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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - VfGBbg 2/21 EA -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - Eilantrag unzulässig
- Eindämmungsverordnung
- Geltungsbeginn
- Medizinische Maske
- Rechtsschutzbedürfnis
- Subsidiarität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - VfGBbg 2/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/21 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 2/21 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

O.,

Beschwerdeführer,

wegen

Kurzfristigkeit der Maskenbeschaffung;
Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. Januar 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

 

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Verschiebung des Geltungsbeginns der 5. Eindämmungsverordnung, die das Tragen sogenannter medizinischer Masken im öffentlichen Nahverkehr, im Büro und in Geschäften ab dem 23. Januar 2021 vorschreibt. Er sei berufstätig und könne bis zum Abend des 22. Januar 2021 die Verkaufsstellen für entsprechende Masken nicht aufsuchen. Er könne deshalb am 23. Januar 2021 nicht einkaufen und sehe das als existentielle Bedrohung an.

B.

Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kommt wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. Ein Tätigwerden des Verfassungsgerichts ist in aller Regel nicht erforderlich, solange und soweit das Anliegen auf andere Weise erreicht werden kann. Insoweit gilt auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2020 - VfGBbg 24/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Der Antragsteller hat nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm objektiv unmöglich ist, vor dem Einkauf von Lebensmitteln zum Beispiel eine Apotheke aufzusuchen, um eine medizinische Maske zu kaufen (§ 13 VerfGGBbg i. V. m. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Es kann daher offenbleiben, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem vom Antragsteller begehrten Inhalt durch das Verfassungsgericht aus dem vom Antragsteller angeführten Grund überhaupt denkbar wäre. Vorrangig vor dem Verfassungsgericht wären ohnehin die Fachgerichte anzurufen (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2020 - VfGBbg 24/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg). Er ist unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg).

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß