einschätzung - etwa 6000 bis 10.000 indirekte Arbeitsplätze in den vor- und nachgelagerten Bereichen. Speziell für den Energiekomplex Jänschwalde erwartet der Gesetzgeber nach Abschluß von Rationalisierungsmaßnahmen für das Jahr 2000 insgesamt etwa 8000 bis 10.000 direkte und indirekte Arbeitsplätze. Hierbei stützt er sich auf die Erwartungen der Unternehmen und die sachverständige Einschätzung der Prognos-AG. Die Antragsteller halten dem auch hier die anderslautende Prognose des Wuppertal-Instituts entgegen, das bei Annahme geringerer Braunkohlennachfrage und aufgrund in Einzelheiten abweichender Berechnungsmodi zu geringeren Arbeitsplatzeffekten gelangt. Auch dem brauchte sich der Gesetzgeber aber nicht anzuschließen, sondern durfte die Arbeitsplatzeffekte auf der Grundlage der vom ihm für zutreffend gehaltenen - nicht unsichereren - Wachstumszahlen veranschlagen. Dabei hat er nicht nur - wie die Antragsteller meinen - kurzfristige Arbeitsplatzeffekte in den Blick genommen, sondern im Gegenteil die Variante 1 gerade deshalb gewählt, weil hierdurch nach seiner Einschätzung der Energiekomplex Jänschwalde rentabel und damit langfristig weiterbetrieben werden kann und bei den anderen Varianten der Standort und die davon abhängigen Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese Abwägung ist verfassungsrechtlich haltbar. Die tatsächliche Entwicklung der Arbeitsplätze ist im hohen Maße abhängig von unternehmerischen Entscheidungen, die das Land nur durch die in seinen Möglichkeiten liegende Gestaltung der Standortfaktoren beeinflussen kann. Nicht entgegen steht, daß das Land die von ihm prognostizierten Arbeitsplätze gleichwohl nicht “garantieren” oder - wie dies von Antragstellerseite anklingt - die beteiligten Unternehmen zur Abgabe von Arbeitsplatzgarantien zwingen kann. Das Staatsziel Arbeitsförderung verpflichtet das Land im Interesse der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen zu jedweder zu verantwortenden Bemühung, die ihm hinreichend erfolgversprechend erscheinen darf. Unbeschadet dessen hat die LAUBAG in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, daß sie entschlossen sei, an der Fortführung des Tagebaus Jänschwalde festzuhalten, wenn die Variante 1 realisiert werde.

Daß bei einer - für den Fall, daß der Braunkohlentagebau im Lande Brandenburg unrentabel wird - möglichen Verlagerung der Braunkohle geltender unternehmerischer Aktivitäten nach Sachsen dort Arbeitsplätze entstehen können, vermindert nicht das Gewicht, das der brandenburgische Gesetzgeber den bei einer Teilstillegung des Energiekomplexes Jänschwalde im Lande Brandenburg zu besorgenden strukturellen Einbrüchen und Arbeitsplatzverlusten beimessen durfte. Die Landesverfassung verpflichtet das Land in Art. 44, 48 LV zur Strukturförderung und Arbeitsplatzsicherung im Lande Brandenburg. Dem würde der Landesgesetzgeber nicht gerecht, wenn er den von ihm befürchteten Verlust von Arbeitsplätzen im Lande Brandenburg als weniger gravierend ansähe oder gar hinnähme, weil an anderer Stelle außerhalb Brandenburgs möglicherweise neue Arbeitsplätze entstünden.

(6) Das Abwägungsergebnis wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Fortführung des Tagebaus Jänschwalde mit der Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno ist geeignet und - unter der Prämisse, daß die zugrundeliegenden Einschätzungen des Gesetzgebers zutreffen, wie es der Gesetzgeber in vertretbarer Weise annehmen durfte - erforderlich, um den Staatszielen Strukturförderung, Arbeitsplatzsicherung und Energiesicherung Genüge zu tun. Es ist kein gleichermaßen geeigneter Weg erkennbar, um diese Ziele mit der gleichen Wirksamkeit zu erreichen. Aus der - vertretbaren - Sicht des Gesetzgebers stellte sich die Situation sogar so dar, daß ohne die Abbaggerung von Horno der Tagebau Jänschwalde gänzlich eingestellt und das Kraftwerk Jänschwalde jedenfalls in erheblichem Umfange stillgelegt werden müßte. Der Gesetzgeber stand damit vor der Frage, ob zugunsten der Bewahrung des Ortes Horno die Staatsziele Strukturförderung und Arbeitsplatzsicherung in der Region sowie Energiesicherung durch heimische Rohstoffe sehr weitgehend zurückzustellen seien. In diesem Konflikt ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Abbaggerung der Gemeinde Horno hinzunehmen. Im einzelnen:

(a) Das Gericht verkennt nicht und empfindet Bedauern darüber, daß die Fortführung des Tagebaus Jänschwalde in der Variante 1 zur Abbaggerung von Horno führt, einer traditionsreichen Ortschaft im sorbischen Siedlungsgebiet mit über 300 Einwohnern, deren Geschichte sich bis in die Zeit des 13. bzw. 14. Jahrhunderts zurückverfolgen läßt (erste urkundliche Erwähnung von Horno im April 1451) und in der die sorbische Kultur bis auf den heutigen Tag lebendig geblieben ist (vgl. zur sorbischen Prägung des Ortes und seiner Geschichte: Gromm, Horno - ein Dorf in der Lausitz will leben, 1995, S. 23 ff. m.w.N.). Dabei kommt es - entgegen dahingehenden Bemerkungen in Schriftsätzen des vorliegenden Verfahrens - nicht darauf an, in welchem Maße im einzelnen die traditionellen Bräuche in Horno in den letzten Jahren gepflegt worden sind, wieviele Kinder sorbischen Schulunterricht besuchen oder wieviele Gottesdienste in sorbischer Sprache abgehalten werden. Entscheidend ist, daß der Ort Horno im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes liegt, eine sorbische Geschichte hat und sich ein beachtlicher Teil seiner Einwohner zum Sorbentum bekennt (nach Angaben des Vorsitzenden des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten Konzack etwa 30 bis 35%, vgl. Ausschußprotokoll 2/712, Band 1, S. 164). Es ist deshalb davon auszugehen, daß Horno eine (auch) sorbisch geprägte Siedlung ist. Als solche ist Horno ein Teil des gewachsenen Siedlungsgefüges des sorbischen Volkes, der in dieser Form durch die Abbaggerung für immer untergeht. Dies bedeutet für das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben eine schmerzhafte Einbuße. Zwar wird die Verwurzelung des Sorbentums im brandenburgischen Teil der Lausitz nicht in Frage gestellt. Aber die Abbaggerung bedeutet für die davon unmittelbar Betroffenen und darüber hinaus eben doch, daß ein Stück Heimat verloren geht und die Verbundenheit der Menschen mit dem Siedlungsgebiet gefährdet wird. Die Aufgabe der Ortschaft wird für die Bewohner, die sich nahezu einhellig gegen die Inanspruchnahme des Ortes für den Braunkohlentagebau gestellt haben, ein bedrückender Vorgang sein. Sie müssen ihre Häuser verlassen, in denen die Familie womöglich schon seit Generationen gelebt hat und mit denen sie Erinnerungen an ihr bisheriges Leben verbinden. Die gewachsenen Bindungen der Dorfgemeinschaft, der Pfarrgemeinde, der Nachbarschaft und des Vereinslebens werden einer schweren Belastung ausgesetzt. All dies bedeutet zwar, gemessen am sorbischen Siedlungsgebiet im ganzen und an der Anzahl der sorbisch geprägten Siedlungen in der Niederlausitz insgesamt, für das Sorbentum im Lande Brandenburg noch keine Existenzbedrohung. Aber der Eingriff trifft eine Minderheit, die Belastungen dieser Art umso schwerer verkraften kann und darauf entsprechend sensibel reagiert. Die Abbaggerung des Ortes Horno ist zudem vor dem Hintergrund des bisherigen Braunkohlentagebaus im Siedlungsgebiet der Sorben zu sehen, der seit 1924 zur Abbaggerung von 76 Ortschaften und zur Umsiedlung von über 23.000 Menschen in der Lausitz geführt hat (Angaben nach Pastor, a.a.O., S. 52 m.w.N.). Auch vor diesem Hintergrund müssen für die Abbaggerung einer (weiteren) Ortschaft im sorbischen Siedlungsgebiet - und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV ist eine Frucht dieser Erkenntnis - besondere Schutzvorkehrungen gelten.

(b) Auf der anderen Seite läßt sich aber nicht darüber hinwegsehen, daß bei einer Fortführung des Braunkohlentagebaus in der geplanten Form der bestehende und prognostizierte Energiebedarf der neuen Bundesländer praktisch vollständig gedeckt werden kann. Zwar ist nicht anzunehmen, daß für den Fall einer Stillegung des Tagebaus die Stromversorgung überhaupt ausfiele und sozusagen die Lichter ausgingen. Vielmehr würden, wie den Ausführungen des Vertreters der VEAG bei der parlamentarischen Anhörung zu entnehmen ist, die entstehenden Versorgungslücken wahrscheinlich durch die Erschließung anderweitiger Braunkohlenvorkommen, gegebenenfalls außerhalb Brandenburgs, oder durch verstärkten Import ausländischen Stroms geschlossen werden können. Indessen verpflichtet das Gebot zur Sicherung der Energieversorgung das Land, auf eine mittel- und langfristige Bedarfsdeckung gerade auch durch Nutzung heimischer Rohstoffe hinzuwirken. Dies verdeutlich nicht zuletzt die auch vom Land zu beachtende Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG sowie das allgemeine Postulat des § 1 Nr. 1 BBergG, die Sicherung der Rohstoffversorgung durch die Nutzung heimischer Bodenschätze zu fördern. Dem hierin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Anliegen zur Erhaltung eines deutschen Kohlenbergbaus (vgl. zum Steinkohlenbergbau BVerfG, NJW 1995, 381 ff.; zum Braunkohlenbergbau VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 -, S. 29 des Entscheidungsumdrucks) kann das Land wirksam nur gerecht werden, wenn es die Gewinnung abbauwürdiger und durch die vorhandene technische Ausrüstung bereits abbaubarer Rohstoffe fördert.

Darüber hinaus sind die strukturellen Folgen für die Region von erheblichem Gewicht. Ohne eine Abbaggerung der Gemeinde Horno wäre der Tagebau Jänschwalde in Gefahr und könnte das Kraftwerk Jänschwalde nur noch mit verringerter Kapazität gefahren oder müßte ganz stillgelegt werden. Allein in dieses Kraftwerk sind nach Angaben der VEAG in den letzten Jahren 3,5 Mrd. DM zur Modernisierung und Anpassung an Umweltnormen und mehr als eine Mrd. DM zur Instandhaltung investiert worden (Ausschußprotokoll 2/712, Band 1, S. 19). Diese Aufwendungen blieben für die strukturelle Entwicklung der Region künftig ungenutzt und wären zu einem größeren Teil fehlinvestiert, wenn der Tagebau Jänschwalde stillgelegt würde. Der Braunkohlentagebau ist für die Lausitz der bei weitem bedeutsamste Wirtschaftssektor, über dessen Stützung und Förderung das Land den notwendigen Strukturwandel in der Region bewältigen will. Ohne seinen Fortbestand wäre dem “Strukturkonzept Lausitz” des Landes das tragende Fundament entzogen. Andere die Fortentwicklung der Region absichernde Konzepte sind nicht in Sicht. Das Ausbleiben der vom Land verfolgten Maßnahmen zur Strukturverbesserung würde eine Region treffen, die nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter in den ersten Jahren nach 1990 besonders stark unter den wirtschaftlichen Veränderungen gelitten hat, in zahlreichen Industrie- und Gewerbesektoren drastische Einbrüche hinnehmen mußte und in der infolgedessen ein besonders ausgeprägter “Handlungsbedarf” besteht.

Nicht zuletzt fällt die Bedeutung des Braunkohlentagebaus, wie er ohne die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno gefährdet wäre, für die Arbeitsplatzsicherung ins Gewicht. Vom Fortbestand des Energiekomplexes Jänschwalde hängen nach der - in vertretbarer Weise gewonnenen - Einschätzung des Gesetzgebers 8.000 bis 10.000 direkte und indirekte Arbeitsplätze ab. Wenn das Gebiet der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau nicht zur Verfügung stünde und der Tagebau Jänschwalde deshalb stillgelegt werden müßte, würde ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze in der Region ersatzlos wegfallen. Damit würde einer großen Zahl von Privathaushalten die gegenwärtige existentielle Grundlage entzogen. Das Ausmaß der damit einhergehenden Einkommensverluste führt die vom Vertreter der LAUBAG genannte und von keiner Seite in Zweifel gezogene Angabe vor Augen, daß die LAUBAG im Jahr 1996 ca. 800 Mio. DM an Löhnen und Gehältern aufgebracht habe, von denen rund ein Drittel auf den Tagebau Jänschwalde entfalle (Ausschußprotokoll 2/712, Band 1, S. 8). Hinzu träten die Einkommensverluste durch den Wegfall indirekter Arbeitsplätze. Hierdurch würde sich die schon jetzt angespannte regionale Arbeitsmarktsituation mit einer Arbeitslosenquote weit über dem Bundesdurchschnitt dramatisch verschärfen und damit die wirtschaftliche Situation der Region massiv verschlechtern.

(c) Angesichts des aufgezeigten Konfliktes zwischen dem durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV verfassungsrechtlich geschützten Interesse am Erhalt der Gemeinde Horno als Teil des angestammten sorbischen Siedlungsgebietes und den weitreichenden Folgen, die nach der - vertretbaren - Einschätzung des Gesetzgebers ohne die Inanspruchnahme von Horno für Energieversorgung, Strukturentwicklung und Arbeitsplätze, ebenfalls Verfassungsgüter von vergleichbarem Rang, zu gegenwärtigen sind, vermag das Gericht alles in allem einen verfassungswidrigen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV nicht anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz erkennbar um eine - auf dem Boden der schmerzhaften Grundentscheidung - schonende Lösung bemüht ist und mit begleitenden Regelungen versucht, die Folgen der Inanspruchnahme der Ortschaft für die Betroffenen nach Möglichkeit abzumildern. Hierzu zählen das Angebot einer geschlossenen Umsiedlung innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes an alternativen Standorten (Art. 2 § 5 BbgBkGG) auf Kosten der LAUBAG (s. Art. 1 § 2 Satz 3 BbgBkGG), die Möglichkeit der Ortsteilbildung im Eingliederungsgebiet (Art. 2 § 4 Abs. 1 BbgBkGG) und in der Wiederansiedlungsgemeinde (Art. 2 § 6 BbgBkGG) und die Regelung finanzieller Ausgleichszahlungen (Art. 2 § 7 BbgBkGG). Daß sich die Stadt Forst als einer der angebotenen Wiederansiedlungsorte, wie der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten und die DOMOWINA geltend machen, (noch) nicht zur sorbischen Gemeinde erklärt hat, läßt ihre Zugehörigkeit zum sorbischen Siedlungsgebiet im hier maßgeblichen Sinne unberührt, sofern - auch unabhängig von einer förmlichen Erklärung zur sorbischen Gemeinde durch Gemeinderatsbeschluß - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 SWG gegeben sind. Selbst wenn man das Angebot zur Umsiedlung nach Forst nicht als “vollwertig” ansähe, blieben mit Jänschwalde und Turnow sowie der Stadt Peitz immer noch drei sorbische Gemeinden als Wiederansiedlungsorte zur Auswahl. Die Einwohner der Gemeinde Horno können sich, wenn sie dies wollen, innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben nur wenige Kilometer von ihrem bisherigen Wohnort entfernt erneut niederlassen. Das Verfassungsgericht hat einen Anlaß zu der Annahme, daß sich die für die Wiederansiedlung in Betracht kommenden Gemeinden ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Aufstellung einer entsprechenden Satzung nach Art. 2 § 5 Abs. 3 BbgBkGG i.v. mit den Ausweisungen des Braunkohlenplans entziehen werden. Das Gericht ist sich bewußt, daß eine solche Umsiedlung, auch wenn sie “sozialverträglich” durchgeführt wird, gleichwohl mit Belastungen verbunden ist und keine Gewähr dafür bietet, daß sich vergleichbare Strukturen wie in der bisherigen dörflichen Gemeinschaft wiederherstellen. Die Erfahrungen mit bisherigen Umsiedlungen, auch solchen, die von den Betroffenen jedenfalls zum Teil positiv aufgenommen worden sind, sind in dieser Hinsicht nicht ermutigend (vgl. etwa: Klemmer u.a., Morken-Harff - Dokumentation eines Umsiedlungsortes, in: Beiträge zur Geschichte des Erftkreises, Band 1, 1982; zur Umsiedlung des Ortes Kausche in der Lausitz: Gromm, a.a.O., S. 9 f.). Auch eine geschlossene Umsiedlung kann den Verlust des Heimatortes nicht wirklich wiedergutmachen. Gleichwohl bietet die gemeinsame Wiederansiedlung, wie sie das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz eröffnet, noch am ehesten die Möglichkeit, die gewohnten menschlichen und sozialen Bindungen aufrechtzuerhalten. Insgesamt ist der Gesetzgeber mit den Begleitregelungen seiner Verpflichtung nachgekommen, eine möglichst schonende Regelung zu treffen und die Folgen der Inanspruchnahme der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau so weit wie möglich abzumildern.

2. Die angegriffene Entscheidung über die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno verstößt auch nicht gegen das ebenfalls in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV gewährleistete “Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität”.

a. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV enthält auch insoweit, wie schon die beide Schutzgüter gleicherweise einschließende Formulierung ergibt, kein Grundrecht, sondern ein Staatsziel. Die diesbezüglichen Ausführungen zum “Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes” (s. oben III.1. b.) gelten entsprechend. Auch in diesem Zusammenhange kann offenbleiben, ob Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV für den Fall, daß sich eine Maßnahme gegen die Sorben richtet, nicht auch eine subjektivrechtlich/grundrechtliche Komponente enthält und sich für diesen Fall als grundrechtliches Abwehrrecht darstellt, weil hier sowohl Sorben als auch Nichtsorben betroffen sind und deshalb kein in diesem Sinne sorbenspezifischer Eingriff in Rede steht. Vorbehaltlich dessen verlangt Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV auch in bezug auf die nationale Identität von der Staatsgewalt kein Unterlassen, das gegebenenfalls ein Abwehrrecht auslöst, sondern ein förderndes Tätigwerden des Staates zum Schutz und zur Erhaltung und Pflege der nationalen Identität der Sorben. Damit handelt es sich um ein typisches Staatsziel.

b. Der Gesetzgeber hat der ihm obliegenden Schutzpflicht in bezug auf die nationale Identität des sorbischen Volkes hinreichend Rechnung getragen.

Nationale Identität umfaßt alle Elemente, die das Selbstverständnis einer Minderheit prägen und die ihren Charakter als eigene Volksgruppe ausmachen (vgl. Murswiek, a.a.O., Rdn. 11). Hierzu zählen für das sorbische Volk insbesondere die eigene Sprache, das kulturelle Erbe sowie die traditionelle Verwurzelung in der Region und in den sorbisch geprägten Siedlungen. Art. 25 LV greift diese Einzelaspekte der nationalen Identität jeweils auch gesondert auf. Der zusätzlich normierte Schutz der nationalen Identität als solcher bildet gleichsam die Zusammenfassung in einem Verfassungsauftrag, der das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, über die Einzelverpflichtungen hinaus die nationale Identität der Sorben als einer ethnischen Minderheit zu sichern.

Dieses Verfassungsauftrages war sich der Gesetzgeber des Braunkohlengrundlagengesetzes - ebenso wie in bezug auf das angestammte sorbische Siedlungsgebiet - hinreichend bewußt. Die landesplanerische Inanspruchnahme Hornos zugunsten des Braunkohlentagebaus stellt die nationale Identität des sorbischen Volkes als Ganzes nicht grundsätzlich in Frage. Das Schutzgut der nationalen Identität wird hierdurch weniger einschneidend betroffen als das angestammte Siedlungsgebiet selbst, welches durch die Abbaggerung teilweise unmittelbar unbrauchbar gemacht wird. Durch die Inanspruchnahme der sorbisch geprägten Gemeinde Horno wird das sorbische Volk nicht in seinen Grundlagen gefährdet. Sorbische Sprache, Bräuche und Kultur im angestammten Siedlungsgebiet bleiben weiterhin möglich.

Unbeschadet dessen bedeutet auch die Abbaggerung eines einzelnen Dorfes im sorbischen Siedlungsgebiet eine Belastung der nationalen Identität der Sorben, weil eine kleine und gegenüber Beeinträchtigungen dieser Art durch die Erfahrungen der Vergangenheit besonders sensible Minderheit betroffen ist. Gleichwohl durfte der Gesetzgeber aus den zum Staatsziel “Schutz, Erhaltung und Pflege des sorbischen Siedlungsgebietes” dargelegten Gründen die Schutzpflicht aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV in Abwägung gegen die ihm ebenfalls von der Verfassung aufgegebenen Staatsziele Strukturförderung, Arbeitssicherung und Energiesicherung zurücktreten lassen. Dies gilt jedenfalls in Ansehung der vom Gesetzgeber gleichzeitig ergriffenen Schutzmaßnahmen zugunsten der von der Inanspruchnahme des Gemeindegebietes betroffenen Bevölkerung. Das Angebot einer gemeinsamen Umsiedlung innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben in unmittelbarer Nähe zum bisherigen Wohnort kommt auch dem Schutzgut der nationalen Identität des sorbischen Volkes zugute.

c. Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Amt Jänschwalde, dessen Existenz die Antragsteller für den Fall der Inanspruchnahme Hornos gefährdet sehen, so daß (auch) von daher ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV vorliege. Zwar mag das Amt Jänschwalde als im besonderen Maße sorbisch geprägt anzusehen sein (vgl. auch den Widerruf des Zuordnungserlasses zum Amt Schenkendöbern vom 23. September 1992 des Ministers des Innern aus Dezember 1992). Die Existenz des Amtes erscheint indes nicht gefährdet. Die mit der Auflösung Hornos verbundene Verringerung der Anzahl der dem Amt angehörenden Gemeinden von vier auf drei dürfte die für das Amt erforderliche Stabilität nicht in Frage stellen. Weiter stehen - und zwar unabhängig davon, ob die Einwohner (für den Fall, daß sie sich dafür entscheiden, nach Jänschwalde umzusiedeln) innerhalb des Amtsgebietes bleiben oder (für den Fall, daß sie sich für einen der anderen Standorte entscheiden) das Amtsgebiet verlassen - Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Amtes nicht zu erwarten. Auch wenn sich die Einwohnerzahl des Amtes um die Einwohner Hornos von derzeit ca. 3.500 auf ca. 3.200 verringern sollte, ist nicht zu sehen, daß das Amt Jänschwalde allein aus diesem Grunde nicht mehr in der Lage wäre, seine Aufgaben zu erfüllen. Im übrigen hat sich auch der Landtag im Rahmen der mündlichen Verhandlung für einen Erhalt des Amtes Jänschwalde ausgesprochen. In der Tat bleibt in dieser Frage der Förderpflicht aus Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls können etwaige Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Amtes Jänschwalde - wie bisher - über Kooperationsmöglichkeiten mit dem Amt Schenkendöbern abgefangen werden.

3. Die in Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG getroffene Entscheidung für eine Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau verstößt auch nicht gegen das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten gemäß Art. 25 Abs. 3 LV. Soweit das Recht der Sorben auf Bewahrung ihrer Sprache in Rede steht, ist schon der Gewährleistungsbereich der verfassungsrechtlichen Norm nicht betroffen (dazu unter a.). Das Recht auf Bewahrung der sorbischen Kultur im öffentlichen Leben wird zwar beeinträchtigt; diese Beeinträchtigung hält sich jedoch im Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren (dazu unter b.). Eine Verletzung des Rechts der Sorben auf Förderung von Sprache und Kultur ist im Ergebnis nicht gegeben (dazu unter c.).

a. Das Recht der Sorben auf Bewahrung ihrer Sprache im öffentlichen Leben gewährleistet ihnen die Möglichkeit, sich ihrer Sprache im staatlichen Bereich - etwa vor den Behörden und anderen öffentlichen Stellen des Landes - zu bedienen; ergänzend bestimmt Art. 25 Abs. 4 Satz 1 LV, daß die sorbische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen ist. Hierdurch wird der im Bundesgebiet ansonsten für Anderssprachige bestehende Anpassungs- oder Assimilierungsdruck abgemildert. Anderssprachige, die sich im Bundesgebiet aufhalten, können grundsätzlich nicht erwarten, daß sich das öffentliche Leben auf ihre Fremdsprachigkeit einstellt. Vielmehr haben sie sich ihrerseits auf die deutsche Sprache einzustellen (vgl. im einzelnen Kirchhof in: Isensee/ Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band I, 1987, § 18, Rdn. 64 f.; BVerfGE 64, 135, 156 f.; BVerfG, NVwZ 1987, 785). So sind fremdsprachige Verfahrensbeteiligte grundsätzlich gehalten, ihre Eingaben an ein deutsches Gericht in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest mit einer deutschen Übersetzung einzureichen (BGH, NJW 1982, 532 f. zur Auslegung des § 184 GVG; BVerwG, NJW 1990, 3103; vgl. auch BVerfG, NVwZ, a.a.O.). Vor den Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich nur in deutscher Sprache abgegebene Erklärungen zu berücksichtigen (s. Kopp, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., 1996, § 23, Rdn. 4 ff.). Vor diesem Hintergrund drängt Art. 25 Abs. 3 LV durch die Gewährleistung des Rechts der Sorben auf Bewahrung ihrer Sprache im öffentlichen Leben den Assimilierungsfaktor “Sprache” für die Sorben zurück (vgl. Pastor, Die rechtliche Stellung der Sorben in Deutschland, 1996, S. 102 f., 159 ff.; Mäder, ZAR 1997, 29, 32 f.; s. auch BT-Drs. 12/6000 S. 74). Die Ausformung im einzelnen ist Sache des Gesetzgebers. Art. 25 Abs. 3 LV ist in diesem Sinne ein auf normative Ausgestaltung angewiesenes Grundrecht (vgl. auch Franke/Kier, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 10, Rdn. 5; Hahn, a.a.O., S. 81 f.; Fischer, Staatszielbestimmungen in den Verfassungen und Verfassungsentwürfen der neuen Länder, 1994, S. 82; Stopp, Jahrbuch zur Staats- und Verwaltungswissenschaft, Band 8, 1995, S. 9, 25, 28; anders - für eine bloße Staatszielbestimmung - Pastor, a.a.O., S. 103). Der Gesetzgeber hat etwa für das Verwaltungsverfahren vor Landesbehörden bestimmt, daß die Sorben - anders als andere Fremdsprachige - Erklärungen in ihrer Sprache wirksam abgeben können (§ 23 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg - VwVfGBbg -), obwohl die Amtssprache ansonsten deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfGBbg). In diesem Sinne bedeutet Art. 25 Abs. 3 LV einen Schritt in Richtung Gleichstellung der sorbischen Sprache mit der deutschen Sprache (vgl. Pastor, a.a.O., S. 180; vgl. auch für die Rechtslage auf Bundesebene - bezogen auf § 184 GVG i.V.m. EV Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. r - Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 184,Rdn. 19).

Der so zu verstehende Schutzbereich des Rechts der Sorben auf Bewahrung ihrer Sprache im öffentlichen Leben wird durch die angegriffenen Normen nicht betroffen. Eine Regelung, die den Gebrauch der sorbischen Sprache im staatlichen Bereich beträfe, enthält Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG ersichtlich nicht. Daß der Schutzbereich des Art. 25 Abs. 3 LV über das hier Dargelegte hinaus jede auch nur mittelbare Auswirkung auf den Gebrauch sorbischer Sprache (wie sie auch mit dem Verschwinden einer Gemeinde im Siedlungsgebiet der Sorben verbunden sein kann) erfaßte, ist nicht erkennbar. Art. 25 Abs. 3 LV, der seiner Formulierung nach an Art. 13 Abs. 3 des Entwurfs der parlamentarischen Arbeitsgruppe des Bezirkstages Dresden vom 19. März 1990 (abgedruckt in JöR N.F. 39 - 1990 - S. 417; vgl. zu der ursprünglichen Fassung des Art. 25 Abs. 3, Art. 26 des Entwurfs der Verfassung vom 31. Mai 1991, GVBl. I S. 96) angelehnt ist, steht im Zusammenhang mit den die Sorben betreffenden Regelungen der DDR-Verfassung und dem - insoweit an den durch die DDR-Verfassung geschaffenen Rechtszustand anknüpfenden - Einigungsvertrag (vgl. hierzu Hahn, a.a.O., S. 79; Pastor, a.a.O., S. 84). Nach Art. 40 DDR-Verfassung in seiner Ausgestaltung durch das Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung vom 23. März 1948 war die sorbische Sprache als Amtssprache zugelassen; dementsprechend räumte § 12 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes der DDR vom 27. September 1974 (GBl. DDR I S. 457) den Sorben das Recht ein, die sorbische Sprache vor Gericht zu gebrauchen (i.e. Mampel, Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar, 2. Aufl., 1982, Art. 40, Rdn. 7 f.). Dieser Standard sollte gemäß der Protokollnotiz Nr. 14 zu Art. 35 des Einigungsvertrages aufrecht erhalten bleiben (i.e. Pastor, a.a.O., S. 84). Daß es dem Brandenburgischen Verfassungsgesetzgeber seinerseits mit Art. 25 Abs. 3 LV darum ging, das Recht auf Gebrauch der sorbischen Sprache vor Gericht und vor den Behörden abzusichern, belegen auch die Verfassungsberatungen. In dem Protokoll der 13. Sitzung des Verfassungsausschusses Unterausschuß I vom 11. Oktober 1991 heißt es:

Weiterhin werde in einer Zuschrift vorgeschlagen:
‘Die Sorben haben das Recht, ihre Muttersprache vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu gebrauchen.’

Dieser Vorschlag sei, so Herr Koch, schon im Abs. 3 durch die Formulierung ‘... im öffentlichen Leben ...’ verwirklicht (Ausschußprotokoll VA/UA I-13, Dokumentation zur Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, 1993, S. 694).

Nach alledem ist hier Art. 25 Abs. 3 LV, weil das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz von dem Gebrauch der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben keinerlei Abstriche macht, nicht betroffen.

b. Die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau beeinträchtigt freilich das - gleichfalls in Art. 25 Abs. 3 LV abgesicherte, allerdings (lediglich) als Staatsziel zu begreifende (vgl. auch Pastor, a.a.O., S. 103) - Recht der Sorben auf Bewahrung ihrer Kultur im öffentlichen Leben. Mit der Staatszielbestimmung auf Bewahrung der sorbischen Kultur im öffentlichen Leben soll gesichert werden, daß sich der Staat auch für die kulturellen Belange der Sorben einsetzt, die sorbische Kultur im öffentlichen Leben nicht hintanstellt und dazu beiträgt, sie, wie der Begriff “Bewahrung” ergibt, nach Möglichkeit nicht verlorengehen zu lassen. Der kulturelle Bereich ist freilich - abgesehen von der Frage der Sprache (hierzu schon oben a. sowie Kirchhof, a.a.O., Rdn. 50 ff.) - der staatlichen Betätigung nur begrenzt zugänglich. Raum für eine staatliche Bewahrung der sorbischen Kultur gemäß Art. 25 Abs. 3 LV bleibt von daher nur insoweit, als das Land kulturelle Einrichtungen wie etwa Museen unterhält oder es sich in anderer Weise kulturschützend oder -fördernd betätigt (vgl. Pastor, a.a.O., S. 102). Dazu zählt aber auch der hier ebenfalls betroffene Bereich des Denkmalschutzes, der den Staat verpflichtet darauf hinzuwirken, daß Denkmäler in der Raumordnung und Landesplanung, in der städtebaulichen Entwicklung und in der Landespflege angemessen berücksichtigt werden (vgl. insoweit § 1 Abs. 1, 2 Denkmalschutzgesetz Brandenburg - DenkmSchG). Die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau beeinträchtigt das so verstandene Recht der Sorben auf Bewahrung ihrer Kultur. Die Auffassung in der Gesetzesbegründung, daß vorliegendenfalls sorbisches Kulturgut und damit der Normbereich des Art. 25 Abs. 3 LV nicht betroffen sei, teilt das Gericht in dieser Form nicht. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob in Horno sorbisches Kulturgut von “unersetzliche(r) Bedeutung für überliefertes Brauchtum oder Zwecke der Religionsausübung” vorhanden ist (LT-Drs. 2/3750 S. 49). Die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen aus der Gesetzesbegründung:

“Als identitätsstiftendes Bauwerk von hohem Rang kommt allein die Kirche in Betracht, die den Mittelpunkt des religiösen Lebens der Hornoer Bevölkerung darstellt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine religiöse, nicht um eine ethnisch-kulturelle Bezugsgröße. Zwar haben gelegentlich in der Kirche stattfindende Gottesdienste in sorbischer (wendischer) Sprache Bedeutung für die sorbische (wendische) Identität, aber dem Kirchengebäude als solchem kommt eine solche Bedeutung nicht zu. Eine solche Bedeutung wäre etwa denkbar, wenn die Kirche eine Wallfahrtsstätte mit nationaler Bedeutung für das sorbische (wendische) Volk darstellte oder es sich um ein Gebäude handeln würde, das eine erhebliche Rolle in der sorbischen (wendischen) Geschichte gespielt hätte. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Auch eine über Horno hinausreichende überörtliche Bedeutung kommt der Kirche nicht zu. ...

In der Denkmalbereichsatzung der Gemeinde Horno vom 5. April 1993 wird der Denkmalwert der Ortslage Horno mit dem historischen Siedlungsgrundriß und dem äußeren Erscheinungsbild des Straßenangerdorfes begründet. Dabei handelt es sich um eine bemerkenswerte städtebauliche Situation aus dem 19. und 20. Jahrhundert, der siedlungs- und kulturgeschichtliche sowie baugeschichtliche Bedeutung zukommt. Die Bedeutung resultiert jedoch nicht aus der Tatsache, daß in dem Ort Sorben leben bzw. gelebt haben oder daß dort sorbisches (wendisches) Brauchtum gepflegt wird. Vielmehr handelt es sich um eine bedeutende Dorfanlage in der Kulturlandschaft der Niederlausitz, die u.a. von sorbischer (wendischer) Kulturtradition beeinflußt ist. Eine spezifische “sorbische” Architektur oder Siedlungsweise ist insofern nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung des der Denkmalbereichsatzung zugrundeliegenden Denkmalwertes handelt es sich daher bei der Ortslage selbst ungeachtet des Vorhandenseins anderer Äußerungen sorbischen Lebens nicht um sorbisches Kulturgut” (LT-Drs. 2/3750, S. 50).

verengen Art. 25 Abs. 3 LV zu sehr. Handelt es sich bei Horno - wovon der Gesetzgeber ausweislich der wiedergegebenen Begründung ausgeht - “um eine bedeutende Dorfanlage in der Kulturlandschaft der Niederlausitz, die u.a. von sorbischer (wendischer) Kulturtradition beeinflußt ist”, ist die Ortschaft damit Teil (auch) der regional-sorbischen Kultur. Daß in den Schutzbereich des Art. 25 Abs. 3 LV nur Kulturgüter von “erheblicher” oder “unersetzlicher” Bedeutung für die sorbische Kultur fallen, läßt sich der Norm nicht entnehmen.

In der in Frage stehenden Beeinträchtigung des Rechts der Sorben auf Bewahrung ihrer Kultur liegt jedoch deshalb keine verfassungswidrige Verletzung des Staatsziels “Bewahrung der Kultur der Sorben”, weil es auch insoweit vertretbar ist, den Staatszielen Energiesicherung, Strukturförderung und Arbeitsplatzsicherung das größere Gewicht beizumessen, um so mehr, als, wie in der wiedergegebenen Passage der Gesetzesbegründung dargelegt, der spezifisch sorbische Anteil der Dorfkultur Hornos, wenn auch mitprägend, so doch nicht absolut und durchgängig ist. Da das Gericht in letzterem - entsprechend der wiedergegebenen Gesetzesbegründung - den Kern der (auch) die Auswirkungen auf die Kultur der Sorben in den Blick nehmenden Abwägung des Gesetzgebers sieht, wirkt sich die zum Schutzbereich “Bewahrung der sorbischen Kultur” verengte Sicht des Gesetzgebers auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Abwägungsfehlers auf den Bestand der hier überprüften Regelung aus.

Eine Zurückstellung sorbischer Belange ist auch in bezug auf die Auswirkungen auf die sorbische Kultur nicht unverhältnismäßig. Das Gericht sieht die Bedeutung der Siedlung Horno als sorbisches Kulturgut durchaus. Sie ist der Sache nach auch vom Gesetzgeber beachtet worden. Im Rahmen seiner Abwägung zwischen den für die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno streitenden Belangen und denen des Denkmalschutzes (und damit der Kulturbewahrung) hat er auf die von der Gemeinde Horno beschlossene Denkmalbereichsatzung vom 5. April 1993 Bezug genommen und gesehen, daß die Ortschaft in ihrer Substanz und in ihrem Erscheinungsbild u.a. mit Blick auf die traditionelle Hofbebauung und die Feldsteinkirche aus dem 14. Jahrhundert siedlungs-, kultur- und baugeschichtlich von Bedeutung sei. Er hat ferner einbezogen, daß die Hügelplatte, auf der sich Horno befindet und an deren Rand Funde aus der 3. Bronzezeit, der ostgermanischen und der südslawischen Zeit gemacht worden sind, und der sog. Teufelsberg, der vermutlich eine spätslawische Wallanlage ist, und Bodendenkmäler durch die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno zerstört werden würden (LT-Drs. 2/3750 S. 54 ff.). Der Gesetzgeber hat jedoch den Belangen der Strukturförderung, der Arbeitsplatzsicherung und der Energiesicherung in vertretbarer Weise den Vorrang eingeräumt. Für die diesbezügliche - schwierige - Abwägung gelten die Ausführungen zu Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV entsprechend. Über Art. 2 § 4 Abs. 4 BbgBkGG hat der Gesetzgeber im übrigen Vorsorge getroffen, daß die untergehenden Kulturgüter dokumentiert werden können und für diesen Fall wenigstens in dieser Form für die Nachwelt bewahrt werden.

c. Schließlich verletzt Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG auch nicht das Recht der Sorben auf (über eine bloße Bewahrung der bezeichneten Rechtsgüter hinausgehende) Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben. Mit dem “Recht auf Förderung” greift die Verfassung - wie schon durch die Protokollnotiz zu Art. 35 des Einigungsvertrages abgesichert und auch im internationalen Rahmen gefordert - den Gedanken einer akzentuiert über eine bloße “Bewahrung” hinausgehenden aktiven staatlichen Betätigung im Interesse der genannten Rechtsgüter auf (vgl. abermals Hahn, a.a.O., S. 79; BT-Drs. 12/6000 S. 74). “Förderung” verlangt ein (positives) Handeln des Staates und verstärkt den Staatszielcharakter im Sinne eines “Auftrags zur Förderung”. Der damit in die Landesverfassung aufgenommene sogenannte “fördernde Minderheitenschutz” (vgl. Veiter, Nationalitätenkonflikt und Volksgruppenrecht im ausgehenden 20. Jahrhundert, Band 1, 2. Aufl., 1984, S. 221 ff., 224 ff.) verpflichtet den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, um den tatsächlichen Assimilierungsdruck durch die Mehrheitsbevölkerung auszugleichen (s. oben III.1.b.bb.(6) (a)(bb)). Gegen diesen Förderauftrag, der sich auf die sorbische Sprache und Kultur im ganzen bezieht, hat der Gesetzgeber des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes nicht verstoßen. Auch ein solcher Förderauftrag findet seine Grenzen in der Verfassung selbst; auch insoweit muß der Gesetzgeber ggfs. im Einzelfalle einen Ausgleich mit gegenläufigen Verfassungsgütern herstellen können. Die Norm benennt als konkret zu ergreifende Fördermaßnahmen nur die Vermittlung der Sprache in den Schulen und Kindertagesstätten, bestimmt die vom Land zu veranlassenden Maßnahmen zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im übrigen aber nicht näher. Die Bestimmung weiterer Fördermaßnahmen im einzelnen obliegt daher dem Gesetzgeber, der dabei einen Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 70, 278, 288; 82, 60, 80), der ihm auch Raum zur Berücksichtigung ggfs. auch gegenläufiger Verfassungsgüter beläßt. In diesem Gestaltungsspielraum hat sich der Gesetzgeber im vorliegenden Falle gehalten, wobei er durch die in Art. 2 § 4 Abs. 4 BbgBkGG bestimmte Dokumentationspflicht wenigstens eine Aufzeichnung der verlorengehenden Kulturgüter bestimmt hat, was freilich den Verlust der Kulturgüter nicht auch annähernd ersetzen kann. Immerhin läßt diese Vorsorge erkennen, daß sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung für die Kultur des sorbischen Volkes bewußt gewesen ist. Insgesamt ist die Abwägung des Gesetzgebers, auch soweit das Recht der Sorben auf Förderung der sorbischen Sprache und Kultur in Frage steht, verfassungsrechtlich hinnehmbar.

4. Die mit Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG geregelte Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau ist auch im übrigen mit der Landesverfassung vereinbar.

a. Die angegriffenen Normen bleiben im Einklang mit den allgemeinen Grundrechten der Landesverfassung. Dabei mag dahinstehen, inwieweit planerische Entscheidungen durch rechtliche oder zwangsläufige Auswirkungen auf nachfolgende Verfahrensschritte je nach Verbindlichkeit bereits “Vorwirkungen” entfalten und unter diesem Gesichtspunkt bereits im materiellen Sinne in Grundrechte eingreifen können (vgl. im einzelnen Lübbe-Wolff, Die Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte, 1988, S. 52 ff.; vgl. auch BVerfG, DVBl. 1981, 374 f.; BVerfGE 95, 1, 21 ff.; s. auch - zur Braunkohlenplanung - Gern, LKV 1997, 433, 434). Durch die hier zur Überprüfung gestellten Normen des Braunkohlengrundlagengesetzes wird jedenfalls noch nicht in verfassungswidriger Weise in den Schutzbereich der Grundrechte eingegriffen. Unbeschadet dessen bleibt in die Gesamtabwägung einzubeziehen, ob und inwieweit die gesetzgeberische Entscheidung späteren Grundrechtsbeeinträchtigungen bereits den Weg bereiten hilft. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist aber die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Im einzelnen:

aa. Das Recht auf Unversehrtheit nach Art. 8 Abs. 1 LV ist, auch wenn man bereits die Umsiedlung in den Blick nimmt, durch die angegriffenen Normen nicht betroffen.

Art. 8 Abs. 1 LV erfaßt zunächst - in Entsprechung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - Beeinträchtigungen im Sinne einer Schädigung der Gesundheit und der körperlichen Integrität (vgl. zu Art. 2 GG Murswiek in: Sachs, a.a.O., Art. 2, Rdn. 147 ff.). Derartige Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit der Einwohner der Gemeinde Horno sind mit der Umsiedlung nicht verbunden.

Anders als - dem Wortlaut nach - das Bundesgrundrecht ist Art. 8 Abs. 1 LV allerdings nicht auf die körperliche Unversehrtheit beschränkt. Demzufolge werden - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Schutzwirkungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfGE 56, 54, 73) - auch psychische Verletzungen vom Schutzbereich mit umfaßt (vgl. Sachs, Die Grundrechte der brandenburgischen Verfassung, a.a.O., § 5, Rdn. 31). Art. 8 Abs. 1 LV beinhaltet jedoch kein Grundrecht gegen jegliche Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit, sondern will den Einzelnen vor solchen staatlichen Eingriffen schützen, die zwar nicht unmittelbar körperlicher Natur sind, in ihren psychischen Auswirkungen aber vergleichbar sind. Hinreichend faßbare und Krankheitswert erreichende psychische Verletzungen sind aber, auch bei Hinzunahme des sorbenbezogenen Hintergrundes, mit der Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno nicht verbunden. Der durch die gesetzgeberische Entscheidung vorgezeichnete Verlust der vertrauten Umgebung und der Umzug zu dem einige Kilometer entfernt liegenden Umsiedlungsort oder auch - je nach Wahl - an einen anderen Ort ist für die Einwohner der Gemeinde Horno gewiß belastend. Die Belastung geht aber nicht objektivierbar über dasjenige hinaus, was allgemein mit einem Wohnortwechsel verbunden ist. Sie liegt ihrer Art nach außerhalb des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 LV.

bb. Gleiches gilt für das Recht aus Art. 39 Abs. 2 LV auf Schutz der Unversehrtheit vor Verletzungen und unzumutbaren Gefährdungen, die aus Veränderungen der natürlichen Lebensgrundlagen entstehen. Verletzungen und Gefährdungen der Unversehrtheit der Gemeindebewohner stehen nicht zu erwarten. Das zu Art. 8 Abs. 1 LV Ausgeführte gilt entsprechend.

cc. Auch soweit der Gebrauch der sorbischen Sprache im privaten Bereich - speziell in der Hornoer Mundart - als Teil der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit i.S. von Art. 10, 7 und 12 Abs. 2 LV begriffen werden kann (vgl. entspr. auf Bundesebene Hahn, in: Frowein/Hofmann/Oeter, Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, Teil 1, 1993, S. 62, 83), hält sich die Beeinträchtigung unterhalb der Grenze des Verfassungsverstoßes. Die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau greift nicht gezielt in das Recht ein, die Hornoer Mundart im privaten Bereich zu gebrauchen. Vielmehr ergibt sich nur mittelbar, daß sich die überkommenen sozialen Bande lockern können und dies zu Lasten der Mundart geht, derer man sich bedient. Allerdings bieten die Grundrechte Schutz auch vor tatsächlichen Auswirkungen, wenn sie darin bestehen, daß die Grundrechtsausübung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (vgl. Pieroth/Schlink, Die Grundrechte, 13. Aufl., Rdn. 240; Dreier in: Dreier , Grundgesetz, Band 1, 1996, Vorb. Rdn. 82). So liegt es hier jedoch nicht. Die betroffenen Menschen können sich weiterhin der Hornoer Mundart bedienen. Zwar verlieren die Dorfbewohner durch die Aussiedlung ihren bisherigen engeren Lebensraum. Zerfällt auf diese Weise die Dorfgemeinschaft, bedeutet dies eine Gefährdung auch des in dieser Gemeinschaft gebräuchlichen Dialekts. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß die zufolge Art. 2 § 5 BbgBkGG angestrebte gemeinsame Umsiedlung diese Beeinträchtigung abmildern kann. Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers sind etwa 150-200 der Bürger Hornos zu einer gemeinsamen Umsiedlung bereit, so daß die Sprachgemeinschaft nicht gänzlich zu zerfallen braucht. Es liegt in der Hand der Hornoer Bürger selbst, die Beeinträchtigung noch weitergehend abzumildern, indem sie sich noch geschlossener der gemeinsamen Umsiedlung anschließen. Unbeschadet dessen wäre ein Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die nur im Rahmen der Rechte anderer bzw. der Verfassung und der ihr entsprechenden Gesetze geschützt ist, wiederum mit Rücksicht auf die von dem Gesetzgeber hiergegen abgewogenen und ihrerseits Verfassungsrang genießenden Staatsziele Strukturförderung, Arbeitsförderung und Energiesicherung jedenfalls vertretbar.

dd. Das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 17 Abs. 1 LV wird durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt. Das gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 10 LV insoweit speziellere Grundrecht gewährleistet die Freiheit, unbehindert durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Landes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfGE 2, 266, 273, zu Art. 11 GG). Es umfaßt auch die “negative” Freiheit, an einem freigewählten Wohnort zu verbleiben (Krüger in: Sachs, a.a.O., Art. 11, Rdn. 14). Indessen wird das Grundrecht auf Freizügigkeit nur durch direkte staatliche Eingriffe in das Grundrecht verletzt (Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 11, Rdn. 7 m.w.N.; Krüger, a.a.O., Rdn. 20), d.h. bei Eingriffen, deren Regelungsgegenstand auf die Beschränkung der Freizügigkeit gerichtet ist, nicht aber bei Eingriffen, die für bestimmte Bereiche eine bestimmte Nutzung erzwingen (vgl. für planerische Entscheidungen Jarass, a.a.O., Rdn. 7 a.E.; Pernice in: Dreier , Grundgesetz, Band 1, 1996, Art. 11, Rdn. 20 m.w.N.; Kunig in v. Münch/Kunig , Grundgesetz, Art. 11, Rdn. 19 a.E. [“programmatische Funktion” des Grundrechts]).

ee. Auch in das durch Art. 41 Abs. 1 LV geschützte Eigentum an dem von der Abbaggerung betroffenen Grund und Boden samt aufstehenden Gebäuden wird nicht in verfassungswidriger Weise eingegriffen. Es wird durch die in Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG liegende planerische Entscheidung noch nicht berührt. Der konkrete Ausgleich zwischen den Interessen der Oberflächeneigentümer, den ihrerseits eigentumsrechtlich geschützten Rechten des Bergbautreibenden und dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung von Braunkohle findet erst im Rahmen der bergrechtlichen Entscheidungen statt. Der Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 41 Abs. 1 LV liegt dabei erst in der bergrechtlichen Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG. Dort können die Oberflächeneigentümer die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die ihr Grundstück in Anspruch genommen werden soll, zur Überprüfung stellen (BVerwG, NVwZ 1991, 992). Selbst die Betriebsplanzulassung ist noch kein unmittelbarer Eingriff (BVerwG a.a.O.; BVerwGE 87, 241). Dies gilt erst recht für die landesplanerische Inanspruchnahme eines Gebietes für die bergbauliche Nutzung.

Ob Art. 2 § 1 BbgBkGG bereits eine eigentumsrechtliche Vorwirkung zukommt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (bejahend Gern, LKV 1997, 433, 434; verneinend Degenhart, Rechtsfragen der Braunkohlenplanung für Brandenburg, 1996, S. 94 f.), weil Inhalt und Schranken des Eigentums der Bestimmung durch die Gesetze unterliegen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV), das Eigentum dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 LV) und eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit (durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und bei gleichzeitiger Regelung der Entschädigung, Art. 41 Abs. 4 LV) sowie speziell zur Gewinnung von Bodenschätzen eine Überführung in Gemeineigentum “oder in andere Eigentumsformen” zum Wohle der Allgemeinheit (gegen Entschädigung) landesverfassungsrechtlich zulässig ist (Art. 41 Abs. 5 LV). Von daher ist der gesetzgeberische Zugriff auf das Gemeindegebiet Horno für den Braunkohlentagebau auch gemessen an Art. 41 LV vertretbar. Er ist, soweit man eine in den Schutzbereich des Art. 41 LV fallende Vorwirkung annimmt, zum Wohle der Allgemeinheit und als Konsequenz der Situationsgebundenheit der betreffenden Fläche in einem Gebiet mit Braunkohlevorkommen zulässig. Die gesetzliche Regelung der bergrechtlichen Grundabtretung ist eine nach Art. 14 Abs. 3 GG zulässige Beschränkung der Bestandsgarantie des Eigentums im Wege der Enteignung (vgl. BVerwGE 87, 241). Entsprechendes gilt für den Eigentumsschutz des Art. 41 LV. Das Braunkohlengrundlagengesetz hält sich, ohne schon unmittelbar in Eigentumsrechte einzugreifen, auf dieser Linie.

Soweit die angegriffene gesetzgeberische Entscheidung, ohne bereits Vorwirkungen für konkrete Eigentumspositionen der Grundstückseigentümer im Plangebiet zu entfalten, späteren Enteignungen jedenfalls den Weg bereitet, kann allerdings Art. 41 LV in seiner objektiv-rechtlichen Dimension, als Element objektiver Ordnung, berührt sein (vgl. insoweit Dreier in: ders. , Grundgesetz, Band 1, 1996, Vorb. Rdn. 55 ff.). Auch dem hat der Gesetzgeber aber bei seiner Entscheidung hinreichend Rechnung getragen. Er hat die Möglichkeit späterer Enteignungen ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf gesehen (vgl. LT-Drs. 2/3750, S. 48) und in die Abwägung einbezogen. Wenn er gleichwohl zu der Auffassung gelangt ist, daß in diesem Fall die eigentumsrechtliche Bestandsgarantie hinter dem enteignungsrechtlichen Allgemeinwohlerfordernis zurückzutreten habe, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele dem Allgemeinwohlerfordernis des Art. 41 Abs. 4 LV entsprechen (s.o.) und deshalb - jedenfalls grundsätzlich und vorbehaltlich der Rechtmäßigkeit konkreter späterer Enteignungsakte - einen staatlichen Zugriff auf das Eigentum zu rechtfertigen vermögen.

b. Die Entscheidung für die Inanspruchnahme Hornos bleibt darüber hinaus in Einklang mit dem Verfassungsauftrag (im Sinne einer Staatszielbestimmung) des Art. 34 Abs. 2 LV. Danach werden “das kulturelle Leben in seiner Vielfalt” und die Vermittlung des kulturellen Erbes öffentlich gefördert (Satz 1) und stehen Kunstwerke und Denkmale der Kultur unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Satz 2). Zwar ist der Schutzgehalt der Norm berührt, weil das kulturelle Leben in der Gemeinde Horno Teil des kulturellen Lebens “in seiner Vielfalt” ist und sowohl das Ortsbild als auch die Kirche der Gemeinde Horno denkmalrechtlichen Schutz genießen; sie unterfallen aufgrund der gemeindlichen Denkmalbereichssatzung bzw. der Eintragung als Einzeldenkmal dem Geltungsbereich des Denkmalschutzgesetzes Brandenburg (vgl. § 8 DenkmSchG). Indessen ist auch die Zurückstellung der Staatszielbestimmung des Art. 34 Abs. 2 LV in Abwägung gegen die hier konkurrierenden Staatsziele der Strukturförderung, Arbeitsförderung und Energiesicherung verfassungsrechtlich vertretbar, zumal der Gesetzgeber durch Art. 2 § 4 Abs. 4 BbgBkGG eine Dokumentation über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der örtlichen Denkmalsatzung hinaus bestimmt und sich damit seiner Aufgabe zur “Vermittlung des kulturellen Erbes” i.S. von Art. 34 Abs. 2 LV bewußt gezeigt hat. Darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen, etwa eine Pflicht des Bergbautreibenden zur Bergung einzelner Bauteile von besonderer denkmalrechtlicher Bedeutung, bleiben im Rahmen der nach § 15 DenkmSchG zu treffenden Entscheidungen möglich.

c. Soweit, wie das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 1. Juni 1995 dargelegt hat, die vollständige Inanspruchnahme für den Braunkohlentagebau auch an Art. 98 Abs. 2 LV zu messen ist, fällt die Prüfung insoweit mit derjenigen der in Art. 2 § 1 BbgBkGG gleichzeitig bestimmten Auflösung der Gemeinde Horno zusammen und ist, wie hierzu auszuführen sein wird, auch unter diesem Gesichtspunkt mit der Landesverfassung vereinbar.

5. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Inanspruchnahme des Gebiets der Gemeinde Horno ist auch in der Gesamtschau der berührten Belange verfassungsrechtlich vertretbar. Der Gesetzgeber hat die durch Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 BbgBkGG berührten Staatsziele, Grundrechte und Belange nicht etwa, was fehlerhaft gewesen wäre, jeweils nur für sich gegen die Verfassungsaufträge Strukturförderung, Arbeitsförderung und Energiesicherung abgewogen, sondern war sich erkennbar der Verantwortung bewußt, eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung sämtlicher berührter Rechts- und Verfassungsgüter vorzunehmen. Daß er hierbei die durch die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno berührten Staatsziele und Grundrechte (auch) in ihrer Gesamtheit hinter den Staatszielen Strukturförderung, Arbeitsförderung und Energiesicherung, alles dies staatliche Aufgaben von Verfassungsrang und von fundamentalem Interesse für das Gemeinwesen, hat zurücktreten lassen, bleibt im Rahmen des nach der Landesverfassung Zulässigen.

IV.

Soweit Art. 2 § 1 BbgBkGG über die planerische Grundentscheidung für die Inanspruchnahme des Gemeindegebietes Horno zum Zwecke des Braunkohlentagebaus hinaus bereits die juristische Auflösung der Gemeinde Horno (zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen) angeordnet hat, ist die Entscheidung an Art. 98 LV zu messen. Die Auflösung einer Gemeinde stellt der Sache nach einen Unterfall der gemeindlichen Gebietsänderung dar (vgl. StGHBW, ESVGH 25, 1, 5; BVerfGE 50, 195, 203; für Gemeindeverbände bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 - LVerfGE 2, 125, 134; Urteil vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 - LVerfGE 2, 143, 155 f.), wie sie gemäß Art. 98 Abs. 1 LV aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig ist. Im Falle der Auflösung einer Gemeinde gegen ihren Willen bedarf es eines förmlichen Gesetzes. Wie die (bloße) Gebietsänderung muß infolgedessen (erst recht) die Auflösung als Unterfall der Gebietsänderung bzw. das hierfür erforderliche Gesetz Gründe des öffentlichen Wohls für sich in Anspruch nehmen können. Vor einer Änderung des Gemeindegebietes, also auch vor einer Gemeindeauflösung, muß gemäß Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden. Unabhängig davon ist - über den Wortlaut des Art. 98 LV hinaus - jeweils auch die Gemeinde, die von der Gebietsänderung betroffen ist, anzuhören. Das Recht der Gemeinde auf Anhörung im Vorfeld einer sie betreffenden Gebietsänderung zählt zur kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl. etwa BVerfGE 86, 90, 107; 50, 195, 202; 50, 50; siehe auch StGHBW, ESVGH 23, 1, 18; 25, 1, 25 zu der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 74 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Gemeinde Horno hat der Gesetzgeber des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes ohne Verfassungsverstoß angenommen.

1. Die gebotenen Anhörungen haben stattgefunden. Art. 98 LV schreibt für die Anhörung kein bestimmtes förmliches Verfahren vor. Vielmehr sind alle Formen der Anhörung zulässig, die dem Zweck der Anhörung gerecht werden (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 - LVerfGE 2, 125, 135, sowie Urteil vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 - LVerfGE 2, 143, 156 f.).

a. Mit der Anhörung muß die Gemeinde Gelegenheit erhalten, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Das setzt voraus, daß der Anhörung eine rechtzeitige Information über die beabsichtigte Regelung einschließlich ihres wesentlichen Inhalts und ihrer maßgeblichen Begründung vorausgegangen ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., LVerfGE 2, 135 sowie 156 f.). Dem ist hier Genüge getan. Sowohl die Gemeinden Horno und Jänschwalde, die konkret von der hier in Rede stehenden Gebietsänderung betroffen sind, als auch - unbeschadet der Frage, ob die Anhörung auch insoweit geboten war - die Kommunen Turnow, Peitz und Forst (Lausitz) sind bereits im Vorfeld der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zu der dann Gesetz gewordenen Regelung und deren Hintergrund angehört worden. Die den Gemeinden zugänglich gemachten Anhörungsunterlagen haben - neben dem Entwurf der Regelung und einer ausführlichen Begründung hierzu - umfassendes Informationsmaterial aus den Standortuntersuchungen für eine Neuansiedlung sowie Unterlagen zur Frage der Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde enthalten (LT-Drs. 2/3750 S. 56). Ferner hat insbesondere die Gemeinde Horno nochmals in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 23. April 1997 Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt zu der geplanten Neugliederung darzustellen (Ausschußprotokoll 2/712, Band 1).

b. Die Anhörung der Bevölkerung der betroffenen Gebiete ist ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Sie soll dem Gesetzgeber die Meinung der betroffenen Einwohner zu dem Neugliederungsvorhaben vermitteln. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind die Einwohner der genannten Gemeinden angehört worden. Die Einwohner Hornos sind darüber hinaus brieflich befragt worden. Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber ein hinreichend verläßliches Bild von der Haltung insbesondere der Hornoer Bürger gegenüber dem Neugliederungsvorhaben machen können, wobei diese dem Vorhaben überwiegend ablehnend gegenübergestanden haben und weiterhin stehen (vgl. LT-Drs. 2/3750 S. 56 ff., 59, wo eine Ablehnungsquote von etwa 91 % festgehalten ist). Daß sich der Gesetzgeber mit der Auflösung Hornos im Gegensatz zu dem mehrheitlichen Willen der Einwohner befindet, macht seine Entscheidung nicht fehlerhaft. Der Wille der Bevölkerung ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens lediglich ein - wenn auch besonderes Interesse verdienender - Gesichtspunkt unter anderen, der in das Gesetzgebungsverfahren einzufließen hat und dort zu berücksichtigen ist (vgl. StGHBW, ESVGH 25, 1, 20, 25).

2. Der Gesetzgeber hat sich fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Auflösung der Gemeinde Horno Gründe des öffentlichen Wohls i.S. von Art. 98 Abs. 1 LV vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen.

a. Der Inhalt des Begriffs “öffentliches Wohl” ist nicht festgelegt. Er muß im konkreten Falle vom Gesetzgeber ausgefüllt werden. Ihm kommt dabei grundsätzlich - in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen - ein Beurteilungsspielraum und Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zu, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe der Gebietsänderung selbst festlegen kann. Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Spielraums unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Für die verfassungsgerichtliche Kontrolle von Neugliederungsgesetzen ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auf diejenigen Grundsätze zurückzugreifen, die vom Bundesverfassungsgericht und anderen Landesverfassungsgerichten herausgebildet worden sind. Da das Verfassungsgericht sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen darf, hat es seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Das Verfassungsgericht überprüft den Abwägungsvorgang darauf hin, ob der Gesetzgeber den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend ermittelt, seiner Regelung zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Bei Beachtung dieser prozeduralen Maßgaben ist die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange dem Gesetzgeber soweit überlassen, als das mit einem Eingriff in den Bestand einzelner Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsentscheidung getroffen hat (zu alledem bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 - LVerfGE 2, 143, 158 f. sowie Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 - LVerfGE 2, 125, 136 f.).

b. Das von dem Gesetzgeber mit der Auflösung der Gemeinde Horno verfolgte Ziel, die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde landesplanerisch abzusichern, ist ein Grund des öffentlichen Wohls, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag. Es ist nicht etwa so, daß sich die Gründe für eine gemeindliche Neuordnung aus der kommunalen Struktur als solche - etwa aus dem Zuschnitt, der Größe, dem Maß der verwaltungsmäßigen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen usw. - ergeben müßten. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff des öffentlichen Wohls um einen offenen Begriff, der auch an-dere Belange umfaßt (vgl. SachsAnhVerfGH, LKV 1995, 75, 78 m.w.N.; StGHBW, ESVGH 25, 1, 5 ff.), so daß auch an-dere Gründe, wenn sie im öffentlichen Wohl liegen, einen Eingriff in die Kommunallandschaft erlauben. Hierzu kann auch die Inanspruchnahme größerer Flächen für den Bergbau gehören. Vorliegend geht es dem Gesetzgeber mit der Auflösung der Gemeinde Horno, die letztlich der Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde dienen soll, um die Verwirklichung von Staatszielen, die dem Land von Verfassungs wegen aufgegeben sind: Wie schon näher dargelegt, will der Gesetzgeber des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes eine tragfähige strukturelle Entwicklung in der Lausitz fördern, zur Arbeitsplatzsicherung in der Region beitragen und eine langfristige Energieversorgung aus der heimischen Braunkohle sichern (vgl. LT-Drs. 2/3750 S. 1, 36), wie dies Art. 44, 48 und, soweit die Energieversorgung eine Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben darstellt, Art. 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 LV entspricht. Hierbei handelt es sich fraglos um Gründe, die das öffentliche Wohl betreffen.

c. Im Gesetzgebungsverfahren ist der zugrundeliegende Sachverhalt, wie schon in anderem Zusammenhange dargelegt, umfassend ermittelt und erörtert worden. Hierauf wird verwiesen. Speziell mit der Frage der Auflösung der Gemeinde Horno und der dadurch berührten Interessen hat sich im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf noch einmal der - federführende - Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landtages Brandenburg befaßt (Ausschußprotokoll 2/712, Band 1, S. 2 und insb. S. 179 ff.).

d. Der Gesetzgeber hat die mit der Auflösung Hornos verbundenen Vor- und Nachteile in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewichtet und gegeneinander abgewogen. Gemessen an der vollständigen Beseitigung der Siedlung Horno durch Abbaggerung ist die Beendigung der juristischen Selbständigkeit gleichsam der kleinere Schritt. Insofern überschneidet sich die Abwägung mit derjenigen zur Inanspruchnahme des Gemeindegebietes für den Braunkohlentagebau (oben unter III.1.c.bb.) und kann auf die Ausführungen hierzu Bezug genommen werden. Auch in bezug auf den Bestand von Horno als eigenständige Gemeinde durfte der Gesetzgeber den Staatszielen Strukturförderung, Arbeitsplatzsicherung und Energieversorgung angesichts ihrer überörtlichen Bedeutung (vgl. hierzu etwa Hoffmann, Ministerium des Innern, Ausschußprotokoll 2/743, S. 3 f., und in der Stellungnahme zu Komplex Nr. 1 [“Auflösung der Gemeinde Horno”]; s. auch 2. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag, etwa Äußerung der Abgeordneten Gregor, Plenarprotokoll 2/63 S. 5286 f.) das größere Gewicht beimessen. Daß es sich um eine Gemeinde im Siedlungsgebiet der Sorben handelt, ist in erster Linie eine Frage des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV und wirkt - jedenfalls wenn es sich wie hier um eine Neuordnung innerhalb des Siedlungsgebietes handelt - nicht derart in den Bereich der kommunalen Gliederung herüber, daß Horno und die anderen im Sorbengebiet liegenden Gemeinden auch im Bereich der gemeindlichen Gliederung allgemein einen “verstärkten Bestandsschutz” in Anspruch nehmen könnten. Art. 25 LV ist keine kommunale Schutzvorschrift in dem Sinne, daß das Bild der Selbstverwaltungsgarantie davon mitgeprägt würde (vgl. dazu BVerfGE 71, 25, 37 f.; 56, 298, 310; 1, 167, 181). Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV schützt nicht die sorbisch geprägte Siedlung als Kommune, sondern das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben als Ganzes und gegebenenfalls die Siedlung als Teil dieses Siedlungsgebietes. Ebenso wie das tatsächliche Schicksal Hornos war daher auch das rechtliche Schicksal Hornos dem Zugriff des Gesetzgebers nicht absolut entzogen.

e. Der Gesetzgeber ist mit der förmlichen Auflösung der Gemeinde Horno nicht “zu weit gegangen”. Dies gilt unbeschadet dessen, daß er dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 1995 (VfGBbg 6/95, LVerfGE 3, 157) unzutreffenderweise entnommen hat, daß damit für die Inanspruchnahme des Gemeindegebietes Horno zum Zwecke des Braunkohlentagebaus eine vorherige förmliche Auflösung der Gemeinde verlangt worden wäre. In Wahrheit hat sich das Gericht in der genannten Entscheidung vom 1. Juni 1995 darauf beschränkt auszuführen, daß die vollständige Inanspruchnahme des Gemeindegebiets durch einen Braunkohlenplan, nicht zuletzt wegen der über § 5 Abs. 4 ROG (a.F.) bewirkten Festlegung der Gemeinde auf ihre eigene “Abwicklung” und wegen der damit in die Wege geleiteten physischen Eliminierung, auf eine Auflösung i.S. von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV hinauslaufe und dementsprechend eines förmlichen Gesetzes bedürfe, die Entscheidung hierüber also in die Hand des Landtags gehöre. Von daher hätte es den in dem Urteil vom 1. Juni 1995 klargestellten Voraussetzungen genügt, den Braunkohlenplan - verkürzt gesagt - statt durch Verordnung der Landesregierung durch Gesetz für verbindlich zu erklären. Insoweit ist der Gesetzgeber mit Art. 2 § 1 BbgBkGG, indem er dort über die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau hinaus bereits die Auflösung der Gemeinde bestimmt hat, über das Urteil vom 1. Juni 1995 hinausgegangen.

Die Auflösung der Gemeinde Horno ist jedoch aus anderen - im Gesetzgebungsverfahren mit in Betracht gezogenen - Gründen im Ergebnis mit der Landesverfassung vereinbar. Der Gesetzgeber ist erkennbar davon ausgegangen, daß die Inanspruchnahme der Siedlung für den Braunkohlentagebau das Ende der kommunalen Selbstverwaltung in Horno bedeutet und damit die Grundlage für eine eigenständige Gemeinde an dieser Stelle absehbar entfällt. Zugleich hat er sich davon leiten lassen, daß schon vorher die Umsiedlung der Bewohner Hornos stattfinden müsse. In der amtlichen Gesetzesbegründung heißt es:

“Die Inanspruchnahme erfolgt entsprechend der flächenhaften Ausdehnung und in Abhängigkeit von der Tagebauentwicklung über einen längeren Zeitraum. Die südliche Gemeindegebietsgrenze ist in etwa mit der Linie identisch, an der im Jahr 2000 die Einrichtung eines Vorschnittbetriebes erforderlich wird. Die eigentliche Überbaggerung des Gemeindegebietes beginnt demzufolge im Jahr 2000. Bebaute Grundstücke innerhalb des Ortes Horno müssen zur Gewährleistung der Tagebauweiterführung spätestens ab Anfang des Jahres 2003 in Anspruch genommen werden. Daraus ergibt sich, daß die Umsiedlung der Bewohner des Ortes Horno bis Ende 2002 abgeschlossen werden soll” (LT-Drs. 2/3750, S. 62).

Somit hat der Gesetzgeber des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes der Sache nach - zutreffend - darauf abgestellt, daß die Gemeinde Horno mit der Inanspruchnahme für den Braunkohlentagebau mehr und mehr ihre Lebensfähigkeit verlieren, sich fortschreitend entvölkern und schließlich mit ihren Einrichtungen und den Gebäuden Stück für Stück zerstört werden wird. Damit wird eine gemeindliche Daseinsvorsorge nach und nach entbehrlich und verliert eine gemeindliche Selbstverwaltung schließlich ihren Sinn (vgl. auch v. Mutius, Kommunalrecht, 1996, Rdn. 71, 84).

Unter diesen Umständen ist die in Art. 2 § 1 BbgBkGG bestimmte Auflösung der Gemeinde Horno folgerichtig und sachgerecht. Sie vermeidet eine agonieartige Entleerung der gemeindlichen Selbstverwaltung bis hin zu ihrer gänzlichen Wirkungslosigkeit und leitet das Gemeindegebiet rechtzeitig und geordnet, ausgewiesen als eigener Ortsteil, in das unmittelbar benachbarte Jänschwalde über. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß in der Phase der fortschreitenden Abbaggerung der Gemeinde fortlaufend eine geordnete Gemeindeverwaltung und eine geregelte gemeindliche Vertretung zur Verfügung stehen, nämlich durch die Gemeinde Jänschwalde, den Ortsvorsteher und den Ortsbeirat (vgl. Art. 2 § 4 Abs. 2 BbgBkGG i.V.m. § 54 Gemeindeordnung). Zugleich wird Klarheit über den endgültigen kommunalen Verbleib des Abbaggerungsgeländes geschaffen und eine sonst erforderliche spätere Auflösung in einem weiteren Horno betreffenden Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu auch Postier, NJ 1995, 511, 512) entbehrlich. Jedenfalls war der Gesetzgeber aus diesen Gründen verfassungsrechtlich nicht gehindert, bereits jetzt die Auflösung der Gemeinde Horno zu bestimmen und ihre Eingemeindung zu regeln.

f. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß die Auflösung der Gemeinde - bereits - “mit dem Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen” - im September 1998 - erfolgt. Auch hierfür standen dem Gesetzgeber hinreichende Gründe zur Seite. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs heißt es insoweit:

“Die Anbindung der Auflösung der Gemeinde Horno an den Tag der landesweiten Kommunalwahlen vermeidet kommunalwahlrechtliche Sonderregelungen. Für den kurzen Zeitraum zwischen dem Wahltag und der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung (§ 4 des Brandenburgischen Kommmunalwahlgesetzes) sind zudem keine kommunalvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen, die wenig praktikabel sind, erforderlich. Die Auflösung soll infolgedessen mit Beginn des Tages der nächsten landesweiten Kommunalwahlen, voraussichtlich IV. Quartal 1998, wirksam werden. Eine Verschiebung auf die übernächsten landesweiten Kommunalwahlen (voraussichtlich 2. Halbjahr 2003) kommt angesichts des vorgesehenen Zeitplans nicht in Betracht” (LT-Drs. 2/3750, S. 62).

Dahinter steht erkennbar das Interesse an einer Kommunalwahl an ein und demselben Tage im ganzen Land. Dies steht im Einklang mit Erwägungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA - (LVerfGE 1, 205, 209). Hinzu kommt folgendes: Auch im Rahmen von Neugliederungsmaßnahmen hat der Gesetzgeber grundsätzlich darauf zu achten, daß sozusagen eine “bruchlose” Repräsentierung in einer Gemeindevertretung gewahrt bleibt, die aus einer allgemeinen und gleichen Wahl hervorgegangen ist, Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch BVerwG, DVBl. 1973, 890, 891). Bei einer Auflösung der Gemeinde Horno zu einem späteren, etwa zu einem an die übernächsten Kommunalwahlen (im Jahre 2003) heranrückenden oder damit zusammenfallenden Zeitpunkt fiele aber mit der zwischenzeitlich einsetzenden Umsiedlung der Bewohner von Horno eine sie demokratisch repräsentierende Gemeindevertretung mehr und mehr aus. Auch aus diesem Grunde erscheint es sachgerecht und insgesamt jedenfalls vertretbar, die rechtliche Beendigung der Gemeinde Horno der sich faktisch abzeichnenden tatsächlichen Beendigung des kommunalen Lebens rechtsklärend voranzustellen und zeitlich mit den der Umsiedlung vorangehenden Kommunalwahlen zusammenfallen zu lassen.

Soweit in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen worden ist, “was denn eigentlich passiere”, wenn der Tagebau Jänschwalde wider Erwarten vor Horno zu einem Zeitpunkt zum Stillstand kommt, in dem die Ortschaft Horno unbeschadet der jetzt erfolgenden juristischen Auflösung noch lebensfähig ist, ist darauf zu verweisen, daß der Gesetzgeber bei einer unvorhergesehenen und die gesetzgeberische Abwägung in Frage stellenden Entwicklung gehalten sein kann, seine Entscheidung zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren (vgl. BVerfGE 25, 1, 13; 49, 89, 130 ff.; 65, 1, 55 f.; 86, 90, 109 ff.; 87, 348, 358; s. weiter Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl. 1997, Rdn. 396 ff., insb.Rdn. 401).

g. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Gemeinde Horno andernorts, etwa auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde, neu zu bilden. Da kein gemeindefreies Gebiet zur Verfügung steht, wäre eine solche Neubildung der Gemeinde Horno - die in Wahrheit die Gründung einer neuen Gemeinde wäre - nur über eine Herauslösung von Gemeindegebiet aus der Gemeinde Jänschwalde oder aus anderen Gemeinden möglich. Da die in Betracht kommenden Gemeinden zu einer entsprechenden “Gebietsabtretung” nicht bereit waren, hätte eine Neubildung Hornos nur durch einen gesetzlichen Eingriff in den Gebietsbestand einer anderen Gemeinde erfolgen können, der damit diese andere Gemeinde in ihrer - ihrerseits durch Art. 98 LV geschützten - Gebietsautonomie verletzt hätte. Auch abgesehen davon wäre nach der - plausiblen und damit vertretbaren - Einschätzung des Gesetzgebers eine neue leistungsfähige Gebietskörperschaft Horno nicht zustande gekommen. Zum einen hätte sich jedenfalls in den in Betracht kommenden Gemeinden in der Nähe ein ungünstiger Gebietszuschnitt - nach Art eines Korridors oder einer Exklave - ergeben (vgl. LT-Drs. 2/3750 S. 47 sowie Anlage zum Ausschußprotokoll 2/743 zu Komplex Nr. 2 [“Wiederansiedlung der Bürger”]). Zum anderen ist nach dem Erkenntnisstand des Gesetzgebers überhaupt nur ein Teil der Bevölkerung Hornos (schätzungsweise 150-200 Einwohner) zu einer geschlossenen Umsiedlung bereit (vgl. Anlage zum Ausschußprotokoll 2/743, a.a.O.). Die Bildung einer neuen selbständigen Gemeinde Horno hätte daher absehbarerweise eine weitere Kleinstgemeinde mit entsprechend eingeschränkter Verwaltungs- und Finanzkraft bedeutet.

Die Entscheidung ist mit 7 gegen 2 Stimmen ergangen.

Dr. Macke Dr. Dombert
 
Prof. Dr. Harms-Ziegler  Dr. Knippel
 
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
  
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
 
Prof. Dr. Will

 
 
Sondervotum
der Richterin Will

Entgegen der Mehrheitsmeinung sind Art. 1 §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg, soweit er die bergbaubedingte Inanspruchnahme und Umsiedlung von Gemeinden regelt, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbische Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist, und Art. 2 §§ 2 und 5 dieses Gesetzes verfassungswidrig. Sie verstoßen gegen Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV.

I. Die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV

Der Streit darüber, ob die sorbische Gemeinde Horno abgebaggert werden darf, um Braunkohle fördern zu können, entscheidet sich mit der Interpretation von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV. Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV lautet:

Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet.

Interpretiert man Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV wie die Mehrheit als Staatsziel, kann Horno abgebaggert werden. Der Schutz des sorbischen Siedlungsgebietes tritt, wenn er “nur” als Staatsziel verstanden wird, auch nach meiner Auffassung hinter den Staatszielen regionale Strukturförderung, Arbeitsplatzsicherung und Energieversorgung zurück. Versteht man dann noch wie die Mehrheit unter dem angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes nicht die konkreten sorbischen Siedlungen, sondern eine virtuelle territoriale Einheit, die grundsätzlich nur als Ganzes erhalten werden muß, läuft der von Verfassungs wegen zu gewährleistende Schutz des sorbischen Siedlungsgebietes leer.

Mein Verständnis von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV geht demgegenüber davon aus, daß der Schutz für das angestammte Siedlungsgebiet ein Minderheitenrecht ist. Was als angestammtes Siedlungsgebiet wie zu schützen ist, ergibt sich deshalb vor allem aus dem Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV, das sorbische Volk als ethnische Minderheit zu schützen. Die internationalen Standards des Minderheitenschutzes, zu denen sich die Bundesrepublik verpflichtet hat, lassen mich zu dem Ergebnis kommen, daß Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV keine Staatszielbestimmung, sondern ein Grundrecht mit staatlicher Schutzpflicht ist (dazu nachstehend Ziff. 1). Der durch dieses Grundrecht gewährleistete Schutz des angestammten Siedlungsgebietes erstreckt sich auf konkrete sorbische Gemeinden wie Horno (dazu nachstehend Ziff. 2). Die Schutzgewährleistung von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV geht über ein “bloßes” Diskriminierungsverbot von Sorben hinaus und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Sie schützt sorbische Gemeinden vor bergbaubedingter Inanspruchnahme (dazu nachstehendZiff. 3).

1. Die Mehrheitsmeinung verkennt den normativen Gehalt von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV. Diese Verfassungsnorm ist keine Staatszielbestimmung, sondern ein subjektives Abwehrrecht verbunden mit einer staatlichen Schutzpflicht.

a. Die normative Qualität von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV ist für die beiden Schutzgüter “nationale Identität” und “angestammtes Siedlungsgebiet” einheitlich.

Die normative Qualität von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV kann für die beiden Schutzgüter “nationale Identität” und “angestammtes Siedlungsgebiet” nicht unterschiedlich bzw. getrennt voneinander bestimmt werden. Insbesondere die gleichgewichtige Aufzählung beider Schutzgüter, aber auch ihre Unterstellung unter einen Regelungszweck mit denselben Gewährleistungsmodalitäten “Schutz, Erhaltung und Pflege” verleiht Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV eine einheitliche normative Qualität. Der subjektivrechtliche Abwehrcharakter und die staatliche Schutzpflicht des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV gelten daher in gleicher Weise für die “nationale Identität” und das “angestammte Siedlungsgebiet” des sorbischen Volkes.

b. Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV ist kein Staatsziel.

aa. Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV wurde nicht wie ein Staatsziel unter den Vorbehalt des finanziell und wirtschaftlich Möglichen gestellt.

Aufschluß über den normativen Charakter des Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gibt der systematisch-logische Vergleich mit den sozialen Verfassungsverbürgungen, die rechtsdogmatisch als Staatszielbestimmungen verstanden werden und die “nur” eine objektivrechtliche Förderpflicht der Staatsorgane begründen. Die Brandenburgische Landesverfassung enthält derartige soziale Staatsziele in Art. 47 (“Recht auf Wohnung”) und Art. 48 (“Recht auf Arbeit”). Nach diesen Bestimmungen ist das Land verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung der genannten Rechte zu sorgen. Anders als in Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV, wo von einer “Gewährleistung” die Rede ist, wird in den Art. 47 und 48 LV nur von einer staatlichen “Sorgen-Pflicht” gesprochen. Vor allem aber steht die Verpflichtung des Staates, Sorge zu tragen, unter dem Vorbehalt des finanziell und wirtschaftlich Möglichen, denn sie ist lediglich “im Rahmen der Kräfte des Landes” zu erfüllen. Damit unterscheiden sich die sozialen Staatszielbestimmungen der Brandenburgischen Landesverfassung deutlich von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV. Dieser enthält den Vorbehalt des finanziell und wirtschaftlich Möglichen nicht.

bb. Der Verfassungsgeber unterscheidet die in Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV geregelten Gewährleistungen von der in Satz 2 geregelten Förderpflicht. Diese Unterscheidung spricht gegen das Verständnis von Satz 1 als Staatsziel und für ein abwehrrechtliches Verständnis.

Art. 25 Abs. 1 LV regelt in Satz 1 “Gewährleistungen”. Satz 2 hingegen normiert ausdrücklich eine objektivrechtliche positive “Förderung”. Er enthält für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände den Auftrag, die Verwirklichung des Rechtes aus Satz 1 zu fördern. Dabei wird unter “Förderung” dieses Rechtes offensichtlich etwas anderes verstanden als unter “Gewährleistung”. Die Aufnahme der Förderungspflicht in einen zweiten, erst nachfolgenden Satz bedeutet systematisch-logisch, daß die Gewährleistung des Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV eine eigenständige Schutzgewährung ist, getrennt und unterscheidbar von der nur objektivrechtlichen positiven Förderungspflicht.

cc. Dafür, daß Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV kein Staatsziel, sondern ein subjektives Abwehrrecht ist, spricht auch der Wille des brandenburgischen Verfassungsgesetzgebers.

Zum Verständnis einer Verfassungsnorm die Entstehungsgeschichte heranzuziehen, ist sachdienlich und “nach den Grundsätzen der allgemeinen Rechtslehre jedenfalls bei neuen Gesetzen unbedenklich, für deren Auslegung sich feste Grundsätze noch nicht haben bilden können” (BVerfGE 1, 117, 127; 41, 291, 309; 62, 1, 45).

Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV mit seinem heutigen Wortlaut erscheint erstmals als Art. 26 Abs. 1 S. 1 im Entwurf des Verfassungsausschusses vom 31. Mai 1991 (GVBl. I S. 96). Sein unmittelbarer Vorläufer war Art. 23a des Referentenentwurfs I vom 22. April 1990 (JöR N.F. 39, 387 ff.). Nach dieser Bestimmung sollte das sorbische Volk ein Recht auf Schutz, Erhaltung und Entfaltung seiner nationalen Identität besitzen. Die heutige Textfassung entstand in der 4. Sitzung des Ausschusses am 12. April 1991. Das Sitzungsprotokoll weist zum Tagesordnungspunkt “Rechte der Sorben” aus, daß die Mitglieder des Verfassungsausschusses Koch und Konzack folgende gemeinsame Vorlage in die Sitzung einbrachten: “Das sorbische Volk besitzt das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes” (vgl. Landtag Brandenburg, Dokumentation “Verfassung des Landes Brandenburg” Band 2, S. 490, Anlage 4, Ausschußprotokoll V 1/UA I/4 vom 12.4.1991). Dieser Vorschlag veränderte den Text von Art. 23a in zweierlei Hinsicht. Aus dem Recht auf Schutz, Erhaltung und Entfaltung wurde das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege. Zum ursprünglichen alleinigen Objekt “nationale Identität” wurde mittels der koordinierenden Konjunktion “und” als zweites Objekt “das angestammte Siedlungsgebiet” hinzugefügt.

In der Beratung entstand eine dritte Änderung, aus dem Prädikat “besitzt” wurde “wird gewährleistet”. Vor allem die Ergänzung des Identitätsschutzes um den Schutz des angestammten Siedlungsgebietes ist im Unterausschuß I des Verfassungsausschusses breit erörtert worden. Im Protokoll ist über die dabei verfolgte Absicht vermerkt: “Im Zusammenhang mit dem Problem der `angestammten Gebiete´ weist Herr Koch darauf hin, daß es hier um die Verhinderung weiterer Verluste durch Braunkohlenabbau gehe. Der Schutz des Siedlungsgebietes sei ein wichtiger Terminus.” Nach dem Protokolltext ist demnach der Identitätsschutz um den Schutz des angestammten Siedlungsgebietes wegen der bis 1989 stetigen Zerstörung sorbischer Siedlungen durch Braunkohlenabbau ergänzt worden. Da später die nach dieser Beratung entstandene Textfassung nicht mehr geändert wurde, ist davon auszugehen, daß der brandenburgische Verfassungsgeber dies im weiteren Verfahren der Verfassungsgebung mit der dafür erforderlichen Mehrheit in seinen Willen aufgenommen hat (Ausschußprotokoll, a.a.O., S. 472). Durch die zusammenhängende Regelung von Identitätsschutz und Gebietsschutz in Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV hat der Verfassungsgeber deutlich gemacht, daß er den Schutz des angestammten Siedlungsgebietes als unerläßlich für den Identitätsschutz ansieht. Daraus kann nicht geschlußfolgert werden, daß die Norm insgesamt, also auch der Identitätsschutz, seinen abwehrrechtlichen Charakter verloren hat und zum Staatsziel wurde. Vielmehr liegt es umgekehrt nahe, daß die Ergänzung des Identitätsschutzes um den Gebietsschutz den negatorischen Abwehrcharakter der Regelung verstärken sollte.

Auch die Veränderung des Satzprädikates durch den Verfassungsausschuß - aus “besitzt” wurde “wird gewährleistet” - stützt die Annahme, daß mit der Formulierung in Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV keine Staatszielbestimmung, sondern ein Abwehrrecht mit einer darauf bezogenen Schutzpflicht intendiert war.

c. Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV ist ein subjektives Abwehrrecht.

aa. Der durch Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gebotene Identitätsschutz kann nur als subjektives Recht gewährleistet werden. Die Verbindung von Identitätsschutz und Gebietsschutz in Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV führt dazu, daß die Schutzgewährleistung für das angestammte Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes ebenso wie der Identitätsschutz nur als subjektives Recht verstanden werden kann.

Nationalen Identitätsschutz anders als als subjektives Grundrecht gewährleisten zu wollen, verbietet sich bereits wegen des zu schützenden Gutes. Identitätsschutz ist seiner Natur nach Persönlichkeitsschutz. Er ist insoweit mit dem Menschenwürdeschutz verbunden, als er den einzelnen nicht nur in seinem Verhalten, sondern in seiner qualitativen Prägung als Subjekt schützt. Zudem existiert nationale Identität nur als Teil menschlicher Individualität. Menschliche Identität zu schützen muß daher grundsätzlich bedeuten, die Identität des einzelnen zu schützen. Da in der Rechtsordnung der Bundesrepublik der Mensch grundsätzlich als sittlich autonomes Individuum behandelt wird, kann der durch Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gebotene Schutz nationaler Identität des sorbischen Volkes nicht anders als ein dem einzelnen Sorben zustehendes subjektives Grundrecht verstanden werden. Aus der gleichrangigen Verbindung von Identitätsschutz und Gebietsschutz im Wortlaut von Art 25 Abs. 1 S. 1 LV durch die koordinierende Konjunktion “und” folgt daher, daß auch der Gebietsschutz als subjektives Recht gewährleistet wird.

bb. Die Mehrheitsmeinung verkennt den normativen Charakter des für Sorben zu gewährleistenden Minderheitenschutzes. Die in Art. 27 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (im folgenden: UN-Pakt) vom 19. Dezember 1966 (BGBl. II 1973 S. 1534) geregelten Minderheitenrechte stehen den Angehörigen von Minderheiten als subjektive, negatorische Abwehrrechte zu. Da nicht ersichtlich ist, daß der brandenburgische Verfassungsgeber dahinter zurückbleiben wollte, sind bei der Auslegung von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV die sich daraus ergebenden normativen internationalen Standards zu beachten.

Sorben sind eine in der Bundesrepublik anerkannte Minderheit, für die die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Minderheitenschutzes gelten (vgl. BGBl. II 1997 S. 1418). Bereits durch Art. 27 UN-Pakt hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, den Angehörigen von Minderheiten die gemeinsame Pflege ihres kulturellen Lebens, die gemeinsame Ausübung ihrer Religion und den gemeinsamen Gebrauch ihrer Sprache nicht vorzuenthalten. Diese durch Art. 27 UN-Pakt gewährleisteten Rechte stehen nicht der Minderheit als solcher zu, sondern den Angehörigen der Minderheit als negatorische Individualrechte (vgl. Nowak, a.a.O., Rdn. 35 und 38; Frowein, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 1992, § 180, Rdn. 33). Die Regelungen des UN-Paktes gelten in der Bundesrepublik als einfaches Bundesrecht (BGBl. II 1973 S. 1534). Der dort entwickelte Standard darf nicht unterschritten werden. Die Inhalte, Zwecke und Instrumente des speziellen innerstaatlichen Minderheitenschutzes müssen den internationalen Vorgaben entsprechen. Für Sorben hat die Bundesrepublik mit dem Einigungsvertrag (Einigungsvertrag, Protokollnotiz Nr. 14 zu Art. 35; Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Lit. R) diese Rechte als subjektive Rechte auf der Ebene des Bundesrechtes ausgestaltet. In der Protokollerklärung Nr. 14 zu Art. 35 des Einigungsvertrages wurden dem Art. 27 UN-Pakt entsprechende einzelne subjektive Schutzrechte für Sorben festgeschrieben: so die Freiheit des Bekenntnisses zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur und die Freiheit zur Pflege und Bewahrung der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben. Als Teil des Vertrages ist auch das Protokoll mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz einfaches Bundesrecht nach Art. 45 Einigungsvertrag geworden.

Im Landesrecht sind entsprechende subjektive Rechte durch das Sorben (Wenden)-Gesetz vom 7. Juli 1994 - SWG - (GVBl. I S. 294) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 SWG gehört zum sorbischen Volk, wer sich zu ihm bekennt. Nach § 1 Abs. 2 SWG haben das sorbische (wendische) Volk und jeder Sorbe (Wende) das Recht, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden. Auch diese landesrechtlichen Regelungen werden als subjektive, negatorische Rechte gewährleistet.

Bei der Interpretation von 25 Abs. 1 S. 1 LV sind diese durch das Völker-, Bundes- und Landesrecht gewährleisteten normativen Standards zu beachten, weil es sich bei ihnen um Konkretisierungen des nationalen Identitätsschutzes handelt. Zudem enthält Art. 25 Abs. 5 LV ein Ausgestaltungsgebot für den Landesgesetzgeber, das auch für die Rechte aus Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gilt. Hat der Landesgesetzgeber davon Gebrauch gemacht, ist verfassungsrechtlich gegebenenfalls nur noch zu beurteilen, inwieweit die einfachrechtliche Ausgestaltung dem von Verfassungs wegen zu gewährleisteten Recht entspricht. Unterschreitet der Gesetzgeber den von der Verfassung garantierten Inhalt, müssen die weitergehenden Rechte aus der Verfassung selbst abgeleitet werden. Regelt hingegen der Gesetzgeber weitergehende als durch die Verfassung garantierte Inhalte, sind diese verfassungsgerichtlich nicht einklagbar.

Vorliegend hat der Landesgesetzgeber bundesrechtliche Regelungen nachvollzogen. Der Bundesgesetzgeber hat in den vorgestellten Regelungen im wesentlichen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen realisiert. Wie bereits ausgeführt, entspricht es dem völkerrechtlichen Standard, diese Rechte als subjektive Rechte der Angehörigen der Minderheit zu gewährleisten. Gründe, die dafür sprechen, bei der Interpretation von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV diesen Standard zu unterschreiten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist es für den Schutz der nationalen Identität aus mehreren bereits dargestellten Gründen zwingend, ihn als subjektives Recht zu gewährleisten. Hinzu kommt, daß eine Interpretation von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV als Staatsziel in bezug auf den Identitätsschutz gegen Bundesrecht verstößt. Daß dies in gleicher Weise für den Gebietsschutz gilt, liegt zunächst an der Normenstruktur von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV (siehe 1. a.). Der Gebietsschutz ist in Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV mit dem Identitätsschutz so verkoppelt, daß er dieselbe normative Qualität erlangt wie der Identitätsschutz.

Dies liegt aber auch am objektiv existierenden Zusammenhang von Identitäts- und Gebietsschutz für nationale Minderheiten. Der brandenburgische Verfassungsgeber war weder völkerrechtlich noch bundesrechtlich ausdrücklich gehalten, den Gebietschutz in der Weise mit dem Identitätsschutz zu verbinden, wie er es in Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV getan hat. Im Minderheitenschutzrecht ist es jedoch ein stetig wiederkehrendes Problem, daß durch Gebietsveränderungen der Minderheitenschutz unterlaufen wird. Bisher gibt es dazu jedoch keine bindende Regelung. Art. 16 des Rahmenübereinkommens des Europarates vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (BGBl. II 1997 S. 1406 ff.), der dieses Problem regelt, hat nur empfehlenden Charakter. Danach soll von Maßnahmen abgesehen werden, die das Bevölkerungsverhältnis in von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und darauf gerichtet sind, die Rechte und Freiheiten dieser Minderheiten einzuschränken. Art. 16 macht deutlich, wie Gebietsschutz Teil des Minderheitenschutzes ist. Gebietsveränderungen sind unter Gesichtspunkten des Minderheitenschutzes bedeutsam, wenn sie das Bevölkerungsverhältnis in dem von der Minderheit bewohnten Gebiet zu ihren Ungunsten verändern und dadurch den Assimilierungsdruck erhöhen. Insoweit gibt es einen objektiven Zusammenhang zwischen Gebietsschutz und Identitätsschutz von Minderheiten. Dieser Zusammenhang ist bei der Gewährleistung von Minderheitenrechten zu beachten. Die brandenburgische Regelung, die den Schutz des sorbischen Siedlungsgebiets mit dem Identitätsschutz des sorbischen Volkes verbindet, ist daher als Konkretisierung des Minderheitenschutzes zu interpretieren. Versteht man Gebietsschutz so wie der brandenburgische Verfassungsgeber als Ergänzung des Identitätsschutzes der Minderheit, kann dessen normative Qualität keine andere als die des Identitätsschutzes sein.

cc. Im Unterschied zu den Staatszielbestimmungen benennt Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV einen personalen Schutzbereich. Zwar werden im Verfassungstext rechtsfähige Subjekte nicht genauer bezeichnet, sie können aber durch Verfassungsauslegung ermittelt werden. Danach stehen Rechte aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV dem einzelnen Sorben zu. Geht es um den Schutz des angestammten Siedlungsgebietes, ist auch die sorbische Gemeinde rechtsbefugt.

Im Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV ist der Begriff “Recht” mit der Präposition “auf” verbunden. “Recht auf” bedeutet soviel wie “Anrecht auf” oder “Berechtigung”, wenn zugleich ein Berechtigter, ein Träger des Anspruchs benannt wird. In Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV wird “das Recht .. auf” als “Recht des sorbischen Volkes” bezeichnet. Das sorbische Volk ist dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV zufolge Träger des Rechtes “auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes”. Der Begriff “Recht” steht damit nicht für eine Regelung, die ein bestimmtes Ziel im Interesse aller verfolgt. Vielmehr nennt Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV für den zu gewährleistenden Identitäts- und Gebietsschutz einen personalen Schutzbereich, das sorbische Volk. Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV beinhaltet demnach eine subjektiv ausgeformte Rechtsposition des sorbischen Volkes. Die Zuordnung der rechtlich geschützten Interessen der sorbischen Minderheit zu konkreten Rechtssubjekten kann und muß gegebenenfalls weiter konkretisiert werden. Der Gesetzgeber des SWG hat das nicht geleistet. Dies muß daher durch Verfassungsinterpretation, gestützt auf Art. 27 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. II 1973 S. 1534) und auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 LV, geklärt werden. Rechte aus Art. 27 des UN-Paktes stehen dem einzelnen Angehörigen der Minderheit als individuelle Rechte zu. Der durch Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gewährleistete sorbische Identitätsschutz kann nicht unter dieses Niveau fallen. Zugleich ist jedoch wegen des kollektiven Elements jedes Minderheitenrechts - es kann immer nur gemeinsam mit anderen Angehörigen der Minderheit ausgeübt werden - im jeweils konkreten Fall zu prüfen, ob weitere kollektive Rechtssubjekte rechtsbefugt sind. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 LV ist dies prinzipiell möglich. Danach stehen die Grundrechte der Brandenburgischen Landesverfassung auch gesellschaftlichen Gruppen unmittelbar zu. Geht es um den Schutz des angestammten Siedlungsgebietes, liegt ein solcher Gruppenbezug vor. In Brandenburg gibt es kein gemeindefreies Gebiet. Siedlungen liegen immer auf dem Gebiet einer konkreten Gemeinde. Die Inanspruchnahme von sorbischem Siedlungsgebiet betrifft daher immer auch die sorbische Gemeinde, ihr Gemeindegebiet. Bei raumbezogenen, standortgebundenen Maßnahmen entspricht es daher dem Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV als Minderheitenschutzrecht, daß Gemeinden, in denen Sorben zusammen siedeln, auch Träger des Rechts aus Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV sind.

d. Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV regelt bezogen auf die nationale Identität des sorbischen Volkes und sein angestammtes Siedlungsgebiet eine staatliche Schutzpflicht, die das Abwehrrecht ergänzt.

Nach dem Wortlaut von 25 Abs. 1 S. 1 LV wird ein Recht “auf Schutz” der nationalen Identität des sorbischen Volkes und seines angestammten Siedlungsgebiet gewährleistet. Recht “auf Schutz” bedeutet, daß der Staat zum Schutz verpflichtet wird. Damit wird das subjektive Abwehrrecht aus Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV durch eine staatliche Schutzpflicht funktional ergänzt. Beide, Abwehrrecht und Schutzpflicht, sichern identische Schutzgüter - die nationale Identität und das angestammte Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes - vor Eingriffen. Das Abwehrrecht sichert die Schutzgüter vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt, die Schutzpflicht sichert sie vor Eingriffen Privater. Das Abwehrrecht gebietet dem Staat, die Angehörigen der Minderheit, ihre ethnische Identität und die dafür erforderlichen räumlichen Voraussetzungen im Siedlungsgebiet von sich aus zu schonen. Bei der Realisierung seiner Schutzpflicht hingegen muß er die sorbische Identität und das sorbische Siedlungsgebiet vor Dritten schützen. Objekt der Gefahr, die der Staat kraft seiner Schutzpflicht abzuwehren hat, ist das Schutzgut des Grundrechts. Die Schutzpflicht des Staates lebt auf, wenn ein Privater ein grundrechtliches Schutzgut verletzt oder wenn die Gefahr einer solchen Verletzung droht. Daß es sich beim “Recht auf Schutz” aus Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV um eine staatliche Schutzpflicht handelt, die ein Abwehrrecht ergänzt, wird auch durch die weiter aufgezählte Gewährleistungsmodalität “Erhaltung” bestätigt. Auch die Erhaltung von Schutzgütern erfordert den Schutz vor Eingriffen.

2. Entgegen der Mehrheitsmeinung schützt Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV als angestammtes Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes nicht eine virtuelle territoriale Einheit als Ganzes, sondern die konkrete sorbische Siedlung. Zum angestammten Siedlungsgebiet gehören die Gemeinden, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbische Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist. Ihr besiedeltes Gebiet wird vor solchen Veränderungen geschützt, die das Zusammenleben der Sorben als ethnische Gruppe beeinträchtigen.

a. Der von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gewährleistete Schutz des angestammten Siedlungsgebietes des sorbischen Volkes ist, wie ausgeführt, ein Minderheitenschutzrecht. Das Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes wird geschützt, damit Sorben als ethnische Minderheit existieren können. Das angestammte Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes ist der Ort, an dem sich sorbische Identität bilden und erhalten kann.

aa. Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV stellt neben das Schutzgut “nationale Identität” durch die Konjunktion “und” das Schutzgut “angestammtes Siedlungsgebiet”. Zuvor zählt er für beide Schutzgüter einheitliche Gewährleistungsmodalitäten (“Schutz, Erhaltung und Pflege”) auf. Dies bedeutet zum einen, daß es zwei voneinander unterscheidbare, nicht identische Schutzgüter gibt. Es bedeutet zum anderen, daß beide Schutzgüter in normativ derselben Weise einem einheitlichen Regelungszweck unterstellt werden. Die Ermittlung der Gewährleistungsinhalte beider Schutzgüter muß daher getrennt voneinander, jedoch wegen des einheitlichen Zweckes und desselben normativen Gehalts der Regelung auch funktionell aufeinander bezogen erfolgen. Das, was als angestammtes Siedlungsgebiet geschützt wird, und die Art und Weise seines Schutzes bezieht sich funktional auf die Identität des sorbischen Volkes.

bb. Sorbische Identität kann der einzelne Sorbe nur dann erwerben und erhalten, wenn er in einer Gruppe lebt, die die sorbische Sprache, Kultur und Tradition gemeinsam pflegt. Die sorbische Identität des einzelnen hat insoweit die Existenz einer zusammenlebenden Gruppe von Sorben zur Voraussetzung. Identitätsschutz von Minderheiten erschöpft sich deshalb nicht in der Gewährleistung individueller Freiheit zur Pflege ihrer Sprache, Kultur und Tradition. Geschützt werden muß zugleich die Gruppe, in der der Angehörige der Minderheit seine Sprache, Kultur und Tradition gemeinsam mit anderen pflegt. Zum Identitätsschutz des einzelnen Sorben gehört deshalb auch der Schutz gegen Maßnahmen, die das alltägliche Zusammenleben von Gruppen des sorbischen Volkes zerstören. Die Verbindung des Identitätsschutzes mit dem Schutz des Siedlungsgebietes gibt dabei dem Identitätsschutz einen Raum, in dem das Recht auf Schutz der nationalen Identität als Gruppenschutz gewährleistet werden kann. Die territoriale Umgrenzung der Gewährleistung von Minderheitenschutz begrenzt nicht räumlich die individuelle Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung des einzelnen Sorben bezogen auf die sorbische Sprache, Kultur und Tradition. Umgrenzt wird vielmehr der Raum, in dem der Staat verpflichtet ist, die gemeinsame Pflege von Kultur, Sprache und Tradition von Angehörigen der Minderheit zu schützen und zu bewahren. Das alltägliche Zusammenleben der Minderheit wird in diesem Raum vor Assimilation an die Mehrheit geschützt.

b. Der durch Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gewährleistete Gebietsschutz gilt für Gemeinden, in denen Sorben gemeinsam siedeln. Ihr besiedeltes Territorium wird vor Veränderungen geschützt, die den Gruppenzusammenhang von Sorben zerstören.

Was als angestammtes Siedlungsgebiet geschützt ist, hat der Landesgesetzgeber dem Regelungsvorbehalt von Art. 25 Abs. 5 S. 1 LV gemäß wie folgt konkretisiert:

  • Zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) gehören nach § 3 Abs. 2 S. 1 SWG alle Gemeinden, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist.
  • Durch die in § 3 Abs. 2 S. 2 SWG erfolgende Aufzählung der Kreise bzw. Ämter wird das Territorium bestimmt, in dem diese Gemeinden liegen können.

Der Schutz des Siedlungsgebietes bezieht sich demnach auf Gemeinden, in denen Sorben gegenwärtig siedeln. Diese gesetzliche Konkretisierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie folgt vielmehr Sinn und Zweck der Regelung, die sorbische Minderheit zu schützen. Durch Beschränkung des Gebietsschutzes auf diejenigen Gemeinden, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist, können konkrete Siedlungen, in denen Sorben zusammen in Gruppen leben, ihre gemeinsame Pflege der sorbischen Sprache, Kultur und Traditionen geschützt werden. Die Gewährleistung von staatlichem Schutz für die sorbische Minderheit hat so einen bestimmbaren Ort. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die einzelne sorbische Gemeinde ist normativ bestimmt genug, um die Gewährleistung von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV nicht leerlaufen zu lassen. Die sorbische Gemeinde ist der Ort, in dem die sorbische Minderheit als Gruppe zusammenlebt. Ohne daß Sorben zusammenleben, was voraussetzt, daß sie in Gemeinden zusammen siedeln, kann sorbische Identität weder bewahrt noch gepflegt werden. Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes bezieht sich daher auf sorbische Gemeinden. Schutzgut von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV ist demnach nicht das Gebiet, in dem Sorben siedeln, sondern die sorbische Gemeinde, ihr besiedeltes Territorium. Erst durch den Schutz des besiedelten Gemeindeterritoriums werden die räumlichen Voraussetzungen für die Existenz einer sorbischen Minderheit gewährleistet (vgl. LT-Drs. 2/3750, S. 70). Dazu müssen die bestehenden sorbischen Gemeinden vor Eingriffen geschützt werden, die den Gruppenzusammenhang von gemeinsam siedelnden Sorben zerstören. Da das Bekenntnis zum Sorbentum frei ist, jeder Sorbe das Recht hat, seine kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, ist es dem Staat verwehrt, darüber zu entscheiden, welche Bedeutung die in der konkreten Siedlung von Sorben gepflegte sorbische Kultur und Sprache für das gesamte sorbische Volk hat. Auch im Bereich von verfassungsrechtlich gewährleisteten Minderheitenrechten darf der Staat nicht den Gebrauch von Freiheit bewerten, um sie in unterschiedlicher Weise zu schützen. Nach § 1 Abs. 3 SWG wird das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität vom Land und von den Kommunen “im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)” gewährleistet. Das bedeutet nicht, daß die Selbstbewahrung von sorbischer Kultur, Tradition und Sprache wie die Selbstdarstellung durch sie für den einzelnen auf das angestammte Siedlungsgebiet begrenzt ist. Begrenzt auf das sorbische Siedlungsgebiet wird der besondere Schutz gemeinsamer Pflege sorbischer Kultur und Sprache. Die in § 1 Abs. 3 SWG ausgesprochene Verpflichtung des Landes und der Kommunen, im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben die nationale Identität des sorbischen Volkes zu schützen, zu pflegen und zu erhalten, kann nicht bedeuten, daß im Land Brandenburg die bereits im Bundesrecht für Sorben gewährleisteten individuellen Freiheitsrechte auf das im SWG näher bestimmte angestammte Siedlungsgebiet begrenzt werden. Vielmehr bedeutet die gesonderte Aufnahme des angestammten Siedlungsgebietes in die Schutzgewährleistung des Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV ein Mehr an Identitätsschutz für Sorben. Dieses Mehr an Identitätsschutz entsteht dadurch, daß Gemeinden, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist, als angestammtes Siedlungsgebiet geschützt werden (§ 3 Abs. 2 S. 1 SWG). Dadurch werden die eigene gemeinsame Kultur und Sprachpflege von Sorben geschützt. Sorbischer Identitätsschutz im angestammten Siedlungsgebiet ist demnach ein Gruppenschutz derjenigen Sorben, die in sorbischen Gemeinden gemeinsam siedeln.

Die zum deutschen Staatsvolk gehörende sorbisch-wendische Minderheit wird in ihrem Siedlungsgebiet auch als Gruppe geschützt. Dieser Gruppenschutz beinhaltet Schutz vor dem deutschen Mehrheitsvolk, dem von ihm - aufgrund seiner zahlenmäßigen Überlegenheit - ausgehenden Assimilationsdruck. Der durch Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gewährleistete Minderheitenschutz schützt die sorbisch (wendische) Minderheit vor Assimilation an die Mehrheitskultur, vor Aufgabe der eigenen Sprache, der eigenen Kultur und Verlusten sorbischer Gemeinden in seinem angestammten Siedlungsgebiet. Das Land Brandenburg muß danach die Besonderheit der sorbischen Minderheit in sorbischen Gemeinden, die im Siedlungsgebiet liegen, respektieren, und nicht nur das: Es muß den Gruppenzusammenhang der dort lebenden Sorben schützen, indem es die Siedlung vor Zerstörung schützt. Dieser Schutz ist notwendig, um dem mit dem deutschen Mehrheitsvolk verbundenen rein faktischen Assimilierungsdruck entgegenzuwirken.

3. Die subjektiven Rechte aus Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV verstoßen entgegen der Mehrheitsmeinung weder gegen Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen Regelungen des Bundesbergrechts.

a. Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV verstößt nicht gegen die in Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Bevorzugungen. Der im Vergleich zu nicht sorbischen Gemeinden weiterreichende Schutz sorbischer Siedlungen ist Sinn und Zweck des von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gewährleisteten Minderheitenschutzes für das sorbische Volk. Die bergbaubedingte Inanspruchnahme von Siedlungen, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbische Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist, ist daher entgegen der Mehrheitsmeinung ein Eingriff in die Schutzgewährleistungen von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV. Die Verneinung eines sorbenspezifischen Eingriffes bei bergbaubedingter Inanspruchnahme sorbischer Gemeinden durch die Mehrheit läßt den Schutz der sorbischen Minderheit, der durch den Schutz seines angestammten Siedlungsgebietes gewährleistet werden soll,leerlaufen.

Die Mehrheit entnimmt Art. 3 Abs. 3 GG das Merkmal der Nationalität, das Art. 3 Abs. 3 GG nicht enthält, und folgert daraus, daß Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV nur als Staatsziel ausgelegt werden kann. Dahinter steht die Vorstellung, daß ein weitergehender Schutz von sorbischen Siedlungen bei bergbaubedingter Inanspruchnahme im Vergleich zu nichtsorbischen Siedlungen eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verbotene Bevorzugung wäre. In dieser Logik wird der Gewährleistungsinhalt von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV auf ein Diskriminierungsverbot verkürzt und ein Eingriff durch bergbaubedingte Inanspruchnahme von sorbischen Siedlungen als nicht sorbenspezifisch verneint. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verbietet, bestimmte Gegebenheiten zum Anlaß für Bevorzugungen und Benachteiligungen zu nehmen. Der Merkmalkatalog des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG hat bezüglich der verbotenen Differenzierungskriterien abschließenden Charakter; andere als die enumerierten Kriterien sind nicht erfaßt und können nicht im Wege der Analogie hinzugefügt werden (vgl. bereits BVerfGE 3, 225, 241; Sachs in Handbuch des Staatsrechts, Band V, 1992, § 126, Rdn. 40). Bezogen auf das Minderheitenschutzrecht aus Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV werden die Merkmale Abstammung, Sprache und Heimat als Anknüpfung für verbotene Bevorzugungen von der Mehrheit in Bezug genommen, um daraus zu folgern, daß Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV, als Abwehrrecht verstanden, gegen Bundesrecht verstößt. Nach der herrschenden und verbindlichen Auslegung dieser Merkmale sind sie jedoch für nationale Minderheiten nicht einschlägig.

Das Merkmal der “Abstammung” soll im Kontext der sich zum Teil überschneidenden Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG “vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren bezeichnen” (BVerfGE 9, 124, 128). Einzubeziehen ist die regelmäßig damit zusammentreffende familienrechtliche Abstammung, weil sie die praktisch maßgebliche Grundlage für Erscheinungen wie Sippenhaft oder Vetternwirtschaft, die Art. 3 Abs. 3 GG ausschließen will, bietet (vgl. BVerfGE 8, 212, 221; 26, 265, 272 mit weiteren Nachweisen).

Mit der “Sprache” greift das Grundgesetz ein Merkmal auf, das auch Bestandteil des Minderheitenschutzes ist. Sprache in Art. 3 Abs. 3 GG meint die Muttersprache eines Menschen.

“Heimat” bedeutet die örtliche Beziehung zur Umwelt und zielt vor allem auf eine Gleichbehandlung deutscher Flüchtlinge (BVerfGE 2, 266, 286; 3, 58, 159; 5, 17, 22; 9, 124, 128; 17, 199, 203; 23, 258, 262; 48, 281, 287).

Diese durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes näher ausgeformten verbotenen Merkmale für die Anknüpfung einer Bevorzugung weisen zwar Berührungspunkte zur Nationalität auf, sind aber nicht das Merkmal Nationalität oder Ethnie, schon gar nicht das Merkmal nationale oder ethnische Minderheit. Von daher enthält Art. 3 Abs. 3 GG kein Verbot eines besonderen Schutzes ethnischer und nationaler Minderheiten.

Dafür, daß die privilegierte Behandlung nationaler Minderheiten erlaubt ist, spricht auch die Regelung von § 6 Abs. 4 S. 2 BWahlG. Danach nehmen Parteien nationaler Minderheiten am Verhältnisausgleich teil, auch wenn sie die 5%-Sperrklausel nicht überschritten haben oder die Voraussetzung der Grundmandatsklausel nicht erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht hat die positive Diskriminierung von Parteien nationaler Minderheiten für verfassungsgemäß gehalten (BVerfGE 6, 84, 97).

Es widerspricht vielmehr umgekehrt den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik, den Minderheitenschutz auf ein bloßes Diskriminierungsverbot zu reduzieren. Bereits mit den Verpflichtungen aus Art. 27 UN-Pakt ist die Bundesrepublik anerkanntermaßen über ein bloßes Diskriminierungsverbot gegenüber nationalen Minderheiten hinausgegangen (vgl. auch Nowak, UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, Rdn. 39; Tomuschat in: Bernhardt, Geck , Festschrift für Hermann Mosler, 1983, S. 966 ff.). Art. 27 UN-Pakt enthält Elemente eines Rechtes auf faktische Gleichheit bzw. eines positiven Diskriminierungsschutzes, deren Sinn und Zweck die privilegierte Behandlung von Minderheiten zur Erreichung realer Gleichheit ist. “Daraus folgt, daß den Angehörigen von Minderheiten mehr Rechte eingeräumt sind als dem Rest der Bevölkerung” (Nowak, a.a.O., Rdn. 39). Das Mehr an Rechten bezieht sich dabei auf die für Minderheiten notwendige Gemeinsamkeit bei der Religionsausübung und der Kultur- und Sprachpflege. Religionsausübung, Kultur- und Sprachpflege ist für jedermann durch subjektive Grundrechte geschützt. Minderheitenrechte schützen nicht nur die diesbezügliche individuelle Grundrechtsrealisierung, sondern die kollektive Ausübung dieser Grundrechte “gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe”.

Auch die Schutzgewährleistung von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV geht dem Sinn und Zweck von Minderheitenrechten folgend über ein bloßes Diskriminierungsverbot gegenüber Sorben hinaus. Auch sie enthält Elemente eines Rechtes auf faktische Gleichheit bzw. eines positiven Diskriminierungsschutzes, dessen Sinn und Zweck die privilegierte Behandlung der sorbischen Minderheit ist. Privilegiert werden die gemeinsame Sprach-, Kultur- und Traditionspflege von Sorben. Nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gehört dazu ein besonderer Schutz der hierzu erforderlichen räumlichen Voraussetzungen, der Schutz des angestammten Siedlungsgebietes. Der von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gebotene Schutz des angestammten Siedlungsgebietes führt dazu, daß sorbische Gemeinden stärker gegen Zerstörungen geschützt werden als nicht sorbische Gemeinden.

b. Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV verstößt nicht gegen das Bergrecht des Bundes.

§ 48 Abs. 2 BBergG eröffnet für die Zulassung von Betriebsplänen die Möglichkeit, die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Schutz nationaler Minderheiten kann ein solches überwiegendes öffentliches Interesse sein.

Im Verfahren zur Genehmigung des Betriebsplanes ist § 48 BBergG die Nahtstelle des Bergrechts zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Norm erweitert den Prüfungsumfang der Bergbehörden auf andere öffentlich-rechtliche (auch landesrechtliche oder landesverfassungsrechtliche) Vorschriften, soweit es um Verbote oder Beschränkungen eines konkreten Vorhabens geht. Dabei ist nach der ”Rohstoffsicherungsklausel” des § 48 Abs. 1 S. 2 BBergG zu beachten, daß die Anwendung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften den Bergbau nicht über Gebühr behindert (BVerwGE 74, 315, 318). Da es sich bei Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV um ein hinreichend konkretes rechtliches Gebot bezüglich eines Standortes handelt, ist im vorliegenden Fall die vorrangige Standortgebundenheit des Bergbaus einerseits und das standortgebundene Siedlungsgebiet der Sorben andererseits bei der Betriebsplangenehmigung gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung hat die Ausstrahlungswirkung der dabei berührten Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 198, 207). Das Bundesbergrecht untersagt jedenfalls nicht von vornherein eine Abwägung mit einer als Grundrecht verstandenen Minderheitenschutzbestimmung wie der des Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV.

II. Die Prüfung des Gesetzes zur Förderung von Braunkohle im Land Brandenburg (BbgBkGG) am Maßstab von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV

Die in Art. 1 §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg geregelte bergbaubedingte Inanspruchnahme und Umsiedlung von Gemeinden, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbische Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist, ist entgegen der Mehrheitsmeinung verfassungswidrig. Die Normen verstoßen gegen Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV. Art. 2 § 5 BbgBkGG, der das in Art. 1 entwickelte Schutzkonzept für die Gemeinde Horno konkretisiert, ist aus denselben Gründen verfassungswidrig. Aus der Verfassungswidrigkeit von Art. 1 §§ 2 und 3 und Art. 2 § 5 BbgBkGG folgt die Verfassungswidrigkeit von Art. 2 § 1BbgBkGG.

1. Die Verfassungswidrigkeit von Art. 1 §§ 2 und 3 BbgBkGG

Der Gesetzgeber verkennt im Gesetz zur Förderung von Braunkohle im Lande Brandenburg, daß Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV ein subjektives Abwehrrecht verbunden mit einer staatlichen Schutzpflicht enthält, wonach die sorbischen Siedlungen vor Eingriffen geschützt werden, die den Gruppenzusammenhang von gemeinsam siedelnden Sorben zerstören. Bereits die generell-abstrakten Regelungen in Art. 1 §§ 2 und 3 BbgBkGG zur bergbaubedingten Inanspruchnahme und Umsiedlung von Siedlungen, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbische Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist, verletzen die Schutzpflicht aus Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV; sie unterschreiten das Untermaßverbot.

a. Der Gesetzgeber des Braunkohlengrundlagengesetzes hat den Inhalt seiner Schutzpflicht aus Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV verkannt und deshalb das Untermaßverbot unterschritten.

aa. Das Bundesverfassungsgericht erkennt dem Gesetzgeber bei der Realisierung seiner Schutzpflicht einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. (BVerfGE 56, 54, 80 f.; 77, 170, 214 f.; 77, 381, 405; 79, 174, 202). Die richterliche Kontrolle setzt grundsätzlich erst ein, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben sind oder wenn offensichtlich ist, daß die getroffenen Maßnahmen völlig ungeeignet oder unzulänglich sind (BVerfGE 56, 54, 71/80 ff.; 77, 170, 214 f.; 77, 381, 404/405). Die Schutzpflicht richtet dem Gestaltungsermessen ein Untermaßverbot auf, das mit dem Übermaßverbot des Abwehrrechtes korrelliert. Ungeeignete, nicht erforderliche und unzumutbare Ausübungen der staatlichen Schutzpflicht sind danach ausgeschlossen. Das “Untermaßverbot” stellt demgegenüber die Versagung effektiven Schutzes unter einen staatlichen Rechtfertigungszwang.

Die richterliche Kontrolldichte am Maßstab der Schutzpflicht schwankt erheblich. In der Entscheidung zur gesetzlichen Freigabe der Abtreibung im Rahmen der Fristenlösung 1975 (BVerfGE 39, 1, 41 ff.), die insoweit am weitesten geht, wurde die Erfüllung dieser Pflicht umfassend und detailliert in der gesamten Rechtsordnung nachgeprüft. Im Schleyer-Urteil hingegen wurde die Erfüllung dieser Pflicht für das Leben der Geisel der Verantwortung der staatlichen Organe anheim gestellt (BVerfGE 46, 160, 164 f.). Im Kontaktsperre-Beschluß wird mit dem Schutzpflichtargument der empfindliche Grundrechtseingriff gegenüber den Untersuchungshäftlingen gerechtfertigt (BVerfGE 49, 24, 53 ff.). Bei der gerichtlichen Überprüfung von staatlichen Schutzpflichten zur Abwehr von Technikrisiken (zivile Nutzung von Kernenergie, BVerfGE 49, 89, 124 ff.; 53, 30, 57 ff.; 77, 381, 402 ff.; 81, 310, 339; Flug- und Straßenlärm, BVerfGE 56, 54, 73 ff; 79, 174, 201 ff.) hat das BVerfG die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften der staatlichen Genehmigung als staatliche Schutzpflichtrealisierung angesehen und daraus z. T. einen dynamischen Schutz mit Nachbesserungspflichten für den Gesetzgeber gefolgert. In diesen unterschiedlichen Beispielen richterlicher Kontrolle staatlicher Schutzpflichten stimmt nur die Überprüfung der Rechtsstaatlichkeit und der Zwecktauglichkeit der angewandten Schutzmittel überein. Ansonsten differiert die Nachprüfung der politischen staatlichen Ermessensausübung. Bezogen auf Minderheitenschutz gibt es bisher keine verfassungsgerichtliche Überprüfung staatlicher Schutzpflichten.

bb. Der von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV gewährleistete Schutz des angestammten Siedlungsgebiet wird durch die Regelungen zur bergbaubedingten Inanspruchnahme sorbischer Siedlungen verfehlt, weil er die konkrete sorbische Siedlung nur ausnahmsweise schützt.

Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV schützt die sorbischen Siedlungen vor Eingriffen, die den Gruppenzusammenhang von gemeinsam siedelnden Sorben zerstören. Die bergbaubedingte Inanspruchnahme einer sorbischen Gemeinde führt regelmäßig zur Zerstörung des historisch gewachsenen Gruppenzusammenhanges der dort siedelnden Sorben. Die bisherige gemeinsame Sprach-, Kultur- und Traditionspflege wird an diesem Ort unmöglich. Für die bergbaubedingte Inanspruchnahme von sorbischen Siedlungen regelt Art. 1 § 2 BbgBkGG keinerlei zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen im Vergleich zur Inanspruchnahme anderer Siedlungen. In der Gesetzesbegründung zu § 2 wird zwar gefordert, “die Belange des Minderheitenschutzes” (LT-Drs. 2/3750, S. 31) in den Abwägungsprozeß darüber, ob die Inanspruchnahme einer Siedlung unvermeidbar ist, einzustellen. Woran dieses geprüft werden soll, macht aber auch die Gesetzesbegründung zu § 2 nicht deutlich. Vielmehr erschließt sich aus der Begründung zu § 3, daß bei der Inanspruchnahme sorbischer Siedlungen nur ausnahmsweise auf den Umstand, daß es sich um sorbische Siedlungen handelt, Rücksicht genommen werden soll. In der Gesetzesbegründung heißt es, “daß die energie-, arbeitsmarkt- und strukturpolitischen Belange nur dann zurückstehen müssen, wenn eine Umsiedlung den Verlust ortsgebundenen, unverlagerbaren Kulturguts von prägender Bedeutung für die sorbische (wendische) Identität als Ganzes zur Folge hätten bzw. wenn sich die Zahl sorbischer (wendischer) Gemeinden in Zukunft insgesamt derart verringert haben würde, daß jede weitere Umsiedlung substantielle und irreparable Auswirkungen auf das ganze sorbische (wendische) Siedlungsgefüge hätte” (a.a.O., S. 35). Damit stellt die Gesetzesbegründung klar, daß die konkrete sorbische Siedlung vor der bergbaubedingten Inanspruchnahme nicht grundsätzlich geschützt wird. Bezogen auf das Schutzgut von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV braucht nach § 2 - vom Ausnahmefall abgesehen - bei der Inanspruchnahme konkreter Siedlungen keine Abwägung unter Minderheitenschutzgesichtspunkten stattzufinden. Damit verstößt der Gesetzgeber gegen die ihm von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV aufgegebene Schutzpflicht.

cc. Die in Art. 1 § 3 BbgBkGG geregelte Umsiedlung von sorbischen Siedlungen im angestammten Siedlungsgebiet kann unter den in § 3 geregelten Voraussetzungen den von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV geforderten Minderheitenschutz der Sorben nicht regelmäßig realisieren.

Art. 2 § 1 BbgBkGG regelt die bergbaubedingte Inanspruchnahme und Umsiedlung sorbischer Siedlungen so wie die bergbaubedingte Inanspruchnahme und Umsiedlung nicht sorbischer Siedlungen. In Art. 1 § 3 BbgBkGG ist lediglich vorgesehen, daß im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung für Siedlungen, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbische Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist, geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes anzubieten sind. Damit wird faktisch nicht über die Umsiedlungsmodalitäten für nicht sorbische Siedlungen hinausgegangen. Auch bei nicht sorbischen Siedlungen ist nach Art. 1 § 2 BbgBkGG anzustreben, dörfliche Gemeinschaften und soziale Bindungen durch gemeinsame Umsiedlungen zu erhalten.

Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben siedeln heute mehrheitlich Bürger deutscher Nationalität (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 33 ff.). Auch in ihrem angestammten Siedlungsgebiet leben die Sorben heute als Minderheit zusammen mit einer deutschen Mehrheit. Selbst in der Mehrzahl der sorbischen Gemeinden leben die Sorben als Minderheit. Die Umsiedlung von sorbischen Siedlungen innerhalb des angestammten Siedlungsgebiets ist daher nicht in jedem Fall geeignet, den Minderheitenschutz der Umgesiedelten weiter zu gewährleisten. Die voraussetzungslose Umsiedlung im Territorium des Siedlungsgebietes stellt den von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV zu gewährleistenden Minderheitenschutz nicht sicher. Auch innerhalb der Grenzen des angestammten Siedlungsgebietes können Umsiedlungen den Assimilationsdruck auf die umgesiedelten Sorben so erhöhen, daß der Identitätsschutz als Gruppenschutz leerläuft.

Hinzu kommt, daß geeignete Wiederansiedlungsflächen nur angeboten werden müssen. Hinter dem Angebot stehen keine weiteren Vollzugssicherungen, die den zu gewährleistenden Minderheitenschutz garantieren. Die Schutzgewährleistung für das sorbische Siedlungsgebiet hat die Funktion, durch den Schutz des besiedelten Territoriums sorbischer Gemeinden sorbische Gruppenzusammengehörigkeit und ihre gemeinsame Sprach- und Kulturpflege zu schützen. Die Schutzpflicht für das angestammte Siedlungsgebiet unterschreitet daher das Untermaßverbot, wenn sie sich darauf beschränkt, lediglich geeignete Wiederansiedlungsflächen in dem von § 3 Abs. 2 SWG bezeichneten Gebiet anzubieten.

Seit seiner Entscheidung zur Schwangerschaftsunterbrechung von 1975 hat das Bundesverfassungsgericht bezüglich grundrechtlicher Schutzpflichten des Staates eine Ermessensausübung des Gesetzgebers gefordert, die die effektive Erfüllung der Schutzpflicht garantiert. Sie muß den verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard an Grundrechtssicherheit gewährleisten.

Ein wirksamer Schutz der grundrechtlichen Güter von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV wird nicht schon durch das bloße Angebot einer gemeinsamen Wiederansiedlung garantiert, sondern erst durch einen rechtsstaatlich verbürgten Vollzug einer gemeinsamen Wiederansiedlung. Wie der Gesetzgeber dem effektiven Schutz Rechnung trägt, bleibt dabei ihm überlassen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne (Zumutbarkeit) erweist sich das bloße Angebot einer gemeinsamen Wiederansiedlung und das Fehlen einer entsprechenden Vollzugssicherung als unverhältnismäßig. Nur wenn regelmäßig davon ausgegangen werden kann, daß die von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV geschützte sorbische Siedlung erhalten bleibt, läßt sich eine Umsiedlung rechtfertigen. Unter der Voraussetzung, daß der Gesetzgeber in sein Schutzkonzept auch Maßnahmen aufnimmt, die dem effektiven Vollzug des Minderheitenschutzes bei Wiederansiedlung genügen, entspricht er dem Untermaßverbot. Dazu muß er zunächst ein Verfahren entwickeln, mit dem er das Einverständnis der sorbischen Siedlung zur gemeinsamen Wiederansiedlung im angestammten Siedlungsgebiet erzielt. Wie der Gesetzgeber eine freiwillige gemeinsame Umsiedlung realisiert, liegt in seiner Gestaltungsmacht. Gelingt eine freiwillige gemeinsame Umsiedlung im angestammten Siedlungsgebiet nicht, kann eine Umsiedlung nur dann gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden, wenn ein anderes verfassungsrechtlich gleichermaßen geschütztes Gut noch stärker als die von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV geschützten Güter beeinträchtigt wird.

b. Da der Gesetzgeber des BbgBkGG Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV fälschlicherweise nur für ein objektivrechtliches Staatsziel hält, nimmt er verfassungswidrige Abwägungen mit den rangniederen Staatszielen Strukturförderung (Art. 44 LV) und Vollbeschäftigung (Art. 48 Abs. 1 LV) vor.

2. Art. 2 § 5 BbgBkGG, der das in Art. 1 entwickelte Konzept für die bergbaubedingte Umsiedlung für die Gemeinde Horno konkretisiert, ist aus den unter 1. dargestellten Gründen verfassungswidrig.

Die Gemeinde Horno, in der eine Gruppe von etwa 100 Sorben siedelt, ist unstrittig eine Gemeinde, die nach § 3 Abs. 2 SWG zum angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes gehört. Auch nach der Mehrheitsmeinung ist in Horno eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbische Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar. Horno nimmt daher an der Schutzgewährleistung von Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV teil. Diese Schutzgewährleistung umfaßt auch die Abwehr nachteiliger Auswirkungen des Braunkohlentagebaus auf die Schutzgüter des Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV.

Der Gesetzgeber schafft mit dem Braunkohlengrundlagengesetz die Voraussetzungen dafür, daß der Tagebau Jänschwalde unter Abbaggerung der Gemeinde Horno fortgeführt werden kann. Weil das Gemeindegebiet für den Braunkohlentagebau benötigt wird, soll Horno preisgegeben werden. Bezogen auf die Gemeinde Horno regelt Art. 2 § 5 BbgBkGG, daß im wieder in Kraft zu setzenden Braunkohlenplan geeignete Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde für die Umsiedlung Hornos auszuweisen sind. Vor der Feststellung des Braunkohlenplanes sind die Bürger der Gemeinde Horno vom Braunkohlenausschuß zur Wiederansiedlung anzuhören (Art. 2 § 5 S. 3 BbgBkGG). Dieses Wiederansiedlungsangebot, das die Regelung aus Art. 1 § 3 BbgBkGG in Horno konkretisiert, unterschreitet das Untermaßverbot, das dem Gesetzgeber durch die in Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV enthaltene staatliche Schutzpflicht aufgegeben ist. Die einschlägigen Erwägungen in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 2/3750 S. 49) machen deutlich, daß er sich nicht verpflichtet fühlt, der Gemeinde Horno als Teil des sorbischen Siedlungsgebietes Schutz vor der bergbaubedingten Inanspruchnahme zu gewähren. Sie wird vor der Inanspruchnahme nicht geschützt, weil sie, so der Gesetzgeber, keine unverzichtbare Bedeutung für das Sorbentum hat. Bezogen auf Horno heißt es in der Gesetzesbegründung, “...unverlagerbare, ortsgebundene Kulturgüter von identitätsprägender Bedeutung finden sich in Horno nicht” (LT-Drs. 2/3750, S. 49). Auch im Falle Horno geht das Gesetz davon aus, daß lediglich die gemeinsame Wiederansiedlung innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) angeboten werden muß (vgl. LT-Drs. 2/3750 S. 51). Die Gemeindebürger Hornos haben sich mit übergroßer Mehrheit gegen eine Umsiedlung ausgesprochen (vgl. LT-Drs. 2/350, S. 59). Im Falle Hornos ist nach dem gegenwärtigen Stand eine gemeinsame Wiederansiedlung völlig ungewiß. Der konkrete sorbische Siedlungszusammenhang in Horno kann somit unwiederbringlich zerstört werden. Die Regelung des Gesetzgebers, daß, wenn Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes für Horno angeboten werden, die bergbaubedingte Inanspruchnahme und Umsiedlung zulässig ist, ist verfassungswidrig. Sie unterschreitet das Untermaßverbot der Schutzpflicht aus Art. 25 Abs. 1 S. 1 LV.

3. Die Auflösungsentscheidung für die Gemeinde Horno in Art. 2 § 1 BbgBkGG hat ihren Grund in der beabsichtigten bergbaubedingten Inanspruchnahme. Aus der Verfassungswidrigkeit von Art. 1 §§ 2 und 3 und Art. 2 § 5 BbgBkGG folgt daher die Verfassungswidrigkeit von Art. 2 § 1BbgBkGG.
 

Sondervotum
des Richters Schöneburg

Im Unterschied zur Meinung der Mehrheit des Verfassungsgerichts ist Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg i.V.m. Art. 1 des Gesetzes mit der Verfassung des Landes Brandenburg nicht vereinbar, soweit die Inanspruchnahme der Gemeinde Horno für den Braunkohlentagebau betroffen ist.

Das Sondervotum widerspricht in folgenden Hauptpunkten der Mehrheitsmeinung des Verfassungsgerichts:

1. Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 des Braunkohlegrundlagengesetzes verstößt, soweit die Abbaggerung der Gemeinde Horno betroffen ist, gegen Art. 25 der Verfassung des Landes Brandenburg.

a) Art. 25, Abs. 1, Satz 1 der LV beinhaltet subjektiv ausgeprägte Rechte des sorbischen Volkes. Das belegt die historische Entstehung des Art. 25 LV genauso wie dessen systematische und wörtliche Auslegung.

Der Verfassungsgesetzgeber in Brandenburg hat mit Vor-bedacht im 2. Hauptteil der LV “Grundrechte und Staatsziele“ zusammengefaßt. Damit wurde nicht zuletzt das Ziel angestrebt, Staatsziele in ihrer Rechtsver bindlichkeit hervorzuheben, sowie den Zusammenhang und die Differenzierung zwischen Grundrechten und Staatszielen zu betonen. Daher enthalten viele Artikel des 2. Hauptteils Staatsziele und Grundrechte. Dies gilt auch für Art. 25.

Abgesehen davon, daß dieser Art. einen eigenen 4. Abschnitt “Rechte der Sorben (Wenden)“ erhalten hat, beginnt der Artikel in seinem ersten Satz des Absatzes 1 mit dem Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Er-haltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes. Dies unterstreicht die Grundrechtsqualität. Sie ist verbunden mit der staatlichen Verpflichtung, dieses grundrechthohe Schutzrecht zu gewährleisten. Insofern bilden Abwehrrechte des sorbischen Volkes gegen Beeinträchtigungen seiner Identität als Minderheit durch den Staat und die Pflichten des Staates, den Schutz der nationalen Minderheit gegenüber Dritten zu gewährleisten, eine untrennbare Einheit.

Erst anschließend werden im Art. 25, Abs. 1, Satz 2 die für Staatsziele typischen Förderungsverpflichtungen des Staates geregelt. Es sei darauf verwiesen, dass die in anderen Artikeln des 2. Hauptteils (z.B. in Art. 47 und Art. 48) bewußt anders verfährt. Dort werden zunächst die entsprechenden Staatsziele benannt und anschließend in eigenen Absätzen mögliche subjektiv-grundrechtliche Bestimmungen angefügt.

b) Der hohe rechtliche Rang des Art. 25 LV ergibt sich da aus, daß es sich um eine gezielte Umsetzung der Rechte nationaler Minderheiten in eine Verfassung handelt. Nicht von ungefähr wird in Art. 2, Abs. 3 der LV hervorgehoben, daß sich das Volk des Landes Brandenburg zu den völkerrechtlich niedergelegten Menschenrechten bekennt. Und dazu zählen nicht zuletzt die Schutzrechte von nationalen Minderheiten. Mit Art. 25 hat der Verfassungsgesetzgeber in Brandenburg dem menschenrechtlich geforderten Minderheitenschutz entsprochen und ihn grundrechtlich als Abwehrrecht gegenüber jeder Art von Eingriffen in die nationale Identität der Sorben (Wenden) ausgestaltet.

An dieser Stelle muß auch verfassungsrechtlich unterstrichen werden, daß Art. 25 LV mit seinenMinderheitenschutzrechten keinesfalls dem Art. 3, Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) widerspricht. Der Schutz der sorbischen Identität gemäß Art. 25 LV ist vielmehr eine notwendige Voraussetzung für die Gleichheit gemäß Art. 3, Abs. 3 GG. Leider kennt das GG bis heute keine ausdrückliche Verfassungsnorm über Minderheitenschutz. M.E. muß diese daher u.a. aus Art. 1 GG (Schutz der Würde des Menschen - Abs. 1 - und Bekenntnis zu den Menschenrechten - Abs. 2 -) sowie aus Art. 20 und 28 (sozialer und demokratischer Rechtsstaat) abgeleitet werden.

Jedenfalls ist aus der notwendigen menschenrechtlichen Sichtweise keinesfalls ein Verstoß des Art. 25, Abs. 1 LV dem GG, speziell Art. 3 Abs. 3, konstruierbar.

c) Der Verfassungsgesetzgeber des Landes Brandenburg hat mit dem in Art. 25 verankerten Recht des sorbischen Volkes auf Schutz und Erhaltung seines angestammten Siedlungsgebietes eindeutig ein Abwehrrecht gegen die Zerstörung des Siedlungsgebietes durch den Braunkohletagebau festgelegt. Dies war nicht zuletzt eine Konsequenz aus der bürokratisch-zentralistisch erfolgten Zerstörung zahlreicher sorbischer Siedlungen im Interesse der Braunkohlegewinnung in der DDR.

Deshalb ist der Begriff “Siedlungsgebiet“ für den Verfassungsgesetzgeber niemals eine abstrakte Größe oder Menge von Land gewesen, sondern immer ein Gebiet, in dem die Sorben (Wenden) in konkreten Siedlungen leben und so ihre ethnische Identität und Tradition wahren. Es stand für den Verfassungsgesetzgeber immer außer Frage, daß Gemeinden wie Horno, mit einer jahrhundertealten sorbischen Tradition, als gewichtige Teile des Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) se1bstverständlich alle Rechte auf Erhaltung ihrer Siedlung als untrennbarer Teil des angestammten Siedlungsgebietes zustehen. Es war ja gerade eine Ausgangsposition, der übrigens alle Mitglieder des Verfassungsausschusses folgten, bei der Schaffung des Art. 25, daß Dörfer wie Horno zukünftig nicht mehr den Interessen des Braunkohletagebaus geopfert werden dürfen. Ethnische Identität, die in dörflichen Gemeinschaften lebt und damit menschliche Gestalt erhält, hatte für den Verfassungsgeber ganz ohne Zweifel einen höheren Rang als Braunkohleförderung.

Jedes Absehen von dieser Position, wie sie mit der vorgesehenen Vernichtung Hornos durch Abbaggerung eklatant und unwiderruflich erfolgen würde, ist mit dem Art. 25 der LV und damit der brandenburgischen Verfassungsidentität unvereinbar. Die Abbaggerung Hornos wäre ein gezielt gegen die sorbische Identität gerichterer Eingriff. Er hat also “sorbenspezifische“ Qualität.

d) Die Abwehrrechte des Art. 25, Abs. 1, Satz 1 LV stehen dem sorbischen Volk zu. Sie können von der ethnischen Minderheit der Sorben (Wenden) als Ganzes, von jedem ihrer Teile und jeder Gruppierung, aber genauso von jedem Individuum, das sich als Sorbe (Wende) bekennt, in Anspruch genommen werden. Dies folgt nicht nur aus Art. 5, Abs. 1 der LV, sondern letztlich aus einem verfassungsrechtlichen Begriff des Volkes oder einer Volksgruppe, der davon bestimmt ist, daß diese aus menschlichen Individuen bestehen, die zusammen, als Gruppen und jeder für sich jene Rechte haben (So z.B. auch die Landesregierung Brandenburg in ihrer Antwort auf die große Anfrage Nr. 44 vom 25.11.1997: Landtags-drucksache 2/5136, S. 14, März 1998)

2. Diesem Inhalt des Art. 25 LV widerspricht Art. 2, § 1 i.V.m. Art. 1 des Braunkohlegrundlagengesetzes. Der Landesgesetzgeber hat seine Schutzpflichten zur Bewahrung der sorbischen Identität nicht wahrgenommen, vielmehr den Interessen des Braunkohletagebaus eindeutige Priorität gegeben.

Die verfassungsrechtliche Ranghöhe des Art. 25 wurde vom Landesgesetzgeber unterminiert und statt dessen Staatsziele des Art. 44 (Strukturförderung) und Art. 48 (Arbeitsförderung) dem Art. 25 übergeordnet. Damit ist die Abwägung des Gesetzgebers grob unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

In diesem Zusammenhang hat der Landesgesetzgeber die zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen im Prozeß seiner Gesetzgebung äußerst einseitig verwertet und vor allem den Gutachten, die den Interessen der Braunkohleförderung durch Abbaggerung von Horno besonders zugetan waren, deutlichen Vorrang gegeben (Gutachten der P.-AG und Variante 1). Andere Gutachten und Varianten, die einen Kompromiß der Interessen der Laubag und denen der Gemeinde Horno ins Auge faßten, wurden leichtfertig abgelehnt.

Hinsichtlich der Arbeitsplatzsicherung im Braunkohletagebau Jänschwalde fällt auf, daß der bereits bei der 2. Lesung des Braunkohlegrundlagengesetzes im Landtag am 11.06.1997 versprochene Vertrag der Landesregierung mit der L.-AG und V.-AG über die Sicherung von 4 000 Vollzeit-Arbeitsplätzen am Standort Jänschwalde bis heute nicht bekannt geworden ist. Seit dem sind weiterhin Beschäftigte der L.-AG entlassen worden.

Es darf auch vermerkt werden, daß durchaus Überlegungen möglich und angebracht wären, die Art. 44 (Strukturförderung) und Art. 48 (Arbeitsförderung) in der Lausitz nicht ausschließlich aus der Sicht der Braunkohleförderung anstellen, zumal diese mit der Liberalisierung der Strommärkte in Europa und den Zukunftsaussichten der Braunkohle-Verstromung durchaus schwierigen Problemen gegenüberstehen wird. Warum spielen andere Beschäftigungsarten als die Braunkohleabbaggerung bei den Überlegungen der Landesregierung zur Strukturförderung der Lausitz eine kaum sichtbare Rolle? Auf die Problematik des auch verfassungsrechtlich geforderten Umweltschutzes sei an dieser Stelle nur allgemein verwiesen.

3. Der Art. 25 LV als Minderheitenschutzrecht mit subjektiven Abwehrrechten der Sorben (Wenden) gegen unwiederbringliche Schädigung ihres angestammten Siedlungsgebietes verstößt auch nicht gegen das Bergrecht der Bundesrepublik. So ist es durchaus vertretbar, daß Art. 25 LV im Verfahren zur Erteilung des Betriebsplanes gemäß § 48 des Bundesberggesetzes in dem dort geregelten Prüfungsverfahren hinsichtlich der Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher und damit nicht zuletzt auch landesverfassungsrechtlicher Gesichtspunkte zu einem Verbot der Abbaggerung Hornos führen muß.

4. Die Abbaggerung Hornos gemäß Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 des brandenburgischen Braunkohlegrundlagengesetzes ist im Unterschied zur Mehrheitsmeinung des Verfassungsgerichts auch mit anderen Normen der LV nicht zu vereinbaren.

Die jetzt getroffene gesetzgeberische Entscheidung zur Liquidation der Gemeinde Horno verstößt gegen Art. 8, Abs. 1 LV, weil dadurch Gesundheit und körperliche Integrität der Bewohner Hornos bedroht werden, vor allem durch die psychischen Auswirkungen der Vernichtung ihrer Heimat und der gegen ihren ausdrücklichen Willen geplanten Umsiedlung.

In ähnlicher Weise wird Art. 39, Abs. 2 der LV verletzt, weil mit der Abbaggerung Hornos die natürlichen Lebens-grundlagen der Dorfbewohner gravierend verändert werden, woraus unzumutbare Gefährdungen diese Bürger erwachsen werden.

Schließlich verstößt Art. 2 § 1 i.V.m. Art. 1 des Braunkohlegrundlagengesetzes gegen Art. 41, Abs. 1 LV, weil damit der Weg zu einer Enteignung der Dorfbewohner in Horno freigelegt wird, die das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben betrifft. Und dies steht eben unter dem besonderem Schutz des Art. 25 LV. Dieser Schutz hat innerhalb des Gemeinwohlerfordernisses nach Art. 41, Abs. 4 LV Priorität.

5. Die mit Art. 2 § 1 des Braunkohlegrundlagengesetzes gesetzlich vorgesehene Auflösung der Gemeinde Horno am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen im Herbst 1998 widerspricht auch dem Art. 98 LV. Zwar ist der Gesetzgeber insofern dem Urteil des erkennenden Gerichtes vom 1. Juni 1995 gefolgt, als er nunmehr entsprechend Art. 98, Abs. 2 Satz 2 LV die Auflösung der Gemeinde Horno durch ein förmliches Gesetz anordnet. Allerdings bleibt anzumerken, daß in ener Entscheidung des erkennenden Gerichts bereits daraüf hingewiesen wurde, daß wegen des Fehlens eines förmlichen Gesetzes die Frage der Bedeutung des Art. 25 LV für die Liquidation der serbischen Gemeinde Horno noch gar nicht geprüft werden brauchte.

Eine derartige Prüfung ist aber nunmehr unabänderlich geboten. Art. 98, Abs. 1 LV knüpft die Änderungen des Gebietes von Gemeinden an “Gründe des öffentlichen Wohls“. Der Landesgesetzgeber sieht in seinem jetzigen Gesetz das öffentliche Wohl gewahrt, weil die Abbaggerung der Gemeinde Horno der Braunkohleproduktion zugute kommt. Die Erhaltung des angestammten serbischen Siedlungsgebietes, zu dem die Gemeinde Horno in besonderer Weise zählt, und damit der Schutz der serbischen ethnischen Identität rangiert für den Gesetzgeber offensichtlich erst hinter den Interessen des Braunkohletagebaus. Dem kann verfassungsrechtlich nicht gefolgt werden (vgl.Ziff. 1).

Es ist letztlich angefügt, daß die gesetzgeberisch vorsehene Auflösung der Gemeinde Horno keine “normale Gebietsänderung“ im Sinne des Art. 98 LV ist, sondern in ihrem realen Gehalt die existentielle Liquidation eines qualifizierten Rechtsschutz genießenden sorbischen Dorfes mit jahrhundertealter Tradition. Diese Tatsache drückt sich nicht zuletzt darin aus, daß 91 Prozent der Dorfbewohner nicht bereit sind, dem Gesetzgeber und seinen Interessen Folge zu leisten und auf ihren Selbstverwaltungs- und Minderheitenschutzrechten als Sorben beharren.