VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 10 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 - WHG a.F., § 28; WHG a.F., § 29 - BrbWG, § 80 - GUVG, § 1 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Gewässerunterhaltung - Umlage - Flächenmaßstab - Gleichheitssatz - Demokratieprinzip - Rechtliches Gehör - Sonderabgabe |
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amtlicher Leitsatz: | 1. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist auch bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Gerichte des Landes befugt, seine Überprüfung auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Landesverfassung zu erstrecken (Fortsetzung von LVerfGE 16, 149ff). 2. Die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten der Gewässerunterhaltung nach einem reinen Flächenmaßstab verstößt nicht gegen Grundrechte der Verfassung des Landes Brandenburg. |
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Fundstellen: | LKV, Jahrgang 21, 3/2011, S. 124 ff. | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 18/10
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte L.,
wegen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2010 (Az.: 9 N 123.08, 9 N 124.08, 9 N 130.08 und 9 N 131.08), der Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007 (Az.: 9 K 1936/01, 9 K 2721/02, 9 K 874/04 und 9 K 3173/04), der Widerspruchsbescheide des Amtsdirektors des Amtes Templin-Land vom 10. Juli 2001 (Az.: III/3)und vom 16. Juli 2002 (Az.: III) sowie des Bürgermeisters der Stadt Templin vom 27. Februar 2004 und vom 23. September 2004 und der Gebührenbescheide des Amtsdirektors des Amtes Templin-Land vom 9. Mai 2001 und vom 23. April 2002 sowie des Bürgermeisters der Stadt Templin vom 27. Januar 2004 und vom 12. August 2004
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche und Schmidt
am 16. Dezember 2010
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsumlagen für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2004. Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung unabhängig von der Nutzung des jeweiligen Gebiets nach einem reinen Flächenmaßstab auf die Grundstückseigentümer verteilt werden. Dies verletze seine Grundrechte aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und aus dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 10 LV. Zudem rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
I.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines 182,66 ha großen Waldes im Naturpark „Uckermärkische Seen“, den er forstwirtschaftlich nutzt. Die Flächen gehörten früher zum Gebiet der Gemeinde Densow (Amt Templin-Land), später, nach der Gemeindegebietsreform, zum Gebiet der Stadt Templin, die Mitglied im Wasser- und Bodenverband Uckermark-Havel (nachfolgend: Verband) ist.
Den Wasser- und Bodenverbänden (auch: Gewässerunterhaltungsverbänden) obliegt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in ihren jeweiligen Verbandsgebieten die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Sie bestreiten die Aufgabe durch Beiträge ihrer gesetzlichen Mitglieder; in dem in Rede stehenden Zeitraum waren dies die Gemeinden für die der Grundsteuer unterliegenden Flächen sowie die Eigentümer der nicht der Grundsteuer unterliegenden Grundstücke (s. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG - vom 13. März 1995, GVBl. I S. 14 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung; nachfolgend: GUVG a. F.). Die Beiträge werden nach dem Beteiligungsverhältnis der Mitglieder an der Verbandsgebietsfläche erhoben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Die Gemeinden konnten die von ihnen zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet umlegen. Rechtsgrundlage für die Umlagebescheide waren die jeweiligen Umlagesatzungen der Gemeinden, die auf § 80 Abs. 2 BbgWG beruhten. Dabei sah § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) die Umlage der Verbandsbeiträge nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200) von denjenigen vor, „die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt“. Die Berechnung der Umlage nach dem Flächenmaßstab beruhte auf den jeweiligen Umlagesatzungen der Gemeinden. Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) am 1. Februar 2004 ist der Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Umlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG ausdrücklich festgelegt.
Dem Finanzierungssystem entsprechend zog der Amtsdirektor des Amtes Templin-Land bzw. – nach Eingliederung der Gemeinde Densow in die Stadt Templin - der Bürgermeister der Stadt Templin den Beschwerdeführer mit Gebührenbescheiden vom 9. Mai 2001, 23. April 2002, 27. Januar 2004 und 12. August 2004 für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2004 zu Mitgliedsbeiträgen gemäß dem Anteil seiner Flächen am Verbandsgebiet heran.
Gegen alle Bescheide erhob der Beschwerdeführer nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam.
Noch vor Abschluss der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wandte der Beschwerdeführer sich am 31. Januar 2005 erstmals an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und machte geltend, die Festlegung des Flächenmaßstabes für die Umlage der Verbandsbeiträge zur Gewässerunterhaltung durch die Neuregelung von § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG sei verfassungswidrig. Das Verfassungsgericht verwarf die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 21. April 2005 (VfGBbg 6/05, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), in dem es unter anderem hieß:
„ Darüber hinaus ist den Beschwerdeführern zuzumuten, zunächst verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen... Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die vorherige Einschaltung der Verwaltungsgerichte auch erforderlich, weil für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen des Wassergesetzes zunächst eine Reihe von Vorfragen, insbesondere tatsächlicher Art geklärt werden müssen. Hierzu dürften nach dem Vortrag der Beschwerdeführer u.a. eine Ermittlung von Boden- und Abflussverhältnissen in Brandenburg sowie der Relation des Nutzens der Gewässerunterhaltung zur Umlagelast im allgemeinen wie im Fall bestimmter Bodennutzungsarten zählen.“
Durch Urteile vom 5. Oktober 2007 wies das Verwaltungsgericht Potsdam die Klagen ab (Az.: 9 K 1936/01, 9 K 2721/02, 9 K 874/04 und 9 K 3173/04), die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. Februar 2010 ab (Az.: OVG 9 N 123.08, OVG 9 N 124.08, OVG 9 N 130.08 und OVG 9 N 131.08). Der Beschluss ging den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 17. Februar 2010 zu.
II.
Am 17. April 2010 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Umlagebescheide und die entsprechenden Gerichtsentscheidungen erhoben. Er ist der Ansicht, die angegriffenen Hoheitsakte verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 LV und sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 10 LV. Zudem hätten die Fachgerichte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV verletzt.
a. Die Bemessung der Gewässerunterhaltungsumlage nach dem einheitlichen Flächenmaßstab verstoße gegen das aus Art. 12 Abs. 1 LV folgende Verbot, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Die Unterschiede im Aufwand für die Gewässerunterhaltung seien bei den unterschiedlich genutzten Grundstücken von solcher Art und Schwere, dass sie die Gleichbehandlung aller Eigentümer bei der Heranziehung zu den Kosten der Gewässerunterhaltung verbieten. Nicht durch Niederschlag an sich werde Gewässerunterhaltungsaufwand verursacht, sondern durch den Oberflächenabfluss von Niederschlag in die Vorfluter. Quantität und Qualität des Abflusses seien je nach Grundstücksnutzung aber sehr verschieden. Die Menge des Oberflächenabflusses, der sogenannte „Abflussbeiwert“, betrage zwischen 100 % der Niederschlagsmenge bei versiegelten Flächen mit großer Neigung und (nahe) 0 % bei Waldflächen. Dies beruhe darauf, dass im Wald außerordentlich viel, ja nahezu alles Wasser verdunste oder versickere. Wald verursache daher – anders etwa als landwirtschaftlich genutzte Flächen – (fast) keinen Gewässerunterhaltungsbedarf. Auch die Qualität des eingeleiteten Abflusses hänge von der Grundstücksnutzung ab und beeinflusse den Unterhaltungsaufwand. So trage mit Nitratdünger angereichertes Wasser von landwirtschaftlich genutzten Flächen erheblich zur Verkrautung der Gewässer bei, vergleichsweise sauberes Abflusswasser aus den Wäldern hingegen so gut wie gar nicht. Die Umlageberechnung nach einem undifferenzierten einheitlichen Flächenmaßstab lasse neben dem unterschiedlichen Verursachungsbeitrag weiter außer Acht, dass die Gewässerunterhaltung für die Grundstücke je nach ihrer Nutzung unterschiedliche Vor- oder Nachteile mit sich bringe. Während Flächen mit einem hohen Abflussbeiwert von der Gewässerunterhaltung profitierten, werde Wald durch die flächendeckende Gewässerunterhaltung in seiner Wirtschaftlichkeit und Ökologie teilweise sogar geschädigt, weil der Grundwasserspiegel gesenkt und damit das Wachstum der Bäume behindert werde. Der Verweis der Fachgerichte auf den rechtlichen Vorteil, den die Waldeigentümer dadurch erlangten, dass ihnen die Gewässerunterhaltungspflicht abgenommen werde, sei zynisch. Die von den Waldbesitzern bevorzugte Unterhaltung in Eigenregie sei in Brandenburg wegen Fehlens der Kategorie der Gewässer III. Ordnung gar nicht möglich. Schließlich beachte der Verzicht auf eine – in allen anderen Abgabenbereichen übliche – Differenzierung nach der Nutzungsart nicht die Ungleichheit der Grundstückserträge.
b. Die angefochtenen Hoheitsakte verletzten das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 10 LV. Die Bescheide verstießen gegen die Verfassungsgerichtsrechtsprechung zur Sonderabgabe und zum Demokratieprinzip. Die Umlage zur Gewässerunterhaltung sei als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion einzuordnen. Sie erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die an diese Art nichtsteuerlicher Abgaben gestellt seien. Die Verbandsumlage richte sich weder an eine homogene Adressatengruppe, noch sei ihr, bezogen auf die Gruppe der Waldbesitzer, eine gruppennützige Verwendung eigen. Das zweistufige System zur Finanzierung der Gewässerunterhaltung lasse in einem Bereich funktionaler Selbstverwaltung Sachverantwortung, demokratische Legitimation und Finanzlast offenkundig auseinander fallen. Die flächendeckende Gewässerunterhaltung durch Unterhaltungsverbände mit gemeindlicher Zwangsmitgliedschaft und privater Zahllast sei nicht in der Weise legitimiert, die das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung verlange. Es fehle bereits an einer legitimen Aufgabe für die im Land Brandenburg organisierten Wasser- und Bodenverbände. An der Unterhaltung der Gewässer, die nicht der Vorflut, sondern ausschließlich der Entwässerung der Grundstücke eines Eigentümers dienten, bestehe kein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft. Diese könnten besser von dem jeweiligen Eigentümer selbst unterhalten werden. Zudem nütze Gewässerunterhaltung im Wald nicht. Die Organisationsstruktur der Gewässerunterhaltung in Brandenburg gewährleiste nicht die für die funktionale Selbstverwaltung kennzeichnende Beteiligung der sachnah Betroffenen. Für Waldbesitzer seien maßgeblicher Einfluss und angemessene Interessenwahrnehmung in den Wasser- und Bodenverbänden institutionell nicht ermöglicht. Die Gemeinden seien allein Sachwalter der bebauten Flächen.
c. Die Verwaltungsgerichte hätten schließlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV verletzt, indem sie seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen seien. Aufgrund des „Auftrags“ des Verfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 21. April 2005 (VfGBbg 6/05) seien die Fachgerichte verpflichtet gewesen, „eine Ermittlung von Boden- und Abflussverhältnissen in Brandenburg sowie der Relation des Nutzens der Gewässerunterhaltung zur Umlagelast im allgemeinen ebenso wie im Fall bestimmter Bodennutzungsarten vorzunehmen. Das Versäumnis der Verwaltungsgerichte lasse sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, nach ihrer Rechtsauffassung sei es auf die Beweisangebote nicht angekommen. Denn die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem angegriffenen Beschluss vom 12. Februar 2010 beruhe auf der unzutreffenden Ansicht, es habe keine Ausnahmeregelungen für Grundstücke gegeben, von denen nachweislich kein Wasser in Gewässer II. Ordnung abfließe. Mit der Regelung für die Unterhaltungslast der Gewässer I. Ordnung habe eine solche aber vorgelegen.
III.
Der Landtag, die Landesregierung, die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Potsdam, der Bürgermeister der Stadt Templin sowie der Städte- und Gemeindebund haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Davon haben die Landesregierung und die Stadt Templin Gebrauch gemacht.
1. Die Landesregierung verweist darauf, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmungen zur (Pflicht-)Mitgliedschaft in den Gewässerunterhaltungsverbänden sowie zur Kostenumlage der kommunalen Mitgliedsbeiträge auf die Grundstückseigentümer das Solidarprinzip festgeschrieben habe. Die Grundstückseigentümer bildeten faktisch eine Lastengemeinschaft im Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer. Die flächenbezogene Verteilung der entstandenen Kosten sei sachlich gerechtfertigt, weil die Betroffenen dadurch nach einem für alle gleichermaßen geltenden und einfach zu vollziehenden Maßstab beteiligt würden.
2. Die Stadt Templin hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
a. Die angegriffenen Hoheitsakte verletzten nicht den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 LV. In der Umlage der Gewässerunterhaltungskosten nach einem reinen Flächenmaßstab auf alle Grundstückseigentümer liege keine verfassungswidrige Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Die Eigentümer der in einem Gewässereinzugsgebiet belegenen Grundstücke erwiesen sich als „wesentlich“ gleich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 LV. Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen (Grundstücks-)Flächen sowie Wasser- und Naturhaushalt in Bezug auf die Gewässerunterhaltung bildeten alle Naturräume eine wasserrechtliche Schicksalsgemeinschaft. Ziel der Gewässerunterhaltung - und damit Inhalt der Unterhaltungslast - sei keineswegs (mehr) allein oder vorrangig die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses von Niederschlagswasser in die Vorflut, sondern der Schutz der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer unter Berücksichtigung der Belange eines auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Umweltschutzes. Gewässerunterhaltungsbedarf könne daher ebenso durch einen hohen wie durch einen niedrigen Wasserabfluss von den Anliegergrundstücken ausgelöst werden. Die Vorstellung des Beschwerdeführers, nur derjenige habe mit der Gewässerunterhaltung in seinem Umfeld zu tun, von dessen Grundstück Niederschlagswasser in die Vorflut abfließe, gehe am Zweck der gesetzlichen Regelung vorbei. Ebenso verböten sich pauschale Aussagen über ein vermeintlich feststehendes Verhältnis zwischen Gewässerunterhaltung einerseits und Nutzungsarten einzelner Grundstücke andererseits. Jedenfalls wäre die Gleichbehandlung durch Inanspruchnahme einer Umlage nach dem reinem Flächenmaßstab als Typisierung auch dann gerechtfertigt, wenn man mit der Verfassungsbeschwerde für denkbar hielte, Waldgrundstücke gäben allein wegen des geringeren Niederschlagswasserabflusses signifikant weniger Anlass zu Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. Die vom Beschwerdeführer erstrebte „Annäherung an gerechte Verhältnisse“ reiche nicht aus, um eine Differenzierungspflicht des Gesetzgebers zu begründen. Die Einführung nutzungsbezogener Faktoren würde lediglich eine Unschärfe durch die andere ersetzen. Zugleich verlören die Gemeinden einen einfach zu handhabenden Verteilungsmaßstab, der die Gewähr für eine geringe Fehleranfälligkeit der Vielzahl von Umlagebescheiden biete. Spätestens auf der Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung sei schließlich zu berücksichtigen, dass die ökologischen Ziele der Gewässerunterhaltung alle Grundstücke gleichermaßen beträfen. Für den Beschwerdeführer gelte dies insbesondere hinsichtlich des Platkowsees und des Glambecksees, die in seinem Wald lägen bzw. an diesen angrenzten. Eines darüber hinaus gehenden Vorteils bedürfe es vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 LV zur Rechtfertigung des reinen Flächenmaßstabes nicht.
b. Die angegriffenen Hoheitsakte verstießen auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 10 LV. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben berufen, da es sich bei der Umlage zur Gewässerunterhaltung gar nicht um eine solche Sonderabgabe handele. Die Organisation der Gewässerunterhaltung verletze nicht das Demokratieprinzip. Ebenso wenig verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Soweit die Fachgerichte die Beweisangebote des Beschwerdeführers als unerheblich abgelehnt hätten, könne darin mit Blick auf die Ausführungen des Landesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 21. April 2005 (Az.: VfGBbg 6/05) allenfalls eine Verletzung materiellen Verfassungsrechts liegen.
IV.
Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist nur zum Teil beschwerdebefugt.
a. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, soweit er rügt, durch die beanstandeten Hoheitsakte in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 LV verletzt zu sein. Aus seinem Vortrag ergibt sich die Möglichkeit, dass die Umlageberechnung nach einem einheitlichen Flächenmaßstab wegen nutzungsabhängig verschiedener Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Grundstücken und dem Gewässerunterhaltungsaufwand bzw. -nutzen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 LV verstößt, der gebietet, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 32/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 158, 170).
b. Der Beschwerdeführer hat auch einen Sachverhalt dargelegt, nach dem es jedenfalls möglich ist, dass er durch die beanstandeten Hoheitsakte in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt ist. Er kann als Verletzung seines Grundrechts aus Art. 10 LV geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 91, 186, 200aE).
aa. Der Beschwerdeführer trägt dazu hinreichend substantiiert vor, das System der Gewässerunterhaltung genüge nicht den Anforderungen des – in der Verfassung des Landes Brandenburg in Art. 2 Abs. 1 und 2 verankerten – Demokratieprinzips, weil es die von der Unterhaltung betroffenen und mit ihrer Finanzierung belasteten Grundstückseigentümer nicht an der Verbandstätigkeit beteilige. Eine mögliche Verletzung des Demokratieprinzips scheidet insofern auch nicht von vornherein deshalb aus, weil die angegriffenen Umlagebescheide nicht von dem Verband, sondern - auf der zweiten Stufe des Finanzierungssystems - von einer Kommune erlassen worden sind, an deren demokratischer Legitimation keine Zweifel bestehen. Aufgrund der Abhängigkeit der Umlageerhebung auf der zweiten Stufe von der Beitragserhebung auf der ersten Stufe dürfen Grundstückseigentümer gegen ihre Heranziehung einwenden, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314, 317). Auch bezogen auf verfassungsrechtliche Einwendungen ist dieser „Durchgriff“ zulässig.
bb. Der Beschwerdeführer kann sich hingegen nicht darauf berufen, die gesetzlichen Regelungen zur Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge erfüllten nicht die Vorgaben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion gestellt seien. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Gewässerunterhaltungsumlage überhaupt um eine Sonderabgabe im Sinne der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts handelt. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die Zulässigkeitsanforderungen an derartige Sonderabgaben (Gruppenhomogenität, Gruppenverantwortung und gruppennützige Verwendung) aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff Grundgesetz – GG -) abgeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu (BVerfGE 123, 132, 140f) ausgeführt:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, Rz. 97 ff.) ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz außerhalb der Finanzverfassung nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG erhebt. Die Finanzverfassung, die die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus; das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung schützt insofern auch die Bürger.“
Der Verfassung des Landes Brandenburg, die gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) alleiniger Prüfungsmaßstab von Verfassungsbeschwerden vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist, sind – naturgemäß - keine inhaltsgleichen finanzverfassungsrechtlichen Grundsätze zu entnehmen, deren Verletzung der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde rügen könnte.
c. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verwaltungsgerichte hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist er ebenfalls nicht beschwerdebefugt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf einer Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV beruhen könnten.
Nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV sind die Gerichte gehalten, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dazu gehört ihre Pflicht, erhebliche Beweisanträge im Rahmen des jeweils geltenden Prozessrechts zu berücksichtigen (s. für das zivilgerichtliche Verfahren Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – VfGBbg 55/06 -, LVerfGE 18, 203, 206f). Art. 52 Abs. 3 Alt. LV gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass Gerichte das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unbeachtet lassen (zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfGE 105, 279, 311). So liegt es indes hier.
aa. Das Verwaltungsgericht durfte die in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2007 gestellten Beweisanträge zu 1. bis 3. sowie 7. und 8. mangels Erheblichkeit ablehnen. Dabei ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Erheblichkeit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung – und nicht der des Beschwerdeführers - beantwortet hat. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist daher grundsätzlich von den Fachgerichten auf der Basis des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 9, 412, 419). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und im Übrigen im Einklang mit der einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 -, aaO; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 – 9 B 13.05 -, LKV 2007, 374) begründet, dass bei generalisierender Betrachtung jedes Grundstück zum Unterhaltungsbedarf der Gewässer II. Ordnung beitrage und daher die Anwendung des reinen Flächenmaßstabes unabhängig von den konkreten (Niederschlags-, Abfluss-, Lage-, Nutzungs- und Ertrags-)Verhältnissen der jeweiligen Grundstücke sowie den zu unterhaltenden Gewässern gerechtfertigt sei. Hiervon ausgehend kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sogar konsequent und folgerichtig sein, die Beweisanträge zum Unterhaltungsaufwand unterschiedlich genutzter Flächen (Antrag zu 1.), zum Umfang des Wasserabflusses von Waldflächen (Antrag zu 2.), zum Niederschlagsgeschehen in Brandenburg (Antrag zu 3.) sowie zu Umfang und Struktur der Gewässer II. Ordnung in Brandenburg (Anträge zu 7. und 8.) als unerheblich abzulehnen. Sie ist aber auf keinen Fall willkürlich.
bb. Auch die Ablehnung der übrigen Beweisanträge steht im Einklang mit dem maßgeblichen fachgerichtlichen Verfahrensrecht und verletzt daher nicht Art. 52 Abs. 3 LV. Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sogenannten „Ausforschungsbeweisen“ nachzugehen. Diese liegen vor, wenn Tatsachenbehauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte "aufs Geratewohl" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen also fehlen (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 – BVerwG 9 B 74.09 -, juris Rn. 32). Zur vermeintlich erdrosselnden Wirkung der Gewässerunterhaltungsumlage (Anträge zu 5. und 6.) hat das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen die Landesverfassung angenommen, dass der Beschwerdeführer keine (verwertbaren) Unterlagen vorgelegt hatte. Entsprechendes gilt – unabhängig von der Frage seiner Erheblichkeit - für die Ablehnung des Beweisantrags zu der Behauptung, die vom Verband wahrgenommenen Aufgaben überstiegen den tatsächlichen Bedarf.
cc. Das Verwaltungsgericht war schließlich nicht wegen der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. April 2005 (VfGBbg 6/05) dazu verpflichtet, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nachzugehen. Bei dem Beschluss vom 21. April 2005 handelt es sich nicht um eine Sach-, sondern um eine Prozessentscheidung. Als solche entfaltet er weder materielle Rechtskraftwirkung, noch kommt ihm eine Bindungswirkung nach § 29 Abs. 1 VerfGGBbg zu (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 78, 320, 328 sowie Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 29. Lfg., § 31 Rn. 48f und Rn. 83). Im Übrigen enthält der vom Beschwerdeführer herangezogene Ausschnitt der Entscheidung des Verfassungsgerichts schon sprachlich („dürfte“) keinen „klaren“ „Auftrag“ an die Verwaltungsgerichte.
2. In den Grenzen der Beschwerdebefugnis ist die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig. Sie ist am 17. April 2010 und damit fristgemäß innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - dem 17. Februar 2010 - erhoben worden (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerfGGBbg). Rechtsmittel gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts sind nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1999 – BVerwG 6 B 8.99 -, NVwZ-RR 1999, 539); der fachgerichtliche Rechtsweg ist mithin erschöpft (§ 45 Abs. 2 S. 1 VerfGGBbg).
3. Das Verfassungsgericht ist zu einer umfassenden Prüfung der angegriffen Hoheitsakte anhand der Verfassung des Landes Brandenburg befugt. Allerdings beruhen die streitigen Umlagebescheide nicht lediglich auf der Anwendung von Landesrecht, sondern auch auf bundesrechtlichen Bestimmungen. Die Gewässerunterhaltungslast, aus der sich die Finanzierungsverpflichtung ergibt, ist im hier maßgeblichen Zeitraum durch die bundesrechtliche Rahmenbestimmung des § 29 Wasserhaushaltsgesetz in den bis zum 20. August 2002 bzw. 28. Februar 2010 geltenden - gleichlautenden – Fassungen vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) bzw. 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) geregelt (nachfolgend: WHG a. F.). Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht Potsdam in den beanstandeten Entscheidungen ausführlich mit dem Inhalt der Gewässerunterhaltungslast nach § 29 WHG a. F. und den Folgerungen für die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Umlagen von Gewässerunterhaltungsbeiträgen befasst (s. etwa Urteil im Verfahren 9 K 1936/01, Urteilsabdruck S. 10 und 12). Die bundesrahmenrechtliche Prägung des Systems der Gewässerunterhaltung steht der umfassenden Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts indes nicht entgegen. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat bereits entschieden, dass es unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 1997 (Az.: 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 371ff) aufgestellten Voraussetzungen zur Überprüfung der Anwendung formellen und materiellen Bundesrechts durch Gerichte des Landes am Maßstab von Landesverfahrensgrundrechten befugt ist (s. für die Anwendung von Bundesverfahrensrecht am Maßstab der Landesgrundrechte LVerfGE 8, 82, 84; für die Anwendung von materiellem Bundesrecht am Maßstab der Landesverfahrensgrundrechte Beschluss vom 16. Juni 2005 – VfGBbg 283/03 -, LVerfGE 16, 149). Das Landesverfassungsgericht hat dazu (LVerfGE 16, 149, 153f) ausgeführt:
„Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob Landesgrundrechte bei der Anwendung von Bundesrecht überhaupt berücksichtigt werden dürfen, - für die Anwendung von Bundesverfahrensrecht - in der vorzitierten Entscheidung ausdrücklich bejaht. Das erkennende Gericht hält die dafür vom Bundesverfassungsgericht geforderten Voraussetzungen auch dann für einschlägig, wenn bei der Anwendung von materiellem Bundesrecht ein Landesverfahrensgrundrecht, das inhaltsgleich mit einem Verfahrensgrundrecht des Grundgesetzes ist, verletzt wird. Ein struktureller Unterschied zwischen der Kompetenz der Landesverfassungsgerichte zur Überprüfung materiellen Bundesrechts einerseits und Bundesverfahrensrechts andererseits - jeweils anhand von Landesverfahrensgrundrechten - ist aus Art. 31 Grundgesetz (GG) nicht ableitbar ... .“
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn – wie vorliegend –die Verletzung von materiellen Landesgrundrechten bei der Anwendung von materiellem Bundesrecht gerügt wird. Es besteht kein Grund für die Annahme, die Befugnis der Landesverfassungsgerichte könnte im Falle der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte darauf beschränkt sein, ihre Vereinbarkeit mit Landesverfahrensgrundrechten zu überprüfen (a. A. – ohne nähere Begründung - Stern, in: Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, 1997, S. 253f; s. hierzu auch Lotz, ebenda, S. 115ff). Insbesondere folgt eine Kompetenzbeschränkung auf den Maßstab der Landesverfahrensgrundrechte nicht aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Bundesrechts. Abgesehen davon, dass dieser Grundsatz bereits bei einer Überprüfung von Bundesrecht am Maßstab von Landesverfahrensgrundrechten berührt wird, ist die Gefahr eines „Flickenteppichs“ von landesspezifisch ausgelegtem Bundesrecht gering, da die Prüfungsbefugnis der Landesverfassungsgerichte an die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Oktober 1997 (2 BvN 1/95, aaO) aufgestellten Voraussetzungen geknüpft wird. Mit dem sich daraus ergebenden Erfordernis der Inhaltsgleichheit von grundrechtlichen Gewährleistungen im Grundgesetz einerseits und in der Landesverfassung andererseits ist sichergestellt, dass die Überprüfung des Bundesrechts am Landesverfassungsrecht zu demselben Ergebnis gelangt wie eine Überprüfung am Grundgesetz. Dem Bedürfnis nach Rechtseinheitlichkeit ist somit Genüge getan. Im Übrigen ist die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegung von Bundesrecht durch Landesgerichte bereits im Bundesverfahrensrecht angelegt, wonach der Instanzenzug eine Überprüfung landesgerichtlicher Rechtsprechung durch ein Bundesgericht gerade nicht immer vorsieht. Um genau diese Fallgruppe handelt sich aber bei den fraglichen Urteilsverfassungsbeschwerden vor den Landesverfassungsgerichten. Denn diese sind der genannten Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zufolge nur zulässig, sofern bei Ausschöpfung des Rechtsweges Bundesgerichte nicht befasst gewesen sind.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Bundesgericht war nicht befasst. Eine Rechtsschutzalternative zur Verfassungsbeschwerde steht wegen Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges nicht zur Verfügung. Den als verletzt gerügten allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 LV gewährleistet das Grundgesetz (GG) – trotz der Unterschiede im Wortlaut - inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 GG (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – VfGBbg 32/01 -, aaO, S. 170; Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, Februar 2008, Anm. 2.1. zu Art. 12). Der Schutzbereich der durch Art. 10 LV verbürgten allgemeinen Handlungsfreiheit ist inhaltsgleich mit der Gewährleistung in Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, Februar 2008, Anm. 1. zu Art. 10).
Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 3 GG besteht nicht. Danach hat das Verfassungsgericht eines Landes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will. Dies könnte vorliegend der Fall sein, da der Bayerische Verfassungsgerichtshof sich in ständiger Rechtsprechung daran gehindert sieht, die Anwendung von materiellem Bundesrecht am Maßstab der Bayerischen Verfassung zu überprüfen und zur Begründung auf die Höherrangigkeit von Bundesrecht - mithin auf Art. 31 GG – verweist (s. Entscheidung vom 4. Dezember 2009 – Vf. 91-VI-08 -, juris Rn. 45, und vom 17. November 2010 – Vf. 12-IV-09 -, amtl. Abdruck S. 6). Bei näherer Betrachtung relativiert sich allerdings diese Rechtsposition; denn immerhin findet auch nach dortiger Auffassung eine Überprüfung von Bundesrecht – bezogen auf den Willkürmaßstab – statt. Doch darauf kommt es letzthin nicht an. Die Vorlagepflicht setzt die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage voraus (BVerfGE 96, 345, 359; Wieland, in: Dreier , GG, Kommentar, 2. Aufl. 2008, Rn 41 zu Art. 100; Maunz, in: Maunz-Dürig, GG, Kommentar, 56. EL, Rn 53 zu Art. 100; Leibholz/Rinck, GG, Kommentar, 51. EL, Oktober 2009, Rn 372; Sieckmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, 5. Aufl. 2005, Rn 86 zu Art. 100). Daran fehlt es hier, da die Verfassungsbeschwerde auch bei Annahme einer umfassenden Prüfungskompetenz im Ergebnis keinen Erfolg hat.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, unbegründet. Die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sind mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar.
1. Die Bemessung der Gewässerunterhaltungsumlage nach einem einheitlichen Flächenmaßstab verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV.
Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 158, 170). Der allgemeine Gleichheitssatz ist dabei nicht schon dann verletzt, wenn bei der Regelung eines bestimmten Lebensgebietes nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten der Lebensverhältnisse im Einzelnen berücksichtigt werden. Er begründet auch nicht die Verpflichtung, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt auch insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Entscheidend ist demnach, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss. Der Gleichheitssatz ist daher nur dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (s. zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfGE 76, 256, 329; 86, 81, 87; 90, 226, 239; 110, 141, 167). Das ist hier nicht der Fall.
Bundesgerichtlich ist bereits entschieden, dass die Gleichbehandlung aller Verbandsflächen, die sich aus der Heranziehung der Grundstückseigentümer nach dem reinen Flächenmaßstab ergibt, auf einleuchtende, sachlich vertretbare sowie dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückzuführen und daher mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl. grundlegend BVerwGE 42, 210ff; zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 -, aaO). Maßgebend für diese Auffassung ist die Erwägung, dass die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen Nutznießer der Verbandstätigkeit sind, weil sie dadurch von einer Verantwortung entlastet werden, die gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 WHG in den bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) und vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, so dass bei typisierender Betrachtung jedes Grundstück allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit dazu beiträgt, dass Gewässer unterhalten werden müssen. Die bloße Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung ist damit Anknüpfungsmerkmal für das Entstehen der individuellen Unterhaltungslast. Für die Höhe der individuellen Unterhaltungslast bildet demzufolge die Grundstücksfläche einen sachgerechten und daher mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Maßstab, weil der Umfang des Wasserabflusses - unbeschadet der qualitativen und strukturellen Unterschiede der Grundstücke im Einzugs- und Niederschlagsgebiet eines Gewässers - vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge bestimmt wird, die ihrerseits in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht.
Die Verhältnisse im Land Brandenburg geben im Ergebnis keinen Anlass für eine davon abweichende Beurteilung.
Das Verfassungsgericht verkennt nicht, dass Waldflächen aufgrund hoher Verdunstung und großen Wasserrückhaltevermögens des Bodens typischerweise einen geringen Anteil am Wasserzufluss der zu unterhaltenden Gewässer haben und ihre Eigentümer aus der Gewährleistung der Wasserabführung vielfach einen wirtschaftlich messbaren Vorteil nicht erlangen mögen. Daher mag die Festlegung eines von der Nutzung der jeweiligen Fläche abhängigen Umlagemaßstabs als gerechter empfunden werden als die einheitliche Bemessung nach einem reinen Flächenmaßstab. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist aber nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 81, 108, 117 f; 83, 395, 401; 84, 348, 359). Davon ist hier auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.
Insbesondere widerlegt das Beschwerdevorbringen bezogen auf die Situation im Land Brandenburg nicht die Annahme, dass bei generalisierender Betrachtung das Vorhandensein eines jeden Grundstücks die Gewässerunterhaltung mitverursacht. Der Beschwerdeführer trägt insofern zwar vor, dass von Waldflächen kein Wasser in Gewässer II. Ordnung ablaufe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dieser bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Behauptung im angegriffenen Beschluss vom 12. Februar 2010 aber entgegengehalten, es bestehe „schon mit Blick auf gelegentliche Starkregen, die in jedem Fall die Wasserverdunstungs- und –speicherfähigkeit des Waldes übersteigen dürften, kein Grund zu der Annahme, dass von Waldflächen generell überhaupt kein Wasser in die von den Gewässerunterhaltungsverbänden unterhaltenen Gewässer II. Ordnung abgegeben werde“ (Entscheidungsabdruck S. 6). Das Beschwerdevorbringen hat sich mit diesem überzeugenden Einwand nicht auseinandergesetzt, zumal für die Schneeschmelze im Frühjahr gleiches zutreffen dürfte.
Unabhängig von der Frage, welches Wasser von welchen Grundstücken wohin abfließt, erweist sich die allein nach dem Flächenanteil bemessene Heranziehung zu den Kosten der Gewässerunterhaltung auch deshalb als sachgerecht, weil die Gruppe der Eigentümer von Grundstücken eines Verbandsgebietes bezüglich der Aufgabe der Gewässerunterhaltung eine (Lasten-)Gemeinschaft bildet. Dies folgt aus dem Umstand, dass alle Grundstücke in einem Wassereinzugsgebiet wegen ihrer Beteiligung am natürlichen Wasserhaushalt, bezogen auf die Gewässerunterhaltung in ein komplexes Wirkungsgefüge einbezogen sind. Es umfasst - über den Abfluss von Niederschlagswasser in die Vorflut hinaus - sämtliche Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen und dem Wasser- sowie Naturhaushalt im Wassereinzugsgebiet bestehen und die bei der Entscheidung über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen abzuwägen sind (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 – 9 B 13.05 -, aaO, S. 374). Ein solch umfassendes Verständnis der Fläche-Gewässer-Beziehung ist nicht erst geboten, seit mit Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (Abl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) durch das 7. Änderungsgesetz des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) die Belange eines auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Umweltschutzes bei der Gewässerunterhaltung an Bedeutung gewonnen haben. Vielmehr verpflichtete § 28 WHG bereits in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), bei der Unterhaltung den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Die dem Gesetzgeber durchaus bewussten vielfältigen Wirkungszusammenhänge zwischen Flächen sowie Wasser- und Naturhaushalt innerhalb eines Wassereinzugsgebietes begründen ein Interesse aller Eigentümer an einer ordnungsgemäßen, d. h. die ökologischen Belange aller betroffenen Naturgüter beachtenden Gewässerunterhaltung. Dieses Interesse bildet Grundlage und Rechtfertigung dafür, alle Eigentümer für die Kosten der Erfüllung dieser Aufgabe im jeweiligen Verbandsgebiet in Anspruch zu nehmen. Für die Verteilung der Lasten auf die Mitglieder der so verstandenen Solidargemeinschaft stellt die Grundstücksgröße einen sachgerechten Maßstab dar. Die Lage des Waldes des Beschwerdeführers in einem sehr waldreichen Verbandsgebiet führt im Übrigen dazu, dass dessen finanzielle Belastung wegen der geringen Zahl von Gewässern II. Ordnung deutlich niedriger ist, als die eines Waldeigentümers in stärker landwirtschaftlich geprägten Gebieten. Würden die Eigentümer von Waldflächen zu den Kosten der Gewässerunterhaltung gar nicht mehr oder in geringerem Maß herangezogen, führte dies für die Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten oder besiedelten Flächen je nach dem Anteil von Waldflächen im Verbandsgebiet zu sehr unterschiedlichen Belastungen; die Lage in einer waldreichen Umgebung wäre für Landwirte ein gravierender Standortnachteil. Auch dies verdeutlicht, dass die solidarische Inanspruchnahme aller Eigentümer nach einem reinen Flächenmaßstab jedenfalls nicht sachwidrig ist.
Diese Überlegungen werden durch den Vortrag des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, die Wasserverbandsgebiete bestünden nach § 1 Abs. 2 GUVG aus Gemeinde- und nicht aus Niederschlags- bzw. Wassereinzugsgebieten, so dass auf eine Solidargemeinschaft der Eigentümer der Grundstücke in diesen Gebieten nicht abgestellt werden dürfe. Ungeachtet des Wortlauts des § 1 Abs. 2 GUVG bestimmen sich die Verbandsgebiete letztlich gerade nach den - durch die Angabe der Gemeindegebiete lediglich gekennzeichneten - Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer (vgl. schon Gesetzentwurf der Landesregierung zum Vorschaltgesetz zur Regelung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wasserrechts sowie der Gewässerunterhaltung und –sanierung und des Gewässerschutzes vom 16. April 1991, LT-Ds. 1/205, II, sowie zuletzt Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2007, LT-Ds. 4/5052, S. 124). Dementsprechend legt die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Uckermark-Havel“ vom 21. Dezember 1999 (Amtlicher Anzeiger vom 4. April 2000, S. 466) in § 2 fest, dass das Verbandsgebiet das oberirdische Wassereinzugsgebiet der Havel von der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern bis Zehdenick Freiarche umfasst, und führt in Anlage 2 flurstücksgenau auf, welche Flächen der Gemeindegebiete zum Verbandsgebiet gehören (s. zum Beispiel die Aufstellung zu den Gemeinden Zehdenick, Schulzendorf, Rheinsberg und Funkenhagen).
Die Annahme einer Solidargemeinschaft aller Eigentümer der in einem Gewässereinzugsgebiet gelegenen Flächen verbietet sich auch nicht aufgrund des Beschwerdevorbringens, die Gewässerunterhaltung sei ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend von den Interessen der landwirtschaftlich genutzten und der besiedelten Flächen geprägt. Ein unbedingter Vorrang der Bedürfnisse von Landwirtschaft und Siedlungsgebieten ist in der gesetzlichen Konzeption der Gewässerunterhaltung nicht angelegt. Vielmehr war – wie dargelegt – bereits im hier fraglichen Zeitraum bei der Unterhaltung den Belangen des gesamten Naturhaushaltes Rechnung zu tragen. Zu den danach bei pflichtgemäßer Abwägung einzustellenden Gesichtspunkten gehören u. a. die Auswirkungen der Gewässerunterhaltung auf die Faktoren Boden und Pflanzenwelt (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, Rn. 16f zu § 28).
Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 LV liegt ferner nicht darin begründet, dass die Eigentümer der Gewässer I. Ordnung nicht zu den Unterhaltungskosten für die Gewässer II. Ordnung herangezogen werden, obwohl, dem nachvollziehbaren Vortrag des Beschwerdeführers zufolge, bei Hochwasserereignissen Wasser aus Gewässern I. Ordnung in Gewässer II. Ordnung drückt und damit die Unterhaltung erschwert. Der Landesgesetzgeber hat die Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung in zwei unabhängigen Organisations- und Finanzierungssystemen geregelt und dabei Ausgleichsleistungen für wechselseitige Verursachungsbeiträge nicht vorgesehen. Diese, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Gewässer folgende, unterschiedliche Verteilung der Unterhaltungslast ist jedenfalls nicht unvertretbar. Die angesprochene Ausnahmesituation lässt den Grund für die Heranziehung der Eigentümer von Grundstücken in den jeweiligen Verbandsgebieten zu den Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nicht entfallen.
Dass die Gewässerunterhaltung in anderen Ländern teilweise anders organisiert ist als im Land Brandenburg (s. dazu die Übersicht bei Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 119 zu Fn. 12-15), begründet schließlich ebenfalls keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereiches grundsätzlich nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch Einwohner seines Landes im Ergebnis anders - einige stärker, andere geringer - belastet werden. Dadurch allein wird der Gleichheitssatz nicht verletzt. Dieser verpflichtet den Landesgesetzgeber grundsätzlich nur dazu, innerhalb des Landes auf Gleichbehandlung zu achten (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfGE 93, 319, 352). Bei der Gewässerunterhaltung handelt es sich auch nicht um einen über die Ländergrenzen hinausgreifenden Sachverhalt, der Anlass für eine Ausnahme von diesem Grundsatz geben würde (vgl. BVerfGE 33, 303, 352). Es ist daher mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 LV unerheblich, dass der Landesgesetzgeber in Brandenburg weder die Übernahme der Gewässerunterhaltung durch die jeweiligen Grundstückseigentümer noch die Einteilung der Gewässer in drei Kategorien vorgesehen und zudem kleine Gewässer von untergeordneter Bedeutung nur in geringem Umfang aus dem System der Gewässerunterhaltung herausgenommen hat (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG). Diese Entscheidungen des Gesetzgebers verlassen den durch das Wasserhaushaltsgesetz vorgegebenen Gestaltungsrahmen nicht, auch nicht soweit dadurch – wie der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 vorträgt – Meliorationsgräben, anders als womöglich in anderen Bundesländern, der Gewässerunterhaltungspflicht unterliegen.
2. Die Umlage verletzt ebenfalls nicht Art. 10 LV. Die Organisation der Gewässerunterhaltung in Brandenburg ist mit dem in Art. 2 Abs. 1 und 2 LV verankerten Demokratieprinzip vereinbar.
a. Die Gewässerunterhaltungsverbände weisen nicht deswegen ein demokratisches Defizit auf, weil nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden in der bis zum 29. April 2008 geltenden Fassung vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) die zur Beitragsumlage verpflichteten Grundstückseigentümer weder Verbandsmitglieder noch auf andere Weise an der Willensbildung innerhalb des Verbandes beteiligt waren. Aus dem Demokratieprinzip ist nicht die Verpflichtung abzuleiten, denjenigen eine organisierte Beteiligung an den Verbänden einzuräumen, die auf der zweiten Stufe des Finanzierungssystem mit den Kosten der Gewässerunterhaltung belastet werden können (s. zur Lage in Sachsen-Anhalt BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314). Zu der - für das Land Brandenburg in Art. 2 Abs. 1 und 2 LV festgelegten – demokratischen Staats- und Regierungsform gehört nicht, dass jede in Ausübung staatlicher Herrschaft ergangene Einzelmaßnahme durch die jeweils Betroffenen demokratisch legitimiert ist (vgl. zum Grundgesetz Böckenförde in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band I, 1987, § 22 Rnr. 27). Vielmehr knüpft die Landesverfassung in Art. 2 Abs. 2 mit der Festlegung, dass das Volk Träger der Staatsgewalt ist, an das Prinzip der Volkssouveränität an. Es besagt, dass die Ausübung von Staatsgewalt einer Legitimation bedarf, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als (Landes-)Staatsvolk zurückführen lässt. In den Bereichen der unmittelbaren Staatsverwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung erfordert das demokratische Prinzip daher eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (BVerfGE 83, 60, 72). Das Erfordernis, die von staatlicher Herrschaft Betroffenen auch im Bereich außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung zu beteiligen, ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 59ff). Danach ist das Demokratiegebot aufgrund seines Prinzipiencharakters bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in diesem Bereich der sogenannten funktionalen Selbstverwaltung offen für Formen der Organisation, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsträger abweichen (BVerfGE 107, 59, 91). Um die ebenfalls im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie angemessen zur Geltung zu bringen, darf der Gesetzgeber insoweit ein wirksames Mitspracherecht der sachnah Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren. Einer lückenlosen personellen Legitimationskette vom Volk zum Entscheidungsbefugten bedarf es dann nicht, sofern eine sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation durch eine ausreichende gesetzliche Steuerung der Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe und eine Aufsicht über sie durch personell demokratisch legitimierte Amtswalter gewährleistet ist (BVerfGE 107, 59, 94). Hiervon ausgehend kann es etwa mit dem Demokratieprinzip vereinbar sein, wenn in der Satzung eines Verbandes die Beteiligung bestimmter Gruppen von Betroffenen in der Verbandsversammlung vorgesehen wird (vgl. für die Gruppe der Landwirte BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – BVerwG 10 B 72.04 -, NVwZ 2005, 1184). Soweit danach das demokratische Prinzip die Beteiligung von Betroffenen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben – unter den aufgezeigten Voraussetzungen - erlaubt, folgt daraus nicht zugleich, dass es diese Beteiligung ausnahmslos verlangen würde. Auch im Bereich funktionaler Selbstverwaltung vermögen letztlich nur die von der Verfassung anerkannten (Teil-)Völker im Land und in den Gemeinden den Hoheitsträgern die erforderliche Legitimation zu vermitteln; den Einzelnen oder Gruppen von Bürgern kommt auch in diesem Bereich aus sich heraus keine demokratische Legitimationsfunktion zu (vgl. Becker, DÖV 2004, 910, 913ff). Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Bestreben der Verfassung des Landes Brandenburg, das Recht des Bürgers auf politische Mitgestaltung durch Aufnahme plebiszitärer Elemente zu stärken (vgl. zu dieser Zielrichtung: Iwers, Entstehung, Bindungen und Ziele der materiellen Bestimmungen der Landesverfassung Brandenburg II, S. 431f). Die im 3. Abschnitt der Landesverfassung gewährleisteten Individualrechte auf politische Mitgestaltung lassen nicht auf ein Demokratieverständnis schließen, wonach die Ausübung von Staatsgewalt einer Legitimation bedürfte, die nicht nur auf das Volk in seiner Gesamtheit, sondern – auch - auf den jeweils betroffenen oder interessierten Einzelnen zurückgeht. Die Regelungen direkter Demokratie in der Landesverfassung ergänzen das im Grundgesetz vorwiegend repräsentativ ausgestaltete Demokratieprinzip, offenbaren aber kein Abrücken vom Grundsatz der Rückführung staatlicher Gewalt auf das Volk. Daher darf beispielweise der – aufgrund von Wahlen demokratisch legitimierte - Landesgesetzgeber sich über den in einem Bürgerbegehren geäußerten Willen von Teilen der Bevölkerung hinwegsetzen (vgl. dazu Beschluss vom 06. August 2003 - VfGBbg 199/03 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimation ist somit nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber mit der Gewässerunterhaltung – u. a. aufgrund der Vielzahl ungeklärter Eigentumsverhältnisse (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 18. November 1994, LT-Ds. 2/79, Allgemeiner Teil) - nicht die Gewässer- oder Anliegergrundstückseigentümer betraut und diesen auch keine organisatorische Teilhabe in den Unterhaltungsverbänden eingeräumt hatte, jedenfalls bis zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62).
bb. An der demokratischen Legitimation der Verbände besteht auch im Übrigen kein Zweifel. Nach § 14 der hier maßgeblichen Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Uckermark-Havel“ vom 21. Dezember 1999 (Amtlicher Anzeiger, aaO) setzte sich die Verbandsversammlung, die die grundlegenden Verbandsentschei- dungen zu treffen hatte (vgl. § 15 der Satzung), aus der Gesamtheit aller Mitglieder des Verbandes zusammen. Stimmberechtigte Pflichtmitglieder waren dabei die Gemeinden, soweit sie am Verbandsgebiet mit grundsteuerpflichtigen Flächen beteiligt, sowie alle übrigen Eigentümer, soweit sie am Verbandsgebiet mit grundsteuerbefreiten Flächen beteiligt waren (s. § 5 Abs. 2 und 3, § 19 der Verbandssatzung). Die personelle demokratische Legitimation des Unterhaltungsverbands steht, bezogen auf die Mitgliedschaft der Gemeinden, außer Frage. Sie entfällt auch nicht durch die Mitgliedschaft der Eigentümer nicht grundsteuerpflichtiger Flächen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vergleichbaren Situation in Sachsen-Anhalt bereits entschieden, dass die Einbindung dieser Gruppe von Eigentümern in die Tätigkeit der Verbände nicht zu einem Mangel demokratischer Legitimation führt. Es hat ausgeführt, die aus steuerpolitischen Gründen von der Grundsteuer befreiten Rechtsträger (z.B. die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen und die Kirchengemeinden) seien nicht als Private anzusprechen und verträten auch nicht die Interessen bestimmter privater Gruppen. Ihr durch die Mitgliedschaft organisatorisch gesicherter Einfluss auf die Tätigkeit der Unterhaltungsverbände bedürfe deshalb keiner Kompensation nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht für die funktionale Selbstverwaltung entwickelten Regeln (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 -, aaO, S. 316). Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Im Übrigen ist die mit der Mitgliedschaft grundsteuerbefreiter Eigentümer einhergehende geringfügige Einschränkung an personeller demokratischer Legitimation durch eine sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation ausgeglichen, indem die Aufgaben der Verbandsversammlung durch ein Parlamentsgesetz im Einzelnen vorgezeichnet sind (vgl. § 47 WVG) und die Aufgabenerfüllung der Rechtsaufsicht durch personell demokratisch legitimierte Amtswalter unterstellt ist (vgl. § 72 Abs. 1 WVG).
C.
Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 50 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg).
Postier Prof. Dawin
Dielitz Dr. Fuchsloch
Möller Nitsche
Schmidt