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VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2020 - VfGBbg 87/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 8 Abs. 1; LV, Art. 27 Abs. 2
- VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
- Ausnahmefall
- allgemeine Bedeutung
- schwerer Nachteil
- WLAN
- elektromagnetische Felder
- Schule
- Abschaltung
- Gesundheitsgefahren
- Elternrecht
- Prozessstandschaft
- mittelbare Belastungen
- Aufklärungsbedarf
- Verwaltungsrechtsweg
- Subsidiaritätsprinzip
- Widerspruch
- Anhörungsrüge
Fundstellen: - NVwZ-RR 22/2020, 1003
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2020 - VfGBbg 87/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 87/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 87/19

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

D.,

Beschwerdeführerin,

wegen            Sofortige Unterlassung des WLAN-Betriebs in Gymnasium

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. April 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

 

A.

Die Beschwerdeführerin möchte erreichen, dass an der weiterführenden Schule ihres minderjährigen Kindes das WLAN-Netz abgeschaltet und die Nutzung Funkstrahlen emittierender oder nutzender Geräte unterlassen bzw. untersagt wird.

I.

Sie hat am 29. Oktober 2019 Rechtsschutz unmittelbar vor dem Verfassungsgericht gesucht. Sie beantragt mit der Verfassungsbeschwerde,

in der Schule ihres Kindes das WLAN-Netz sofort abzuschalten, die Verwendung funkbetriebener Computer im Unterricht sofort zu unterlassen und den Betrieb Funkstrahlung emittierender privater Geräte (Mobiltelefone, Smartphones, Tablets, Kopfhörer) der Schüler und des Schulpersonals im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sofort zu untersagen

und Regelungen zur Vollstreckung der Entscheidung gemäß § 33 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu bestimmen.

Die Beschwerdeführerin ist nach Prüfung des umfangreichen Materials zu Gesundheitsgefahren durch WLAN, das sie vorgelegt hat, mit einem Schreiben des Berichterstatters vom 18. November 2019 gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg darauf hingewiesen worden, dass der Rechtsweg nicht erschöpft sein dürfte und grundsätzlich die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes und Eilrechtsschutzes einschließlich gerichtlicher Zwischenverfügungen und Vergleichsmöglichkeiten beim Verwaltungsgericht bestehe.

Ihr in gleicher Sache gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. Januar 2020 (VfGBbg 13/19 EA) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechte ihres Kindes, dessen Namen sie nicht habe nennen wollen, nicht selbst antragsbefugt gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eigene Rechte, etwa das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), berufen habe, habe es an einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit ihrer eigenen Person im Sinne des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg gefehlt. Nach Akteneinsicht hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss am 28. Januar 2020 Widerspruch gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg und Anhörungsrüge mit der Begründung erhoben, das Gericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Vortrag und den von ihr vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat den Namen ihres Kindes auch im Weiteren nicht nennen wollen, aber eine Vollmacht des Vaters des Kindes vom 27. Januar 2020 vorgelegt, wonach dieser die Beschwerdeführerin bevollmächtige, die Interessen ihres ehelichen minderjährigen Kindes in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Verfassungsbeschwerde sei ausnahmsweise gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Die Gesundheitsgefahren durch WLAN seien so groß, dass irreversible Gesundheitsschäden für ihr Kind drohten. Wegen des sogenannten „Digitalpaktes“, der die WLAN-Technik in die Schulen bringe, sei das Verfahren von allgemeiner Bedeutung. Es gehe auch um den Schutz des genetischen Erbguts nachfolgender Generationen und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Sie vertraue nicht darauf, dass Rechtsschutz noch rechtzeitig, also zeitnah bzw. vor dem baldigen Abschluss der Schullaufbahn ihres Kindes durch das Verwaltungsgericht gewährt werde. Sie sei bereits mit einem jahrelangen Verfahren gegen eine Mobilfunksendeanlage mit der Begründung gescheitert, es sei nicht evident gewesen, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) nicht mehr geeignet seien, vor hinreichend sicher feststellbaren Gesundheitsgefahren durch Mobilfunksendeanlagen zu schützen.

Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Publikationen zu Gesundheitsgefahren vorgelegt, die durch die von WLAN-Geräten ausgehenden elektromagnetischen Felder verursacht werden sollen, zum Beispiel Krebserkrankungen, Infertilität, Genschäden und neurologische Schäden, zum Teil als Spätschäden. Hierzu hat sie umfangreiche Ausführungen gemacht. Besondere Gefahren bestünden für Kinder, weil diese sich noch im Wachstum befänden und ihr Immunsystem noch nicht ausgereift sei. Die Industrie spiele diese Gefahren bewusst herunter. Die Grenzwerte seien nicht geeignet, vor diesen Gesundheitsgefahren zu schützen.

Die WLAN-Technik sei ohne Rechtsgrundlage, ohne Gesundheitsprüfung und ohne das Einverständnis der Eltern in den Schulbetrieb eingeführt worden. Ihre Bemühungen gegenüber der Schule und dem Staatlichen Schulamt seit Herbst 2018, ihr Kind vor WLAN in der Schule zu schützen, hätten nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt. Es sei nicht sicher, dass ihr Kind bis zum Schulabschluss nicht doch in der Schule mit WLAN-Geräten umgehen müsse. Ihr Kind sei bei seinem täglichen Schulbesuch unweigerlich weiterhin den krankmachenden Funkstrahlungen durch WLAN und Mobilfunkgeräte der Mitschüler und Lehrer ausgesetzt. Der Einsatz der WLAN-Technik sei in der Schule nicht erforderlich. Das Internet könne kabelgebunden genutzt werden.

Die Schule verletze ihr Kind durch die Bestrahlung mit WLAN gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, Art. 10, Art. 13 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 7, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 LV.

Die Beschwerdeführerin selbst sei in ihren Rechten aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, Art. 10, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 21 Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 LV verletzt. Aus Art. 27 Abs. 2 LV ergebe sich ihr Recht, ihr Kind vor vermeidbaren krankmachenden Einflüssen in der Schule zu schützen. Sie werde durch ihre Sorge um das Kind und ihre Hilflosigkeit selbst seelisch und körperlich krank. Wenn die Bestrahlung durch WLAN nicht sofort unterbunden werde, sei sie gezwungen, mit ihrem Kind in ein anderes Bundesland zu ziehen, da es an allen Brandenburger Schulen WLAN gebe. Dies habe ungewollte Folgen für ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz und ihre Familie. Als Elternvertreterin werde sie unmittelbar durch die Bestrahlung durch WLAN in den Räumen der Schule betroffen. Ihre Menschenwürde, ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ihr Recht auf Gewissensfreiheit und ihr Recht auf Verfahrensbeteiligung würden verletzt. Die Bestrahlung durch WLAN sei Willkür. Es gehe auch um den Schutz nachfolgender Generationen und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Es müsse das Vorsorgeprinzip angewendet werden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der Beschwerdeführerin steht im Hinblick auf die begehrte Untersagung des Betriebs des WLANs in der Schule ihres Kindes grundsätzlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie dort jedoch weder im eigenen Namen noch im Namen ihres Kindes um Rechtsschutz nachgesucht.

Das Verfassungsgericht sieht sich auch nicht zu einer Vorabentscheidung veranlasst. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg macht deutlich, dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts keineswegs zwangsläufig ist. Sie kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht und bleibt bereits nach dem Wortlaut der Norm die Ausnahme. In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche Einschränkung nicht enthält (Beschlüsse vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 4/19 -, vom 30. September 2010 - VfGBbg 31/10 - und vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, jeweils m. w. N.).

a) Ein mit der Erschöpfung des Rechtswegs verbundener besonders schwerer Nachteil ist für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

aa) Soweit sie vorträgt, die Gesundheitsgefahren durch WLAN seien so groß, dass irreversible Gesundheitsschäden für ihr Kind drohten, falls es zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird, hat dies für die vorliegende Verfassungsbeschwerde außer Betracht zu bleiben. Das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin ist, entgegen ihrer im Verfahren geäußerten Auffassung, nicht selbst Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde. Es ist weder namentlich gemäß § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Beschwerdeführer benannt worden, noch wird es ordnungsgemäß von den Eltern vertreten. Die Eltern können gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Kind nur gemeinschaftlich vertreten. Im Verfahren tritt nur die Beschwerdeführerin auf. Die von ihr vorgelegte Vollmacht des Kindesvaters berechtigt die Beschwerdeführerin nicht zur Vertretung des Vaters vor dem Verfassungsgericht. Die Vollmacht ist nicht gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 VerfGGBbg auf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bezogen. Ein minderjähriges Kind kann bei einer Verfassungsbeschwerde auch nicht durch seine Eltern oder einen Elternteil im Wege der Prozessstandschaft vertreten werden (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2020 - VfGBbg 13/19 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschluss vom 17. Januar 2020 darauf hingewiesen worden, dass eine Prozessstandschaft, d. h. die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten eines Dritten, hier des Kindes, im eigenen Namen, d. h. durch die Beschwerdeführerin, nicht möglich ist.

bb) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei durch den Betrieb von WLAN in der Schule ihres Kindes in eigenen Grundrechten verletzt, ist nicht ersichtlich, dass ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Das Verfassungsgericht vermag ihr keinen effektiveren Rechtsschutz zu gewähren, als es ein Verwaltungsgericht könnte.

Die Beschwerdeführerin trägt zum Teil Belastungen vor, die allenfalls mittelbar durch den Einsatz von WLAN in der Schule ihres Kindes ihr gegenüber verursacht werden können. Insofern dürfte die Verfassungsbeschwerde auch nach Erschöpfung des Rechtswegs mangels unmittelbarer eigener Betroffenheit keinen Erfolg haben. Eine Verfassungsbeschwerde setzt hinsichtlich der Beschwerdebefugnis gemäß §§ 45, 46 VerfGGBbg die Möglichkeit voraus, durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt bzw. verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 15. November 2019 - VfGBbg 17/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Die Entscheidung der Schule ihres Kindes, ein WLAN-Netz zu betreiben, richtet sich nicht unmittelbar gegen die Beschwerdeführerin. Auch der Betrieb des Netzes selbst richtet sich nicht unmittelbar gegen sie. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde in ihrem Grundrecht auf Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 LV dadurch verletzt, dass sie seelisch und körperlich wegen der Sorge um ihr Kind erkranke, liegt eine mittelbare Beeinträchtigung vor. Auch bei einem Umzug, zu dem sie sich gezwungen sieht, mit Folgen für Familie, Wohnort, Beruf und Arbeitsplatz handelt es sich um mittelbare Folgen des Einsatzes von WLAN in der Schule ihres Kindes.

Hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Elternrechts aus Art. 27 Abs. 2 LV, ihr Kind vor Gesundheitsgefahren selbst effektiv schützen zu können, und ihres eigenen Schutzes vor gesundheitlichen Schäden durch die Bestrahlung mit WLAN als Elternvertreterin in den Räumen der Schule sowie der geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots, ihrer Menschenwürde, ihres Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ihres Rechts auf Gewissensfreiheit sowie ihres Rechts auf Verfahrensbeteiligung ist nicht ersichtlich, dass ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird, der gerade auch Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes vorsieht.

b) Auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Bedeutung ist eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht gerechtfertigt.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Sache eine allgemeine Bedeutung etwa im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl von Schülern im Land Brandenburg dem Betrieb von WLAN während ihres Schulbesuchs ausgesetzt sind, zukommt - was das Verfassungsgericht ausdrücklich offen lässt. Angesichts der Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift führte auch die allgemeine Bedeutung der Sache nicht zwangsläufig zu einer Vorab-Entscheidung des Verfassungsgerichts (siehe hierzu Beschluss vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 50/98 -, https://verfassungsge-richt.brandenburg.de). Die „allgemeine Bedeutung" ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Diese Abwägung fällt im konkreten Fall zu Gunsten der vorherigen Rechtswegerschöpfung aus. Bejahte man die allgemeine Bedeutung, wäre für eine Entscheidung in der Sache zu klären, ob Gesundheitsgefahren für das Kind der Beschwerdeführerin und für andere Schüler durch WLAN-fähige Endgeräte, WLAN-Access-Points und WLAN-Router trotz Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV, trotz Befolgung der Benutzungshinweise, trotz Einhaltung der empfohlenen Mindestabstände, trotz der in der Schule diesbezüglich gebotenen Aufsicht durch Lehrkräfte in einem über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden relevanten Ausmaß ernsthaft zu befürchten wären. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, dass die von ihr angeführten naturwissenschaftlichen und medizinischen Annahmen nicht dem Mainstream der wissenschaftlichen Publikationen und der vorherrschenden Fachmeinung entsprechen. Auch aus den eingereichten umfangreichen Unterlagen drängt sich die Notwendigkeit weiterer tatsächlicher Aufklärung zu diesen naturwissenschaftlichen und medizinischen Fragen auf. Allein der Umstand, dass bisher noch nicht in einem fachgerichtlichen Verfahren die notwendigen umfangreichen tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, macht es hier erforderlich, die Beschwerdeführerin auch bei einer unterstellten allgemeinen Bedeutung der Sache auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen (vgl. auch Beschluss vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

2. Dies entspricht zudem dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Das Subsidiaritätsprinzip gebietet, dass der Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden zumutbaren prozessualen Möglichkeiten unterhalb der Ebene des Verfassungsgerichts zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 27/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist dabei nicht allein der vorrangige individuelle Grundrechtsschutz durch die Fachgerichte. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 10. Mai 2019 - VfGBbg 41/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Das - hier zuständige - Verwaltungsgericht ist gehalten, unter Berücksichtigung aller verfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben geeignete Maßnahmen einschließlich möglicher Eilentscheidungen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen und sachgerechten Abschluss eines Verfahrens führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Juris, Rn. 3).

C.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledigen sich zugleich der namens des nicht konkret bezeichneten Kindes erhobene Widerspruch gegen den Beschluss vom 17. Januar 2020 (VfGBbg 13/19 EA), der gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg unstatthaft war, und die gegen den genannten Beschluss erhobene Anhörungsrüge (§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 152a VwGO).

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß