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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 63/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
- Beitreibung von Rundfunkgebühren
- Amtshilfe
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 63/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 63/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

wegen      Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. November 2018 des Bürgermeisters der Stadt Ludwigsfelde (Aktenzeichen 1801138)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. Januar 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf zwar gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 11. Dezember 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken durch seine Schreiben vom 17. Dezember 2018 nicht ausgeräumt worden sind.

 

Jedoch ist ergänzend auf seinen weiteren Vortrag zu bemerken, dass es gleichwohl dabei bleibt, dass die Verfassungsbeschwerde unter anderem mangels Darlegung der Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt. Hieran nichts zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, in seinem Fall sei die vorrangige fachgerichtliche Befassung entbehrlich, weil der Rechtsweg durch bundesgerichtliche Entscheidungen „ausgereizt“ sei und insbesondere eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinem Sinne angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags unrealistisch erscheine. Eine höchstrichterliche Entscheidung in einem möglicherweise gleichgelagerten Fall entbindet einen Beschwerdeführer nicht von dem in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg geregelten Gebot der Rechtswegerschöpfung im Einzelfall.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist eine Ausnahme von dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und dem Subsidiaritätsgrundsatz zwar aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten anerkannt, wenn der an sich gebotene Rechtsbehelf von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 55/16 - und vom 6. Januar 2016 - VfGBbg 69/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies ist anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit und mangelnde Erfolgsaussicht seines Rechtsbehelfs nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein kann (vgl. hierzu Beschluss vom 17. Februar 2012 - VfGBbg 65/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht mit der erforderlichen Begründungstiefe dargelegt, dass dies vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeschrift lässt nicht erkennen, nach welcher Rechtsprechung eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten von vornherein ausgeschlossen erscheinen soll. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der für die Verfassungsbeschwerde entscheidenden Frage, ob die Beitreibung der Rundfunkgebühren durch die Stadt Ludwigsfelde als Vollstreckungsbehörde erfolgen darf, was vorliegend gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg wegen der Rechtsnatur des Rundfunk Berlin-Brandenburg als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg) der Fall ist.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt