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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 63/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- ZPO, § 522 Abs. 2; ZPO, § 543 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- prozessuale Überholung
- Beschwerdebefugnis
- unzureichende Begründung
- unvollständige Sachverhaltsdarstellung
- Subsidiarität
- Willkür
- rechtliches Gehör
- gesetzlicher Richter
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 63/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 63/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E. AG,
vertreten durch die Vorstände

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte
Dr. T.

wegen Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. November 2015 (12 C 159/15), Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 14. April 2016, vom 9. Juni 2016 und vom 6. November 2016 (1 S 188/15)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Dezember 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem Rechtsstreit über außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in der Folge eines Verkehrsunfalles.

 

I.

Die Beschwerdeführerin, eine gewerbliche Autovermietung, machte im Zusammenhang mit einer Unfallregulierung gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (nachfolgend: Beklagte) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 740,50 Euro gerichtlich geltend.

 

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda wies die Klage mit Urteil vom 6. November 2015 (12 C 159/15) ab. Der Beschwerdeführerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da sie ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffe. Sie habe mit der sofortigen Beauftragung eines Bevollmächtigten gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Es bedürfe weder juristischer Kenntnisse noch eines besonderen Zeitaufwandes, den Schädiger zum Schadenersatz aufzufordern. Die Schadenersatzpflicht sei durch die Beklagte nie in Abrede gestellt worden. Die Beklagte habe dementsprechend zeitnah zu einem Zeitpunkt, als die Kosten der Rechtsverfolgung schon entstanden waren, den Schaden reguliert. Es spiele auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin eine eigene Rechtsabteilung führe.

 

Zur Begründung ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nur darauf ankomme, dass die Maßnahme aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen sei. Der Verweis auf ihre gewerbliche Tätigkeit greife zu kurz. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts umfasse nicht lediglich die Bezifferung eines Anspruchs, sondern darüber hinaus die Prüfung der Schadenersatzpflicht sowie des Regulierungsverhaltens der Versicherung. Die Revision sei aufgrund einer Abweichung von der Rechtsprechung des BGH und zahlreicher Oberlandesgerichte sowie zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.

 

Das Landgericht Cottbus teilte den Beteiligten mit Beschluss vom 14. April 2016 (1 S 188/15) seine Absicht mit, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, hier der Rechtsanwaltsvergütung, könne der Geschädigte nur dann verlangen, wenn er die Beauftragung des Rechtsanwaltes für eine sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung halten durfte. Maßstab sei ein kostenbewusst handelnder Geschädigter, der zumindest mit der Möglichkeit rechne, die Rechtsverfolgungskosten selbst tragen zu müssen. Danach könne die Beschwerdeführerin eine Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung nicht verlangen. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt worden, dass und warum die Beschwerdeführerin es sich nicht hätte selbst zutrauen können, eine Zahlungsaufforderung zu verfassen.

 

Mit Beschluss vom 9. Juni 2016 (1 S 188/15) wies das Landgericht Cottbus die Berufung zurück und nahm auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14. April 2016 Bezug. Die darauf abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Einem Unternehmen, das sich bundesweit mit der Vermietung von Automobilen befasse, sei zuzumuten, aus einem Verkehrsunfall resultierende Ansprüche zunächst ohne anwaltliche Hilfe gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie trotz ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht gewusst habe, dass geltend gemachte Schadenspositionen vom Schädiger zu ersetzen seien.

 

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Gehörsrüge, mit der sie im Wesentlichen eine unterbliebene Auseinandersetzung des Landgerichts mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren geltend machte, wies das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 6. September 2016 als unbegründet zurück. Dieser ging den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin nach deren Angaben am 27. September 2016 zu.

 

II.

Mit ihrer am Montag, den 28. November 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Grundrechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) und auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) sowie einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV).

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht im Beschluss vom 9. Juni 2016 verletze Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV. Das Gericht sei der Pflicht zur Zulassung des Rechtsmittels nicht nachgekommen, obwohl Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorgelegen hätten. Die grundsätzliche Bedeutung folge daraus, dass es bisher keine „eindeutige“ Entscheidung des Bundesgerichtshofes dazu gebe, inwieweit generell bei gewerblichen Autovermietungen davon auszugehen sei, dass diese Unfallregulierungen unabhängig vom Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung selbst regulieren könnten. Die Divergenz beruhe darauf, dass das Landgericht von Entscheidungen des OLG Frankfurt und anderer Instanzgerichte abweiche; sie habe auf die Entscheidungen zuvor hingewiesen.

 

Das Urteil des Amtsgerichts und die Beschlüsse des Landgerichts seien willkürlich. Die Gerichte befassten sich nicht mit ihrem Vortrag, dass hinsichtlich der Beurteilung, inwieweit ein einfach gelagerter Fall vorliege, auf eine ex-ante-Sicht des Geschädigten abzustellen sei. Auch sei ihr substantiierter Vortrag überhaupt nicht berücksichtigt worden, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners hier keinesfalls von Anfang an unproblematisch seiner Einstandspflicht nachgekommen sei. Gerade weil ein gewerbliches Unternehmen ein Interesse daran habe, nicht in langwierige und zeitaufreibende Auseinandersetzungen über scheinbar marginale Detailfragen zu geraten, sei es berechtigt, Rechtsanwälte mit der Unfallregulierung zu betrauen. Auch habe es sich nicht um einen einfachen Unfall gehandelt.

 

Zudem liege ein Gehörsverstoß vor. Sie habe mit ihrer Gehörsrüge nachgewiesen, dass ihr gesamter substantiierter Vortrag nicht berücksichtigt worden sei.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran­denburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr der Beschluss des Landgerichts vom 6. September 2016 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge angegriffen wird, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

2. In Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. November 2015 (12 C 159/15) ist die Verfassungsbeschwerde schon wegen prozessualer Über­holung unzulässig. Denn das Urteil ist durch die nachfolgende Berufungsentscheidung des Landgerichts Cottbus vom 9. Juni 2016 bestätigt worden (vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 82/15 - und vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 30/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGK 10, 134, 138; BVerfG, NJW 2011, 2497, 2498; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 BvR 1711/09 -, juris Rn. 10).

 

3. Die gegen den Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 14. April 2016 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Beschwerdebefugnis.

 

Bestandteil der Beschwerdebefugnis ist die Behauptung, durch den angegriffenen Rechtsakt selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seiner grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt zu sein (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 66/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Daran fehlt es bei Maßnahmen, die nur der Vorbereitung einer später zu treffenden Maßnahme dienen.

 

Der angegriffene Hinweisbeschluss hat nur vorbereitenden Charakter. Mit ihm ist das Landgericht der gesetzlichen Vorgabe nachgekommen, vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss den Beschwerdeführer auf die beabsichtigte Verfahrensweise hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Diesem Zweck dienend, enthält der Hinweisbeschluss keinen Eingriff in verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführerin; er soll im Gegenteil gerade rechtliches Gehör gewähren.

4. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung.

 

Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ist eine Begründung notwendig, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 - und vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 9/17 -, www.verfassungs­gericht.brandenburg.de, jeweils m. w. Nachw.). Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht.

 

a. Die Beschwerdeführerin lässt es bereits an einer vollständigen und substantiierten Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts fehlen. Insbesondere mangelt es der Beschwerdeschrift an nachvollziehbaren konkreten Angaben zum Unfallgeschehen, zu den hierauf beruhenden Beschädigungen des Fahrzeuges und den daraus folgenden geltend gemachten Schadenspositionen sowie auch an näheren Informationen zur Beschwerdeführerin als Unternehmen der Autovermietung, auf die es schon mit Blick auf eine etwaige Vertretbarkeit der landgerichtlichen Entscheidung für das Verfassungsgericht ankommen kann. Auch hat die Beschwerdeführerin jeden Vortrag über die konkrete Form der Anmeldung des Schadens bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung, d. h. der Beklagten, unterlassen; der entsprechende Anwaltsschriftsatz wurde auch nicht in Ablichtung vorgelegt. Darüber hinaus ist die Darstellung des Verfahrensablaufs unvollständig, hat doch die Beschwerdeführerin ihren Schriftsatz vom 13. Mai 2016 mit ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts weder in Ablichtung vorgelegt noch inhaltlich in der Beschwerdeschrift wiedergegeben.

b. Zudem lässt es die Begründung der Verfassungsbeschwerde sowohl an einer hinreichenden argumentativen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts und der im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtslage als auch einer genügenden Darlegung fehlen, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen genügte, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben.

 

aa. Die behauptete Verletzung des Gebots der Gleichheit vor Gericht gemäß Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV in seiner Ausprägung als Verbot willkürlicher Entscheidungen wird in Bezug auf die landgerichtliche Entscheidung vom 9. Juni 2016 über die Berufung nicht untersetzt.

 

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sa­che der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Verfas­sungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegen­über den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkür­verbot in Betracht. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt jedoch nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 - und vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 20/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen legt die Beschwerdeschrift nicht dar. Sie leidet nicht zuletzt daran, dass sie schon den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts überhaupt nicht hinterfragt, geschweige denn mit tragfähigen Argumenten angreift. Das Berufungsgericht bewertete die Frage, ob eine Beauftragung des Rechtsanwaltes für eine sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung gehalten werden durfte, am Maßstab eines kostenbewusst handelnden Geschädigten, der zumindest mit der Möglichkeit rechnet, die Rechtsverfolgungskosten selbst tragen zu müssen, nicht aber an einem Geschädigten, der weiß oder annimmt, dass der Schädiger zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet ist. Hierauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein.

 

Auch im Übrigen führt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Willkürrüge nur an, dass ihr Vorbringen übergangen worden sei. Damit ist indes nicht dargetan, dass die Entscheidung des Landgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein könnte.

 

bb. Einen Verstoß gegen die Vorgaben des Grundrechts auf rechtliches Gehör legt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dar.

 

Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 - und vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 61/16 -, www.verfas­sungs­ge­richt.brandenburg.de, jeweils m. w. Nachw.).

 

Vorliegend ergibt das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht wesentliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Dass es ausgehend von dem - von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten - Rechtsstandpunkt des Gerichts auf verschiedene von ihr geltend gemachte Umstände nicht ankam, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Denn das Recht auf rechtliches Gehör schützt nicht vor einer von der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdeführerin abweichenden Rechts­auffassung der Fachgerichte (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 4/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

cc. Auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV durch die Nichtzulassung der Revision genügen den Anforderungen nicht.

 

Das Begründungserfordernis umfasst im Rahmen der bereits dargestellten argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung eine umfassende einfachrechtliche und verfas­sungsrechtliche Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -, www.ver­fassungs­gericht.branden­burg.de, m. w. Nachw.). Dies unterlässt die Beschwerdeführerin vorliegend. Denn soweit sie geltend macht, das Landgericht habe ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV verletzt, weil es objektiv willkürlich trotz Vorliegens der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Revision nicht zugelassen habe, lässt sie unbeachtet, dass dem Landgericht nach der gewählten Verfahrensweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) von vornherein verschlossen war. Die eine Revisionszulassung rechtfertigenden Gründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. Erfordernis einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - sind in ihrem Gehalt deckungsgleich mit den negativ formulierten Anforderungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO, die dem Berufungsgericht die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss eröffnen (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 522 Rn. 38 f; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 522 Rn. 22). Aus diesem Grund kann ein Berufungsgericht nicht zugleich sowohl die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als auch die Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bejahen. Als Rechtsmittel im Sinne des § 522 Abs. 3 ZPO kommt folglich grundsätzlich nur die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO in Betracht (vgl. BVerfG, WM 2015, 1052, 1053; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 39; Baumbach/Lauter­bach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 522 Rn. 24; Heßler, in: Zöller, ZPO, § 522 Rn. 44), dabei ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu beachten. Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander.

 

Wenn die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, dem Ausgangsrechtsstreit sei grundsätzliche Bedeutung zugekommen und es hätte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Revisionsgerichts bedurft, hätte es ihr angesichts der dargestellten Systematik oblegen, dies gegenüber dem Landgericht bereits auf den Hinweisbeschluss vom 14. April 2016 in der Form geltend zu machen, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO für eine Entscheidung über die Berufung in Beschlussform nicht vorliegen. Dies hätte ihr die Chance eröffnen können, dass durch Urteil entschieden wird. Damit wäre zugleich die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht möglich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit des Vortrags Gebrauch gemacht hat, ist nach der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen, da sie ihre Stellungnahme vom 13. Mai 2016 dem Verfassungsgericht nicht zur Kenntnis gegeben hat. Der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2016 spricht jedenfalls nicht für einen solchen Vortrag. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt hat. Dieses aus § 45 Abs. 2 VerfGGBbg abgeleitete Prinzip verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen, denn Rechtsschutz vor Verfassungsverstößen ist zuvörderst durch die Fachgerichte zu gewähren (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. März 2017 - VfGBbg 27/16 - und - VfGBbg 68/15 -, www.ver­fassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

II.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt