Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 2018 - VfGBbg 144/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 41; LV, Art. 52 Abs. 2 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Zwangsversteigerungsverfahren
- unzureichende Begründung
- Vorlage der Entscheidungen im Verfahrensgang
- fehlende Angaben zu Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 2018 - VfGBbg 144/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 144/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.

Beschwerdeführer,

beteiligt:

1.      S.

2.      H.


                                                                Verfahrensbevollmächtigte:   

                                                             G.


3.      P.

 

wegen            Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 15. September 2017 - 2 T 27/17

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 30. November 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts Neuruppin in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

I.

In der dem Verfassungsgericht vorgelegten und hier angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Neuruppin vom 15. September 2015 wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Neuruppin vom 18. Juni 2013 im Zwangsversteigerungsverfahren zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte ausgeführt, das Zwangsversteigerungsgesetz sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Darüber hinaus sei das dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde liegende Wertgutachten fehlerhaft. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 erweiterte er sein Vorbringen und führte aus, das Verfahren sei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen, da dieser in einem vom Beschwerdeführer bezeichneten Urteil eine Zwangsvollstreckung ohne vorhergehendes Erkenntnisverfahren für unvereinbar mit der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gehalten habe. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe klargestellt, dass es dem Vollstreckungsschuldner nicht zugemutet werden könne, in die Rolle des „Angreifenden“ gedrängt zu werden, auch wenn er eine inhaltliche Kontrolle von vollstreckbaren Urkunden abgelehnt habe.

Das Landgericht Neuruppin wies die Beschwerde zurück. Das Zitiergebot beziehe sich nur auf nachkonstitutionelles Recht. Das Wertgutachten selbst unterliege im Zwangsversteigerungsverfahren keiner Anfechtung, gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Eine vom Beschwerdeführer behauptete fehlerhafte Kontenberechnung habe keinen Einfluss auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich aufgeworfene Frage aus einer Entscheidung des EuGH sei nicht entscheidungserheblich. Auch habe der Bundesgerichtshof gerade nicht im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers entschieden.

Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 23. September 2017 zugegangen.

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit der am 22. November 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 41 Landesverfassung - LV), des Grundrechts auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 52 Abs. 2 Alt. 2 LV), einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV), die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) und des Grundrechts auf faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV).

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ergebenden Anforderungen an die Begründung. Notwendig ist danach eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind entweder in Ablichtung vorzulegen oder zumindest ihrem Inhalt nach so darzustellen, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. Beschlüsse vom 26. August 2011 - VfGBbg 14/11 -, vom 20. Januar 2012 - VfGBbg 66/11 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 88, 40, 45; E 93, 266, 288). Die Begründung muss innerhalb der Beschwerdefrist des § 47 VerfGGBbg erfolgen.

Daran fehlt es hier. Bereits die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist unvollständig. So hat der Beschwerdeführer zwar die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Neuruppin in Ablichtung vorgelegt, es fehlt jedoch wenigstens eine den wesentlichen Inhalt wiedergebende Darstellung der zugrunde liegenden Entscheidung des Amtsgerichts Neuruppin, ohne die nicht nachvollziehbar ist, in welchem der zahlreichen Verfahrensgänge der Zwangsversteigerung die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erfolgt ist.

Es ist darüber hinaus auch nach der Beschwerdebegründung unklar, ob dem Beschwerdeführer nicht weitere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel in der Zwangsvollstreckung zur Verfügung standen. Dies hätte er darlegen müssen. Das in § 45 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (st. Rspr., Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 - https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Rechtswegerschöpfung bzw. die sich aus dem Subsidiaritätsgrundsatz ergebenden Anforderungen müssen bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfüllt sein (vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 - und vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Wie das Landgericht ausführt hat, sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zwangsversteigerung, soweit sie die Wertermittlung des Grundstücks betreffen, materieller Natur und damit entweder in dem vom Beschwerdeführer bereits angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Wertfestsetzung nach § 74a Abs. 5 ZVG geltend zu machen oder im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO zu erheben. Dass die Vollstreckungsabwehrklage vom Beschwerdeführer anhängig gemacht worden ist, kann der Beschwerdeschrift jedoch nicht entnommen werden und ist auch nicht anderweitig ersichtlich.

Schließlich fehlen auch Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin, gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig war, Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben hat. Da mit der Beschwerdeschrift ausdrücklich (auch) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Landesverfassung (LV) geltend gemacht wird, gehört die Anhörungsrüge zum Rechtsweg (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2015 - VfGBbg 71/15 -, vom 19. September 2014 - VfGBbg 18/14 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 1/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Ein Fehlen des Anhörungsrügeverfahrens hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Gehörsverletzung, sondern hinsichtlich aller Verstöße gegen Grundrechte aus der Landesverfassung unzulässig ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die weiter gerügten Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das fachgerichtliche Verfahren fortgesetzt wird (vgl. hierzu Beschlüsse vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die Darlegung eines Verstoßes gegen die gerügten Grundrechte dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg entspricht.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ist abzulehnen, da die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 VerfGGBbg in Verbindung mit § 114, § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dass eine Verfassungsbeschwerde innerhalb von 2 Monaten zu erheben ist, bedeutet auch, dass die Begründung innerhalb dieser Frist zu erfolgen hat. Da der Beschwerdeführer erst am 22. November 2017 Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, war eine - unterstellte - weitere Begründung der Verfassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt bis zum Ende der Frist am 23. November 2017 ausgeschlossen.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt