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VerfGBbg, Beschluss vom 19. September 2014 - VfGBbg 19/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- ZPO, § 114
Schlagworte: - Prozesskostenhilfe
- Verfahrensdauer
- Erfolgsaussicht
- Begründungserfordernis
- Subsidiaritätsgrundsatz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. September 2014 - VfGBbg 19/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 19/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

     M.,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

wegen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2014 (Az.: OVG 12 N 54.12)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

 

 

am 19. September 2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

     Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.          

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in ihren Grundrechten verletzt.

 

I.

Die Beschwerdeführerin hatte beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Cottbus erhoben. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.

 

Gegen dieses Urteil stellte die Beschwerdeführerin – anwaltlich vertreten - einen Antrag auf Zulassung der Berufung und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen. Sie habe die Klageschrift am letzten Tag der Klagefrist, d. h. am 13. Februar 2012, in den Nachtbriefkasten des Gerichts gelegt. Ausweislich der Verfahrensakte sei vom Verwaltungsgericht auch zunächst der 13. Februar 2012 als Eingangsdatum vermerkt, dieses Datum dann aber handschriftlich auf den 14. Februar 2012 geändert worden. Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht zumindest Wiedereinsetzung in die (möglicherweise) versäumte Klagefrist gewähren müssen.

 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16. Januar 2014, zugestellt am 23. Januar 2014, die Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils würden durch den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht begründet. Der von ihr angeführte Eingangsstempel befinde sich nicht auf der Klageschrift, sondern auf dem gesondert zur Streitakte genommenen Briefumschlag. Selbst wenn man darin eine eigenständige öffentliche Urkunde i. S. d. § 98 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) erblickte, würde diese wegen der handschriftlich vorgenommenen Änderung an einem äußeren Mangel leiden. Demgegenüber komme dem gerichtlichen Eingangsstempel auf der Klageschrift mit dem Datum 14. Februar 2012 volle Beweiskraft zu, die auch durch den Briefumschlag nicht entkräftet werde. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt habe. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Klage rechtzeitig zu erheben, seien nicht dargelegt worden. Aus den genannten Gründen komme auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO) nicht in Betracht.

 

II.

Die Beschwerdeführerin hat am Montag, den 24. März 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben, die sich gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für das Berufungszulassungsverfahren richtet. Sie rügt eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, 3 und 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Versagung der Prozesskostenhilfe verstoße gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit und das Grundrecht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung habe wegen der Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen sei. Zudem hätte eine Entscheidung über den seit August 2012 entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag nicht erst zusammen mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ergehen dürfen. Über Prozesskostenhilfe solle schnellstmöglich entschieden werden, um dem verfassungsrechtlichen Anliegen gerecht zu werden, Rechtsschutz für Unbemittelte zu ermöglichen. Daher sei die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch wegen der inakzeptablen Verzögerung der Entscheidung rechts- und verfassungswidrig.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

1. Die in Art. 2 Abs. 1, 3 und 5 LV festgelegten Verfassungsgrundsätze und objektiv-rechtlichen Strukturprinzipien begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers und sind deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig (vgl. etwa Beschluss vom 16. November 2012       – VfGBbg 59/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Nichts anderes gilt für Art. 5 Abs. 1 LV, der die normative Verbindlichkeit der in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechte anordnet. Für eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 6 Abs. 1 LV), der Menschenwürde (Art. 7 Abs. 1 LV) oder der Verbote des Art. 8 Abs. 3 LV ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

 

2. Hinsichtlich der Rüge einer überlangen Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Verfahren bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgeschlossen war (vgl. Beschluss vom 20. September 2013 – VfGBbg 62/12 -, www.verfassungs­gericht.brandenburg.de). Zudem ist nicht feststellbar, dass insoweit der Grundsatz der Subsidiarität beachtet worden ist. Nach diesem im Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg verankerten Grundsatz muss der Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 29. November 2013 – VfGBbg 48/13 -, www.verfassungsge­richt.brandenburg.de). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nicht dargelegt, dass sie um Rechtsschutz nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nachgesucht hat. Die genannten Vorschriften eröffnen die Möglichkeit, bei dem mit der Sache befassten Fachgericht die lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu rügen und einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen. Dies gilt ausdrücklich auch für Prozesskostenhilfeverfahren (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Die Wahrnehmung dieser Rechtsschutzmöglichkeit war daher unter Subsidiaritätsgesichtspunkten geboten (vgl. Beschlüsse vom 21. September 2012 – VfGBbg 43/12 -, vom 21. Februar 2014  – VfGBbg 54/13 – und vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 49/13 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

3. Ob aus dem vorgenannten Grund auch die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht habe über den Prozesskostenhilfeantrag erst zusammen mit der Hauptsache entschieden, unzulässig ist, kann dahinstehen. Denn die Beschwerdeführerin hat entgegen dem Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg keine prozessualen oder sonstigen Nachteile angeführt, die ihr durch die beanstandete Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts entstanden sein könnten. Eine mögliche Grundrechtsverletzung ist in diesem Zusammenhang weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

 

4. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe richtet, fehlt es an der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin.

 

Es ist nicht erkennbar, dass hierdurch das Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) verletzt worden sein kann. Die Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO) obliegt in erster Linie den Fachgerichten. Ein Eingriff des Verfassungsgerichts kommt nur in Betracht, wenn Verfassungsrecht verletzt wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des durch Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verbürgten Rechts auf Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. Beschluss vom 26. August 2004, - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114). Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Er ist im Wesentlichen dem gleichzustellen, der als Bemittelter Chancen und Risiken der Rechtsverfolgung vernünftig abwägt. Deshalb dürfen die Fachgerichte das Erfordernis der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht überspannen (vgl. Beschlüsse vom 15. März 2013 – VfGBbg 49/12 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de und vom 26. August 2004, a. a. O.). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es demgegenüber, Prozesskostenhilfe zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347, 357).

 

Diesen Grundsätzen wird der angegriffene Beschluss offenkundig gerecht. Ausweislich der Beschlussgründe hat das Oberverwaltungsgericht die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht etwa vom Erfolg des Zulassungsantrags, sondern – in Übereinstimmung mit § 114 Satz 1 ZPO - nur von der „hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung“ abhängig gemacht. Dass das Oberverwaltungsgericht diese Bewilligungsvoraussetzung als nicht gegeben angesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen des engen Zusammenhangs mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kommt diesen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 81, 347, 358). Eine mögliche Überschreitung dieses Spielraums ist vorliegend nicht festzustellen. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Beschluss vom 16. Januar 2014 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags bei der im Rahmen des § 114 Abs. 1 ZPO allein gebotenen summarischer Prüfung als zumindest offen hätte bewerten müssen.

 

4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auch für eine mögliche Verletzung des Willkürverbotes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) nichts ersichtlich.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel