VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 4/21 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 49 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 3 - BbgBO, § 6 Abs. 12 a. F.; BbgBO, § 49 Abs. 5; BbgBO, § 54 Abs. 2 Satz 1; BbgBO, § 54 Abs. 2 Satz 2; BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e); BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 2; BbgBO, § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst g); BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 1; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. F.; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 2 a. F.; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 3 a. F.; BbgBO, § 65 Abs. 1 Satz 2; BbgBO, § 65 Abs. 2; BbgBO, § 66; BbgBO, § 83 Abs. 5 a. F. - BbgBauVorlV, § 11 Abs. 2 Satz 3 |
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Schlagworte: | - Rechtsnormverfassungsbeschwerde - Beschwerdebefugnis - Rügefähige Grundrechte - Betroffenheit - Begründungsanforderungen - Brandenburgische Bauordnung - Bauordnung - Novelle - Novelle 2020 - Baurechtsänderungsgesetz 2020 - Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung 2023 - Neufassung - Unmittelbare Beschwer - Feststellungsinteresse - Subsidiarität - Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes - Negative Feststellungsklage - Fachkräfte mit einer anderen Ausbildung - Fachplaner - Fachplanung - Bauvorlagenberechtigung - Bauvorlagen - Brandschutz - Brandschutzkonzepte - Sonderbauten - sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung - Brandschutznachweis - Standsicherheitsnachweis - Berufsfreiheit - Berufsausübung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 4/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 4/21

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 4/21
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
G.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & S. GbR,
beteiligt:
- Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Landtagspräsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam, - Landesregierung Brandenburg
- Staatskanzlei -,
vertreten durch die Ministerin der Justiz,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,
Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 13. September 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen verschiedene Regelungen des Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I, Nr. 44, im Folgenden: Baurechtsänderungsgesetz 2020).
I.
Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen. Er ist nicht in der von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführten Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen. Nach eigenen Angaben erfüllt er auch die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO nicht, da er nie auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (im Folgenden: BbgBO 2008) enthielt in Absatz 12 des die Abstandsflächen betreffenden § 6 folgende Regelung:
Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden oder Gebäudeteile für sich genommen die Abstandsflächen einhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist. Vor Erlöschen des Bestandschutzes rechtmäßig errichteter Gebäudebestand gilt hinsichtlich der Anwendung der Sätze 1 und 2 weiter als rechtmäßig errichtet.
§ 83 Abs. 5 BbgBO 2008 lautete wie folgt:
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuchs als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist nicht anzuwenden.
Beide Regelungen sind im Rahmen der Baurechtsnovelle 2016 (Gesetze zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 2016, GVBl. I, Nr. 14) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 ersatzlos weggefallen.
In der bis zum 18. Dezember 2020 geltenden Fassung lauteten die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung auszugsweise wie folgt:
§ 54 Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 65 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf,
2. in die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführte Liste mit dem Zusatz Bauvorlageberechtigung eingetragen ist […].
§ 66 Bautechnische Nachweise
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für genehmigungsfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 86 Absatz 3 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei
1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, die oder der unter Beachtung des § 65 Absatz 3 Satz 2 bis 7 in eine Liste mit dem Zusatz Tragwerksplanung eingetragen ist, oder einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit erstellt sein; […]. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
1. einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, die oder der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
2. einer Angehörigen oder einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, die oder der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat und nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
3. einer Absolventin oder einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, die oder der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder
4. einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz.
Die oder der Nachweisberechtigte nach Satz 3 Nummer 1 bis 3 muss unter Beachtung des § 65 Absatz 3 Satz 2 bis 7 in eine Liste mit dem Zusatz Brandschutzplanung eingetragen sein; […]. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer Brandschutzplanerin oder einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. […].
(3) Bei
1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Meter
muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur geprüft sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Bei
1. Sonderbauten,
2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 3,
3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5,
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur geprüft sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise ist durch einen Prüfbericht zu bestätigen. Die Prüfberichte der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Prüfung der Brandschutznachweise müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Die übrigen Prüfberichte müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen.
Durch Art. 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020 wurden verschiedene Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung modifiziert. Für das vorliegende Verfahren von Relevanz sind folgende Änderungen:
Durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b) Baurechtsänderungsgesetz 2020 wurde in § 49 BbgBO folgender Absatz 5 angefügt:
Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass notwendige Stellplätze oder notwendige Abstellplätze für Fahrräder erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Sie hat die Herstellung auszusetzen, solange und soweit nachweislich ein Bedarf an notwendigen Stellplätzen oder notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder nicht besteht und die für die Herstellung erforderlichen Flächen für diesen Zweck durch Baulast gesichert sind.
§ 61 BbgBO, der die genehmigungsfreien Vorhaben bestimmt, wurde durch Art. 1 Nr. 14 Baurechtsänderungsgesetz 2020 geändert. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BbgBO erhielt durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020 folgende Fassung:
(1) Baugenehmigungsfrei sind:
1. folgende Gebäude oder bauliche Anlagen:
e) Gewächshäuser ohne Ausstellungs- und Verkaufsflächen und Folientunnel im Außenbereich mit einer Grundfläche von bis zu 1600 Quadratmeter, in Landschaftsschutzgebieten bis zu 150 Quadratmeter, und einer Firsthöhe von bis zu 5 Meter, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuchs dienen; bei einer Grundfläche von mehr als 150 Quadratmeter sind sie der Gemeinde in Textform zur Kenntnis zu geben; die Gemeinde kann innerhalb einer Frist von vier Wochen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragen; mit der Ausführung des Vorhabens darf bereits vor Ablauf der Frist begonnen werden, wenn die Gemeinde in Textform mitteilt, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wird.
Durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. b) Baurechtsänderungsgesetz 2020 wurde § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO wie folgt geändert (Änderungen kursiv):
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Meter, sowie Anlagen der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, sofern eine Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 5 eine Prüfpflicht für diese Anlagen vorschreibt.
§ 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst g) BbgBO erhielt durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. e) Baurechtsänderungsgesetz 2020 folgende Fassung:
13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:
g) ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 500 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 Quadratmeter je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt.
Durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020 wurde Satz 2 des § 65 Absatz 1 geändert und ein Satz 3 hinzugefügt. § 65 Abs. 1 BbgBO lautete danach:
Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden. Als geringfügig oder technisch einfache Bauvorhaben gelten:
1. freistehende Gebäude bis 100 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, wie zum Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports,
3. land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen und bis zu 250 Quadratmeter Grundfläche,
4. einfache Änderungen an sonstigen Gebäuden, wie zum Beispiel der Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 Quadratmeter Grundfläche,
5. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Dachgauben, Änderungen an der Dachkonstruktion im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
In § 66 Abs. 3 wurde durch Art. 1 Nr. 18 Baurechtsänderungsgesetz 2020 ein neuer Satz 3 eingefügt, der wie folgt lautete:
Soweit abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 die Erstellerin oder der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die Liste nach Absatz 5 eingetragen ist, müssen diese bautechnischen Nachweise bauaufsichtlich geprüft sein.
II.
Der Beschwerdeführer hat am 13. Januar 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er sich gegen verschiedene Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung durch Art. 1 Baurechtsänderungsgesetz 2020 wendet.
Neben der Änderung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO (Art. 1 Nr. 17 Buchst. a Baurechtsänderungsgesetz 2020) beanstandet der Beschwerdeführer im Einzelnen die Einfügung des § 49 Abs. 5 BbgBO (Art. 1 Nr. 10 Buchst. b Baurechtsänderungsgesetz 2020), die Änderung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BbgBO (Art. 1 Nr. 14 Buchst. a Baurechtsänderungsgesetz 2020), die Neufassungen des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO (Art. 1 Nr. 14 Buchst. b Baurechtsänderungsgesetz 2020) sowie des § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. g) (Art. 1 Nr. 14 Buchst. e Baurechtsänderungsgesetz 2020). Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind außerdem die jeweils bereits im Rahmen der Baurechtsnovelle 2016 erfolgte Neuregelung des § 66 Abs. 2 BbgBO und die ersatzlose Streichung der § 6 Abs. 12 Satz 3 BbgBO 2008 und § 83 Abs. 5 BbgBO 2008.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg, LV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 LV), der Eigentumsfreiheit (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV), des Rechts auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV), der Berufsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 LV), der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 97 Abs. 1 LV) sowie einen Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 97 Abs. 3 LV) und gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV).
Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde führt er im Wesentlichen wie folgt aus:
1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.
a. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) sei eingehalten.
Dies gelte zunächst, soweit er sich gegen den Wegfall der § 6 Abs. 12 Satz 3 BbgBO 2008 und § 83 Abs. 5 BbgBO 2008 wende. Der Beginn der Jahresfrist knüpfe nach § 47 Abs. 3 VerfGGBbg an das Inkrafttreten der angegriffenen Vorschrift an. Werde der Wegfall einer Regelung beanstandet, finde die Frist daher von vornherein keine Anwendung.
Soweit er die Regelungen des § 66 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BbgBO beanstande, die bereits mit der Baurechtsnovelle 2016 eingeführt worden seien, sei die Jahresfrist zwar formal abgelaufen. Sie sei durch das Baurechtsänderungsgesetz 2020 aber neu in Gang gesetzt worden. Dies gelte zum einen, weil der in § 66 Abs. 2 BbgBO neu eingeführte Satz 3 den Regelungsgehalt der Vorschrift modifiziere, so dass sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit neu stelle. Zum anderen wirke sich die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO unmittelbar auch auf die in § 66 BbgBO geregelte Befugnis zur Erstellung von Standsicherheits- und Brandschutznachweisen aus.
b. Er sei auch beschwerdebefugt, da er als freiberuflicher Fachplaner von den beanstandeten Bestimmungen persönlich betroffen sei. Insbesondere verfüge er aufgrund seines Studienabschlusses und seiner bisherigen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse, um sowohl als Fachplaner für Brandschutz tätig zu sein als auch Standsicherheitsnachweise zu erstellen. Die angegriffenen Regelungen wirkten sich auf seine Berufstätigkeit nachteilig aus.
c. Schließlich sei auch der Rechtsweg erschöpft. Eine inzidente Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte sei bei Parlamentsgesetzen nicht eröffnet. Die Verfassungsbeschwerde sei zudem von „allgemeiner Bedeutung“ im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg. Insbesondere die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO gelte nicht nur für ihn, sondern für alle Fachplaner im Land Brandenburg. Die verfassungsgerichtliche Entscheidung diene somit der Klärung einer Vielzahl vergleichbarer Fälle.
2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
a. Mit dem durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b) Baurechtsänderungsgesetz 2020 neu eingefügten § 49 Abs. 5 BbgBO würden die Erforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens bei der Abweichung von örtlichen Bauvorschriften sowie die Bestimmung des § 49 Abs. 3 BbgBO unterlaufen. Die Neuregelung greife deshalb unzulässig in das durch Art. 97 LV geschützte gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ein.
b. Ebenfalls verfassungswidrig sei der durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020 neu gefasste § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BbgBO, demzufolge die Gemeinden die Bauausführung von gewissen Außenbereichsvorhaben ohne die gemäß § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung zulassen könnten. Die Regelung verstoße gegen bundesrechtliche Bestimmungen sowohl des Baugesetzbuchs (BauGB) als auch des BNatSchG. Auf Verfassungsebene liege daher ein Verstoß gegen den in Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV enthaltenen Vorrang des Bundesrechts vor.
c. Die durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. b) Baurechtsänderungsgesetz 2020 vorgenommene Neufassung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO, mit der für alle sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungen, die einer wiederkehrenden Prüfung nach der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung (BbgSGPrüfV) unterlägen, erstmals eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht eingeführt worden sei, verstoße ebenfalls gegen die Verfassung. Die Neuregelung greife in die durch Art. 49 Abs. 1 LV geschützte Berufsfreiheit der Fachplaner ein, die bisher die Ausführungsplanung für sicherheitstechnische Anlagen erstellt hätten und nunmehr zusätzlich Bauvorlagen für diese Anlagen erstellen müssten. Dies stelle eine erhebliche verfahrensrechtliche Erschwernis dar.
Die Berufsausübung der Fachplaner werde durch die Einführung der Genehmigungspflicht für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung zudem deshalb beeinträchtigt, weil die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO den Fachplanern im Ergebnis untersage, die entsprechenden Bauvorlagen zu erstellen. Für geringfügige oder technisch einfache Vorhaben im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO seien sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen nicht erforderlich. Nur solche Bauvorlagen dürfe er wegen der Änderung der § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO aber noch erstellen. Ein sachlicher Grund für die Regelung, die zudem auch das Eigentumsgrundrecht (Art. 41 Abs. 1 LV) verletze, liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe nicht dargelegt, dass aufgrund einer Vielzahl von Fehlplanungen zukünftig eine bauaufsichtsrechtliche Kontrolle erforderlich sei.
Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 97 Abs. 3 LV) vor, weil den unteren Bauaufsichtsbehörden durch das Genehmigungserfordernis neue Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen würden. Zwar handele es sich hierbei nicht um sein eigenes Recht. Es gehe ihm aber darum aufzuzeigen, dass auch ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung vorliege.
d. Die durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. e) Baurechtsänderungsgesetz 2020 erreichte Neufassung des § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. g) BbgBO verstoße gegen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV. Ein fahrbereiter Geflügelstall könne nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einen maximalen Bruttorauminhalt von 159,63 Kubikmetern haben. Die Freilauffläche von Geflügel sei zudem kein bauaufsichtsrechtlich relevantes Kriterium.
e. Soweit die Regelungen des § 6 Abs. 12 Satz 3 BbgBO 2008 und des § 83 Abs. 5 BbgBO 2008 im Rahmen der Baurechtsnovelle 2016 ersatzlos weggefallen seien, liege ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 41 Abs. 1 LV) vor. Die ursprünglichen Regelungen zum Bestandsschutz hätten die Eigentümer begünstigt. Der Wegfall dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung sei im Gesetzentwurf zur Baurechtsnovelle 2016 weder dargestellt noch begründet worden. Dadurch sei den Abgeordneten des Landtags die Absicht entsprechender Änderungen verschwiegen worden. Die genannten Regelungen seien so einfach „unter den Tisch gefallen“. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der Baurechtsnovelle 2016 bewusst für einen Wegfall der Regelungen entschieden habe, weshalb anzunehmen sei, dass diese weiterhin Geltung beanspruchten. Entsprechend berate er auch die Bauherren.
f. Die durch Art. 10 Nr. 17 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020 vorgenommene Neufassung des § 65 Abs. 1 BbgBO verletze ihn in seinem Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative (Art. 42 Abs. 1 LV), beschränke unzulässig seine Berufsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 LV) und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 LV). Die Regelung sei zudem unverhältnismäßig und verstoße deshalb auch gegen Art. 5 Abs. 2 LV.
Die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO habe mehrere Regelungsgegenstände. Zum einen werde einem bisher nicht bauvorlageberechtigten Personenkreis eine sog. „kleine Bauvorlageberechtigung“ verliehen. Soweit der Wortlaut der Neufassung („insbesondere“) den Eindruck erwecken solle, dass die Handwerksmeister und Techniker bereits zuvor unter den Begriff der Fachplaner im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO a. F. zu fassen und als solche eingeschränkt bauvorlageberechtigt gewesen seien, treffe dies nicht zu.
Darüber hinaus weise die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO einen weiteren ‑ vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigten ‑ Regelungsinhalt auf. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO sei eine Bauvorlageberechtigung seit dem 19. Dezember 2020 nur noch entbehrlich, wenn es sich um Bauvorlagen für geringfügig oder technisch einfache Vorhaben handele und zugleich diese Bauvorlagen üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung als nach Absatz 2 erstellt würden. Demgegenüber sei die Bauvorlageberechtigung für Fachplaner nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO a. F. gerade nicht auf geringfügige oder technisch einfache Vorhaben beschränkt gewesen. Fachplaner seien zwar nur beschränkt auf ihr jeweiliges Fachgebiet, innerhalb dieses Fachgebiets aber ohne Beschränkung bauvorlageberechtigt gewesen. Auch wenn sich die Gesetzesbegründung nicht zu den Auswirkungen der Neufassung auf die Befugnisse von Fachplanern verhalte, habe der Gesetzgeber die Bauvorlageberechtigung der schon bisher von der Bestimmung umfassten Fachkräfte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung auf die fünf in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO genannten Vorhaben reduziert.
Dies zugrunde gelegt, beanstande er mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht etwa, dass die Befugnisse von Handwerksmeistern und geprüften Technikern durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO erweitert worden seien, weil jetzt auch diese Bauvorlagen für geringfügige und technisch einfache Vorhaben erstellen dürften. Seine Verfassungsbeschwerde richte sich vielmehr gegen die Beschränkung der Berechtigung der bereits zuvor privilegierten Fachkräfte auf die Erstellung von Vorlagen für geringfügige und technisch einfache Vorhaben.
Durch die Neuregelung werde unverhältnismäßig in die wirtschaftliche Eigeninitiative insbesondere der Fachplaner im Sinne des § 54 Abs. 2 BbgBO eingegriffen. Art. 42 Abs. 1 LV konkretisiere die allgemeine Handlungsfreiheit bezogen auf die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und stehe anders als Art. 49 Abs. 1 LV nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Die Beschränkung sei daher verfassungsrechtlich unzulässig.
Es liege außerdem ein schwerwiegender Eingriff in die durch Art. 49 Abs. 1 LV geschützte Berufsausübung der Fachplaner vor. Die verbleibende Berechtigung, Bauvorlagen für die in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO n. F. genannten Vorhaben erstellen zu dürfen, sei insbesondere für die Fachplaner, deren Tätigkeit bisher in der Erstellung von Bauvorlagen für Einfamilienhäuser, Gewerbebauten, Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen bestanden habe, wirtschaftlich ohne Wert. Er selbst erstelle beispielsweise seit Jahren Brandschutzkonzepte für Sonderbauten. Für solche Sonderbauten dürfe er jetzt keine Bauvorlagen mehr erstellen. In gleicher Weise seien alle anderen Fachplaner betroffen, die bisher die nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) erforderlichen fachlichen Bauvorlagen, insbesondere die bautechnischen Nachweise erstellt hätten.
Eingriffe in die Berufsfreiheit müssten auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahren. Das sei hier nicht geschehen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich lediglich, dass beabsichtigt gewesen sei, den Handwerksmeistern und staatlich geprüften Technikern eine „kleine Bauvorlageberechtigung“ zu erteilen. Warum hierfür die Beschränkung der Berechtigung der (übrigen) Fachplaner erforderlich gewesen sei, erschließe sich nicht. Auch rechtfertigten Gemeinwohlbelange den Eingriff nicht. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebiete keine Einschränkung der seit Jahrzehnten praktizierten Erstellung von Bauvorlagen durch Fachplaner.
Die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO stehe zudem im Widerspruch zu anderen Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung.
Dies gelte zunächst mit Blick auf die ebenfalls angegriffene Neufassung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO, weil sich aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO einerseits das Erfordernis ergebe, Bauvorlagen für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen vorzulegen, § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgBO es den Fachplanern aber andererseits untersage, diese Bauvorlagen zu erstellen.
Ein Widerspruch bestehe aber auch zu den Regelungen des § 66 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis Nr. 4 BbgBO. Die von § 66 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis Nr. 4 BbgBO umfassten Personen seien bauvorlageberechtigte Fachkräfte im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO, die nach der Neufassung des § 65 BbgBO nur noch für geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben Bauvorlagen erstellen dürften. Bei den in § 66 Abs. 2 Satz 3 BbgBO genannten Gebäuden der Gebäudeklasse 4 handele es sich aber nach der Legaldefinition in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO nicht um geringfügige oder technisch einfache Vorhaben. Die Regelungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 und des § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 BbgBO schlössen sich daher gegenseitig aus.
g. Gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 LV verstießen auch die im Rahmen der Baurechtsnovelle 2016 eingeführten § 66 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 BgbBO.
Die genannten Bestimmungen griffen unzulässig in die Berufsausübung der Fachplaner ein, die nicht in die Listen mit dem Zusatz Tragewerksplanung oder Brandschutzplanung eingetragen seien. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 BbgBO dürften diese Fachplaner ‑ mit Ausnahme der Prüfingenieure für Standsicherheit ‑ keine Standsicherheitsnachweise für die Gebäudeklassen 1 bis 3 mehr erstellen. Dies sei hinsichtlich der Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 2 nicht nachvollziehbar, da nach § 66 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BbgBO Standsicherheitsnachweise für diese Gebäude generell von der bauaufsichtsrechtlichen Prüfung ausgenommen seien. Für ihn führe die Regelung beispielsweise zu der absurden Folge, dass er als nicht in die Liste mit dem Zusatz Tragwerksplanung eingetragener Bauingenieur zwar Standsicherheitsnachweise für die Gebäudeklassen 4 und 5, nicht aber für die Gebäudeklassen 1 bis 3 erstellen dürfe.
Nach § 66 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BbgBO dürften Brandschutznachweise insbesondere für Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 nur noch von den dort genannten Brandschutzplanern erstellt werden, die in eine entsprechende Liste mit dem Zusatz Brandschutzplanung eingetragen seien. Alle anderen Fachplaner, auch etwa Prüfingenieure für Brandschutz, würden von der Erstellung entsprechender Nachweise ausgeschlossen. Brandschutznachweise könnten von diesen Personen nur noch für die nunmehr in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO aufgeführten geringfügigen und technisch einfachen Bauvorhaben erstellt werden, für die solche Nachweise aber regelmäßig nicht erforderlich seien.
Die genannten Regelungen seien weder vom Gesetzgeber beabsichtigt noch gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesbegründung zur Baurechtsnovelle 2016 zwar das Berufsbild eines „qualifizierten Fachplaners“ für die Erstellung der Standsicherheits- und Brandschutznachweise bei baulichen Anlagen einführen wollen, deren bautechnische Nachweise von der bauaufsichtsrechtlichen Prüfung befreit sein sollten. Tatsächlich geregelt habe er aber nicht nur die beabsichtigte Privilegierung der qualifizierten Fachplaner bei der Prüfpflicht, sondern ein Berufsverbot für die nicht in die entsprechenden Listen eingetragenen Fachplaner.
Nachdem die Landesregierung den hierdurch entstandenen Verfassungsverstoß erkannt habe, habe sie versucht, diesen zu beseitigen, indem sie im Rahmen des Baurechtsänderungsgesetzes 2020 den § 66 Abs. 3 Satz 3 BbgBO eingefügt habe. Damit habe ausweislich der Beratungen im Rechtsausschuss ein Wahlrecht des Bauherrn geregelt werden sollen, entweder auf einen qualifizierten Nachweisberechtigten zuzugreifen, um eine Vier-Augen-Prüfung zu vermeiden, oder aber die bautechnischen Nachweise sicherheitshalber prüfen zu lassen. Die Beseitigung des Verfassungsverstoßes sei aber nicht gelungen. Vielmehr verbleibe ein Widerspruch zu § 66 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgBO, weil § 66 Abs. 3 Satz 2 BbgBO das Verbot der Erstellung der dort genannten Nachweise durch nicht qualifizierte Fachplaner gerade nicht aufhebe, sondern lediglich bestimme, welche Rechtsfolgen sich ergäben, wenn es nicht beachtet werde.
Die Regelung des § 66 BbgBO sei auch in weiteren Punkten in sich widersprüchlich. So dürften bauvorlageberechtigte Architekten oder Ingenieure wegen § 66 Abs. 2 Satz 1 BbgBO keine Standsicherheitsnachweise erstellen. Täten sie dies etwa für ein Einfamilienhaus der Gebäudeklasse 2 unter Anwendung des neuen § 66 Abs. 3 Satz 3 BbgBO doch, müssten die entsprechenden Nachweise bauaufsichtsrechtlich geprüft werden. § 66 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BbgBO bestimme aber gerade, dass die Prüfpflicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht gelte. Ein vergleichbarer Widerspruch bestehe, wenn er, der Beschwerdeführer, einen Standsicherheitsnachweis für ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 2 erstelle. Zum einen dürfe er dies nach § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO und § 66 Abs. 2 Satz 1 BbgBO nicht. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 BbgBO habe ein Verstoß hiergegen die bauaufsichtsrechtliche Prüfung zur Folge, die nach § 66 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BbgBO aber wiederum ausgeschlossen sei.
III.
Der Landtag Brandenburg und die Landesregierung haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
1. Dies gelte zunächst, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung der § 6 Abs. 12 Satz 3 und § 83 Abs. 5 BbgBO wende.
Insoweit habe der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt. Der Auffassung, dass die Jahresfrist beim Wegfall einer Regelung keine Geltung beanspruche, sei allenfalls für den Fall zuzustimmen, dass ein Unterlassen des Gesetzgebers im Sinne völliger Untätigkeit in Rede stehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr habe der Gesetzgeber die abstandsflächenrechtliche Privilegierung bestandsgeschützter baulicher Anlagen im Jahr 2016 einer umfangreichen Neuausrichtung unterzogen. Von der vormaligen Regelung des § 6 Abs. 12 Satz 3 BbgBO sei dabei bewusst Abstand genommen worden.
Mit Blick auf den Wegfall des § 83 Abs. 5 BbGBO habe der Beschwerdeführer zudem nicht dargelegt, dass aus Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers folge, von der bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 245b Abs. 2 BauGB zur Nichtanwendung der Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB Gebrauch zu machen. Eine entsprechende Pflicht bestehe auch nicht.
Im Übrigen fehle es hinsichtlich des Wegfalls der § 6 Abs. 12 Satz 3 BbgBO und § 83 Abs. 5 BbgBO auch an der Darlegung einer Betroffenheit des Beschwerdeführers als Eigentümer eines entsprechenden Grundstücks.
2. An der hinreichenden Darlegung der Selbstbetroffenheit fehle es auch mit Blick auf die angegriffenen Regelungen in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BbgBO und § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. g) BbgBO. Aus geltend gemachten Verstößen gegen Bundesrecht könne die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hergeleitet werden, da Bundesrecht kein tauglicher Prüfungsgegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde sei.
3. Hinsichtlich der Neufassungen von § 49 Abs. 5 BbgBO und § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine eigene Rechtsverletzung aufgezeigt. Auf Art. 97 LV könne er sich als natürliche Person nicht berufen. Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO belaste zudem in erster Linie den Bauherren. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt die entsprechende Qualifikation zur Erstellung der entsprechenden Nachweise aufweise, ändere die eingeführte Genehmigungspflicht nichts an der Möglichkeit zur Vornahme der diesbezüglichen Fachplanungen. Die Möglichkeiten beruflicher Tätigkeit des Beschwerdeführers würden durch die Neuregelung im Gegenteil sogar erweitert, da sie ihm neue Aufträge und zusätzliche Einnahmemöglichkeiten verschaffen könne.
4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO richte, erfülle sie nicht die Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg.
Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Fachplaner für Brandschutz im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung noch ausgeübt habe und hieraus auf Dauer eine Lebensgrundlage schaffen und erhalten wolle, so dass er in seiner Berufsfreiheit betroffen sein könnte.
Jedenfalls liege die geltend gemachte Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 LV) nicht vor.
Mit dem Baurechtsänderungsgesetz 2020 seien die Begriffe „Fachkräfte mit anderer Ausbildung“ und „geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben“ lediglich konkretisiert worden, ohne dass es insoweit zu materiell-rechtlichen Änderungen gekommen sei. Die Ausnahme vom Erfordernis einer Bauvorlageberechtigung bei geringfügigen und technisch einfachen Vorhaben bei der Ausführung etwa durch Handwerksmeister sei nicht neu, sondern bereits in der Brandenburgischen Bauordnung aus dem Jahr 2003 (LT-Drs. 3/5160, Seite 122 zu § 48) enthalten gewesen. Dass zu den Fachkräften auch Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker gehörten, sei durch das Baurechtsänderungsgesetz 2020 insofern lediglich klargestellt worden. Damit sei beispielhaft das Mindestqualifikationsniveau für Entwurfsverfasser der definierten geringfügigen und technisch einfachen Vorhaben gesetzlich geregelt worden.
Grundrechte des Beschwerdeführers als Fachplaner seien hierdurch schon deshalb nicht betroffen, weil der Beschwerdeführer auch schon nach alter Rechtslage nicht unter die in § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO genannten „Fachkräfte mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2“ gefallen sei. Hierzu würden seit jeher etwa Landschaftsarchitekten, Ingenieure für Maschinenbau, Fachleute der Haustechnik, aber auch Handwerksmeister gerechnet. Entscheidend sei dabei nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Fachkräfte eine andere Ausbildung als die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Architekten des Hochbaus und Bauingenieure hätten. Der Beschwerdeführer dagegen sei Bauingenieur und habe deshalb die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO auch schon vor der Gesetzesänderung 2020 nicht erfüllt.
Eine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers liege zudem auch deshalb nicht vor, weil die Tätigkeit von Fachplanern durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht eingeschränkt worden sei. Die Annahme des Beschwerdeführers, Fachplaner seien bis zum Inkrafttreten des Baurechtsänderungsgesetzes 2020 über § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO auch für Sonderbauten bauvorlageberechtigt gewesen, sei mit der Rechtslage bereits seit der Baurechtsnovelle 2016 nicht mehr zu vereinbaren. Die unbeschränkte Bauvorlageberechtigung für Fachplaner in ihrem Fachgebiet, die ursprünglich in § 48 Abs. 6 BbgBO 2008 geregelt gewesen sei, sei bereits mit der Baurechtsnovelle 2016 entfallen. Seitdem besitze ein Fachplaner keine gesetzlich normierte eigenständige Kompetenz zum Erstellen von Bauvorlagen mehr, sondern sei insoweit auf das Zusammenwirken mit einem Entwurfsverfasser angewiesen. Dies ergebe sich auch aus § 54 Abs. 2 BbgBO, wonach Fachplaner von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern für die Erstellung von Bauvorlagen unterstützend herangezogen würden, wenn diese selbst nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung hätten. Die Fachplaner seien danach für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich, während der Entwurfsverfasser die Gesamtverantwortung für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs und für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen trage. Bei den von Fachplanern erstellten Dokumenten und Unterlagen handele es sich danach gerade nicht um Bauvorlagen. Erst durch den Entwurfsverfasser würden die vom Fachplaner gefertigten Unterlagen zu Bauvorlagen, indem sich Ersterer die Unterlagen „zu eigen“ mache. Die danach aus § 54 Abs. 2 BbgBO folgende Befugnis der Fachplaner, Unterlagen zu erstellen, sei von der Änderung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO unberührt geblieben. Sie sei auch nicht auf die in § 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 5 BbgBO genannten Vorhaben beschränkt. Auch der Beschwerdeführer könne mithin nach wie vor insbesondere Brandschutzkonzepte für Sonderbauten erstellen.
5. Für die ebenfalls angegriffene Vorschrift des § 66 Abs. 2 BbgBO gelte Entsprechendes. Die Regelung sei unverändert geblieben und schränke den Beschwerdeführer weder bei der Erstellung von Brandschutz- noch von Standsicherheitsnachweisen ein. Auch die Systematik der Erstellung und Prüfung bautechnischer Nachweise in § 66 BbgBO sei durch das Baurechtsänderungsgesetz 2020 nicht geändert worden. In § 66 Abs. 1 BbgBO sei bereits im Rahmen der Baurechtsnovelle 2016 klargestellt worden, dass die jeweilige Bauvorlageberechtigung die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz im Grundsatz umfasse. Unabhängig davon sähen § 66 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BbgBO vor, dass etwa Brandschutzplaner auch ohne eigene Bauvorlageberechtigung Brandschutznachweise erstellen könnten bzw. müssten. Bei Sonderbauten bestehe dabei nach § 66 Abs. 3 Satz 2 BbgBO unverändert eine Prüfpflicht nach dem sog. Vier-Augen-Prinzip. Das bedeute, dass die Bauaufsichtsbehörde den Brandschutznachweis, der von einem Bauvorlageberechtigten oder einem Fachplaner erstellt worden sei, auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Beschränkung seiner Tätigkeit als Fachplaner für Brandschutz im Bereich der Sonderbauten erfolge mithin weder durch § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO noch durch § 66 BbgBO.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 66 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 BbgBO richte, sei zudem schon die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Die Frist habe auch nicht wegen der Neuregelung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO neu zu laufen begonnen. Die diesbezüglich vom Verfassungsgericht im Verfahren VfGBbg 38/12 aufgestellten Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder habe sich der materielle Gehalt der Regelung geändert, noch entfalte sie für den Beschwerdeführer eine neue Beschwer. Auch der mit dem Baurechtsänderungsgesetz 2020 neu eingefügte § 66 Abs. 3 Satz 3 verändere die Regelung des Absatzes 2 nicht, sondern verhalte sich allein zu dem Erfordernis der bauaufsichtsrechtlichen Prüfung.
IV.
Den gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, die Anwendung des Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) Baurechtsänderungsgesetz 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, hat das Gericht abgelehnt (Beschluss vom 19. Februar 2021 ‑ VfGBbg 1/21 EA ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht belegt habe, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 2 BbgBO eine Tätigkeit als Fachplaner für Brandschutz aktiv ausgeübt zu haben und sich hieraus auf Dauer eine Lebensgrundlage schaffen zu wollen.
V.
Der Beschwerdeführer hat auf den Beschluss des Gerichts im Eilverfahren und die Stellungnahme der Landesregierung reagiert und zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde ergänzend wie folgt ausgeführt:
Für seine Beschwerdebefugnis komme es nicht darauf an, ob er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baurechtsänderungsgesetzes 2020 einen konkreten Auftrag zur Erstellung eines Brandschutznachweises gehabt habe, oder ob er seine Leistung „am Markt anbiete“. Seit seiner Pensionierung im Jahr 2009 sei er freiberuflich tätig. In diesem Zusammenhang berate er Bauherren und Entwurfsverfasser zu städtebaulichen Planungen und konkreten Bauvorhaben, führe Seminare zum Bauordnungsrecht durch, verfasse Kommentare zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften und werde u. a. als Fachplaner für Brandschutz tätig, wenn er etwa mit der Erstellung von Brandschutzkonzepten für Sonderbauten im Sinne von § 11 Abs. 2 BbgBauVorlV beauftragt werde. Auch eine wiederholte entgeltliche Nebentätigkeit sei auf Dauer angelegt und falle unter den Schutz des Art. 49 Abs. 1 LV. Seit dem Vorliegen des Gesetzentwurfs für das Baurechtsänderungsgesetz 2020 an ihn herangetragene Anfragen zur Erstellung von Brandschutznachweisen habe er in Kenntnis der Änderung der Rechtslage ablehnen müssen. Er verweise insoweit auf die beigefügten Anfragen vom 20. November 2020 und vom 15. Februar 2021.
Mit Blick auf den Wegfall der Regelung in § 83 Abs. 5 BbgBO 2008 verkenne die Landesregierung, dass er nicht eine Verletzung seines Eigentumsrechts, sondern eine mittelbare Verletzung seiner Berufsfreiheit rüge. Er berate mehrere Bauherren ehemaliger landwirtschaftlicher Hofstellen und vertrete diese auch in anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, deren Ziel die Erlangung eines Bauvorbescheids sei. Sollten die Klagen erfolgreich sein, würde er zudem die entsprechenden Brandschutznachweise erstellen. Entgegen der Annahme der Landesregierung behaupte er auch nicht, dass die Wiedereinführung der Regelung verfassungsrechtlich zwingend sei, sondern beanstande, dass der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung über ihren Wegfall überhaupt nicht getroffen habe. Mit dem stillschweigenden Entfallen des § 6 Abs. 12 Satz 3 BbgBO verhalte es sich ebenso. Da ein bewusster Beschluss des Gesetzgebers zur Streichung der § 6 Abs. 12 Satz 3 BbgBO und § 83 Abs. 5 BbgBO nicht vorliege, gehe er davon aus, dass beide Regelungen noch in Kraft seien. Es bestehe insoweit aber die Gefahr, dass er seine Auftraggeber falsch berate, weshalb es einer Klärung der Frage durch das Verfassungsgericht bedürfe.
Soweit die Landesregierung hinsichtlich einzelner Regelungen seine persönliche Betroffenheit in Frage stelle, liege ihm daran aufzuzeigen, dass die Brandenburgische Bauordnung nicht nur hinsichtlich des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO verfassungswidrig sei, sondern auch hinsichtlich weiterer Vorschriften. Die Regelungen des § 49 Abs. 5 BbgBO, des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) und des § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. g) BbgBO habe er insoweit angeführt, weil sie ebenfalls verfassungswidrig seien, auch wenn sie ihn nicht persönlich beschwerten.
Unzutreffend sei die Annahme der Landesregierung, wonach Fachplaner im Sinne von § 54 Abs. 2 BbgBO von der Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO nicht betroffen seien, weil ihnen bereits nach alter Rechtslage keine Bauvorlageberechtigung zugestanden habe. § 54 BbgBO enthalte keine Aussage über die Bauvorlageberechtigung. Dies zeige sich schon daran, dass die Regelungen über die Verantwortung von Entwurfsverfasser und Fachplaner in § 54 BbgBO für alle Bauvorhaben unabhängig davon Geltung beanspruchten, ob diese genehmigungspflichtig seien oder nicht.
Die Auffassung der Landesregierung lasse sich zudem nicht mit der historischen Entwicklung der Brandenburgischen Bauordnung in Einklang bringen. Seit 1994 habe die Brandenburgische Bauordnung eine ausdrückliche Bauvorlageberechtigung für Fachkräfte für die Erstellung von Bauvorlagen des jeweiligen Fachgebiets enthalten. Für geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben sei nach § 48 Abs. 7 BbgBO 2008 zudem jedermann bauvorlageberechtigt gewesen. Mit der Baurechtsnovelle 2016 habe der Gesetzgeber zwar eine Anpassung an die Musterbauordnung (MBO) vornehmen wollen und deshalb die Regelung des § 65 MBO übernommen. Es finde sich aber in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/3268) kein Hinweis darauf, dass er damit inhaltlich an der zwar auf das Fachgebiet, nicht aber auf bestimmte Vorhaben beschränkten Bauvorlageberechtigung für Fachplaner etwas habe ändern wollen. Auch der Wortlaut („Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung verfasst werden“) sei gleichgeblieben. Die Baurechtsnovelle 2016 habe lediglich dazu geführt, dass den Fachplanern eine Bauvorlageberechtigung nicht mehr positiv zugestanden, sondern stattdessen in § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO der Verzicht auf eine Bauvorlageberechtigung für den Fall geregelt worden sei, dass die Planung durch einen Fachplaner erfolgt sei. Inhaltliche Beschränkungen der Befugnisse der Fachplaner seien damit nicht verbunden gewesen. Entsprechende Hinweise lieferten auch die Entscheidungshilfen zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung nicht. Neben Brandenburg hätten zudem weitere Bundesländer die Formulierung der Musterbauordnung übernommen. Die diesbezüglich verfügbaren Kommentare gingen sämtlich davon aus, dass die Formulierung „Fachkräfte mit anderer Ausbildung“ Fachplaner mit einbeziehe. Entsprechend lasse sich auch den Handlungsempfehlungen zur wortgleichen Regelung in der Bauordnung Mecklenburg-Vorpommerns entnehmen, dass von § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO insbesondere Fachplanungen durch Fachplaner im Sinne des § 54 Abs. 2 BbgBO umfasst seien. Nach alledem bedürfe es der Klärung durch das Verfassungsgericht, ob Fachplaner als Fachkräfte in diesem Sinne anzusehen seien.
Ebenfalls unzutreffend sei die Annahme der Landesregierung, dass er als Bauingenieur nicht unter den § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO falle, weil er keine „andere Ausbildung“ im Sinne der Vorschrift habe. Dieser Auffassung liege ein unzutreffendes Verständnis der auslegungsbedürftigen Formulierung „mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2“ zugrunde. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Formulierung in § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO sprachlich irreführend sei, weil § 65 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BbgBO auf Berufsbezeichnungen und nicht auf eine bestimmte Ausbildung abstellten. Die Auslegung der Landesregierung verkenne zudem den Zweck der Regelung, die Erstellung von fachbezogenen Bauvorlagen durch Fachkräfte zuzulassen, die keine Bauvorlageberechtigung nach Absatz 2 hätten. Jedenfalls gebiete eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift, § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO dahingehend zu verstehen, dass es auf die fehlende Bauvorlageberechtigung nach Absatz 2 und nicht auf die Ausbildung ankomme. Eine Auslegung der Regelung im Sinne der Landesregierung führe zu einer verfassungswidrigen Beschränkung der Berufsfreiheit nicht bauvorlageberechtigter Architekten und Bauingenieure. Sie habe die absurde Folge, dass etwa ein Bauingenieur, der sich auf Brandschutzplanung spezialisiert habe, gerade deshalb keine Brandschutznachweise erstellen dürfe, weil er die gleiche Ausbildung genossen habe wie ein bauvorlageberechtigter Bauingenieur.
Auch der Darstellung der Landesregierung, dass durch die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO lediglich Klarstellungen und Konkretisierungen erfolgt seien, könne angesichts des Wortlauts des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht gefolgt werden. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 7/1697) handele es sich bei den in § 65 Abs. 1 Satz 3 BbgBO aufgeführten Vorhaben auch nicht lediglich um Beispiele, sondern um eine abschließende Legaldefinition, die zudem enger sei als die bisherige Praxis. Personen, die keine Fachkräfte im Sinne der Vorschrift seien, dürften danach nicht einmal mehr Bauvorlagen für genehmigungsfreie Vorhaben einreichen. Das sei unsinnig, weil für genehmigungsfreie Bauvorhaben überhaupt keine Bauvorlagen erforderlich seien.
Im Hinblick auf § 66 BbgBO versuche die Landesregierung den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei § 66 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BbgBO um eine gegenüber § 65 Abs. 1 Satz 2 speziellere Regelung, die „unabhängig von der Bauvorlageberechtigung“ sei. § 66 BbgBO enthalte aber keine eigenständige Regelung über die Erstellung von Bauvorlagen für bautechnische Nachweise, sondern setze voraus, dass der Nachweisersteller über eine Berechtigung nach § 65 Abs. 1 BbgBO verfüge. Wie sich aus § 11 BbgBauVorlV ergebe, handele es sich auch bei den bautechnischen Nachweisen um Bauvorlagen. Die Änderung über die Bestimmung der Bauvorlageberechtigung wirke sich daher unmittelbar auch auf die Berechtigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise aus.
VI.
Durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a) Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 28. September 2023 (GVBl. I, Nr. 18) sind die bisherigen Sätze 2 und 3 des § 65 Abs. 1 wie folgt ersetzt worden:
Dies gilt nicht für:
1. Bauvorlagen die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2, insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüfter Technikerinnen und Technikern der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau, verfasst werden und
2. geringfügig oder technisch einfache Bauvorhaben, wie:
a) freistehende Gebäude bis 100 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
b) Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, zum Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports,
c) land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen und bis zu 250 Quadratmeter Grundfläche,
d) einfache Änderungen an sonstigen Gebäuden, zum Beispiel der Anbau von Wintergärten sowie Terrassen- und Balkonüberdachungen bis 50 Quadratmeter Grundfläche,
e) bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Dachgauben, Änderungen an der Dachkonstruktion im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
Die Änderung ist zum 30. September 2023 in Kraft getreten.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzulässig zu verwerfen.
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Dabei obliegt es wegen des aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg folgenden Begründungserfordernisses dem Beschwerdeführer, dem Gericht substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt zu unterbreiten, der zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß führen kann. Es ist im Einzelnen darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Vorschrift nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2015 ‑ VfGBbg 52/15 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
1. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zunächst unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfassungsbestimmungen geltend macht, die keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechte enthalten.
Dies gilt zum einen, soweit sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Änderung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BbgBO und des § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. g) BbgBO auf einen Verstoß gegen den in Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV verankerten Vorrang des Bundesrechts und mit Blick auf die Änderung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO auf einen Verstoß gegen den in Art. 5 Abs. 2 LV enthaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft. Diese Bestimmungen beinhalten objektiv-rechtliche Strukturprinzipien und keine selbständig rügefähigen Grundrechte (vgl. Beschlüsse vom 22. September 2023 ‑ VfGBbg 66/20 ‑, Rn. 53 m. w. N., und vom 17. Januar 2020 ‑ VfGBbg 71/19 ‑, Rn. 16, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer bezüglich der Einfügung des § 49 Abs. 5 BbgBO sowie der Neufassung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO auf einen Verstoß gegen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 97 Abs. 1 LV) sowie das Konnexitätsprinzip (Art. 97 Abs. 3 LV) berufen. Auch insoweit handelt es sich nicht um mit der Individualverfassungsbeschwerde rügefähige Grundrechte (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1999 ‑ VfGBbg 26/99 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de); schon gar nicht um solche des Beschwerdeführers. Dies räumt der Beschwerdeführer selbst ein.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung der Regelungen des § 6 Abs. 12 Satz 3 BbgBO 2008 und des § 83 Abs. 5 BbgBO 2008 sowie gegen die Neufassung von § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO richtet. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer zwar auf rügefähige Grundrechte berufen. Er hat aber nicht hinreichend aufgezeigt, von den genannten Regelungen in eigenen Rechten betroffen zu sein.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde ‑ wie hier ‑ unmittelbar gegen ein Gesetz, muss der Beschwerdeführer geltend machen können, von der angegriffenen Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein. Eine Popularklage (vgl. hierzu etwa Art. 2 Nr. 7, Art. 55 Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof), mit der der einzelne Bürger ein Landesgesetz ungeachtet der Betroffenheit in eigenen Rechten durch das Landesverfassungsgericht auf Grundrechtsverstöße überprüfen lassen kann, sieht die Brandenburgische Verfassung nicht vor. Eine solche Möglichkeit steht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle lediglich der Landesregierung oder einem Fünftel der Mitglieder des Landtags offen (vgl. Art. 113 Nr. 2 LV, § 12 Nr. 2 VerfGGBbg).
Daran gemessen kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die genannten Regelungen bzw. deren Wegfall mit dem Eigentumsrecht (Art. 41 Abs. 1 LV) der Grundrechtseigentümer nicht in Einklang stünden. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht angegeben, Grundstückseigentümer in Brandenburg und als solcher von den Regelungen des Baurechtsänderungsgesetzes 2020 betroffen zu sein. Fremde Rechte kann er nach dem oben Gesagten nicht geltend machen.
Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Neufassung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO zudem einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 LV) geltend macht, weil die Einführung der Genehmigungspflicht für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen in Verbindung mit der Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO dazu führe, dass Fachplaner wie er die entsprechenden Planungen nicht mehr vornehmen könnten, legt er allenfalls eine mittelbare Betroffenheit dar. Die gesetzliche Regelung betrifft allein die Rechte der Bauherren. Der Beschwerdeführer räumt letztlich selbst ein, dass sich § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO nicht unmittelbar auf seine Planungsbefugnisse auswirkt. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer entsprechende Bauvorlagen bzw. bautechnische Nachweise erstellen kann, ergibt sich nach seinem eigenen Vorbringen allein aus den Bestimmungen der § 65, § 66 BbgBO. Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers folgt vor diesem Hintergrund auch nicht aus dem Umstand, dass das neu eingeführte Genehmigungserfordernis zu einem planerischen Mehraufwand führen mag. Eine nur mittelbare oder rein faktische Betroffenheit genügt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 22. September 2023 ‑ VfGBbg 66/20 ‑, Rn. 44 m. w. N., und vom 9. September 2016 ‑ VfGBbg 13/16 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Eine Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit hat der Beschwerdeführer schließlich auch nicht mit Blick auf den Wegfall der Regelungen der § 6 Abs. 12 Satz 3 BbgBO und § 83 Abs. 5 BbgBO durch den Hinweis aufgezeigt, dass er wegen bestehender rechtlicher Unsicherheiten Gefahr laufe, Bauherren falsch zu beraten. Die Berufsfreiheit schützt allenfalls die ungestörte Ausübung der Beratungstätigkeit als solche. Für den Inhalt der Beratungen bleibt der Beschwerdeführer selbst verantwortlich. Allein das Interesse eines Rechtsanwenders an der Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten begründet keine Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde insoweit die Frist des § 47 Abs. 3 VerfGGBbg gewahrt hat.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Neufassung des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO wendet, hat der Beschwerdeführer eine gegenwärtige Betroffenheit von der Regelung nicht hinreichend dargetan.
a. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Regelung in der Fassung des Baurechtsänderungsgesetzes 2020 vom 18. Dezember 2020.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Neufassung einer Norm automatisch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden kann, ohne dass der Beschwerdeführer sie ausdrücklich in das Verfahren mit einbezieht (verneinend: BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 1992 ‑ 1 BvR 1586/89 u. a. ‑, BVerfGE 87, 181-206, Rn. 57, www.bverfg.de; Bethge, in: Schmidt‑Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 63. EL Juni 2023, § 90 Rn. 445). Denkbar wäre das allenfalls für den Fall, dass der Inhalt der Norm im Zuge der Gesetzesänderung im Wesentlichen gleichbleibt. Das ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 65 Abs. 1 BbgBO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 28. September 2023 insbesondere von der vom Beschwerdeführer beanstandeten Beschränkung der Bauvorlageberechtigung der Fachkräfte auf geringfügige und technisch einfache Vorhaben sowie der abschließenden Legaldefinition dieser Vorhaben (wieder) Abstand genommen. § 65 Abs. 1 BgbBO ist damit gerade auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens wesentlich verändert worden, da mit der Neufassung den vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken ‑ soweit ersichtlich ‑ vollständig Rechnung getragen worden ist. Vor diesem Hintergrund wäre eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Neufassung des § 65 Abs. 1 BbgBO im hiesigen Verfahren nur dann in Betracht gekommen, wenn der Beschwerdeführer sie zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemacht hätte. Das hat er nicht getan.
b. Dies vorausgeschickt genügt der Vortrag des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Darlegung einer unmittelbaren Beschwer durch § 65 Abs. 1 BbgBO nicht mehr.
Entfällt im Laufe des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, ist der Antrag grundsätzlich unzulässig. Nur ausnahmsweise kann ein Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage fortbestehen (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2015 ‑ VfGBbg 52/15 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Angesichts dessen ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Verfassungsbeschwerde auch ohne entsprechende Aufforderung des Gerichts aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage ggf. nachträglich zu ergänzen. Den Beschwerdeführer trifft insoweit eine Begründungslast auch für das Fortbestehen der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2023 ‑ 2 BvR 1045/22 ‑, Rn. 28, www.bverfg.de). Dies gilt umso mehr, wenn der Beschwerdeführer ‑ wie hier ‑ fachrechtlich versiert und anwaltlich vertreten ist.
Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Ist die angegriffene Gesetzesvorschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts außer Kraft getreten und nicht durch eine inhaltsgleiche, sondern umfassend neue Regelung ersetzt worden, so fehlt es regelmäßig an der für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderlichen unmittelbaren Beschwer (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 2014 ‑ 1 BvR 1443/08 ‑, Rn. 2, www.bverfg.de, und vom 31. Oktober 2002 ‑ 1 BvR 1697/96 ‑, BVerfGE 106, 210-215, Rn. 11, juris; Lenz/Hansel, in: Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Auflage 2020, § 90 Rn. 302). Insofern hätte es nach Inkrafttreten der Neufassung des § 65 Abs. 1 BbgBO zum 30. September 2023 näherer Darlegungen des Beschwerdeführers bedurft, dass und ggf. warum die gegen § 65 Abs. 1 BbgBO in der Fassung vom 18. Dezember 2020 gerichtete Verfassungsbeschwerde weiter zulässig sein soll, etwa, weil von der Regelung in ihrer alten Fassung immer noch nachteilige Wirkungen für den Beschwerdeführer ausgehen. Entsprechenden Vortrag lässt die Verfassungsbeschwerde vermissen. Dass auf Seiten des Beschwerdeführers ausnahmsweise ein rechtliches Interesse an einer nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in ihrer alten Fassung bestehen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Aus dem noch vor der Rechtsänderung erfolgten Hinweis des Beschwerdeführers auf (zwei) abgelehnte Anfragen für die Erstellung von Brandschutznachweisen ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil unklar bleibt, inwieweit eine etwaige nachträgliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 a. F. diesbezüglich Abhilfe schaffen könnte.
4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 65 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BbgBO und § 66 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 BbgBO richtet, steht ihrer Zulässigkeit zudem der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Der in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt vom Beschwerdeführer, dass er vor Anrufung des Verfassungsgerichts ‑ über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus ‑ alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben. Danach kann sich die Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsnorm gerichtete Verfassungsbeschwerde daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 ‑ VfGBbg 51/13 ‑, vom 21. Dezember 2006 ‑ VfGBbg 20/06 -, vom 24. Juni 2004 ‑ VfGBbg 28/04 ‑, und vom 20. Oktober 1994 ‑ VfGBbg 12/94 ‑, https://www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Dies ist Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist dabei nicht allein der vorrangige individuelle Grundrechtsschutz durch die Fachgerichte. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 16. September 2022 ‑ VfGBbg 92/20 ‑, Rn. 21, und Beschluss vom 20. Mai 2021 ‑ VfGBbg 61/19 ‑, Rn. 22 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Vor diesem Hintergrund hat die vorrangige Befassung der Fachgerichte auch in Fällen, in denen unmittelbar gegen ein Gesetz vorgegangen wird, ihren guten Grund. Sie vermeidet insbesondere, dass das Verfassungsgericht auf ungesicherter Grundlage weitreichende Aussagen etwa über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen muss, ohne dass hierzu eine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2023 ‑ 2 BvR 1045/22 ‑, Rn. 14 m. w. N., www.bverfg.de). Dieser Gesichtspunkt fällt vor allem dann ins Gewicht, wenn die angegriffenen Vorschriften unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, ob und inwieweit ein Beschwerdeführer tatsächlich und rechtlich beschwert ist oder die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen aus sonstigen Gründen die Klärung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 ‑ VfGBbg 51/13 ‑, und vom 24. Juni 2004 ‑ VfGBbg 28/04 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Nach diesen Maßstäben hätte der Beschwerdeführer die von ihm mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Berechtigung zur Erstellung von Bauvorlagen bzw. bautechnischen Nachweisen zunächst im Wege der (negativen) Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten verfolgen müssen (vgl. ausdrücklich zur vorrangigen Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss vom 20. Oktober 1994 ‑ VfGBbg 12/94 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2020 ‑ 1 BvR 2424/20 ‑, Rn. 12 ff., und vom 16. Juli 2015 ‑ 1 BvR 1014/13 ‑, Rn. 6 ff., www.bverfg.de).
Die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg erscheint vorliegend in besonderer Weise geboten, da sowohl für die Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde die vorherige Klärung einfachrechtlicher Fragen erforderlich ist, die zwischen dem Beschwerdeführer und der äußerungsberechtigten Landesregierung umstritten sind und zu denen fachgerichtliche Rechtsprechung bisher nicht vorliegt. Schon die Frage der Betroffenheit des Beschwerdeführers von der angegriffenen Änderung des § 65 Abs. 1 BbgBO wird vom Beschwerdeführer und der Landesregierung unterschiedlich beurteilt. Ihre Beantwortung hängt maßgeblich davon ab, wie man den Begriff der „Fachkräfte mit einer anderen Ausbildung“ im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO versteht. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich eine Klärung seitens des Verfassungsgerichts erwartet, verkennt er, dass die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des einfachen Rechts im Regelfall den Fachgerichten vorbehalten bleibt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine bestimmte Auslegung verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben wäre. Abgesehen davon, dass hierfür mit Blick auf den Begriff der Fachkräfte nach § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO auf den ersten Blick nichts ersichtlich ist, wäre als Grundlage für die verfassungsgerichtliche Prüfung aber auch insoweit zunächst die fachgerichtliche Aufbereitung der Rechtslage erforderlich. Hinzu kommt vorliegend, dass Unklarheiten nicht nur mit Blick auf den personellen, sondern auch den sachlichen Regelungsinhalt der § 65, § 66 BbgBO bestehen. So weist die äußerungsberechtigte Landesregierung im Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf hin, dass es aufgrund des Baurechtsänderungsgesetzes 2020 zu keiner materiell-rechtlichen Änderung für Fachkräfte im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 BbgBO gekommen sei. Eine etwaige fachplanerische Befugnis zur Erstellung bautechnischer Nachweise im Zusammenwirken mit einem Entwurfsverfasser folge für Fachplaner zudem aus § 54 Abs. 2 BbgBO, der durch die angegriffenen Vorschriften nicht eingeschränkt werde. Demgegenüber sieht sich der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften an der Erstellung insbesondere bautechnischer Nachweise für Sonderbauten vollständig gehindert. Ob und ggf. in welchem Umfang von der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hängt maßgeblich von der Frage ab, ob einem und ggf. welchem dieser Auslegungsansätze zu folgen ist. Das haben unter Anwendung üblicher Auslegungsmethoden zunächst die Fachgerichte zu beurteilen, die aufgrund ihrer vertieften Kenntnis der Materie auch in besonderem Maße dazu befähigt sind, die Neuregelungen vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Brandenburgischen Bauordnung zu bewerten, sie in den erforderlichen Gesamtzusammenhang der vom Gesetzgeber bereits ergriffenen und beabsichtigten Maßnahmen zu stellen und dabei auch die vom Beschwerdeführer angesprochenen systematischen Erwägungen in den Blick zu nehmen. Sollten die Regelungen ihrem Wortlaut nach Wirkungen entfalten, die ‑ wie der Beschwerdeführer ausführt ‑ vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein sollten, kann auch dies im Rahmen der fachgerichtlichen Auslegung Berücksichtigung finden. Neben der Frage, ob der Umfang fachplanerischer Berechtigung nicht bauvorlageberechtigter Ingenieure zur Erstellung von Bauvorlagen und bautechnischen Nachweisen überhaupt beschränkt worden ist, kann im fachgerichtlichen Verfahren zudem geklärt werden, welche Bedeutung der Einführung des § 66 Abs. 3 Satz 2 BbgBO zukommt.
Eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage ist in der vorliegenden Konstellation auch nicht von vornherein sinn- oder aussichtslos (zur Zulässigkeit einer „Feststellungsklage als indirekte Normenkontrolle“ unter Verweis auf die Wechselbezüglichkeit zwischen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und Statthaftigkeit der Feststellungsklage vgl. Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 43 Rn. 54 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 9b). Zwar kann die Gültigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar festgestellt werden. Die (negative) Feststellungsklage ist aber statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Norm kein Rechtsverhältnis zu anderen Beteiligten begründet ist. Gegenstand der Feststellungsklage ist dabei nicht unmittelbar die Norm, sondern die von ihrer Gültigkeit abhängenden Rechte und Pflichten (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 58a). Hiermit würde sich im vorliegenden Fall auch feststellen lassen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, die ausgeübte Tätigkeit als Fachplaner fortzusetzen. So hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, vor den Fachgerichten auf die Feststellung zu klagen, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Fachplaner nicht den von ihm als verfassungswidrig eingestuften Beschränkungen der § 65, § 66 BbgBO unterliegt. Dafür, dass die Zulässigkeit einer solchen Klage mangels Feststellungsinteresse scheitern würde, bestehen auch angesichts der im hiesigen Verfahren aufgeworfenen Auslegungsfragen keine Anhaltspunkte.
Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die vorherige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (gewesen) sein könnte. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Fachgerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die geltend gemachten landesverfassungsrechtlichen Bedenken, so setzt es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz aus und führt gemäß Art. 113 Nr. 3 LV eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts herbei. Anderenfalls ist gegen die den Rechtsweg erschöpfende Entscheidung des Fachgerichts die Verfassungsbeschwerde gegeben (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ VfGBbg 20/06 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Insoweit wird dem Beschwerdeführer eine verfassungsgerichtliche Prüfung nicht dauerhaft verwehrt. Dafür, dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers war eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts auch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Bedeutung nicht angezeigt. Zwar kann das Gericht auch im Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes ‑ in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ‑ im Ausnahmefall über eine Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist. Dass die Regelungen der § 65, § 66 BbgBO nicht allein den Beschwerdeführer, sondern auch weitere Fachplaner betreffen, reicht für die Annahme einer allgemeinen Bedeutung in diesem Sinne aber nicht aus. Die insoweit abstrakt-generelle Wirkung ist einem Gesetz immanent (vgl. Beschluss vom 21. September 2018 ‑ VfGBbg 76/17 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Eine Sache ist erst dann von allgemeiner Bedeutung, wenn die Entscheidung über die Beschwerde hinaus die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt. Eine Durchbrechung des Subsidiaritätsgrundsatzes setzt danach insbesondere voraus, dass der Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, deren Beantwortung weder von der näheren Sachverhaltsermittlung noch von der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts durch die Fachgerichte, sondern allein von der Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe abhängt (vgl. Beschlüsse vom 22. September 2023 ‑ VfGBbg 66/20 ‑, Rn. 66, und vom 20. Mai 2022 ‑ VfGBbg 13/22 ‑, Rn. 19, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; großzügiger noch Beschluss vom 30. Juni 1999 ‑ VfGBbg 50/98 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Das ist vorliegend gerade nicht der Fall.
Ungeachtet dessen kommt eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts ohnehin nur unter besonderen Umständen in Betracht und muss nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Ausnahme bleiben. Auch eine „allgemeine Bedeutung“ könnte deshalb nur ein Aspekt unter mehreren sein, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 ‑ VfGBbg 51/13 ‑, und vom 30. Juni 1999 ‑ VfGBbg 50/98 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg). Dies zugrunde gelegt kommt eine Vorabentscheidung nicht in Betracht, wenn eine fachgerichtliche Vorbefassung für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde erforderlich erscheint (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 1994 ‑ VfGBbg 12/94 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). So liegt es nach dem oben Gesagten hier.
5. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 66 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 BbgBO richtet, wahrt sie zudem die Jahresfrist des § 47 Abs. 3 VerfGGBbg nicht.
Die angegriffenen Bestimmungen des § 66 sind bereits mit der Baurechtsnovelle 2016 eingeführt und durch das Baurechtsänderungsgesetz 2020 nicht verändert worden. Dass vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sein könnte, in dem die Jahresfrist bei einer Gesetzesänderung neu in Lauf gesetzt wird, weil die in Rede stehende unveränderte Vorschrift durch die Änderung anderer Bestimmungen einen neuen erweiterten Inhalt erhält, eine neue belastende Wirkung entfaltet, sich ihr materielles Gewicht verändert oder sie durch die Änderung anderer Vorschriften derart in ein neues gesetzliches Umfeld eingebettet wird, dass von der Anwendung der älteren Vorschriften neue belastende Wirkungen ausgehen können (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2017 ‑ VfGBbg 38/16 ‑; Urteile vom 30. April 2013 ‑ VfGBbg 49/11 ‑, und vom 28. Juli 2008 ‑ VfGBbg 76/05 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de), ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
Soweit durch Art. 1 Nr. 18 Baurechtsänderungsgesetz 2020 in § 66 Abs. 3 BbgBO ein neuer Satz 3 eingefügt wurde, ist diese Regelung weder selbst Gegenstand der Verfassungsbeschwerde noch hat sich durch sie die Bedeutung der hier angegriffenen Vorschriften des Absatzes 2 zu Lasten des Beschwerdeführers geändert. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers dient § 66 Abs. 3 Satz 3 BbgBO dazu, die belastenden Wirkungen des § 66 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BbgBO abzuschwächen. Darauf, ob dies dem Gesetzgeber überzeugend gelungen ist, kommt es nicht an; jedenfalls hat sich die Situation für den Beschwerdeführer durch die im Jahr 2020 vorgenommene Ergänzung des § 66 BbgBO allenfalls verbessert.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass vor dem Hintergrund der Neufassung des § 65 Abs. 1 BbgBO durch das Baurechtsänderungsgesetz 2020 von den angegriffenen Bestimmungen des § 66 Abs. 2 BbgBO neue belastende Wirkungen ausgegangen sein könnten. § 66 BbgBO nimmt in Absatz 1 Satz 2 lediglich zum Teil auf die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 und Abs. 3 BbgBO Bezug, nicht aber auf die beschränkte Bauvorlageberechtigung der Fachkräfte nach § 65 Abs. 1 BbgBO. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum sich die belastenden Wirkungen des § 66 BbgBO durch die Neuregelung des § 65 Abs. 1 BbgBO verstärkt haben sollten.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
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Heinrich-Reichow |
Dr. Koch |
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Müller |
Richter |
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Sokoll |
Dr. Strauß |