Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2021 - VfGBbg 12/21 EA -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1
- FamFG, § 93 Abs. 1 Nr. 3
Schlagworte: - Eilantrag abgelehnt
- Rechtsschutzbedürfnis
- Subsidiarität
- Beschwerdeverfahren
- laufendes Verfahren
- Übernachtungsumgang
- Stillen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2021 - VfGBbg 12/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 12/21 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 12/21 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

1.      M.,

2.      M.,

Antragstellerinnen,

Verfahrensbevollmächtigte                Rechtsanwältin
                                                                H.,

 

wegen

Umgangsrecht;
Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. Juni 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

           

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e:

A.

I.

Die Antragstellerin zu 2. ist am 10. August 20XX geboren. Die Antragstellerin zu 1. ist die sorgeberechtigte Mutter. Auch der Kindsvater ist sorgeberechtigt. Die Antragstellerin zu 2. hat ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin zu 1., der das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 19. November 2020 ‑ 31 F 12/20 - wurde der Umgang geregelt. Hiergegen erhob die Antragstellerin zu 1. Beschwerde, die sich gegen die Übernachtungsregelung, die Urlaubsregelung und die Möglichkeit, Ordnungsmittel zu beantragen, richtet. Die Einführung einer Übernachtungsregelung ab März 2021 berücksichtige nicht, dass die Antragstellerin zu 2. noch gestillt werde. Durch den Übernachtungsumgang würde ein Abstillen erzwungen. Der Urlaubsumgang des Kindsvaters mit der Antragstellerin zu 2. ab April 2021 werde von der Antragstellerin zu 1. nicht befürwortet. Hinsichtlich der angefochtenen Regelungen wurde die Aussetzung der Vollziehung des Umgangsbeschlusses beantragt.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umgangsbeschlusses wurde als Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ausgelegt und mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2021 ‌‑ 15 UF 224/20 - zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 8. April 2021 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache zurück, da die Rechtsverfolgung mutwillig sei. Die hiergegen erhobene Gehörsrüge wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. April 2021 zurück. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestellte für die Antragstellerin zu 2. einen Verfahrensbeistand und setzte einen Termin zur Anhörung fest. Dieser soll nunmehr am 24. Juni 2021 stattfinden. Der Verfahrensbeistand beantragte unter dem 24. Mai 2021 die Aussetzung der Vollziehung des Umgangsbeschlusses. Das Brandenburgische Oberlandesgericht teilte mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Mai 2021 mit, dass der Verfahrensbeistand nicht antragsbefugt sei. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen dafür vor, die Vollstreckung einstweilen von Amts wegen einzustellen. Der Senat habe mit Beschluss vom 1. März 2021 bereits den Antrag der Antragstellerin zu 1., die Vollstreckung vorläufig einzustellen, zurückgewiesen. An den Gründen halte er auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verfahrensbeistands vom 24. Mai 2021 fest.

II.

Die Antragstellerinnen haben am 16. Juni 2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Sie beantragen,

1.    durch Beschluss wird einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in dem Verfahren zum Gerichtszeichen 15 UF 224/20 der angefochtene Umgangsbeschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 19. November 2020 zum Gerichtszeichen 31 F 12/20 hinsichtlich der geregelten Übernachtungsumgänge der Antragstellerin zu 2. von länger als zwei aufeinanderfolgenden Tagen zur Übernachtung beim Beschwerdegegner und der Regelung zur hälftigen Teilung der Schulferien nebst den Übernachtungen der Antragstellerin zu 2. beim Beschwerdegegner einstweilen ausgesetzt,

2.    der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 19. November 2020 zum Gerichtszeichen 31 F 12/20 und dessen Vollstreckung wird bis zur Entscheidung über den Eilantrag ausgesetzt,

3.    die sofortige Vollziehung des Gerichtsbeschlusses zu Ziffer 1. der Antragschrift wird angeordnet,

4.    den Antragstellerinnen wird eine beglaubigte und vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses hinsichtlich Ziffer 1. und 2. ausgestellt und zugestellt,

5.    für den Fall, dass sich der Beschwerdegegner der rechtsstaatlichen Eilentscheidung des Landesverfassungsgerichts widersetzen sollte, wird ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe angedroht und auch verhängt und, für den Fall der Nichteintreibung, Ordnungshaft angedroht.

Die Antragstellerinnen tragen vor, der Eilantrag sei zulässig und begründet, um schwerwiegende Nachteile zu Lasten der Antragstellerin zu 2. abzuwenden. Die Hauptsache vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht könne nicht abgewartet werden, da zu erwarten sei, dass eine Übernachtungsumgangsregelung zu Lasten des Kindeswohls getroffen werde. Die Folgenabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin zu 2. aus. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würde die Antragstellerin zu 2. in ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit und Persönlichkeitsentwicklung sowie in ihrem Recht, gestillt zu werden, eingeschränkt. Das Vorenthalten des offensichtlichen Grundbedürfnisses der Antragstellerin zu 2. stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar und könne nicht dem Recht des Vaters auf Umgang mit der Tochter über Nacht untergeordnet werden. Stillen sei nach einer Stellungnahme der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2017 ein Menschenrecht sowohl für das Kind als auch für die Mutter. Jede Entscheidung gegen den Willen des Kindes stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Ein Übernachtungsumgang belaste das Kind. Das Kind reagiere bereits jetzt verhaltensauffällig, nachdem es zwei Tage und Nächte beim Kindsvater gewesen sei. Erginge die einstweilige Anordnung, seien Nachteile für die Antragstellerin zu 2. nicht zu befürchten. Der Umgang mit dem Kindsvater könne auch durch eine Umgangspflegschaft oder Umgangsbegleitung sichergestellt werden.

B.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin zu 2. ist nicht nachgewiesen.

2. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. hat der Antrag keinen Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund „zum gemeinen Wohl“ und „dringend“ im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen geboten ist (vgl. Beschluss vom 20. September 2019 ‑ VfGBbg 9/19 EA -, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Stehen sich - wie hier - Privatrechtssubjekte auf der Ebene des Zivilrechts gegenüber, kann ein Anknüpfungspunkt für einen Gemeinwohlbezug allenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Gefahr eines irreversiblen Nachteils für die Freiheit und Unversehrtheit der Person oder für vergleichbar elementare Menschenrechte besteht (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 20. September 2019 ‑ VfGBbg 9/19 EA -, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dass solche Gefahren als Anordnungsgrund bestehen, ist gemäß § 13 VerfGGBbg i. V. m. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss vom 20. September 2019 ‑ VfGBbg 9/19 EA -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Hinsichtlich der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluss vom 20. September 2019 ‑ VfGBbg 9/19 EA -, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nichts gewährt werden, was nicht auch das Ergebnis eines Verfahrens in der Hauptsache sein könnte (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 1/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund dringend geboten ist, ist grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen. Dies gilt jedoch nicht, d.h. in die Folgenabwägung wird nicht eingetreten, wenn sich der Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2021 ‑ VfGBbg 8/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Ist absehbar, dass ein Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben kann, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten.

Das ist hier der Fall. Eine noch als Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzulässig zu verwerfen.

a) Gegen den Eilbeschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2021 ‑ 15 UF 224/20 - wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg innerhalb von zwei Monaten erhoben worden, sondern verfristet wäre.

b) Die Entscheidung über die Beschwerde steht noch aus. Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft, § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, und eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg könnte das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde zwar sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung wäre oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg macht jedoch deutlich, dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt und bereits nach dem Wortlaut der Norm die Ausnahme bleibt. In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche Einschränkung nicht enthält. Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg voraus, dass eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre  (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 2019 ‌‑ VfGBbg 4/19 -, vom 30. September 2010 ‑ VfGBbg 31/10 - und vom 21. Dezember 2006 ‑ VfGBbg 20/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 1. nach dem zweitägigen Übernachtungsumgang ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre. Mithin ist ihr ein Abwarten der Beschwerdeentscheidung zumutbar.

3. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt zudem wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg Voraussetzung. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht nur dann, wenn der mit der einstweiligen Anordnung erstrebte Rechtsschutz nicht auf einem anderen, einfacheren Wege zu erreichen ist. Ein Tätigwerden des Verfassungsgerichts ist in aller Regel nicht erforderlich, solange und soweit Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit in Anspruch genommen oder das Anliegen auf andere Weise erreicht werden kann (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 24/20 EA -, Rn. 5, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Fachgerichte sind grundsätzlich vorrangig vor dem Verfassungsgericht anzurufen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 22. Januar 2021 ‑ VfGBbg 2/21 EA -, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Insoweit gilt auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2020 ‑ VfGBbg 24/20 EA -, Rn. 5, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dieser Grundsatz gebietet, dass der Antragsteller den Rechtsweg nicht lediglich formal erschöpft, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, sondern darüber hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnäheren Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. März 2021 ‑ VfGBbg 11/21 -, Rn. 18, m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Denn nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2019 ‑ VfGBbg 68/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Antragstellerinnen haben demnach zunächst die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im dort anhängigen Beschwerdeverfahren abzuwarten. Die Möglichkeiten des weiteren schriftlichen und mündlichen Vortrags der Antragsstellerinnen und des Verfahrensbeistands im Beschwerdeverfahren, insbesondere bei der bereits für den 24. Juni 2021 angesetzten Anhörung, sind auszuschöpfen. Schließlich ist auch eine vergleichsweise Übergangsregelung mit dem Kindsvater objektiv nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich kann nicht mit Zwischenentscheidungen des Verfassungsgerichts in ein laufendes fachgerichtliches Verfahren eingegriffen werden. Verfassungsverstöße durch gerichtliche Verfahren und Entscheidungen können erst mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden (vgl. Beschluss vom 19. März 2021 ‌‑ VfGBbg 11/21 -, Rn. 22, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der einstweiligen Anordnung darf auch im Ergebnis keine vom Gesetz nicht vorgesehene aufschiebende Wirkung zukommen. Das Verfassungsgericht wird nicht als eine Art Vollstreckungsschutzgericht tätig (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2000 ‌‑ VfGBbg 43/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Das Verfassungsgericht sieht sich auch nicht im Eilverfahren zu einer Vorabentscheidung veranlasst. Diese ist nicht im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg geboten. § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg gilt entsprechend auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 24/20 EA -, Rn. 7, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sind jedoch auch nicht für das Eilverfahren erfüllt, da nicht ersichtlich ist, dass ein schwerer und unabwendbarer Nachteil für die Antragstellerinnen entstünde, der nicht noch nach Abwarten der Beschwerdeentscheidung abgewehrt werden könnte.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg).

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll