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VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2021 - VfGBbg 83/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- BGB, § 743; BGB, § 744, BGB, § 745; BGB, § 747
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Prozessuale Überholung
- Prozesskostenhilfe
- Gleichheit
- Immobilie
- Eigentumsrecht
- Bruchteilsgemeinschaft
- Gemeinschaftsgegenstand
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2021 - VfGBbg 83/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 83/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 83/19

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2019 ‌‑ 7 W 8/19 ‑‌; Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2018 ‌‑ 2 O 280/18 ‑‌ und Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 28. August 2019 (Kassenzeichen 2419150026748)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. März 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise ablehnende Beschlüsse des Landgerichts Cottbus und des Oberlandesgerichts Brandenburg.

I.

Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich beim Amtsgericht Cottbus Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in Forst (Lausitz). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. November 2016 seine beabsichtigten Klageanträge präzisiert und erweitert hatte, trennte das Amtsgericht Cottbus das Verfahren hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 8. ab und verwies das Verfahren insofern an das Landgericht Cottbus.

Das Landgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 mangels fristgerecht eingereichter Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ab („der Ablehnungsbeschluss“). Der unter Verweis auf die inzwischen eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingelegten Beschwerde half das Landgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 teilweise ab und bewilligte dem Beschwerdeführer für den mit Schriftsatz vom 22. November 2016 angekündigten Antrag zu 6. vollständig, sowie für den Antrag zu 7. und 8. teilweise Prozesskostenhilfe. Im Übrigen half es der Beschwerde nicht ab.

Der Antrag zu 7. habe nur in Höhe eines Teilbetrags von 283,02 Euro der geltend gemachten 424,54 Euro hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Beschwerdeführer zu 1/3 neben den Miteigentümern aus dem Miteigentum „verpflichtet“ sei. Entsprechend sei Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den angekündigten Zahlungsantrag in Höhe von 710,00 Euro zu Ziffer 8. nur wegen eines Teilbetrages von 473,33 Euro zu bewilligen. Prozesskostenhilfe für den ferner unter Ziffer 8. geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 204,22 Euro sei abzulehnen. Der Anspruch sei Ende 2010 verjährt. Hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 5. biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die auf Zahlung gerichteten Anträge genügten nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), da der Beschwerdeführer in den jeweiligen Anträgen anteilige Kreditbeträge „anerkannt" habe, die nicht zahlenmäßig angegeben worden seien. Im Ergebnis handele es sich um unzulässige unbezifferte Klageanträge.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2019 zurück. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die Anträge zu 2. bis 5. nicht ausreichend bestimmt gefasst seien. Ein Zahlungsantrag müsse grundsätzlich die geforderte Summe angeben. Der jeweils verwendete Antragsteil „Vom Kläger anerkannt werden die auf die Wohnung entfallenden anteiligen Kreditbeträge nach der Vorschrift § 748 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welche vom jeweiligen Bruttogesamtbetrag abzuziehen und somit den auszukehrenden Betrag mindern können" lasse offen, welchen bestimmten Betrag der Beschwerdeführer forderte. Abgesehen davon fehle die Erfolgsaussicht auch aus Sachgründen. Mit den Anträgen zu 2. bis 5. beanspruche der Beschwerdeführer die Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Gemeinschaft, davon 1/3 an ihn. Ein solcher Anspruch stünde dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu, da seinem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, dass die Beklagten die Wohnung selbst nutzten. Dem einzelnen Teilhaber stehe nur ein Anspruch auf Beteiligung am Reinertrag der Miete zu, das heißt auf seinen rechnerischen Anteil nach Abzug der ihn anteilmäßig treffenden Lasten und Kosten. Eine entsprechende Abrechnung habe der Beschwerdeführer nicht aufgestellt.

Mit dem als Gegendarstellung bezeichneten Schriftsatz vom 20. September 2019 begehrte der Beschwerdeführer die erneute Prüfung seines Prozesskostenhilfeantrages. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts dazu hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

II.

Mit der am 26. Oktober 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags Art. 6 Abs. 1, Art. 10, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Art. 41 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletze. Sinngemäß beabsichtige er, mit den vorgenannten Bestimmungen die Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu rügen. Dass die Anträge zu 2. bis 5. nicht bestimmt gewesen seien, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dies habe er in seiner „Gegendarstellung“ auch zum Ausdruck gebracht. Hinweise im Sinne von § 139 ZPO seien weder vom Oberlandesgericht noch vom Landgericht erteilt worden. Ursache des hiesigen Verfahrens seien Fehlentscheidungen im Verfahren 4 O 27/09 des Landgerichts Cottbus zu einer anderen Wohnung respektive zu Zahlungsansprüchen. Die Vorschriften der §§ 743, 748 BGB fänden entgegen der Auffassung der Zivilgerichte keine Anwendung. Die Auffassung des Landgerichts Cottbus im Verfahren 4 O 27/09 und dessen Bestätigung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht sei mit Verweis auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und die Vorschriften §§ 866, 747 BGB als rechtswidrig anzusehen, da nur die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt unter Ausschluss der übrigen Gemeinschaftsmitglieder bzw. der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit als Nutzung anzusehen sei und einer Nutzungsentschädigung unterliege. Die zivilgerichtlichen Entscheidungen verletzten den Gleichheitsgrundsatz und seine Eigentumsrechte in Verbindung mit § 747 Satz 1 BGB im Innenverhältnis der Gemeinschaft. Eine derartige Störung von § 747 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 743 BGB im Innenverhältnis der Gemeinschaft bedürfe als Verletzung von Art. 14 GG einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Weiterentwicklung geltenden Rechts und könne somit nicht durch einen Beschluss im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens geregelt werden. Die Gerichtsentscheidungen verwehrten ihm den Zugang zum Gericht im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens unter Beteiligung eines Rechtsanwalts. Er habe Zweifel, ob es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche, den „Sachverhalt des Hauptverfahrens“ in das Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde „mittelbar“ auch gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2018 richtet, ist sie wegen prozessualer Überholung unzulässig. Diese tritt ein durch die vollständige Überprüfung einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die mit der Überprüfung befasste Instanz (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 10. Mai 2019 ‌‑ VfGBbg 41/18 ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Der Beschluss vom 17. Dezember 2018 ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. August 2019 im Beschwerdeverfahren inhaltlich bestätigt worden. Von ihm geht keine Wirkung mehr aus, die den Beschwerdeführer möglicherweise in Grundrechten verletzen könnte.

2. Im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. August 2019 ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Begehren zu ermöglichen. Dabei ist darzulegen, inwieweit die bezeichneten Grundrechte durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein sollen und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden Aufarbeitung der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 10/19 ‑‌, Rn. 7, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Dies leistet die Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2019 nicht.

a. Es ist dem Verfassungsgericht schon nicht möglich, auf Basis der eingereichten Unterlagen zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der gerügten Verletzungen beschwerdebefugt ist. Gemäß Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht erheben. Die Beschwerdebefugnis setzt die Möglichkeit voraus, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. November 2019 ‌‑ VfGBbg 17/19 ‑‌ und vom 15. Dezember 2017 ‌‑ VfGBbg 63/16 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Gegenwärtig betroffen ist ein Beschwerdeführer, wenn ihn die angegriffene Maßnahme schon und noch betrifft. Eine gegenwärtige Betroffenheit liegt hingegen nicht mehr vor, wenn die Beschwer weggefallen ist (Walter, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 93 Rn. 355). Dass der Beschwerdeführer noch von der Entscheidung betroffen ist, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Eine eventuell zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts über die „Gegendarstellung“ vom 20. September 2019 hat der Beschwerdeführer dem Verfassungsgericht nicht zur Kenntnis gegeben.

b. Auch im Übrigen erreicht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg geforderte Begründungstiefe.

aa. Mit der Rüge, das Oberlandesgericht und Landgericht hätten ihn nicht auf die Unbestimmtheit der Anträge hingewiesen, die als Beanstandung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ausgelegt wird, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Ausführungen zu Inhalt und Grenzen der Hinweispflichten generell und im Prozesskostenhilfeverfahren im Spezifischen stellt der Beschwerdeführer nicht an. Dass der Beschluss des Oberlandesgerichts auf einem - hier nicht erkennbaren - Gehörsverstoß beruht, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. Dahingehender Vortrag wäre veranlasst gewesen, da das Oberlandesgericht die Versagung der Prozesskostenhilfe auch auf fehlende Erfolgs­aussichten in der Sache gestützt hat.

bb. Auch das Vorbringen, die zivilgerichtlichen Entscheidungen verletzten den Gleichheitsgrundsatz und seine Eigentumsrechte in Verbindung mit § 747 Satz 1 BGB im Innenverhältnis der Gemeinschaft, ist schon einfachgesetzlich nicht hinreichend begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 747 BGB überhaupt auf das Begehren des Beschwerdeführers anwendbar sein könnte. § 747 BGB regelt die - dingliche - Verfügung über den Anteil eines Bruchteilseigentümers bzw. den Gemeinschaftsgegenstand (d. h. insbesondere die Veräußerung und Belastung des Anteils bzw. des gemeinschaftlichen Gegenstands, Karsten Schmidt, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 747 Rn. 2). Sie betrifft aber nicht den Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Einnahmebetrages, für den ‌‑ wie das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss ausführt - § 743 BGB unter Berücksichtigung von Gemeinschaftsregelungen (§§ 744, 745 BGB) einschlägig ist.

cc. Die Rüge, ihm werde durch die Entscheidung des Landgerichts der Zugang zum Gericht im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens verwehrt, wobei ihm zweifelhaft erscheine, ob es der „Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ entspreche, den „Sachverhalt des Hauptsacheverfahrens“ in das Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern“, ist als Rüge der Verletzung der durch Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit zu verstehen. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV enthält mit dem Gebot, dass alle Menschen vor dem Gericht gleich sind, in Bezug auf die Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Verpflichtung zur weitgehenden Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014‌ ‑ 1 BvR 3001/11 -, Rn. 12, und vom 1. April 2015 ‌‑ 2 BvR 3058/14 ‑‌, Rn. 20, www.bverfg.de). Es ist der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag immanent, dass ein Sachverhalt, der Gegenstand des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens ist, auf seine Erfolgsaussichten geprüft wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aus welchen Gesichtspunkten die Rechtsschutzgleichheit verletzt sein kann. Er setzt der Entscheidung des Oberlandesgerichts seine einfachgesetzliche Meinung entgegen, „§§ 743, 748 BGB“ fänden keine Anwendung. Mit den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt hat.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es bedürfe im Hinblick auf die Art. 14 GG verletzende „Störung von § 747 Satz 1 in Verbindung mit § 743 BGB“ einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Weiterentwicklung geltenden Rechts, die nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens geregelt werden könne, übersieht, dass § 747 BGB hinsichtlich der in Rede stehenden Teilhabe an Nutzungen nicht tangiert ist, und setzt sich bereits nicht mit der Rechtsprechung zu dem maßgeblichen Entscheidungsmaßstab für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auseinander.

c. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit die Aufhebung einer Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 28. August 2019 (Kassenzeichen 2419150026748) beantragt ist. Innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ist dazu weder eine Begründung erfolgt noch die Kostenrechnung zur Akte gereicht worden.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß