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VerfGBbg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - VfGBbg 1/20 EA -

 

Verfahrensart: Organstreit
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 56 Abs. 2 Satz 1; LV, Art. 67 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 7 Satz 1
- GOLT, § 15 Abs. 1; GOLT, § 18 Abs. 4; GOLT, § 60 Abs. 2 Satz 2; GOLT, § 101; GOLT, § 103
- Richtlinie für die Aktuelle Stunde, Nr. 1; Richtlinie für die Aktuelle Stunde, Nr. 2 Satz 4
Schlagworte: - einstweilige Anordnung
- Landtag
- Geschäftsordnung
- Funktionsfähigkeit
- Aktuelle Stunde
- Aktualität
- Landesbezug
- verkürzte Antragsfrist
- Fraktion
- Abgeordnete
- Tagesordnung
- Änderung
- Präsidium
- Hauptausschuss
- Präsidentin des Landtags
- Vizepräsident
- Einvernehmen
- Prüfungsrecht
- parlamentarische Willensbildung
- Öffentlichkeit
- Rechtsschutzbedürfnis
- Vorwegnahme der Hauptsache
- Folgenabwägung
- Rechtspositionen
- Gewichtigkeit
Fundstellen: - LKV 9/2021, S. 406 ff.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - VfGBbg 1/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 1/20 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 1/20 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg,
vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Dr. Jan Redmann,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte:               D. Rechtsanwälte

 

gegen

1.   Präsidentin
des Landtags Brandenburg,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

2.   Vizepräsident des
Landtags Brandenburg,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsgegner,

 

wegen            Änderung des Entwurfs der Tagesordnung zur Aktuellen Stunde

hier                 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 25. Februar 2020

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Heinrich-Reichow und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, eine Aktuelle Stunde zum Thema „Walter Lübcke, Halle, Hanau - Wehrhafte Demokratie in der Pflicht“ in den Entwurf der Tagesordnung der 10. Sitzung des Landtags am 27. Februar 2020 aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe:

 

 

A.

I.

Die Antragstellerin ist eine Fraktion im Landtag Brandenburg. Am 18. Februar 2020 beantragte sie bei der Antragsgegnerin zu 1. die Durchführung einer Aktuellen Stunde mit dem Thema „100 Tage frischer Wind - Brandenburg nimmt Fahrt auf“.

Infolge des Anschlags in Hanau am Abend des 19. Februar 2020, bei dem ein mutmaßlicher Terrorist 10 Menschen und anschließend sich selbst tötete, beantragte die Antragstellerin am 21. Februar 2020 bei der Landtagspräsidentin unter Änderung des ursprünglichen Themas die Durchführung einer Aktuellen Stunde zu dem Thema „Walter Lübcke, Halle, Hanau - Wehrhafte Demokratie in der Pflicht“ (LT-Drs. 7/685).

Der Antragsgegner zu 2. verweigerte am 24. Februar 2020 endgültig sein Einvernehmen zur Änderung des Entwurfs der Tagesordnung mit der Begründung, er sehe in den Anschlägen von Hanau keinen Bezug zum Land Brandenburg. In der Durchführung der Aktuellen Stunde liege eine Instrumentalisierung der Opfer des Anschlags von Hanau.

II.

Die Antragstellerin hat am 25. Februar 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Sie trägt vor, dass die Antragsgegner verpflichtet seien, das neue Thema der Aktuellen Stunde unter Verkürzung der Antragsfrist zuzulassen. Die Antragstellerin beruft sich auf ihre Rechte aus Art. 67 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), wonach sie als Fraktion mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederung an der Arbeit des Landtags mitwirke und die parlamentarische Willensbildung unterstütze. Sie beruft sich zudem auf die Rechte der Abgeordneten aus Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV, wonach die Abgeordneten insbesondere das Recht hätten, im Landtag und seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.

Soweit der Wortlaut der „Richtlinie für die Aktuelle Stunde“ (Anlage 3 zur Vorläufigen Geschäftsordnung des Landtags - GOLT -) das Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten anspreche, sei davon auszugehen, dass es sich um ein Zustimmungserfordernis handele, das die ordnungsgemäße Funktion des Landtags gewährleisten solle. Nicht damit verbunden sei ein politisches oder verfassungsrechtliches Prüfungsrecht. Ein insoweit versagtes Einvernehmen sei unbeachtlich und nicht bindend für die Präsidentin des Landtags.

Die Vorwegnahme der Hauptsache sei ausnahmsweise möglich, da die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die Antragstellerin nicht in anderer Weise Rechtsschutz erlangen könne und ihr im Fall der Antragsablehnung ein nicht wiedergutzumachender, schwerwiegender Schaden entstünde. Mit den Anschlagsereignissen in Hanau könne sich eine Aktuelle Stunde - auch in einem größeren Zusammenhang - nur dann aktuell befassen, wenn sie zeitnah nach den anlassgebenden Ereignissen durchgeführt werde. Würde die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen, liefe das Recht zur Beantragung einer Aktuellen Stunde unter verkürzter Frist leer. Der Antragsgegner zu 2. nehme nicht nur der Antragstellerin, sondern auch dem Landtag die Möglichkeit, ein die gesamte Gesellschaft bewegendes, auch das Land Brandenburg angehendes Thema in der Öffentlichkeit einer Parlamentssitzung zu diskutieren. Der Antragsgegner zu 2. dürfe den Antrag nicht bewerten. Jede Fraktion habe turnusmäßig das Recht, ein Thema zur Aktuellen Stunde vorzuschlagen. In dieses Recht dürfe er nicht eingreifen. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung könne die kurzfristige Beantragung bzw. Änderung des Themas einer Aktuellen Stunde nur verweigert werden, wenn eine ordnungsgemäße Sitzungsvorbereitung nicht mehr möglich sei.

Die Antragstellerin beantragt,

1.   der Antragsgegnerin zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, unter Ausnahme von der regulären Antragsfrist eine aktuelle Stunde zum Thema „Walter Lübcke, Halle, Hanau - Wehrhafte Demokratie in der Pflicht“ zuzulassen,

 

2.   dem Antragsgegner zu 2. im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, sein Einvernehmen zur Erteilung einer Ausnahme von der regulären Antragsfrist zu erteilen.

III.

Die Antragsgegner haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Landtag und die Landesregierung sind von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet worden.

Der Antragsgegner zu 2. hält den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Aktualität des schwerwiegenden und furchtbaren Ereignisses in Hanau gehe nicht verloren, wenn es und deren Folgen in der nächsten regulären Sitzung des Landtags Anfang April besprochen würden.

Auch habe er den schriftlichen Antrag auf Änderung des Themas der Aktuellen Stunde nicht fristgerecht, nämlich erst am 24. Februar 2020 gegen 16.00 Uhr, erhalten.

Ihm stehe ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Er dürfe die Aktualität und den Bezug zur Landespolitik gemäß Nr. 1 der Richtlinie für die Aktuelle Stunde prüfen. Ein Bezug zum Land bestehe nicht, wenn ein Terroranschlag in einem anderen Bundesland verübt werde. Gerade wenn eine deutschlandweite Terrorgefahr bestünde, fehle es an einem Landesbezug.

Er befürchte, dass sich die Emotionalität, die Themen wie das vorliegende hervorriefen, in den Wortbeiträgen widerspiegelten und die Debatten nicht mehr ergebnisorientiert geführt werden könnten. Er wolle zu keinem Zeitpunkt die Debatte über das Thema untersagen. Vielmehr wolle er durch einen zeitlichen Abstand zu den Vorfällen Sachlichkeit herstellen und so die Funktionsfähigkeit des Landtages sicherstellen.

B.

Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Antrag ist nur, soweit er gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtet ist, zulässig.

a) Der Antrag ist gegen die Antragsgegnerin zu 1. zu richten, die letztlich aufgrund des nicht erteilten Einvernehmens des Antragsgegners zu 2. die Änderung der vorläufigen Tagesordnung zur Aktuellen Stunde abgelehnt bzw. unterlassen hat. Richtiger Antragsgegner im Organstreitverfahren und demzufolge auch im darauf bezogenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dasjenige Organ, das die beanstandete Maßnahme getroffen oder rechtlich zu vertreten hat (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 2/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Hier folgt die Befugnis der Präsidentin zur Entscheidung aus § 60 Abs. 2 Satz 2 GOLT i. V. m. Nr. 2 Satz 4 Richtlinie für die Aktuelle Stunde.

b) Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist vor Erhebung des Antrags ihrer Konfrontationsobliegenheit nachgekommen (vgl. Beschluss vom 21. September 2019 - VfGBbg 58/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, Juris, Rn. 19). Eine einfachere und gleich zielführende Rechtsschutzmöglichkeit ist für sie nicht ersichtlich.

Der Eilrechtsschutz vor dem Verfassungsgericht ist nicht subsidiär gegenüber der Möglichkeit gemäß §§ 101, 103 GOLT, wonach das Präsidium oder der Hauptausschuss über die Auslegung der Geschäftsordnung auch im Eilverfahren entscheiden. Durch eine solche Auslegung würde das fehlende Einvernehmen des Antragstellers zu 2. nicht überwunden.

Die Antragstellerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass der Landtag gemäß § 18 Abs. 4 GOLT die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung beschließt und ihr theoretisch ein Antrag zur Änderung des Themas der Aktuellen Stunde möglich wäre. Zweck der Regeln der Geschäftsordnung - die die Antragstellerin eingehalten hat - ist es gerade, eine geordnete Parlamentsdebatte zu ermöglichen und Öffentlichkeit herzustellen. Dem würde eine ad-hoc-Änderung der Tagesordnung nicht in gleichem Maße genügen, sodass die Antragstellerin darauf nicht zu verweisen ist, zumal das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten unwägbar ist.

2. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, begründet.

Gemäß § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2020 - VfGBbg 13/19 EA -, vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 21/97 EA -, vom 3. September 2019 - VfGBbg 8/19 EA - und vom 20. September 2019 - VfGBbg 9/19 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies gilt insbesondere für die Vorwegnahme der Hauptsache bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem ein Organstreit in der Hauptsache zugrunde liegt, da sich der Organstreit für gewöhnlich auf die nachträgliche Feststellung der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung der dem Organ durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten durch eine Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners beschränkt.

Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erfüllt. Sie ist zur Abwehr schwerer Nachteile zum gemeinen Wohl dringend geboten.

Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist, ist grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen. In deren Rahmen sind die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichbaren Betrachtungen im Sinne des Gesetzes nicht gewichtig genug sind („schwere Nachteile“) bzw. keinen gleichwertigen „anderen“ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2019
- VfGBbg 10/19 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

In die Folgenabwägung sind die verschiedenen Positionen, die sich aus der Verfassung und den in ihr eingeräumten Rechten ergeben, einzustellen. Die Präsidentin des Landtags muss sich dabei das vom Vizepräsidenten verweigerte Einvernehmen zurechnen lassen.

Vorliegend lässt sich der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts bereits entnehmen, dass ein materielles Prüfungsrecht des Präsidiums und damit letztlich auch ein Prüfungsrecht der Präsidentin und des Vizepräsidenten im Zusammenhang mit der Festsetzung des Entwurfs der Tagesordnung nicht besteht (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 2/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Denn Präsidentin und Vizepräsidenten dürften im Rahmen der Entscheidung über die kurzfristige Zulassung eines geänderten Themenvorschlags für die Aktuelle Stunde lediglich solche Befugnisse wahrnehmen, die nach § 15 Abs. 1 GOLT dem Präsidium zustehen, das lediglich wegen Eilbedürftigkeit nicht (erneut) befasst werden kann. Damit sind sie im Interesse der Funktionsfähigkeit des Landtags auf die Prüfung der formalen Voraussetzungen eines solchen Antrags und dessen besondere, nicht vorhersehbare Aktualität beschränkt. Lediglich im Hinblick auf diese Rechtsposition kommt ein irreversibler Nachteil durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.

Dass diese Rechtsposition hier berührt sein könnte, ist allerdings nicht zu erkennen. Während die besondere, nicht vorhersehbare Aktualität des geänderten Themas zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, greift der Einwand des Antragstellers zu 2., er habe den Antrag auf Änderung des Themas der Aktuellen Stunde schriftlich erst am 24. Februar 2020 gegen 16.00 Uhr und damit nicht fristgerecht erhalten, nicht durch. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist insoweit der Eingang des Antrags bei der Antragstellerin zu 1. (Nr. 2 Satz 4 Richtlinie für die Aktuelle Stunde). Diese Frist ist gewahrt.

Steht aber dem Antragsgegner zu 2. im Rahmen des Verfahrens der Einvernehmenserteilung kein weitergehendes Prüfungsrecht zu und würden seine Rechte durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich nicht berührt, erscheint das Recht der Antragstellerin, von der von ihr eingeräumten Aktualisierungsbefugnis Gebrauch machen zu können, hinreichend gewichtig, um den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen.

Für die Antragstellerin ist einzustellen, dass sie im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 56 Abs. 2 Satz 1, Art. 67 Abs. 1 Satz 2 LV, wonach sie als Fraktion mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederung an der Arbeit des Landtags mitwirkt und die parlamentarische Willensbildung unterstützt, autonom entscheidet, welche Themen sie in die parlamentarische Willensbildung einbringen will. Es obliegt demnach allein der Antragstellerin, welche Themen sie etwa zur Aktuellen Stunde anmelden will. Das Recht der Antragstellerin, in der anstehenden Plenarsitzung eine Aktuelle Stunde zu dem von ihr nunmehr gewünschten Thema durchzusetzen, würde leerlaufen, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung unterbliebe. Der zeitliche Bezug zu dem von ihr im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative jetzt für aktuell gehaltenen Thema wäre nach ihrer insoweit maßgeblichen Auffassung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gegeben.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg).

 

                                      Möller                                                     Dr. Becker

                                      Heinrich-Reichow                                  Dr. Strauß