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VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2011 - VfGBbg 40/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 2 Abs. 1; LV, Art. 2 Abs. 5; LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 6 Abs. 3; LV, Art. 8 Abs. 1; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
Schlagworte: - Verkehrssicherungspflicht
- Streupflicht
- Willkürverbot
- faires Verfahren
- Staatszielbestimmung
- Bundesrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2011 - VfGBbg 40/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   Dr. M.,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen die Urteile des Landgerichts Potsdam vom 24. September 2010 – 4 O 423/09 - und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2011 – 2 U 47/10 -

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 18. November 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

 

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch Entscheidungen des Landgerichts Potsdam sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinen Grundrechten verletzt.

 

Im März 2006 hatte der Beschwerdeführer mit seinem PKW bei Glatteis auf der Kuppe einer Steigung im Bereich der Gemeinde Seddiner See einen Unfall. Seine gegen das Land Brandenburg auf Ersatz der Schäden an seinem PKW gerichtete Klage wies das Landgericht Potsdam mit der Begründung ab, es sei keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. An der Unfallstelle habe keine Streupflicht bestanden. Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen müsse nicht jegliche Gefahr ausschließen. Innerorts beschränkte sich die Streupflicht auf verkehrswichtige und zugleich gefährliche Stellen, das heißt solche, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssten. Außerorts müsse nur an verkehrswichtigen, besonders gefährlichen Fahrbahnstellen gestreut werden, also dort, wo der Verkehrsteilnehmer trotz Beachtung der allgemein erforderlichen Sorgfalt eine vorhandene Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und sich deshalb nicht ohne weiteres auf sie einstellen könne. Die Voraussetzungen für beide Konstellationen lägen an der Unfallstelle, einer gut erkennbaren Steigung, nicht vor, deshalb könne dahinstehen, ob sich der Unfall inner­orts oder außerorts ereignet habe. Selbst wenn aber eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorläge, wäre dem Kläger ein überwiegendes Mitverschulden anzurechnen, weil er nach eigenem Bekunden mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren sei, was bei der von ihm geschilderten Eisglätte als zu schnell zu bewerten sei.

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurück. Es habe keine Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes bestanden, weil die Unfallstelle nicht als gefährlich zu werten sei. Die Steigung sei erkennbar, die Glatteisbildung dem Kläger bewusst und an der streitgegenständlichen Stelle nicht situationsbedingt erhöht gewesen.

 

Mit seiner am 15. August 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art 12 Abs. 1 (Gleichheit), Art. 52 Abs. 3 und 4 (Gleichheit vor Gericht; faires Verfahren), Art. 2 Abs. 1 und 5 (Rechtsstaat), Art. 5 Abs. 1 (Bindung an die Grundrechte), und Art. 6 Abs. 1 und 3 (Rechtsschutz; Staatshaftung) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Er hält die Entscheidungen der Gerichte für willkürlich. Die Verfahren erfüllten nicht die Mindestanforderungen an einen rechtsstaatlich akzeptablen Prozess. Die Gerichte hätten objektive Tatsachen und Aussagen unabhängiger Zeugen ignoriert und sich ausschließlich auf die Darstellung des Landesbetriebes bezogen, die erkennbar nur dem Selbstschutz gedient habe. Technische Gutachten seien ebenso wenig eingeholt worden wie Halterauskünfte, die er beantragt habe, um weitere Zeugen benennen zu können. Die Gerichte hätten verfassungswidriges Recht angewandt, ihre Entscheidungen lägen deutlich außerhalb des Ermessensspielraumes eines Richters, von einem Versehen könne nicht ausgegangen werden. Der Begriff “gefährliche Stelle“ sei dehnbar. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Gerichte gebe es auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften faktisch keinen Winterdienst. Indem die Gerichte Steigungen generell als ungefährlich einstuften, ignorierten sie Erkenntnisse der Naturwissenschaft. Jede Steigung verwandele sich beim Herabrutschen in ein Gefälle. Die Rechtsprechung sei vor allem in Anbetracht der unbegrenzten Erfolgsverpflichtung privater Grundstücksbesitzer beim Winterdienst und der Haftung für Schäden durch Bäume willkürlich. Eine eingeschränkte Winterdienstpflicht sei nur zu akzeptieren, wenn spikesbewehrte Winterreifen zugelassen würden. Deren Verbot verstoße gegen Art. 8 LV und beruhe auf einem Vorrang einer Kosteneinsparung im Winter vor dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bürger.

 

B.


I. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und 5 LV vorträgt, kann er diese nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Beide Normen legen als Staatsziele objektiv-rechtliche Strukturprinzipien fest; ihr Inhalt ist nicht individuell einklagbar (Beschluss vom 19. November 2010 – VfGBbg 26/10 – www.verfas­sungs­ge­richt.­brandenburg.de). 

2. Auch ein behaupteter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 LV kann nicht Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdever­fahrens sein. Die darin enthaltene Anordnung der allgemeinen Geltung der Grundrechte begründet zwar deren Durchsetzbarkeit vor dem Verfassungsgericht (Lieber/­Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2. Lfg. 2008, Art. 5 Nr. 1.1 ), entscheidet aber lediglich über das „Ob“ der Bindung und enthält keine konkret einklagbaren subjektive Rechte (vgl. zu Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz: BVerfGE 61, 126, 137). 

3. Soweit der Beschwerdeführer Art. 8 LV durch das Verbot von Spikes und die Pflicht, Winterreifen zu benutzen, verletzt sieht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil beide Regelungen auf Bundesebene erlassen worden sind (§ 36 Abs. 1 Satz 4 und 5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung vom 25. April 2006; Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkatalogs vom 1. Dezember 2010, BGBl. 2010 I S. 1737). Solche unterliegen nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

4. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 LV rügt. Diese Norm beinhaltet - wie auch Art. 34 Grundgesetz auf Bundesebene (vgl. dazu BVerfGE 2, 336, 338 f.) - kein Grundrecht, dessen Verletzung unmittelbar vor dem Verfassungsgericht geltend gemacht werden kann (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, aaO, Art. 3 Nr. 3.2). Zwar kommt der Norm grundrechtsähnlicher Charakter zu, allerdings sollte nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers ein Individualanspruch nicht ohne ein Art. 6 Abs. 3 LV ausgestaltendes einfaches Gesetz gewährleistet werden (vgl. dazu Iwers, Entstehung, Bindungen und Ziele der materiellen Bestimmungen des Landesverfassung Brandenburg, Teil II, S. 315). Ob ein solches den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 LV genügt, kann zwar grundsätzlich Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein; vorliegend ist das von den Fachgerichten angewandte haftungsbegründende einfache Gesetz  - das Bürgerliche Gesetzbuch  - allerdings ein Bundesgesetz und der Prüfung durch das Verfassungsgericht eines Landes deshalb entzogen.

5. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Landesgrund­­rechten im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. zuletzt: Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 = www.verfassungs­gericht.­branden­burg.­de) sind erfüllt.

II. Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde aber unbegründet.

1. Ein Verstoß gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV, dem gerichtlichen Gleichheitssatz, abgeleitete Willkürverbot liegt nicht vor. Das Willkürverbot ist nicht bereits im Falle einer etwaigen fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Fachgerichte verletzt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts ist vielmehr grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, etwa, weil eine offen­sichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 273, 279) oder die Rechtsanwendung jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet und sich der Verdacht aufdrängt, dies beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 8/09 -  www.­verfassungsgericht.­bran­den­burg.de). Allein der Umstand, dass die Fachgerichte eine schadensersatzbegründenden Verkehrs­sicherungs­pflicht­ver­letzung des Beklagten verneint haben, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

a) Die angefochtenen Entscheidungen schließen sich in der Beurteilung der Anforderungen an die Streupflicht öffentlicher Straßenbaulastträger der seit den 1960er Jahren entwickelten ständigen Rechtsprechung der bundesdeutschen Gerichte an (vgl. OLG München, Urteil vom 22. Juli 2010 – 1 U 1804/10 – m.w.N, zitiert nach juris). Diese verfehlt mit ihrer Beschränkung der Streupflicht auf verkehrswichtige und gefährliche Stellen innerorts bzw. besonders gefährliche Stellen außerorts das mit der Normierung der Verkehrssicherungspflicht verfolgte gesetzgeberische Anliegen nicht. Die Begründung von Verkehrssicherungspflichten dient dem Schutz desjenigen, der in dem Verantwortungsbereich eines anderen einer Gefahrenlage ausgesetzt ist, und verpflichtet letzteren, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 823 Rn. 46). Im Gegensatz zu den von privaten Anliegern zu erfüllenden Winterpflichten sieht sich der Straßenbaulastpflichtige allerdings der Pflicht gegenüber, eine Vielzahl von Straßen in benutzungsfähigem Zustand zu erhalten. Deshalb müssen Verkehrsflächen grundsätzlich zunächst so hingenommen werden, wie sie sich darbieten und muss das Fahrverhalten den gegebenen Voraussetzungen angepasst werden (Palandt-Sprau, aaO, Rn. 221). Alle Straßen zu jeder Tages- und Nachtzeit bei Eis- und Glättebildung in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen und ständig zu erhalten, ist praktisch unmöglich und dem Straßenbaulastträger nicht zumutbar. Die Beschränkung der Streupflicht auf öffentlichen Verkehrswegen auf typische Gefahrstellen und solche, an denen das erhöhte Risiko für den Verkehrsteilnehmen nicht ohne weiteres erkennbar ist, ist deshalb weder unverständlich noch unvertretbar. Aus diesem Zumutbarkeitskriterium rechtfertigt sich auch die Differenzierung zwischen privaten Anliegern und dem öffentlichen Straßenbaulastträger. 

b) Soweit die Gerichte den Unfallort nicht als gefährliche Stelle qualifiziert haben, sind willkürliche Erwägungen ebenfalls nicht erkennbar. Dass als gefährliche Stellen nur solche qualifiziert werden, an denen auch ein den winterlichen Verkehrsverhältnissen angepasst Fahrender typischerweise oder unvermutet in Schwierigkeiten geraten kann, lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Es entspricht vielmehr der Grundidee, dass der Verkehrsteilnehmer seine Fahrweise grundsätzlich der Verkehrssituation anzupassen und ggf. sogar auf die weitere Benutzung seines Fahrzeugs verzichten muss.  Soweit eine gefährliche Situation an der Unfallstelle verneint worden ist, stellt dies ebenfalls keine unhaltbare Auslegung der haftungsbegründenden Norm dar. Die Gerichte sind zwar den Darlegungen des Beschwerdeführers, auch eine Steigung biete bei Glätte Gefährdungspotential, weil das Fahrzeug nur mit einer Mindestgeschwindigkeit den Anstieg überwinden könne, nicht gefolgt. Sie haben sich dabei allerdings ausführlich mit der Tatsachen- und Rechtslage auseinandergesetzt und insbesondere die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zur Bestimmung gefährlicher Situationen bei Glatteis, wie z.B. Geschwindigkeitsveränderung oder Richtungswechsel, berücksichtigt. Sie haben das Vorliegen einer gefährlichen Situation sodann vor dem Hintergrund der Erkennbarkeit der Steigung und ihres geraden Verlaufes verneint, die es dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation ermöglicht hätte, das Gefahrenpotential abzuschätzen und sich hinlänglich darauf einzustellen. Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen.

c) Ob für die Haftung wegen Astbruches möglicherweise, wie der Beschwerdeführer vorträgt, strengere Maßstäbe gelten, kann dahinstehen. Denn anders als der Zustand von Straßen ist derjenigen eines Baumes, unter dem ein Weg verläuft, für den Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht abzuschätzen, so dass die Möglichkeit, sich auf etwaige Gefahrenlagen einzustellen, eingeschränkt ist. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt damit nicht vor.

Auch soweit der Beschwerdeführer die angeführte Rechtsprechung vor dem Hintergrund der für Pkw angeordneten Winterreifenpflicht und des Spikes-Verbots für willkürlich erachtet, ist ihm nicht zu folgen. Die Auslegung eines Gesetzes ist willkürlich, wenn sie das gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt, etwa dem Gesetz einen Sinn unterlegt, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat verwirklichen wollen und den das Gesetz auch nicht im Verlauf einer Rechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat. Mit den vom Beschwerdeführer angeführten Regelungen hat der Bundesgesetzgeber die Anforderungen an die Bereifung von Kraftfahrzeugen modifiziert, nachdem die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis bereits entwickelt war. Die Haftungsmaßstäbe für den Straßenbaulastträger sind dabei gleichwohl nicht verändert worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte mit der gesetzgeberischen Intention nicht mehr vereinbar ist, bestehen deshalb nicht. Ob eine solche Anpassung zweckmäßig gewesen wäre, ist nicht vom Verfassungsgericht zu entscheiden.

2. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) liegt ebenfalls nicht vor. Dieses untersagt es, den Menschen zum bloßen Objekt eines Verfahrens zu machen, schützt vor seiner Benachteilung im Prozess und gewährt einen Anspruch auf ausreichende, angemessen und gleiche Beteiligung im Prozess. Dass die Fachgerichte die vom Beschwerdeführer angeregten Gutachten und Informationen nicht eingeholt haben, verletzt dieses Recht nicht, weil es nach der von ihnen vertretenen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechts-auffassung auf diese zusätzlichen Beweismittel nicht ankam.

3. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit behauptet, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Der aus Art. 8 LV folgenden Pflicht, Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren auf winterglatten Straßen zu treffen, ist mit der gesetzlichen Regelung und der skizzierten Rechtsprechung, die besondere Vorkehrungen nur an den Stellen verlangt, an denen der Verkehrsteilnehmer typischerweise oder einer nicht ohne weiteres erkennbaren Gefährdungssituation ausgesetzt ist, Genüge getan.

4. Auch Art. 6 Abs. 1 LV ist nicht verletzt. Die dort garantierte Gewährleistung des Rechtswegs eröffnet zwar nicht nur den Zugang zu Gerichten, sondern bietet auch effektiven Rechtschutz zur Umsetzung des Anspruches auf mögliche wirksame gerichtliche Kontrolle (Lieber/Iwers/ Ernst, aaO, Art. 6 Nr. 1). Das Grundrecht garantiert aber nicht ein dem Beschwerdeführer günstiges Ergebnis.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt