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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 43/99 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - Parteifähigkeit
- Subsidiarität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 43/99 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 43/99 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. R.,

2. H.,

3. M.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte R., S., D. u.a.,

betreffend die Vollziehung des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 1999

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr.Jegutidse,
Dr. Knippel, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 20. Januar 2000

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

A.

Zwischen den Antragstellern und der auf der Britischen Kanalinsel Alderney ansässigen "A.-Limited" besteht Streit über das Eigentum an mehreren im Grundbuch von Miersdorf eingetragenen Grundstücken. Nachdem die A.-Limited als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden war, beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Anordnung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Das Landgericht Potsdam gab dem Antrag durch Beschluss vom 15. Januar 1998 statt. Die Antragsteller veranlassten beim Grundbuchamt die Eintragung des Widerspruchs und beantragten am 19. Januar 1998 die Auslandszustellung, die indes bis heute nicht bewirkt worden ist. Das Landgericht hielt die einstweilige Verfügung nach Widerspruch der A.-Limited durch Urteil vom 23. März 1999 aufrecht, da die Antragsteller die Tatbestandsvoraussetzungen eines gegen das Eigentumsrecht der Verfügungsbeklagten bestehenden Grundbuchberichtigungsanspruchs aus § 894 BGB glaubhaft gemacht hätten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts durch das - hier angegriffene - Urteil vom 25. November 1999 und hob den Beschluss über den Erlass der einstweiligen Anordnung auf. Zur Begründung führte es aus: Es könne dahinstehen, ob ein durch Widerspruch gemäß § 899 BGB zu sichernder Grundbuchberichtigungsanspruch auch nach der zwischenzeitlich - am 16. September 1999 - erfolgten Eintragung einer Frau v. L. als Eigentümerin in das Grundbuch noch bestehe. Denn jedenfalls mangele es an einem Verfügungsgrund, da eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß § 929 Abs. 2, Abs. 3 ZPO unterblieben sei. Die Antragsteller hätten am 20. Januar 1998 beim zuständigen Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Widerspruchs gestellt und damit die zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung notwendige Handlung vorgenommen. Die Vollziehung bleibe jedoch ohne Wirkung, wenn nicht die im Parteibetrieb zu bewirkende Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb einer Woche und vor Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO erfolge. Müsse die Zustellung - wie hier - im Ausland erfolgen, habe der Antragsteller ein Gesuch an den Vorsitzenden des Prozessgerichts zu richten, der gemäß § 202 Abs. 1 ZPO das nach § 199 ZPO erforderliche Ersuchen zu veranlassen habe. Zur Fristwahrung genüge zufolge

§ 207 Abs. 1 ZPO die Einreichung des Zustellungsersuchens, wenn die Zustellung “demnächst” erfolge. An letzterem fehle es jedoch, da die Antragsteller die Auslandszustellung nach Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die Verfügungsbeklagte nicht mehr weiter betrieben, insbesondere auf eine Mitteilung des Gerichts, dass nunmehr die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolge, nicht klargestellt hätten, dass sie darüber hinaus auch ihr Gesuch um internationale Zustellung aufrechterhielten.

Mit ihrer in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2, 3, 19 Abs. 4, 20, 103 Abs. 1 GG, deren Inhalt mit Art. 10, 12 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 LV übereinstimme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der Richter das Verfahren so zu gestalten, dass eine Prozesspartei nicht mit Fehlern einer von ihr notwendig in Anspruch zu nehmenden Tätigkeit der öffentlichen Hand belastet werde. Rechtsstaatlich geboten sei daher eine weitherzige Auslegung des Begriffes "demnächst" i.S.v. § 207 ZPO. Die vom Oberlandesgericht angenommene Pflicht der Antragsteller zur Klarstellung, dass sie das Gesuch um internationale Zustellung aufrecht erhielten, sei verfassungsrechtlich nicht haltbar, zumal eine Mitteilung, dass nunmehr die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten durchgeführt werde, nicht existiere. Insoweit stütze sich das Urteil auf einen Sachumstand, zu dem die Antragsteller nicht gehört worden seien. Sollte das Oberlandesgericht die Angaben über die Mitteilung von sich aus in den Sachverhalt eingefügt haben, liege überdies eine objektiv willkürliche Entscheidung vor.

Die Antragsteller beantragen, durch einstweilige Anordnung nach § 30 VerfGGBbg die Vollziehung des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 1999 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Zur Begründung führen sie aus: Die Entscheidung in der Hauptsache würde unvermeidlich zu spät kommen. Das Urteil des Oberlandesgerichts führe zur Löschung des Widerspruchs gegen die Eintragung der Verfügungsbeklagten bzw. der Frau von Langen als Eigentümerin. Durch den mithin möglichen gutgläubigen Erwerb drohe den Antragstellern ein schwerer Nachteil in Gestalt des endgültigen Verlusts der Grundstücke. Auf der anderen Seite hätte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung lediglich eine Verzögerung der Verfügungsmöglichkeit zur Folge.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist bezüglich des Antragstellers zu 1) mangels Parteifähigkeit bereits unzulässig, da dieser Antragsteller ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 28.Oktober 1999 bereits am 23. November 1998 verstorben war und im Rubrum des angegriffenen Urteils deshalb auch nicht mehr erscheint. Seine Erbin, Frau R., ist nicht in das Verfahren eingetreten. Das wäre auch nicht möglich gewesen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf bereits anhängige Verfahren eine Weiterführung der Verfassungsbeschwerde durch die Erben für zulässig gehalten, soweit es sich um einen finanziellen Anspruch handelt (vgl. BVerfGE 36, 102, 112 m.w.N.). Vorliegend war der Antragsteller aber bereits vor Einleitung des Verfahrens verstorben. Die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte daher von vornherein statt des Antragstellers zu 1) nur seine Erbin in eigenem Namen erheben können (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Rn. 46 zu § 90).

2. Im Übrigen kann dahinstehen, ob der einstweiligen Anordnung der auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg zu beachtende Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht. Danach kommt eine einstweilige Anordnung regelmäßig nicht in Betracht, wenn in geeigneter Weise eine vorläufige Regelung in der Fachgerichtsbarkeit erreicht werden kann (vgl. Beschluss vom 28. April 1999 - VfGBbg 18/99 EA -). Insoweit könnte hier ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen. Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts dürfte dem nicht entgegenstehen. Wenn eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) keine Wirkung entfaltet, kann nach im Schrifttum vertretener Auffassung der Gläubiger bei Fortbestehen von Grund und Anspruch eine neue einstweilige Verfügung mit gleichem Inhalt erwirken (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, Rn. 13 vor § 916). Ob die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 6. Januar 2000 unter Hinweis auf die vermeintliche Gutgläubigkeit der jetzt eingetragenen Frau v. L. geäußerten Zweifel an den Erfolgsaussichten eines neuen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgreifen, ist zweifelhaft. Es ist umstritten, ob die Löschung eines Widerspruchs im Grundbuch zurück- oder nur ex nunc wirkt (vgl. die Nachweise bei Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, Rn. 31 und Fn. 39 zu § 899).

3. Aber auch wenn die Befürchtung der Antragsteller zutreffen sollte, dass in der Zeit zwischen der Löschung des Widerspruchs als Folge des angegriffenen Urteils und der gegebenenfalls auf Grund einer weiteren einstweiligen Verfügung zu bewirkenden Eintragung eines neuen Widerspruchs ein Dritter das Eigentum an den Grundstücken gutgläubig erwerben könnte, sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben. Nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kommt eine einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 BVerfGG (vgl. BVerfGE 94, 166, 212 ff.) - ein strenger Maßstab anzulegen. Es sind die Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Folgen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind ("schwerer Nachteil") bzw. keinen gleichwertigen "anderen" Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Die Gründe, die in der Sache selbst für die Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen in diesem Abwägungsprozess grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, weil in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Frage der Verfassungsmäßigkeit als solche noch nicht Prüfungsgegenstand ist, sondern der Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleibt. Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muss, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung "zum gemeinen Wohl" und "dringend" "geboten" sein (vgl. Beschluss vom 7. März 1996 - VfGBbg 3/96 EA -, LVerfGE 4, 109, 111 f. m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass der Verfassungsbeschwerde oder auch dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Ergebnis eine vom Gesetz im Einklang mit der Verfassung nicht vorgesehene aufschiebende Wirkung zukommen darf (vgl. BVerfGE 94, 166, 215), kann das Gemeinwohlerfordernis in Fällen, in denen sich ausschließlich Privatrechtssubjekte auf der Ebene des Zivilrechts gegenüberstehen bzw. ein privatrechtlicher Ausgleich in Betracht kommt, grundsätzlich - wie eine zusammenfassende Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt - allenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Gefahr eines irreparablen Nachteils für die Freiheit und Unversehrtheit der Person oder für vergleichbar elementare Menschenrechte besteht. In besonders gelagerten Einzelfällen mag hierzu auch der endgültige Verlust persönlich genutzten Eigentums zählen können. Ohne eine derartige personale Bindung kann aber der drohende Verlust von Vermögensrechten nicht ausreichen. Insoweit muss sich der Betroffene grundsätzlich darauf verweisen lassen, Ausgleich im Privatrechtswege zu suchen.

An den dargelegten strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es hier. Zwar kann im Falle der Löschung des Widerspruchs als Folge des Urteils des Oberlandesgerichts die Gefahr eines endgültigen Verlusts des Eigentums der Antragsteller an den streitigen Grundstücken durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten nicht ausgeschlossen werden. Ob diese nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache eintreten können, auch im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen und damit ein “schwerer Nachteil" im Sinne des Gesetzes sind, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn jedenfalls scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung daran, dass sie entgegen den weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg nicht "zum gemeinen Wohl dringend geboten” ist. Es liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Privaten zugrunde. Es steht keine Verletzung der Freiheit und Unversehrtheit der Person oder vergleichbarer elementarer Menschenrechte im Raum. Betroffen sind - soweit ersichtlich - nicht persönlich genutzte Eigentumswerte. Gegebenfalls kommt ein Ausgleich im Privatrechtswege in betracht. Unter diesen Umständen vermag das erkennende Gericht nicht anzunehmen, dass eine einstweilige Anordnung “zum gemeinen Wohl” geboten wäre.

Soweit die Antragsteller durch Schriftsatz vom 6. Januar 2000 geltend machen, bei einer Verletzung der grundrechtsgleichen Verfahrensrechte durch ein Gericht stehe jeweils das Ansehen der Gerichte und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die Justizgewährleistung auf dem Spiel und liege jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt eine einstweilige Anordnung im Gemeinwohl, ist das erkennende Gericht diesem Gedanken, der - soweit ersichtlich - auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Niederschlag findet, in seiner Praxis schon bisher nicht nähergetreten. Es hat vielmehr in einem Fall, in dem sogar eine private Grundstücksnutzung in Frage stand, einen Gemeinwohlbezug verneint und ausgeführt (Beschluss vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 21/97 EA -, LVerfGE 7, 101, 105):

“Es handelt sich, bei aller Bedeutung für den Antragsteller, um einen besonders gelagerten [...] Einzelfall. Das Verfassungsgericht kann - auch vor dem Hintergrund von jährlich rund 280.000 Zwangsvollstreckungsverfahren im Land Brandenburg - nicht in Fällen ohne ausgeprägten Gemeinwohlbezug als eine Art Vollstreckungsschutzgericht tätig werden.”

Entsprechendes hat vorliegendenfalls zu gelten.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will